Bundesverwaltungsgericht L527 2183349-1

L527 2183349-1Bundesverwaltungsgericht28.08.2020

Regest

Einvernahmefähigkeit gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung non refoulement öffentliche Interessen psychische Erkrankung Resozialisierung Rückkehrentscheidung Scheinkonversion strafrechtliche Verurteilung Verwaltungsübertretung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L527 2183349-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2020:L527.2183349.1.00

Spruch

L527 2183349-1/39E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , Staats angehörigkeit Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2019 zu Recht:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 10.07.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen.“

B) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

C) Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, § 46 und § 55 FPG 2005 sowie § 13 Abs 2 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheids zu lauten hat: „Gemäß § 13 Absatz 2 Z 3 AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren."

D) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

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Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 10.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am der Antragstellung folgenden Tag fand die Erstbefragung statt.

In der Erstbefragung am 11.07.2015 gab der Beschwerdeführer an, vor etwa sechs bis sieben Monaten vom muslimischen zum christlichen Glauben übergetreten zu sein. Danach habe es Probleme mit seiner Familie gegeben. Seine Eltern hätten daraufhin die Polizei verständigt. Dies sei der Grund für seine Ausreise aus dem Iran und dafür, dass er seine Eltern verlassen habe, gewesen. Bei einer Rückkehr fürchte er den Staat, da er aufgrund seines Religionswechsels getötet werden würde.

Ein österreichisches Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom XXXX 2016 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (bedingt nachgesehen bei dreijähriger Probezeit).

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 18.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) einvernommen. Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, erwiderte der Beschwerdeführer, den Iran wegen der Konversion verlassen zu haben. Er und ein paar Freunde seien in einem bei einer Freundin und deren Ehegatten stattfindenden Hauskreis über Skype mit einer Kirche in Finnland in Verbindung gewesen. Zwei Tage nach dem Hauskreis sei die Schwiegermutter dieser Freundin aufmerksam geworden und habe die Polizei informiert. Genau an jenem Tag, an dem diese Freundin und deren Ehegatte nicht zu Hause gewesen seien, sei die Polizei erschienen und habe den Laptop, auf dem auch die Verbindung über Skype ersichtlich gewesen sei, mitgenommen. Nach etwa einer Woche habe sie die Polizei gesucht und sei zu jedem nach Hause gekommen. Er und zwei Freunde seien festgenommen worden. Bei der Untersuchungshaft sei sein Oberschenkel mit einem sauren Putzmittel verätzt worden. Er sei mit großem Bemühen, gegen Bezahlung und aufgrund seiner Verletzung für eine gewisse Zeit freigekommen. Die Polizei habe ihn mehrmals geholt und interviewt, um die Daten seiner Freundin und von deren Ehegatten zu erhalten. Er habe mit der Polizei nicht kooperieren wollen und es sei ihm gesagt worden, dass er die Strafe von der Familie seiner Freundin und der restlichen am Hauskreis teilnehmenden Personen austragen müsste. Erst nach Nachfrage durch die Leiterin der Einvernahme machte der Beschwerdeführer weitere Angaben, etwa zu seiner Tätowierung und daraus angeblich resultierenden Problemen, warum er sich für das Christentum zu interessieren begonnen habe, zu seinen religiösen Aktivitäten im Bundesgebiet und zu seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in den Iran.

Die belangte Behörde beauftragte Primar Dr. XXXX , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Fachgebiet XXXX , mit der Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens. Dieses Gutachten langte am 08.11.2017 bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer machte von der von der Behörde mit Schreiben vom 14.11.2017 eingeräumten Möglichkeit, zum Gutachten Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch.

Die Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Er sei keine glaubwürdige Impression dahingehend erweckt worden, dass der Beschwerdeführer aus religiös/ethnischer Motivation konvertiert sei, sondern seine Motivation resultiere aus asyltaktischen Gründen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten daher ab (Spruchpunkte I und II). Sie erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V), setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI) und sprach darüber ab, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.09.2017 verloren habe (Spruchpunkt VII).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer in vollem Umfang die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Im Sommer 2018 kündigte die Bundesrepublik Deutschland die Überstellung des Beschwerdeführers zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nach Österreich an. Am 04.07.2018 erfolgte die Überstellung.

Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2017, 2018 und 2019 wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft.

Am 13.02.2019 urgierte der Beschwerdeführer per Telefax eine mündliche Verhandlung bzw. Entscheidung vor bzw. durch das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom 06.06.2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist konkret um näher bezeichnete Mitwirkung im Verfahren: Der Beschwerdeführer sollte insbesondere aktuelle Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand, insbesondere zu seiner psychischen Verfassung, vorlegen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer ersucht, seine ausdrückliche Zustimmung zur Einholung von medizinischen Unterlagen bzw. Auskünften durch das Bundesverwaltungsgericht zu erteilen.

Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 18.06.2019 seine Zustimmung zur Einholung von medizinischen Unterlagen und Auskünften. Des Weiteren legte er hierbei - ebenso wie mit Eingabe vom XXXX 2019 - Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand vor.

Am 17.10.2019 urgierte der Beschwerdeführer abermals per Telefax eine mündliche Verhandlung bzw. baldige Entscheidung vor bzw. durch das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 16.12.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, übermittelte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt für den Iran sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema „Tätowierungen im Iran“ (vom 23.03.2018) und ersuchte den Beschwerdeführer in der Ladung abermals um Mitwirkung am Verfahren.

Am 03.12.2019 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dem ihm zum Parteiengehör übermittelten Länderdokumentationsunterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein.

In der Verhandlung am 16.12.2019 vernahm das Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer dem Beschwerdeführer beigegebenen und von ihm bevollmächtigten Vertreterin der Rechtsberatungsorganisation und eines Vertreters der belangten Behörde den Beschwerdeführer. In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer weitere Bescheinigungsmittel vor.

Mit Nachricht vom 08.06.2020 urgierte der Beschwerdeführer abermals eine baldige Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde am XXXX geboren; seine Identität steht fest. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: iranischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Farsi (Muttersprache). Er hat außerdem einfache Deutschkenntnisse (siehe unten). Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Perser oder der türkischen Volksgruppe an und wurde als Moslem (Schiit) geboren; mittlerweile bezeichnet sie sich als römisch-katholischer Christ. Er gehört weiterhin der islamischen Glaubensrichtung an.

Der Beschwerdeführer unternahm in den vergangenen Jahren mehrmals, zuletzt am 02.04.2019 durch Intoxikation, Suizidversuche und befand sich deshalb auch in stationärer Behandlung. Er leidet an einer Anpassungsstörung und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, wobei von einer länger andauernden Therapie der Persönlichkeitsstörung, welche eine Psychotherapie und eventuell auch eine phasenprophylaktische Therapie, beinhaltet, auszugehen ist. Im Fall einer Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran ist eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich. Eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes, insbesondere ein lebensbedrohlicher Zustand, im Fall einer Rückführung in den Iran, ist nicht anzunehmen. Es bedarf vor, während und nach einer Überstellung des Beschwerdeführers in den Iran keiner besonderen medizinischen Maßnahmen.

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in regelmäßiger psychologischer Behandlung und nimmt an Medikamenten Depakine chrono retard (500 mg) [1-0-0-1], Sertralin 1A Pharma (100 mg) [1-0-0-0] und bei Bedarf Truxal (50 mg) [0-0-0-1] ein.

Im Übrigen leidet der Beschwerdeführer an keiner psychischen und auch keiner physischen Krankheit und bedarf keiner Therapie oder anderweitigen medizinischen Behandlung.

Die österreichischen Behörden würden eine Abschiebung in der Form gestalten, dass zur Vorbeugung gegen allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen darauf geachtet wird, in Hinblick auf ein allfälliges Suizidrisiko durch entsprechende medizinische Unterstützung besondere Sorge zu tragen.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren und wuchs dort auf. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat mehrere Jahre die Schule und arbeitete anschließend als Schuhmacher im Unternehmen seiner Mutter. Der Beschwerdeführer wohnte bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern im Haus der Familie. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise einige Monate in XXXX in der Provinz XXXX aufhielt. Der - finanzielle - Lebensstandard seiner Familie ist normal bis gut.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat Familie/ Verwandte, namentlich seine Eltern und seine drei Geschwister. Seine Mutter besitzt eine Schuhfabrik und sein Vater ein Geschäft zum Verkauf von Markisen. Seine ältere Schwester betreibt ein Studium und seine jüngere Schwester maturierte vor Kurzem. Bei seinem Bruder handelt es sich um ein etwa fünfeinhalbjähriges Kind. Diese Personen leben weiterhin in seinem Elternhaus in XXXX . Der Beschwerdeführer steht gelegentlich mit seiner älteren Schwester, seiner Mutter und seinem - erst nach seiner Ausreise geborenen - Bruder telefonisch bzw. über WhatsApp in Kontakt. Sollte der Kontakt zu seinem Vater und seiner jüngeren Schwester tatsächlich abgebrochen sein, läge dem kein nachhaltiges Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und diesen Personen zugrunde, welches eine neuerliche Kontaktaufnahme in jedem Fall ausschließen würde.

Der Beschwerdeführer reiste im Zeitraum von etwa Mitte 2014 bis Anfang 2015 - das genaue Datum kann nicht festgestellt werden - illegal vom Iran in die Türkei. Im Juli 2015 reiste der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 10.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlaubten, die in der Verhandlung am 16.12.2019 in deutscher Sprache gestellten Fragen auf einfache Weise zu beantworten. Er hat weder Deutschkurse noch Integrationskurse besucht. Er legte eine Deutschprüfung „ÖSD Zertifikat A1“ am Prüfungszentrum BFI XXXX erfolgreich ab. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auch eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden hat.

Der Beschwerdeführer bezog seit 11.07.2015 bis Anfang Mai 2020 regelmäßig - abgesehen von zwischenzeitlichen Unterbrechungen von XXXX 2016 bis XXXX 2016, von 30.05.2017 bis 05.07.2018 und von 27.03.2019 bis 01.04.2019 - Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Zeitweilig erhielt der Beschwerdeführer auch - finanzielle - Unterstützung durch eine Vertrauensperson und einen Freund. Seine Familie überwies ihm zudem Geld aus dem Iran. Dass er in Österreich je legal erwerbstätig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Im Jahr 2017 arbeitete der Beschwerdeführer kurzzeitig in einem Lokal ohne die erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG. Der Beschwerdeführer verfügt über eine formlose Einstellungszusage eines namentlich nicht genannten Freundes, wobei das Ausmaß der Beschäftigung und das Gehalt aus den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht hervorgehen.

Der Beschwerdeführer übernahm während seiner Wohnsitznahme in der Gemeinde XXXX im August/ September 2016 nicht näher bezeichnete ehrenamtliche Tätigkeiten. Ebenso verrichtet(e) der Beschwerdeführer während seiner Wohnsitznahme in der Gemeinde XXXX ehrenamtliche Tätigkeiten, etwa bei der Renovierung des Quartiers oder bei der Übersetzung für Mitbewohner. Ferner unterstützte der Beschwerdeführer Mitbewohner bei Behördengängen. Im Übrigen war und ist der Beschwerdeführer weder ehrenamtlich noch gemeinnützig tätig. Abgesehen von der Teilnahme am Gemeinschaftsleben der römisch-katholischen Pfarre XXXX ist der Beschwerdeführer nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er ist ansonsten auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich.

Der Beschwerdeführer führt seit Juli 2019 eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen. Zwischen ihr und dem Beschwerdeführer besteht kein (wechselseitiges) Abhängigkeitsverhältnis, die beiden haben keine Kinder, die Freundin des Beschwerdeführers ist nicht schwanger und leben sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer selbst qualifiziert die Beziehung nicht als Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten/Familienangehörigen in Österreich. In der Bundesrepublik Deutschland leben mehrere Cousins des Beschwerdeführers. Zu diesen besteht kein Kontakt. Er verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Der Beschwerdeführer trifft sich beispielsweise gerne mit seinen Freunden im Kaffeehaus. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/ Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung.

Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX 2016 bis XXXX 2016 in einer österreichischen Justizanstalt in Untersuchungshaft.

Am XXXX 2016 verurteilte ein österreichisches Landesgericht den Beschwerdeführer nach § 107 Abs 1 und 2, 1. und 5. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten. Der Beschwerdeführer bedrohte durch die gegenüber einem Flüchtlingsbetreuer getätigte Äußerung, er werde die weiteren Flüchtlingsbetreuerinnen XXXX und XXXX töten, die Leichen im Büro aufstellen und im Büro ein Feuer legen, sodass es brennen würde, XXXX und XXXX gefährlich mit dem Tod und mit einer Brandstiftung, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Ferner wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 2017, 2018 und 2019 wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen – etwa nach der StVO (z. B. § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO), dem Oö. Polizeistrafgesetz und mehrmals wegen Fahrens ohne Lenkberechtigung (§ 1 Abs 3 FSG) – rechtskräftig bestraft, wobei die Verwaltungsstrafbehörde zuletzt wegen Verstoßes gegen § 1 Abs 3 FSG eine primäre Freiheitsstrafe von sieben Tagen gegen den Beschwerdeführer verhängte.

Dem Beschwerdeführer fehlt es an persönlicher Glaubwürdigkeit.

1.2. Der Beschwerdeführer war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt. Dazu sei hervorgehoben:

1.2.1. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen und den geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr:

1.2.1.1. Der Beschwerdeführer ist aus seinem Herkunftsstaat nicht geflohen, er wurde dort nicht verfolgt und nicht bedroht. Namentlich wurde er nie von Behörden in seinem Herkunftsstaat verfolgt; es gab keine Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden.

Der Beschwerdeführer war im Iran nie in Haft, wurde nie strafrechtlich verurteilt und es besteht auch kein Haftbefehl gegen ihn. Die iranischen Behörden such(t)en nicht bzw. der iranische Staat sucht(e) nicht nach dem Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren [persönlichen] und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hatte weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner politischen Gesinnung oder Religion Probleme.

Von etwaigen oberflächlichen Informationen, wie sie allenfalls beispielsweise durch Schulbildung oder allgemeinen, das heißt nicht spezifisch auf christliche Inhalte ausgerichteten, Medienkonsum, erlangt werden können, abgesehen, hatte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keine Kenntnisse über das Christentum. Er hat sich im Übrigen vor seiner Ausreise mit dem christlichen Glauben nicht auseinandergesetzt und auch nicht beschlossen, Christ zu werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht versucht, den christlichen Glauben im Iran jemandem näherzubringen. Im Iran hat er keine Hauskirche oder anderweitige christliche Treffen besucht. Dergleichen und ein Abfall vom Islam wurden und werden dem Beschwerdeführer auch nicht unterstellt.

1.2.1.2. Nach seiner Einreise in Österreich fand der Beschwerdeführer Zugang zur römisch-katholischen Kirche. Er absolvierte in der römisch-katholischen Pfarre XXXX ab dem 06.10.2015 das Katechumenat und ließ sich in dieser Pfarre am 23.10.2016 auch taufen, womit der Beschwerdeführer Mitglied in der römisch-katholischen Kirche wurde. Der Beschwerdeführer besuchte bis etwa ein Jahr nach seiner Taufe wöchentlich den Gottesdienst. Derzeit nimmt er noch etwa zwei- bis dreimal im Monat am Gottesdienst und gelegentlich bei den Tauffeierlichkeiten neuer Mitglieder teil. Des Weiteren unterstützt er bei Bedarf die Pfarrgemeinschaft mit seiner Hilfe. Im Übrigen engagiert(e) sich der Beschwerdeführer nicht in der christlichen Gemeinde.

Der Beschwerdeführer brachte keine Bescheinigung über den Austritt aus der Islamischen Religionsgemeinschaft in Vorlage.

Der Beschwerdeführer hat oberflächliche Kenntnisse vom Christentum und von den Grundlagen des römisch-katholischen Glaubens.

Der Beschwerdeführer hat sich nicht tatsächlich, und schon gar nicht aus Überzeugung, vom islamischen Glauben abgewandt. In den vergangenen Jahren hat er zwar ein gewisses Interesse am Christentum entwickelt und sich damit befasst, er ist aber nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiterhin mit dem christlichen Glauben befassen oder nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Der Beschwerdeführer missioniert nicht und würde in seinem Herkunftsstaat auch nicht christlich missionieren.

Wenn von der christlichen Taufe und den christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers jemand, z. B. Familienangehörige, im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Kenntnis hat, kann es sich nur um Personen handeln, die der Beschwerdeführer selbst informiert hat und von denen er nichts zu befürchten hat.

Die Behörden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers haben von der - nicht aus innerer Überzeugung geschehenen - Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie vom christlichen Engagement und der Taufe des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden.

Selbst für den Fall, dass weitere Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis haben oder erlangen sollten, liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen.

1.2.1.3. Der Beschwerdeführer ist am rechten Oberarm tätowiert. Die Tätowierung ist daher nicht von Vornherein sichtbar. Der Beschwerdeführer müsste sie erst vorzeigen. Es handelt sich bei der Tätowierung um ein Kreuz, welches teilweise von Stoffbinden umhüllt wird. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, wegen seiner Tätowierung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen. Auch in Kombination mit seinen religiösen Aktivitäten in Österreich, seiner behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls würde sich keine persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben.

1.2.2. Zur allgemeinen Lage im Iran und der allgemeinen Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

1.2.2.1. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.

Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr fußen in erster Linie auf der – nicht zutreffenden – Prämisse einer echten, inneren Konversion zum Christentum (AS 9, 87, 457, 463; OZ 21, S 29 f). Auch ansonsten hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde.

1.2.2.2. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.

Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitenregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im gesamten Iran herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer stammt außerdem nicht aus einer Minderheitenregion, wie dem Nordwesten des Iran oder der Region um den Persischen Golf, sondern er lebte, wie bereits festgestellt, viele Jahre vor seiner Ausreise in XXXX , wo seine Eltern und Geschwister nach wie vor ohne Probleme leben.

1.2.2.3. Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben.

1.2.2.4. Ungeachtet der angespannten Wirtschaftslage und der ebenso angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt ist die Grundversorgung jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend, in Städten haben 100 % der Bevölkerung Zugang zu ärztlicher Versorgung. Seit der islamischen Revolution hat sich das Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die medizinische Versorgung ist in XXXX und anderen großen Städten ausreichend bis gut. Freilich ist die spezialisierte, medizinische Versorgung in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard.

Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere Schulbildung, Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Anknüpfungspunkte) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar.

1.2.2.5. Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlicher Raub, wiederholter schwerer Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, „Mohareb“, Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, Drogenkonsum und außerehelicher Geschlechtsverkehr sind im Iran mit Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird, vor allem bei Drogendelikten, auch tatsächlich verhängt und vollstreckt. Folter ist zwar offiziell verboten, Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran schließen in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung aber nicht aus. Außerdem verhängen und vollstrecken die Justizbehörden weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. Exemplarisch erwähnt sei, dass im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt wurden.

Die Haftbedingungen im Iran sind auch abseits von Folter, Misshandlungen und Körperstrafen, wovon vor allem politische Häftlinge betroffen sind, problematisch: Überbelegung von Zellen, Unterbringungen von Häftlingen im Freien, gesundheitsschädigende Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und medizinische Behandlung, mangelnde Hygiene.

Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:

2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.

Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.

Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).

Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs „Religion“ im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.

2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.

Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vgl. mwN VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151.

In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden – und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538.

2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.

2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.

2.2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren belehrt (vgl. insbesondere AS 3 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], 79; OZ 17, OZ 21, S 4, 12). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt seit Schluss der mündlichen Verhandlung (OZ 21, S 34) keine Änderung eingetreten ist, da sich der – durch eine Rechtsberatungsorganisation vertretene – Beschwerdeführer seither mit Ausnahme einer Urgenz einer baldigen Entscheidung (OZ 30) nicht mehr geäußert hat. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätte sich der Beschwerdeführer am 08.06.2020 wohl nicht auf eine Urgenz einer baldigen Entscheidung beschränkt, sondern er hätte im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit und schon im eigenen Interesse diese Umstände dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf allfällige Sachverhaltsänderungen in Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten, sondern insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat; vgl. § 15 AsylG 2005; VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at).

2.3. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.3.1. Wie das Bundesverwaltungsgericht noch näher ausführen wird, fehlt es dem Beschwerdeführer an persönlicher Glaubwürdigkeit und er hat vielfach unglaubhafte Angaben gemacht. In umfassender Würdigung waren dennoch einzelne Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde zu legen.

2.3.2. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit einer (der belangten Behörde, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht im Original) vorgelegten iranischen Geburtsurkunde (Kopie, AS 41, 53 ff [Übersetzung: AS 61]). Die Landespolizeidirektion XXXX unterzog die Geburtsurkunde einer kriminaltechnischen Untersuchung, bei der keine Anhaltspunkte einer Fälschung bzw. Verfälschung festgestellt werden konnten (AS 243). Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe (AS 355). Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren auf Grundlage von stringenten und insoweit glaubhaften Angaben im behördlichen (AS 1 ff, 77 ff) und gerichtlichen (OZ 21, S 9 ff) Verfahren, teils in Zusammenschau mit vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Unterlagen (z. B. OZ 20, 38) zu treffen. Auf einzelne Aspekte ist noch näher einzugehen:

Zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ist auf dessen Angaben in der Erstbefragung (AS 1) und in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 77) zu verweisen. Von den Deutschkenntnissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2019 selbst ein Bild machen (OZ 21, S 10); im Übrigen fußen diese Feststellungen auf den unbedenklichen im Akt enthaltenen Urkunden (AS 97). Dass der Beschwerdeführer keine Deutschkurse besucht hat, ergibt sich aus dessen eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2019 (OZ 21, S 10) und der Tatsache, dass er keine gegenteiligen Bescheinigungsmittel vorgelegt hat. Dieselben Erwägungen gelten für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Integrationskurse besucht habe.

Dass der Beschwerdeführer auch eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden habe, kann nicht festgestellt werden, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde, dass er die entsprechende Prüfung zwar abgelegt, aber die Bestätigung verloren habe und daher die Prüfung erneut ablegen müsse (AS 88), nicht einleuchtet. Wie von der Organwalterin der belangten Behörde in der Einvernahme angesprochen, wäre es in einer derartigen Situation naheliegend, eine neue Bestätigung ausstellen zu lassen, was der Beschwerdeführer jedoch bis zum heutigen Tage unterließ. In der Einvernahme vor der belangten Behörde erwiderte der Beschwerdeführer diesbezüglich lapidar: „Ich weiß es nicht. Ich habe nicht nachgefragt.“ (AS 88). Angesichts der vorliegenden Fakten erscheint im Verlustfall eine Beischaffung von einer Bestätigung über eine in Österreich abgelegte Deutschprüfung problemlos möglich. Bei tatsächlichem Zutreffen dieses Vorbringens könnte doch vorausgesetzt werden, dass der Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen, welche diesen Integrationsschritt belegen können, in Vorlage gebracht hätte.

Es spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass dieser im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren keine gleichbleibenden Angaben zu seiner Volksgruppe machte; z. B.: Fars (= Perser) (AS 1, 80) versus Türke aufgrund der Abstammung von iranischen Türken (OZ 21, S 15). Weitere Ermittlungen waren insofern jedoch nicht erforderlich, da es inhaltlich nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer etwa der Volksgruppe der Perser oder der Türken angehört, zumal er ohnedies keine Probleme explizit wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit vorbrachte (vgl. AS 82; OZ 21, S 16).

Hinsichtlich des Religionsbekenntnisses legte der Beschwerdeführer dar, als Moslem (Schiit) geboren worden zu sein (OZ 21, S 15). Dass er sich mittlerweile als Christ, römisch-katholisch, bezeichne, trat bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde zu Tage (AS 80, vgl. auch OZ 21, S 15, 25 und 27).

