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G305 2191732-1•Bundesverwaltungsgericht G305 2191732-1
G305 2191732-1Bundesverwaltungsgericht30.04.2020
Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politischer Charakter Resozialisierung Rückkehrentscheidung
G305 2191732-1/11E
G305 2191730-1/11E
G305 2191728-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), des mj. XXXX, geb. XXXX (mj. BF2), und der mj. XXXX, geb. am XXXX (mj. BF3), alle StA. Irak, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch den Vater XXXX als gesetzlichem Vertreter, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.03.2018, Zl. XXXX (BF1), XXXX (mj. BF2) und XXXX(BF3), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.10.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: so oder kurz: bfP oder Beschwerdeführer) sind Staatsangehörige der Republik Irak und stellten diese am 28.12.2015, nachdem sie am selben Tag ohne Mitnahme eines - angeblich von einem Schlepper in IZMIR (Türkei) abgenommenen Reisepasses - (sohin illegal) ins Bundesgebiet eingereist waren, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.12.2015 fand eine Erstbefragung des BF1 vor Organen der LPD Niederösterreich statt.
Als Grund für seine Ausreise führte er eine angebliche Bedrohung durch Milizen ins Treffen. Auch sei er von Milizen entführt und mit dem Tod bedroht worden; die Drohung habe er ernst genommen und deshalb das Land verlassen [BF1 in Niederschrift über die Erstbefragung vom 28.12.2015, S. 5, Pkt. 11.]. Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer schlossen sich den Ausreisegründen des BF1 an.
2. Am 30.08.2017 wurde der von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.
Zu den Gründen für seine Ausreise befragt, gab er im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass unter anderen er vom IS, als dieser die Baufirma, bei der der BF arbeitete, niedergebrannt hatte, mit dem Tod bedroht worden sei, sollten sie die Arbeit nicht verlassen. Der IS habe den Sohn des Besitzers dieses Unternehmens entführt. Nachdem der BF die Arbeit verlassen hatte, habe er am 31.07.2015 an friedlichen Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. In der Folge sei er 25 Tage in der Polizeistation XXXX festgehalten worden. Bei seiner Freilassung habe man ihm gesagt, dass er an keinen weiteren Demonstrationen mehr teilnehmen dürfe. Dennoch habe er an weiteren Demonstrationen teilgenommen. Einer seiner Freunde sei während den Demonstrationen entführt und der andere getötet worden. Weil er Schiit und seine Frau Sunnitin sei, habe ihre Familie zwischen ihnen Probleme gemacht. Seine Frau habe sich von ihm scheiden lassen. Im Übrigen sei diese in den Irak zurückgekehrt [BF1 in Niederschrift des BFA vom 30.08.2017, S. 29f]. Er sei nie persönlich von den Milizen bedroht worden. Er habe mit der Regierung ein Problem. Bei seiner Ausreise sei er - von seiner zwischenzeitig in den Irak zurückgekehrten [BF1 in Niederschrift des BFA vom 30.08.2017, S. 27] - Ehegattin und den beiden Kindern (den Mitbeschwerdeführern) begleitet worden.
3. Mit Bescheiden vom XXXX.03.2018, Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (mj. BF2) und Zl. XXXX (mj. BF3), wurden die auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Anträge der beschwerdeführenden Parteien vom 28.12.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
4. Gegen die zuvor näher bezeichneten Bescheide der belangten Behörde erhoben die bfP fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verbanden ihre Beschwerden mit dem Anträgen, dass die angefochtenen Bescheide der Erstbehörde dahingehend abgeändert werden mögen, dass ihren Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihnen der Status von Asylberechtigten zuerkannt werden möge (1.), in eventu ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuerkannt werden möge (2.), in eventu ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55, 57 AsylG zuerkannt werden möge (3.) und dass die gegen sie ausgesprochene Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und die Aussprüche über die Zulässigkeit der (Anm.: Rückschiebung) in den Irak gem. § 46 FPG aufgehoben werden möge (4.), in eventu die angefochtenen Bescheide zur Gänze behoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen werden mögen (5.) und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt werden möge (6.).
5. Am 31.10.2019 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Rechtsvertreters der bfP und eines Dolmetschers für die Muttersprache der beschwerdeführenden Parteien durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die im Spruch genannten Beschwerdeführer (XXXX, geb. XXXX (BF1), XXXX, geb. XXXX (mj. BF2) und XXXX, geb. XXXX (mj. BF3)) sind allesamt in XXXX geboren und haben dort bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak am 11.11.2015 gelebt. Sie sind sämtlich Staatsangehörige der Republik Irak.
Die Beschwerdeführer gehören allesamt der muslimisch-schiitischen Glaubensrichtung an.
Sie gehören der Ethnie der Araber an und ist ihre Muttersprache arabisch.
Sie sind miteinander verwandt. Beim BF1 handelt es sich um den Vater der beiden minderjährigen Beschwerdeführer (BF2 und BF3).
1.2. Zur Ausreise, Reise, Einreise der beschwerdeführenden Parteien in Österreich und ihrer darauffolgenden Asylantragstellung:
Die bfP sind gemeinsam mit der (zwischenzeitig in den Irak zurückgekehrten und dort lebenden) Ehegattin des BF1 am Tag der Antragstellung (28.12.2015) ohne Mitnahme eines - angeblich von Schleppern in Izmir einbehaltenen - Reisedokuments, sohin illegal, ins Bundesgebiet eingereist. Von Izmir aus setzten sie mit dem Schlauchboot auf eine griechische Insel über, wo sie erkennungsdienstlich behandelt wurden. Dazu gibt es einen EURODAC-Treffer zu XXXX vom 22.12.2015. In der Folge gelangten sie über Mazedonien und die Balkanroute nach Österreich. Nachdem sie hier die Grenze überquert hatten, gelangten sie mit dem Taxi bis Wiener Hauptbahnhof, von wo aus sie den Zug nach Traiskirchen bestiegen [BF1 in Niederschrift über die Erstbefragung vom 28.12.2015, S. 4].Am 16.06.2015 stellten die BF in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.3. Zur individuellen Situation der beschwerdeführenden Parteien:
Bei den drei Beschwerdeführern handelt es sich um den Vater (BF1) und dessen Kinder (mj. BF2 und mj. BF3).
Die gemeinsam mit ihnen ausgereiste Mutter ist am 23.07.2016 in den Irak zurückgekehrt. Als Gründe dafür gab der BF1 an, dass sie von ihrer Familie dazu gedrängt worden sei und sie auch starkes Heimweh gehabt hätte. Sie lebt seit ihrer Rückkehr unbehelligt im Herkunftsstaat [BF in Niederschrift des BFA vom 30.08.2017, S. 7 = AS 27].
Die familiären Anknüpfungspunkte der bfP befinden sich im Herkunftsstaat.
Der in Bagdad geborene, dort bis zu seiner Ausreise gelebt habende Erstbeschwerdeführer hat im Herkunftsstaat sechs Jahre die Grundschule und sechs Jahre das Gymnasium, sowie drei Jahre die technische Akademie besucht, ohne letztere abgeschlossen zu haben. Eine Berufsausbildung hat er nicht absolviert [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 31.10.2019, S. 9 unten].
Von 1994 bis zu seiner Ausreise aus dem Irak arbeitete er in einer Baufirma für Infrastruktur und Straßenbau im Asphaltbau und war für die Asphaltierung der Straßen des Herkunftsstaates zuständig und fuhr zu diesem Zweck bei der Auslieferung des Asphalts mit. In dieser Eigenschaft stellte er den Kontakt zwischen den Ingenieuren und dem Unternehmen her und zeichnete für die Registrierung der verarbeiteten Kubatur verantwortlich. An jenem Unternehmen, bei dem er arbeitete, hielt er nach eigenen Angaben einen Gesellschafteranteil im Ausmaß von 5% und soll dort auch als Aufsichtsrat fungiert haben [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 31.10.2019, S. 10].
Bis zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat am 11.11.2015 lebten die bfP und die ebenfalls mit ihnen ausgereiste, zwischenzeitig in den Irak wieder zurückgekehrte Ehegattin des BF1 im Bezirk XXXX in XXXX [BF1 in Niederschrift des BFA vom 20.08.2017, S. 13] in einem Miethaus. Der BF1 zahlte einen monatlichen Mietzins in Höhe von umgerechnet ca. 350,00 US-Dollar [Ebda., S. 11 unten]. Die Ehegattin des BF1 war als Hausfrau tätig. Sie ist wieder in den Irak zurückgekehrt und lebt seit ihrer Rückkehr wieder im Bezirk XXXX in XXXX. Die behauptete Ehescheidung konnte der BF1 nicht glaubhaft machen.
Die Mutter und eine Schwester des BF1 leben noch im Irak [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 31.10.2019, S. 11 unten]. Diese Schwester des BF1 ist verheiratet. Aus der Ehe mit ihrem Gatten sind insgesamt drei Kinder im Alter von 12 (zwölf), 10 (zehn) und 2 (zwei) Jahren hervorgegangen, wobei die beiden älteren Kinder die Schule besuchen [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 31.10.2019, S. 14].
Die beschwerdeführenden Parteien haben keine im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen oder Verwandte [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 31.10.2019, S. 17 oben].
Der BF1 verfügt lediglich über rudimentäre Grundkenntnisse der deutschen Sprache [Ebda., S. 17 Mitte].
In Österreich leben alle drei Beschwerdeführer von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Keiner von ihnen geht hier einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Die bfP leben von den Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung [Ebda., S. 17 unten].
Die mj. Beschwerdeführer besuchen in Österreich die Schule. Der BF1 besucht hier weder die Schule, noch die Universität, noch ist er aktives Mitglied in einem Verein [Ebda., S. 18 oben].
