W196 1427682-2•BVwG W196 1427682-2
W196 1427682-2Bundesverwaltungsgericht30.04.2019
entschiedene Sache, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung
W196 1427682-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der zweite Spruchpunkt wie folgt lautet:
"Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 11.04.2017 wird hinsichtlich des Status subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.06.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass in Somalia Krieg herrsche, den er bereits miterlebt habe. Obwohl er sein Heimatland nicht verlassen hätte müssen, habe ihn ein persönliches Problem betroffen. Er sei verheiratet und gebe es eine "fanatische Rebellin" namens Al Shabaab. Am 09.06.2011 habe er und seine Freundin an einer Straße gesessen und sich unterhalten. Da wären zwei Männer, die Mitglieder der Al Shabaab wären, gekommen und hätten sie gefragt, was sie hier machten, woraufhin der Beschwerdeführer gesagt habe, dass sie sich nur unterhalten würden. Es sei verboten, dass ein verheirateter Mann mit einer unverheirateten Frau spreche. Sie wären dann beide ins Gefängnis gekommen. Das Mädchen hätten sie ohne Gericht getötet. Er kenne einen Mann, der Mitglied bei der Al Shabaab sei, der es dem Beschwerdeführer ermöglicht habe, dass er habe fliehen können. Darum sei er zu Fuß aus dem Ort gelaufen. Er habe Angst, dass sie ihn in seinem Heimatland töten würden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 29.06.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, im Rahmen derer der Beschwerdeführer sein im Kern erstattetes Vorbringen wiederholte. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seitens der Al-Shabaab Milizen im Jänner 2010 zugefügten Folterspuren wurde ein Termin zur Abklärung der angegebenen Folternarben vereinbart.
Am 28.07.2011 wurde der Beschwerdeführer von einer Ärztin der Allgemeinmedizin untersucht. In der von ihr erstellen medizinischen Begutachtung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst bei der Untersuchung angegeben habe, dass die Verletzungen aus den Jahren 2005 - 2008 stammen würden und diese im Zuge körperlicher Auseinandersetzungen, etwa mit Zechprellern sowie der Schlichtung eines Streites von Privatpersonen, entstanden wären. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung von Anamnese und klinischer Inspektion die beim Beschwerdeführer vorhandenen Narben keinem Folterszenario zugeordnet werden könnten.
Folglich wurde der Beschwerdeführer am 11.10.2011 sowie am 25.02.2012 erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012, Zl. 11 06.022-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.
Dabei führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken können, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen würden, und seien diese seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig erachtet worden, mit Widersprüchen behaftet und objektiv als nicht nachvollziehbar einzustufen gewesen. Aufgrund der mangelnden Nachvollziehbarkeit seines Vorbringens habe dieser von der erkennenden Behörde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthielte außerdem zahlreiche im Detail angeführte Ungereimtheiten und würde ergänzend belegbar durch die medizinische Befundung der angeblichen Folterspuren, die sich letztlich als Verletzungen im Zuge privater Raufhandel herausgestellt hätten und auch zeitlich als deutlich früher entstanden einzustufen wären, als insgesamt unglaubwürdig zu qualifizieren sein. Der Beschwerdeführer habe in den einzelnen Einvernahmen seine Aussagen jeweils asylzweckbezogen gesteigert. Weiters sei anzuführen, dass die Region, aus der der Beschwerdeführer stamme, seit 2011 unter Regierungskontrolle stehe. Der Beschwerdeführer, einem gesunden jungen Mann, der nach seinen eigenen Angaben nach stets sogar sehr gut seinen Lebensunterhalt in Somalia verdienen habe könne, sei es zuzumuten, dass er in seine Heimat zurückkehren könne. Insbesondere verfüge er weiterhin über Verwandte in Somalia. Eine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehende Gefährdung sei somit weder hinsichtlich asylrechtlicher Gründe gem. § 3 AsylG noch hinsichtlich der Gründe, die für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 8 AsylG erforderlich wären, gegeben.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2014, Zl. W168 1427682-1/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Ferner wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Dabei wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus Somalia stamme, wobei seine Identität mangels Beibringung unzweifelhafter Dokumente nicht habe festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt wäre. Es drohe ihm nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe. Der Beschwerdeführer habe keine gegen ihn unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung vorgebracht. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Somalia aufgrund seiner Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu seiner Volksgruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt sei. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat jedwede Lebensgrundlage fehle und dass in seine gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen würde. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen. Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen würde, sei weder während sämtlicher Befragungen als auch in der der Beschwerde nicht vorgebracht worden. Dazu folgerte das erkennende Gericht, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt hervorgekommen seien. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher seien in irgendeiner Form bemängelt worden. Weiters würden auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, fehlen. Die Protokolle seien zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt worden. Die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden können. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus Somalia stütze sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und dessen Sprachkenntnisse. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Somalia würden sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen stützen. Hinzu komme, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig seien. An der im angefochtenen Bescheid festgestellten Lage im Herkunftsstaat habe sich nach dem Amtswissen keine entscheidungswesentliche Änderung ergeben. Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und der seitens des Beschwerdeführers geschilderten Bedrohungssituation seien begründet und logisch nachvollziehbar. Das Bundesasylamt sei zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgegangen. Zusammenfassend sei das Vorbringen durchgehend derart gestaltet, dass sich hieraus nachvollziehbar eine schlüssige, plausible Ausführung einer aktuellen, konkret gegen den Beschwerdeführer unmittelbar bestehenden Verfolgung i.S.d. GFK nicht ableiten ließe. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer exzeptionellen Gefährdung ausgesetzt wäre oder bei seiner Rückkehr in eine unzumutbare oder ausweglose Lage geraten würde, könne objektiv nicht angenommen werden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden jungen Mann im erwerbsfähigen Alter. Rechtlich wurde moniert, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund nicht habe glaubhaft machen können. Dazu wurde näher ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bei der Erstattung seines Vorbringens, welches kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat gewesen sein soll, wiederholt und verschiedentlich in zentralen Punkten der Fluchtgeschichte in wesentliche Widersprüche verstrickt habe und überdies erkennbar seine Aussagen von Einvernahme zu Einvernahme hin gesteigert habe. Weiters sei auszuführen, dass zentrale Angaben, wie etwa die das Vorhandenseins von Folterspuren, belegbar entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, als Verletzungen, welche aufgrund von Privatstreitigkeiten, die zeitlich weit vor den angegebenen Folterungen entstanden seien, ärztlich nachgewiesen werden konnten. Diese Widersprüche wären durch das Bundesasylamt im beschwerdegegenständlichen Bescheid im Detail ausgearbeitet und nachvollziehbar dargelegt worden. Zusammenfassend und beispielhaft seien folgende gravierende Unstimmigkeiten als entscheidungsrelevant hervorzuheben. So seien etwa hinsichtlich der die angebliche Bedrohung durch die Al-Shabaab Milizen auslösende Bekannte höchst unterschiedliche Angaben erstattet worden. Zunächst sei seitens des Beschwerdeführers der Vor- und der Zuname zu Protokoll gegeben worden und in einer weiteren Einvernahme sei ihm der Familienname wiederum unbekannt. Weiters sei zunächst ausdrücklich dargelegt worden, dass es sich um eine lediglich gute Bekannte handle, die der Beschwerdeführer manchmal besuche. Später habe er ausgeführt, dass diese Bekannte den Beschwerdeführer fast täglich in seinem Geschäft besuchen würde, später, dass diese Beziehung bereits seit fünf Jahren bestanden hätte. Durchgehend habe er angegeben, dass es sich bei dieser Frau um eine reine Bekannte handle, die ihn selbst mit vollem Einverständnis der Ehefrau des Beschwerdeführers besucht habe. Sonstige Beziehungen würden definitiv nicht bestehen und habe er dezidiert ausgeführt, dass sonstige Interessen auch nicht bestehen würden. In der Beschwerdeschrift jedoch habe er schließlich explizit ausgeführt, dass er eine Affäre mit dieser Bekannten gehabt hätte. Der Beschwerdeführer hätte sich jedoch geschämt, dies vor dem Bundesasylamt darzulegen. Dies sei umso weniger nachvollziehbar als der Beschwerdeführer explizit auf diese Beziehung während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angesprochen ausgeführt habe, dass es sich hierbei tatsächlich nur um eine reine Freundschaft gehandelt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer hierzu selbst ausgeführt, dass wenn er eine Ehe mit dieser Frau gewollt hätte, er sie sofort hätte heiraten können, da es in Somalia auch möglich sei, mehrere Frauen zu haben. Auch seien hinsichtlich der weiteren Angaben exemplarisch folgende Ungereimtheiten anzuführen. So habe der Beschwerdeführer etwa in der Erstbefragung angegeben, mit der ihm bekannten Frau neben einer Straße gesessen zu sein, jedoch habe er später ausgeführt, dass er bei seinem Geschäft gewesen wäre. Zunächst habe er angegeben, dass zwei Männer gekommen wären, habe später wiederum vier Männer erwähnt. Zunächst habe er zu Protokoll gegeben, dass mehrere Autos mit Männern gekommen wären, später habe er angegeben, dass ein großes Auto mit den Männern zugefahren wäre. Zum Ablauf der Festnahme habe er ebenfalls grob divergierende Angaben erstattet. Zunächst habe er ausgeführt, dass die Kämpfer der Al-Shabaab den Beschwerdeführer erst nach einem Wortwechsel mitgenommen hätten, später wiederum, dass sie ihn sofort nach der Ausrufung "Gott ist groß" mitgenommen hätten. Ebenso habe er zunächst angegeben, dass sie dem Beschwerdeführer die Augen verbunden hätten, später habe er ausgeführt, dass ihm Handschellen angelegt worden wären. Hinsichtlich des Ortes, an dem der Beschwerdeführer angehalten worden wäre, habe er keinerlei konkrete oder spezifische Angaben oder Informationen angeben können. Dies, obwohl dieser Ort nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nur wenige Kilometer von seinem Wohnort entfernt gelegen sei und er diesen Ort somit kennen hätte müssen. Weiters habe er keinerlei Details zum geschilderten Anhaltungslager selbst nennen können. Konkrete Ortsangaben oder auch etwa nähere Darlegungen der Einteilung der einzelnen Gebäude dieses Lagers oder selbst des Anhaltungsraumes und der konkreten Örtlichkeit selbst habe er nicht angeben können. Auch habe der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu den sich dort befindlichen Personen der Al-Shabaab Miliz, deren konkrete Positionierung oder der Anzahl der dort stationierten Kämpfer, erstattet. Hinsichtlich der angegebenen durch die Al-Shabaab Milizen zugefügten Folterspuren sei der Beschwerdeführer einer medizinischen Untersuchung zugeführt worden. Das Ergebnis dieser unzweifelhaften medizinischen Untersuchung sei, dass die Narben bereits Jahre vor den geschilderten Misshandlungen durch die Al-Shabaab Milizen im Jahre 2010, nämlich bereits in einem Zeitraum zwischen 