Die Feststellungen den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffend beruhen auf den vom Beschwerdeführer im behördlichen (AS 105 ff, 115 ff) und gerichtlichen (OZ 14, 15) Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie auf dem von der belangten Behörde aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde in Auftrag gegebenen und als vollständig und schlüssig erachteten neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Primar Dr. XXXX , LL.M., vom 27.10.2017 (AS 271 – 301). Der Sachverständige dokumentierte den Krankheitsverlauf bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vollständig, der Beschwerdeführer ließ die Möglichkeit zur Stellungnahme ungenützt verstreichen (AS 307 f) und zeigte (somit) keine Unvollständigkeit des Gutachtens auf. Der Beschwerdeführer trat dem Gutachten überhaupt nicht entgegen und damit schon gar nicht auf gleicher fachlicher Ebene; vgl. VwGH 24.09.2015, 2012/07/0167. Insoweit der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren weitere (aktuelle) ärztliche bzw. medizinische Befunde (OZ 14, 15; OZ 21, Beilage A) vorlegte und eine Stellungnahme zu seinem Gesundheitszustand abgab (OZ 18), so zeigen diese Ausführungen bzw. Unterlagen seit dem Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens keine nennenswerte Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf, was die dem Beschwerdeführer beigegebene und von ihm bevollmächtigte Vertreterin der Rechtsberatungsorganisation auf Befragung des Richters in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigte (OZ 21, S 3). Insoweit erübrigen sich weitere Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.

Die eingenommene bzw. einzunehmende Medikation sowie die regelmäßige psychologische Behandlung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen (OZ 14, 15; OZ 21, Beilage A) und den Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 02.12.2019 (OZ 18) sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (OZ 21, S 9 f).

Insoweit aufgrund der medikamentösen Behandlung des Beschwerdeführers Zweifel an dessen Orientiertheit und Einvernahmefähigkeit aufgeworfen werden könnten, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.07.2017 explizit bestätigte, damit einverstanden zu sein, in der am betreffenden Tag gegebenen Verfassung einvernommen zu werden (AS 78). Einem allfälligen Einwand, dass die Einvernahmefähigkeit im verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgrund von Einschränkungen der Orientierungsleistungen durch die medikamentöse Therapie nicht gegeben wäre, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer zum Einvernahmezeitpunkt zwar in medikamentöser Behandlung stand, er jedoch in der Lage war, die an ihn gestellten Fragen, etwa zum Lebenslauf und den Ausreisegründen, nachvollziehbar zu beantworten. Der Beschwerdeführer zeigte sich in der Einvernahme allseits orientiert und waren neurokognitive Defizite bei Betrachtung der Niederschrift nicht feststellbar. Des Weiteren ist auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Primar Dr. XXXX , LL.M., vom 27.10.2017 zu verweisen, wonach die Orientiertheit des Beschwerdeführers in zeitlicher, örtlicher und situativer Hinsicht sowie zur Person beziehungsweise die Verhandlungsfähigkeit seitens des Sachverständigen bejaht wurde (AS 301). Der Beschwerdeführer ist dem Ergebnis dieses Gutachtens nicht auf fachlicher Ebene substantiiert entgegengetreten. Ferner ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragte (AS 453, 459: der Beschwerdeführer möchte seinen Fluchtgrund noch einmal persönlich und unmittelbar schildern), um ein „schnelleres Verfahren“ ersuchte (OZ 12) und sich im Oktober 2019 unter anderem danach erkundigte, wann mit einer Verhandlung zu rechnen sei (OZ 16). Ein derartiges Vorgehen wäre im Falle fehlender Einvernahmefähigkeit nicht anzunehmen und der Beschwerdeführer brachte in den genannten Eingaben dergleichen auch nicht vor. In diesem Sinne sagte der Beschwerdeführer, zu Beginn der Verhandlung am 16.12.2019 gefragt „Sind Sie physisch und psychisch in der Lage, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen? Liegen irgendwelche Gründe vor, die dagegensprechen? Haben Sie (chronische) Krankheiten und/oder Leiden?“, „Ja, mir geht`s gut, ich bin einvernahmefähig.“ (OZ 21, S 3). Auch anlässlich der in der Folge erteilten Belehrungen (OZ 21, S 4), die u. a. beinhalteten, der Beschwerdeführer solle alle Angaben zum Asylvorbringen möglichst präzise machen und dass er, sollte er Ereignisse vergessen haben, wahrheitsgemäß sagen solle, er können die Frage nicht beantworten, brachte der Beschwerdeführer keinerlei Gedächtnis-, Erinnerungs- oder sonst in diesem Zusammenhang womöglich bedeutsame Probleme vor (OZ 21, S 4). Dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten in der Artikulation seiner Befindlichkeit oder von Sachvorbringen hätte, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts in Anbetracht des bei der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks ebenso wenig erkannt werden. Die Schilderung komplexer Sachverhalte wurde dem Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht abverlangt.

Der Beschwerdeführer brachte seine angeblichen Gedächtnis-/ Erinnerungsprobleme vor dem Bundesverwaltungsgericht stets nur dann vor, wenn er mit konkreten Fragen/ Aufforderungen konfrontiert war; etwa zu allfälligen Ergänzungen zu seinen Gründen für seine Antragstellung (OZ 21, S 18), zur Erklärung, wie es zu seinem ersten Hauskirchenbesuch gekommen sei (OZ 21, S 21), wann er sich tätowieren lassen habe (OZ 21, S 21 f), was das Gleichnis vom Gläubiger und seinen zwei Schuldner besage (OZ 21, S 24), wann, wo und in welcher Konfession er sich taufen lassen habe (OZ 21, S 25), wie er persönlich zum religiösen Konzept „Ablass“ stehe (OZ 21, S 25) oder zur Aufforderung, fünf christliche Werte zu nennen und zu erklären, wie er sie lebe (OZ 21, S 29). Die behaupteten Gedächtnis-, Erinnerungs- und Konzentrationsschwierigkeiten erweisen sich damit eindeutig als Schutzbehauptungen bzw. Ausflüchte, mit denen der Beschwerdeführer versucht, eine Erklärung für Widersprüche, fehlende Zeitangaben oder fehlende Details in der Darstellung der angeblich ausreisekausalen Geschehnisse sowie für seine falschen oder fehlenden Antworten auf Glaubensfragen zu erbringen und seine Glaubwürdigkeit zu stärken. Dieser Argumentationslinie des Beschwerdeführers kann ohnehin kein Erfolg beschieden sein, hat der Beschwerdeführer, wie in der Folge aufzuzeigen sein wird, doch auch die Fragen zu seiner persönlichen Glaubensüberzeugung, für die das Erinnerungsvermögen keine Rolle spielt, nicht beantworten können. Ferner begründet die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit den behaupteten Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten ein unzutreffendes Vorbringen erstattet hat, weitere Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. Widersprüche, fehlende Zeitangaben oder fehlende Details in der Darstellung der angeblich ausreisekausalen Geschehnisse sowie falsche oder fehlende Antworten auf Glaubensfragen lassen sich also nicht mit Gedächtnisschwierigkeiten oder anderen gesundheitlichen Problemen (plausibel) begründen, sondern indizieren, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignisse nicht tatsächlich passiert sind und dass er sich – infolge fehlenden Interesses am christlichen Glauben – mit diesem nicht näher befasst. In Bezug auf die angeblich ausreisekausalen Geschehnisse hatte sich der Beschwerdeführer zur Beantwortung der entsprechenden Fragen nicht an tatsächlich Erlebtes zu erinnern, sondern er musste sich eine konstruierte und einstudierte Fluchtgeschichte ins Gedächtnis rufen, was ihm offenbar nur schlecht gelang. Überdies darf bei der Bewertung der behaupteten Gedächtnisprobleme nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer auch sonst – bisweilen andere vermeintliche Erklärungen konstruierend – mitunter nach Ausflüchten suchte (z. B. OZ 21, S 8 f, 32). Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten ausschließlich bei vom Richter und vom Vertreter der belangten Behörde gestellten Fragen behauptete (OZ 21, z. B. S 25, 29, 32). Bei den – im weiteren Verlauf der Verhandlung – von seiner Rechtsvertreterin gestellten Fragen machte der Beschwerdeführer dergleichen nicht geltend. Auch diese Umstände belegen, dass es sich bei den artikulierten Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten um Schutzbehauptungen handelt.

Demnach wurde keine in der Vergangenheit oder aktuell vorliegende Einschränkung der Einvernahmefähigkeit festgestellt.

Der Beschwerdeführer war bei den behördlichen und gerichtlichen Befragungen/ Einvernahmen einvernahmefähig und es ist bei ihm keine Erkrankung oder Beeinträchtigung seiner Gesundheit fassbar, welche ihn außer Lage setzen würde, gleichlautende und detaillierte Angaben zu Ereignissen aus der jüngeren Vergangenheit zu machen.

Daher kann auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im jeweiligen Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten; VwGH 14.12.2012, 2011/02/0053; 16.04.1984, 83/10/0254-0255, VwSlg 11410 A/1984.

Die Verfügbarkeit der Medikamente beziehungsweise Wirkstoffe sowie einer psychotherapeutischen Behandlung im Iran ergibt sich wiederum aus dem Umstand, dass die Verfügbarkeit der Medikamente beziehungsweise Wirkstoffe im Iran auch seitens des Beschwerdeführers im Verfahren nicht angezweifelt wurde. Vgl. insbesondere die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation stützen (AS 93 ff, 355, 357, 397, 404) und denen der Beschwerdeführer nicht entgegentrat (vgl. insbesondere die gegenständliche Beschwerde, AS 451 ff). Im Übrigen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die Feststellungen unter 1.2.2.1. sowie 1.2.2.4. und die dafür maßgeblichen detaillierten Ausführungen zur medizinischen Versorgung im Iran im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 14.06.2019, S 82 ff.

Von einem mittelmäßigen bzw. guten Lebensstandard des Beschwerdeführers bzw. dessen Familie geht das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde aus (AS 81).

Den Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung liegen ein aktueller Auszug aus dem entsprechenden Register (OZ 38) und Aussagen des Beschwerdeführers (AS 86 f; OZ 21, S 11, 13) zugrunde. Dass der Beschwerdeführer zeitweilig auch eine – finanzielle - Unterstützung durch eine Vertrauensperson und einen Freund sowie durch Überweisungen seiner Familie aus dem Iran erhielt, ergibt sich ebenfalls aus den Aussagen des Beschwerdeführers (AS 86 f; OZ 21, S 13). Dass die kurzzeitige Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 nicht legal war, ist aus den Aussagen des Beschwerdeführers (OZ 21, S 13) in Zusammenschau mit dem im Gerichtsakt befindlichen Strafantrag eines österreichischen Finanzamts vom 19.12.2017 (OZ 4) ersichtlich. Dass er die im Falle der Erlangung einer Arbeitserlaubnis bei einem Freund arbeiten könne, brachte der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme am 18.07.2017 vor (AS 88). Nähere Angaben zur allfälligen Beschäftigung machte der Beschwerdeführer ebenso wenig, wie er eine schriftliche Bestätigung vorlegte.

Die Feststellungen zur ehrenamtlichen Tätigkeit in Betreuungseinrichtungen fußen einerseits auf den Angaben des Beschwerdeführers (AS 88) und sind andererseits durch Nachweise belegt (OZ 21, Beilage A). Dass der Beschwerdeführer - abgesehen von der Teilnahme am Gemeinschaftsleben der römisch-katholischen Pfarre XXXX - in Österreich nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen und auch nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv sei und dass er ansonsten weder ehrenamtlich/ gemeinnützig tätig sei, ist im Lichte der Aussagen des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er keine gegenteiligen Bescheinigungsmittel vorgelegt hat, nicht zweifelhaft.

Die Feststellungen zur Beziehung zu seiner Freundin folgen im Wesentlichen den Aussagen des Beschwerdeführers am 16.12.2019 (OZ 21, S 11 ff). Insoweit es der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Belehrung durch den Richter betreffend Aussagepflicht, Mitwirkungspflicht und Aussageverweigerungsgründe (OZ 21, S 11 f) ablehnte, den Namen seiner Freundin zu nennen, und der Beschwerdeführer bzw. die dem Beschwerdeführer beigegebene und von ihm bevollmächtigte Vertreterin der Rechtsberatungsorganisation dies damit begründeten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erst kurzen Dauer der Beziehung diesen Umstand bzw. die Freundin in Zusammenhang mit der Beurteilung der Rückkehrentscheidung nicht „ausnutzen“ wolle (OZ 21, S 11, 13), so erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass hat, an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu zweifeln. Es bestätigt jedenfalls nochmals die eigene Aussage des Beschwerdeführers, wonach er sich in keiner Lebensgemeinschaft befindet (OZ 21, S 11). Dass der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland über mehrere Cousins verfügt, zu denen kein Kontakt besteht, und er in Österreich ansonsten keine Verwandten hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 21, S 11). Den Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich liegen ebenfalls die Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 88; OZ 21, S 14) zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer verschiedene private Kontakte - auch zu österreichischen Staatsbürgern bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen - unterhält. Hinweise auf eine einem Familienleben entsprechende Beziehung gibt es – angesichts der Darstellung der Kontakte – nicht (vgl. OZ 21, S 14). Somit kann insgesamt im Hinblick auf die festgestellten und im (gerichtlichen) Verfahren genannten Aktivitäten (vgl. auch z. B. OZ 21, S 14) kein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden.

Dass sich der Beschwerdeführer von XXXX 2016 bis XXXX 2016 in einer österreichischen Justizanstalt in Untersuchungshaft befand, ist einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (OZ 38) zu entnehmen und deckt sich mit den Ausführungen im Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2016, XXXX , bezüglich der anzurechnenden Vorhaft.

Zur festgestellten strafgerichtlichen Verurteilung verweist das Bundesverwaltungsgericht auf das von der Behörde mit der Beschwerde vorgelegte Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2016, XXXX , sowie auf den Eintrag im Strafregister der Republik Österreich (OZ 38). Anhand der im Gerichtsakt enthaltenen Auszüge aus dem von verschiedenen österreichischen Bezirksverwaltungsbehörden (jeweils) geführten Verwaltungsstrafregister bzw. schriftlichen Auskünfte von Bezirksverwaltungsbehörden waren schließlich die Feststellungen bezüglich der Verwaltungsübertretungen zu treffen (OZ 11, OZ 33 bis 37); vgl. auch die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 21, S 14).

Insoweit der Beschwerdeführer in der schriftlichen Stellungnahme vom 02.12.2019 (OZ 18) behauptet, dass er die strafgerichtliche Verurteilung bedauere, die Probezeit bereits abgelaufen und er seither keine Straftat mehr begangen habe, so ist dem zu entgegnen, dass diese Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten eingesehen hätte und er offenbar bestrebt sei, künftig ein rechtstreues Leben zu führen, im diametralen Widerspruch zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens stehen. So hat der Beschwerdeführer die Tat, derentwegen er rechtskräftig verurteilt worden ist, anlässlich der mündlichen Verhandlung geleugnet und relativiert. Demnach erklärte er auf Nachfrage des Richters unschuldig zu sein. Ihm sei gesagt worden, dass er jemanden mit dem Umbringen bedroht haben soll (OZ 21, S 14). Ähnlich argumentierte der Beschwerdeführer auch bereits vor der belangten Behörde (vgl. AS 85). Insoweit verbleibt der Beschwerdeführer bei der konsequenten Leugnung jeglichen Fehlverhaltens, wobei zur Frage der Führung eines rechtstreuen Lebens zudem auf die von ihm in den Jahren 2017, 2018 und 2019 begangenen Verwaltungsübertretungen zu verweisen ist. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet waren daher jedenfalls geeignet, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden und weckt dieses konsequente Leugnen seines Fehlverhaltens weitere Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit.

Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/ Unterlagen dokumentiert (AS 3, 25 ff). Es ist auch naheliegend, dass der Beschwerdeführer, kurz bevor er den Antrag auf internationalen Schutz stellte, in das Bundesgebiet eingereist ist. Dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, steht außer Frage, zumal er bei seiner Einreise kein (gültiges) Einreisedokument vorlegen konnte. Zu seiner Einreise in das Bundesgebiet im Juli 2015 und seiner illegalen Ausreise aus dem Iran hat der Beschwerdeführer des Weiteren im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben gemacht (AS 5 ff, 80 f; OZ 21, S 16), die dementsprechend den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Wann konkret der Beschwerdeführer den Iran verlassen hat, kann seinen Angaben nicht entnommen werden, wobei die Schilderungen des Beschwerdeführers darauf hindeuten, dass er den Iran etwa Mitte 2014 bis Anfang 2015 verlassen hat. In der Erstbefragung am 11.07.2015 legte der Beschwerdeführer dar, vor etwa drei bis vier Monaten - somit etwa Mitte März bis Mitte April 2015 - aus dem Iran zu Fuß über die Berge in die Türkei ausgereist zu sein (AS 5). Vor der belangten Behörde am 18.07.2017 sagte er hingegen, es zwar nicht genau zu wissen, den Iran aber vor etwa drei Jahren - somit etwa Mitte 2014 - verlassen zu haben (AS 80). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.12.2019 schilderte der Beschwerdeführer wiederum, den Iran vor etwa sechs oder sieben Jahren verlassen zu haben. Er könne dies nicht genau sagen, aber es sei entweder Anfang oder Mitte Winter 1393 (Umrechnung in gregorianischen Kalender: Dezember 2014 oder Jänner 2015) gewesen (OZ 21, S 16). Im Ergebnis kann das Bundesverwaltungsgericht das Datum der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran daher nicht zweifelsfrei feststellen; Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erscheinen auch aufgrund dieser Schilderungen angebracht. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch davon aus, dass der Beschwerdeführer, hätte ihn ein einschneidendes, dramatisches Erlebnis oder eine konkrete Bedrohungssituation zur Ausreise veranlasst, zum Zeitpunkt der Ausreise (nähere) Angaben gemacht hätte.

Des Weiteren sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in XXXX in der Provinz XXXX nicht schlüssig. In der behördlichen Einvernahme befragt, wo er die letzte Nacht vor der Ausreise verbracht habe, antwortete der Beschwerdeführer: „Ich habe in einer anderen Stadt gelebt in XXXX . Und dort war ich.“ (AS 81) Wenige Fragen später gab der Beschwerdeführer allerdings eine Adresse in XXXX an, an der er im Herkunftsstaat zuletzt gelebt habe (AS 81). Ferner gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde zu Protokoll, sich dort in einem alten Haus seines Vaters - einem Ferienhaus - aufgehalten zu haben (AS 86). Korrekturen bezüglich dieser Angaben brachte der Beschwerdeführer nicht vor. In der mündlichen Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer - nun abweichend -, dass seine Mutter dort ein Grundstück habe, auf dem eine alte Holzhütte stehe. Dort habe er gelebt (OZ 21, S 19). Aufgrund dieser Ungereimtheiten bezüglich der Besitzverhältnisse und der Art des Gebäudes kann das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise einige Monate in XXXX in der Provinz XXXX aufhielt, andernfalls er diese einfachen Angaben zum Ort seines Aufenthalts gleichbleibend angeben hätte können. Dies begründet weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und zeugt von fehlender Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu den Ausreisegründen, weil der Beschwerdeführer das Verlassen des Iran zunächst mit angeblichen Problemen mit seiner Familie zu erklären versuchte (AS 9). Da die behaupteten Probleme nicht glaubhaft sind, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise bei und mit seiner Familie in XXXX lebte. Dass der Beschwerdeführer wegen der behaupteten Probleme über Monate in XXXX in der Provinz XXXX gelebt hat, ist daher nicht glaubhaft und feststellbar.

Dass der Beschwerdeführer mit seiner älteren Schwester, seiner Mutter und seinem Bruder telefonisch bzw. über WhatsApp in Kontakt steht, brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst vor (OZ 21, S 15). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen. In der mündlichen Verhandlung am 16.12.2019 behauptete der Beschwerdeführer des Weiteren, zuletzt vor etwa fünf Jahren mit seinem Vater in Kontakt gestanden zu sein; dass eine neuerliche Kontaktaufnahme unmöglich wäre oder gar eine Bedrohung oder Verfolgung durch seinen Vater, brachte er aber nicht vor (OZ 21, S 15, 31). Es zeigt sich außerdem, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen bezüglich des Kontakts zu seinen Familienangehörigen geradezu beliebig abändert und sichtlich nicht davor zurückschreckt, gegenüber österreichischen Behörden wahrheitswidrige Angaben zu machen. So behauptete der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zunächst, nur mit seiner älteren Schwester über WhatsApp in Kontakt zu stehen, um seinen Bruder sehen zu können (OZ 21, S 15). Kurze Zeit später gestand der Beschwerdeführer allerdings ein, bei seinem letzten Gespräch mit seiner Schwester auch mit seiner Mutter gesprochen zu haben (OZ 21, S 15), weshalb im Ergebnis die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich eines Kontaktabbruchs zu seiner jüngeren Schwester und seinem Vater als unglaubhaft gewertet werden müssen. Nicht plausibel ist vor diesem Hintergrund auch die Behauptung, dass er von seiner Familie verstoßen worden sei, zumal er bereits vor der belangten Behörde gleichzeitig schilderte, gelegentlich mit seiner Familie in Kontakt zu stehen, um seinen Bruder sehen zu können (AS 81). Der Beschwerdeführer räumte auf Nachfrage selbst ein, dass sich diese Probleme mit der Familie darin erschöpfen würden, dass sein Vater nach seiner Konversion einen sehr religiösen Namen für seinen Bruder ausgewählt habe und nicht mehr mit ihm reden würde (AS 86). Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird durch diese implausiblen Angaben abermals schwer erschüttert, zumal der Beschwerdeführer auf Nachfrage eingestehen musste, dass ihm sein Vater dennoch geholfen habe („Er sagt es war das erste und letzte Mal, dass ich dir helfe.“, AS 86, vgl. auch OZ 21, S 31). Schon nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers lag diesem – angeblichen – Kontaktabbruch, speziell zum Vater, keine Auseinandersetzung mit dem Vater zugrunde. Da, wie das Bundesverwaltungsgericht noch näher darlegen wird, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu angeblichen Problemen mit seiner Familie oder iranischen Behörden wegen einer Hinwendung zum Christentum nicht glaubhaft ist, sind auch die Ausführungen, weshalb es zu einem Kontaktabbruch zu einigen Familienangehörigen gekommen sein soll, die im Übrigen sehr oberflächlich blieben, nicht nachvollziehbar. Insoweit sind angesichts der fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit und des Umstands, dass der Beschwerdeführer schon vor der Behörde die Angaben zum Verhältnis zu seiner Familie beträchtlich variierte, erhebliche Zweifel angebracht, ob der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner jüngeren Schwester und seinen Vater tatsächlich beendet hat. In jedem Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem Vater und seiner jüngeren Schwester, sollte momentan tatsächlich keiner bestehen, wieder aufnehmen könnte, da es zu keinem gravierenden Zerwürfnis gekommen ist.

2.4. Zur Feststellung „Der Beschwerdeführer war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren (persönlichen) und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.“:

2.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Niederschriften über die Erstbefragung sowie über die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und die Niederschriften über die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung liefern ([§ 17 VwGVG iVm] § 15 AVG) und sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden konnten. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Beanstandungen (OZ 21, S 8 f und 32: betreffend die Erstbefragung und die Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.07.2017) hinsichtlich afghanischer Dolmetscher sind unberechtigt.

Unbeschadet der Herkunft der beigezogenen Dolmetscher fanden die Erstbefragung und die behördliche Einvernahme – laut jeweiliger Niederschrift – in der Sprache Farsi statt (AS 3, 77). Gegenteiliges brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Hervorzuheben ist weiters, dass der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigte, dass es bei der Erstbefragung keine Verständigungsprobleme gegeben habe und dass ihm die Niederschrift rückübersetzt worden sei (AS 11); die Niederschrift enthält keinen Hinweis auf etwaige Unregelmäßigkeiten. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 16.12.2019 keine Richtigstellung der Angaben in der Erstbefragung vornehmen konnte (OZ 21, S 9). In der behördlichen Einvernahme am 18.07.2017 hatte der Beschwerdeführer überdies bestätigt, dass er bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, diese ihm jeweils rückübersetzt worden und richtig protokolliert worden seien (AS 80).