Die bfP sind strafrechtlich unbescholten.
Anlässlich einer in Österreich am 01.02.2016 stattgehabten lungenfachärztlichen Untersuchung wurde beim BF1 ein Asthma Bronchiale dokumentiert, woran er nach eigenen Angaben seit seiner Kindheit leidet und diesbezüglich im Irak behandelt wurde. Demnach erhielt er bis zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2003 wöchentlich eine Spritze. Ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2003 bis zu seiner Ausreise am 11.11.2015 aus dem Irak verwendete der BF1 Ventulinspray und Sauerstoff, den er im XXXX in XXXX in Flaschen bezog; den Ventulinspray bezog er aus einer, in seinem Wohnbezirk gelegenen Apotheke. Im Zustand des Asthma Bronchiale ist der BF1 aus dem Irak ausgereist [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 31.10.2019, S. 4 und S. 5 oben]. Seit der Ankunft in Österreich erhält der BF1 anstelle des Medikaments Ventulin das Medikament mit der Bezeichnung Seretide (ein Pulverspray) [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 31.10.2019, S. 5 Mitte]. Aus den von ihm zur Vorlage gebrachten fachärztlichen Befunden geht daraus eine im Normbereich gelegene Sauerstoffsättigung von 97% hervor. Daraus ist aus medizinischer Sicht abzuleiten, dass dem Organismus des BF1 ausreichend Sauerstoff zur Verfügung steht, weshalb hier keine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt. Aus medizinischer Sicht wurde bei ihm eine Rückführung in den Herkunftsstaat für zumutbar erachtet [Beigezogener med. SV in Verhandlungsniederschrift vom 31.10.2019, S. 4]. Das Medikament Ventulin enthält den Wirkstoff Salbutamol, das eine bronchienerweiternde Wirkung zeitigt, und wird dieses über eine Druckgasinhalation verabreicht. Das aktuell beim BF1 applizierte Medikament Seretide Diskus enthält den Wirkstoff Salmeterol (ein Beta 2 Sympatikomimetikum), der ebenfalls eine bronchienerweiternde Wirkung zeitigt, dessen Wirkungsansatz dieselbe Wirkung wie der Wirkstoff Salbutamol aufweist und wird dieses Medikament über einen Pulverinhalator verabreicht [Beigezogener ärztlicher SV in Verhandlungsniederschrift vom 31.10.2019, S. 6f].
Abgesehen von der bei ihm festgestellten Asthma Bronchiale hat er keine medizinisch relevanten Leiden oder Gebrechen [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 31.10.2019, S. 5 Mitte].
Anlässlich einer Untersuchung der mj. BF3 nach erfolgter Ankunft im Bundesgebiet wurde bei ihr eine Zyste im Bereich der Wirbelsäule entdeckt und wurde diese in der Folge zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im August des Jahres 2017 operativ entfernt. Die mj. BF3 gilt als geheilt. Nach der erfolgten Operation erhielt sie keine weiteren Heilbehandlungen mehr; sie muss auch keine Medikamente nehmen [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 31.10.2019, S. 5 unten]. Überdies wurde bei der mj. BF3 zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2014 in dem im Bezirk XXXX gelegenen Zentralkrankenhaus von XXXX festgestellt, dass diese eine Gehirnhautentzündung gehabt habe. Dagegen bekam sie im Irak einen "Sirup". In Österreich erfuhr sie diesbezüglich keine weitere Behandlung, da sie medizinisch als geheilt gilt [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 31.10.2019, S. 5f].
Die mj. BF3 und der mj. BF3, der nie zu keinem Zeitpunkt an einem medizinisch relevanten Gebrechen litt, sind gesund [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 31.10.2019, S. 6 oben; beigezogener ärztlicher Sachverständiger in Verhandlungsniederschrift vom 31.10.2019, S. 7]. Aus medizinischer Sicht liegt bei keiner der bfP eine lebensgefährliche Erkrankung vor, die einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstünde [Beigezogener ärztlicher Sachverständiger in Verhandlungsniederschrift vom 31.10.2019, S. 4 und S. 7].
1.4. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien:
Niemand von den bfP war je Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 31.10.2019, S. 10 unten].
Keiner von ihnen hatte je ein Problem mit der Polizei, den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten des Herkunftsstaates.
Der BF1 konnte nicht glaubhaft machen, dass er, wie vor der belangten Behörde angegeben, im Herkunftsstaat an Demonstrationen regierungsfeindlichen Demonstrationen teilgenommen hätte und deshalb verhaftet worden wäre bzw. dass er, wie vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, regierungsfeindliche Demonstrationen organisiert hätte.
Auch konnte er nicht glaubhaft machen, dass er aus politischen Gründen oder aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Araber bzw. aus religiösen Motiven von Milizen des Herkunftsstaates oder dem IS oder sonstigen im Herkunftsstaat aktiven Gruppierungen verfolgt oder bedroht worden wäre.
Die minderjährigen Beschwerdeführer haben keine eigenen Fluchtgründe.
1.5. Zu etwaigen Integrationsschritten der BF im Bundesgebiet:
Der BF1 hat in Österreich einen Deutschkurs besucht und am 08.01.2018 ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A1 erworben. Auch besuchte er im Zeitraum von September 2018 bis Januar 2019 bzw. von März 2019 bis Juli 2019 einen Vorbereitungskurs auf die A2-Prüfung im Ausmaß von 5 mal wöchentlich zu je 1,5 Stunden mit einer Regelmäßigkeit von 80%.
Darüber hinaus belegte er an der Volkshochschule einen Kurs im Ausmaß von insgesamt 120 Unterrichtseinheiten mit der Bezeichnung "Integration von Anfang an - Alphabetisierung- und Deutschspracherwerbsmaßnahmen (bis A1) für AsylwerberInnen in der Kärntner Grundversorgung".
Der mj. BF2 besuchte in den Schuljahren 2017/2018 und 2018/2019 die Volksschule XXXX. Er besucht auch aktuell noch die angeführte Volksschule und war er im Jahr 2019 Mitglied in einem Sportverein (XXXX).
Wie der mj. BF2 besucht auch die mj. BF3 seit dem Schuljahr 2018/2019 die Volksschule in XXXX. Aktuell besucht sie die zweite Klasse dieser Volksschule.
1.6. Zur Lage im Irak wird festgestellt:
Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte, parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit zu demonstrieren, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tal Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk.
Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich.
Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden, verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte.
Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete.
Anlassbezogen ist nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer einer asylrelevanten Bedrohung durch schiitische Milizen oder durch die Gerichte, die Verwaltungsbehörden oder die Polizei des Herkunftsstaates ausgesetzt gewesen wären bzw. bei ihrer Rückkehr einer solcher ausgesetzt sein könnten. Auch ist nicht hervorgekommen, dass es ihnen - selbst bei Wahrunterstellung einer allfälligen asylrelevanten Verfolgung - nicht möglich gewesen wäre, eine innerstaatliche Fluchtalternative zu wählen. Abgesehen davon ist hervorzuheben, dass die Ehegattin im Juli 2017 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und sich seit seiner Rückkehr dort unbehelligt bei ihrer eigenen Kernfamilie aufhält. Dass eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung des BF1 durch Mitglieder der Kernfamilie seiner Ehegattin gegeben gewesen wäre, kam anlassbezogen nicht hervor bzw. haben Angehörige dieser Kernfamilie den bfP sowie der Ehegattin des BF1 bei der Ausreise aus dem Herkunftsstaat geholfen. Im Herkunftsstaat (konkret: in XXXX) leben den Angehörigen der Kernfamilie der Ehegattin des BF1 die Mutter und die Schwester des BF1 mit deren Familie. Die Schwester des BF1 ist in der Gemeinde XXXX angestellt und geht sie dort ihrer beruflichen Tätigkeit nach.
1.6.1. Die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz'ali-Netzwerk, League of the Righteous, kurz: AAH) ist eine der unter der PMF zusammengefassten schiitischen Milizen. Diese Miliz wurde 2006 von Qais al-Khaz'ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak. Ausgegangen wird von einer Truppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist, wie die Badr-Organisation und Kata'ib Hizbullah, vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Seitens der Regierung wurde 2016 der Versuch unternommen, Teile der PMF in die staatliche Sicherheitsstruktur einzugliedern und unter die Kontrolle des Premierministers zu stellen - ein Projekt, dessen Ausgang noch immer unklar ist.
Quellen:
Australian Government, DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAQ, 26.06.2017, http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-iraq.pdf (Letzter Zugriff am 16.07.2018)
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Aktivitäten der Asa'ib Ahl al-Haqq, insbesondere Verhalten gegenüber sunnitischen MuslimInnen 02.02.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424853.html (Letzter Zugriff am 16.07.2018)
UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 16.07.2018)
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12.04.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (Letzter Zugriff am 16.07.2018)
UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 18.07.2018)
BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Von schiitischen Milizen dominierte Gebiete (Ergänzung zum Länderinformationsblatt), 04.01.2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1422124/5618_1516263925_irak-sm-von-schiitischen-milizen-dominierte-gebiete-2018-01-04-ke.doc (Letzter Zugriff am 18.07.2018)
Die bfP haben anlässlich ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. anlässlich ihrer PV vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass weder sie, noch deren Ehegatte bzw. Vater, je Mitglied einer Miliz des Herkunftsstaates oder des IS waren bzw. hat auch keine der bfP angegeben, von einer Miliz für Kriegsdienste erfolglos angeworben worden zu sein und wegen einer Weigerung Konsequenzen ausgesetzt gewesen zu sein.