2005 bis 2008, entstanden seien. Zur Herkunft der Narben habe der Beschwerdeführer selbst im Zuge der ärztlichen Abklärung angegeben, dass diese durch private Streitigkeiten, etwa durch Zechpreller, verursacht worden seien. Dass nunmehr in der Beschwerdeschrift wieder angeführt werde, dass diese Narben im Zuge von Streitigkeiten mit Al-Shabaab Milizen entstanden wären, könne somit nicht nur im vom Beschwerdeführer geschilderten Zeitkontext nicht nachvollzogen werden. Es sei somit insgesamt offensichtlich, dass der Beschwerdeführer sein stets vages, sämtlich unbelegtes, widersprüchliches und durchwegs unsubstantiiert erstattetes Vorbringen hinsichtlich des Ablaufes der zuerst geschilderten Bedrohungssituation beträchtlich von Einvernahme zu Einvernahme eindeutig ausschließlich zur Erreichung eines Vorteils im Asylverfahren gesteigert habe. All dies lasse erhebliche Zweifel an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der seitens des Beschwerdeführers getätigten Angaben zur individuellen Bedrohungssituation zu, würde ein tatsächlich Verfolgter doch keine Gelegenheit verstreichen lassen, wesentliche, umfassende und vollständige Angaben im Aufnahmestaat, in dem er um Schutz ersuche, zu erstatten. Diesen Vorwurf des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid sei der Beschwerdeführer nicht hinreichend imstande entgegenzutreten. Somit sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt gänzlich nicht möglich gewesen sei, sein Vorbringen durch unbedenkliche Beweismittel oder nachvollziehbare Tatsachenschilderungen zu untermauern, die auch nur denkmöglich einer Nachprüfung unterzogen werden könnten. Die gesamte Fluchtgeschichte würden offensichtlich lediglich auf einer vagen Schilderung einer asylzweckbezogenen Rahmengeschichte beruhen. Ergänzend sei anzuführen, dass selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers dieses per se nicht geeignet sei eine asylrelevante Verfolgung darzutun. Sämtliche Elemente des Vorbringens des Beschwerdeführers seien nicht derart gestaltet, dass sich hieraus eine Glaubhaftmachung einer persönlichen, aktuellen Verfolgung von staatlicher Seite ausgehend, oder durch bewusstes Unterlassen eines effektiven Rechtsschutzes toleriert, ableiten ließe. Sämtliche Ausführungen seien vage und unbestimmt und dadurch einer tatsächlichen faktisch möglichen Abklärung oder Nachforschung grundsätzlich nicht zugänglich. Sein Vorbringen hinreichend zu konkretisieren und schlüssig darzulegen, sei der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens trotz wiederholter Belehrung zur Mitwirkungspflicht und der Bedeutung seiner Angaben somit zur Gänze schuldig geblieben. Eine hinreichende Glaubhaftmachung eines realen Fluchtgeschehens und einer realen Bedrohung bzw. auch eine Glaubhaftmachung, dass diese weiterhin bestehen würde, habe der Beschwerdeführer somit nicht vorbringen oder glaubhaft darlegen können. Maßgebliche Anhaltspunkte dahingehend, dass im vorliegenden Fall versucht worden sei, den Beschwerdeführer aus gerade oder ausschließlich ihn als Person selbst konkret betreffenden Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu entführen, einzusperren oder zu töten, seien im gesamten Verfahren eindeutig nicht hervorgekommen. Gerade auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst könne geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eben nicht diesen zusätzlichen Gründen unterworfen sei, sondern die Al-Shabaab Milizen offensichtlich wahllos Personen in den von ihnen besetzten Gebieten erpresst, entführt und unter Druck gesetzt hätten, um von diesem Geld zu erpressen oder auch um ihre gesellschaftlichen Vorstellungen anderen Personen aufzuzwingen. Dass dieserart Übergriffe in von Al-Shabaab besetzten Gebieten stattgefunden hätten, könne im Hinblick auf die allgemeine Lage in Somalia in Zusammenschau mit den diesbezüglichen Länderfeststellungen als durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig eingestuft werden. Jedoch sei in diesem Fall, wie oben bereits dargelegt, die tatsächliche konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Al-Shabaab Milizen aufgrund der der offensichtlich widersprüchlichen und zahlreichen nachvollziehbar rein asylzweckbezogenen Anführungen und Steigerungen des Vorbringens als unglaubwürdig einzustufen. Doch selbst dann, wenn den diesbezüglichen Aussagen Glauben zu schenken gewesen wäre, sei auszuführen, dass alleine unspezifisch gegen alle Personen in einem bestimmten Gebiet gerichtete Gewalthandlungen noch keine individuelle Verfolgung darstellen, sofern nicht ergänzende weitere Elemente einer individualisierten Bedrohung oder Verfolgung dazu treten würden (vgl. etwa AsylGH vom 28.11.2011 C9 419884 -1/2011/3E). Dass glaubhaft solche Elemente vorliegen, könne seitens des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar dargelegt werden. Somit sei es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, glaubhaft und plausibel darzustellen, dass ihm im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Hinsichtlich des subsidiären Schutzes wurde moniert, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter handle, dem zuzumuten sei den notwendigen Lebensunterhalt mit anzunehmender Sicherheit in der Heimat durch die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit in Somalia bestreiten zu können. Der Beschwerdeführer selbst habe angeführt, dass er seit seinem achten Lebensjahr stets arbeitend tätig gewesen sei und in Somalia seinen Lebensunterhalt verdienen habe können. Er habe ausgeführt, dass er ein Geschäft gehabt, ein Haus errichtet habe und wohlhabend gewesen sei. Er hätte sogar ein gut gehendes und wachsendes Geschäft betrieben und weitere Personen beschäftigen können, die für ihn gearbeitet hätten. Er selbst habe zu Protokoll gegeben, dass die wirtschaftliche Lage gut gewesen wäre. Eine Rückkehr in seine Heimatstadt, in der er nach seinen eigenen Angaben einen großen Bekanntheitsgrad genossen habe, sei ihm auch aufgrund der örtlichen Nähe zu Mogadischu und der durchgehend unter Regierungstruppeneinfluss stehenden örtlichen Lageverhältnisse auf jeden Fall zumutbar. Auf jeden Fall sei dem Beschwerdeführer eine