Der Beschwerdeführer bestätigte weiters, den – bescheidmäßig für die Sprache Farsi bestellten und beeideten (AS 77) – Dolmetscher in der Einvernahme am 18.07.2017 einwandfrei zu verstehen (AS 78) bzw. (am Ende der Einvernahme) einwandfrei verstanden zu haben (AS 89). Hinzufügen wollte der Beschwerdeführer nichts mehr (AS 89 ff). Auch diese Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt. Nach der Rückübersetzung brachte der Beschwerdeführer auch keine Einwendungen vor (AS 91). Dass der Beschwerdeführer die Beanstandungen „nachgeschoben“ hat und diese nicht den Tatsachen entsprechen, folgt ferner daraus, dass er die angeblichen Probleme im Beschwerdeschriftsatz, der wenige Monate nach der betreffenden Einvernahme eingebracht wurde, überhaupt nicht geltend machte (AS 451 ff). Träfen die Beanstandungen durch den Beschwerdeführer zu, hätte er diese aber spätestens im Beschwerdeschriftsatz und nicht erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgetragen.

Dass die vorgebrachten Beanstandungen konstruiert sind, erschließt sich überdies auch daraus, dass der Beschwerdeführer, in der Verhandlung am 16.12.2019 aufgefordert, die angesprochenen Schwierigkeiten mit den afghanischen Dolmetschern zu konkretisieren und hierzu ein konkretes Beispiel zu nennen, lediglich allgemein behauptete, es würde um den Dialekt gehen, für gewisse Ausdrücke würden sie andere Wörter als die Iraner verwenden. Deshalb habe er Schwierigkeiten gehabt. Dazu widersprüchlich behauptete der Beschwerdeführer, er habe jede Frage zwei- oder dreimal erklären müssen, bis ihn der Dolmetscher (bei der belangten Behörde) verstanden habe. Ein konkretes Beispiel für die angeblichen Verständigungsschwierigkeiten nannte der Beschwerdeführer jedoch nicht. Erst am Ende der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer auf die ausdrückliche Befragung durch die Vertreterin der ihm beigegebenen und von ihm bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation dar, dass die Protokollierung in folgendem Punkt nicht korrekt sei. Demnach habe er zwar im Iran ein paar Mal Probleme wegen seiner Tätowierung bekommen, er sei aber deshalb nicht „festgenommen“ worden. Dies stimme nicht. Er sei sich sicher, dass dies die Dolmetscherin gewesen sei, die ihn nicht verstanden habe. Er hätte es mehrmals erzählen müssen (OZ 21, S 32). Es ist nicht plausibel, dass diese Aussage falsch protokolliert worden wäre, andernfalls der Beschwerdeführer dies bereits zu Beginn der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Befragung durch den Richter erwähnt hätte. Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der mündlichen Verhandlung noch von Schwierigkeiten mit einem afghanischen Dolmetscher bei der Einvernahme vor der belangten Behörde sprach (OZ 21, S 9), und erst bei der Befragung durch ihm beigegebene und von ihm bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation von einer Dolmetscherin (OZ 21, S 32), was diese Aussagen nur wenig qualifiziert erscheinen lässt.

Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird durch seine unberechtigten und nicht nachvollziehbaren Beanstandungen weiter geschwächt.

2.4.2. Abgesehen davon, dass es dem Beschwerdeführer aus den dargelegten Erwägungen, beispielsweise aufgrund seiner als Schutzbehauptung zu qualifizierenden Aussagen hinsichtlich seiner Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten, an persönlicher Glaubwürdigkeit fehlt, erweist sich auch sein Vorbringen, weshalb er den Iran verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, für sich genommen als nicht glaubhaft.

2.4.3. Dass er im Iran nie Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit hatte (AS 82), gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde selbst an, wobei der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob er jemals Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, politischen Gesinnung oder seiner Religion im Iran gehabt habe, ohne nähere Präzisierung einzig erwiderte: „Im Jahr 1388 (2009/2010) war ich 16 oder 17 Jahre alt, als ich bei Demonstrationen teilgenommen habe, so wie vor kurzem es Demos gegen das Regime gab. Zirka drei Jahre später habe ich wieder Probleme bekommen, aufgrund meines Glaubens, deswegen habe ich meine Heimat verlassen.“ (OZ 21, S 16) Konkrete Schwierigkeiten wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit nannte er somit abermals nicht. Was die ausreisekausalen Probleme wegen seines Glaubens betrifft, so erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die nachfolgenden Ausführungen zu verweisen. Zur angeblichen Teilnahme an den Demonstrationen im Jahr 1338 (Umrechnung in gregorianischen Kalender: 2009/10) ist schließlich – abgesehen vom Umstand, wonach der Beschwerdeführer es ohnehin unterließ, näher zu erläutern, was die Probleme wegen der angeblichen Teilnahme an den Demonstrationen gewesen seien - anzumerken, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zur angeblichen Teilnahme an Demonstrationen als nicht stringent gestalteten. Entgegen den zuvor wiedergegebenen Schilderungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, erläuterte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde auf die Frage „Haben Sie demonstriert?“ zusammenhanglos, dass er für eine griechische Firma Fotografien und Filme geschickt bzw. Freunde vorgestellt habe. Er hätte Dokumentationen über politische und religiöse Inhalte gemacht und geschickt. Probleme aufgrund dieser Aktivitäten im Iran verneinte der Beschwerdeführer im Übrigen (AS 89 ff). Die Ausführungen des Beschwerdeführers variieren somit in diesem Punkt nicht nur leicht, sondern es traten gravierende Divergenzen zu Tage. Dass diese Aktivitäten für den Beschwerdeführer – bei hypothetischer Wahrunterstellung – zu einem unmittelbaren Bedrohungsszenario geführt oder diesen massiv beeinträchtigt hätten, lässt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch ohnehin nicht ableiten. Denn schon nach den Angaben des Beschwerdeführers haben ihn diese – angeblichen – Aktivitäten in seinem täglichen Leben nicht beeinträchtigt – er konnte weiterhin die Schule besuchen bzw. seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen - und er schilderte auch keine weiteren diesbezüglichen Probleme. Dass diese angeblichen Ereignisse gegenwärtig oder für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat nachteilige Folgen für den Beschwerdeführer haben könnten, hat dieser weder vorgebracht noch ist dergleichen sonst ersichtlich.

2.4.3. 1 Das Fluchtvorbringen beruht ausschließlich auf der behaupteten Abwendung vom Islam, Hinwendung zum Christentum und angeblich daraus resultierenden Schwierigkeiten. In den verschiedenen Einvernahmen, insbesondere vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, schilderte der Beschwerdeführer, dass er vor seiner Ausreise einen Hauskreis besucht und beschlossen habe, Christ zu werden sowie konvertiert sei. In der Folge sei der Hauskreis gegenüber den iranischen Sicherheitskräften publik geworden, was letztlich auch zu einer Hausdurchsuchung, einer Festnahme und Untersuchungshaft, einer Verletzung in der Haft und dazu geführt habe, dass nach ihm gefahndet werde.

Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie vor der belangten Behörde war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vor allem durch Widersprüche in zentralen Punkten gekennzeichnet, unplausibel und zusammenfassend zur Glaubhaftmachung eines bestimmten Sachverhalts ungeeignet.

2.3.4.2. Folglich ist im Hinblick auf das ausreisekausale Geschehen festzuhalten, dass bereits Divergenzen zwischen den Angaben in der Erstbefragung und jenen im weiteren Verlauf des Verfahrens auftraten. Demnach beschränkte sich der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.07.2015 auf die Aussage, vor etwa sechs bis sieben Monaten vom muslimischen zum christlichen Glauben übergetreten zu sein. Danach habe es Probleme mit seiner Familie gegeben. Seine Eltern hätten daraufhin die Polizei verständigt (AS 9). Gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen; vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12. Ferner bestehen zwar Bedenken gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen; vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN. Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Dennoch fällt im gegenständlichen Fall ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung weder die angebliche Hausdurchsuchung bei den Veranstaltern des Hauskreises oder bei sich (AS 83, 85; OZ 21, S 18), noch die angebliche Festnahme und Untersuchungshaft (AS 83; OZ 21, S 18) oder die in Untersuchungshaft angeblich erlittene Verletzung (AS 83; OZ 21, S 18) oder einen Haftbefehl (AS 82) erwähnte. Es wäre unter den konkreten Umständen zumutbar und zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese einschneidenden und dramatischen Ereignisse – wären sie den tatsächlich passiert – bereits in der Erstbefragung zumindest anspricht. Dass er dies unterlassen hat, lässt den Schluss zu, dass das – später erstattete – Vorbringen „nachgeschoben“ wurde und nicht den Tatsachen entspricht. Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, wäre dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu erwarten, dass die den Asylwerber selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Die im gegenständlichen Fall nicht stringente Darlegung solcher eigener Erlebnisse bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. der mündlichen Beschwerdeverhandlung bezüglich eines Haftbefehls, einer Hausdurchsuchung bei den Veranstaltern des Hauskreises oder bei sich, einer Festnahme und Untersuchungshaft sowie einer in Untersuchungshaft erlittenen Verletzung weckt erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den ausreisekausalen Ereignissen (zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143, siehe auch mwN VwGH 30.09.2019, Ra 2019/20/0455, und zur Maßgeblichkeit der aufgezeigten Widersprüche VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168.

2.3.4.3. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung auch insoweit einen anderen Geschehnisverlauf skizzierte, als er bezüglich seines Ausreisegrundes vorbrachte, seine Eltern hätten die Polizei verständigt (AS 9). In den folgenden Einvernahmen war von dieser Behauptung freilich keine Rede mehr, vielmehr brachte der Beschwerdeführer vor, der Hauskreis sei von der Schwiegermutter (AS 83) bzw. den Schwiegereltern (OZ 21, S 33) der Veranstalterin des Hauskreises gegenüber den Sicherheitskräften publik gemacht worden.

2.3.4.4. Des Weiteren ist anzumerken, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers sowohl vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in wesentlichen Punkten als nicht stringent gestalteten.

Bereits die Angaben des Beschwerdeführers, wie es zum ersten Besuch des Hauskreises gekommen sei (OZ 21, S 21), sind derart widersprüchlich, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich im Iran überhaupt näher mit dem Christentum befasst oder sich gar bereits im Iran für das Christentum im Wege einer Konversion entschieden. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zunächst versuchte, einer Beantwortung dieser Frage überhaupt auszuweichen und darauf verwies, dass er sich wirklich nicht erinnern könne. Erst auf Wiederholung und Erklärung der Frage durch den Richter schilderte der Beschwerdeführer, dass er nach seiner Rückkehr aus Malaysia keine Kirche gesucht hätte. Nach ein paar Monaten hätte er erfahren, dass ein Freund von ihm eine Hauskirche besucht und hätte er diesem Freund erzählt, dass er in Malaysia in Kirchen gewesen sei, woraufhin ihm dieser vorgeschlagen habe, dass er ihn das nächste Mal mitnehme (OZ 21, S 21). Dazu in krassem Widerspruch steht die Aussage des Beschwerdeführers zu dieser Thematik vor der belangten Behörde. Demnach sei er mit jenem Ehepaar, das den Hauskreis veranstaltet habe, bekannt gewesen bzw. hätten sie sich von früher gekannt. Es habe sich um die Nachbarn seiner Mutter gehandelt. Dies seien die Personen gewesen, die ihn für den Hauskreis vorgeschlagen hätten und von diesen habe er den christlichen Glauben gelernt (AS 86). Über diese Erwägungen hinaus war für das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Frage divergieren, wie oft er den Hauskreis aufgesucht habe. So führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde aus, acht- bis neunmal an den Hauskreisen teilgenommen zu haben (AS 83). Aus den Ausführungen im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung ging jedoch abweichend hervor, dass er etwa zwölf- oder fünfzehnmal an Sitzungen von Hauskreisen teilgenommen habe (OZ 21, S 21). Des Weiteren divergieren die Angaben des Beschwerdeführers zur Zeitspanne zwischen der letzten Teilnahme an einem Hauskreis und seiner Verhaftung. So führte der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme aus, dass zwei Tage nach dem Hauskreis die Schwiegermutter der Veranstalterin auf diesen aufmerksam geworden sei und die Polizei informiert habe. Nach etwa einer Woche habe sie die Polizei gesucht und sei zu jedem nach Hause gekommen. Er und zwei Freunde seien festgenommen worden (AS 83). Aus den Ausführungen im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung ging jedoch abweichend hervor, dass sein letzter Besuch in der Hauskirche etwa einen Monat vor der Verhaftung gewesen sei. Circa drei oder vier Wochen seien vergangen, als sie das Ehepaar gesucht und sie gefunden hätten (OZ 21, S 21). In dieses Bild widersprüchlicher Angaben zu seinen angeblichen religiösen Aktivitäten im Iran passt es im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen bezüglich der Religiosität seiner Familie modifizierte. Während er in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.07.2017 explizit bejahte, dass seine Familie gläubig sei, damit seinen angeblichen Verstoß aus der Familie begründete und an anderer Stelle nochmals betonte, dass sein Vater eine religiöse Person sei (AS 84 f), legte er in der mündlichen Verhandlung dar, dass sein Vater an den Islam glaube, aber nicht so, dass er regelmäßig bete oder faste. Seine Mutter wiederum sei lockerer und nicht so gläubig. Zu bestimmten Zeiten, etwa dem Gedenktag, habe sie ihr Vater zwar gezwungen zu beten und auf ihr Verhalten zu achten, aber ansonsten seien sie frei gewesen (OZ 21, S 23).

Besonders hervorzuheben ist des Weiteren, dass folgende Erwägungen gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, insbesondere dagegen, dass er tatsächlich im Iran einen Hauskreis besucht habe, sprechen: Die Angaben des Beschwerdeführers zum Inhalt und Ablauf der angeblichen Sitzungen waren derart banal und oberflächlich, dass sie nicht darauf schließen lassen, der Beschwerdeführer habe tatsächlich im Iran an einem Hauskreis teilgenommen: „Für mich war das erste Mal interessant, als ich gesehen habe, sie sind glücklich, wenn sie beten, sie singen gemeinsam, machen Musik und beten zu Gott.“ (OZ 21, S 21). Um solche Angaben machen zu können, muss man keinesfalls tatsächlich an christlichen Sitzungen teilgenommen oder sich anderweitig näher mit dem Christentum befasst haben. Der Beschwerdeführer hatte freilich, als er am 16.12.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht diese Aussage machte, bereits Jahre lang in Österreich gelebt und am Leben einer christlichen Gemeinde in Österreich teilgenommen (vgl. 1.2.1.2.), sodass es überhaupt keine Schwierigkeit darstellen konnte, den Inhalt und Ablauf von Hauskirchensitzungen genauso einleuchtend wie nichtssagend anzugeben, ohne jemals im Iran derartige Sitzungen besucht zu haben. Dass er bei den angeblichen Treffen einen individuell einprägsamen Moment oder etwas für seinen weiteren religiösen Weg Ausschlaggebendes erlebt hätte, lässt sich der Aussage des Beschwerdeführers ohnedies nicht entnehmen. Gerade dazu, nämlich einen Besuch des Hauskreises zu schildern, der für den Beschwerdeführer besonders einprägsam gewesen ist, und näher anzugeben, was ihn bewegt habe, hatte der Richter den Beschwerdeführer jedoch unmissverständlich aufgefordert (OZ 21, S 21). Die Antwort des Beschwerdeführers bestand insofern allein in den allgemeinen, in Bezug auf eine allfällige individuell religiös prägende Erfahrung gehaltlosen und phrasenhaften Aussagen. Obige Ausführungen gelten im Übrigen auch sinngemäß für die Schilderungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 18.07.2017 zum Ablauf einer Taufe; die Angaben tätigte der Beschwerdeführer ebenfalls erst rund zwei Jahre nach seiner Einreise nach Österreich („Man muss glauben [sic!] dass Jesus der lebendige Gott ist. Sein Blut wurde auf dem Kreuz für die Menschheit vergossen. Ich musste das alles bestätigen. Die protestantische Taufe läuft anders ab als die röm. katholische. Es wurde ein Gebet von Freiheit wurde mir vorgelesen und dann wurde ich getauft.“; AS 86).

Lebensfremd und deshalb unglaubhaft ist darüber hinaus, dass die Veranstalterin des Hauskreises während eines Besuchs ihrer strenggläubigen Schwiegermutter eine Bibel offen liegen gelassen und ein Gespräch mit dem Pater in Finnland geführt habe (AS 89; OZ 21, 33). Angesichts der im Iran herrschenden Verhältnisse wäre in einer derartigen Situation eine größere Vorsicht zweifelsfrei geboten gewesen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Christ oder eine an einer Konversion interessierte Person im Iran offenbar ohne Weiteres gegenüber einer strenggläubigen Person - mag es sich auch um die eigene Schwiegermutter handeln - ein derartiges Verhalten an den Tag legt, zumal sie damit auch die anderen Besucher des Hauskreises in Gefahr bringen könnte. Ein derartiges Vorgehen widerspräche jeglicher Vernunft. Umso weniger verständlich erscheint diese Vorgehensweise im Übrigen, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde ausführte, dass die Veranstalterin bereits früher private Probleme mit der Schwiegermutter gehabt habe (AS 89).

Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – mehrfach im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung behauptete, bereits im Iran nach protestantischem Ritus getauft worden zu sein (AS 85 f; OZ 21, S 25), wobei ihm vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht einmal das genau Datum dieser Taufe in Erinnerung gewesen ist (OZ 21, S 25). Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, insbesondere zu einer Taufe im Iran, spricht nun auch, dass der Beschwerdeführer bezüglich dieses Vorbringens seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. insbesondere § 15 AsylG 2005 sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 16 [Stand 1.7.2005, rdb.at]) nicht (ausreichend) nachkam. Mit Schreiben vom 20.11.2019, OZ 17, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist konkret um näher bezeichnete Mitwirkung im Verfahren: Der Beschwerdeführer sollte insbesondere schriftlich dem Bundesverwaltungsgericht alle bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen sowie allfällige sonstige wesentliche Änderungen oder Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen bekannt geben und alle Beweismittel vorlegen. Dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht – zumindest im Zuge der mündlichen Verhandlung – Ablichtungen und Bestätigungen vorlegte (OZ 21, Beilage A) belegt gewiss, dass sich der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bewusst war. Dennoch unterließ es der Beschwerdeführer, der über entsprechende Möglichkeiten zur Kontaktherstellung verfügen müsste (OZ 21, S 17), eine Bescheinigung dieser angeblich in Finnland ansässigen iranischen Kirche zu übermitteln. Dass der Beschwerdeführer - zur konkreten Mitwirkung, insbesondere an der Ermittlung des zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalts ersucht - diesem Ersuchen nur unzureichend entsprach, ist ein weiteres eindeutiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer keinen begründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieses Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht. Von einer Person, die tatsächlich wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat wegen einer Konversion befürchtet, wäre eine umfassende Mitwirkung im Verfahren und Vorlage aller Bescheinigungsmittel bereits bei dieser Gelegenheit zu erwarten gewesen. Es ist bezeichnend, dass der Beschwerdeführer Derartiges – entgegen seiner Mitwirkungspflicht – nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht (bereits zu diesem Zeitpunkt) von selbst vorbrachte. Ergänzend erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Angaben zum Besuch farsisprachiger Gemeinden im Zuge der gestellten Fragen vor dem Bundesverwaltungsgericht, mäandrierend abänderte, was ebenfalls indiziert, dass er diese Gemeinschaften weder im Iran noch in Österreich besuchte und folglich auch nie nach protestantischen Ritus getauft wurde. So führte er zunächst in der mündlichen Verhandlung aus, dass er nach seiner Ankunft in Österreich auch andere farsisprachige Kirchen besucht habe, nur um im Folgesatz zu schildern, dass er in Österreich keine farsisprachigen Kirchen besucht habe, sondern nur im Iran in einer farsisprachigen Kirche gewesen sei (OZ 21, S 17). Später legte er jedoch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederum dar, dass er anfangs in Österreich – einen oder zwei Monat(e) – eine protestantische und farsisprachige Kirche besucht habe (OZ 21, S 27).

Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer, wie das Bundesverwaltungsgericht unter 2.3.4.7. noch näher darlegen wird, selbst gegenwärtig nur sehr geringe Kenntnisse vom Christentum hat. Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass sich der Beschwerdeführer, der im Juli 2015 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, bereits vor dem Verlassen seines Herkunftsstaats mit dem Christentum befasst haben will. Entsprächen die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers den Tatsachen, hätte er längst wesentlich größeres Wissen. Da es aus den bisherigen Erwägungen gänzlich unglaubhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Iran für das Christentum entschieden habe bzw. bereits Christ gewesen sei, erweist sich das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen, er sei wegen seines – angeblichen – christlichen Bekenntnisses von iranischen Behörden verfolgt worden, schon deshalb als konstruiert. Darüber hinaus ist dieses Vorbringen auch für sich genommen keineswegs glaubhaft.

So ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in gravierende Widersprüche zu den Fragen verstrickte, wie lange er angehalten bzw. in Untersuchungshaft gewesen und wann dies gewesen sei: Ursprünglich legte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 18.07.2017 dar, vor etwa dreieinhalb Jahren – somit etwa Anfang 2014 – vier Tage in Anhaltung gewesen zu sein (AS 83). Vor dem Bundesverwaltungsgericht variierte der Beschwerdeführer seine Aussagen diesbezüglich erheblich. So schilderte der Beschwerdeführer, in Abweichung von seinem ursprünglichen Vorbringen, dass er etwa zwei bis drei Wochen wegen seines Fluchtgrundes in Untersuchungshaft gewesen sei (OZ 21, S 15, 18, 19). Die Verhaftung sei etwa sechs oder sieben Monate vor der Ausreise erfolgt (OZ 21, S 20), welche der Beschwerdeführer an anderer Stelle etwa Dezember 2014/ Jänner 2015 zeitlich verortete (OZ 21, S 16), womit die Verhaftung etwa Mitte des Jahres 2014 erfolgt wäre. Des Weiteren war der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, übereinstimmende Angaben zu tätigen, wie oft er in dieser Angelegenheit festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer führte in der Einvernahme vor der Behörde, nachdem er die Freilassung aus der angeblichen Untersuchungshaft erwähnt hatte, aus, dass ihn die Polizei mehrmals geholt und interviewt habe, um die Daten der Veranstalter des Hauskreises zu erhalten (AS 83; vgl. auch AS 86: „[…] Bei den letzten zwei Mal […]“; Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer jedoch lediglich an, einmal von den Beamten abgeholt und acht bis zehn Stunden befragt worden zu sein und ein paar Tage später verhaftet worden zu sein (OZ 21, S 19, 20 f). Die Ausführungen des Beschwerdeführers variieren somit auch in diesem Punkt nicht nur leicht, sondern es traten gravierende Divergenzen zu Tage. Abgerundet wird das Bild, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Zuge der gestellten Fragen und Vorhalte in der Erstbefragung, vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, in dieser Angelegenheit beliebig abänderte, etwa auch durch seine Schilderungen zu seinem iranischen Reisedokument. So führte er zunächst in der Erstbefragung aus, dass er nie einen Reisepass besessen habe (AS 5), später führte er jedoch in der Einvernahme vor der belangten Behörde aus, dass ihm sein Reisepass bei der Durchsuchung seines Zimmers von der iranischen Polizei weggenommen worden sei (AS 80, 89).

