BVwG W215 2016824-1

W215 2016824-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2019

Regest

Glaubhaftmachung, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>Rückkehrsituation, Verfolgungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

BVwG W215 2016824-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2019:W215.2016824.1.00

Spruch

W215 2016820-1/23E

W215 2016816-1/14E

W215 2016824-1/13E

W215 2016827-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX ,

  1. XXXX , geb. XXXX und 4) XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Kirgisische Republik, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014, Zahlen 1) 831894705-1774756, 2) 831894901-1774748, 3) 831895005-1774691 und 4) 1038339401-140085460, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden jeweils gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG,

§ 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:

I. Spruchpunkte II. und III. des zu 4) XXXX ergangenen Bescheides werden insofern berichtigt, als der Herkunftsstaat anstatt "Russische Föderation" richtig "Kirgisische Republik" zu lauten hat.

II. Der erste Satz des Spruchpunktes III. lautet in allen Bescheiden wie folgt: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht erteilt."

III. Der in Spruchpunkt III. erfolgte Abspruch über § 56 AsylG wird in allen Bescheiden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,

BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (P1) und die Zweitbeschwerdeführerin (P2) sind miteinander verheiratet und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (P3) sowie der in Österreich nachgeborenen minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (P4).

P1, P2 und P3 verließen am 15.12.2013 problemlos, legal mit ihren kirgisischen Auslandsreisepässen ihren Herkunftsstaat und reisten mit von 15.12.2013 bis 30.12.2013 gültigen deutschen Schengenvisa nach Österreich ein. Nachdem sie nach ihrer Ankunft in Österreich von einem Freund abgeholt wurden und sich zunächst bei diesem aufhielten, unternahmen sie anschließend für einige Tage eine "Erholungsreise" (Anmerkung: wörtliches Zitat) nach Prag und Venedig. Danach begaben sie sich erneut nach Österreich und stellten am 23.12.2013 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

In ihrer Erstbefragung am 24.12.2013 gaben P1 und P2 zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst an, dass sie wegen ihrer Volksgruppe bedrängt und im März 2013 von vier Kirgisen zusammengeschlagen worden seien, woraufhin P2 eine Fehlgeburt erlitten habe. Sie hätten Anzeige erstattet und mehrfach bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft urgiert, es sei aber nichts unternommen worden. Als sie den Behörden gesagt hätten, dass sie sich an die Zeitung wenden würden, hätten sie Drohanrufe bekommen. Daraufhin hätten sie die Entscheidung getroffen, ihre Heimat zu verlassen. Diese Angaben würden auch für P3 gelten.

Aufgrund der von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Visa richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für P1 bis P3 ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO an die deutsche Dublin-Behörde, dem diese fristgerecht zustimmte.

Im Hinblick auf ihre beabsichtigte Außerlandesbringung in die Bundesrepublik Deutschland wurden P1 und P2 am 27.01.2014 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Dabei brachte P2 vor, dass sie seit neun Monaten an schweren Depressionen und Schlafstörungen leide und starke Beruhigungsmittel und Antidepressiva einnehme, die P2 vom Psychologen erhalten habe. Sie habe bereits zwei Nervenzusammenbrüche gehabt und es gehe ihr sehr schlecht. P3 würde zudem an starken Allergien leiden. Gegen eine Überstellung nach Deutschland spreche auch, dass sie dort niemanden kennen würden, hier hingegen hätten sie Freunde.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2014, Zahlen 1) 831894705-1774756, 2) 831894901-1774748 und 3) 831895005-1774691, wurden die Anträge von P1 bis P3 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge Deutschland zuständig sei. Es wurde die Außerlandesbringung angeordnet und demzufolge ihre Abschiebung nach Deutschland für zulässig erklärt.

Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2014, W105 2006501-1/3E, W105 2006504-1/3E und W105 2006499-1/3E, stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde im Wesentlichen auf den Gesundheitszustand von P2 verwiesen, der einer eingehenden medizinischen und psychiatrischen Abklärung bedürfe.

In den fortgesetzten Verfahren wurden P1 und P2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.05.2014 einer neuerlichen niederschriftlichen Befragung unterzogen, in der sie zusammengefasst angaben, dass P2 den Umzug in die Bundesrepublik Deutschland nicht überstehen würde. P2 habe am 08.03.2013 nach einem tätlichen Angriff von kirgisischen Männern eine Fehlgeburt erlitten und leide seitdem an Depressionen. Da P2 nunmehr erneut schwanger sei, habe sie die Antidepressiva aus diesem Grund abgesetzt. P3 leide an mehreren Allergien und benötige eine Mandeloperation. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung wurden zahlreiche Unterlagen vorgelegt (darunter ärztliche Atteste betreffend P2 und P3 und Diplome und Zeugnisse aus Kirgisischen Republik) sowie Bescheinigungsmittel betreffend das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer (zwei Arztbriefe über den Krankenhausaufenthalt von P1 und P2 nach dem Überfall, eine Anzeigenbestätigung, ein Schreiben über die Weiterleitung der Anzeige an die Staatsanwaltschaft sowie eine Bestätigung über die Einstellung des Verfahrens).

Aus einem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtswegig eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom XXXX geht hervor, dass P2 an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradig depressiven Reaktion litt und bei diesem Krankheitsbild war nicht von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit auszugehen. P2 war zeitlich, örtlich, situativ und zur Person derart orientiert, dass sie in der Lage war, widerspruchsfreie und schlüssige Antworten zu tätigen.

Am 27.06.2014 wurden P1 und P2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt. Dabei gaben sie zusammengefasst an, dass sie am 08.03.2013 zunächst in einem Café belästigt und danach von vier Kirgisen verfolgt und zusammengeschlagen worden seien. Der Grund für den Überfall sei vermutlich ihre Volksgruppenzugehörigkeit gewesen, sie seien Russen und die Kirgisen würden die Russen nicht mögen. P2 habe aufgrund des Vorfalls eine Fehlgeburt erlitten. Sie hätten in weiterer Folge Anzeige erstattet, aber es sei nichts passiert und das Verfahren sei eingestellt worden. Sie hätten sich dann noch an eine Zeitung wenden wollen, dies aber dann doch nicht gemacht. Zudem seien sie mehrfach telefonisch bedroht und beschimpft worden. Die Anrufer hätten ihnen gesagt, dass sie und ihr Kind ihr Leben verlieren würden, sollten sie sich weiter an die Polizei zu wenden.

Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.07.2014 einen Sachverständigen mit der Überprüfung der von P1 und P2 vorgelegten Dokumente betreffend ihr Fluchtvorbringen beauftragt hatte, langte am 12.09.2014 dessen Stellungnahme ein: Die Befundaufnahme habe ergeben, dass es sich bei den Dokumenten um Fälschungen handle. So sei die Anzeige in der Verwaltungsabteilung nicht registriert und wäre überdies ein anderer Polizeibezirk örtlich zuständig gewesen. Es sei aber weder im angeführten noch im örtlich zuständen Bezirk ein Strafverfahren eröffnet worden. Überdies hätten die vorliegenden angeblich im Jahr XXXX ausgestellten Formulare lediglich bis in das Jahr XXXX Verwendung gefunden und gelte dies auch für die verwendeten Stempel. Im Hinblick auf die vorgelegten Auszüge aus den Krankenakten handle es sich ebenfalls um Fälschungen, da Krankenakten mit dieser Nummerierung zwar tatsächlich existieren, jedoch gänzlich andere Krankheitsverläufe bzw. Personen betreffen würden.

Am 22.09.2014 wurden P1 und P2 neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Auf Vorhalt, dass sich die vorgelegten Dokumente bei einer Überprüfung als Fälschungen herausgestellt hätten, gab P1 an, dass ihm diese Papiere von den zuständigen Behörden gegeben worden seien. Zu dem Vorwurf der Fälschung könne er sich nur auf das Chaos bei den Behörden Kirgisistans zurückziehen; er habe das vorgelegt, was er von den Behörden erhalten habe. Im Fall einer Rückkehr würden sie umgebracht werden und P1 habe Angst um sein Leben und das seiner Familie. P2 gab an, dass sie zu dem Vorhalt der Fälschungen nichts sagen könne und froh sei, dass sie die Kirgisischen Republik verlassen hätten.

Mit Schreiben vom 29.09.2014 brachten die Beschwerdeführer vor, dass die Entbindung von P4 frühzeitig durch einen Kaiserschnitt erfolgen werde. Zudem wurde ein Zeitungsausschnitt vorgelegt, in dem davon berichtet wurde, dass in der Kirgisischen Republik immer wieder polizeiliche Akte verschwinden würden. Damit lasse sich das Ergebnis der Ermittlungen erklären, wonach in ihrem Fall kein entsprechender Akt registriert sei.

Mit Stellungnahme vom 02.10.2014 nahmen die Beschwerdeführer auf die Überprüfung der Dokumente Bezug und führten aus, dass sich die Polizei in ihren Fall eingemischt und die Anzeige habe verschwinden lassen. Sie würden jetzt noch mehr um ihr Leben fürchten. Nachdem sie verprügelt worden seien und P2 ihr Kind verloren habe, seien die Beschwerdeführer von einer unbekannten Gruppierung immer wieder verfolgt und bedroht worden. Deshalb habe P2 psychische Probleme bekommen und sie hätten keine andere Wahl gehabt, als das Land zu verlassen.

Am XXXX brachte P2 ihre Tochter P4 per Kaiserschnitt zur Welt. Am 20.10.2014 stellte P1 als gesetzlicher Vertreter von P4 für diese einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht wurden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 04.11.2014, Zahlen 1) 831894705-1774756, 2) 831894901-1774748, 3) 831895005-1774691 und 4) 1038339401-140085460, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan (bzw. betreffend P4: "Russische Föderation") ab. Den Beschwerdeführern wurde in Spruchpunkt III. gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Kirgisistan (bzw. betreffend P4: in die "Russische Föderation") zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. In den Bescheiden von P1 bis P3 wurde in Spruchpunkt IV. einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aussagen von P1 und P2 zu ihrem Fluchtvorbringen widersprüchlich gewesen seien und die vorgebrachten allgemeinen Probleme mit Angehörigen der kirgisischen Volksgruppe in Kirgisistan keine Asylrelevanz erreichen würden. Die vorgelegten Unterlagen hätten sich als Totalfälschungen erwiesen und wäre der Sachverhalt selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit ihrer Angaben nicht geeignet, eine Asylgewährung zu erwirken. Es habe sich nicht ergeben, dass die Behörden nicht schutzfähig oder schutzwillig gewesen wären. Im Fall einer Rückkehr würde ihnen daher keine Verfolgung drohen und könnten sie zumindest anfänglich bei ihrer Familie Unterkunft finden. Da sowohl P1 als auch P2 über ein abgeschlossenes Studium verfügen würden und P1 jahrelang berufstätig gewesen sei, könne auch keine die Existenz bedrohende Notlage erkannt werden.

Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014, Zahlen 1) 831894705-1774756, 2) 831894901-1774748, 3) 831895005-1774691 und 4) 1038339401-140085460, zugestellt am 28.11.2014, richten sich gegenständliche fristgerecht am 11.12.2014 eingebrachte Beschwerden. Darin brachten P1 und P2 im Wesentlichen vor, dass ihr Leben von Angehörigen der kirgisischen Ethnie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe bedroht worden sei und gegen sie von Angehörigen der kirgisischen Ethnie eine Gewalttat begangen worden sei. Die von der Behörde genannten vermeintlichen Widersprüche würden in Wahrheit keine solche darstellen und habe die Behörde eine unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen. Auch habe sich die Behörde nicht mit ihrem neugeborenen Kind (P4) auseinandergesetzt und hätte sie aufgrund der diesbezüglichen Diagnosen subsidiären Schutz gewähren, zumindest aber von einer Rückkehrentscheidung Abstand nehmen müssen.

2. Die Beschwerdevorlagen vom 05.01.2015 langte am 08.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2015, W215 2016820-1/3Z, W215 2016816-1/3Z und W215 2016824-1/3Z, wurde den Beschwerden von P1 bis P3 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 21.12.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu der P1 und P2, zugleich auch als gesetzliche Vertreter für P3 und P4, in Begleitung ihrer zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaterin erschienen. Ein Vertreter des ordnungsgemäß geladenen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war nicht erschien. P1 und P2 machten auf Befragen Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen und Fluchtgründen. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan, auf deren Einsichtnahme und Ausfolgung die Beschwerdeführer und ihre Vertreterin verzichteten.

Mit Schreiben vom 04.01.2019 nahmen die Beschwerdeführer zur aktuellen Lage in der Kirgisischen Republik Stellung und führten aus, dass die Länderberichte das Vorbringen von P1 und P2 stützen würden und ihnen bei einer Rückkehr Verfolgung aufgrund ihrer Nationalität/Rasse bzw. aufgrund ihrer Religion drohen würde. Weiters hätten die Beschwerdeführer während ihres mittlerweile fünfjährigen Aufenthalts in Österreich die Zeit genützt, sich in Österreich zu integrieren und sich ein schützenswertes Privat- und Familienleben aufzubauen.

Mit Schreiben vom 08.01.2019 reichten die Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu ihrer Integration in Österreich nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

1. P1 und P2 sind standesamtlich miteinander verheiratet und Eltern von P3 und P4. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest, sie sind Staatsangehörige der Kirgisischen Republik. P1 gehört der ukrainischen Volksgruppe an und P2 ist Angehörige der russischen Volksgruppe, die Familie ist russisch-orthodoxen Glaubens. XXXX . Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Russisch, P3 und P4 werden in Russisch erzogen. P1 und P2 sprechen zudem auch Englisch, verstehen die Landessprache Kirgisisch und können sich in einfacher Sprache auf Kirgisisch unterhalten.

2. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 und P2 im März 2013 aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einem tätlichen Angriff durch vier unbekannte Kirgisen ausgesetzt waren und ihnen die kirgisischen Behörden Schutz verweigert haben. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer aufgrund der beabsichtigten Strafverfolgung telefonische Morddrohungen erhalten haben, woraufhin sie sich zur Ausreise entschlossen haben. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Kirgisistan allgemein aufgrund der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder ihrer Religion verfolgt wurden und ihnen bei einer Rückkehr aus diesem Grund psychische oder physische Gewalt droht.

3. Die Beschwerdeführer weisen keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten auf, die einer Überstellung in die Kirgisischen Republik entgegenstehen würden. P1 ist gesund.

P2 befand sich nach der Einnahme von Medikamenten in suizidaler Absicht von XXXX in stationärer Krankenhausbehandlung und wurde mit den Diagnosen "Anpassungsstörung, Mischintoxikation, Alkoholintoxikation" wieder entlassen. Von XXXX erfolgte wegen unstillbaren Schwangerschaftserbrechens in der siebten Schwangerschaftswoche erneut ein stationärer Aufenthalt. Ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom XXXX ergab für P2 eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradig depressiven Reaktion, wobei bei diesem Krankheitsbild nicht von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist. P2 war zuletzt aufgrund der Geburt von P4 stationär aufhältig, seitdem sind keine weiteren stationären Krankenhausaufenthalte erfolgt. P2 nimmt derzeit keine Medikamente ein und befindet sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung.

P3 befand sich zwecks einer XXXX ] von XXXX in stationärer Behandlung und wurde nach komplikationslosem postoperativen Verlauf nach Hause entlassen. Er leidet an einer Histamin-Allergie (Anmerkung: Histamin bildet sich in bakteriell fermentierten Nahrungsmitteln, beispielsweise in Salami, Schinken, geräuchertem Fleisch, Meeresfrüchten, gereiften Käsesorten, Sauerkraut, Spinat, Bier, Essig, Rotwein, Pilzen, Schimmelpilzen, Tomaten. Dabei gilt:

je höher der Reifegrad, desto höher der Gehalt von Histamin. Menschen mit einer Histamin Allergie sollten auch Schokolade und Kakaogetränke meiden. Alkohol senkt die Histamin Toleranzgrenze und kann vor allem in Kombination mit histaminreicher Nahrung eine Histamin Allergie auslösen) und weist darüber hinaus keine aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf.

P4 wurde am XXXX per Kaiserschnitt vor dem errechneten Geburtstermin auf die Welt geholt (Frühgeburt in SSW XXXX ) und befand sich bis XXXX in stationärer Krankenhausbehandlung. Nach Durchführung sämtlicher vorgeschriebener Routineuntersuchungen konnte P4 bei gutem Gedeihen und zufrieden stellender Trinkleistung in gutem Allgemeinzustand entlassen werden. Es liegen aktuell keine Hinweise auf behandlungsbedürftige Erkrankungen vor.

Dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine allenfalls notwendige Behandlung nicht erhalten und dadurch in eine aussichtslose Lage geraten würden, kann nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführer stammen aus XXXX und waren dort bis zu ihrer Ausreise wohnhaft; zuletzt in einer Eigentumswohnung, die gegenwärtig leer steht und von der Mutter von P2 betreut wird.

P1 besuchte von XXXX die Grundschule in XXXX und absolvierte von XXXX an der XXXX XXXX . Anschließend war er bei XXXX angestellt und arbeitete dort als XXXX . P2 besuchte von XXXX die Grundschule in XXXX , absolvierte danach eine staatlich finanzierte Ausbildung als XXXX und absolvierte anschließend von XXXX ein XXXX an der XXXX. Sie arbeitete in der Kirgisischen Republik unentgeltlich mit kranken Kindern und war sonst als Hausfrau tätig und mit der Erziehung von P3 betraut. P3 lebte bis zum Alter von XXXX Jahren in der Kirgisischen Republik und besuchte bis zu seiner Ausreise eine XXXX . Die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Familie in der Kirgisischen Republik war gut.

Die Beschwerdeführer verfügen nach wie vor über (enge) Familienangehörige in der Kirgisischen Republik. So lebt die Mutter von P1 weiterhin in einer Eigentumswohnung in XXXX , weiters hat P1 einen Onkel, der mit seiner Familie in der Kirgisischen Republik lebt. Die Mutter von P2 hält sich ebenso weiterhin in XXXX auf und betreut die leere Eigentumswohnung der Beschwerdeführer. Es ist somit davon auszugehen, dass die Familie wieder in ihre Eigentumswohnung zurückkehren kann oder bei ihren Müttern bzw. sonstigen Familienangehörigen zumindest für die Anfangszeit Unterkunft findet. Die Existenz der Beschwerdeführer ist im Falle ihrer Rückkehr durch mögliche Erwerbstätigkeit von P1 und P2 gesichert, zumal beide über eine XXXX Ausbildung verfügen und insbesondere P1 bereits in leitender Position bei einem XXXX Unternehmen beschäftigt war und gut verdient hat. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auch ihre Familienangehörigen die Beschwerdeführer beim Aufbau einer Existenz unterstützen.

4. Die unbescholtenen Beschwerdeführer reisten im Dezember 2013 mit deutschen Schengenvisa in das österreichische Bundesgebiet ein und wurden hier von einem Freund abgeholt, ehe sie eine mehrtätige "Erholungsreise" nach Prag und Venedig unternahmen und schließlich am 23.12.2013 ihre Anträge auf internationalen Schutz stellten. Sie verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb der Asylverfahren und mussten sich somit ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein.

P1 und P2 haben in Österreich Deutschkurse besucht und zuletzt die B1-Deutschprüfung abgelegt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte sich P1 verständlich auf Deutsch ausdrücken, P2 wies gebrochene Deutschkenntnisse auf. P3 besucht in Österreich ein XXXX und weist gute Noten auf. Er ist gemeinsam mit P1 in einem XXXX aktiv, wobei P3 auch regelmäßig an Wettbewerben teilnimmt. P1 steht nach Bedarf als ehrenamtlicher Dolmetscher für die Sprache Russisch in diversen XXXX zur Verfügung und verfügt bei einem Bekannten aus dem XXXX über eine Arbeitsplatzzusage in dessen Reinigungsunternehmen. P2 besuchte mit der in Österreich geborenen P4 eine XXXX . Die Beschwerdeführer leben ausschließlich von der österreichischen Grundversorgung. Allfällige Freundschaften der Beschwerdeführer sind zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein mussten.

5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wird festgestellt:

Politische Lage

Die Kirgisische Republik hatte im Juli 2018 mehr als 5,8 Millionen Einwohner (CIA Factbook last update 03.04.2019, abgefragt am 18.04.2019). Kirgisistan ist ein Binnenstaat in Zentralasien und ist

199. 722 Quadratkilometer groß. Es grenzt im Norden an Kasachstan, im Südosten an China, im Süden an Tadschikistan und im Westen an Usbekistan (LIP Überblick Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019). Die Kirgisische Republik ist eine parlamentarisch-präsidentielle Demokratie seit 2010 mit Einkammerparlament. Die neue Verfassung vom Juni 2010 definiert die Kirgisische Republik als einen unabhängigen, demokratischen, säkularen, unitären und sozialen Staat. Mit der Verfassungsänderung, die im Juni 2010 in einem Referendum mit großer Mehrheit bestätigt wurde, ist Kirgisistan die erste parlamentarische Demokratie Zentralasiens (LIP Geschichte und Staat Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019).

Während die Verfassung von 2007 dem Präsidenten weitreichende Befugnisse gab, enthält die in dem Referendum am 27.06.2010 angenommene Verfassung sowohl parlamentarische als auch präsidentielle Züge. Der direkt gewählte Staatspräsident besitzt eine Reihe wichtiger Vollmachten, beispielsweise hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Obersten Richtern und des Generalstaatsanwalts. Er ist ferner Oberkommandierender der Streitkräfte und Vorsitzender des Sicherheitsrates. Eine Präsidentschaft ist auf sechs Jahre beschränkt, die Wiederwahl laut Verfassung nicht möglich. In der Verfassung von 2010 ist der Grundrechtsschutz deutlich gestärkt worden. Die 2016 per Referendum beschlossenen Verfassungsänderungen sind nach der Präsidentschaftswahl 2017 vollumfänglich in Kraft getreten und haben unter anderem die Position des Premierministers gestärkt (AA Innenpolitik Stand 06.03.2019, abgefragt am 18.04.2019).