Wohnsitznahme in Mogadischu zumutbar. Ebenso würden sichnach den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst sämtliche in der Heimat zurückbleibenden Familienmitglieder weiterhin in seinem Herkunftsland befinden bzw. sich in örtlicher Nähe aufhalten und könne der Beschwerdeführer von diesen erwartbar erste Unterstützungen und Hilfen erhalten. Hinsichtlich der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass dieser angegeben habe, zum Clan der Sheikhal zu gehören. Dieser Clan sei ein in Somalia angesehener Clan, der vielfach mit den Hauptclans der Hawiye verbunden sei. Besondere berücksichtigungswürdige Beschränkungen bzw. Diskriminierungen hinsichtlich Mitglieder dieses Clans seien nicht bekannt und seien in den Einvernahmen gesondert nicht angeführt worden. Der Beschwerdeführer selbst habe ausgeführt, dass er sich stets ungehindert frei in Somalia bewegen könne und es keinerlei Diskriminierungen oder Konflikte aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gäbe. Damit stehe es dem Beschwerdeführer frei sich in seiner Heimatstadt bzw. auch in einer ihm zumutbaren, unter Regierungskontrolle befindlichen, Region Somalias neu niederzulassen bzw. dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Sonstige individuell vorhandene oder besondere Gefährdungen bzw. das Bestehen von Krankheiten die hinsichtlich Art. 3 EMRK Relevanz entfalten könnten, seien nicht vorgebracht worden. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr objektiv erwartbar somit nicht in eine derart exzeptionelle Notlage im Sinne des Art. 3 EMRK geraten werde, wie sie von der Judikatur für eine positive Schutzzuerkennung gefordert sei. Damit sei dem Bundesasylamt somit zuzustimmen, dass für den Beschwerdeführer aktuell sohin keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG vorliege. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren nach derzeitiger Aktenlage kein beachtlicher Grad einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliege. So könne dieser weder den Besuch von Sprachkursen, die Ablegung einer Sprachprüfung, ein Beschäftigungsverhältnis oder sonstige Integrationsschritte vorweisen. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK hätten im betreffenden Fall ebenso wie auch besonders berücksichtigungswürdige Umstände, die gegen eine Ausweisung sprechen, nicht erkannt werden können. Diesbezüglich relevantes Vorbringen sei seitens des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens nicht erstattet worden. Da somit in casu kein Ausspruch gem. des § 75 Abs. 20 Z 1 20 AsylG 2005 idgF im Sinne eines Ausspruches der dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu treffen war, sei das Verfahren hinsichtlich des III. Punktes des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisungsentscheidung) zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Dieses werde daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
Dieses Erkenntnis erwuchs am 06.08.2014 in Rechtskraft.
Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl: 810602200/1950627 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist. Unter Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Dieser Bescheid erwuchs am 21.07.2016 in Rechtskraft.
Gegenständliches Verfahren:
Am 11.04.2017 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.04.2017 begründete der Beschwerdeführerin seinen Folgeantrag dahingehend, dass er Österreich, da sein Asylverfahren abgelehnt worden sei, verlassen habe, um in Italien einen Asylantrag zu stellen. Von den italienischen Behörden sei ihm mitgeteilt worden, dass Österreich für sein Verfahren zuständig sei, sodass die italienischen Behörden ihn wieder nach Österreich abgeschoben hätten. Da sein Antrag abgelehnt worden sei, versuche er mit einem neuen Antrag in Österreich ein Asylrecht zu bekommen. Die Asylgründe seien gleichgeblieben - bezüglich seiner Familie im Heimatland sei eine Änderung eingetreten, da er deren Aufenthalt nicht mehr wisse und auch nicht wisse, ob diese noch leben seien, der Kontakt sei abgebrochen. Die Gefährdungslage in Somalia sei für ihn auch gleichgeblieben."
Am 30.05.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs seiner Befragung gab er an, dass er seit zwei Jahren an Gastritis leide, die er wegen des Stresses bekommen habe. Er habe einen Deutschkurs für vier Monate beucht. In Somalia sollten seine Frau und seine beiden Kinder leben. Er habe aber keinen Kontakt zu ihnen und wisse nicht, wo genau sie sich derzeit aufhalten. Als er das letzte Mal Kontakt gehabt habe, wären sie noch in Somalia aufhältig. Er habe noch eine Schwester in Somalia, aber auch zu ihr habe er keinen Kontakt mehr und wisse daher nicht genau, wo sie sich derzeit aufhalte. Nachgefragt gab er an, dass er das letzte Mal 2011 mit ihr Kontakt gehabt habe, bevor er Somalia verlassen habe. Befragt, warum er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, brachte der Beschwerdeführer vor, dass Österreich gewollt habe, dass er zurückkomme. Er könne nicht nach Somalia zurückgehen, er wisse auch nicht, wo seine Familie sei. Seine Familie wohne jetzt woanders, als sie zuerst gewohnt hätten, weil in diesem ursprünglichen Gebiet Dürre herrsche. In Somalia gebe es Dürre und wolle er irgendwo wohnen, wo es nicht so schwierig sei. Er wolle hier bleiben, denn wenn er zurückkehren würde, hätte er dieselben Probleme, wie vor seiner Ausreise. Aufgefordert seine Fluchtgründe des ersten Verfahrens zusammenzufassen, gab er an, dass er dieselben Fluchtgründe gesagt habe. Dazu führte er aus, dass er ein Geschäft und ein Haus gehabt habe. Er habe eine Affäre mit einer Frau, obwohl er verheiratet sei. Er sei mit dieser Frau im Hotel und sei die Al Shabaab gekommen und hätten sie zusammen mitgenommen. Die Frau sei von der Al Shabaab umgebracht worden und habe der Beschwerdeführer fliehen können. Eine Woche später habe ihn die Familie dieser Frau umbringen wollen, deshalb sei es für ihn nicht mehr sicher und habe er Somalia verlassen. Befragt, was im gegenständlichen Verfahren nun seine neuen konkreten Fluchtgründe seien, gab er an, die Dürre und dass er im Falle einer Rückkehr nach wie vor das gleiche Problem habe.