Eine landesweite und systematische Verfolgung von Angehörigen der schiitischen Glaubensgemeinschaft, die überdies der Mehrheitsbevölkerung der Araber angehören, durch diese schiitische Miliz besteht nicht. Den Berichten zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer lässt sich nicht entnehmen, dass diese Miliz Angehörige der schiitischen Glaubensrichtung verfolgen und vertreiben würden. Abgesehen davon hat der BF1 eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung durch die schiitische Miliz ASA'IB AHL AL HAQQ oder eine Miliz anderer Provenienz in Abrede gestellt.
Jahre der Instabilität und des Krieges haben im Irak zu einer großen Zahl an Haushalten geführt, deren Haushaltsvorstande Frauen sind ("female-headed-households"). Laut einer Schätzung betrug die Zahl solcher Haushalte im Jahr 2011 zwischen einer und zwei Millionen (IOM 12.10.2011). Präzise Angaben existieren nicht. Die Zahlen variieren, je nach Art der Erhebung (MIGRI 22.5.2018; vgl. z.B. ICRC 8.2011). Als Witwen, Geschiedene oder von ihren Ehemännern Getrennte, versorgen diese Frauen ihre Familien alleine. Manchmal ist der Ehemann krank oder pflegebedürftig. Viele von Frauen geführte Haushalte stellen einen besonders vulnerablen Teil der irakischen Bevölkerung dar, vor allem in ländlichen Gebieten bzw. als IDPs (IOM 12.10.2011).
Zehn Prozent der irakischen Frauen sind Witwen, viele davon Alleinversorgerinnen ihrer Familien. Ohne männliche Angehörige erhöht sich das Risiko für diese Familien, Opfer von Kinderheirat und sexueller Ausbeutung zu werden (AA 12.2.2018).
Scheidung bleibt im Irak weiterhin mit einem starken sozialen Stigma verbunden (MRG 11.2015; vgl. MIGRI 22.5.2018). Das gesellschaftliche Klima gegenüber Geschiedenen ist nicht offen repressiv. Üblicherweise werden geschiedene Frauen in die eigene Familie integriert. Sie müssen jedoch damit rechnen, schlechter bezahlte Arbeitsstellen annehmen zu müssen oder als Zweit- oder Drittfrau in Mehrehen erneut verheiratet zu werden. Im Rahmen einer Ehescheidung wird das Sorgerecht für Kinder ganz überwiegend den Vätern (und ihren Familien) zugesprochen (AA 12.2.2018). Laut einer Studie führt das mit einer Scheidung assoziierte gesellschaftliche Stigma dazu, dass viele Frauen in Beziehungen bleiben, in denen sie Missbrauch ausgesetzt sind, um Ablehnung bzw. die Androhung von noch größerer Gewalt durch Familienmitglieder und Mitglieder der Community zu vermeiden. In manchen Fällen ist das Stigma so groß, dass Frauen von ihren Familien gezwungen werden, zu ihren sie misshandelnden Ehemännern zurückzukehren. Geschiedene Frauen, die zu ihren Familien zurückkehren, sind aufgrund ihres Status als geschiedene Frauen oft weiteren Formen des Missbrauchs und der Stigmatisierung ausgesetzt (MRG 11.2015).
Opfern von Zwangsscheidungen wird die Rückkehr ins Elternhaus durch einen Ehrenkodex verwehrt. Bei Zwangsscheidungen handelt es sich um eine Praxis, die vor allem im Süden des Landes vorkommt. Dabei droht der Mann seiner Frau mit der Scheidung, falls ihre Familie ihm oder seiner Familie nicht mehr Geld zukommen lasst. Wenn dies nicht geschieht, muss die Frau ihren Mann und ihre Familie verlassen und bleibt als Verstoßene zurück. Die Rückkehr ins Elternhaus wird aus Ehrengrunden verwehrt (USDOS 20.4.2018).
Ohne Zustimmung eines männlichen Verwandten können Frauen keine Ausweisdokumente erhalten (MIGRI 22.5.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Gesetzgebung hindert Frauen daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 16.1.2018). Frauen können ohne Zustimmung eines männlichen Verwandten auch keinen Personalausweis bekommen, der etwa für den Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt wird (USDOS 20.4.2018). Zusätzlich wird generell erwartet, dass eine Frau immer mit einem Mann reist, der als ihr Vormund agiert (Lattimer EASO 26.4.2017).
Quellen:
Zunächst ist festzustellen, dass aus den Berichten zum Herkunftsstaat der bfP nicht hervorgeht, dass allfällig geschiedene alleinstehende Männer mit Kindern wegen dieses Umstandes der Gefahr einer Stigmatisierung unterlägen.
Die Ehegattin des BF1 ist im Juli 2017 zwar freiwillig in den Herkunftsstaat zu den Angehörigen ihrer Kernfamilie zurückgekehrt, wo sie sich seit ihrer Rückkehr unbehelligt aufhält. Die Ehescheidung erfordert im Irak einen contrarius actus, wofür anlassbezogen konkrete Anhaltspunkte fehlen. Allerdings ist es dem BF1 nicht gelungen, darzutun, dass die Ehe zwischen ihm und seiner Ehegattin geschieden worden wäre. Anhaltspunkte, die die Auflösung des Ehebandes nahelegen könnten, wurden ebenfalls nicht dargetan. Der BF1 hat weder Scheidungsurkunden eines irakischen Personenstandsgerichtes zur Vorlage gebracht, noch konnte er nachweisen, dass seine Ehegattin zwischenzeitig mit einem anderen Mann die Ehe eingegangen wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass die zwischen ihm und seiner Ehegattin geschlossene Ehe nach wie vor aufrecht ist [PV der BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 05.08.2019, S. 8 unten].
Die nach XXXX freiwillig zurückgekehrte Ehegattin des BF1 hält sich unbehelligt in XXXX auf und kam anlassbezogen nicht hervor, dass sie den bfP, konkret den gemeinsamen Kindern, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die notwendige Unterstützung vorenthalten wird. Selbst wenn sie für die gemeinsamen Kinder nicht sorgen sollte, verfügt sie mit ihrer in XXXX aufhältigen Kernfamilie über ein familiäres Netz, das den Angaben des BF1 bereit wäre, für die minderjährigen Kinder zu sorgen. Dass der BF1 einer familiären Versorgung bedürfte, erscheint nicht erforderlich, zumal er als Gesellschafter eines im Irak tätigen Unternehmens, einer Baufirma für Infrastruktur und den Straßenbau, zeitnah nach der Rückkehr wird arbeiten und zum eigenen Unterhalt sowie zum Unterhalt seiner Familie beitragen wird können.
Art. 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur VN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 12.2.2018). Das Gesetz verbietet die kommerzielle Ausbeutung von Kindern, sowie Pornografie jeglicher Art, einschließlich Kinderpornografie (USDOS 20.4.2018).
Im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt eines Kindes werden diesem staatliche Leistungen wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten. Alleinstehende Frauen und Witwen hatten oft Probleme bei der Registrierung ihrer Kinder. Kinder, die nicht die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Humanitäre Organisationen berichten von einem weit verbreiteten Problem bezüglich Kindern, die im IS-Gebiet geboren worden sind und keine von der Regierung ausgestellte Geburtsurkunden erhalten (USDOS 20.4.2018).
Die Grundschulbildung ist für Kinder, die die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten. In der kurdischen Autonomieregion besteht die Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren; auch dort kostenfrei. Der gleichberechtigte Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten. Der Zugang zu Bildung von Kindern, die aufgrund des Konfliktes intern vertrieben wurden, ist stark einschränkt (USDOS 20.4.2018). Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren drastisch gefallen ist (aktuell bei 79,7 Prozent), besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der Autonomen Region Kurdistan fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig. In den vom IS beherrschten Gebieten fand kein regulärer Schulunterricht statt (AA 12.2.2018).
Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vgl. UNICEF 31.1.2017). Armut wirkt sich nicht nur negativ auf die Bildung, sondern auch auf die Gesundheit von Kindern aus (UNICEF 31.1.2017). 22,6 Prozent der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.2.2018). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017).
Die Zahl der Fälle von Kindesmissbrauch nimmt zu. Soziale Medien helfen verstärkt bei der Aufdeckung von Missbrauch und Folter (Al Monitor 2.5.2017). Berichten zufolge verkaufen Menschenhandelsnetze irakische Kinder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland. Verbrecherbanden sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln und Drogen zu verkaufen (USDOS 28.6.2018).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Kinderarbeit. In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der Zentralregierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Das Gesetz begrenzt die Arbeitszeit für Personen unter 18 Jahren auf sieben Stunden pro Tag und verbietet Beschäftigungen, die der Gesundheit, Sicherheit oder Moral von Personen unter 18 Jahren schaden. Trotzdem gibt es im ganzen Land Fälle von Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen. Es gibt dokumentierte Fälle von durch den Konflikt intern vertriebenen Kindern, die gezwungen wurden Kinderarbeit zu leisten. Versuche der Regierung Kinderarbeit z.B. durch Inspektionen zu überwachen, blieben erfolglos (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598 1531143225 deutschland- auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-
stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 5.9.2018
Al Monitor (2.5.2017): How can Iraq address child abuse, torture?, https://www.al-monitor.com/ pulse/originals/2017/05/child-abuse-iraq-domestic-violence.html. Zugriff 20.9.2018
UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (16.5.2018): Children and armed conflict, https://www.ecoi.net/en/file/local/1436649/1930_1530169188_n1815109.pdf. Zugriff 18.7.2018
UN News - United Nations News (19.1.2018): One in four Iraqi children impacted by conflict, poverty; education key for lasting peace - UNICEF, https://news.un.org/en/storv/2018/01/1000811. Zugriff 20.9.2018
UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (31.1.2017): Child Poverty in Iraq: An Analysis of Child Poverty Trends and Policy Recommendations for the National
Poverty Reduction Strategy 2017-202, https://reliefweb.int/report/iraq/child-poverty-iraq- analysis-child-poverty-trends-and-policy-recommendations-national, Zugriff 20.9.2018
USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 5.9.2018
USDOS - United States Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives - Iraq, https://www.state.gov/j/tip/rls/tiprpt/countries/2018/282675.htm. Zugriff 14.9.2018
Anlassbezogen kam hervor, dass die Mutter und die Schwester des BF1 (letztere mit ihrer eigenen Kernfamilie, bestehend aus dem Ehegatten und drei minderjährigen Kindern im Alter von zwei, zehn und zwölf Jahren in XXXX leben. Die Kinder der in der Stadtverwaltung von XXXX tätigen Schwester des BF1 sind schulpflichtig und besuchen im Herkunftsstaat die Schule. Es kann nicht erkannt werden, weshalb es den zurückgekehrten minderjährigen Beschwerdeführern (BF2 und BF3), die bereits vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbrachten und dort sozialisiert wurden, nicht möglich sein sollte, am intakten und funktionierenden Bildungssystem in XXXX teilzunehmen. Wie der BF1 gehören auch der mj. BF3 und die mj. BF2 der Mehrheitsbevölkerung der Araber und der ebenfalls die Mehrheit bildenden Religion der schiitischen Muslimen an. Dazu, dass Kinder und Jugendliche, die diesem Personenkreis einer Benachteiligung unterlägen, finden sich in den Länderberichten zum Herkunftsstaat der bfP keine Zeugnisse bzw. hat der BF1, der insgesamt den Eindruck vermittelt hat, dass er sich um seine Kinder kümmern wird, keine konkrete Behauptung in die Richtung erhoben, dass seine Kinder bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Mehrheitsbevölkerung der Araber bzw. auf Grund ihrer religiösen Zugehörigkeit zu den schiitischen Muslimen eine Benachteiligung erfahren könnten.