Kirgisistan hat am 15.10.2017 einen neuen Präsidenten gewählt, der als das fünfte Staatsoberhaupt in der kirgisischen Geschichte das Land regieren wird. Der neue Präsident heißt Sooronbaj Dscheenbekow und hat im Amt seinen Vorgänger Almasbek Atambajew abgelöst. In Kirgisistan wird der Präsident einmalig für eine sechsjährige Amtszeit gewählt. Sooronbaj Dscheenbekow hat die Wahlen mit 54 Prozent der abgegebenen Stimmen für sich entschieden. Von Anfang an galt er als der politische Verbündete Atambajews und versprach, den durch seinen Vorgänger gegangenen Weg weiter zu führen (LIP Geschichte und Staat Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019).

In seiner Jahresabschlusspressekonferenz in Bischkek am 19.12.2018 kündigt Präsident Sooronbaj Dscheenbekow an, dass er bei den nächsten Präsidentschaftswahlen nicht erneut antreten werde (ZA 22.02.2019).

Nach dem Wahlgesetz hat jeder kirgisische Bürger ungeachtet seiner Herkunft, religiösen oder politischen Überzeugungen und seines Geschlechts ab 18 Jahren das Recht zu wählen und kann ab 25 Jahren selbst gewählt werden. Das Parlament (Dschogorku Kenesch) besteht aus einer Kammer mit 120 Abgeordneten, die nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Keine Partei kann mehr als 65 Sitze erhalten (AA Innenpolitik, Stand 06.03.2019, abgefragt am 18.04.2019).

(CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Kyrgyzstan, last update 03.04.2019, abgefragt am 18.04.2019, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/kg.html

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kirgisistan, Überblick, letzte Aktualisierung Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019, https://www.liportal.de/kirgisistan/ueberblick

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 133,22.02.2019,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen133.pdf

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kirgisistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019, https://www.liportal.de/kirgisistan/geschichte-staat

AA, Auswärtiges Amt, Kirgisistan, Innenpolitik, Stand 06.03.2019, abgefragt am 18.04.2019,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kirgisistan-node/-/206926)

Sicherheitslage

Am 19.01.2019 ratifizierte Präsident Dscheenbekow den Vertrag mit Kasachstan über die Demarkierung der gemeinsamen Grenze, der bereits im Dezember 2017 von den Präsidenten beider Länder unterzeichnet worden war (ZA 22.02.2019).

Von Reisen in die unmittelbaren Grenzgebiete zu Usbekistan und Tadschikistan wird abgeraten. Die Grenze ist stellenweise vermint. Erhöhtes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) im Rest des Landes. Im gesamten Land können aufgrund innenpolitischer und sozialer Spannungen Unruhen sowie insbesondere im Süden ethnische Konflikte zwischen Kirgisen und Usbeken auftreten. Es besteht die Gefahr terroristischer Angriffe. Demonstrationen und Protestaktionen, auch mit Gewaltanwendung sind jederzeit möglich. Es wird dringend geraten, sich von Menschenansammlungen und politischen Kundgebungen fernzuhalten (BMEIA unverändert gültig seit 31.10.2018, Stand 18.04.2019).

Am 29.11.2018 führte Innenminister Kaschkar Dschunuschalijew führt in Duschanbe Gespräche mit seinem tadschikischen Amtskollegen Ramason Rachimsoda über den gemeinsamen Kampf gegen den Drogenhandel und die Sicherheitslage in den Grenzgebieten (ZA 21.12.2018).

Bei einer gewaffneten Auseinandersetzung zwischen kirgisischen Grenzern und drei kasachischen Schmugglern an der Grenze zu Kasachstan im Gebiet Talas wurde am 23.01.2019 einer der drei Männer durch Schüsse getötet. Eine zwischenstaatliche Kommission zur Aufklärung des Zwischenfalls wird eingerichtet (ZA 22.02.2019).

Die Rückkehr islamistischer Kämpfer, die Zeit im Dienst des sogenannten Islamischen Staates (IS) verbrachten, stellt eine Herausforderung dar, wenn auch derzeit von marginaler Bedeutung. Allerdings trägt die begrenzte staatliche Kapazität Kirgisistans, genauere Informationen hierüber zu erlangen, zu Sicherheitsbedenken in bestimmten ländlichen Gebieten bei (BTI 2018).

Am 11.02.2019 informiert das GKNB (Staatliche Komitee für nationale Sicherheit) über die Festnahme eines kirgisischen Staatsbürgers, der wegen seiner Söldnertätigkeit für den IS international gesucht wurde (ZA 22.02.2019).

Es wird empfohlen, Menschenansammlungen zu meiden, nach Einbruch der Dunkelheit nicht mehr zu Fuß unterwegs zu sein und sich regelmäßig über die Sicherheitslage informiert zu halten. Insbesondere im Süden des Landes gibt es islamistische Gruppierungen mit potenziell terroristischer Ausrichtung. Anschläge auch auf westliche Einrichtungen sind nicht auszuschließen. 2015 führten kirgisische Sicherheitsbehörden im Stadtgebiet Bischkek Antiterroreinsätze mit mehreren getöteten mutmaßlichen Terroristen und auch zivilen Opfern durch. Ende August 2016 war die chinesische Botschaft in Bischkek Ziel eines Selbstmordattentats (AA Reise- und Sicherheitshinweise unverändert gültig seit 08.04.2019, Stand 18.04.2019).

(ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 133,22.02.2019,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen133.pdf

BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Reiseinformation Kirgisistan (Kirgisische Republik), unverändert gültig seit 31.10.2018, Stand 18.04.2019, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kirgisistan

BTI, Bertelsmann Stiftung, Kyrgyzstan Country Report, 2018, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/kgz/ity/2018/itr/pse

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 132, 21.12.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen132.pdf

AA, Auswärtiges Amt, Kirgisistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 08.04.2019, Stand 18.04.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kirgisistan-node/kirgisistansicherheit/206738)

Russische Sprache und Volksgruppe

In der Kirgisischen Republik sind die Amtssprachen Kirgisisch und Russisch (LIP Gesellschaft Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019).

In der Kirgisischen Republik leben ca. 5,5 Prozent russische Volksgruppenzugehörige (CIA Factbook Stand 03.04.2019, abgefragt am 18.04.2019).

Es gibt eine Reihe von russischen Medien, die in der Kirgisischen Republik frei operieren und von der Regierung wie heimische Medien behandelt werden (UDDOS 13.03.2019).

Die Gesamtbevölkerung der Kirgisischen Republik beträgt rund 6,25 Millionen (ca. 600.000 als Gastarbeiter in Russland). Es gibt insgesamt nicht weniger als 80 verschiedene Nationalitäten, darunter 70% Kirgisen und 6,7% Russen (Zensus 2009). Die Staatssprache ist Kirgisisch und seit Mai 2000 ist Russisch als offizielle Sprache in der Verfassung verankert (AA Überblick, Stand 06.03.2019, abgefragt am 18.04.2019).

Der Norden des Landes mit der Hauptstadt Bischkek ist stark Russisch geprägt. Ein Großteil der Industrieproduktion war zur Zeit der Sowjetunion im Norden angesiedelt. Bis heute geht es der Bevölkerung im Norden wirtschaftlich besser. Trotz der massiven Abwanderung von Russen und Deutschen leben im Norden Kirgisistans auch heute noch über 80 verschiedene Ethnien in mehr oder weniger friedlicher Koexistenz nebeneinander. Die offiziellen Sprachen sind Kirgisisch und Russisch. Russisch gilt als Lingua Franca und wird vor allem in städtischen Zentren, wie Bischkek, Karakol oder Osch gesprochen. In einem zunehmend nationalistischeren Klima wird die Wahl der Sprache, Russisch oder Kirgisisch, zu einem immer größeren Politikum. Für viele russischsprachige kirgisische Staatsbürger wird es zunehmend schwieriger einen Job zu bekommen, wenn sie keine Kirgisisch-Kenntnisse vorweisen können. Bei den Präsidentschaftswahlen 2011 mussten sich erstmals alle Kandidaten mit einen Kirgisisch-Sprachtest für ihre Kandidatur qualifizieren. Viele kleine Sprachschulen in Bischkek haben sich in der Zwischenzeit neben der Vermittlung von Fremdsprachen auch auf Kirgisisch-Unterricht für kirgisische Staatsbürger spezialisiert (LIP Gesellschaft Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019).

In der Hauptstadt Bischkek kommt man mit Russisch gut zurecht. Wer sich jedoch häufig außerhalb der städtischen Zentren bewegt, für den lohnt sich das Erlernen von Grundlagen der kirgisischen Sprache - Signale, die auch von kirgisischsprachigen Bewohnern der städtischen Zentren sehr positiv aufgenommen werden, denn Russisch ist in der Erinnerung vieler Kirgisen als "Herrschafts-Sprache" der russischen Kolonisatoren und der nachfolgenden Sowjetunion assoziiert (LIP Alltag Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019).

Der kirgisische Bürgerbeauftragte Tokon Mamytow und die russische Beauftragte für Kinder, Anna Kusnezowa, unterzeichnen am 07.11.2018 in Moskau ein MoU über die Zusammenarbeit im Bereich Schutz der Rechte und der Interessen von Kindern. Am 10.11.2018 wurde der kirgisische Innenminister Kaschkar Dschunuschalijew in Moskau von seinem russischen Amtskollegen Wladimir Kolokolzew zu Gesprächen über die Zusammenarbeit in der Kriminalitätsbekämpfung empfangen (ZA 30.11.2018).

Am 06.12.2018 nahm der kirgisische Außenminister Aidarbekow an der 25. Sitzung des Rates der Außenminister der OSZE-Mitgliedsstaaten im italienischen Mailand teil und führt am Rande bilaterale Gespräche mit dem russischen Außenminister Sergej Lawrow (ZA 21.12.2018).

Am 19.12.2018 kündigte in seiner Jahresabschlusspressekonferenz in Bischkek Präsident Sooronbaj Dscheenbekow an, dass er bei den nächsten Präsidentschaftswahlen nicht erneut antreten werde. Außerdem teilt er mit, dass keine zweite russische Militärbasis in Kirgisistan geplant sei. Am 04.02.2019 führte während seines offiziellen Staatsbesuchs in Kirgisistan der russische Außenminister Sergej Lawrow Gespräche mit Präsident Dscheenbekow sowie mit Außenminister Aidarbekow zur Vorbereitung des geplanten Besuchs des russischen Präsidenten Wladimir Putin Anfang März. Schwerpunkt der Gespräche ist u.a. die kirgisischrussische Zusammenarbeit in Regionalorganisationen wie der EEU und der CSTO (ZA 22.02.2019).

Seit der Unabhängigkeit ist es zu einer großen Anzahl von Neugründungen und Aufwertungen von Hochschulen gekommen. Insgesamt sind 65 Hochschulen registriert, davon 43 in Bischkek. Zu den renommiertesten Universitäten gehören die American University of Central Asia (AUCA), die Kirgisisch-Türkische Manas-Universität sowie die Russisch-Kirgisische Slawische Universität, die auf einer Partnerschaft mit den jeweiligen Titularländern beruhen. Unterrichtssprachen sind in der Regel die Amtssprachen Russisch und Kirgisisch, wobei im Unterschied zu manchen anderen Staaten der postsowjetischen Region Russisch noch überwiegt (AA Kultur und Bildung Stand 06.03.2019, abgefragt am 18.04.2019).

(CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Kyrgyzstan, last update 03.04.2019, abgefragt am 18.04.2019, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/kg.html

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kirgisistan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019, https://www.liportal.de/kirgisistan/gesellschaft

AA, Auswärtiges Amt, Kirgisistan, Überblick, Stand 06.03.2019, abgefragt am 18.04.2019,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kirgisistan-node/kirgisistan/206736

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 131, 30.11.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen131.pdf

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 132, 21.12.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen132.pdf

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kirgisistan, Alltag, letzte Aktualisierung Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019, https://www.liportal.de/kirgisistan/alltag

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 133,22.02.2019,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen133.pdf

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018,

Kirgisische Republik, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289250.htm

AA, Auswärtiges Amt, Kirgisistan, Kultur- und Bildungspolitik, Stand 06.03.2019, abgefragt am 18.04.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kirgisistan-node/-/206928)

Justiz

Seit der Unabhängigkeit des Landes hat sich das Rechtssystem grundlegend gewandelt und ist durch permanente Neuerungen gekennzeichnet. Das Justizministerium der Kirgisischen Republik stellt Neuerungen in der Rechtsentwicklung in kirgisischer und russischer Sprachfassung der jeweiligen Gesetze, Erlasse (Ukase) und Verordnungen mit kurzer Darstellung der Entwicklung zur Verfügung (LIP Geschichte und Staat Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019).

Im Rule of Law Index 2017-18 des World Justice Project (WJP) rangiert Kirgisistan auf Platz 82 von 113 Ländern, was eine Verbesserung um einen Rang im Vergleich zu 2016 bedeutet. In der Subskala Ziviljustiz nimmt das Land den Rang 84 und in der Subskala Strafjustiz den Platz 101 von 113 Staaten ein (WJP 31.01.2018).

Die Justiz ist traditionell die schwächste der drei Gewalten. Trotz anhaltender Diskussionen über die Justizreform und das Versprechen der Unabhängigkeit der Justiz hat es die Führung Kirgisistans - insbesondere der Präsident - versäumt, der Justiz echte Autonomie und Selbstverwaltung zu gewähren. Denn im Gegenteil hat sich entgegen der Reformrhetorik die Unterordnung der Justiz gegenüber der Regierung und insbesondere dem Präsidenten verstärkt. Für ein paar Jahre war die Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs die einzige bemerkenswerte Ausnahme von der gerichtlichen Unterwerfung. Viele der Entscheidungen der Verfassungskammer waren nicht zu Gunsten der Regierung und einige von ihnen widersprachen stark den Präferenzen des Präsidenten. Seit 2015 hat das Gremium jedoch durch die Entlassung eines Richters, der den Präsidenten kritisiert hatte, und die Ernennung von zwei dem Präsidenten treuen Richtern viel von seiner Unabhängigkeit verloren. Der Rest der Justiz ist nach wie vor weitgehend der politischen Kontrolle unterworfen, korrupt und institutionell abhängig. In allen jüngsten Meinungsumfragen wurden die Gerichte als eine der beiden korruptesten Institutionen wahrgenommen (die andere ist die Polizei). Es gibt viele Gründe für die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz. Das Budget der Justiz wird von der Regierung zugewiesen, wodurch die Justiz finanziell abhängig wird. Die juristische Ausbildung ist ein weiteres systematisches Problem, das eine kaum reformierte juristische Schule im sowjetischen Stil kultiviert, die an allen Universitäten als sehr korrupt empfunden wird. Ein Mechanismus zur Gewährleistung einer unparteiischen und leistungsorientierten Richterauswahl, der Nationale Rat zur Auswahl der Richter, wurde unmittelbar nach seiner Gründung in Streitigkeiten verwickelt und ist zu einem unbedeutenden Organ geworden (BTI 2018).

Viele Bürger Kirgisistans nehmen das Justizsystem als nicht unabhängig wahr. Die staatlichen Rechtsorgane orientierten sich mehr an Loyalitäts- und Patronagebeziehungen denn am Gesetz, konstatiert die Politologin Mahabat Sadyrbek. Seit dem Regierungswechsel im Frühjahr 2010 und der Verabschiedung einer neuen Verfassung unternimmt die Regierung jedoch vermehrt Anstrengungen Korruption zu unterbinden und das Justizsystem zu erneuern, wie etwa mit dem Gesetz zur Schaffung eines Rates zur Richterauswahl. Trotzdem gibt es immer wieder Berichte einseitiger Rechtsprechung wie zum Beispiel bei der Aufarbeitung des Konflikts im Süden des Landes im Juni 2010. So sollen laut Berichten 80% aller Mordanklagen in Südkirgisistan Angehörige der usbekischen Minderheit betreffen. Kirgisische Täter sollen von Anklagen wohl weitgehend unbehelligt bleiben. Auch das oft mangelnde Wissen von Bürgern und Bürgerinnen über ihre Rechte und Zugangsmöglichkeiten zum Justizwesen gerade in ländlichen Gebieten, stellen ein Problem dar (LIP Geschichte und Staat Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019).

Die Verfassung und Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, aber die Richter sind der Beeinflussung oder Korruption ausgesetzt. Es gibt Fälle, in denen die Ergebnisse der Gerichtsverhandlungen vorherbestimmt erscheinen. Mehrere Quellen, darunter NGOs, Anwälte, Regierungsbeamte und Privatpersonen, behaupten, dass Richter Bestechungsgelder zahlten, um ihre berufliche Positionen zu erreichen. Etliche Anwälte behaupten, dass Bestechung unter Richtern allgegenwärtig sei. Im Allgemeinen respektieren Behörden Gerichtsbeschlüsse. Zahlreiche NGOs beschreiben allgegenwärtige Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren, einschließlich erzwungener Geständnisse, Anwendung von Folter, Verweigerung des Zugangs zu Rechtsbeistand und Verurteilungen in Ermangelung hinreichend schlüssiger Beweise oder trotz entlastender Beweise. Internationale Beobachter berichten von Drohungen und Gewalttaten gegen Angeklagte und Verteidiger innerhalb und außerhalb des Gerichtssaals sowie von Einschüchterungen von Prozessrichtern durch Angehörige und Freunde der Opfer. Während die Gesetze Angeklagten Rechte gewähren, widersprechen Sitten und Praktiken der Justiz regelmäßig der verfassungsmäßigen Unschuldsvermutung und die Ermittlungen im Vorfeld des Verfahrens konzentrierten sich fast ausschließlich auf die Sammlung ausreichender Beweise zum Nachweis der Schuld. Prozesse werden in der Landessprache Kirgisisch oder der offiziellen Sprache Russisch geführt. In der Mehrzahlt der Prozesse erfordern es die Verfahrensvorschriften, dass er Angeklagte in einer Käfigzelle sitzt. Verteidiger beschweren sich, dass Richter routinemäßig Fälle, wenn es nicht genügend Beweise gibt, an die Ermittler zurückgeben, um Schuld nachzuweisen, während dieser Zeit können Verdächtige in Haft bleiben. Richter verhängen für gewöhnlich zumindest eine bedingte Strafe (USDOS 13.03.2019).

Die Zahl der Fälle, in denen Beamte strafrechtlich verfolgt werden, hat in den letzten Jahren generell zugenommen. Es kommt häufiger vor, dass mittlere Steuerbeamte, Staatsanwälte, Polizisten und andere öffentliche Amtsträger wegen Amtsmissbrauchs, Korruption oder Unterschlagung angeklagt und verfolgt werden (BTI 2018).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kirgisistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019, https://www.liportal.de/kirgisistan/geschichte-staat

WJP, World Justice Projekt, Rule of Law Index 2017-2018, Kyrgyzstan, 31.01.2018, http://data.worldjusticeproject.org/#/groups/KGZ

BTI, Bertelsmann Stiftung, Kyrgyzstan Country Report, 2018, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/kgz/ity/2018/itr/pse

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018,

Kirgisische Republik, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289250.htm)

Sicherheitsbehörden

Die Untersuchung allgemeiner und lokaler Straftaten fällt in die Zuständigkeit des Innenministeriums, während Verbrechen auf nationaler Ebene in die Zuständigkeit des Staatskomitees für nationale Sicherheit (GKNB) fallen, welches auch den Sicherheitsdienst des Präsidenten kontrolliert. Die Generalstaatsanwaltschaft verfolgt sowohl lokale als auch nationale Verbrechen. Sowohl lokale als auch internationale Beobachter sagen, dass GKNB und Strafverfolgungsbehörden in weit verbreitete willkürliche Verhaftungen verwickelt sind, darunter einige, die angeblich politisch motiviert sind, sowie in Misshandlung von Häftlingen und Erpressung, insbesondere im südlichen Teil des Landes. NGOs und andere Rechtsbeobachter stellen routinemäßig den Mangel an Frauen und ethnischen Minderheiten in der Polizei und in allen Regierungspositionen fest. Offiziell machen Frauen und Angehörige ethnischer Minderheiten (nicht kirgisische Ethnien) etwa 6 bzw. 4% der Polizeikräfte aus. Nach UN-Statistiken machen ethnische Minderheiten jedoch etwa 27% der Bevölkerung aus (USDOS 13.03.2019).

Wenn die Regierung Reformen durchführt, hat sie oft auf den Widerstand der bestehenden Kader, die von den Veränderungen betroffen sind. Dies war zum Beispiel bei der Reform des Polizeisystems der Fall. Der Konservatismus des Systems hat bei jedem Reformprogramm zum gleichen Ergebnis geführt, nämlich, dass die einzigen wesentlichen Änderungen neue Namen waren. Der Umstand ist mit der Korruption und der Politisierung der öffentlichen Verwaltung verbunden. Die Korruptionspyramide im Polizeidienst hat zu einer institutionellen Stagnation geführt, und das Fortbestehen der alten Strukturen und Muster bewirkt (BTI 2018).

(USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018,

Kirgisische Republik, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289250.htm

BTI, Bertelsmann Stiftung, Kyrgyzstan Country Report, 2018, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/kgz/ity/2018/itr/pse)

Folter und unmenschliche Behandlung

Straffreiheit für Folter bleibt die Norm, Untersuchungen zu Misshandlungen und Foltervorwürfen bleiben selten, verzögern sich oder sind unwirksam. Am 25. Juni, anlässlich des Internationalen Tages zur Unterstützung von Folteropfern, berichtete die Generalstaatsanwaltschaft während nationaler Anti-Folter Konsultationen des Nationalen Zentrums für die Prävention von Folter, dass 418 Fälle von Folter im Jahr 2017 registriert wurden und erhob gegen 15 Behördenmitarbeiter Anklage wegen "Folter" (HRW 17.01.2019).

Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Berichten zufolge bleiben Misshandlungen durch die Polizei ein Problem, vor allem in Untersuchungshaft. Im Laufe des Jahres 2018 berichteten NGOs, dass Gerichte regelmäßig Geständnisse, die angeblich durch Folter erzielt wurden, als Beweismittel zugelassen haben (USDOS 13.03.2019).

(HRW, Human Rights Watch World Report 2019, Kirgisistan, 17.01.2019, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/kyrgyzstan

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018,

Kirgisische Republik, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289250.htm)

Korruption

Im Jahr 2018 belegte die Kirgisische Republik im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International Platz 132 von 180 (TI 2018).

Kirgisistan ist seit langem eines der korruptesten Länder der Welt. Jeder neue Präsident oder jede neue Regierung hebt die Korruption als ein großes Problem hervor, das angegangen werden muss. Trotz politischer Rhetorik bleibt die Korruptionsbekämpfung jedoch auf die selektive Bestrafung von politisch illoyalen Persönlichkeiten beschränkt. Im Jahr 2017 wurden mehrere hochkarätige Strafverfahren eingeleitet, bei denen die Angeklagten unter Anwendung des bisher selten applizierten Artikels 303 ("Korruption") des Strafgesetzbuches angeklagt wurden. Diese wurden jedoch weithin als politisch motivierte Schritte angesehen, die den selektiven Charakter der Korruptionsbekämpfung in Kirgisistan belegen. So waren alle Urteile gegen die oberste Führung der Oppositionspartei Ata Meken wegen Korruptionsvorwürfen in den Jahren 2010 oder 2011. Diese Fälle wurden als übereilte und politisch motivierte Verfolgung offener Kritiker des Präsidenten beschrieben (FH 2018).

Während das Gesetz strafrechtliche Sanktionen gegen Beamte vorsieht, die wegen Korruption verurteilt wurden, hat die Regierung das Gesetz nicht wirksam umgesetzt. Nach Angaben von Transparency International wurden offizielle Korruptionsfälle selektiv untersucht und verfolgt. Die Zahlung von Bestechungsgeldern zur Vermeidung von Ermittlungen oder Strafverfolgung war ein großes Problem auf allen Ebenen der Strafverfolgung. Strafverfolgungsbeamte, insbesondere im Süden des Landes, setzten häufig willkürliche Festnahmen, Folter und die Androhung von Strafverfolgung als Mittel zur Erpressung von Bargeldzahlungen von Bürgern ein. Die einzige Regierungsstelle, die befugt war, Korruption zu untersuchen, war die Antikorruptionsabteilung des Staatskomitees für nationale Sicherheit (GKNB). Dieses ist keine unabhängige staatliche Einrichtung, und ihr Haushalt verblieb im Rahmen des Funktionshaushalts des GKNB. Die staatliche Stelle im Kampf gegen Wirtschaftskriminalität, auch Finanzpolizei genannt, untersucht Wirtschaftskriminalität, die manchmal in Zusammenhang mit Korruptions-Straftaten steht (USDOS 13.03.2019).

Kirgisistan zählt damit zu den Staaten mit hoher Korruptionswahrnehmung. Diese Einschätzung stützen auch Zahlen des Global Competitiveness Index 2018 des World Economic Forum bei dem Kirgisistan in den Unterpunkten Unabhängigkeit der Justiz mit 3.1

Punkten (7 = größte Unabhängigkeit) und Korruptionsfällen mit 29.0

(100 = keine Fälle von Korruption) deutlich im unteren Viertel der

Skala liegt. Zudem ist es unter den Bürgern Kirgisistans ein offenes Geheimnis, dass für eine medizinische Behandlung oder gute Noten in der Schule und an der Universität häufig bezahlt werden muss. Seit dem Regierungswechsel im Jahr 2010 gibt es jedoch Bemühungen die Korruption im Land zu bekämpfen. So hat sich Kirgisistan im Länderranking von Transparency International von 2018 (Platz 132 von insgesamt 180 Ländern) eindeutig verbessert. Im Vergleich zu seinen Nachbarstaaten Tadschikistan (Platz 152 - Stand 2018) und Usbekistan (Platz 158 - Stand 2018) schneidet Kirgisistan etwas besser ab, im Vergleich zu Kasachstan (Platz 124 - Stand 2018) aber etwas schlechter. Im Zusammenhang mit verstärkter Korruptionsbekämpfung können die jüngsten Verhaftungen hochrangiger Politiker aufgrund von Korruptionsvorwürfen gesehen werden. Am 08.02.2018 hielt der kirgisische Präsident Sooronbaj Dscheenbekow bei der Sitzung des Sicherheitsrates eine Rede, in der er heftige Kritik gegenüber den Mitarbeitenden der Sicherheitskräfte übte. Der Präsident war unzufrieden damit, wie ineffizient die Arbeiten zur Korruptionsbekämpfung im Lande seiner Ansicht nach verliefen. Anstelle Korruption zu bekämpfen seien die Mitarbeiter der Sicherheitskräfte selbst korrumpiert geworden. Dscheenbekow betonte, dass er dem kirgisischen Volk versprochen habe, Korruption zu bekämpfen und dass er den politischen Willen besitze, sein Versprechen zu verwirklichen. So begann eine Reihe von Verhaftungen und Entlassungen hochrangiger und einflussreicher Politiker. Anfangs Juni nach vier Befragungen wurde der damals amtierende Premierminister Sapar Isakow für zwei Monate in Untersuchungshaft genommen. Ihm wurde vorgeworfen, er habe einseitig die Interessen der chinesischen Firma TBEA bevorzugt, die für die Modernisierung des Wärmekraftwerks TETs zuständig war. Dieser Großauftrag war von verschiedenen Problemen begleitet gewesen: Nach der Modernisierung des Kraftwerks war im Januar 2018 ein Unfall passiert, der die Wärmeversorgung von Tausenden Bewohnern Bischkeks lahmlegte. Zudem war das Modernisierungsprojekt äußerst teuer gewesen (Gesamtkosten: 386 Mio. USD), und Korruptionsvorwürfe waren aufgekommen. Neben Isakow befinden sich weitere hochrangige Personen, die mit der TETs-Modernisierung zu tun hatten, in Untersuchungshaft: der ehemalige Chef der Nationalen Energie-Holding Aibek Kaliew, der frühere Minister des Energie-Sektors Osmonbek Artykbaew und der ehemalige Leiter der "Elektro-Stantsija" AG Salaidin Abasow. Auch die ehemaligen Premierminister Dschantörö Satybaldiev und Temir Sariew wurden festgenommen bzw. verhört. Auf staatlich-institutioneller Ebene wurde 2011 vom damaligen Präsident Atambajew ein Anti-Korruptions-Dienst (AKS) errichtet, dessen Aufgabe die Untersuchung von Korruptionsfällen bei hochrangigen Politikern und Beamten ist. Seit 2003 ist ein Gesetz zur Bekämpfung von Korruption in Kraft. Anfang 2012 verabschiedete die kirgisische Regierung eine neue Anti-Korruptions-Strategie in Partnerschaft mit dem Anti-Korruptionsnetzwerk der OECD (LIP Geschichte und Staat Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019).

Das Staatliche Komitee für nationale Sicherheit (GKNB) gab am 10.01.2019 bekannt, dass Ex-Premierminister Sapar Isakow, der seit Juni 2018 in Haft sitzt, zusätzlich zu den Korruptionsvorwürfen bei der Modernisierung des Wärmekraftwerks in Bischkek nun auch wegen Korruption beim Umbau des Historischen Museums in der Hauptstadt, der 2016 erfolgte, angeklagt wird (ZA 22.02.2019).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kirgisistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019, https://www.liportal.de/kirgisistan/geschichte-staat

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018,

Kirgisische Republik, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289250.htm

FH, Freedom House, Nations in Transit 2018, Kirgisistan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/kyrgyzstan

TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/KGZ

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 133,22.02.2019,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen133.pdf)

Menschenrechte

Kirgisistan ist den wichtigsten Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Verfassung garantiert einen umfassenden Grundrechtsschutz. Die Durchsetzung der Menschenrechte wird allerdings in der Praxis durch mangelnde rechtsstaatliche Tradition und fehlende Unabhängigkeit der Justiz erschwert. Probleme bestehen insbesondere in Haftanstalten. Die Zivilgesellschaft und die EU setzen sich dafür ein, die Menschenrechtslage vor allem in Untersuchungshaft und Strafvollzug zu verbessern. Die EU und Kirgisistan führen einen regelmäßigen Menschenrechtsdialog (AA Innenpolitik Stand 06.03.2019, abgefragt am 18.04.2019).

Das einst als "Insel für Demokratie und Freiheit" bekanntes Kirgisistan macht seit einigen Jahren Rückschläge im Bereich der Menschenrechte durch. Obwohl die kirgisische Verfassung in Artikel 16 vorschreibt, dass alle in Kirgisistan lebenden Menschen vor dem Gesetz gleich sind und dass kein Mensch aufgrund von Geschlecht, Alter, ethnischer Zugehörigkeit, Sprache, Glauben, politischer Überzeugung, Ausbildung oder Behinderung diskriminiert werden darf, sieht die Realität häufig anders aus. Der Bericht von Amnesty-International für 2016/2017 gab eine Reihe von Beispielen für Menschenrechtsverletzungen. Den bekannten Menschenrechtsaktivisten Asimdschan Askarow beschuldigt die kirgisische Regierung an den Unruhen 2010 teilgenommen und einen Polizisten ermordet zu haben. Nach zehn Gerichtsverhandlungen wurde Askarow im Januar 2017 zu lebenslanger Haft verurteilt. Die jüngsten Verhaftungen in der politischen Landschaft Kirgisistans sind Besorgnis erregend. Der wohlbekannteste Vertreter der Opposition, Ömürbek Tekebaew, wurde am 26. Februar früh morgens am Manas-Flughafen verhaftet, als er von einer Auslandsreise zurückkam. Ihm wird Korruption vorgeworfen. In vielen Orten im Land wird derzeit für Tekebaews sofortige Freilassung demonstriert. Es wird spekuliert, dass Tekebaews Verhaftung mit den kommenden Präsidentschaftswahlen im November 2017 zu tun hat. Ebenfalls in Haft sind die ehemaligen Parlamentsabgeordneten Düischönkul Tschotonow und Sadyr Dschaparow. Ersterer wird der Korruption beschuldigt, Letzterer habe durch die Organisation mehrerer gewaltsamer Demonstrationen für Unruhe im Land gesorgt Amnesty-International hingegen spricht im Falle Askarow von einem politischen Gefangenen und hat im Februar 2017 während des Besuchs des damaligen Präsidenten Atambaew in Brüssel demonstriert. Die sofortige Freilassung Askarows fordert auch das UN Human Rights Committee (LIP Geschichte und Staat Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019).

Am 06.12.2018 forderte Human Rights Watch (HRW) in einer offiziellen Stellungnahme die EU auf, die aktuellen Verhandlungen mit Kirgisistan über ein erweitertes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zu nutzen, um die Freilassung des usbekischstämmigen Menschenrechtsaktivisten Asimschan Askarow zu fordern, der seit den Zusammenstößen in Osch 2010 aufgrund eines umstrittenen Urteils wegen Anstachelung zu ethnischem Hass in Haft sitz (ZA 21.12.2018).