Am 15.01.2019 fand eine weitere ergänzende niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Dabei verneinte er die Frage, ob sich seit seinem ersten Verfahren in Österreich neue Fluchtgründe ergeben bzw. ob sich seine Fluchtgründe seit seinem letzten Aufenthalt in Österreich geändert hätten. Ferner verneinte der Beschwerdeführer die Fragen, ob in seiner Heimat gegen ihn eine staatliche Fahndungsmaßnahme wie ein Haftbefehl, eine Strafanzeige, ein Steckbrief bestehe, ob er politisch tätig gewesen sei oder wäre, ob er Mitglied einer politischen Partei in seinem Herkunftsland sei, ob er Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses gehabt habe oder ob er Probleme mit Privatpersonen gehabt habe. Auf die Frage, ob er Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe, gab er an, dass die Clanangehörigen immer helfen würden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist. Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Dazu folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht habe festgestellt werden können. Er sei Staatsangehöriger Somalias, gehöre der der Volksgruppe der Sheikhal und dem Islam an. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Er habe niemals einen Aufenthaltstitel für Österreich besessen und habe er seit seiner Überstellung aus Italien nach Österreich im April 2017 nicht verlassen. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten, seine Selbsterhaltungsfähigkeit habe nicht festgestellt werden können. Zu den Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz führte die belangte Behörde aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer neue, verfahrensrelevante Fluchtgründe vorgebracht habe. Alle seine Fluchtgründe seien bereits im Vorverfahren abgearbeitet worden und seien somit als nicht verfahrensrelevant zu werten. Sein erstes Asylverfahren sei in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen worden. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Eine derartige Bedrohungssituation seiner Person sei im Vorverfahren geprüft und als nicht gegeben bewertet worden. Der Beschwerdeführer habe bisher einen Deutschkurs - wobei er kein entsprechendes Zeugnis vorgelegt habe -absolviert und verfüge er über geringe Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte. Familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufhältigen Personen hätten hingegen nicht festgestellt werden können. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen hätten nicht festgestellt werden können. Auch unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen gebe es keine Umstände, welche einer Rückkehrentscheidung nach Somalia entgegenstehen würde. In seiner Beweiswürdigung folgerte die Behörde, dass der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt neu entstandene Tatsachen aufweisen müsse, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides wären. Diese neu entstandenen Tatsachen müssten asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen seien auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zurückzuführen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich Befunde aus den Jahren 2016/2017 vorgelegt habe. Ein Befund stamme vom Mai 2018, wobei eine lebensbedrohende Erkrankung weder aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers noch aus den vorgelegten Befunden erkannt werden könne. Aufgrund der medizinischen Grundversorgung in der Heimat des Beschwerdeführers, die laut Länderinformationen zwar variiere, jedoch in größeren Städten besser sei, gehe die erkennende Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer etwaige Erkrankungen in der Heimat behandeln lassen könne. Darüber hinaus gebe es in Somalia fünf Zentren zur Betreuung psychischer Erkrankungen. Diese würden sich in Berbera, Bossaso, Garoowe, Hargeysa und Mogadischu befinden. Die Feststellungen bezüglich des Aufenthaltes im Bundesgebiet und des Fehlens etwaiger Aufenthaltstitel würden auf den Angaben im Verfahren gründen. Ferner ergebe sich die strafrechtliche Unbescholtenheit aus einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister. Die nicht gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit gründe einerseits auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung bestreite und andererseits, da er gemäß seinen Angaben, derzeit keiner Arbeit nachgehe. Zu den Feststellungen zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz führte die Behörde aus, dass dem gegenständlichen Vorbringen des Beschwerdeführers kein neuer, asylrelevanter Sachverhalt zu entnehmen und für das Bundesamt somit auch kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar sei. Bei seinem im gegenständlichen Antrag vorgetragenen Fluchtgrund, würde es sich um den gleichen Fluchtgrund, den er bereits bei seinem vorherigen Asylverfahren in Österreich angegeben haben, handeln. Dieses Verfahren sei bereits in zweiter Instanz durch das BVwG abgewiesen worden. Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Asylantrag nur zum Zwecke der Verlängerung seines Aufenthaltes in der Republik Österreich gestellt habe und es daher auch keinerlei neue Vorbringen seines Fluchtgrundes betreffend gab.
Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführerin im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 20.03.2019 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Des Weiteren wurde zusammengefasst vorgebracht, dass sich der Sachverhalt maßgeblich verändert habe und wurde in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hingewiesen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass er keine Anknüpfungspunkte in Somalia habe.
Im Zuge des Verfahrens legte der Beschwerdeführer Befunde sowie seine Integration betreffend ein Zertifikat ORS Beschäftigungsprogramm vom 18.12.2017 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Somalias und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer gehört dem Clan der Sheikhal an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in Afgoye. Er ist verheiratet und verfügt über Familienangehörige in Somalia.
Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 19.06.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.06.2012 in allen Spruchpunkten abgewiesen worden war. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit letztinstanzlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 3 Abs. 1 sowie §8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und erwuchs am 06.08.2014 in Rechtskraft. Ferner wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 1 Satz, 2 Fall und 2 Satz AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs am 21.07.2016 in Rechtskraft.
In der Folge ist der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgereist und stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin III-VO von Italien nach Österreich rücküberstellt und stellte am 11.04.2017 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer stützt seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Fluchtgründe, die er bereits in seinem ersten Verfahren geltend gemacht hatte. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der letzten Entscheidung (sohin seit 06.08.2014) über seinen Antrag auf internationalen Schutz ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun konnte. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass sich die Situation in seinem Herkunftsstaat seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2016 (rechtskräftig seit 21.07.2016) maßgeblich geändert hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in sein Herkunftsland unzulässig machen würden.
Nicht festgestellt werden kann ferner, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem Beschwerdeführer in Somalia aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Somalia die notdürftigste Lebenslage entzogen wäre.