Aus den Länderinformationen zum Herkunftsstaat der bfP geht hervor, dass Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte und alle Mitglieder des Sicherheitsapparats besonders gefährdet seien (AA 12.2.2018).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 27.9.2018
IWPR - Institute for War and Peace Reporting (25.11.2009): Fear chokes Nasiriya's Song, https://iwpr.net/global-voices/fear-chokes-nasiriyas-song, Zugriff 2.10.2009
USDOS - United States Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394979.html, Zugriff 2.10.2018
USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 21.9.2018
Der BF1 war - nach eigenen Angaben - bis zu seiner Ausreise für ein Bauunternehmen für Infrastruktur und den Straßenbau tätig und hält an diesem Unternehmen als Gesellschafter einen Anteil im Ausmaß von 5%. Er gehört weder auf Grund seiner Tätigkeit, noch auf Grund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung zu einer der gefährdeten Berufsgruppen im Herkunftsstaat. In Hinblick auf die schulpflichtigen minderjährigen Beschwerdeführer erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Themenkreis.
1.6.5. Medizinische Versorgung
Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 13.6.2018).
Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore (GIZ 11.2018).
Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD. Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind dann noch zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 11.2018).
In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.2.2018). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland- auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 12.10.2018
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2018): Irak - Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/#c37767. Zugriff 20.11.2018
IOM - International Organization for Migration (13.6.2018): Länderinformationsblatt Irak (2017), https://www.bamf.de/SharedDocs/MILoDB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_irak-dl de.pdf:isessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1 cid294?blob=publicationFile. Zugriff 16.10.2018
WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care, http://www.emro.who.int/irq/programmes/primary-health-care.html. Zugriff 16.10.2018
Durch den, dem konkreten Beschwerdeverfahren beigezogenen ärztlichen Sachverständigen ist objektiviert, dass keine der beschwerdeführenden Parteien an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Einzig der BF1 leidet seit seiner Kindheit an Asthma Bronchiale, wogegen er bereits im Herkunftsstaat bis zu seiner Ausreise daraus medikamentös adäquat behandelt wurde. Dagegen wird er auch seit seiner Einreise ins Bundesgebiet medikamentös behandelt. Die vom BF1 beschriebene Medikation im Herkunftsstaat wurde vom beigezogenen ärztlichen Sachverständigen als unbedenklich qualifiziert und stellte dieser nachvollziehbar dar, dass das im Irak verabreichte Medikament und das in Österreich verabreichte Medikament dieselbe Wirkweise (Erweiterung der Bronchien) hätten.
Zwar wurde bei der mj. BF3 im Bereich der Wirbelsäule eine Zyste entdeckt, die nach Angaben des BF1 in der Folge operativ entfernt wurde. Eine bereits im Herkunftsstaat bei ihr festgestellte Gehirnhautentzündung konnte medikamentös vollkommen abgeheilt werden, sodass bei ihr keinerlei körperliche Gebrechen bzw. keine Beeinträchtigung der Gesundheit vorliegen bzw. gegeben ist.
Der BF3 hatte zu keinem Zeitpunkt eine Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. ein körperliches Gebrechen.
Aus medizinischer Sicht steht einer Rückkehr der bfP in den Herkunftsstaat kein Hindernis entgegen und ist in Bezug auf das Asthma Bronchiale des BF1 schon aus seinen eigenen Angaben die Schlussfolgerung zu ziehen, dass nach erfolgter Rückkehr eine adäquate medikamentöse Versorgung des Asthma Bronchiale möglich sein wird.
Zusammengefasst ist zu konstatieren, dass (medizinisch objektiviert) keine der beschwerdeführenden Parteien an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die einem Rücktransport in den Herkunftsstaat bzw. einem Leben dort entgegenstünde.
1. 7 Überdies konnten die beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft machen, dass sie mit den Behörden, der Polizei oder den Gerichten des Herkunftsstaates etwa wegen ihres Religionsbekenntnisses, ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder aus politischen Gründen Probleme gehabt hätten.
Nach eigenen Angaben wurde der BF von einer Miliz bzw. von Angehörigen einer Miliz zu keinem Zeitpunkt persönlich bedroht oder verfolgt [BF1, AS 32].
Der BF1 hat überdies eine Zugehörigkeit zu einer politischen Partei im Herkunftsstaat in Abrede gestellt. Auch gelang es ihm nicht, darzutun, dass er im Herkunftsstaat an Demonstrationen sei es als bloßer Teilnehmer (wie vor dem BFA behauptet) sei es als Organisator (wie vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet) an Demonstrationen mitgewirkt hätte und deshalb inhaftiert worden wäre. Selbst bei Wahrunterstellung einer am 31.07.2015 erfolgten Festnahme kam nicht hervor, dass er nach seiner Freilassung mit der Polizei, den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten des Herkunftsstaates noch ein Problem gehabt hätte. Mit der vom BF1 behaupteten Unterzeichnung einer Erklärung, nie mehr an Demonstrationen teilzunehmen, war die Angelegenheit für die staatlichen Behörden abgetan.
Die beschwerdeführenden Parteien hatten zu keinem Zeitpunkt Kontakt mit Angehörigen einer Miliz, namentlich der Miliz ASA¿IB AHL AL-HAQQ. Auch wurde kein Mitglied der beschwerdeführenden Familie je dazu angeworben, für diese oder eine andere (schiitische) Miliz oder den Islamischen Staat zu kämpfen. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die bfP (weitere) Berührungspunkte mit dieser oder einer anderen, im Herkunftsstaat aktiven Miliz gehabt hätten.
Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass auch nur einer der Beschwerdeführer mit Angehörigen derselben Glaubensrichtung oder einer anderen im Herkunftsstaat beheimateten Glaubensrichtungen Probleme gehabt hätte. Der BF1, der sich erstmals in der PV vor dem Bundesverwaltungsgericht als Atheist darzustellen versuchte, konnte dies nicht glaubhaft machen, zumal er dem VR auf die Frage "Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?" ohne Beisetzung von Anmerkungen antwortete: "Ich bin schiitischer Muslim, auch meine Kinder sind schiitische Muslime" [PV des BF1 in Verhandlungsschrift vom 31.10.2019, S. 8f] und ist darin ein klares Bekenntnis zu dieser Religionsgemeinschaft zu erblicken. Gründe, warum er den später behaupteten Hang zum Atheismus nicht schon hier dartat, sind anlassbezogen nicht erkennbar.
Die von den bfP weiter vorgebrachten Bedrohungspunkte (Bedrohung durch die Familie der Ehegattin des BF1, einmal wegen der Ermordung von Verwandten seiner Ehegattin im Jahr 2014 und dann wieder wegen der religiösen Zugehörigkeit zu den Schiiten) konnten die bfP weder im Rahmen verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde, noch in der am 31.10.2019 durchgeführten mündlichen Verhaltung als asylrelevante Bedrohungen glaubhaft machen.