Nicht nur Politiker, sondern auch regierungskritische Journalisten und gesellschaftliche Aktivisten sind Zielscheibe der Justiz. Der kirgisische Dienst des Radio-Liberty, Azattyk Media, und die Online-Plattform, Zanoza.kg, sind der Verleumdung Atambaews beschuldigt und mit einer hohen Geldstrafe bedroht. Des Weiteren wurden die Bankkonten der beiden Medien gesperrt. Als Antwort darauf haben gesellschaftliche Aktivisten in Bischkek eine friedliche Demonstration abgehalten, während derer einige Aktivisten mit der Begründung des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung verhaftet wurden.

Der zivilgesellschaftliche Sektor in Kirgisistan ist einer der am stärksten ausgeprägten in Zentralasien. Vertreter der Zivilgesellschaft wirken durch zahlreiche öffentliche Beratungsgremien in Ministerien und Behörden auf nationaler und lokaler Ebene mit. Derzeit sind mehr als 15.655 NGOs bzw. zivilgesellschaftliche Organisationen registriert, wobei jedoch nur

5. 200 aktiv sind und in vielen Bereichen wie etwa Menschenrechten, einschließlich der Unterstützung gefährdeter Gruppen, Kultur, Kunst, Gesundheit, Umweltschutz etc. agieren (ICNL 24.03.2018).

Das Büro der Ombudsperson agierte als unabhängiger Anwalt für Menschenrechte im Namen von Privatpersonen und NGOs und war befugt, Fälle zur gerichtlichen Überprüfung zu empfehlen. Beobachter berichteten von einer die Atmosphäre der Straflosigkeit rund um die Sicherheitskräfte und deren Fähigkeit unabhängig gegen Bürgern vorzugehen reduzierte die Anzahl und Art der Beschwerden, die bei der Ombudsstelle eingereicht wurden. Obwohl das Büro der Ombudsperson teilweise dazu dient, Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen entgegenzunehmen und die Beschwerden zur Untersuchung an die zuständigen Stellen weiterzuleiten, stellten sowohl nationale als auch internationale Beobachter die Effizienz des Büros in Frage. Im Juni legte Ombudsmann Kubat Otorbaev sein Amt zurück. Obwohl Otorbaev angab, dass sein Rücktritt nicht auf Grund von Druck von außerhalb erfolgte, war seine Arbeit zeitweise von Parlamentariern kritisiert und die Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Abberufung höher geworden (USDOS 13.03.2019).

Am 27.09.2018 legte der neue Ombudsmann Tokon Mamytow, der bisher das Amt des stellvertretenden Premierministers innehatte, im Parlament seinen Amtseid ab, nachdem er am Vorabend in sein neues Amt gewählt worden war (ZA 26.10.2018).

(USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018,

Kirgisische Republik, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289250.htm

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kirgisistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019, https://www.liportal.de/kirgisistan/geschichte-staat

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 132, 21.12.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen132.pdf

ICNL, The International Center for Not-for-Profit Law, NGO Law Monitor Kyrgyz Republic, 24.03.2018, http://www.icnl.org/research/monitor/kyrgyz.html

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 130, 26.10.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen130.pdf

AA, Auswärtiges Amt, Kirgisistan, Innenpolitik, Stand 06.03.2019, abgefragt am 18.04.2019,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kirgisistan-node/-/206926)

Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde durch Gesetz im Juni 2007 abgeschafft (AA Innenpolitik Stand 06.03.2019, abgefragt am 18.04.2019). Die Gesetze der Kirgisische Republik sehen keine Todesstrafe vor (AI 10.04.2019).

(AA, Auswärtiges Amt, Kirgisistan, Innenpolitik, Stand 06.03.2019, abgefragt am 18.04.2019,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kirgisistan-node/-/206926

AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2018, 10.04.2019,

https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5098702019ENGLISH.PDF)

Russisch-Orthodoxe Christen

In der Sowjetunion war die Ausübung religiöser Praktiken fast nur im Versteckten möglich. In den größeren Städten Kirgisistans, wie Bischkek, Osch oder Karakol, gab es zwar jeweils eine zentrale Moschee und eine russischorthodoxe Kirche, doch nur ältere Leute konnten es sich erlauben, dort zu beten ohne Konsequenzen für ihre Arbeit oder ihre Familie fürchten zu müssen. Vor 1991 gab es 39 Moscheen und 25 Russisch- Orthodoxe Kirchen im ganzen Land. Seit der Unabhängigkeit gilt Religionsfreiheit als gesetzlich verbrieftes Recht, das je nach religiöser Gruppe eine relativ offene Religionsausübung ermöglicht. Heute bekennen sich 75% der Bevölkerung formal zum Islam und circa 20% zur russisch-orthodoxen Kirche. Laut der "Staatlichen Agentur für religiöse Angelegenheiten" gibt es heute 1.648 Moscheen und 46 orthodoxe Kirchen. Ungefähr

1. 800 islamische und 300 christliche Organisationen sind in Kirgisistan aktiv (LIP Gesellschaft Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019).

Die Verfassung garantiert die Gewissens- und Religionsfreiheit, das Recht, eine Religion einzeln oder gemeinsam mit anderen Personen auszuüben oder nicht auszuüben, und das Recht auf Verweigerung der Darlegung der eigenen religiösen Ansichten. Die Verfassung verbietet Handlungen, die zum religiösem Hass aufstacheln. Die Verfassung legt die Trennung von Religion und Staat fest. Sie verbietet die Gründung religiös begründeter politischer Parteien und die Verfolgung politischer Ziele durch religiöse Gruppen. Die Verfassung verbietet die Etablierung einer Religion als Staats- oder Pflichtreligion. Die Gesetze besagen, dass alle Religionen und religiösen Gruppen gleich sind. Von 29. bis 30. November 2017 veranstaltete die SCRA (Staatliche Kommission für religiöse Angelegenheiten) ein Forum zum interreligiösen Dialog, an dem Muslim, Russisch-Orthodoxe, Katholiken, Protestanten und Bahai, sowie Vertreter der Zivilgesellschaften teilnahmen. Themen waren unter anderem "Islam und Toleranz", "die Rolle der Toleranz in einer multireligiösen Gesellschaft" und "Fragen in multireligiösen Beziehungen". Ethnische Russen sind in erster Linie Anhänger der russisch-orthodoxen Kirche oder eine von mehreren protestantischen Konfessionen. Mitglieder der russisch-orthodoxen Kirche und anderer nicht-muslimischer Religionsgruppen leben vor allem in großen Städten (USDOS 29.05.2018).

(USDOS, United States Department of State, 2017 Report on International Religious Freedom, 29.05.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2017/sca/281026.htm

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kirgisistan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019, https://www.liportal.de/kirgisistan/gesellschaft)

560b975b4.html)

Bewegungsfreiheit

Die Gesetze sehen innerstaatliche Reisefreiheit, freien Auslandsreiseverkehr, Freiheit der Auswanderung und Rückkehr vor und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Im Gesetz über innerstaatliche Migration wird Bewegungsfreiheit garantiert. Die Regierung respektierte das Gesetz gemeinhin und die Bürger konnten sich innerhalb des Landes frei bewegen. Die Regierung kooperierte mit dem Büro des UN-Flüchtlingshochkommissariats (UNHCR) und andere Organisationen zur Gewährung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und andere Schutzbedürftige. Bürger, die Zugang zu vertraulichen Staatsgeheimnissen hatten, dürfen nicht ins Ausland reisen, solange die Informationen nicht freigegeben werden (USDOS 13.03.2019).

Nach gewalttätigen Zusammenstößen ist ein umstrittener Teil der Grenze zwischen Kirgisistan und Tadschikistan wiedereröffnet worden (RFE/RL 18.03.2019).

(USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018,

Kirgisische Republik, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289250.htm

RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Kirgisistan, Nach gewalttätigen Zusammenstößen ist ein umstrittener Teil der Grenze zwischen Kirgisistan und Tadschikistan wiedereröffnet worden, 18.03.2019,

https://www.rferl.org/a/kyrgyz-tajik-negotiators-reach-agreement-reopen-border-crossing-after-deadly-clashes/29828634.html)

Wirtschaft und Grundversorgung

Für 2018 weist das Nationale Statistikkomitee Kirgisistans ein BIP von nominal 8,08 Milliarden USD aus, die Regierung spricht von einem Wirtschaftswachstum von 3,5%. Tendenziell ist der Norden des Landes, insbesondere auch die Hauptstadt Bischkek, wohlhabender als der stärker landwirtschaftlich geprägte Süden. Die Wirtschaft des Landes ist wenig diversifiziert. Zu den wichtigsten Sektoren gehört der Bergbausektor, Gold ist das wichtigste Einzelexportgut. Kirgisistan ist stark abhängig von der mit Abstand größten ausländischen Investition, der Goldmine Kumtor. Diese hat einen erheblichen Anteil am BIP (um 10%) und an der Industrieproduktion (um 40%). Kirgisistan verfügt daneben über weitere Rohstoffe, etwa Kupfer und Kohle. Die Gas- und Erdölvorkommen Kirgisistans sind dagegen unbedeutend. Von erheblicher Bedeutung für die Wirtschaft sind die Überweisungen kirgisischer Gastarbeiter aus dem Ausland, insbesondere aus Russland in der Größenordnung von über 2 Milliarden US-Dollar jährlich. Diese Überweisungen waren im Zuge der Wirtschaftskrise in Russland zurückgegangen, steigen inzwischen aber wieder an. Im langjährigen Mittel stellen die Rücküberweisungen einen BIP-Anteil von etwa 30% dar. Damit gehört Kirgisistan zu den weltweit am stärksten von individuellen Auslandsüberweisungen abhängigen Ländern. Zahlreiche Arbeitsplätze hängen vom Handel mit China, Russland und Kasachstan ab. Dagegen findet Wertschöpfung in Kirgisistan nur in beschränktem Umfang statt; das Land verfügt nur in Maßen über eigene Produktion. In der verarbeitenden Industrie sind vor allem die Hersteller von Baustoffen (Zement, Glas, Ziegelsteine) und die Textil- und Bekleidungsindustrie von einiger Bedeutung. Die Landwirtschaft bleibt ein wichtiger Wirtschaftszweig mit einem Anteil am BIP von durchschnittlich 15% und einer Absorptionskraft von ca. 30% aller Arbeitnehmer. Vor allem in den ländlichen Regionen und im Süden des Landes ist sie Existenzgrundlage für viele Familien. Aufgrund der kleinen Betriebsgrößen und der geringen Kapitalausstattung sind die Investitionen in der Landwirtschaft gering. Die Folgen sind ein geringer Mechanisierungsgrad und das Fehlen einer verarbeitenden Industrie im Agrarbereich. Hinzu kommen Engpässe bei Qualitätssicherung und Standardisierung zur Förderung des Agrarexports (AA, Wirtschaft, Stand 06.03.2019, abgefragt am 18.04.2019).