Ferner modifizierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen auch vielfach zur Hausdurchsuchung bei den Veranstaltern des Hauskreises, der in Untersuchungshaft erlittenen Verletzung, den Umständen seiner Freilassung und den Folgen seiner religiösen Aktivitäten für seine Familie. Beispielsweise ist auffällig, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen bezüglich der im Zuge der Hausdurchsuchung bei den Veranstaltern des Hauskreises sichergestellten Daten im Zuge der gestellten Fragen vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung mäandrierend abänderte. So führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde im Zuge der freien Schilderung seines ausreisekausalen Verhaltens zunächst aus, dass die Polizei auch den Laptop mitgenommen habe, wo ihre Verbindung über Skype zur Kirche in Finnland ersichtlich gewesen sei (AS 83). Wenig später erklärte der Beschwerdeführer auf Nachfrage abweichend von diesen Angaben, dass er gesagt hätte, dass seine Daten in „seinem“ Laptop (um wessen Laptop es sich gehandelt habe, ließ der Beschwerdeführer dabei im Dunkeln) gespeichert gewesen seien, etwa Skype oder seine Telefonnummer (AS 86), um schließlich in der mündlichen Verhandlung davon zu sprechen, dass die iranischen Beamten einen Laptop gefunden hätten, auf dem viele Namen, Adressen und Telefonnummern von den Teilnehmern der Hauskirche protokolliert worden seien (OZ 21, S 18). Die Ausführungen des Beschwerdeführers variieren somit auch in diesem Punkt nicht nur leicht, sondern es traten weitere gravierende Divergenzen/ Steigerungen zu Tage. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass er sich während der Zeit der Untersuchungshaft verbrannt habe und aufgrund dieser Verbrennung gegen eine Kautionszahlung freigekommen sei (OZ 21, S 16). In der Folge merkte die Vertreterin der dem Beschwerdeführer beigegebenen und von ihm bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation nach Durchsicht der Niederschrift an, dass der Beschwerdeführer zwar geschildert habe, Probleme mit seinem Bein wegen einer Verbrennung bekommen zu haben, nicht jedoch, dass er sich selbst verbrannt habe (OZ 21, S 16). Dennoch hatte der Beschwerdeführer – unwidersprochener- und unbestrittenermaßen – im weiteren Verlauf der Verhandlung abermals ausgeführt, sich sein Bein im Gefängnis bei einem Unfall verbrannt zu haben (OZ 21, S 18). In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.07.2017 schilderte der Beschwerdeführer hingegen, dass sein Oberschenkel im Zuge der Untersuchungshaft mit einem sauren Putzmittel verätzt worden sei (AS 83). Ähnlich gab der Beschwerdeführer im Übrigen auch an anderer Stelle in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass er sich im Gefängnis geweigert habe, die Toilette zu reinigen, woraufhin Beamte in einer Flasche ein Reinigungsmittel, eine Säure, in seine Richtung geworfen hätten. Er hätte diese auf seinen Fuß bekommen und die Flüssigkeit habe sein Bein verätzt, wobei die Beamten absichtlich gehandelt hätten (OZ 21, S 19). Die Angaben des Beschwerdeführers zur Ursache seiner Verletzung (Verbrennung oder Verätzung) und zur Frage, ob er diese Verletzung selbst herbeigeführt, ob dies ein Unfall gewesen oder die Beamten sogar vorsätzlich gehandelt hätten, enthalten somit gravierende und unauflösbare Widersprüche. Nicht unberücksichtigt bleiben darf des Weiteren, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde am 18.07.2017 zu Protokoll gab, dass er wegen seiner Verletzung mit sehr viel Bemühen und gegen Bezahlung für eine gewisse Zeit freigekommen sei, wobei ihn die Polizei mehrmals geholt und interviewt habe (AS 83, 86). Abweichend von diesen Ausführungen erweckte der Beschwerdeführer an anderer Stelle bezüglich seiner Freilassung den Eindruck, dass er mit Hilfe/ der Unterstützung eines Polizisten gegen Bezahlung einer Geldsumme aus dem Krankenhaus geflüchtet sei und er nicht mehr befragt worden sei („Mein Vater zahlte dem Polizisten der mich ins Krankenhaus begleitete Geld, damit er mir hilft und ich flüchten kann. Ich war seitdem auf der Flucht und habe ca. 6 Monate illegal im Iran gelebt.“, AS 85). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer wiederum divergierend an, dass er auf Kaution „rausgekommen“ sei. Nach seiner Entlassung sei er etwa fünf oder sechs Monate in XXXX gewesen (OZ 21, S 18). Zudem setzen sich Diskrepanzen bei näherer Betrachtung auch bezüglich der Frage fort, ob seine Familie wegen ihm Probleme bekommen habe. So verneinte der Beschwerdeführer vor der Behörde am 18.07.2017 zunächst, dass seine Familie Probleme bekommen habe und begründete dies damit, dass sein Vater eine religiöse Person sei und dies dort auch bekannt sei (AS 85). Wenig später behauptete der Beschwerdeführer dann, dass seine Mutter seit seiner Ausreise aus dem Iran nicht „normal“ arbeiten könne und ihre dortigen Arbeiter entlassen worden seien (AS 87). In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer dann, dass seine Familie am Anfang Probleme gehabt habe. Die Beamten seien oft bei ihnen zu Hause gewesen und hätten nach ihm gefragt. Jetzt hätten sie aber keine Probleme mehr (OZ 21, S 22). Zudem gab der Beschwerdeführer, in der Verhandlung danach befragt, wovon seine Eltern im Iran leben, an, dass seine Mutter eine Schuhfabrik habe (OZ 21, S 15). Dass seine Mutter wegen seiner angeblichen Probleme seit seiner Ausreise nicht mehr „normal“ arbeiten könnte, ist somit nicht ersichtlich.

Dass iranische Beamte den Beschwerdeführer „holen“, „interviewen“ und/oder festnehmen hätten sollen, um von ihm Informationen über die angeblichen Veranstalter sowie angebliche weitere Teilnehmer des angeblichen Hauskreises zu erlangen, namentlich um deren Namen zu erfahren (AS 83, 86; OZ 21, S 20), leuchtet nicht im Geringsten ein. Der Beschwerdeführer hatte nämlich ausgesagt, dass die Beamten, bevor sie ihn das erste Mal aufgesucht, befragt bzw. festgenommen hätten, in der Wohnung der (angeblichen) Veranstalter des (angeblichen) Hauskreises die Personaldaten der (angeblichen) Teilnehmer (AS 83) bzw. einen Laptop mit entsprechenden Daten und Fotos (AS 86; OZ 21, S 18) gefunden hätten. Somit erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers (auch) in dieser Hinsicht als gänzlich unschlüssig und folglich unglaubhaft.

2.3.4.5. Abschließend ist im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegte Bestätigung über die Mitwirkung an einem Film in Griechenland vom 06.11.2015 (AS 33) und die entsprechenden Ausführungen in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung festzuhalten, dass nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer an einer Dokumentation religiösen Inhalts mitwirkte. Soweit der Regisseur und Autor des angeblichen Films ausführt, dass das Leben des Beschwerdeführers im Rückkehrfall wegen des Inhalts des Films, nämlich Religion und Konversion, gefährdet sei, ist zu bedenken, dass sich aus dem Schreiben nicht erschließt, auf welche anderen Quellen als der Meinung des Regisseurs bzw. Autors sich diese Bestätigung stützt. Auffällig ist ferner, dass im Schreiben das Datum bzw. der Zeitraum der Produktion des Films nicht angegeben ist. Weiters weichen die Angaben im Schreiben von den Angaben des Beschwerdeführers, welche Rolle bzw. Funktion ihm bei diesem Film zugekommen sei, eklatant voneinander ab. Im Schreiben wird der Beschwerdeführer als Schauspieler bezeichnet, während der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf Befragung zu dieser Bescheinigung behauptete, fünf Monate in Griechenland gewesen und dort drei Monate für diese Firma als Kameramann und für den Ton gearbeitet zu haben (OZ 21, S 7). Aufgrund dieser Erwägungen, insbesondere des aufzeigten gravierenden Widerspruchs, steht außer Frage, dass der Beschwerdeführer nicht an einem Film religiösen Inhalts bzw. dessen Produktion mitwirkte. Damit ist insofern (für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat) auch jegliche Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung ausgeschlossen.

In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.07.2017 erwähnte der Beschwerdeführer im Übrigen, angesichts einer zuvor gänzlich unsubstantiiert behaupteten politischen Betätigung (AS 82) befragt, ob er demonstriert habe, ohne Zusammenhang zur Fragestellung, wiederum abweichend, etwa drei bis vier Jahren davor für eine griechische Firma Fotos und Filme geschickt zu haben. Er habe Freunde vorgestellt und Dokumentationen über politische und religiöse Inhalte gemacht und geschickt, wobei er aufgrund dieser Aktivitäten im Iran nie Probleme gehabt habe (AS 89 ff). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es eine gängige Praxis darstellt, dass Asylwerber oftmals nicht amtlich ausgestellte Bestätigungen zum Beweis ihres Vorbringens vorlegen. Ferner ist noch festzuhalten, dass dem Bundesverwaltungsgericht ebenso bekannt ist, dass Schreiben verschiedenster Art auf „freundschaftlicher Basis“ bzw. aus Gefälligkeit zu erhalten sind. Im Ergebnis erblickt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Schriftstück (AS 33) daher ein Gefälligkeitsschreiben, welches nicht geeignet ist, einen Beitrag für die Glaubhaftmachung der vom Beschwerdeführer dargelegten Gefährdung zu liefern.

2.3.4.6. Die Feststellungen, wie und wann der Beschwerdeführer (in Österreich) mit dem christlichen Glauben in Berührung kam und zur römisch-katholischen Kirche Zugang fand, inwieweit er an deren Gemeinschaftsleben in der Pfarre XXXX teilnahm bzw. teilnimmt und sich engagiert(e), waren im Wesentlichen aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers (AS 84 ff; OZ 21, S 24 ff) zu treffen. Grundlage für die Feststellungen zur Taufe und die Vorbereitung darauf sind ebenfalls die Aussagen des Beschwerdeführers (AS 84 f; OZ 21, S 24 ff). Der Beschwerdeführer hat außerdem Bestätigungen über die Teilnahme am Katechumenat (AS 31, 99) und einen Taufschein (AS 47) sowie Ablichtungen von Fotografien seiner Taufe (OZ 21, Beilage A) vorgelegt. Bemerkenswert ist freilich, dass hinsichtlich der Dauer der Taufvorbereitung zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und dem Inhalt der schriftlichen Bestätigungen der katholischen Kirche beträchtliche Divergenzen bestehen: Ausgehend von der Bestätigung der Pfarre vom 06.10.2015, wonach der Beschwerdeführer seit diesem Tag das Katechumenat (Unterricht für die Taufwerbung) besuche, und der Taufe am 23.10.2016 (AS 47) kann der Taufvorbereitungskurs nicht eineinhalb Jahre gedauert haben (so aber der Beschwerdeführer vor der Behörde, vgl. AS 85; dazu im Widerspruch, aber inhaltlich korrekt: OZ 21, S 25).

Dass der Beschwerdeführer nicht formal gegenüber den österreichischen Behörden aus der Islamischen Religionsgemeinschaft ausgetreten ist, ergibt sich aus der Nichtvorlage gegenteiliger Bescheinigungsmittel.

2.3.4.7. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer oberflächliche Kenntnisse vom Christentum und von den Grundlagen des römisch-katholischen Glaubens habe, war angesichts seiner Antworten auf Fragen in der Einvernahme am 18.07.2017 (AS 84) und in der Verhandlung am 16.12.2019 (OZ 21, S 24, 29, 32), z. B. zur Dreifaltigkeit, zu Ostern und anderen christlichen Feiertagen und Festen, zur Anzahl der Sakramente in der römisch-katholischen Kirche, zu christlichen Werten etc. zu treffen. Der Frage, über welches Wissen ein angeblicher Konvertit über seinen angeblichen neuen Glauben verfügt, will das Bundesverwaltungsgericht kein überzogenes Gewicht beimessen. Bemerkenswert ist aber, dass der Beschwerdeführer bisweilen sogar das Wissen zu fehlen schien, das notwendig gewesen wäre, um die gestellten Fragen inhaltlich zu erfassen; vgl. z. B. OZ 21, S 25 f, zum religiösen Konzept „Ablass“.

Wenn der Beschwerdeführer vereinzelt in Ansätzen, etwa zu Weihnachten, Ostern, Christi Himmelfahrt und zur Dreifaltigkeit, richtige Antworten gab (AS 84 f; OZ 21, S 24, 29, 32), stützt dies die unter 1.2.1.2. getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren – er lebt seit Juli 2015 in Österreich – ein gewisses Interesse am Christentum entwickelt und sich damit befasst hat. Es lässt aber im Gesamtkontext keinesfalls den Schluss zu, er identifiziere sich mit dem christlichen Glauben.

2.3.4.8. Größeres Gewicht als fehlendes Wissen hat freilich der Umstand, dass der Beschwerdeführer – trotz eingehender Befragung – weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schlüssig darlegen konnte, dass er sich aus Überzeugung vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt habe sowie dass und aus welchen Gründen er sich mit dem Christentum identifiziere. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ausführlich dargelegt, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich bereits im Iran dem Christentum zugewandt und aus diesem Grund Schwierigkeiten bekommen, nicht glaubhaft ist. Ergänzend dazu und insbesondere auch im Hinblick darauf, dass es ebenso wenig glaubhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise tatsächlich vom Islam ab- und aus Überzeugung dem Christentum zugewandt habe, sei erwogen:

Davon, dass einer echten, inneren Konversion zum Christentum zwingend ein Schlüsselerlebnis vorangehen muss, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Ein Glaubenswechsel im Allgemeinen und eine Konversion vom Islam zu Christentum unter den im Iran vorherrschenden Bedingungen im Besonderen stellen aber gewiss eine Zäsur im Leben eines Menschen dar. Deshalb ist anzunehmen, dass ein Betroffener, mag er auch kein Schlüsselerlebnis angeben können, – selbst viele Jahre nach dem Glaubenswechsel – die Motive dafür, den Prozess der Abwendung vom bisherigen Glauben und der Hinwendung zum neuen Glauben schlüssig sowie nachvollziehbar darlegen kann. Der Beschwerdeführer konnte allerdings weder ein Schlüsselerlebnis schildern („Das ist mit der Zeit passiert Als ich von Malaysia zurückgekehrt bin, habe ich im Iran keine Kirche gesucht. Es war für mich interessant in Malaysia, aber ich wollte nicht unbedingt Christ werden. Erst als ich die Hauskirche kennenglernt habe, mit der Zeit, als ich die Hauskirche besucht habe, habe ich beschlossen, mit der Zeit habe ich mich wohlgefühlt, ich war freier und ich wusste, dass es zu mir passt.“, OZ 21, S 23) noch konnte er die angebliche Hinwendung zum Christentum und die Motivation dafür anderweitig plausibel dartun.

So machte der Beschwerdeführer keine schlüssigen Angaben zu den Umständen, wann und wie er mit dem christlichen Glauben erstmals in Berührung gekommen sei. In der mündlichen Verhandlung sagte der Beschwerdeführer zunächst – entgegen der Fragestellung – ohne jegliche Zeitangaben und inhaltlich relativ oberflächlich, dass er in Malaysia mit dem Christentum in Berührung gekommen sei. Dort seien viele Flüchtlinge bzw. Asylwerber gewesen, die nach Australien gewollt hätten. Diese hätten auf eine Entscheidung gewartet, um von den Vereinten Nationen transportiert zu werden. In Malaysia sei ein Stützpunkt der Vereinten Nationen. Er hätte damals Urlaub gemacht. Erst auf Nachfrage durch den Richter ergänzte der Beschwerdeführer, dass dies etwa zwei Jahre vor der Ausreise aus dem Iran gewesen sei. Er hätte viele Iraner kennengelernt, die in Malaysia eine farsisprachige Kirche besucht hätten. Sie hätten ihn auch einmal mitgenommen. Als er in Malaysia gewesen sei, habe er mehrmals die Kirche besucht und mehrmals alles angesehen, was ihm gefallen habe. Als er in den Iran zurückgekommen sei, habe er sich mehr mit dem Christentum beschäftigt (OZ 21, S 17). Entspräche dieses Vorbringen den Tatsachen, hätte dieser angebliche Kirchenbesuch im Urlaub tatsächlich beim Beschwerdeführer ein Interesse am Christentum geweckt und wäre dies der Anfang der (angeblichen) Hinwendung zum Christentum gewesen, hätte sich der Beschwerdeführer nicht auf derart nichtssagende Angaben beschränkt, sondern konkret und von sich aus etwa angegeben, was ihm gut gefallen habe (vgl. auch die vage Antwort des Beschwerdeführers auf die Aufforderung zu erklären, was er in Malaysia über das Christentum erfahren habe, das ihn dazu veranlasst habe, sich näher mit dem Christentum zu befassen, OZ 21, S 18). Überdies ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde weder Aufenthalte in Malaysia noch dass er dabei erstmals mit dem Christentum in Berührung gekommen sei, erwähnt hatte. Diesem Umstand kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil der Beschwerdeführer aussagte, er habe sich während seines zweiten Aufenthalts in Malaysia tätowieren lassen; es sei ein Geschenk eines Freundes gewesen, als dieser erfahren habe, dass er, der Beschwerdeführer, tatsächlich Christ werden wolle (OZ 21, S 22). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Zusammenhang mit der Aufforderung in der behördlichen Einvernahme, dazu Stellung zu nehmen, weshalb er sich vor dem Beginn seines Interesses am Christentum ein Kreuz tätowieren habe lassen (AS 89), erwähnt hätte, dass er erstmals in Malaysia mit dem Christentum in Berührung gekommen sei, dort eine christliche Kirche besucht und sich nach der Rückkehr in den Iran mehr mit dem Christentum beschäftigt habe, entspräche dieses Vorbringen den Tatsachen. Auch bei der in der behördlichen Einvernahme gestellten Frage, warum er begonnen habe, sich für das Christentum zu interessieren, deutete der Beschwerdeführer nicht einmal an, dass er in Malaysia erstmals mit dem Christentum in Berührung gekommen sei (AS 85).

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht danach befragt, wann er sich für das Christentum entschieden habe und seit wann er sich selbst als Christ fühle und bezeichne, machte der Beschwerdeführer des Weiteren ungefähre Angaben zum Zeitpunkt seiner Entscheidung für das Christentum und seiner in Österreich erfolgten Taufe. Ansonsten erging er sich in kryptischen Ausführungen zu seinen angeblichen christlichen Aktivitäten im Iran: „Zirka ein Jahr und ein paar Monate vor der Ausreise habe ich beschlossen Christ zu werden, seit meiner Taufe bezeichne ich mich als Christen [sic!]. Das war im Jahr 2016, als ich getauft wurde. Vor meiner Taufe bezeichne ich mich nicht als Christ, ich glaube, ich hatte den falschen Weg ausgesucht.“ (OZ 21, S 17) Befragt, wie er das mit „den falschen Weg ausgesucht“ meine, und aufgefordert, dies zu erklären, erwähnte der Beschwerdeführer lediglich, vor seiner Taufe in farsisprachigen Kirchen gewesen zu sein und im Iran eine Taufe nach protestantischem Ritus erhalten zu haben. Ansonsten verwies der Beschwerdeführer darauf, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zwecks Erhalt einer Bestätigung an die iranische Kirche in Finnland wenden könne (OZ 21, S 17). Erst auf die Aufforderung durch den Richter, diese Bestätigung selbst vorzulegen, wenn dies gewünscht sei, ergänzte der Beschwerdeführer wie folgt: „Ich habe Jesus nie so gespürt, deshalb sage ich, dass ich mich nicht als richtigen Christen gesehen habe, erst als ich mich in der katholischen Kirche habe taufen lassen, ist mir alles klar geworden.“ (OZ 21, S 18). Die Aussagen des Beschwerdeführers erweisen sich als der Versuch, mit inhaltsleeren und pauschalen Formulierungen (z. B. „[…] ist mir alles klar geworden.“; Hervorhebung nicht im Original) eine affektive Bindung zum Christentum vorzugeben. Die Frage bzw. Aufforderung, zu erklären, was er mit „den falschen Weg ausgesucht“ meine, ignorierte der Beschwerdeführer im Ergebnis gänzlich; seinen Aussagen fehlt es an inhaltlicher Tiefe. Der Beschwerdeführer legte beispielsweise mit keinem Wort dar, woran, also an welchen Inhalten und Praktiken des protestantischen Christentums etwa, er festmache, dass diese Religion der falsche Weg für sein Leben gewesen sei, und er gab auch nicht an, was konkret ihm beim Besuch der katholischen Kirche bzw. durch die katholische Taufe klar geworden sei. Die Motivation für den angeblichen Konfessionswechsel konnte der Beschwerdeführer somit ebenso wenig (schlüssig) darlegen wie eine Änderung des Verhaltens oder der Lebensführung (arg. „falsche[r] Weg“).

Auch den Prozess der angeblichen Abwendung vom Islam legte der Beschwerdeführer nicht schlüssig dar und er konnte nicht nachvollziehbar erklären, dass und weshalb er sich vom Islam aus Überzeugung distanziert und dem Christentum zugewandt habe:

So sagte der Beschwerdeführer, in der behördlichen Einvernahme danach gefragt, wie es zu seinem Interesse für das Christentum gekommen sei: „Wenn man glaubt, dass irgendwas mit etwas anderem verglichen besser ist, was wird man wählen. Wenn man sich den Islam ansieht, denkt man gleich an den IS. Ich will nicht respektlos sein, aber im Islam werden kleine Kinder getötet.“ (AS 85). Dieser Aussage fehlt es weitgehend an einem persönlichen Bezug, was sich schon daran unschwer erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer keine individuellen Erfahrungen, Erlebnisse oder dergleichen anführte, sondern überwiegend pauschal davon sprach, was „man“ glaube, vergleiche, wähle oder denke. Auf Nachfrage, weshalb kleine Kinder getötet werden würden, ergänzte der Beschwerdeführer noch: „Das sieht man beim IS in Syrien und die Taliban in Afghanistan. Die töten sich sogar untereinander. Die glauben [sic!] Gott gehört nur ihnen. Da töten sich Sunniten und Schiiten. Im Koran kommt 320 Mal vor, dass man Töten [sic!] kann. Als Kind wurde mir beigebracht, dass ich so sein soll. Als ich selbst auswählen konnte, wie es im Koran vorkommt, muss ich entweder sterben oder ins Gefängnis [sic!] weil ich auf keinen Fall vom Islam konvertieren darf. Mein Heimatland verwendet auch die islamischen Regeln als Gesetze.“ (AS 85). Die Frage nach dem Grund dafür, aus dem kleine Kinder getötet werden (arg: „warum“), beantwortete der Beschwerdeführer damit nicht und er konnte mit seiner undifferenzierten und plakativ wirkenden Aussage auch nicht nachvollziehbar begründen, dass bzw. inwieweit allenfalls das Töten kleiner Kinder seine Grundlage im Islam habe. Einerseits äußerte sich der Beschwerdeführer – nicht nur bei dieser Gelegenheit – äußerst pauschal, einseitig und negativ zum Islam. Eine kritische oder auch nur reflektierte Auseinandersetzung mit dem Christentum, insbesondere auch mit der katholischen Kirche und deren Geschichte, fehlt andererseits gänzlich beim Beschwerdeführer. Exemplarisch sei etwa im Hinblick auf Hinrichtungen im Christentum auf die Bibel (z. B. Gen 9,5-6; 21,12-17) sowie auf die allgemein bekannte historische Tatsache der Verhängung von Todesurteilen in Inquisitionsprozessen, im Hinblick auf durch eine christliche Kirche sanktionierte Kriege auf die Kreuzzüge, im Hinblick auf gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen christlichen Konfessionen und deren Vertretern auf den Dreißigjährigen Krieg und im Hinblick auf die Verquickung von christlicher Religion und Staat auf den – nicht zuletzt vom politischen Katholizismus geprägten – autoritären österreichischen Ständestaat (vgl. Jagschitz, Der österreichische Ständestaat 1934-1938., in: Weinzierl/Skalnik [Hg]: Österreich 1918-1938. Geschichte der Ersten Republik, Bd 1, 497 ff [498]) hingewiesen. Mit seiner unsachlichen und überzogenen Darstellung wird der Beschwerdeführer weder dem Islam noch dem Christentum gerecht und er kann auch deshalb eine Abwendung vom Islam und Hinwendung zum Christentum nicht nachvollziehbar begründen.