Abschließend konnte nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte, oder dass sie als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zu den Personen der bfP und deren individuellen Situation
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), Staats- und Religionszugehörigkeit, sowie zur Muttersprache der bfP getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
2.2.2. Zur individuellen Situation der beschwerdeführenden Parteien:
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der bfP beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung. Auf den Angaben des BF1 anlässlich seiner PV vor dem Bundesverwaltungsgericht beruht auch die Feststellung, dass dessen Ehegattin am 23.07.2016 in den Irak zurückgekehrt ist und sich dort seither aufhält. Seinen eigenen Familienstand, nämlich eine behauptete Ehescheidung, konnte der BF1 dagegen nicht glaubhaft machen. Zwar behauptete er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass seine Ehegattin im Irak ein Jahr nach der Trennung, sohin im Juli 2017, die Scheidung eingereicht hätte und dass diese zwischenzeitig jemand anderen geheiratet haben soll [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 31.10.2019, S. 22], doch konnte er diese angebliche Ehescheidung nicht nachweisen. Das schon widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, da es Beschwerdeführern aus dem Irak notorisch gelingt, eine von einem staatlichen Gericht vollzogene Ehescheidung durch Vorlage des Scheidungsurteils bzw. Scheidungsvergleichs urkundlich nachzuweisen. In der Folge gab er an, dass er die Scheidungsdokumente deshalb nicht bekommen habe, da er von seiner Frau und seiner Familie als "Sünder oder Atheist" bezeichnet werde [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 31.10.2018, S. 22f]. Dafür gibt es jedoch keinen Anlass, zumal der BF1 weder seiner Ehegattin, noch deren im Irak aufhältigen Familie mitteilte, dass er sich ihnen jemals als Atheist zu erkennen gegeben hätte [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 31.10.2018, S. 20f]. Damit ist nicht nachvollziehbar, warum er von seiner Ehegattin und deren Familie verfolgt werden sollte. Darüber hinaus gab der BF1 anlässlich seiner am 30.08.2017 vor der belangten Behörde stattgehabten Einvernahme noch an, dass er verheiratet sei [BF1 in Niederschrift des BFA vom 30.08.2017, S. 6 unten]. Bei Wahrunterstellung seiner vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben soll die Scheidung zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen gewesen sein und hätte - bei Wahrunterstellung der Ehescheidung - seine Antwort schon vor der belangten Behörde anders lauten müssen, als dass er verheiratet sei. Dass jemand, dessen Ehe bereits im Jahr 2017 geschieden worden sein soll, die Scheidungsdokumente nicht innerhalb von zwei Jahren organisieren kann, vor allem, wenn sich die Mutter und die in der Stadtverwaltung tätige Schwester des BF1 und sein Freund noch in XXXX aufhalten und die Ehescheidung schon wegen des Aufenthaltes der Ehegattin des BF1 in XXXX vor einem do. Personenstandsgericht erfolgt sein konnte, erscheint dem erkennenden Gericht ebenfalls nicht glaubwürdig.
Dass er bezüglich der Scheidungsdokumente überaus vage und unbestimmt blieb und sich überdies in Widersprüche verstrickte, vermittelte er diesbezüglich dem erkennenden Gericht einen unglaubwürdigen persönlichen Gesamteindruck.
Die dazu getroffenen Feststellungen, dass es sich bei den bfP um schiitische Muslime handelt, gründet auf den Angaben des BF1 "Ich bin schiitischer Muslim, auch meine Kinder sind schiitische Muslime" auf die Frage des vorsitzenden Richters (in der Folge kurz: VR) "gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?", die er wörtlich wie folgt beantwortete [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 31.10.2019, S. 9 oben]. Mit diesen Angaben, die er sowohl bei seiner Einvernahme durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes [BF1, AS. 1 ], als auch vor der belangten Behörde konsistent machte [Niederschrift des BFA vom 30.08.2017, S. 7 Mitte], setzte er sich in einen eklatanten Widerspruch mit seinen erstmals vor dem BVwG erhobenen Behauptungen, dass er seit seiner Kindheit ungläubig und Atheist sei, er dies aber nie erwähnen würde [Ebda., S. 12]. Dass der BF1 seit seiner Kindheit ungläubig und Atheist wäre, erscheint dem Gericht schon deshalb unglaubwürdig, zumal er diese Behauptung erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht erhob und sich auch hier in eklatante Widersprüche verstrickte. Zudem handelt es sich hier um ein gesteigertes Vorbringen, das - abgesehen von den Widersprüchen, in die er sich verstrickte - insgesamt unglaubwürdig erscheint. Überdies hatte der BF1 zu keinem Zeitpunkt behauptet, eine religiös motivierte Behauptung oder Bedrohung erlitten zu haben.
Dagegen erweisen sich die Angaben des BF1 zur familiären Situation vor der Ausreise aus dem Irak als konsistent und daher glaubhaft. Demnach hatte der verheiratete BF1 sowohl vor dem BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass er im Herkunftsstaat gearbeitet und dort zum Familieneinkommen beigetragen hätte, während seine Ehegattin keiner Berufstätigkeit nachging und als Hausfrau tätig war.
Dass der BF1 den Lebens- bzw. den Familienunterhalt im Irak aus seiner Erwerbstätigkeit bestreiten konnten, konnte aufgrund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, denen die belangte Behörde nicht entgegengetreten ist, festgestellt werden [PV des BF1 in der Verhandlungsniederschrift vom 31.10.2019, S. 10].
Auf dieser Quelle beruhen auch die Konstatierungen, dass er in einer Baufirma für Infrastruktur und Straßenbau im Irak tätig war und als Aufsichtsrat für den Transport und die Aufbringung des Asphalts zuständig war. Auf seinen Angaben beruhen auch die Feststellungen, dass er Aufsichtsrat in der Gesellschaft seiner Dienstgeberin war und als Gesellschafter des Unternehmens einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 5% hielt [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 31.10.2019, S. 10 Mitte].
Die Konstatierung, dass die BF3 vor ihrer Heirat eine Schneiderlehre absolvierte und auch im erlernten Beruf arbeitete, gründet auf ihren diesbezüglichen Angaben vor dem BFA [BF3 in Niederschrift des BFA vom 03.10.2017, S. 4]. Diese Angaben wiederholte sie auch anlässlich ihrer PV vor dem Bundesverwaltungsgericht [PV der BF3 in Verhandlungsniederschrift vom 29.05.2019, S. 9 Mitte].
Die zum Gesundheitszustand des BF1 und der mj. BF3 getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers, andererseits auf den zur Vorlage gebrachten Arztbefunden und auf der gutachterlichen Stellungnahme des der PV der bfP am 31.10.2018 beigezogenen medizinischen Sachverständigen, MR XXXX. Aus seiner gutachterlichen Stellungnahme lässt sich auch ableiten, dass niemand der bfP an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Auf dieser Quelle beruht auch die Konstatierung, dass auch das (einzig) beim BF1 diagnostizierte Asthma Bronchiale weder eine lebensbedrohliche Erkrankung darstellt, noch einer Rückschiebung der bfP in den Herkunftsstaat entgegensteht. Da die bfP den vom beigezogenen med. SV getroffenen Feststellungen nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegengetreten sind, waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Die Feststellung, dass der Rückschiebung nichts entgegensteht, war auch vor dem Gesichtspunkt der Angaben des BF1, dass er seit seiner Geburt am Asthma Bronchiale leide und seither bis zu seiner Ausreise aus dem Irak daran im Krankenhaus Al-Yarmuk in Bagdad behandelt wurde. Die bei der mj. BF3 bestandenen körperlichen Gebrechen, die teils medikamentös, teils operativ behoben wurden, sind aus der Sicht des dem Verfahren beigezogenen med. SV behoben und die mj. BF3 daher aus medizinischer Sicht als geheilt zu betrachten. Daraus und aus der Stellungnahme des dem Verfahren beigezogenen med. SV, ergibt sich die grundsätzliche Reisefähigkeit der bfP [BF1 und med. SV in Verhandlungsniederschrift vom 31.10.2019, S. 4ff].
2.3. Zur Ausreise, Reise und Einreise der beschwerdeführenden Parteien in Österreich und der darauffolgenden Asylantragstellung im Bundesgebiet:
Die Konstatierungen, dass die bfP am 11.11.2015 mit dem Bus von XXXX ausgehend in den Norden des Irak fuhren und in der Folge nach Ankara ausreisten, von hier aus nach Izmir, sowie von hier aus nach Griechenland, gründet auf den Angaben, die der BF1 am 28.12.2015 vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde gemacht hatte [BF1 in Niederschrift über die Erstbefragung vom 28.12.2015, S. 4, Pkt. 9.9].
Die Konstatierung, dass die bfP am 28.12.2015 einen Asylantrag stellten, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.4. Zum Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Parteien:
Das Fluchtvorbringen der bfP stützt sich im Wesentlichen auf die diesbezüglichen Angaben des Erstbeschwerdeführers, der anlässlich seiner Erstbefragung vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde am 28.12.2015 zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates noch angegeben hatte, das Land deshalb verlassen zu haben, weil er von den Milizen bedroht worden sei. Sie hätten seinen Schwager und seinen Cousin getötet. Auch er sei von den Milizen entführt und mit dem Tod bedroht worden. Er habe die Drohung ernst genommen und deshalb das Land verlassen [BF1 in Erstbefragungsprotokoll vom 28.12.2015, S. 5 = AS 5; Pkt. 11.].
Vor der belangten Behörde gab er an, dass er den Irak wegen des IS verlassen habe. Dieser habe jenes Bauunternehmen, bei dem er gearbeitet hatte, niedergebrannt und ihnen mit dem Tod gedroht, falls sie die Arbeit nicht verließen. Die Mitglieder des IS hätten den Sohn des Besitzers der Firma, einen Sunniten, entführt und eine Geldsumme verlangt. Als er die Arbeit verließ, habe er am 31.07.2015 an friedlichen Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen, weshalb er für 25 Tage in der Polizeistation XXXX festgehalten worden sei. In der Folge sei ihm gesagt worden, dass er an keinen weiteren Demonstrationen mehr teilnehmen dürfe. Da er gegen die Regierung gewesen sei, habe er an weiteren Demonstrationen teilgenommen. Einer seiner Freunde sei während den Demonstrationen entführt und der andere sei getötet worden. Hinzu komme, dass er Schiit sei und seine Frau Sunnitin. Ihre Brüder seien in einer schiitischen Ortschaft getötet worden und daher habe ihre Familie zwischen ihm und seiner Frau Probleme gemacht [BF1 in Niederschrift des BFA vom 30.08.2017, S. 9f]. Allein mit der Angabe, dass die Brüder der Frau in einer schiitischen Ortschaft getötet worden seien, verstrickte sich der BF1 mit seinen bei der Erstbefragung gemachten Angaben, dass Milizen seinen Schwager und dessen Cousin getötet hätten [BF1, AS 5]. Bei Wahrunterstellung einer Tötung von Verwandten der Ehegattin des BF1 handelt es sich beim "Schwager" zwar um einen einzigen Bruder der Ehegattin; unstrittig handelt es sich beim Cousin des Schwagers (sohin des Bruders der Ehegattin des BF1) nicht um deren Bruder, sondern auch um deren Cousin.