Kirgisistan ist nach Angaben des CIA-Factbook mit einem BIP pro Kopf von ca. 3.700 US-Dollar (Stand 2017) ein armes Land. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen berichtet von 33,7 % der Bevölkerung, die unter der Armutsgrenze leben. Zwei Drittel davon lebt in ländlichen Gebieten. Bemerkbar ist ein starkes Nord-Süd-Gefälle, wobei der Norden reicher als der Süden ist. Durch einen im April 2010 erfolgten Regierungsumsturz und interethnische Auseinandersetzungen im Süden des Landes im Juni 2010 musste die kirgisische Volkswirtschaft hohe Schäden hinnehmen. Die Wirtschaftsleistung schrumpfte 2010 um

0,5 %, erholte sich 2011 mit einem Wachstum von 5.7%, das 2012 auf - 0,9% sank, um im Jahr 2013 auf 10,4 % anzusteigen und 2014 bei 3,6 % 2014 lag. 2018 hat die Konjunktur in Kirgisistan wieder an Schwung verloren (LIP Wirtschaft und Entwicklung Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019).

Kirgisistans Staatsverschuldung ist sehr hoch und beträgt 4,444 Mrd. USD (Stand November 2017). Das ist eine erhebliche Steigerung um 87 Millionen USD im Vergleich zum Jahr zuvor. Davon bestehen 4,015 Mrd. USD aus Auslandsschulden und 429 Mio. USD aus Inlandsverschuldung. Am stärksten ist Kirgisistan bei der chinesischen Export-Import-Bank verschuldet in Höhe von 1,669 Mrd. USD, d. h. 41,6 % der gesamten Auslandsschulden. Der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) schuldet Kirgisistan 653 Mio. USD (16,4 %) und der Asiatischen Entwicklungsbank 600 Mio. USD (15,1%). Russland hat im Jahr 2017 Kirgisistan Schulden in Höhe von 240 Mio. USD abgeschrieben. Die hohe Staatsverschuldung stellt ein großes Problem für die kirgisische Wirtschaft dar. Laut einer Umfrage von 2017 sehen 52 % der Kirgisen Arbeitslosigkeit als das größte wirtschaftliche Problem des Landes an. Demgegenüber wirkt die offizielle Arbeitslosenzahl nicht sonderlich hoch. 2016 betrug der Anteil der arbeitslosen Menschen in Kirgisistan 8 % der arbeitsfähigen Bevölkerung. Trotz der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Landes hat das Nationale Statistik-Büro im Februar 2018 ein stabiles Wirtschaftswachstum festgestellt und gleichzeitig eine geringere Abhängigkeit von der Bergbauindustrie. Zum Wachstum des BIP haben vor allem die Warenproduktion und Dienstleistungen beigetragen. Der Dienstleistungssektor macht damit 48 %, die Industrie

24 %, die Landwirtschaft 8 % und der Bausektor etwa 4 % des BIP aus. Die Textilindustrie hat mit 5,4 % Wachstum in den ersten Monaten 2018 eine besonders gute Bilanz vorzuweisen. Inflation trübt die Freude über positiven Entwicklungen für 2018, denn die Preise für Lebensmittel in Kirgisistan wachsen ständig. Zum Beispiel sind die Preise für Lebensmittel und Getränke im Januar und Februar 2018 um 0,4 %, für Dienstleistungen um 3,4 % sowie für Alkohol und Zigaretten um 1,1 % gestiegen. Das monatliche Durchschnittsgehalt beträgt lediglich 14.629 Som (ca. 170 EUR [LIP Wirtschaft und Entwicklung Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019]).

Der Dienstleistungssektor trägt mit 51,9 % seit einiger Zeit mehr zum BIP bei als die Landwirtschaft. Mit der schrittweise erfolgten Liberalisierung der kirgisischen Wirtschaft sind in den vergangenen Jahren unzählige Familienbetriebe im Einzelhandels- und Nahrungsmittelgewerbe entstanden. Aus China stammende Waren werden in Kirgisistan umgeschlagen und in die Nachbarländer und Russland exportiert. Auch die WTO-Mitgliedschaft hat dazu geführt, dass sich Kirgisistan als regionales Handelszentrum etablieren

Konnte (LIP Wirtschaft und Entwicklung Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019).

Am 26.10.2018 verabschiedete die Asiatische Entwicklungsbank (ADB) eine neue fünfjährige Länderpartnerschaftsstrategie zur Förderung des nachhaltigen Wirtschaftswachstums, der regionalen Zusammenarbeit und zur Verbesserung der Lebensqualität in Kirgisistan, die Zuschüsse und staatliche Darlehen in Höhe von 641 Millionen US-Dollar vorsieht (ZA 26.10.2018).

Der EU-Sonderbeauftragte für Zentralasien, Peter Burian, traf während seines zweitägigen Kirgisistanbesuches am 29.11.2018 mit Premierminister Abylgasijew, Außenminister Tschingis Aidarbekow und Parlamentssprecher Dastanbek Dschumabekow zu Gesprächen über die Vertiefung der Beziehungen zwischen der EU und Kirgisistan zusammen (ZA 21.12.2018).

Am 10.12.2018 wurde bei der 16. Sitzung des Kooperationsrates Kirgisistan - EU das geplante erweiterte Partnerschafts- und Kooperationsabkommen besprochen. Vertreter der EU bekräftigten ihre Zusage, 36 Mio. Euro für die Entwicklung des kirgisischen Bildungssektors bereitzustellen (ZA 21.12.2018).

Am 19.12.2018 unterzeichneten Premierminister Muchammedkaly Abylgasijew und sein usbekischer Amtskollege Abdulla Aripow nach dem zweiten Treffen des Rates der Leiter der Grenzgebiete der beiden Länder in Osch ein abschließendes Protokoll und einen Fahrplan für die interregionale Zusammenarbeit in den Bereichen Handel, Wirtschaft und Investitionen. Die beiden Premiers hatten zuvor bilaterale Gespräche zu aktuellen Fragen der Zusammenarbeit geführt. Am 16.01.2019 gab der Vorsitzende des Staatlichen Komitees für Statistik, Akilbek Sultanow, bekannt, dass Kirgisistans BIP 2018 im Vergleich zum Vorjahr um

3,5 % auf 557 Milliarden Som (9,97 Milliarden US-Dollar), wuchs. Das Gesamthandelsvolumen stieg im gleichen Zeitraum um 5,5 %, während der Handel mit den Mitgliedsstaaten der EEU um 4,8 % zurückging (ZA 22.02.2019).

Nach Angaben des Statistikamts der Russischen Föderation am 14.11.2018 sind in den ersten zehn Monaten 2018 nur 247.600 kirgisische Arbeitsmigranten nach Russland neu eingereist. Im Vorjahr waren es im gleichen Zeitraum mit 472.000 fast doppelt so viele (ZA 30.11.2018).

(ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 130, 26.10.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen130.pdf

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 131, 30.11.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen131.pdf

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 132, 21.12.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen132.pdf

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kirgisistan, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019, https://www.liportal.de/kirgisistan/wirtschaft-entwicklung

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 133,22.02.2019,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen133.pdf

AA, Auswärtiges Amt, Kirgisistan, Wirtschaft, Stand 06.03.2019, abgefragt am 18.04.2019,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kirgisistan-node/-/206740

Sozialbeihilfen

Arbeitslosengeld: Es müssen mindestens zwölf Monate lang in Folge Beiträge in den letzten drei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit einbezahlt worden sein, man muss bei einem Arbeitsamt angemeldet, arbeitsfähig und arbeitswillig sein. Die Leistung kann gekürzt, ausgesetzt oder beendet werden, wenn der Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen die Arbeitsdisziplin entlassen wird, das Arbeitsverhältnis ohne triftigen Grund verlässt, die Bedingungen für eine Arbeitsvermittlung oder Berufsausbildung verletzt oder betrügerische Absichten festgestellt werden. Auch Studierende, die sich in den zwölf Monaten nach Abschluss des Studiums als arbeitslos melden, haben einen Anspruch. Es werden monatlich 250 bis 500 Som für bis zu sechs Kalendermonate ausbezahlt. Ergänzung: 10% des Arbeitslosengeldes werden für jeden Angehörigen ausbezahlt (SSA März 2019).

Kinderbetreuungsgeld (Sozialhilfe): In der Höhe von 700 Som pro Monat wird an Mütter ausbezahlt, für jedes Kind das diese im Alter von unter drei Jahren betreuen (SSA März 2019).

Familienzuschuss (Sozialhilfe, Einkommensabhängig): Für jeden anspruchsberechtigte Kind, das jünger als 16 Jahre (18 Jahre bei Schülern) ist, werden 810 Som pro Monat ausbezahlt. Einkommensvoraussetzungen sind, dass das Haushalts-Pro-Kopf-Einkommen, basierend auf dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen in den drei Monaten vor der Entstehung des Anspruchs, unter 100% des garantierten Mindestlebensstandards (GM) sein muss. Der GM ist 900 Som pro Monat (Oktober 2016 [SSA März 2019]).

Geburtszuschuss (universell): Für jedes Neugeborene wird eine Pauschale von 4.000 Som ausbezahlt. Der Anspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt geltend gemacht werden (SSA März 2019).

Alterspension (Sozialversicherung, fiktive Beitragszusage [NDC] und obligatorisches Einzelkonto): Alter 63 mit mindestens 25 Beschäftigungsjahren bei Männer bzw. Alter 58 mit mindestens 20 Beschäftigungsjahren bei Frauen. Als Beschäftigungsjahre gelten Studienzeiten, Mutterschaftsurlaub, Betreuung von Menschen mit Behinderungen, registrierte Arbeitslosigkeit und andere durch Sonderverordnung genehmigte Urlaubszeiten. Die Anspruchsvoraussetzungen werden für Vollzeitarbeit unter Tage, Vollzeitarbeit unter gefährlichen Bedingungen, Arbeit im Zusammenhang mit der Tschernobyl-Katastrophe, für Mütter mit fünf oder mehr Kindern oder mindestens einem Kind mit einer Behinderung und für kleine Menschen reduziert (SSA März 2019).

Teilpension: Ausbezahlt bei Erreichen der Altersgrenze für die Alterspension mit weniger als 25 Beitragsjahren (Männer) bzw. 20 Jahren (Frauen).

Frühpension: 60 Jahre mit mindestens 40 Jahren Beschäftigungsjahren (Männer) oder Alter 55 Jahre mit mindestens 35 Beschäftigungsjahren (Frauen).

Zuschlag zur Altersrente: Ausbezahlt an Personen ab 80 Jahren, Veteranen des Zweiten Weltkriegs, Katastrophenhelfer von Tschernobyl, Personen mit einer Behinderung der Gruppe I (erfordert ständige Betreuung), Betreuer von Personen mit einer Behinderung der Gruppe II (vollständig behindert mit einem Mobilitätsverlust von 80%) und Einzelpersonen mit einer Behinderung der Gruppe II. Die Altersrente wird auch in der Russischen Föderation im Rahmen eines bilateralen Abkommens ausgezahlt (SSA März 2019).

Soziale Alterspension (Sozialhilfe): Auszahlung im Alter von 65 Jahren bei Männern und 60 Jahren bei Frauen, die keinen Anspruch auf eine Alterspension haben. Es gibt keine Einkommensprüfung (SSA März 2019).