Ähnlich verhält es sich mit der Antwort auf eine ebenfalls auf das Entstehen des Interesses am Christentum abzielende Frage, die der Richter dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung stellte. Danach befragt, was inhaltlich sein Interesse am Christentum geweckt habe, erwiderte der Beschwerdeführer: „Wie ich vorher erzählt habe, das erste Mal wie ich die Hauskirche besucht habe, habe ich den Frieden, das Glück bemerkt, mit der Musik, als sie gemeinsam gebetet haben, das war für mich etwas Neues. Ich kenne es anders, im Islam sagt man, wenn du mit Gott sprichst, sollst du weinen und betteln, um etwas zu bekommen.“ (OZ 21, S 23). Es ist evident, dass der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen im Verfahren vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung das Entstehen seines angeblichen Interesses am Christentum nicht stringent begründete. Zudem erreichen die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers weder vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Verhandlung eine besondere Tiefe. Seine jeweils relativ kurze Antwort lässt auch nicht erkennen, dass seine Zuwendung zum Christentum auf einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dieser Religion oder gar auf einer Identifikation mit Glaubensinhalten basieren würde. Dieses in der mündlichen Verhandlung geschilderte - vermeintliche - Ereignis ist in jedem Fall nicht dazu geeignet, schlüssig zu erklären, was inhaltlich das Interesse des Beschwerdeführers am Christentum geweckt habe. Das war allerdings die Frage, die der Beschwerdeführer hätte beantworten sollen. In diesen Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht trat kein echtes oder gar tiefgehendes Interesse am Christentum glaubhaft zutage. Die wiedergegebene Aussage, die der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte, nimmt bestenfalls Bezug zur Glaubenspraxis, wobei auch insofern die einseitige Darstellung durch den Beschwerdeführer auffällig ist: Der Beschwerdeführer scheint das Bestehen von fröhlich begangenen Festen im Islam samt Festgebet (man denke etwa an das Fest des Fastenbrechens [„Eid al-Fitr“]) einerseits und Trauerfeierlichkeiten im Christentum andererseits (exemplarisch erwähnt seien der Karfreitag und die Feier vom Leiden und Sterben Christi an diesem Tag), ferner die Möglichkeit des persönlichen und formlosen Gebets im Islam (vgl. etwa das Bitt- bzw. Dankgebet Duʿā') außer Acht zu lassen.

In dieses Bild passt auch die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, was nach der Bibel denjenigen passiere, die sich von Gott abwenden, nicht an ihn glauben bzw. in Sünde leben. Gemessen am Bibelinhalt (insbesondere Mt 25,31-46), war die Antwort des Beschwerdeführers zwar nicht gerade ausführlich, im Ergebnis antwortete er aber zutreffend: „Ich denke, die kommen in die Hölle.“ (OZ 21, S 24). Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer also durchaus bekannt ist, welche Konsequenzen das Christentum, konkret die Bibel als dessen textliche Grundlage, für diejenigen vorsieht, die sich von Gott abwenden, nicht an ihn glauben bzw. in Sünde leben, zeugen die (übrigen) Aussagen des Beschwerdeführers zu Islam und Christentum und den angeblichen Unterschieden zwischen den beiden Religionen keineswegs davon, dass er bedeutsame Grundlagen des Christentums auch reflektiert.

Vom Richter danach gefragt, wann und in welcher Situation er das erste Mal das Bedürfnis gehabt habe, sich vom Islam abzuwenden, und warum der Islam für ihn nicht mehr ausreichend und akzeptabel gewesen sei, erging sich der Beschwerdeführer abermals in flacher, phrasenhaft wirkender Kritik am Islam bzw. am Iran. Demnach kenne der Beschwerdeführer vom Islam nur Gewalt, Krieg, Vergeltung und Zwang (OZ 21, S 23). Das Bundesverwaltungsgericht verweist insofern auf seine bisherigen Erwägungen. Der Beschwerdeführe führte weiters aus: Er habe vor kurzem auf YouTube gesehen, dass ein Mullah zur Bevölkerung gesprochen habe. Dieser habe gesagt, die derzeit an den Demonstrationen Teilnehmenden seien Ungläubige und man könne sie umbringen. Es gebe in seinem Land bzw. im Islam keine Menschenrechte (OZ 21, S 23). Mit diesem Vorbringen konnte der Beschwerdeführer eine Abwendung vom Islam schon aus chronologischen Erwägungen nicht schlüssig darlegen. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert noch einmal an die Fragestellung, mit der der Beschwerdeführer konfrontiert war: „Wann und in welcher Situation hatten Sie das erste Mal das Bedürfnis, sich vom Islam abzuwenden? Warum war der Islam für Sie nicht mehr ausreichend und akzeptabel?“ (OZ 21, S 23) Schlüssigerweise müssten allfällige Ereignisse, Erlebnisse, Erfahrungen und dergleichen, die zur Abwendung vom Islam führen, der Abwendung vom Islam sowie der Hinwendung zum und Entscheidung für das Christentum vorangehen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bereits über ein Jahr vor seiner Ausreise aus dem Iran beschlossen haben will, Christ zu werden, und sich seit seiner Taufe im Jahr 2016 als Christ bezeichne (OZ 21, S 17), kann er mit dem Inhalt eines Videos, das er kurz vor der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Dezember 2019 gesehen haben will, die angebliche Abwendung vom Islam nicht schlüssig begründen. Der Vollständigkeit halber sei zur Aussage des Beschwerdeführers – inhaltlich – noch angemerkt: Es steht außer Frage, dass sich die Menschenrechtslage im Iran in mehrfacher Hinsicht als problematisch darstellt. Dass es im Iran keine Menschenrechte gebe, entspricht jedoch keineswegs den Tatsachen. Vgl. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 14.06.2019, S 32 ff. Es zeigt sich in diesem Zusammenhang abermals, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aus unzutreffenden Behauptungen besteht. Soweit der Beschwerdeführer behauptete, es gebe im Islam keine Menschenrechte, ist exemplarisch – ohne inhaltliche Bewertung – auf die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam hinzuweisen. Im Übrigen ist nicht zu erkennen, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Verhältnis von Menschenrechten und Christentum auch nur ansatzweise beschäftigt hätte.

Auf die für ihn persönlich wichtigsten Unterschiede zwischen Islam und Christentum angesprochen, beschränkte sich der Beschwerdeführer auf den einzelnen - letztlich inhaltsleeren - Satz: „Einer ist Himmel, der andere Hölle, so viel Unterschied gibt es zwischen den beiden.“ (OZ 21, S 23).

Auf die vom Richter in der Verhandlung am 16.12.2019 gestellte Frage, welche Bedeutung Mohammed für ihn habe, reagierte der Beschwerdeführer wie folgt: „Das ist ein Name“. (OZ 21, S 22). Damit legte der Beschwerdeführer die persönliche Bedeutung Mohammeds nicht dar, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen muss, dass der Beschwerdeführer der Frage ausgewichen ist, weil er zu seiner religiösen Überzeugung nicht Stellung nehmen wollte.

2.3.4.9. Auch sonst beantwortete der Beschwerdeführer Fragen, die auf seine persönliche Glaubensüberzeugung und seinen persönlichen Bezug zum Christentum oder zum römisch-katholischen Glauben gerichtet waren, vielfach nichtssagend, oberflächlich oder gänzlich ohne erkennbaren Bezug zur persönlichen Glaubensüberzeugung.

So waren die Angaben des Beschwerdeführers zur Frage, wie er den christlichen Glauben im Iran gelebt habe, in der mündlichen Verhandlung – ähnlich wie seine Ausführungen zum Besuch des Hauskreises und der Taufe - eher banal und oberflächlich: „Zirka fünf, sechs Monate vor der Ausreise habe ich jede zweite Woche eine Hauskirche besucht, dort über Skype haben wir uns mit einer Kirche in Finnland verbunden, das war eine farsi-sprachige Kirche, die mit uns über das Christentum gesprochen hat. In dieser Zeit der Hauskirchenbesuche, habe ich über das Christentum gelernt, haben gemeinsam gebetet.“ (OZ 21, S 17). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ausführlich begründet, dass die behauptete Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum und die Ausübung desselben (noch) im Iran gänzlich unglaubhaft ist. Über die bisherigen Erwägungen hinaus ist zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer tätigte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Angaben, welche im Wesentlichen vergleichbar sind mit jenen, welche iranische Asylwerber über Kirchenbesuche und das christliche Leben in Österreich machen. Seine Ausführungen sind daher kein Beleg dafür, dass er dies tatsächlich im Iran erlebt hätte; dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass man, um solche Angaben machen zu können, keinesfalls tatsächlich beispielsweise einen Hauskreis im Iran besucht oder sich anderweitig näher mit dem Christentum befasst haben muss. Der Beschwerdeführer hat nunmehr schon über mehrere Jahre lang am Leben einer christlichen Gemeinde in Österreich teilgenommen, sodass es überhaupt keine Schwierigkeit darstellen konnte, den Gegenstand von kirchlichen Sitzungen genauso einleuchtend wie nichtssagend anzugeben, ohne jemals im Iran einen Hauskreis besucht zu haben.

In den Antworten auf jene Fragen, mit denen das Bundesverwaltungsgericht erfahren wollte, warum sich der Beschwerdeführer für die römisch-katholische Glaubensrichtung entschieden habe, kommt zudem weder profundes Wissen noch eine christliche oder konkret römisch-katholische Überzeugung zum Ausdruck. So sagte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, danach befragt, warum er sich ausgerechnet für die römisch-katholische Kirche entschieden und ob er sich auch mit anderen christlichen Strömungen befasst habe: „In der protestantischen Kirche glauben sie nicht an die hl. Maria, sie sagen das ist die Mutter, die Jesus zur Welt brachte. Die Protestanten glauben, man kann überall, wie z.B. im eigenen Haus beten wie in der Kirche. Jesus sagt selber zu Petrus, ‚Du bist Kirche, die anderen müssen zu dir kommen und beten.‘ So ungefähr sagt er es zu Petrus. Das war anders, Jesus sagte zu Petrus, ‚Du bist die Säule der Kirche, du musst sie aufbauen, damit alle anderen reinkommen um zu beten.‘ Die katholische Kirche bedeutet Einheit, Eins.“ (OZ 21, S 27). Diese Antwort belegt eindeutig, dass es dem Beschwerdeführer an einem persönlichen Bezug zu seinem angeblichen neuen Glauben fehlt, zumal er sich auf die verkürzte und teilweise falsche Wiedergabe einfachsten Wissens über diese beiden Konfessionen beschränkte. Er kann sich für diesen Glauben daher nicht aus innerer Überzeugung entschieden haben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Heiligenverehrung der Mutter von Jesus Christus oder die Frage, an welchen Orten Gebete möglich seien, für die Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers von Relevanz sind. Der Beschwerdeführer hat mit keinem Wort auch nur angedeutet, aus welchen persönlichen oder z. B. auch theologischen Überlegungen er der einen oder anderen von ihm geschilderten Variante den Vorzug gebe. Abgesehen davon zeugt die Antwort des Beschwerdeführers von Unkenntnis und damit von einem Mangel an Interesse am Christentum, kann doch auch nach römisch-katholischem Glauben überall zu Gott gebetet werden; vgl. z. B. den offiziellen Webauftritt der Katholischen Kirche in Österreich https://www.katholisch.at/beten (27.08.2020).

Da sich der Beschwerdeführer dezidiert zum römisch-katholischen Glauben bekennt (AS 84 ff; OZ 21, S 25), wäre davon auszugehen gewesen, dass er die in der römisch-katholischen Kirche existierenden Sakramente nennen kann. Das war jedoch nicht der Fall: „Sieben Sakramente. Taufe, Abendmahl, (P überlegt) Firmung, (P überlegt) Ehe, (P überlegt) den Rest habe ich vergessen.“ (OZ 21, S 24). Ebenso ist anzunehmen, dass jemand, der sich nicht nur zum Zwecke der Asylerlangung, sondern aus innerer Überzeugung zum christlichen Glauben katholischer Konfession bekennt, darlegen kann, welche Wichtigkeit er den Aussagen des Papstes beimisst. Der Beschwerdeführer ließ eine entsprechende Frage des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung unbeantwortet (OZ 21, S 32) und versuchte dies mit seinen angeblichen Konzentrationsschwierigkeiten zu begründen. Insoweit besteht die Aussage des Beschwerdeführers in einer Schutzbehauptung, die keinen inhaltlichen Konnex zur Fragestellung aufweist. Das eben beschriebene Aussageverhalten des Beschwerdeführers, mit angeblichen Konzentrationsschwierigkeiten zu versuchen, über fehlendes Wissen und eine mangelnde persönliche Bedeutung des Christentums sowie der römisch-katholischen Theologie hinwegzutäuschen, schmälert die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weiter.

Trotz unmissverständlich formulierter Frage erörterte der Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht, wie er zu einer bestimmten religiösen Vorstellung stehe. Stattdessen erging er sich abermals in phrasenhafter Kritik am Islam und einer positiven Darstellung des Christentums, die über die Wiedergabe einfachster Glaubensinhalte nicht hinausreicht (z. B. dass sich Jesus für die Sünden der Menschen geopfert habe). (OZ 21, S 24) Darin zeigt sich einerseits, dass es dem Beschwerdeführer an einem persönlichen Zugang zum Christentum fehlt, wäre er doch andernfalls dazu in der Lage, sich mit religiösen Inhalten auseinanderzusetzen und dazu eine individuelle Position einzunehmen. Der Beschwerdeführer wusste auch keinen Bezug zu jenen Bibelstellen herzustellen, die als Grundlage für die betreffende religiöse Vorstellung anzusehen sind (insbesondere Phil 1,27-30). Zum anderen trat abermals das die persönliche Glaubwürdigkeit schmälernde Aussageverhalten hervor, nämlich dass er versucht(e), mit nicht zur Frage gehörenden Angaben über fehlendes Wissen und das Fehlen einer persönlichen Bedeutung christlicher Glaubensinhalte hinwegzutäuschen.

Dass dem Beschwerdeführer das Gleichnis vom Gläubiger und seinen zwei Schuldnern (Lk 7,41–43) zunächst kein Begriff war, indiziert wiederum, dass die Bibel und ein allfälliges Bibelstudium (vgl. AS 84; OZ 21, S 26) keinen großen Stellenwert im Leben des Beschwerdeführers haben. Der Beschwerdeführer war zwar in der Folge in der Lage, anzugeben, wovon dieses Gleichnis handelt. Die Antwort des Beschwerdeführers stellt sich allerdings, gemessen am Bibelinhalt oberflächlich, dar. Vor allem war es dem Beschwerdeführer jedoch – trotz Wiederholung der Frage - nicht möglich näher auszuführen, welche Schlüsse er daraus für sich persönlich ziehe, sondern beschränkte er sich auf die allgemeine Aussage: „Ich kann jetzt wirklich nicht viel dazu sagen, aber man lernt das Schenken und Vergeben.“ (OZ 21, S 24).

Auch lässt sich den Aussagen des Beschwerdeführers zur Taufe und Taufvorbereitung nicht entnehmen, dass es sich hierbei für ihn um ein einprägsames und ein für seine religiöse Überzeugung bedeutungsvolles Ereignis gehandelt hätte (AS 84 f; OZ 21, S 24 f). Dass der Beschwerdeführer – trotz offener Fragestellung – die angebliche Taufe im Iran bei dieser Gelegenheit zunächst nicht einmal erwähnte, spricht neben den bereits angeführten Argumenten auch dafür, dass der Beschwerdeführer im Iran nicht getauft wurde. Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage, das korrekte Datum der in Österreich erfolgten Taufe zu nennen. So führte der Beschwerdeführer sowohl vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung aus, am XXXX in der Pfarre XXXX nach römisch-katholischen Ritus getauft worden zu sein (AS 86; OZ 21, S 25). Korrekt wäre der XXXX gewesen (AS 47).

Die Aussage, warum er sich in Österreich nach römisch-katholischem Ritus taufen habe lassen, beinhaltet keine Darlegung der persönlichen religiösen Beweggründe (AS 85). Der Beschwerdeführer gab nämlich an: „Seitdem ich hier bin, habe ich überlegt und mich für die röm. kath. Richtung entschieden. Ich dachte es ist besser für mich. Die Entstehung der Kirche kommt von den Katholiken.“ Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich mit unterschiedlichen christlichen Konfessionen näher befasst und anschließend wohlüberlegt eine Entscheidung für die katholische Kirche getroffen, hätte er fraglos etwa für ihn wesentliche Erwägungen skizziert und dargelegt, weshalb die katholische Kirche „besser“ für ihn sei. Ähnlich bedeutungslos und oberflächlich waren die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Frage, warum er sich überhaupt und warum zwei Mal taufen lassen habe (OZ 21, S 25). So erwiderte der Beschwerdeführer: „Als ich noch im Iran war, haben sie uns erklärt, dass in der Bibel steht: Tod und Wiederauferstehung, das heißt nochmal beginnen, Neubeginn, das haben sie für uns gelesen und erklärt. Sie haben mir erklärt, wenn ich sicher bin, dass ich ein Christ werden will, dann muss ich das ihnen bekannt geben, damit ich getauft werde. Ich bin über die finnische Kirche über Skype getauft worden. Das war das erste Mal das ich getauft wurde. Als ich in Österreich die katholische Kirche besucht habe, habe ich ihnen von der Taufe im Iran erzählt, der Pfarrer hat mir erklärt, dass die Taufe, die ich im Iran gemacht habe, wird nicht akzeptiert, ich muss mich nochmals taufen lassen. Von September 2015 an habe ich den Vorbereitungskurs für die Taufe besucht, das hat ca. ein Jahr gedauert, nach den Kursen habe ich mich taufen lassen, dieser war einmal wöchentlich.“ Abgesehen von der verkürzten Wiedergabe einfachsten Wissens zur Taufe und zur römisch-katholischen Kirche blieben die Antworten des Beschwerdeführers oberflächlich und er nannte keine religiösen Gründe für seine Entscheidungen, sondern zeigen seine Antworten, dass er sich aus Opportunitätsgründen für die römisch-katholische Glaubensrichtung entschied. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich der Beschwerdeführer laut seinen Schilderungen aufgrund der Empfehlung von dritter Seite - eines österreichischen Geistlichen - nach römisch-katholischen Ritus taufen ließ. Diese Antwort belegt eindeutig, dass es dem Beschwerdeführer an einem persönlichen Bezug zu seinem angeblichen neuen Glauben fehlt. Er kann sich für diesen Glauben daher nicht aus innerer Überzeugung entschieden haben. Warum sich der Beschwerdeführer für diese Glaubensgemeinschaft entschieden habe, konnte er hierbei unter religiösen Aspekten nicht schlüssig erörtern.

Auch dem Begehen christlicher Feste bzw. der Teilnahme an christlichen Festen liegt kein echtes Interesse am christlichen Glauben bzw. am christlichen Glauben römisch-katholischer Konfession zugrunde. Dies folgt daraus, dass der Beschwerdeführer am 16.12.2019 zwar die Frage, welches das letzte von ihm gefeierte christliche Fest gewesen sei, beantworten konnte („Ostern 2019“). Die Antwort auf die Frage, warum es ihm ein Bedürfnis gewesen sei, dieses Fest zu feiern, fiel allerdings äußerst oberflächlich aus und besteht im Ergebnis in der Erklärung der Bedeutung von Ostern (OZ 21, S 29). Die Antwort war jedenfalls nicht in einer Weise aussagekräftig, dass davon darauf geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer identifiziere sich mit dem christlichen Glauben und Ostern sei für ihn – als Mitglied der römisch-katholischen Kirche – von besonderer Bedeutung. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer – offensichtlich – von der Möglichkeit, in Österreich den christlichen und namentlich den katholischen Glauben offen ohne Restriktionen und Repressionen zu leben, nicht einmal dergestalt Gebrauch macht, dass er auch Pfingsten und Fronleichnam, die im katholischen Kirchenjahr als Hochfeste gelten, gefeiert hätte. Dass es ihm wahrhaft ein Bedürfnis wäre, den christlichen Glauben zu praktizieren, ist somit auszuschließen.

Die Bedeutung von „Christi Himmelfahrt“ konnte der Beschwerdeführer zwar in groben Zügen erklären. Dem Beschwerdeführer war es allerdings ebenso wenig möglich, die Frage überzeugend zu beantworten, warum es ihm ein Bedürfnis sei, dieses Fest zu feiern. Die Antwort fiel äußerst oberflächlich aus und besteht im Ergebnis in der Erklärung, dass es für ihn als gläubigen Christen wichtig sei, wobei er vom Umstand, dass er mangels Identifikation mit dem Christentum gar nicht dazu in der Lage ist, eine Begründung für sein persönliches Bedürfnis, dieses Fest zu feiern, anzugeben, mit seinem Verweis auf die angeblichen Konzentrationsschwierigkeiten abzulenken versuchte (OZ 21, S 29).

Vom Richter dazu aufgefordert, fünf christliche Werte zu nennen und zu erklären, wie er sie lebe, sagte der Beschwerdeführer aus: „Ich versuche meinen Freunden zu helfen, ich lüge nicht. (P überlegt) Das tut mir leid, ich kann mich nicht mehr konzentrieren. „Da oben“ (zeigt auf den Kopf) haben sie zugesperrt, ich habe vorhin mit meiner Anwältin geredet, ich kann die Fragen fast nicht mehr verstehen, kann mich nicht mehr konzentrieren.“ (OZ 21, S 29). Im Ergebnis beschränkte sich der Beschwerdeführer also darauf, anzugeben, dass er gegenüber seinen Freunden hilfsbereit sei bzw. helfe und nicht lüge. Somit nannte der Beschwerdeführer – entgegen der Aufforderung durch den Richter – weniger als fünf christliche Werte. Davon, dass er mangels Identifikation mit dem Christentum gar nicht dazu in der Lage ist, fünf christliche Werte anzugeben und anschaulich darzulegen, wie er sie lebe, versuchte er – erneut – mit seinem Verweis auf die angeblichen Konzentrationsschwierigkeiten abzulenken. Aus der lapidaren und oberflächlichen Aussage „Ich versuche meinen Freunden zu helfen, ich lüge nicht.“ geht keineswegs hervor, dass und in welcher Weise der Beschwerdeführer den Wert der Hilfsbereitschaft und den Wert der Ehrlichkeit tatsächlich lebe und inwieweit dies gerade Ausdruck einer christlichen Einstellung sein sollte. Im Übrigen ist die vom Beschwerdeführer genannte – angeblich christlich geprägte – Lebensweise ohnedies nicht glaubhaft; vgl. die leugnende Aussage des Beschwerdeführers zu seinem im Jahr 2016 gesetzten strafbaren Verhalten (OZ 21, S 14).

Auf die Frage „Welche Bedeutung hat Jesus Christus für Sie?“ gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen lapidar einfachsten Inhalt christlicher Lehre wieder: „Er ist Gott, er ist derjenige, der sich für uns geopfert hat, er ist derjenige, der mir geholfen hat, er ist Gott, der mir geholfen hat.“ (OZ 21, S 29). Diese epigonenhafte Wiedergabe einfachsten Inhalts christlicher Lehren deutet nicht auf eine intensive Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben und auch nicht auf eine Identifikation mit demselben hin. Inwieweit Jesus Christus bzw. Gott dem Beschwerdeführer geholfen habe, lässt sich der Antwort nicht einmal ansatzweise entnehmen, womit sich die Aussage des Beschwerdeführers als Phrase erweist.

Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Bedeutung des christlichen Glaubens, zu den Auswirkungen und den Veränderungen in seinem Leben durch das Christentum waren ebenso plattitüdenhaft. Die angegebenen Allgemeinplätze („Als ich noch im Iran war, hat es Zeiten gegeben, wo ich nicht mal an Gott glaubte. Ich hatte keinen Halt. Ich habe nur an Trinken gedacht, Alkohol getrunken um alles zu vergessen. Ich bin nach Malaysia geflogen um Urlaub zu machen, habe ich geglaubt, dass ich so frei bin. Ich habe kein Ziel gehabt, keine Hoffnung, ich war unglücklich. Jetzt, vor kurzem, hat alles für mich Bedeutung, ich habe Hoffnung, habe ziele [sic!], will leben. Dabei hilft mir die Kirche, mein Glaube. Ich kann nicht mehr klar denken. Generell tut mein Kopf weh, es ist momentan so ein Druck für mich.“, OZ 21, S 28) lassen nicht auf eine wahrhaftige christliche Überzeugung des Beschwerdeführers schließen. Der Beschwerdeführer war zwar sichtlich bemüht, einen persönlichen Bezug herzustellen. Es besteht aber kein Zweifel, dass das Christentum nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers ist. Denn der Beschwerdeführer nannte kein einziges konkretes – nachvollziehbares – Beispiel. Seine Äußerungen blieben ausgesprochen kryptisch, zumal nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich (gravierende) Probleme gehabt habe, bei deren Bewältigung er im christlichen Glauben eine Stütze gefunden habe. Beispielsweise konsumierte der Beschwerdeführer, auch nachdem er in Österreich Zugang zur katholischen Kirche gefunden hatte, weiterhin Alkohol und erhielt – nach seiner katholischen Taufe – im Dezember 2017 wegen des Lenkens oder der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand auch eine verwaltungsbehördliche Bestrafung (OZ 11). Somit erweisen sich die vermeintliche Hilfe und Beruhigung, die der Beschwerdeführer durch die Kirche bzw. den christlichen Glauben erfahren haben will, als erfundenes Vorbringens ohne Tatsachensubstanz.

Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der bisherigen Erwägungen sowie der fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit erweist sich die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, warum er regelmäßig Gottesdienste besuche, als der asyltaktisch motivierte Versuch, eine persönliche Bedeutung der Ausübung des christlichen Glaubens und eine affektive Bindung zum Christentum vorzugeben: „Wenn ich am Gottesdienst teilnehme, werde ich ruhiger, gelassener, und ich liebe es ein Teil der Einheit zu sein. Von Ende 2017 bis ca. Ende Jänner 2019 habe ich weniger Gottesdienste besucht, daher glaube ich [sic!] habe ich viele Fehler begangen. Kirche besuchen, Gottesdienste besuchen hilft mir ein guter Mensch zu sein, es zeigt mir den Weg.“ (OZ 21, S 28). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer an anderer Stelle, danach befragt, wie er den christlichen Glauben in Österreich lebe, schilderte, auch jetzt nicht so regelmäßig in die Kirche zu gehen. Er würde etwa zwei- oder dreimal im Monat die Kirche XXXX besuchen (OZ 21, S 26). Insoweit legt diese Schilderung nahe, dass der Beschwerdeführer auch derzeit – also nach Ende Jänner 2019 – die Kirche nicht wieder häufiger besucht. Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage, (nachvollziehbar) darzulegen, weshalb er nicht häufiger eine Kirche bzw. den Gottesdienst besucht, wenn dies für ihn tatsächlich von so großer Bedeutung wäre. Beispielswiese bestünde für den Beschwerdeführer, der behauptet, die Pfarre XXXX aus Kostengründen nicht häufiger aufzusuchen, die Möglichkeit, dem Gottesdienst in der Kirche in seinem Wohnort beizuwohnen. Die Argumentation, die Kirchen in XXXX und XXXX aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten nicht aufzusuchen, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Gottesdienst auch in der römisch-katholischen Pfarre XXXX in deutscher Sprache abgehalten wird und der Beschwerdeführer keinen nachvollziehbaren Grund benennt, warum das Deutsch der Geistlichen in XXXX und XXXX weniger verständlich sein sollte (OZ 21, S 26). Dementsprechend beschränkte sich der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zur Begründung der Reduktion seiner Kirchenbesuche auf finanzielle Gründe. Eine Sprachbarriere in den Kirchen seiner Wohnregion erwähnte er hingegen nicht (AS 86). Beachtlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer behauptet, von Ende 2017 bis etwa Ende Jänner 2019 weniger Gottesdienste besucht zu haben, daher viele Fehler begangen zu haben, und dass ihm der Besuch der Gottesdienste helfe, ein guter Mensch zu sein (OZ 21, S 28). Die Aussage des Beschwerdeführers stimmt mit seinem tatsächlichen Verhalten in auffälliger Weise nicht überein: Trotz zweimal wöchentlichen Kirchenbesuchs vor der Taufe (OZ 21, S 28) vor seiner Taufe am 23.10.2016 (AS 47) bedrohte der Beschwerdeführer nämlich am XXXX 2016 zwei Personen gefährlich mit dem Tod und einer Brandstiftung. Angesichts der zahlreichen vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen ist auch insofern nicht zu erkennen, dass (häufiger) Kirchenbesuch bzw. die Hinwendung zum Christentum zu einer Verhaltensänderung oder Lebensweise geführt hätten, die als Indiz(ien) für einen von christlichen Wertvorstellungen geprägten Lebenswandel gewertet werden könnten. Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung überdies behauptete, der Kirchenbesuch beruhige ihn manchmal so sehr, dass er glaube, keine Medikamente zu brauchen (OZ 21, S 28), weist das Bundesverwaltungsgericht auf die – in derselben Verhandlung vorgelegte – Bestätigung über psychologische Behandlung (OZ 21, S 3) und die – ebenfalls in der Verhandlung – angegebenen und vorgewiesenen Medikamente (OZ 21, S 10) hin.

Tatsächlich beschränkt sich die aktuelle Glaubenspraxis des Beschwerdeführers (AS 86; OZ 21, S 26 und 28) auf die im Monat etwa zwei- bis dreimalige Teilnahme am Gottesdienst und die gelegentliche Teilnahme bei den Tauffeierlichkeiten neuer Mitglieder, was das Bundesverwaltungsgericht ohnedies festgestellt hat. Eine echte, innere Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum ist daraus freilich nicht abzuleiten. Eine Funktion innerhalb der Gemeinde hat der Beschwerdeführer nicht inne. Die Verrichtung von Hilfstätigkeiten in der Pfarrgemeinschaft (OZ 21, S 28) erweist sich in der Gesamtschau als der Versuch, öffentlichkeitswirksam – zum Zweck der Asylerlangung – eine (angebliche) christliche Überzeugung zu demonstrieren und darüber hinaus auch als Möglichkeit, in Österreich gesellschaftlich Anschluss zu finden. Hilfsbereitschaft lässt generell keineswegs zwingend auf eine christliche Überzeugung/ Einstellung schließen, denn Hilfsbereitschaft gilt auch außerhalb christlicher Religionen als Tugend und kann durchaus auch anderen als christlichen Motiven entspringen. Dass die Hilfsbereitschaft des Beschwerdeführers ausgerechnet christlich motiviert wäre, ist nicht zu erkennen. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits ausführlich begründet hat, fehlt es dem Beschwerdeführer an einer tatsächlichen Identifikation mit dem Christentum, weshalb solche außenwirksamen Akte wie Hilfstätigkeiten in einer christlichen Gemeinde auch kein Ausdruck christlicher Überzeugung sein können.

Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer auf die Frage durch den Richter, wann er zuletzt gebeichtet habe, erwiderte dies bis jetzt noch nicht getan zu haben, zumal er glauben würde, keinen Fehler begangen zu haben, der eine Beichte erforderlich machen würde (OZ 21, S 25), was sich allerdings nicht mit seinem strafbaren Verhalten in Österreich im Jahr 2016, den zahlreichen Verwaltungsübertretungen und – nach den Lehren der katholischen Kirche (Kompendium des Katechismus der Katholischen Kirche, Punkt 470; http://www.vatican.va/archive/compendium_ccc/documents/archive_2005_compendium-ccc_ge.html [zuletzt abgerufen am 28.08.2020]) – seinen selbst erwähnten Suizidversuchen in Einklang bringen lässt. Es spricht für sich, dass es der Beschwerdeführer als angeblich praktizierender Christ nicht für erforderlich hielt, sich aufrichtig seinen Sünden zu stellen und diese vor Gott zu bekennen, um Vergebung zu erlangen. Eine Verhaltens- oder Einstellungsänderung, die auf eine innere Konversion hindeuten könnte, liegt somit auch in diesem Punkt nicht vor. Dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers verstärkt abermals die Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit.

Selbst wenn der Beschwerdeführer gelegentlich in der Bibel lesen sollte (AS 84 f, 87; OZ 21, S 26), kann das im Gesamtkontext (vgl. die bisherigen Erwägungen) nur Ausdruck von Neugier, allenfalls auch eines geringen Interesses an religiösen Dingen, sein, aber weder Hinweis auf eine noch Ausdruck einer echte(n), innere(n) Konversion zum Christentum.

Dass der Beschwerdeführer ernsthaft versuche zu missionieren und anderen Personen die christliche Religion näherzubringen (AS 87; OZ 21, S 26 f), ist angesichts der mangelnden persönlichen Identifikation des Beschwerdeführers mit dem christlichen Glauben und seinem nur oberflächlichen Wissen weder plausibel noch glaubhaft. Hervorgehoben sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer – mit Bibelinhalten und der Bibel zu entnehmenden religiösen Vorstellungen konfrontiert – nicht einmal plausibel und mit konkretem Bezug zu diesen Inhalten darlegen konnte, wie sich diese auf seine persönliche Lebensführung auswirken (OZ 21, S 24). Des Weiteren behauptete der Beschwerdeführer zwar sowohl vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung zu missionieren. Seine jeweiligen Aussagen hierzu gestalteten sich jedoch widersprüchlich und lassen insoweit eine ernsthafte Missionierung durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft erscheinen. So legte er vor der belangten Behörde dar, bereits im Iran seine beiden Freunde missioniert zu haben. Auch in Österreich habe er viele Freunde missioniert. Wörtlich sprach der Beschwerdeführer präzisierend von „also Afghanen und so weiter“ (AS 87). In der mündlichen Verhandlung erwähnte der Beschwerdeführer die Missionierung seiner beiden Freunde hingegen nicht mehr. Stattdessen führte er aus „ein paar Afghanen in unsere Kirche“ mitgenommen zu haben; wenig später gab er an, dass es sich lediglich um zwei Afghanen gehandelt habe (OZ 21, S 26). Auffällig ist diesem Zusammengang, dass sich die vom Beschwerdeführer als Missionierung bezeichneten Gespräche im Ergebnis auf in seiner Unterkunft lebende - zwei - Personen beschränkten, was ebenfalls zeigt, dass der Beschwerdeführer von keinem wirklichen Missionierungsgedanken erfüllt ist, andernfalls er nicht nur in seiner Unterkunft, sondern an den unterschiedlichsten Orten versucht hätte, zahlreiche andere Menschen von seiner Religion zu überzeugen. Dass der Beschwerdeführer kein „passives Mitglied“ seiner christlichen Gemeinde ist, zieht das Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel. Dementsprechend hat es Feststellungen zur Teilnahme des Beschwerdeführers am Gemeinschaftsleben getroffen. Eine missionarische Tätigkeit kann darin freilich nicht erblickt werden. Aus den bisherigen Erwägungen ist auch auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran dort missionarisch tätig werden würde. Dies folgt auch aus den ausgesprochen vagen Angaben des Beschwerdeführers zur Vorgehensweise bei seiner angeblichen Missionierungstätigkeit. Er habe in Gesprächen die Unterschiede zwischen dem muslimischen und dem christlichen Gott benannt und über das Leben und die Kreuzigung von Jesus gesprochen. Konkrete Angaben diesbezüglich fehlen allerdings. Stattdessen behauptete der Beschwerdeführer abermals, sich nicht mehr erinnern zu können, wie er es genau gesagt habe (OZ 21, S 27). Im Übrigen erinnert das Bundesverwaltungsgericht an die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, was für ihn die wichtigsten Unterschiede zwischen Islam und Christentum seien (OZ 21, S 23). Angesichts dieser Antwort ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in der Lage sein könnte, die Unterschiede zwischen dem muslimischen und dem christlichen Gott nachvollziehbar darzulegen und damit jemanden zur Hinwendung zum christlichen Glauben zu veranlassen.

2.3.4.10. Nach konkreter Aufforderung zur Mitwirkung, und zwar in der Ladung zur mündlichen Verhandlung (OZ 17) und in der Verhandlung, legte der Beschwerdeführer zu seinen religiösen Aktivitäten Fotografien von seiner Taufe vor (OZ 21, Beilage A). Die entsprechenden Informationen hat das Bundesverwaltungsgericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt (vgl. bereits 2.3.4.6.). Weitergehende Informationen sind auch den Fotografien nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat – trotz mehrmaliger Aufforderung zur Mitwirkung – auch keine Zeugen beantragt oder stellig gemacht. Auch in der mündlichen Verhandlung, in der auch eine Vertreterin der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation des Beschwerdeführers anwesend war, wurden keine Beweisanträge gestellt (OZ 21, S 33). Nach Maßgabe der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs waren weitere Ermittlungen, namentlich Zeugeneinvernahmen, daher nicht geboten.

Nach der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen umfassenden Würdigung der für die Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und die Prüfung einer Scheinkonversion maßgeblichen Aspekte (vgl. 2.1.2.) bestehen nicht die geringsten Zweifel, dass der Beschwerdeführer nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers ist. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich zweifelsfrei als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Allfällige äußere Umstände wie der – ohnedies nicht einmal wöchentliche – Besuch von christlichen Gottesdiensten, die gelegentliche Teilnahme am Gemeinschaftsleben einer katholischen Pfarrgemeinde sowie die sich über ca. ein Jahr erstreckende Taufvorbereitung können mitnichten überwiegen, dass der Beschwerdeführer Fragen, die auf seine persönliche Glaubensüberzeugung und seinen persönlichen Bezug zum Christentum oder zum römisch-katholischen Glauben gerichtet waren, vielfach nichtssagend, oberflächlich oder gänzlich ohne erkennbaren Bezug zur persönlichen Glaubensüberzeugung beantwortete, dass er nicht dazu in der Lage ist, sich mit religiösen Inhalten auseinanderzusetzen und dazu eine individuelle Position einzunehmen, und dass er nicht schlüssig darlegen konnte, dass er sich aus Überzeugung vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt habe sowie dass und aus welchen Gründen er sich mit dem Christentum identifiziere. Eine Verhaltens- oder Einstellungsänderung, die für eine innere Konversion sprechen könnte, trat ebenso wenig zutage. Hinzukommt, dass es dem Beschwerdeführer, wie mehrfach begründet ausgeführt, an persönlicher Glaubwürdigkeit fehlt. Schließlich ist ergänzend zu den bisherigen Erwägungen zur Glaubenspraxis zum Umstand, dass der Beschwerdeführer an einer ca. einjährigen Taufvorbereitung durch eine gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft teilnahm, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht einmal die Sakramente der katholischen Kirche vollständig angeben konnte. Dass der Beschwerdeführer somit nicht einmal über das in der Taufvorbereitung vermittelte Basiswissen verfügt (vgl. BVwG XXXX 2019, L527 2185298-1/15E; die dagegen erhobenen Rechtsmittel hatten keinen Erfolg; vgl. VfGH 03.10.2019, E 3612/2019; VwGH 13.02.2020, Ra 2019/19/0542), belegt eindeutig, dass der Teilnahme des Beschwerdeführers am Katechumenat kein ernsthaftes Interesse am christlichen Glauben katholischer Konfession zugrunde lag. Dass der Beschwerdeführer, wie es in der schriftlichen Bestätigung der katholischen Kirche vom 06.10.2015 heißt, mit großem Engagement und Sorgfalt das Katechumenat besuche, sich gewissenhaft auf das Sakrament der Taufe vorbereite und ein guter Christ werden möchte (AS 31), erweist sich somit – jedenfalls aus heutiger Sicht – eindeutig als unzutreffend. Dessen ungeachtet wäre die Aussagekraft dieser Bestätigung auch deshalb kritisch zu hinterfragen, weil die katholische Kirche dem Beschwerdeführer bereits am ersten Tag (!) des Katechumenats den Besuch desselben mit großem Engagement und Sorgfalt attestierte.

2.3.4.11. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers haben iranische Behörden vor seiner Ausreise Kenntnis von seiner angeblichen Hinwendung zum Christentum erlangt. Dieses Vorbringen ist, wie das Bundesverwaltungsgericht umfassend dargelegt hat, nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht musste sogar feststellen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Iran nicht mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt, ihn nicht praktiziert und auch nicht beschlossen hat, Christ zu werden bzw. konvertierte. Dergleichen und ein Abfall vom Islam wurden und werden dem Beschwerdeführer auch nicht unterstellt. Es ist insofern ausgeschlossen, dass die iranischen Behörden auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sind.

Tatsächlich können nur jene Personen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von seiner nach der Ausreise entfalteten christlichen Aktivitäten und der Scheinkonversion Kenntnis haben, die dieser selbst informiert hat. Dass der Beschwerdeführer von diesen Personen etwas zu befürchten haben könnte, hat er - nach Rückkehrbefürchtungen befragt - nicht vorgebracht und somit nicht glaubhaft behauptet (OZ 21, S 29 f). Zu bedenken ist zudem, dass der Kontakt zur im Iran lebenden Familie - jedenfalls zum Teil - nach wie vor aufrecht ist und der Beschwerdeführer regelmäßig zumindest mit seiner älteren Schwester und seiner Mutter im Austausch steht (OZ 21, S 15). Dass der Beschwerdeführer Personen informiert haben könnte, von denen er etwas zu befürchten haben könnte, widerspräche im Übrigen auch jeglicher Vernunft und Lebenserfahrung.

In der schriftlichen Stellungnahme vom 02.12.2019 gab der Beschwerdeführer erstmals an, über seine Konversion in den Social-Media-Kanälen, einschließlich Facebook, etwa durch Veröffentlichung von Fotografien seiner Taufe oder Versen, zu berichten, weshalb im Fall der Rückkehr in den Iran mit einer Verhaftung, Befragung und Verfolgung durch die iranischen Behörden zu rechnen sei, zumal soziale Medien beobachtet werden würden (OZ 18). Des Weiteren brachte er in der mündlichen Verhandlung auf Facebook präsentierte Ablichtungen von seiner Taufe in Vorlage (OZ 21, Beilage A). Zu diesen Ausführungen und den vorgelegten Ablichtungen von Fotografien in den sozialen Medien ist festzuhalten, dass diese als Element der Scheinkonversion und nicht als Ausdruck einer inneren Überzeugung zu qualifizieren sind, zumal der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde auf die Frage, ob er einen Facebook-Account besitze, lediglich erwiderte „Ja. XXXX . Ich habe einen neuen Facebook Account XXXX ist mein Taufname.“ (AS 88). Aktivitäten in Zusammenhang mit seiner Konversion oder eine allfällige Gefährdung hierdurch erwähnte der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit hingegen nicht. Zu bedenken ist auch, dass der Beschwerdeführer nicht etwa darlegte individuelle religiöse Äußerungen oder persönliche christliche Bekenntnisse verfasst zu haben, sondern allgemein davon sprach verschiedene Verse geteilt zu haben (OZ 18), womit er sich im Ergebnis offenbar auf die bloße Wiedergabe von fremden Inhalten beschränkte. Unter Berücksichtigung der sonstigen Erwägungen erwecken diese Ausführungen in OZ 18 samt den in Vorlage gebrachten Unterlagen in diesem späten Verfahrensstadium den Eindruck „nachgeschoben“ worden zu sein, um dem Vorbringen des Beschwerdeführers mehr Gewicht zu verleihen.

Darüber hinaus musste das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass (weitere) Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von der Taufe oder den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis haben oder erlangen sollten, nicht ernstlich Gefahr liefe, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit seiner behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen. Entgegen der unsubstantiierten Mutmaßung im Beschwerdeschriftsatz (AS 455 ff) droht weder wegen einer Scheinkonversion im Allgemeinen noch wegen der (konkreten) Scheinkonversion des Beschwerdeführers im Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung (in diesem Sinne auch bereits der angefochtene Bescheid). All dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Nach den aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 14.06.2019, S 47 ff) sind konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, für die Behörden nicht von Interesse. Zwar wird das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Iran massiv systematisch verletzt und die Abtrünnigkeit vom Islam („Apostasie“) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen und Todesstrafe bedroht. Nicht jedem Konvertiten droht aber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Verfolgung. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Verfolgungsgefahr setzt in der Regel vielmehr voraus, dass weitere Umstände hinzutreten, z. B. missionarische Aktivitäten, Organisation von Hauskirchen. Überdies ist die Todesstrafe bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Außerdem ist die Rückkehr in den Iran kein Problem, wenn der (konvertierte) Rückkehrer den Behörden bei seiner Ausreise noch nicht bekannt war. Ein Rückkehrer, der vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird auch nicht verfolgt werden. Dass er vor der Ausreise Verbindungen zum Christentum gehabt habe, hat der Beschwerdeführer behauptet, ist aber nicht glaubhaft. Dass die Behörden den Beschwerdeführer bei der Rückkehr befragen könnten, ist gewiss nicht ausgeschlossen (vgl. auch 1.2.2.3.). Mit einer derartigen Befragung ginge aber keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook, würde allein nicht zu einer Verfolgung führen. Sogar wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in sozialen Medien berichtet, könnte das nur dazu führen, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr festnehmen und befragen. Zu weitergehenden Konsequenzen könnte es nur kommen, wenn der Rückkehrer darüber hinaus Aktivitäten setzte, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden. Dies wäre bei missionarischer Tätigkeit und/oder der Fall, wenn die betreffende Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums in den sozialen Medien zu vergleichen. Dergleichen ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Außerdem können Konvertiten problemlos zum Islam zurückkehren. Dazu genügt es, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst dann, wenn (weitere) Angehörige, das soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die iranischen Behörden von seinen religiösen Aktivitäten in Österreich Kenntnis erlangen sollten, keiner Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt wäre. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nicht aus echtem Interesse und innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat und der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil seiner Identität ist. Er würde daher den christlichen Glauben im Iran – entgegen seinen ausschließlich asyltaktisch motivierten Behauptungen (AS 457; OZ 18) – in keiner Weise weiterverfolgen. Er könnte daher auch gegebenenfalls ohne Weiteres, insbesondere ohne seine persönliche Glaubensüberzeugung zu verleugnen, erklären, nach wie vor dem islamischen Glauben zu folgen.

Die maßgeblichen Länderinformationen, die das Bundesverwaltungsgericht seinen Feststellungen als Beweismittel zugrunde gelegt hat, erscheinen schlüssig, richtig und vollständig; sie sind (unter Bedachtnahme auf die Person des Beschwerdeführers und sein Vorbringen hinreichend) aktuell. Sie basieren auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen, unter anderem auf Berichten des Deutschen Auswärtigen Amtes, von Amnesty International, Human Rights Watch, des US Departement of State und der Österreichischen Botschaft XXXX .

Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, zu den Länderinformationen Stellung zu nehmen (OZ 17; OZ 21, S 30). Er erstattete im Wege der ihm beigegebenen und von ihm bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation eine schriftliche Äußerung. Auf diese Stellungnahme wurde in der mündlichen Verhandlung abermals verwiesen (OZ 21, S 30). Dass, wie die ihm beigegebene und von ihm bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation in der Stellungnahme ausführte, der Abfall vom Islam im Iran strafbar sei, bis hin zu Todesstrafe, hat das Bundesverwaltungsgericht soeben ausgeführt. Der Beschwerdeführer ist jedoch, wie das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Entscheidung eingehend dargelegt hat, nicht vom Islam abgefallen und ein Abfall vom Islam wird ihm auch nicht unterstellt. Weder die Vertreterin der dem Beschwerdeführer beigegebenen und von ihm bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation noch der Beschwerdeführer traten den vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen entgegen. Auf die Schlussfolgerungen, die der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz aus den von der Behörde herangezogenen Länderinformationen (es handelt sich um eine ältere Version des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für den Iran) gezogen hat (AS 455 ff), ist nicht einzugehen, weil (auch) sie in erster Linie auf der Prämisse einer tatsächlichen Abwendung vom Islam und einer echten, inneren Konversion zum Christentum basieren. All dies liegt, wie das Bundesverwaltungsgericht ausführlich und unter umfassender Bedachtnahme auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers sowie die aktuelle Situation im Iran begründet hat, nicht vor.

2.3.4.12. Den Feststellungen zum Vorliegen einer Tätowierung des Beschwerdeführers liegen seine insoweit glaubhaften Angaben, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Ablichtung von dieser Tätowierung (OZ 21, Beilage A) und das persönliche Bild, das sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 16.12.2019 machen konnte, zugrunde. Aus der Lage der Tätowierung am rechten Oberarm und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 21, S 22, 32) geht ferner hervor, dass die Tätowierung nicht von Vornherein sichtbar ist, der Beschwerdeführer müsste sie erst vorzeigen.

Unter Bedachtnahme auf den unter 2.1.1. und 2.1.4 dargestellten Maßstab konnte das Bundesverwaltungsgericht keine (Gefahr einer) Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung wegen der Tätowierung des Beschwerdeführers feststellen. Der Beschwerdeführer brachte dergleichen auch überhaupt nicht glaubhaft vor (AS 83; OZ 21, S 21 f, 32), ebenso wenig die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anwesende Vertreterin der Rechtsberatungsorganisation. Der Beschwerdeführer tätigte auch zu dieser Thematik widersprüchliche Angaben. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang nochmals, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde behauptete, dass auch die Tätowierung ein Grund gewesen sei, weshalb er immer wieder festgenommen worden sei (AS 83). In der mündlichen Verhandlung variierte der Beschwerdeführer diese Aussage auf Befragung durch die anwesende Vertreterin der Rechtsberatungsorganisation allerdings und schilderte, dass er zwar ein paar Mal Probleme wegen der Tätowierung bekommen habe, aber deshalb nicht verhaftet worden sei, wobei er diese Probleme in keiner Weise präzisierte (OZ 21, S 32). Da der Beschwerdeführer, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits zuvor näher darlegte, kein ernsthaftes Interesse am christlichen Glauben hat und sich schon gar nicht damit identifiziert, ist die Tätowierung nicht als Ausdruck einer christlich-religiösen Überzeugung zu werten.