Analysiert man diese Angaben, ist zu folgern, dass der BF1 das erste Mal am 31.07.2015 an einer friedlichen Demonstration teilgenommen hatte, wofür er von der Polizei festgenommen und in der Polizeistation XXXX für die Dauer von 25 Tagen festgehalten wurde. Diesen Angaben zufolge will er - nach erfolgter Freilassung - wieder an Demonstrationen teilgenommen haben.
In der Folge gab er an, dass er bereits im Jänner 2015 an Demonstrationen teilgenommen habe und dass er am 31.07.2015 verhaftet worden sei. Insgesamt will er an 25 Demonstrationen teilgenommen haben [Ebda., S. 10 unten]. Mit dieser Angabe verstrickte er sich zu seinen zu seinen Fluchtgründen gemachten Angaben in eklatante Widersprüche.
Auch hinsichtlich der behaupteten Bedrohung durch Milizen blieb er in seinen Angaben inkonsistent und widersprüchlich. So gab er auf die Frage des Erhebungsorgans der belangten Behörde an, dass er "von denselben Milizen bedroht" worden sei, die einen Freund des BF1 entführt hätte. An einer anderen Stelle setzte er sich in Widerspruch zu dieser Behauptung, indem er auf die Frage des Erhebungsorgans angab, dass er von den Milizen "nicht persönlich bedroht" worden sei und dass er vielmehr "ein Problem mit der Regierung" hätte [BF1 in Niederschrift des BFA vom 30.08.2017, S. 12 oben].
Auf die Frage, was denn den ausschlaggebenden Grund für seine Flucht aus dem Irak gebildet hätte bzw. auf welches Ereignis seine Ausreise konkret zurückzuführen war, gab der BF1 vor der belangten Behörde an, dass er, nachdem ein Freund von ihm getötet und ein anderer Freund entführt worden sei, sich zum Verlassen des Herkunftsstaates entschieden hätte [BF1 in Niederschrift des BFA vom 30.08.2017, S. 17 unten]. Mit diesen Angaben verstrickte er sich in Widerspruch mit seinen im Rahmen der Erstbefragung gemachten Angaben. Demnach will er den Herkunftsstaat verlassen haben, weil er "von den Milizen bedroht" worden sei und weil er von den Milizen entführt und mit dem Tod bedroht worden sei [BF1, AS 5]. Im Gegensatz zu den Angaben vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde hielt der BF1 den dort geltend gemachten Fluchtgrund (Entführung seiner Person durch die Milizen und Bedrohung seiner Person mit dem Tod) weder vor der belangten Behörde, noch vor dem Bundesverwaltungsgericht in dieser Form weiter aufrecht. Vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte er explizit in Abrede, von Angehörigen einer Miliz persönlich verfolgt oder gar bedroht worden zu sein. Dass er von einer Miliz oder von Angehörigen einer solchen entführt worden wäre, hielt er ebenso vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht weiter aufrecht.
Es wird nicht übersehen, dass den Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Erstbefragung nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht jene Bedeutung zukommt, wie dies für die Angaben vor der belangten Behörde und die Angaben im Rahmen der PV vor dem Bundesverwaltungsgericht zu gelten hat, doch bildet ein derart massiver Widerspruch in den Angaben vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde im Rahmen der Erstbefragung sowie in den Angaben vor der belangten Behörde und den Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Indiz dahin, dass der vom BF1 geltend gemachte Fluchtgrund ein tatsachenwidriges Gedankenkonstrukt darstellt.
Dem BF1 gelang es überdies nicht, dem Gericht gegenüber glaubhaft zu machen, dass er an Demonstrationen im Herkunftsstaat teilgenommen hätte bzw. solche organisiert hätte. So behauptete er vor der belangten Behörde noch, dass er an (insgesamt 25) Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe, weil der IS "den ganzen Irak zerstört" und er auch deren Arbeit zerstört habe [BF1 in Niederschrift des BFA vom 30.08.2017, S. 10]. Abgesehen davon, dass er sich hinsichtlich seiner Teilnahme an Demonstrationen schon vor der belangten Behörde in Widersprüche verstrickte, setzte er sich mit seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er mit den Behörden bzw. der Polizei des Herkunftsstaates "große Probleme" gehabt hätte, weil er "oft Demonstrationen organisiert hatte" [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 31.10.2019, S. 11 oben]. Darin ist weiters eine die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens in ihren Grundfesten erschütternde Steigerung seines Vorbringens zu erblicken, zumal seine vor dem BVwG behauptete Rolle, Demonstrationen organisiert zu haben, insgesamt eine massive Aufwertung gegenüber seiner vor dem BFA behaupteten Rolle, bloß als Teilnehmer fungiert zu haben, erfuhr. Sowohl das Vorbringen vor der belangten Behörde, bloß an Demonstrationen teilgenommen zu haben, als auch die vor dem BVwG gemachten Angaben, "oft Demonstrationen organisiert" zu haben, erscheint weder nachvollziehbar, noch glaubwürdig, zumal der BF1 als Gesellschafter eines im Irak tätigen Tiefbauunternehmens, wo er als Aufsichtsrat für den Transport und die Aufbringung von Asphaltbelägen zuständig war und an dem er einen Gesellschaftsanteil von 5% hielt, offenbar von Straßenbauaufträgen abhängig war, die nur vom Staat oder von staatsnahen Betrieben vergeben werden [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 31.10.2019, S. 10]. Abgesehen machte der BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprüchliche Angaben zur Dauer seiner Tätigkeit bei diesem Unternehmen. So gab er einerseits an, dass er in diesem Unternehmen von 1994 bis zu seiner Ausreise aus dem Irak gearbeitet habe und setzte sich sogleich mit dieser Angabe in Widerspruch mit der Angabe, dass er nicht weiterarbeiten habe können, nachdem der IS in den Irak gekommen war [Ebda., S. 10 oben]. Den Länderberichten zufolge kam der IS bereits in der ersten Jahreshälfte 2014 ins Land. Wenn er in der Folge angab, dass er ab November 2014 nicht weiterarbeiten konnte, ist dies nicht glaubwürdig. Seine gesellschaftsrechtliche Stellung, die ein eminentes Interesse an einem Prosperieren der Gesellschaft in sich begreift, und das behauptete Verhalten, an regierungskritischen Demonstrationen, sei es als Teilnehmer, sei es als Organisator, beteiligt gewesen zu sein, ist lebensfremd und widerspricht jeder Lebenserfahrung.
Auch hinsichtlich des Motivs für die Rückkehr seiner Ehegattin verstrickte sich der BF1 in eklatante Widersprüche. Gegenüber dem Erhebungsorgan der belangten Behörde gab er an, dass seine Frau deshalb in den Herkunftsstaat zurückgekehrt wäre, weil sie von ihrer Familie dazu gedrängt worden wäre. Auch hätte sie ein starkes Heimweh gehabt [BF1 in Niederschrift des BFA vom 30.08.2017, S. 7 oben].
Anlässlich seiner PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht gab er auf die Frage "Warum ist Ihre Ehegattin ohne Sie und die beiden Kinder zurück in den Irak gekehrt?" wörtlich an: "Ich wünschte, ich wüsste, warum sie das gemacht hat, sie hat nur soviel im Kopf gehabt, so etwas zu entscheiden." [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 31.10.2019, S. 16 oben] und stellte sich damit erneut in Widerspruch zu seinen Angaben vor der belangten Behörde.
In weitere Widersprüche verstrickte er sich mit seiner - vor der belangten Behörde gemachten Angabe -, Mitglied einer politischen Partei (konkret der Schiulii-Partei) im Irak gewesen und wegen seiner politischen Einstellung verfolgt oder bedroht worden zu sein und seiner, im Rahmen seiner PV vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angabe, im Irak keiner politischen Partei angehört zu haben bzw. stellte er vor dem Bundesverwaltungsgericht explizit in Abrede, dass er weder einer politischen Partei, noch einer anderen politisch aktiven Bewegung noch einer bewaffneten Gruppierung angehört habe [BF1 in Niederschrift des BFA vom 30.08.2017, S. 13 oben; PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 31.10.2019, S. 10 unten]. Zusammengefasst hielt der BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht die vor der belangten Behörde erhobene Behauptung, dass er im Irak Mitglied der Schiulii-Partei gewesen und deshalb verfolgt oder bedroht worden sei, nicht weiter aufrecht; die diesbezüglichen Angaben des BF1, die er vor dem BFA gemacht hatte, erweisen sich damit als unglaubwürdig.
Vor dem BFA behauptete der BF1 weiter, dass er von der Familie seiner Ehegattin mit dem Tod bedroht worden sei, weil diese eine Rückkehr seiner Ehegattin einschließlich der beiden gemeinsamen Kinder (sohin des mj. BF2 und der mj. BF3) in die eigene Kernfamilie gewollt hätte. Dabei sei die Drohung "um die Todesfälle im Oktober 2014" gegen den BF1 von den Brüdern seiner Ehegattin am Telefon ausgesprochen worden [BF1 in Niederschrift des BFA vom 30.08.2017, S. 13f]. Die "Todesfälle im Oktober 2014" hätten den Anlass für den Wunsch der Familie der Ehegattin gebildet, sie wieder zurückzuverlangen [BF1 in Niederschrift des BFA vom 30.08.2017, S. 14 oben]. In der Folge sei seine Ehegattin (ohne Kinder) zu ihrer Familie zurückgekehrt. Die Kinder seien bei ihm geblieben [Ebda, S. 14 unten].
