Bundesverwaltungsgericht G307 2233812-1

G307 2233812-1Bundesverwaltungsgericht25.08.2020

Regest

gekürzte Ausfertigung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G307 2233812-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2020:G307.2233812.1.00

Spruch

G307 2233812-1/9E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.08.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. am XXXX , StA.: Pakistan vertreten durch die Diakonie, gemeinnützige Flüchtlingsgesellschaft mbH – ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .2020, 20:45 Uhr, und den Mandatsbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2020, Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A)

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV.Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.08.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

Xein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Xauf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 10.08.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.

(siehe die entsprechende niederschriftliche Erklärung in OZ 7)

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