Zusätzlich zu den bisherigen Erwägungen sind für die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts die Informationen in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema „Tätowierungen im Iran“ (23.03.2018) maßgeblich:

Wenngleich verschiedenen Berichten zu entnehmen ist, dass Tätowierungen im Iran verboten seien, werden die meisten Tätowierungen von iranischen Sicherheitskräften nicht besonders beachtet. Dies gilt insbesondere im städtischen Umfeld. Sehr auffällige Tätowierungen können nachteilig sein, weil bei Kontrollen durch Sepah Pasdaran, Bassij oder sonstige Polizei jegliche Auffälligkeit des Aussehens und Verhaltens von Nachteil sein kann. Außerdem können besonders dekorative Tätowierungen mit einem westlichen Lebensstil in Verbindung gebracht werden und insofern nachteilig sein. Den betroffenen Personen drohen im Allgemeinen jedoch keine gravierenden Sanktionen, namentlich keine Misshandlungen. Es kann aber vorkommen, dass Sicherheitskräfte Träger von Tätowierungen geringschätzig-aggressiv auf die Motive ansprechen. Wenn sich die betroffene Person dann engagiert verbal verteidigt oder die Sicherheitskräfte am übrigen Verhalten oder der Kleidung Anstoß nehmen, sind körperliche Misshandlungen und einige Tage Haft nicht ausgeschlossen. Selbst wenn die Personen ein Kreuz tragen oder im Auto aufgehängt haben, wird eine Kontrolle wahrscheinlich glimpflich verlaufen, wenn sie z. B. rein optische/ ästhetische Gründe dafür angeben. Zudem haben dekorative Tätowierungen im Iran keine spezifische soziale Aussage.

Iranische Behörden und Sicherheitskräfte werten Tätowierungen nicht als Beleg für eine Konversion. Wenn eine kontrollierte oder beschuldigte Person versichert, Moslem (geblieben) zu sein, sind keine weiteren Schritte oder gar Sanktionen zu erwarten. Ansonsten wären Misshandlungen und Haft von einigen Tagen allerdings nicht ausgeschlossen.

Auf Grundlage dieser Informationen und unter Bedachtnahme auf die Person des Beschwerdeführers sowie sein Vorbringen ist zu schließen, dass er im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht ernstlich Gefahr liefe, wegen seiner Tätowierung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dass Tätowierungen im Iran nachteilig sein können, stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede. Dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung drohen würde, hat er aber – entgegen der Annahme in der Stellungnahme (OZ 18) – gerade nicht glaubhaft gemacht und konnte auch sonst nicht festgestellt werden. Nach der Anfragebeantwortung können körperliche Misshandlungen und Haft nur dann nicht ausgeschlossen werden, wenn im Einzelfall weitere Umstände (Kleidung, Verhalten bei der Kontrolle) hinzutreten. Dass beim Beschwerdeführer derartige Umstände generell vorliegen würden oder er (grundsätzlich) außer Stande wäre, im Einzelfall darauf Einfluss zu nehmen, war gerade nicht zu erkennen und hat er auch nicht behauptet.

Eine nähere Auseinandersetzung oder gar Ermittlungen (allenfalls durch Vorlage weiterer Fotografien, die belegen, dass der Beschwerdeführer die Tätowierung bereits im Iran besessen habe [AS 459]) – waren daher – schon im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers – nicht geboten; vgl. in diesem Sinne BVwG 08.08.2019, L527 2181152-1/19E, und die Zurückweisung der dagegen erhobenen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.10.2019, Ra 2019/01/0367.

2.3.5. Zu den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Iran, zu Tätowierungen im Iran, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat und zu den Länderinformationen:

Neben den bereits ausführlich dargelegten Erwägungen (insbesondere die Person des Beschwerdeführers und sein Vorbringen betreffend) waren für die Feststellungen Länderinformationen, konkret das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 14.06.2019, sowie die Informationen in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema „Tätowierungen im Iran“ (23.03.2018), maßgeblich.

Die Länderinformationen erscheinen schlüssig, richtig und vollständig; sie sind für die entscheidungsrelevanten Feststellungen hinreichend aktuell. Die Informationen basieren auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer die Länderinformationen zur Kenntnis (OZ 17) und räumte ihm die Möglichkeit der Stellungnahme ein (OZ 17; OZ 21, S 30). Der Beschwerdeführer bzw. die dem Beschwerdeführer beigegebene und von ihm bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation trat den Länderinformationen nicht entgegen (OZ 18; OZ 21, S 30). Vielmehr betont der Beschwerdeführer unter auszugsweiser Zitierung der ihm zur Kenntnis gebrachten Quelle zu „Tätowierungen im Iran“ in der schriftlichen Stellungnahme die Richtigkeit des eigenen Verfahrensstandpunktes. Das Bundesverwaltungsgericht konnte seine Feststellungen daher auf Grundlage der von ihm als Beweismittel herangezogenen Länderinformationen treffen.

Insoweit im Zuge der mündlichen Verhandlung unter Vorlage des Iran-Reports der Heinrich Böll Stiftung vom Dezember 2019 (OZ 21, Beilage A) auf das aktuelle Vorgehen der iranischen Sicherheitskräfte gegen Demonstranten und in diesem Zusammenhang erfolgte Internetsperren (OZ 21, S 7 f) verwiesen wird, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Quellen dem Bundesverwaltungsgericht bekannt sind. Aus den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen und den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Iran geht jedenfalls bereits hinreichend hervor, dass die Regierung bei den immer wieder aus unterschiedlichen Gründen erfolgenden Demonstrationen auch vor exzessiver Gewalt gegenüber den Demonstranten und der Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, speziell im Internet, nicht zurückschreckt. Weitergehende Feststellungen zu dieser Thematik erübrigen sich im Hinblick auf die vorangegangene Beweiswürdigung. Eine potentielle individuelle Gefährdung oder Bedrohung des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kann derzeit - unter Berücksichtigung der zuvor getätigten Ausführungen - aufgrund dieses Themenbereiches nicht erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorbrachte, vor seiner Ausreise an Demonstrationen teilgenommen zu haben, und auch nicht ausführte, dies in Zukunft zu beabsichtigten. Was die im Zuge der mündlichen Verhandlung unter auszugsweiser Vorlage des Iran-Reports der Heinrich Böll Stiftung vom September 2019 (OZ 21, Beilage A) getroffenen Ausführungen bezüglich des künftigen Erfordernisses eines psychologischen Tests für Tätowierte zum Erhalt eines Führerscheins betrifft, so wird dies seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis genommen. Dass eine derartige in der Zukunft allenfalls erforderliche psychologische Testung zum Erhalt einer Lenkerberechtigung für den Beschwerdeführer für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einem unmittelbaren Bedrohungsszenario führen oder diesen massiv beeinträchtigen würde, lässt sich jedoch weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ableiten noch ist dergleichen sonst ersichtlich.

2.3.6. Zur unterlassenen Einholung eines medizinischen Gutachtens im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer genannten Verletzungen am Bein ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Verwaltungsgericht die Pflicht trifft, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen; VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0028 mwN.

Angesichts der vorstehend im Einzelnen dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen, welche das Bundesverwaltungsgericht dazu veranlassen, von mangelnder Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Allgemeinen und der Unglaubhaftigkeit des ausreisekausalen Vorbringens auszugehen, ist die Einholung eines medizinischen Gutachtens im Hinblick auf die behaupteten Verletzungen des Beschwerdeführers aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich. Einerseits wurde bereits ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer schon bei der Darlegung der angeblichen Anhaltung bzw. der im Zuge der angeblichen Anhaltung erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Widersprüche verwickelte. Das Bundesverwaltungsgericht geht zwar nicht davon aus, dass Einzelheiten traumatischer Erlebnisse detailreich darzulegen sind, im Hinblick auf erlittene Verletzungen muss jedoch eine stringente Benennung dieser Verletzungen bzw. deren Entstehung gefordert werden. Hinzutritt, dass sich das Gutachten lediglich auf die Frage beziehen kann, ob der Beschwerdeführer Verletzungen der behaupteten Art erlitten hat und ob derartige Verletzungen durch ein Reinigungsmittel entstanden sein können. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich wegen des Besuchs eines Hauskreises und seiner angeblichen Konversion von den iranischen Sicherheitskräften angehalten wurde bzw. wer Verursacher der behaupteten Verletzungen ist und ob diese während einer allfälligen Anhaltung womöglich vorsätzlich zugefügt worden sein könnten, kann mit einem medizinischen Gutachten nichts gewonnen werden. Die Einholung des Gutachtens könnte demnach nicht einmal mittelbar dazu beitragen, Klarheit über die vom Beschwerdeführer behauptete asylrelevante Verfolgung seiner Person zu gewinnen. Daher bedarf es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keiner Einholung eines medizinischen Gutachtens.

3. Rechtliche Beurteilung:

A), B) und C) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs 2 AsylG 2005 auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen.

Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist. Von dieser Definition sind unter anderem Handlungen erfasst, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter; vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN.

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat („Vorverfolgung“), für sich genommen nicht hinreichend; vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212.

3.1.2. Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst; vgl. z. B. jeweils mwN VwGH 24.10.2001, 99/20/0550 und VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675. Soweit nicht eine bloß vorübergehende, der Asylerlangung dienende Annahme des christlichen Glaubens (Scheinkonversion) vorliegt, ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend; vgl. VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544 und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210, zum Herkunftsstaat Marokko.

Gemäß § 3 Abs 2 AsylG 2005 können beim Erstantrag die subjektiven Nachfluchtgründe – müssen aber nicht – Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sein (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), § 3 AsylG 2005, K64). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrunds der Konversion eines iranischen Staatsangehörigen zum Christentum nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist; vgl. VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675.

3.1.3. Art 10 Abs 1 lit b der Statusrichtlinie definiert Religion insbesondere als theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Geschützt ist die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen. Der Einzelne darf sich zu seiner religiösen Grundeinstellung nach außen bekennen und an religiösen Riten im öffentlichen Bereich teilnehmen (OVG Sachsen, 03.04.2008, B 36/06, zitiert nach Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), § 3 AsylG 2005, K40).

Im Sinne der Statusrichtlinie liegt eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten; vgl. EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/11.

Ferner kommt es nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs darauf an, ob der Asylwerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden; vgl. EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/11. Das mit Todes- oder Freiheitsstrafe bewehrte Verbot von Handlungen, die der Staatsreligion des Herkunftslands der Person, die internationalen Schutz beantragt, zuwiderlaufen, kann eine „Verfolgungshandlung“ iSd Art 9 der Statusrichtlinie darstellen, sofern die Behörden dieses Landes Verstöße gegen dieses Verbot in der Praxis mit solchen Strafen ahnden; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.

3.1.4. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat nämlich nicht verfolgt und er hat diesen auch nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im oben genannten Sinn verlassen. Im Falle der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt:

Eine Verfolgung iSd § 3 Abs 1 AsylG 2005 wegen einer tatsächlichen Abwendung vom Islam und einer echten inneren Konversion zum Christentum scheidet im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls aus, weil sich dieser, wie festgestellt, weder (wahrhaftig) vom Islam abgewandt noch aus echter innerer Überzeugung zum Christentum hingewandt hat.

Durch die von ihm tatsächlich ausgeübten christlichen Aktivitäten, die Taufe und die bloß formale Zuwendung zum Christentum ohne innere Überzeugung (Scheinkonversion) droht dem Beschwerdeführer, sollten Angehörige, das soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat davon Kenntnis erlangen oder haben, im gegebenen Fall und im Lichte der Lage im Herkunftsstaat, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls begründet festgestellt hat, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung iSd des § 3 Abs 1 AslyG. Auch ein allenfalls unterstellter Glaubensabfall vermag gegenständlich keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) bzw. wohlbegründete Furcht vor einer solchen zu begründen.

Aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts folgt weiters, dass dem Beschwerdeführer auch wegen seiner Tätowierung (für sich genommen und allenfalls in Kombination mit seinen religiösen Aktivitäten, der Hinwendung zum Christentum ohne innere Überzeugung oder einem womöglich unterstellten Glaubensabfall) in seinem Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung iSd § 3 Abs 1 AsylG droht(e).

Eine Verfolgung(sgefahr) aus einem anderen Grund oder in einem anderen Zusammenhang war auch nicht festzustellen.

3.1.5. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.

Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.07.2015 abgewiesen wird, da im gegenständlichen Verfahren kein Hinweis ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz erst am 11.07.2015 stellte (vgl. AS 3, 25 ff; OZ 38 [Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister]; der 11.07.2015 ist vielmehr das Datum der Erstbefragung [AS 1]). Insoweit handelte es sich beim Anführen dieses Datums in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids um ein bloßes Versehen der belangten Behörde, welches nunmehr korrigiert wurde.

3.2. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird; vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137.

3.2.2. Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Das 6. und das 13. ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Damit im Widerspruch steht eine Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat, wenn gewichtige Gründe aufgezeigt werden, dass der Betroffene einem echten Risiko unterliegt, der Todesstrafe unterworfen zu werden; vgl. mit Verweis auf die Judikatur des EGMR, Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 191. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, wird im Iran die Todesstrafe wegen verschiedener Delikte verhängt und auch tatsächlich vollstreckt. Angesichts des Vorlebens des Beschwerdeführers im Iran und in Österreich haben sich jedoch keine Anhaltspunkte, geschweige denn gewichtige Gründe, ergeben, dass der Beschwerdeführer einem echten Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Ein reales Risiko der Verletzung von Art 2 EMRK kann sich auch aus der Kombination einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage mit – im Vergleich zur Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen – besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person ergeben; vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; siehe auch 3.2.4. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen, wie festgestellt, latente Spannungen, es herrscht aber keine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage. Besondere den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungsmomente waren auch nicht festzustellen.

3.2.3. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Art 3 EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen unzulässig sein:

wegen – infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden – unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat; vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 193 ff;

wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vgl. mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; siehe auch 3.2.4;

unter außergewöhnlichen Umständen bei Erkrankung des Fremden; dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vgl. mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106;

unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK genügt allerdings nicht; vgl. mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060.

Aus den Feststellungen folgt, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine dieser tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind. Namentlich bestünde im Falle der Rückführung keine ernsthafte Gefahr einer Inhaftnahme, die allgemeine Sicherheitslage ist nicht besonders prekär und es sind keine besonderen Gefährdungsmomente hinzugetreten.

Der Beschwerdeführer unternahm in der Vergangenheit, zuletzt im April 2019, zwar mehrmals Suizidversuche und befand sich deshalb auch in stationärer Behandlung. Er leidet an einer Anpassungsstörung und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ. Der Beschwerdeführer hätte jedoch Zugang zu medizinischer Grundversorgung (zu ärztlicher Hilfe sowie der ihm derzeit verordneten Medikation) in seinem Herkunftsstaat. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, welche Art von Spezialbehandlung er konkret benötigen würde, die im Iran nicht gewährleistet wäre.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Dem Beschwerdeführer würde auch nicht jegliche Lebensgrundlage fehlen. Der Beschwerdeführer verfügt nämlich über eine mehrjährige Berufserfahrung, familiäre Bindungen und ist arbeitsfähig, was sich auch aufgrund seiner im Bundesgebiet ohne die erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG ausgeübte Erwerbstätigkeit zeigt, sodass er durch Erwerbsarbeit und familiäre Unterstützung seine Existenz sichern kann. Dessen ungeachtet würde es ihm schon mit Blick auf die im Iran bestehende Versorgungslage nicht an den notwendigen Lebensgrundlagen mangeln.

Auch die aktuelle allgemein bekannte COVID-19-Pandemie führt nicht dazu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt wären. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass schon aus dem Begriff der Pandemie folgt, dass sich die Atemwegserkrankung COVID-19 länder- und kontinentübergreifend ausbreitet. Es handelt sich somit weder bei der Pandemie noch bei den von den verschiedenen Staaten weltweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung um auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beschränkte Phänomene. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht daraufhin, dass sich laut der World Health Organization im Iran, der ca. 80 Millionen Einwohner hat (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 14.06.2019, S 80), die Zahl der bestätigten COVID-19-Erkrankungen auf 356.792 und die Zahl der Todesfälle auf 20.502 beläuft. Im Vergleich dazu weist die Bundesrepublik Deutschland mit ca. 83 Millionen Einwohnern 232.864 bestätigte COVID-19-Erkrankungen und 9.269 Todesfälle auf, Italien mit ca. 60 Millionen Einwohnern 258.136 bestätigte COVID-19-Erkrankungen und 35.430 Todesfälle. (Weekly Epidemiological Update der World Health Organization [WHO] zum Coronavirus disease [COVID-19], Stand 23.08.2020; https://www.who.int/docs/default-source/coronaviruse/situation-reports/20200824-weekly-epi-update.pdf?sfvrsn=806986d1_4 [27.08.2020]) Das Bestehen einer außergewöhnlichen Situation im Iran kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt (vgl. auch die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl II 203/2020). Schließlich ist – unter Bedachtnahme auf die Ausführungen unter 1.1., 1.2.2., 2.2. und 2.3.5. – auch (noch einmal) darauf hinzuweisen, dass auch die unter 2.1.4. genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erfüllt sind. Insbesondere wurde nicht vorgebracht, dass die allgemeine Situation im Herkunftsstaat (mittlerweile) so beschaffen wäre, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin schlechthin eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würde; der Beschwerdeführer selbst erstattete auch kein Vorbringen, welches eine maßgeblich wahrscheinliche Art 2 oder Art 3 EMRK widersprechende Situation für sie im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat indizieren würde.

3.2.4. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs 1 Asyl 2005 orientiert sich an Art 15 lit c der Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist; vgl. mit Verweis auf EuGH 17.02.2009, C-465/07, und EuGH 30.01.2014, C-285/12, VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137. In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof ferner aus:

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen.

Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt und oben bereits ausgeführt hat, ist die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht so beschaffen, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder dass für jeden Zurückkehrenden die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es – anders als für die dortige Bevölkerung im Allgemeinen – wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, gibt es, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits dargelegt hat, nicht.

3.2.5. Somit sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erfüllt. Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids war deshalb zu bestätigen.

3.3. Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids:

§ 57 AsylG 2005 regelt die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Aus dem Vorbringen und dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfülle. Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, erweist sich damit als rechtmäßig und war folglich zu bestätigen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, erfüllt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, darf diese nur erlassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In § 9 Abs 2 BFA-VG werden demonstrativ Kriterien genannt, die bei der entsprechenden Prüfung zu berücksichtigen sind. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Der Begriff des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können; vgl. mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425.

Unter dem Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK sind persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zu verstehen; vgl. mwN Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 290 sowie Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), S. 99).

Ein Eingriff in das Privatleben und ein Eingriff in das Familienleben sind gesamthaft und nicht isoliert, je für sich, zu bewerten; vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0199.

3.4.2. Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin ist nicht als Familienleben iSd Art 8 EMRK zu qualifizieren, weshalb insofern ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts zu verneinen ist: Wie festgestellt, leben der Beschwerdeführer und seine Freundin nicht zusammen. Die Beziehung ist erst von relativ kurzer Dauer und zeichnet sich nicht durch eine besonders enge Bindung aus. Der Beschwerdeführer und seine Freundin haben keine gemeinsamen Kinder, ein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis gibt es auch nicht.

3.4.3. Die Rückkehrentscheidung bewirkt daher lediglich einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers; dieser Eingriff ist jedoch mit Blick auf Art 8 Abs 2 EMRK und § 9 BFA-VG, wie aus der folgenden Interessenabwägung und den Ausführungen unter 1.1. sowie 2.3.2. folgt, gerechtfertigt, sodass die Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeutet und der angefochtene Bescheid auch insofern zu bestätigen war:

3.4.3.1.

Zu § 9 Abs 2 Z 1 BFA-VG:

Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2015 illegal nach Österreich ein. Er konnte seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nur dadurch legalisieren, dass er am 10.07.2015 den gegenständlichen – unbegründeten – Antrag auf internationalen Schutz stellte. Hätte er diesen Antrag nicht gestellt, wäre er seit ca. fünf Jahren rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig, sofern der rechtswidrige Aufenthalt nicht (durch entsprechende Maßnahmen) bereits beendet worden wäre. Besonders hervorzuheben ist zudem, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn am XXXX 2016 verhängten Untersuchungshaft und seiner Straffälligkeit (§ 2 Abs 3 AsylG 2005) sein asylrechtliches Aufenthaltsrecht ab dem XXXX 2016 verloren hat. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war somit seit XXXX 2016 zulässig, jedoch nicht berechtigt. Dem Beschwerdeführer kam lediglich gemäß § 13 Abs 3 AsylG 2005 faktischer Abschiebeschutz (§12 AsylG 2005) zu, der gemäß § 12 Abs 3 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 darstellt.

Zu § 9 Abs 2 Z 3 BFA-VG:

Aus den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen und den Ausführungen zum (nicht vorhandenen) Familienleben folgt rechtlich, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein intensives oder ausgeprägtes Privatleben iSd Art 8 EMRK führt: Er hat keine Verwandten in Österreich und keine engen freundschaftlichen Beziehungen zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. Er trifft sich gerne mit seinen Freunden im Kaffeehaus, wobei er von diesen – mit Ausnahme des XXXX – lediglich die Vornamen kennt. Weder insofern noch im Übrigen besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/ Freunden ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis oder über ein herkömmliches, allenfalls auch inniges Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung.

Der Beschwerdeführer ist nicht legal erwerbstätig; somit hat er auch keine maßgeblichen wirtschaftlichen Interessen in Österreich.

Abgesehen von den – zum Zweck der Asylerlangung – aufgenommenen Aktivitäten des Beschwerdeführers in einer römisch-katholischen Pfarre, die sich gegenwärtig ohnedies im Wesentlichen auf die im Monat zwei- bis dreimalige Teilnahme am Gottesdienst, den gelegentlichen Besuch von Taufen neuer Mitglieder und fallweise Hilfstätigkeiten beschränken, besteht keine Integration in hiesige Vereine oder Organisationen, sodass es an einem ausgeprägten und an einem in nennenswertem Ausmaß schützenswerten Privatleben fehlt (vgl. 1.1. und 2.3.2.).

Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Freundin – und damit den an sich wohl bedeutsamsten Aspekt seines Privatlebens in Österreich – zu einem Zeitpunkt begründet hat, zu dem sich die Zulässigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers allein auf seinen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützen konnte.

Zudem könnte der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Freunden und Bekannten im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat durch Telekommunikation und etwaige Besuche weiterhin pflegen.

Es steht den Beschwerdeführer generell frei, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen, zumal gegen ihn kein Einreiseverbot besteht. Vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 22.01.2013, 2012/18/0201, 29.06.2017 Ro 2016/21/0007, 17.03.2016, Ro 2016/21/0007, und insbesondere 30.07.2015, Ra 2014/22/0131, sowie § 11 Abs 1 Z 3 NAG und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa nach der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) und nach dem FPG.

Unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens ist grundsätzlich auch ein Interesse eines Fremden zu berücksichtigten, dass in Österreich eine medizinische Behandlung vorgenommen wird. Ein derartiger Umstand kann im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses am Verbleib in Österreich führen; vgl. mwN VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146. In dieser Entscheidung ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine Risikoschwangerschaft, die eine jederzeitige medizinische Behandlung erforderlich und einen Transport in den Herkunftsstaat für Mutter und Ungeborenes gesundheits- oder lebensgefährdend machen kann, in die Abwägung miteinzubeziehen sei. Dass in einer solchen Konstellation die privaten Interessen eines Fremden das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet überwiege, sprach der Gerichtshof freilich nicht aus. Er betonte vielmehr, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Unter Bedachtnahme auf diese Rechtsprechung, die Feststellungen und Erwägungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur medizinischen Versorgungslage im Herkunftsstaat ergibt sich gegenständlich keine (wesentliche) Verstärkung der privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet.