Diese Behauptung hielt der BF1 bei seiner PV vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht weiter aufrecht. Zwar hatte er angegeben, dass er im Irak "Angst vor ihrer Familie und ihren Brüdern" gehabt hätte. Auf die Frage nach dem Motiv für seine Angst gab er wörtlich folgendes an: "Wie schaut es aus, wenn man im Irak lebt und behauptet, dass man Atheist ist? Man muss auf das Leben verzichten. Abgesehen davon hätten Sie meine Frau sofort gezwungen, sich von mir scheiden zu lassen." [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 31.10.2018, S. 20 unten]. Vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete er nur, dass er von der Familie seiner Ehegattin wegen seines Religionsbekenntnisses zu den schiitischen Muslimen "abgelehnt" worden sei [Ebda, S. 21].
Dass er von Angehörigen der Familie seiner Ehegattin mit dem Tod bedroht worden sei, hielt er vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht weiter aufrecht. Ebensowenig hielt er seine vor der belangten Behörde erhobene Behauptung, dass seine Ehegattin seit Oktober 2014 bei ihrer Familie gelebt hätte, zu der sie im Jahr 2017 wieder zurückgekehrt sein soll, aufrecht.
Insgesamt vermittelte der BF1 mit seinen inkonsistenten und widersprüchlichen Angaben einen unglaubwürdigen Eindruck und erscheinen seine vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben zu den Fluchtgründen, die auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer gelten, als unglaubwürdig und als tatsachenwidriges Gedankenkonstrukt uns gelang es ihm insgesamt nicht, ein Problem mit der Familie seiner Ehegattin, seine Teilnahme an bzw. eine Organisation von regierungskritischen Demonstrationen im Herkunftsstaat, eine etwaige asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung seiner Person aus politischen oder religiösen Gründen durch Milizen bzw. sonstige Dritte glaubhaft zu machen.
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation.
2.6. Die Feststellungen zu den von den bfP in Österreich gesetzten Integrationsschritten (Deutschkursbesuch, Schulbesuch der mj. BF) ergaben sich aus den diesbezüglichen Nachweisen im Akt.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH vom 27.06.2016, Zl. Ra 2016/18/0098 mwN; und vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0094).
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459 und vom 28.05.2009, Zl. 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286; vom 10.11.2015, Zl. Ra 2015/19/0185 und vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280; vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074 und vom 10.11.12015, Zl. Ra 2015/19/0185).
§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH vom 15.12.2016, Zl. Ra 2016/18/0083; vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/20/0113 und vom 08.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212 und vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ra 2015/20/0048; vom 21.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0171 und vom 23.02.2017, Zl. Ra 2016/20/0089).
Einer von Privatpersonen bzw. von privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (in etwa VwGH vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731; vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Zl. Ra 2015/20/0030 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153).
Die Statusrichtlinie 2011/95/EU sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597; und vom 01.09.2005, 2005/20/0357). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; vom 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459; vom 19.10.2016, Zl. 2006/19/0297 mwN; und vom 08.08.2017, Zl. Ra 2017/19/0118).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der bfP, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Wie oben in der Beweiswürdigung festgehalten, konnte dem (widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren) Fluchtvorbringen der bfP, demzufolge der BF1 im Herkunftsstaat von Milizen mit dem Umbringen bedroht haben sollen, nicht geglaubt werden. Ebenso ist es ihm nicht gelungen, die behauptete mehrfache Beteiligung an Demonstrationen in XXXX, einmal als Teilnehmer (entsprechend seinen Angaben vor dem BFA), dann als Organisator (entsprechend seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht) glaubhaft zu machen. Selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben vor dem BFA, denen zufolge einer seiner Freunde während den Demonstrationen entführt und ein anderer getötet worden sei, konnte er in diesem Zusammenhang zwischen seiner Person und der Entführung bzw. Ermordung dieser Personen darstellen. Auch gelang es ihm nicht, eine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung seiner Person durch den IS oder eine der im Herkunftsstaat tätigen Milizen darzutun. So gab er sowohl vor der belangten Behörde, als auch im Rahmen seiner vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten PV an, dass er von einer Miliz nie persönlich verfolgt oder bedroht wurde [BF1, AS 32]. Selbst bei Wahrunterstellung einer Beteiligung an einer Demonstration im Herkunftsstaat gelang es ihm nicht, eine Bedrohung oder Verfolgung aus politischen Gründen durch Organe des Staates darzutun. So hatte er vor der belangten Behörde behauptet, dass er bei einer Demonstration, an der er am 31.07.2015 teilgenommen hatte, festgenommen worden sei und 25 Tage festgesetzt gewesen sei. Nach 25 Tagen sei er freigelassen worden, nachdem er "unterschrieben" hatte, dass er "an keinen weiteren Demonstrationen mehr teilnehme" [BF1, AS 31]. Dass er im Anschluss an diese Festnahme noch einmal aus politischen Gründen, oder aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur Mehrheitsbevölkerung der Araber oder aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu den Muslimen schiitischer Ausrichtung von staatlichen Organen festgenommen worden wäre oder dass ein Gerichtsverfahren wider seine Person eröffnet worden wäre, kam weder hervor, noch konnte er dies glaubhaft machen.
Eine Asylrelevanz wäre nur bei einer unverhältnismäßig hohen Strafe gegeben, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder wegen einer dem BF2 unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung (vgl. VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401). Behauptungen in diese Richtung wurden keine angestellt und ergeben sich auch sonst aus dem Akt keine Hinweise darauf.
Auch gelang es dem BF mit seinen widersprüchlichen Angaben vor der belangten Behörde, mit der Familie seiner Ehegattin Probleme gehabt zu haben, nicht, eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufzuzeigen. Die diesbezüglichen Angaben blieben nicht nur in sich widersprüchlich (so hatte der BF vor der belangten Behörde behauptet, dass ihm von der Familie seiner Ehegattin Probleme verursacht worden seien, weil ihre Familie Probleme zwischen ihnen verursacht hätte; vor dem BVwG sollen die Probleme mit der Familie seiner Ehegattin dadurch genährt worden sein, weil er - was er sowohl seiner Ehegattin, als auch deren Familie gegenüber verschwieg - vom Islam abgefallen sei, dies obwohl er sich auf die Frage nach seinem Religionsbekenntnis immer vorbehaltlos als schiitischen Muslimen darstellte, wie auch seine Kinder), er konnte diese Angaben auch nicht glaubhaft machen.
Da es den bfP nicht gelang, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, erfolgte die Abweisung des auf die Erlangung von internationalem Schutz gerichteten Antrags gemäß § 3 AsylG durch die belangte Behörde zu Recht. Selbst in dem Umstand, dass im Herkunftsstaat eines Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, ist nach der stRsp des VwGH für sich allein noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der FlKonv zu erblicken, bedarf es doch, um eine asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung der Asylwerber, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233), bzw. ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bürgerkriegssituationen für die Gewährung von internationalem Schutz eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung erforderlich (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN), welche im gegenständlichen Fall laut amtsbekannten Länderberichten ausgeschlossen werden kann, zumal keine Berichte darüber vorliegen, dass Araber, die sich zur schiitischen Glaubensrichtung bekennen und in Bagdad leben, einer Gruppenverfolgung durch Araber, die sich zur sunnitischen Glaubensrichtung bekennen, ausgesetzt wären. Als schiitische Araber gehören die bfP zu jener Bevölkerungsgruppe, die in gesellschaftlicher und politischer Hinsicht zur herrschenden Elite des Herkunftsstaates gehört.
Demnach waren die Beschwerden der BF gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 jeweils als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht der Antragsteller bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in ihrer Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt besteht, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 und vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind.
Dass die bfP bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, oder einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim BF 1 handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, der vor seiner Ausreise aus dem Irak in einer Baufirma für Infrastruktur und Straßenbau und dort, nach seinen Angaben, von 1994 bis zu seiner Ausreise aus dem Irak tätig war. Zudem sprach er davon, dass seine im Jahr 2017 in den Irak zurückgekehrte Ehegattin als Hausfrau in seinem Haushalt gelebt hätte, er sohin für sich und seine Familie den Lebensunterhalt erwirtschaften konnte. Zudem hatte er angegeben, dass sich im Herkunftsstaat (konkret in XXXX) neben seiner Ehegattin, die bei ihrer Familie im Bezirk XXXX leben soll, noch seine Mutter bei der Schwester und deren Familie aufhalten. Obwohl der BF1 vorgab, zu seiner Schwester keinen Kontakt zu haben, konnte er angeben, dass sie bei der Gemeinde in XXXX angestellt ist und insgesamt drei Kinder im Alter von zwei, zehn und zwölf Jahren hat, wobei letztere allesamt schulpflichtig sind und in XXXX die Schule besuchen.
In Anbetracht der in XXXX aufhältigen Angehörigen der bfP kann nicht erkannt werden, warum es den bfP nicht möglich sein sollte, sich dort wieder anzusiedeln und zu arbeiten. Der BF1 hält nach eigenen Angaben an seiner Dienstgeberin als Gesellschafter einen Anteil von 5%; vor diesem Gesichtspunkt ist nicht nachvollziehbar, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, dort wieder tätig zu sein und ein ausreichendes Einkommen für sich zu erwirtschaften.
Es kann kein Grund entdeckt werden, weshalb es den bfP, die legal und offenbar problemlos aus ihrem Herkunftsstaat ausreisen konnten, nicht möglich sein sollte, wieder in XXXX zu leben.