Der Beschwerdeführer ist seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet im Juni 2011 nicht mehr nach Somalia zurückgekehrt und hat sich jedenfalls bis zum Abschluss seines ersten Asylverfahrens im Juni 2016 sowie seit seiner Überstellung aus Italien im April 2017 in Österreich aufgehalten. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Zeit zur Integration genutzt wurde. Der Beschwerdeführer hat nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sich nicht auf einen Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation tätig. Ferner hat er keine Aus- bzw. Weiterbildung in Österreich absolviert. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt und auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Beziehung lebt. Es liegen keine Hinweise auf eine ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, in Österreich vor. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Zur aktuellen Lage in Somalia wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 24 bis 131 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für das gegenständliche Erkenntnis herangezogen werden. Die detaillierte Aufschlüsselung der angeführten Kurzbezeichnungen der Quellen ist im angefochtenen Bescheid vollständig vorhanden, weshalb auf deren neuerliche Wiedergabe verzichtet werden konnte. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Diesen Feststellungen ist insbesondere zu entnehmen, dass in Somalia nicht eine solche Situation herrscht, in der praktisch jedermann ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK oder nach dem 6. oder 13. ZPEMRK droht. Insbesondere ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass im gesamten Staatsgebiet Somalias nicht jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, die die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinem religiösen Bekenntnis, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem Familienstand, zu seiner Ausreise aus Österreich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens sowie zu seinen Aufenthalten in Österreich und in Italien ergeben sich aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge seines bisherigen Verfahrens und aus dem Akteninhalt. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers war im Wesentlichen gleichlautend und sohin glaubhaft. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Reise- oder Ausweisdokumentes nicht festgestellt werden.
Dass der Beschwerdeführer über Familienangehörige verfügt, ergibt sich aus einen eigenen Angaben. Es wird nicht verkannt, dass er erklärte keinen Kontakt zu seinen Angehörigen zu haben, wobei er dies hinsichtlich seiner Schwester auch im Zuge des Vorverfahrens angab. Durchaus gab er an, dass seine Familie in Somalia sein sollte (vgl. AS 94). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch angab, dass seine Familie innerhalb Somalias umgezogen sei, weshalb die Feststellung zu treffend war - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer Kontakt zu seiner Familie hat, wobei dies naheliegend ist, da er andernfalls nicht über derartige Informationen verfügen kann - dass der Beschwerdeführer über Familienangehörige in Somalia verfügt.
Die Feststellungen zu dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren des Beschwerdeführers, einschließlich zu den darin vorgebrachten Fluchtgründen, ergeben sich aus der Einsicht in den diesbezüglichen Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012, Zl. 11 06.022-BAL, aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2014, Zl. W168 1427682-1/4E und dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2016, Zl. 810602200-1950627. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich, zur Stellung der beiden Anträge auf internationalen Schutz vom 19.06.2011 und vom 11.04.2017 sowie zur Überstellung aus Italien zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und wurden diese Umstände auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten.
Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der letzten Entscheidung am 06.08.2014 kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun konnte, sondern seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Fluchtgründe stützt, die er bereits in seinem ersten Verfahren geltend gemacht hat, ist Folgendes auszuführen: Wie bereits das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer betreffend die Begründung seines Folgeantrags keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt vorgebracht. In der Erstbefragung am 12.04.2017 gab er an, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe. Die Gefährdungslage sei gleich geblieben. (vgl. AS 7). Dieses Vorbringen wiederholte der Beschwerdeführer auch in der Einvernahme vom 30.05.2017 und bestätigte über Nachfrage, dass er im Zuge der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und keine neuen Gründe habe (vgl. AS 93). Aufgefordert seine Fluchtgründe in seinem ersten Asylverfahren in Österreich anzugeben, erklärte er: "Ich habe dieselben Gründe gesagt" (vgl. AS 96). Ferner bekräftigte der Beschwerdeführer, in seinem letzten Verfahren die Fluchtgeschichte ebenso dargestellt zu haben und erklärte er im Falle einer Rückkehr zu befürchten, Angst um sein Leben haben. Er habe Angst, dass ihn der Bruder und die Familie dieser Frau umbringen würden. Der Bruder seiner Freundin gehöre der Mafia an (vgl. AS 97). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen- wie auch im Vorverfahren - steigerte und divergierende Angaben tätigte, wobei diese Ausführungen in seinem Kern ebenso von seinem bereits im Vorverfahren vorgebrachtes Fluchtvorbringen umfasst sind. So erklärte er in der Einvernahme am 30.05.2017, dass er, obwohl er verheiratet sei, eine Affäre gehabt habe. Zudem gab er im Vorverfahren an, dass Al-Shabaab gekommen sei, als er mit der Bekannten auf der Straße gesessen sei (vgl. AS 23, 51, 137 Akt des Vorverfahrens) und erklärte er nunmehr, dass er mit der Frau in einem Hotel gewesen sei, von wo aus er von Al-Shabaab mitgenommen worden sei (vgl. AS 96). Wie sich auch dem angefochtenen Bescheid entnehmen lässt, bezieht sich das Vorbringen des Beschwerdeführers - unabhängig von den nunmehrigen Divergenzen und Steigerungen - ausschließlich auf Ereignisse, die bereits zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung bestanden haben und im ersten Asylverfahren vorgebracht wurden. Auch im Zuge der weiteren Einvernahme am 15.01.2019 bezog sich der Beschwerdeführer auf sein Vorbringen im Rahmen des ersten rechtkräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens. So brachte er denselben Sachverhalt wie im Erstverfahren vor. Auch über Nachfrage, ob er noch anderer Gründe habe, warum er Somalia verlassen habe, verneinte der Beschwerdeführer. Ebenso verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob sich seit seinem ersten Verfahren in Österreich neue Fluchtgründe ergeben hätten bzw. ob sich seine Fluchtgründe seit seinem letzten Aufenthalt in Österreich geändert hätten (vgl. AS 224).
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und den vorgelegten Befunden.