Im Ergebnis führt der Beschwerdeführer in Österreich zwar ein Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK, das, insbesondere da er über keine Verwandten verfügt, jedoch nicht besonders ausgeprägt ist, zumal die übrigen sozialen Kontakte weder zahlreich noch außergewöhnlich sind, mag der Beschwerdeführer auch seit Juli 2019 mit einer österreichischen Staatsangehörigen liiert sein. Das allein indiziert bereits, dass das Privatleben nicht als besonders schutzwürdig anzusehen ist. Gering ist die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers aber vor allem auch deshalb, weil er es zu einem Zeitpunkt begründet hat, zu dem sich die Zulässigkeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet allein auf seinen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützen konnte. Für seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich konnte er nur durch seinen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz eine rechtliche Grundlage schaffen. Da die Aktivitäten und Kontakte des Beschwerdeführers im Rahmen der christlichen Gemeinde, die ohnedies nicht sonderlich ausgebildet sind, zumindest in erster Linie der Erlangung von Asyl dienen sollen, können sie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens nicht verstärken.

Aus der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, die sich auf ca. fünf Jahre beläuft, kann keine besondere Schutzwürdigkeit des Privatlebens abgeleitet werden. Ein Aufenthalt in der Dauer von drei Jahren ist jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte; vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479. Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass selbst einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt; z. B. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055. Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden; vgl. VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029. Das Gewicht der Aufenthaltsdauer ist gegenständlich zudem dadurch gemindert, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte; vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 (bezogen auf das Aufenthaltsrecht nach § 19 AsylG 1997), wobei der Beschwerdeführer dieses Aufenthaltsrecht ohnehin bereits am XXXX 2016 wieder verloren hat.

§ 9 Abs 2 Z 4 BFA-VG:

Der Beschwerdeführer hat sich in der Zeit, in der er sich im Bundesgebiet aufhält, nicht nennenswert integriert. Diese Schlussfolgerung ist insbesondere angesichts der geringen Deutschkenntnisse (einzige Deutschprüfung im Jänner 2017 auf dem Niveau A1), wobei sich die gesamte Stufe „A“ (A1 und A2) nach dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls auf den Standard der elementaren Sprachverwendung bezieht und die derartigen Ausbaustufen aber bis zum Stand „C2“ reichen, den fehlenden familiären Beziehungen in Österreich und relativ wenig ausgeprägten privaten Beziehungen zu ziehen. Auch hat der Beschwerdeführer (abseits der fallweisen Verrichtung von Hilfstätigkeiten während seiner Wohnsitznahme in der Gemeinde XXXX im August/ September 2016 und in der Folge in der Gemeinde XXXX ) nicht gemeinnützig oder ehrenamtlich gearbeitet, und besteht abgesehen von den – zum Zweck der Asylerlangung – aufgenommenen Aktivitäten in einer christlichen Gemeinde, die sich gegenwärtig im Wesentlichen ohnedies auf die zwei- bis dreimal monatliche Teilnahme am Gottesdienst und die gelegentliche Teilnahme an den Tauffeierlichkeiten neuer Mitglieder sowie die fallweise Hilfstätigkeit beschränken, keine Integration in hiesige Vereine oder Organisationen. Es darf überdies nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer seit 11.07.2015 bis Anfang Mai 2020 regelmäßig - abgesehen von zwischenzeitlichen Unterbrechungen von XXXX 2016 bis XXXX 2016, von 30.05.2017 bis 05.07.2018 und von 27.03.2019 bis 01.04.2019 - Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber in Anspruch nahm. Im Jahr 2017 arbeitete der Beschwerdeführer im Übrigen in einem Lokal ohne die erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über eine Einstellungszusage, aus dieser ergibt sich jedoch (noch) kein Rechtsanspruch auf ein Dienstverhältnis und es geht daraus weder das Ausmaß der Beschäftigung noch das Gehalt hervor. Er ist also nicht wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig und auch nicht legal erwerbstätig.

Insgesamt ist (auch) deshalb keine die Interessen am Verbleib im Bundesgebiet entscheidend verstärkende Integration festzustellen, weil der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass selbst die perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale bedeuten; vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/18/0029.

§ 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG:

Der Beschwerdeführer hat erhebliche Bindungen zu seinem Herkunftsstaat: Er wurde dort sozialisiert. So verbrachte er dort den Großteil seines Lebens und besuchte dort für mehrere Jahre die Schule. Der Beschwerdeführer hat anschließend ab etwa seinem siebzehnten Lebensjahr als Schuhmacher im Unternehmen seiner Mutter gearbeitet und kann insofern mehrjährige Erfahrung vorweisen. Der Lebensstandard seiner Familie war normal bis gut. Seinen Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer erst Mitte 2014 bis Anfang 2015 verlassen. Der Beschwerdeführer beherrscht die Amtssprache seines Herkunftsstaats. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat, konkret in XXXX , Familienangehörige (Eltern und drei Geschwister), wobei er zumindest mit seiner Mutter und zwei Geschwistern in Kontakt steht. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich der Auffassung, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen; vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162.

§ 9 Abs 2 Z 6 BFA-VG:

Dem Beschwerdeführer ist eine strafgerichtliche Verurteilung zu einer bedingten Haftstrafe anzulasten: Am XXXX 2016 verurteilte ein österreichisches Landesgericht den Beschwerdeführer nach § 107 Abs 1 und 2, 1. und 5. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten. Der Beschwerdeführer bedrohte durch die gegenüber einem Flüchtlingsbetreuer getätigte Äußerung, er werde die weiteren Flüchtlingsbetreuerinnen XXXX und XXXX töten, die Leichen im Büro aufstellen und im Büro ein Feuer legen, sodass es brennen würde, XXXX und XXXX gefährlich mit dem Tod und mit einer Brandstiftung, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

§ 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG:

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und in der Folge stützte sich die Zulässigkeit seines Aufenthalts lediglich auf den in Österreich gestellten, allerdings unbegründeten, Antrag auf internationalen Schutz.

Abgesehen von weiteren bzw. anderen Verwaltungsübertretungen nach der StVO und dem Oö. Polizeistrafgesetz wurde der Beschwerdeführer mehrmals wegen Fahrens ohne Lenkberechtigung (§ 1 Abs 3 FSG) – rechtskräftig bestraft, wobei die Verwaltungsstrafbehörde zuletzt (im Jahr 2019) wegen Verstoßes gegen § 1 Abs 3 FSG eine primäre Freiheitsstrafe von sieben Tagen gegen den Beschwerdeführer verhängte. Des Weiteren wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO (Lenken oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand) im Jahr 2017 eine Geldstrafe von Euro 400,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 84 Stunden verhängt. Die durch die genannten Verwaltungsübertretungen verletzten Bestimmungen des FSG und der StVO, dienen beispielsweise der Verkehrssicherheit und damit nicht zuletzt den bedeutsamen Rechtsgütern Leben, Gesundheit und körperliche Integrität. Somit sind die durch die Verwaltungsübertretungen bewirkten Verstöße gegen die öffentliche Ordnung keinesfalls unerheblich.

§ 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG:

Das Bestehen eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich hat das Bundesverwaltungsgericht bereits verneint. Ein Privatleben iSd Art 8 EMRK hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, konnte es aber nicht für besonders schutzwürdig befinden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts musste dem Beschwerdeführer von Anfang an bewusst sein, dass er sich überhaupt nur deshalb im Bundesgebiet aufhalten durfte bzw. darf, weil er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, und dass sein Aufenthalt für den Fall der Abweisung dieses Antrags nur von vorübergehender Dauer sein kann. Vgl. auch mwN VwGH 12.09.2012, 2011/23/0201: Demnach muss ein Fremder spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrags im Hinblick auf die negative behördliche Entscheidung des Antrags von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen.

§ 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG:

In seiner Entscheidung vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0213, erachtete der Verwaltungsgerichtshof einen Zeitraum von acht Jahren zwischen der erstmaligen erstinstanzlichen Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Verbindung mit der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der verfahrensgegenständlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das Bundesverwaltungsgericht als außerordentlich lange Verfahrensdauer im Sinne des § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG.

Im gegenständlichen Verfahren liegen zwischen der Antragstellung durch den Beschwerdeführer und der Erlassung des angefochtenen Bescheids durch die belangte Behörde ca. zwei Jahre und fünf Monate. Von der Vorlage der Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vergingen rund zwei Jahre und sieben Monate. In dieser Zeit führte das Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass, wie der Verwaltungsgerichthof anerkannt hat, die im Jahr 2015 einsetzende extrem hohe Zahl an Verfahren für die belangte Behörde – ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung – sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation darstellt, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet. Für den Verwaltungsgerichtshof ist es notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen kann, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen muss. Vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001.

Unter Bedachtnahme auf die zitierten Entscheidungen kann nicht erkannt werden, dass die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.4.3.2. Für die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechen im Ergebnis die gewichtigen Interessen der Republik Österreich, allen voran das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie das öffentliche Interesse des wirtschaftlichen Wohles des Landes. Gerade der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein hoher Stellenwert zu; vgl. z. B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247. Diesen öffentlichen Interessen läuft das Verhalten des Beschwerdeführers massiv zuwider. Das Bundesverwaltungsgericht hebt noch einmal hervor: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein, stellte einen – unbegründeten – Antrag auf internationalen Schutz und gab vor, zum Christentum konvertiert zu sein. Seine Hinwendung zum Christentum erwies sich als Scheinkonversion, die der Erlangung von Asyl dienen sollte. Überdies wurde der Beschwerdeführer strafgerichtlich verurteilt, verstieß beispielsweise durch das Fahren ohne die erforderliche Lenkberechtigung und das Lenken bzw. die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gegen die öffentliche Ordnung und arbeitete im Jahr 2017 in einem Lokal auch ohne die erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG.

Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers sowie seine sozialen Kontakte in Form eines Freundes- und Bekanntenkreises sprechen demgegenüber für den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Diese nach Art 8 EMRK zu berücksichtigenden Interessen können allerdings weder für sich genommen noch in Summe die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Zu bedenken sind dabei insbesondere die Tatsache, dass keine außergewöhnliche Integration vorliegt, die festgestellte – überwiegend eher geringe – Intensität der Beziehungen und das Fehlen von Abhängigkeiten zu in Österreich lebenden Personen. Nicht außer Acht zu lassen ist ferner, dass der Beschwerdeführer die – insgesamt nicht besonders ausgeprägten – privaten Anknüpfungspunkte in Österreich im Bewusstsein des unsicheren, weil auf einen unbegründeten Asylantrag gestützten, Aufenthaltsstatus begründete. Hinsichtlich des mittlerweile etwas mehr als fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer diese Zeit nicht dazu nutzte, sich vielfältig und nachhaltig zu integrieren, und dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte bzw. der Beschwerdeführer dieses Aufenthaltsrecht ohnehin bereits am XXXX 2016 wieder verloren hat.

Im Rahmen der nach Art 8 EMRK und § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung erweisen sich daher die individuellen Interessen des Beschwerdeführers keineswegs als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen sowie das Interesse des wirtschaftlichen Wohles des Landes überwiegen. Die angeordnete Rückkehrentscheidung bewirkt daher keine Verletzung des Art 8 EMRK; vgl. VwGH 22.01.2013, 2012/18/0201. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die es rechtfertigen würden, die Rückkehrentscheidung auf Dauer (oder vorübergehend) für unzulässig zu erklären.

3.5. Zu Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids:

3.5.1. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig: Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Schließlich ist die Abschiebung nach § 50 Abs 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.5.2. Die Voraussetzungen nach § 50 Abs 1 FPG für die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Iran hat das Bundesverwaltungsgericht bereits unter 3.2. ausführlich geprüft. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die Voraussetzungen nach § 50 Abs 2 FPG für die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Iran hat das Bundesverwaltungsgericht bereits unter 3.1. ausführlich geprüft. Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Dass die Abschiebung gemäß § 50 Abs 3 FPG unzulässig wäre, ist auszuschließen, da eine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschrechte nicht vorliegt.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Iran ist daher zulässig, weshalb der angefochtene Bescheid auch insofern zu bestätigen war.

3.6. Zu Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheids:

3.6.1. Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (§ 55 Abs 2 FPG). Gemäß § 55 Abs 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

3.6.2. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht die Hinweise der Europäischen Kommission (Mitteilung der Kommission „COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung [2020/C 126/02]“). Demnach sollten die Mitgliedstaaten im Lichte der aktuellen COVID-19-Pandemie von der in Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen und die Frist für die freiwillige Ausreise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, der Dauer und der Art der restriktiven Maßnahmen sowie der Verfügbarkeit von Beförderungsmitteln in dem Bestimmungsdrittstaat um einen angemessenen Zeitraum verlängern.

Im gegenständlichen Fall kommt eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise jedoch aus folgenden Erwägungen nicht in Betracht.

3.6.3. Nach den Materialien zum FrÄG 2011 (BGBl I 38/2011) werde mit § 55 Abs 1 FPG Art 7 Abs 1 Rückführungsrichtlinie umgesetzt. Nach § 55 Abs 2 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise grundsätzlich 14 Tage ab Erlassung des Bescheids, mit welchem die Rückkehrentscheidung bekannt gegeben werde. Die Behörde habe bereits im Rückkehrentscheidungsverfahren eine Prüfung über die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorzunehmen. Im Rahmen dieser Prüfung habe die Behörde dahingehend eine Abwägung vorzunehmen, ob besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Nur bei einem solchen Überwiegen kann die Behörde gemäß § 55 Abs 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festsetzen. Diese Möglichkeit erfolge in Umsetzung des Art 7 Abs 2 Rückführungsrichtlinie. Das Vorliegen solch besonderer Umstände habe der Drittstaatsangehörige nachweislich darzulegen. Besondere Umstände können insbesondere die Dauer des bisherigen Aufenthaltes oder das Abschließen des bereits begonnenen Schulsemesters eines schulpflichtigen Kindes oder gleichwertige Gründe sein. Vgl. die ErlRV 1078 BlgNR XXIV. GP, 30 f; siehe auch BGBl I 87/2012 und dazu die ErlRV 1803 BlgNR XXIV. GP, 66 sowie BGBl I 68/2013 und dazu die ErlRV 2144 BlgNR XXIV. GP, 23. Dass eine Rückkehrentscheidung ursprünglich zwingend mit einem Einreiseverbot zu verbinden war (vgl. die ErlRV 2144 BlgNR XXIV. GP, 23 f; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029), kann in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben.

Gemäß Art 7 Abs 1 Rückführungsrichtlinie sieht eine Rückkehrentscheidung unbeschadet der Ausnahmen nach Abs 2 und 4 leg cit eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vor. Die Mitgliedstaaten können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, dass diese Frist nur auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen eingeräumt wird. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen davon, dass die Möglichkeit besteht, einen solchen Antrag zu stellen. Nach Art 7 Abs 2 Rückführungsrichtlinie verlängern die Mitgliedstaaten – soweit erforderlich – die Frist für die freiwillige Ausreise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls – wie etwa Aufenthaltsdauer, Vorhandensein schulpflichtiger Kinder und das Bestehen anderer familiärer und sozialer Bindungen – um einen angemessenen Zeitraum.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann es sich bei den in § 55 Abs 2 und 3 FPG genannten „besonderen Umständen“, die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinaus führen können, nur um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind; vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/21/0114, und VwGH 16.05.2013, 2012/21/0072. Bei den Gründen, die eine Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigen können, müsste es sich schon definitionsgemäß um vorübergehende Umstände handeln; ihre Beseitigung bzw. ihr Wegfall müsse absehbar sein. Als maßgebliche Gründe zur Rechtfertigung eines Antrags auf Verlängerung der Ausreisefrist kommen in erster Linie Umstände im Inland in Betracht. Dass aber ausschließlich nur solche Umstände zur Begründung dieses Antrags herangezogen werden dürften, lasse sich weder dem nationalen Recht noch der damit umgesetzten Bestimmung des Art 7 Abs 2 Rückführungsrichtlinie entnehmen. Vielmehr könne die Notwendigkeit, die freiwillige Ausreise und damit die Rückkehr in das Heimatland vorzubereiten bzw. zu organisieren und dafür eine längere Frist eingeräumt zu erhalten, auch von Umständen abhängen, die im Zielland bestehen. Erfordern etwa die im Heimatstaat zu erwartenden Verhältnisse, dass bei einer Rückkehr mit einem dreijährigen Kind eine Unterkunftsmöglichkeit besteht, so könne die Notwendigkeit, diese für die Familie von Österreich aus zu organisieren, einen besonderen Umstand im Sinne des § 55 Abs 2 und 3 FPG darstellen. Gleiches gelte für das Erfordernis, ein für die freiwillige Rückkehr notwendiges Dokument zu besorgen, so diesbezügliche Schritte auch tatsächlich unternommen werden. Vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/21/0114. In dieser Entscheidung hielt der Verwaltungsgerichtshof überdies zu § 55a Abs 1 FPG idF BGBl I 38/2011 fest, dass im Sinne dieser Bestimmung schon dann besondere Umstände vorliegen, wenn die vom Gesetz für den Durchschnittsfall in typisierender Weise als ausreichend unterstellte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen nicht genüge. Es können auch dann besondere Umstände im Sinne des § 55a Abs 1 FPG aF gegeben sein, wenn sie bei ehemaligen Asylwerbern der Regelfall sind. Das stehe für sich genommen schon vor dem Hintergrund des Vorrangs der freiwilligen Ausreise einer entsprechenden Fristverlängerung nicht entgegen. § 55a Abs 1 FPG aF stellte allerdings dem Wortlaut nach nur auf besondere Umstände ab, und nicht – wie § 55 Abs 2 und 3 FPG auf besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.

3.6.4. Ob im Lichte der zitierten Rechtsvorschriften, Materialien und Judikatur eine durch die COVID-19-Pandemie bedingte etwaige eingeschränkte Verfügbarkeit von Beförderungsmitteln in den Herkunftsstaat eines Drittstaatsangehörigen als besondere Umstände, die dieser bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, im Sinne des § 55 Abs 2 und 3 FPG qualifiziert werden können bzw. die Rückführungsrichtlinie eine derartige Auslegung des innerstaatlichen Rechts gebietet, kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn es steht außer Zweifel, dass jedenfalls die formellen Voraussetzungen für eine allfällige Verlängerung der Ausreisefrist nicht erfüllt sind.

Der Beschwerdeführer focht zwar den gesamten Bescheid, somit auch Spruchpunkt VI des Bescheids an, brachte aber in keinem Stadium des Verfahrens überhaupt vor, dass besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs 2 und 3 FPG vorlägen, und gab auch keinen Termin für seine Ausreise bekannt. Dass die Rückführungsrichtlinie der dem Drittstaatsangehörigen in § 55 Abs 3 FPG auferlegten Nachweispflicht entgegenstünde, ist nicht hervorgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof betonte bereits in seiner Entscheidung vom 20.02.2014, 2013/21/0114, dass die (dortige) Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren eine Verlängerung der vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen 14 Tage für die freiwillige Ausreise gar nicht angesprochen und insbesondere auch keinen Termin für ihre Ausreise bekannt gegeben habe; angesichts dieser Argumentation hatte der Verwaltungsgerichtshof sichtlich keine unionsrechtlichen Bedenken.

Die unter Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheids festgelegte Frist entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben, weshalb auch dieser Spruchpunkt zu bestätigen war.

Schließlich weist das Bundesverwaltungsgericht auf Folgendes hin: Ausgehend von den (rechtlichen) Prämissen der Europäischen Kommission, die das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle nicht beurteilt, könnte die von ihr verfolgte Zielsetzung ohne Weiteres auch ohne eine Verlängerung der Ausreisefrist erreicht werden. Die Europäische Kommission führt für die Verlängerung der Ausreisefrist nämlich ins Treffen, dass Drittstaatsangehörige aufgrund erheblicher Beschränkungen bei gewerblichen Flügen und restriktiver Maßnahmen, die von Drittländern in Bezug auf die Einreise aus Europa eingeführt wurden, gegen die eine zur Rückkehr verpflichtende Entscheidung mit einer Frist für die freiwillige Ausreise ergangen ist, einer solchen Entscheidung möglicherweise trotz bester Anstrengungen und Absichten nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen können. Dies könne dazu führen, dass gegen Drittstaatsangehörige ein Einreiseverbot verhängt werde. Es sei jedoch nicht statthaft, dass irreguläre Migranten für eine Situation, auf die sie keinen Einfluss haben, zur Verantwortung gezogen werden und dass ihnen daraus negative Folgen entstehen. Wenn jedoch die Verhängung eines Einreiseverbots in jenen Fällen, in denen der Drittstaatsangehörige der Rückkehrverpflichtung trotz bester Anstrengungen und Absichten nicht nachkommen kann, ohnedies nicht „statthaft“ sei, kann es in derartigen Konstellationen auch nicht der Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bedürfen, um die Verhängung eines Einreiseverbots zu verhindern. In diesem Sinne führt die Europäische Kommission selbst aus, dass die Mitgliedstaaten davon absehen sollten, ein Einreiseverbot zu verhängen, wenn die Frist für die freiwillige Ausreise aufgrund fehlender Beförderungsmöglichkeiten in den Bestimmungsdrittstaat oder aus einem anderen vom Willen der Person unabhängigen und mit den restriktiven Maßnahmen in Zusammenhang stehenden Grund nicht eingehalten werden könne. Es obliegt ohnedies der zuständigen Behörde, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots zu prüfen. Dabei wird, soweit rechtlich geboten, darauf Bedacht zu nehmen sein, ob ein Drittstaatsangehöriger allenfalls aus nicht in seiner Sphäre gelegenen Gründen der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sein könnte. Eine dementsprechende sachgerechte Beurteilung wird sich in der Regel ohnehin erst retrospektiv vornehmen lassen.

3.7. Zu Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheids:

3.7.1. Gemäß § 13 Abs 2 AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn er straffällig geworden ist (§ 2 Abs 3 AsylG 2005), gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist, gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl 631/1975) oder der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist. Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs 1 VwGVG) mitzuteilen. Gemäß § 13 Abs 3 AsylG 2005 kommt einem Asylwerber faktischer Abschiebeschutz (§ 12 AsylG 2005) zu, wenn er sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs 2 AsylG 2005 verloren hat. Gemäß § 13 Abs 4 AsylG 2005 hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts eines Asylwerbers abzusprechen.

Gemäß § 2 Abs 3 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetztes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.

3.7.2. Unter Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheids stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.09.2017 verloren habe. In der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheids zu Spruchpunkt VII wurde hingegen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ex lege ab dem 12.09.2016 verloren habe. Bei letzterem Datum handelt es sich um den Tag der Ausstellung der Verfahrensanordnung der belangten Behörde, mit der dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass er sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit verloren habe.

Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom XXXX 2016 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2, 1. und 5. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Tatbestand des § 13 Abs 2 Z 1 AsylG 2005 war daher zum Zeitpunkt der Verfahrensanordnung sowie zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids erfüllt. Allerdings befand sich der Beschwerdeführer bereits ab XXXX 2016 in Untersuchungshaft. Damit ist auch der Tatbestand des § 13 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt.

Damit stellt sich die Frage, wann der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht verloren hat; die belangte Behörde zog diesbezüglich den Tag der Ausstellung der Verfahrensanordnung heran, welche allerdings nur als Mitteilung zu werten ist und nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt. Zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung durch das österreichische Landesgericht am 22.08.2016 befand sich der Beschwerdeführer jedenfalls auch in Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer hat sein Aufenthaltsrecht daher gemäß § 13 Abs 1 AsylG 2005 nicht erst ab dem XXXX 2016, sondern bereits ab dem XXXX 2016, jenem Tag, an welchem über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde, verloren. Aufgrund der anschließenden, rechtskräftigen Verurteilung lebte das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers anschließend nicht wieder auf und er verfügt auch über keinen anderen Aufenthaltstitel.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet bereits ab dem XXXX 2016 gemäß § 13 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 verloren hat.

Zu D) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hing in erster Linie davon ab, ob das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren war oder nicht. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen und Literaturstellen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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