Einer Rückkehr in den Herkunftsstaat steht bei allen Beschwerdeführern aus der Sicht des dem beschwerdeverfahren beigezogenen ärztlichen Sachverständigen nichts entgegen und ist ihnen die Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar. Während die minderjährigen Beschwerdeführer gesund sind, ist beim BF1 ein Asthma Bronchiale diagnostiziert, das nach seinen Angaben seit der Kindheit vorliegt und wogegen er im Herkunftsstaat bis zu seiner Ausreise aus diesem sowohl im Krankenhaus als auch von niedergelassenen Ärzten behandelt wurde. Er hat trotz dieses Leidens die mit seiner Reise vom Irak ins Ungewisse, die ihn bis nach Österreich führte, verbundenen Strapazen mühelos überstanden. Es ist zu erwarten, dass er gegen das Asthma Bronchiale auch im Herkunftsstaat behandelt und medizinisch eingestellt werden kann. Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene ärztliche Sachverständige hat den bfP sohin die Zumutbarkeit der Rückreise bescheinigt. Dies gewinnt umso mehr an Bedeutung, als vor allen der BF1 wissen musste, wie beschwerlich die Reise für ihn und die Kinder ins Ungewisse werden kann. Dass sich sein im Herkunftsstaat bestandenes Leiden, wogegen er dort medikamentös eingestellt war und nach eigenen Angaben wieder problemlos behandelt werden kann, in Österreich verschlechtert hätte, ist anlassbezogen nicht hervorgekommen.
Wie schon ausgeführt, wird der BF1 nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat, wie schon vor der Ausreise, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf medizinische Versorgung zugreifen und fachärztliche Betreuung und Medikamente wegen seines Asthma Bronchiale erhalten können, zumal auch laut aktuellen Länderfeststellungen - vor allem im städtischen Bereich - die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist.
Auch wird der BF1, der vor seiner Ausreise über seine berufliche Tätigkeit in einer Baufirma für Infrastruktur und Straßenbau, an der er einen Anteil als Gesellschafter in Höhe von 5% hält, den Lebensunterhalt erwirtschaften konnte und auch in Österreich - durch ehrenamtliche Tätigkeit n ihren aufrechten Arbeitswillen und ihre Arbeitsfähigkeit unter Beweis gestellt haben, werden bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und für seinen Lebens- bzw. den Familienunterhalt sorgen können.
Dass die bfP bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine existenz- oder lebensbedrohliche Situation iSv Art. 3 EMRK erwarten würde, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden.
Den Länderberichten zum Herkunftsstaat der bfP ist nicht zu entnehmen, dass Araber, die sich zur Glaubensgemeinschaft der schiitischen Muslime bekennen und in XXXX leben, einer Gruppenverfolgung ausgesetzt wären.
Die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 waren daher ebenso jeweils als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
3.4.2. Da im gegenständlichen Fall keine der oben angeführten Voraussetzungen erfüllt ist, war den bfP ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" nicht zu erteilen und ihre Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt IV.) des angefochtenen Bescheides:
3.5.1. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG 2005 lautet:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(...)."
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet, wie folgt:
"§ 52. (1) (...).
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(...)
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(...)."
3.5.2. Gegenständlich war festzustellen, dass die bfP im Bundesgebiet - außer sich selbst - keine Familienangehörigen haben. Die Ehegattin des BF1 und Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer ist im Juli 2017 wieder in den Irak zurückgekehrt, sodass die bfP, außer sich selbst, weder Familienangehörige, noch sonstige Verwandte im Bundesgebiet haben.
Daraus ergibt sich, dass die Rückkehrentscheidung jeweils kein unzulässiger Eingriff in ein bestehendes Familienleben der bfP sein kann. Fest steht, dass die Beschwerdeführer mit der Ehegattin des BF1, dessen Mutter (und Großmutter der minderjährigen Beschwerdeführer) und der Schwester des BF1 sowie deren Familie, die allesamt unbehelligt in Bagdad leben, familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben.
Die bfP stellten am 28.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und halten sie sich seither - lediglich gestützt auf diesen Antrag - seit knapp viereinhalb Jahren im Bundesgebiet auf.
Der VwGH hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchgeführte Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 15.3.2016, Zl. Ra 2016/19/0031-0034, mit Verweis auf VwGH vom 30.7.2015, Zl. Ra 2014/22/0055 bis 0058, vom 21.1.2016, Zl. Ra 2015/22/0119 und vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247, mwN).
Während ihrer Aufenthaltszeit hat der BF1 am 08.01.2018 ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A1 erworben. Die minderjährigen Beschwerdeführer besuchen die XXXX und haben dort - im Rahmen des Deutschunterrichts - Kenntnisse der deutschen Sprache erworben. Zwar konnten sich der BF1 während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet rudimentäre Grundkenntnisse der deutschen Sprache aneignen, doch kommt selbst guten Sprachkenntnissen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein entscheidendes integratives Merkmal zu. Zudem hat der BF1 an der Volkshochschule einen Kurs mit der Bezeichnung "Integration von Anfang an - Alphabetisierung- und Deutscherwerbsmaßnahmen (bis A1) für AsylwerberInnen in der Kärntner Grundversorgung" teilgenommen. Der mj. BF2 ist Mitglied in einem Sportverein. Die übrigen Beschwerdeführer gehören weder einem Verein an. Keine der beschwerdeführenden Parteien betätigt sich im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit bzw. wurde diesbezüglich nichts vorgebracht.
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist zudem jedenfalls dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl. VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (vgl. VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Fest steht im gegenständlichen Fall, dass das Fluchtvorbringen der bfP unglaubwürdig war und sie für den Fall der Rückkehr in den Irak keine ihnen drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft machen konnten. Die Beschwerdeführer sind nicht etwa aufgrund eines konkreten fluchtauslösenden Ereignisses ausgereist; ungeachtet dessen, worin die Gründe für die Ausreise auch immer gelegen haben mögen, erfährt das Motiv für die Ausreise schon durch die Rückkehr der Ehegattin des BF1 in den Herkunftsstaat eine Relativierung.
Die bfP wollten somit offenbar über ein nicht der Wahrheit entsprechendes Fluchtvorbringen zu einem Aufenthaltsrecht in Österreich gelangen. Dies wiegt in der gegenständlichen Interessensabwägung jedenfalls nicht zugunsten der bfP.
Die von den für die Dauer ihres Asylverfahrens im Bundesgebiet stets vorläufig aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführer in Österreich gesetzten Integrationsschritte haben bei der Interessensabwägung daher noch weniger Gewicht, als aus der sprachlichen Kompetenz bereits eine gewisse soziale Integration zukommt, jedoch nach der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes sogar Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken können (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/180/0226).
Fest steht, dass die bfP ihren Lebensunterhalt in Österreich mit Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bestreiten können. Der BF1 hat bereits im Herkunftsstaat seine Arbeitsfähigkeit unter Beweis gestellt, der er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht verlustig ging. Nach erfolgter Rückkehr in den Herkunftsstaat wird er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit alsbald wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und aus dem Einkommen daraus für seinen Lebens- bzw. Familienunterhalt sorgen können.
Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - auch mithilfe Unterstützung durch im Irak verbliebene Verwandte - von einer raschen Reintegration der bfP in die irakische Gesellschaft auszugehen, zumal sie den Großteil ihres Lebens im Irak verbracht und dort sozialisiert wurden. Darüber hinaus sind sie der Mehrheitssprache des Herkunftsstaates mächtig.
Im gegenständlichen Fall überwiegen in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller individuellen Umstände und der nur etwas mehr als vierjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, während welcher Zeit die Beschwerdeführer für die Dauer ihres Asylverfahrens stets nur zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt waren, sie sich über ihren ungewissen Aufenthaltsstatus stets bewusst sein mussten, und sie keine berücksichtigungswürdigen Integrationsschritte setzen konnten, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.
Es war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung somit jeweils gerechtfertigt und die dagegen erhobenen Beschwerden jeweils als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zu Spruchpunkt V.) des angefochtenen Bescheides:
3.6.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
3.6.2. Da der seit seiner Kindheit an Asthma Bronchiale leidende, bereits im Herkunftsstaat deswegen behandelte BF1 von 1994 bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer beruflichen Tätigkeit nachging und aus medizinischer Sicht nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, ist in seinem Fall von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit auszugehen, die es ihm ermöglichen wird, im Herkunftsstaat wieder den Lebens- bzw. Familienunterhalt zu bestreiten. In Anbetracht seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Dienstgeberin im Ausmaß von 5% wird es ihm unmittelbar nach erfolgter Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich sein, über seine Erwerbstätigkeit im Unternehmen eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und den Familienunterhalt zu erwirtschaften.
Auch ist davon auszugehen, dass sich die in den Irak zurückgekehrte Ehegattin des BF1 oder deren Familie bei einer Rückkehr der bfP um die beiden minderjährigen Beschwerdeführer (BF2 und BF3) kümmern wird, sodass zumindest hier vorübergehend bis zu ihrer Eigenständigkeit von einem sie unterstützenden familiären Umfeld auszugehen ist. Das hat der BF1 auch in der PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2019 eingeräumt.
Aufgrund ihrer individuellen Rückkehrsituation vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte war somit keine lebens- bzw. existenzbedrohende Situation iSv Art. 3 EMRK für die BF im Irak erkennbar und demzufolge auch ihre Beschwerden gegen Spruchpunkt V.) jeweils als unbegründet abzuweisen.
3.7. zu Spruchpunkt VI.) des angefochtenen Bescheides:
3.7.1. Mit Spruchpunkt VI.) des angefochtenen Bescheides wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da keine derartigen besonderen Umstände, die die drittstaatsangehörigen BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen, erkennbar waren, waren die Beschwerden daher auch gegen diesen Spruchpunkt jeweils als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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