I401 2177457-1•BVwG I401 2177457-1
I401 2177457-1Bundesverwaltungsgericht30.04.2019
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
I401 2177457-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Karin FISCHER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Patrick FRIEDRICH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 05.09.2017 betreffend "Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe" beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen der Zurücknahme der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 05.09.2017 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX, Regionale Geschäftsstelle (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) aus, dass XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 17.08. bis 22.08.2017 verloren hat.
2. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
3. Mit Schreiben vom 29.04.2019 nahm der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, u.v.a.).
Auf Grund des im Schreiben vom 29.04.2019 unmissverständlich formulierten Parteiwillens des Beschwerdeführers ("Ich ziehe ... meine Beschwerde vom 25.09.2017 zurück.") ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen und war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Zurücknahme eines Rechtsmittels an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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