Die Feststellungen zur nicht bzw. zur kaum vorhandenen Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt und mit niemanden in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Beziehung lebt, gründet auf seinem eigenen Vorbringen im gesamten Verfahren. Gegenteiliges ist auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Darüber hinaus finden sich weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsakt Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer um eine Integration in beruflicher oder sozialer Hinsicht bemüht hat, was sich unter anderem auch aus dem Umstand ergibt, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthalts, bis auf die einmalige Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm, keine Integrationsmaßnahmen gesetzt hat. Beispielsweise ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs absolviert oder sonstige Fortbildungsmaßnahmen ergriffen hat, zumal er dies zwar angegeben hat, jedoch keine diesbezüglichen Unterlagen vorlegte. Die Feststellungen zum dauerhaften Bezug der Grundversorgung durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus seinen Angaben und aus den Auszügen aus dem GVS-Register. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.
Die vom Bundesamt zur Lage in Somalia getroffenen Länderfeststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts der bisherigen Ausführungen im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Auch in der Beschwerde findet sich kein substanziiertes Bestreiten der Länderberichte des angefochtenen Bescheides. An dieser Stelle wird darauf verwiesen, dass im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 24 bis 131 umfassende Feststellungen zur Lage in Somalia getroffen wurden. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es die Behörde verabsäumt habe auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bezug zu nehmen, ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde diesen Aspekt nicht unberücksichtigt ließ. So wurden die vorgelegten Befunde gewürdigt und setzte sich die Behörde mit den Gegebenheiten im angefochtenen Bescheid auseinander (vgl. Bescheid - Seite 131 ff). Die dem Bescheid zugrundeliegenden Länderfeststellungen zu Somalia wurden dem Beschwerdeführer am 15.01.2019 ausgehändigt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (Vgl. AS 227), wobei der Beschwerdeführer diese Gelegenheit ungenützt verstreichen ließ. Die im gegenständlichen herangezogenen Bescheid enthaltenen umfassende Ausführungen stellen angesichts des bereits Ausgeführten eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin dar. Und kann daraus - auch nach Abgleich mit den Länderfeststellungen im Bescheid des Bundesamtes vom 30.06.2016 - keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes erkannt werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das damalige Fluchtvorbringen bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2014, rk. seit 06.08.2014, als nicht glaubhaft einzustufen war, weshalb sich eine eingehende Befassung mit konkret darauf Bezug nehmenden Berichten nicht als erforderlich erwiesen und auch nunmehr erwiesen haben. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert und wurde diesbezüglich auch in der Beschwerde kein diesbezüglich entgegenstehendes, substantiiertes Vorbringen erstattet. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass aus den aktuellen Länderfeststellungen hervorgeht, dass aufgrund der überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen werden. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert, dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen. Demnach hat sich die Situation im Vergleich zu den rechtskräftigen Vorentscheidungen sogar verbessert.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf verschiedene Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226 mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057;
vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684;
vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266;
vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; vom 29.11.2005, Zl. 2005/20/0365 und vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626). Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren wiedergegeben werden und dann anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391 und vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100).
Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. VwGH vom 02.07.1992, Zl. 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung [hier: Beschwerde] gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2014 hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz und der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes hinsichtlich der Rückkehrentscheidung vom 21.07.2016 geändert hat (vgl. hierzu auch VwGH vom 28.06.1994, Zl. 92/05/0063).
Für die Beurteilung der Identität der (Sach- und) Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs 1 AVG ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über den Antrag entschieden wurde, und nicht der Bescheid, mit dem bereits ein weiterer Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (VwGH 19. 10. 1995, 93/09/0502).
Wie der Beweiswürdigung im gegenständlichen Erkenntnis zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer kein neues - im Sinne von § 68 Abs. 1 AVG relevantes - Vorbringen erstattet. Indem der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung vom 11.04.2017 (vgl. AS 11) als auch in der Einvernahme vom 30.05.2017 (vgl. AS 96) und vom 15.01.2019 (vgl. AS 224) sein Vorbringen auf dieselben Gründe wie im Erstverfahren stützt, bezieht er sich damit auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken" (vgl. VwGH vom 20.03.2003, Zl 99/20/0480) verwiesen. Demnach liegt, sofern sich der Asylwerber erneut auf wirtschaftliche Umstände bezieht, nicht ein "wesentlich geänderter" Sachverhalt vor, sondern wird der im ersten Asylverfahren vorgebrachte Sachverhalt bekräftigt. Vor einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz kann im Fall des Beschwerdeführers sohin nicht gesprochen werden.
Auch im Rahmen der Beschwerde kann kein neuer Vorbringensteil, der eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts darstellen würde, erkannt werden. Demnach liegt, sofern die seinerzeitigen Ausreisegründe aufrechterhalten werden und sich der Beschwerdeführer auf diese bezieht, nicht ein "wesentlich geänderter" Sachverhalt vor, sondern wird der im Vorverfahren vorgebrachte Sachverhalt bekräftigt. Vor einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2014, rk. seit 06.08.2014, über den Antrag auf internationalen Schutz kann im Fall des Beschwerdeführers sohin nicht gesprochen werden. Eine Änderung der Sachlage ist diesem Vorbringen jedenfalls nicht zu entnehmen.
Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und sind daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art 3 EMRK ist jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht erkennbar, dass seine Rückführung nach Somalia zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art 2 und/oder Art. 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage entzöge. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich beeinträchtigt ist, wobei es im Hinblick auf die diesbezügliche Rechtsprechung zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0295; VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093; 25.04.2007, 2004/20/0100; VfSlg 19.269/2010; VfGH 11. 6. 2015, E 1286/2014), und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl VwGH 03.11.2004, 2004/18/0215VwGH 2004/18/0215; sowie vom 12.09. 2006, 2003/03/0279; vom 19.01.2010, 2009/05/0097; 20.05.2010, 2008/07/0104). Im Erk Slg 19.269/2010 hat der VfGH außerdem darauf hingewiesen, dass in jenen Fällen, in denen die Behörde zu Unrecht eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts, die eine neue Entscheidung gerechtfertigt hätte, verneint hat, nicht von einer Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auszugehen ist. Die Behörde hat eine Prognose zu erstellen, ob die geänderten Umstände geeignet sein könnten, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung zu führen (vgl Thienel/Schulev-Steindl5 238). Zu ermitteln ist die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung dabei nach der Wertung, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 18.05.2004, 2001/06/0038, VwGH 2001/06/0038; sowie vom 25.04.2006, 2006/06/0038; 21.06.2007, 2006/10/0093).
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya; VfGH vom 07.11.2008, U 48/08). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. VwGH vom 15.10.2015, Zl. Ra 2015/20/0218 bis 0221). Daraus folgt, dass - auch im Hinblick auf die nunmehr vorgebrachte Erkrankung - es vor dem Hintergrund der Rechtsprechung keine andere Entscheidung zu treffen gewesen wäre.
Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. auf Umstände des Beschwerdeführers oder auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswe-sentlich geändert hat, ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechts-kräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Hierbei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (und nicht wie in Spruchpunkt I. zurückgewiesen) hat.
Wurde von der Behörde erster Instanz ein neuerlicher Antrag trotz Identität der Sach- und Rechtslage nicht wegen res iudicata zurückgewiesen, sondern aus materiellen Gründen (wieder) abgewiesen, ist die Partei nach der Jud des VwGH ungeachtet der Rechtswidrigkeit des Bescheides in keinem Recht verletzt, weil sie einerseits keinen Anspruch auf Sachentscheidung hat (VwGH 14. 12. 1994, 94/03/0067; 15. 10. 1999, 96/21/0097; vgl auch VwGH 8. 3. 1994, 93/05/0193) und andererseits ihre Rechtsposition, insb die Möglichkeit, bei Änderung der Sach- oder Rechtslage neuerlich einen Antrag zu stellen, nicht beeinträchtigt worden ist (vgl VwGH 15. 10. 1991, 90/11/0051). Wird gegen eine solche rechtswidrige meritorische Erledigung (VwGH 26. 1. 1987, 86/10/0003) Berufung bzw Beschwerde an das VwG erhoben, hat die Rechtsmittelinstanz den Antrag - ungeachtet der Sachentscheidung der Unterinstanz - wegen res iudicata zurückzuweisen (VwGH 28. 6. 1994, 92/05/0063; VwGVG § 28). Der Partei wird dadurch keine Instanz genommen, weil die Unterbehörde im Zuge der Sachentscheidung bereits alle Prozessvoraussetzungen geprüft und somit auch über die Frage befunden hat, ob entschiedene Sache vorliegt. Demnach war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern.
Zur Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist weder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger noch kommt ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.
Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und lebt auch nicht in einer (eheähnlichen) Lebensgemeinschaft, sodass durch die Rückkehrentscheidung jedenfalls kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder nicht zulässig wäre. Wie festgestellt, stellte der Beschwerdeführer am 19.06.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und am 11.04.2017 einen Folgeantrag. Seither hielt er sich in den Zeiträumen von Ende Juni 2011 bis Juni 2016 und seit April 2017 lediglich aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet auf, wobei sich beide zugrundeliegende Anträge auf internationalen Schutz letztlich als unbegründet erwiesen haben. Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens der erkennenden Einzelrichterin darüber hinaus nicht festgestellt werden. Dies aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer lebt in Österreich von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Hinweise auf den Besuch bzw. die Absolvierung eines Deutschkurses und/oder sonstiger Fortbildungsmaßnahmen können dem Akteninhalt ebenfalls nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer nahm lediglich im Zeitraum von Mai bis Dezember 2017 an einem Beschäftigungsprogramm teil. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Weiters musste dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen gegenständlichen zweiten unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz bewusst sein, dass er etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht aufrechterhalten können wird. Das Gewicht des Aufenthalts im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als dieser nur insofern legal war, als er sich auf die Stellung unberechtigter Anträge auf internationalen Schutz stützte.
Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt seit Stellung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet zwei Jahre. Zuvor hielt sich der Beschwerdeführer (vor seiner Ausreise nach Italien) aufgrund seines ersten unberechtigten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich auf. Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit rechtskräftigen Erkenntnis vom 06.08.2014, hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und den Status eines subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung wurde mit 21.07.2016 rechtskräftig. Somit war der Aufenthalt im Bundesgebiet nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann.
Der Beschwerdeführer verfügt hingegen über Bindungen zum Herkunftsstaat. Dort leben seine Familienangehörigen, insbesondere seine Frau und seine Kinder und seine Schwester. Hingegen verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Dauer der beiden Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für zwei rechtsstaatlich geordnete, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechenden Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht hätten, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Hinzu kommt, dass nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126, mwN).
Der Beschwerdeführer spricht Somalisch und hat im Herkunftsstaat, wo er sein gesamtes Leben verbrachte, als Verkäufer gearbeitet (vgl. S 49 Akt des Erstverfahrens), sodass gesagt werden kann, dass er dort sozialisiert wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinem Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird, zumal er mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten in seiner Heimat vertraut ist und dort über seine Familie verfügt. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass sich die Clanangehörigen immer helfen würden (vgl. AS 223).
Dem Beschwerdeführer hätte im Hinblick auf seinen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz bewusst sein müssen, dass er etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht aufrechterhalten können wird. Insgesamt betrachtet überwiegt daher insbesondere im Hinblick auf die noch relativ kurze Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet (vgl. VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0142).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. z.B. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind - wie ausführlich erwähnt - nicht erkennbar.
Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers allenfalls verursachte Eingriff in sein Recht auf Privatleben ist jedenfalls insofern im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Zur Zulässigkeit der Abschiebung:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Wie sich aus den Länderfeststellungen und aus den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch die Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, - ein solches wurde weder substanziiert vom Beschwerdeführer vorgebracht noch ist es aus dem Akteninhalt ersichtlich - sodass das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zurecht für zulässig erklärt hat.
Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 6a leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, konnte sohin ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Hinzu kommt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen der Beschwerdeführerin und aus dem Verwaltungsakt ableitbar, sodass auch unter diesen Gesichtspunkten die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
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