Invalidenpension (Sozialversicherung und NDC): Je nach Alter der versicherten Person sind ein bis fünf Jahre Versicherungszeiten notwendig, um mit einer Behinderung der Gruppe I (Vollinvalidität und ständige Betreuung erforderlich), der Gruppe II (Vollinvalidität mit 80% Mobilitätsverlust) oder der Gruppe III (Teilinvalidität mit Verlust der Erwerbsfähigkeit) bewertet zu werden. Eine Expertenkommission des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Entwicklung beurteilt den Grad der Behinderung. Einen Zuschlag für durchgehende Anwesenheit wird bezahlt, wenn der Versicherte die ständige Anwesenheit von anderen zur Erfüllung seiner täglichen Aufgaben benötigt.

Eine Teilinvaliditätspension besteht für Personen, welche nicht die notwendigen Beitragsjahre für eine Vollinvaliditätspension zusammenbekommen (SSA März 2019).

(SSA, United States Social Security Administration, Übersicht über Sozialversicherungssystem, Asia and the Pacific, Kirgisistan 2018, März 2019,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2005506/kyrgyzstan.pdf)

Medizinische Versorgung

Die WHO hat im Januar 2019 einen fehlenden Impfschutz gegen Masern zur Bedrohung der globalen Gesundheit erklärt. Eine Überprüfung und gegebenenfalls Ergänzung des Impfschutzes gegen Masern für Erwachsene und Kinder wird daher spätestens in der Reisevorbereitung dringend empfohlen. Seit November 2016 ist das ganze Land offiziell von der WHO als malariafrei erklärt worden. Zuvor gab es vereinzelt nachgewiesene Infektionen mit Plasmodium vivax. Das HIV Vorkommen in der Bevölkerung ist bisher gering (Prävalenz 0,1%). Zu den Hauptrisikogruppen gehören intravenöse Drogenbenutzer und Prostituierte. Tuberkulose stellt in Kirgisistan ein relevantes Gesundheitsproblem dar. Es werden immer noch über 100 Neuerkrankungen pro 100 000 Einwohner pro Jahr erfasst. Die Resistenzrate des Tuberkelerregers gegen die üblichen Tuberkulosemedikamente ist relativ hoch. Besonders in ländlichen Gebieten werden immer wieder Bruzelloseerkrankungen erfasst. Diese bakterielle, fieberhafte Erkrankung kann durch Kontakt mit kranken Tieren (Schafen, Ziegen, Rinder) oder Genuss von nicht ausreichend gekochten Tierprodukten übertragen werden. Vom Genuss von rohen Milchprodukten ist unbedingt abzuraten. Die hoch fieberhafte Virusinfektion Krim-Kongo-Hämorrhagisches Fieber tritt in Kirgisistan sporadisch auf. Jedes Jahr kommt es in ländlichen Regionen von April - Oktober zu einzelnen, kleinen Ausbrüchen, auch mit tödlichen Verläufen. Übertragen wird das Virus durch Zecken von Nutztieren wie Schafen, Ziegen, Rinder und Kamelen sowie über Blut infizierter Tiere und Menschen. Schutz vor Zecken und Abstand von Tieren wird empfohlen. Die medizinische Versorgung in Kirgisistan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. Es wird empfohlen, wichtige Medikamente sowie Verbandmaterial und Einwegspritzen mitzuführen, da diese auch bei Behandlung in Krankenhäusern selbst beschafft werden müssen. Ein mit Deutschland vergleichbares Rettungssystem (z.B. per Hubschrauber) mit intensivmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten ist nicht vorhanden. Selbst in der Hauptstadt können Notfälle meist nur unzureichend behandelt werden (AA Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 08.04.2019, Stand 18.04.2019).

Das Gesundheitssystem in Kirgisistan ist nach wie vor mit Problemen konfrontiert, mit öffentlichen Einrichtungen, die durch eine Pflichtversicherung und symbolische Zuzahlungen, in der Regel unterfinanziert und mangelhaft ausgestattet sind. Neuere und hochwertigere private Einrichtungen sind teuer und sind meist nur in drei städtischen Gebieten konzentriert. Ein häufiges Phänomen in jüngster Zeit sind private Spendenaufrufe für Gesundheitsausgaben. Korruption im Bildungssystem, einschließlich der medizinischen Hochschulbildung, stellt eine Herausforderung dar, da sie neben der mangelnden technischen Ausstattung und Finanzierung auch die Qualität der Gesundheitsleistungen mindert (BTI 2018).

Zur Vermeidung von Durchfallerkrankungen ist es ratsam nur abgekochtes Wasser zu trinken, zum Beispiel in Form von grünem oder schwarzem Tee. Wer auf das traditionsreiche und als äußerst gesund geltende Getränk "Kymis" (vergorene Stutenmilch) nicht verzichten möchte, sei vorab gewarnt. Durchfall ist eine mögliche Reaktion des Körpers. Die Notfallversorgung bei Autounfällen sowie die Gesundheitsversorgung allgemein entspricht nicht europäischen Standards. Größere medizinische Eingriffe sollten deshalb, wenn möglich außerhalb Kirgisistans durchgeführt werden. Ist eine medizinische Behandlung unumgänglich, empfiehlt es sich in der Hauptstadt Bischkek ärztlichen Rat zu suchen. Für einen Klinik- oder Arztbesuch sind Russisch oder Kirgisischkenntnisse unbedingt erforderlich. Medizinischer Notruf der Stadt Bischkek - Tel. 103. Die US-amerikanische Botschaft in Kirgisistan empfiehlt folgende medizinische Einrichtungen in der Hauptstadt Bischkek:

Bischkek City Ambulanz Tel. 103

Commercial Ambulanz Services, Tel. 139, 548666 oder 549999, Tel. 151 oder 439151

NeoMed, privates diagnostisches und konsultatives Krankenhaus,

Adresse: 46 Orozbekova Straße, Tel: (312) 906090.

Nationales Zentrum für Traumatologie and Orthopädie, Adresse: 206,

Krivonosova Straße, Bischkek 720017, Anmeldung: Tel: (312) 211778; Fax +996 3 312 660 387

City Trauma Unit, Adresse: 41 Manas (Kreuzung Toktogul/Manas),

Rezeption: (312) 318922

Pädiatrisches Notfallkrankenhaus, Adresse: 8a, Baitik Baatyr Straße,

Rezeption: (312) 544655

Nationales Zentrum für Kardiologie und Innere Medizin, Adresse: 3, Togolok Moldo Straße, Tel. (312) 625682, Fax +996 3 312 221 594

Krankenhaus für Infektionskrankheiten, Adresse: 70, Tolstoy Straße, Tel. (312) 590018

"Kamek" Privates chirurgisches Krankenhaus, Adresse: 225, Moskovskaya Straße. Tel. 0(312) 640055, 640101, Fax +996 3 312 221 594

Polyklinik Adresse: 45, Aynee Straße, Anmeldung: Tel. (312) 215151

Nationale Republik Krankenhaus, Adresse: 1 Togolok Moldo St. (Kreuzung Togolok Moldo und Moskovskaya Straße, Aufnahme: Tel. 0(312) 620987, Neurotrauma Aufnahme: Tel. (312) 620964,

Angio-Neurologie: Tel. (312) 666403, (312) 620991,

Mikrochirurgie-Abteilung: Tel. (312) 660619, Augenabteilung 1: Tel. (312) 663256, Augenabteilung 2: Tel. (312) 621019

Augenkrankenhaus und Klinik, Mikrochirurgie, private Klinik,

Adresse: 5 Baytik Baatyr Straße, Tel. (312) 510251 /510781/ 510783; Fax. +996 3 312 510783

Kairos Zahnklink, Adresse: Ryskulov Straße 10-9 Tel. (312) 612302, 612303

Estet Zahnklink, Adresse: 51 Baytik Baatyr Straße/Gorky Straße, Tel. 0(312) 543884/ 900409

Alef Zahnklink, spezialisiert auf Kinder, Adresse: 40, Ibraimov Straße, Tel. 0 (312) 389600, 38960

Apotheken:

Neman, Information Desk, Tel. (312) 689141; 689144

Central Apotheke, Adresse: 127 Abdrakhmanov (vormals Sovetskaya) Straße Kreuzung Moskovskaya Straße, Tel. (312) 901011, 665500

Prestige, Adresse: 95 A Kievskaya Straße. Tel. (312) 621462

Labore:

Bonetsky's Labor, 20 Mira Platz (Hauptgebäude), Rezeption Tel. (312) 316074, 316333

Human Labor, Adresse: 21/2 Logvinenko, Rezeption Tel. (312) 620102

MRT, CT, Ultraschall, Private Diagnosezentren:

TOMEX CT Center, 165 Panfilov Straße (Kreuzung Moskovskaya Straße), Tel. (312) 667076, oder (0798) 667076

UNI -T- Reactive -Pharma Klinik, 137 Toktogul Straße, Tel. (312) 471563 oder 471564

Ultraschall Diagnosezentrum, Adresse: 37A Logvinenko Straße, Tel. (312) 662150

Eine weitere Übersicht über Kliniken und Arztpraxen in Bischkek:

Aykor Medical Center, Adresse: Drijinsky Straße, 159, Bischkek 720040, Tel. +996 3 312 625 679, Fax +996 3 312 660 387

Familienmedizinisches Trainingszentrum, Adresse: 144 A Bokonbaeva, Bischkek, Tel. +996 3 301266 0644

Deutsch-Kirgisisches Medizinisches Zentrum (GKMC), Adresse:

Achunbaev Straße 92, Bischkek 720064, Tel. +996 3 312 512 197, Fax +996 3 312 512 197

Spital Nr. 3, Adresse: Kamboyova Straße 92, Bischkek, Tel. +996 3 312 565 085

NeoMed, privates diagnostisches und konsultatives Zentrum, 21 Gorky Straße, Bischkek, Tel. +996 3 312 90 60 90, Fax +996 3 312 90 60 90

Präsidentenkrankenhaus, Adresse: Kievskaya Straße 110, Bischkek, Tel. +996 3 312 663 569 (LIP Alltag, Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019)

Am 25.09.2018 trat Kirgisistan dem Universal Health Coverage 2030 Global Compact (UHC2030) bei, der die Reform der öffentlichen Gesundheitssysteme bis 2030 vorsieht (ZA 26.10.2018).

Krankengeld: Die monatliche Leistung beträgt 60% des durchschnittlichen Monatslohns des Versicherten, während der letzten drei Monaten vor dem Krankenstand, für die ersten zehn Arbeitstage bei weniger als fünf Jahren Arbeit; 80% mit fünf bis sieben Jahren; 100% mit acht oder mehr Jahren (100% egal wie viele Jahre man gearbeitet hat, wenn man drei oder mehr unterhaltspflichtige Kinder, oder einen behinderten Veteranen oder einen infolge der Tschernobyl-Katastrophe Behindert betreut). Nach zehn Tagen beträgt die monatliche Leistung das 50-fache des Basissatzes. Der Basissatz beträgt 100 Som pro Monat. Die Leistungen werden periodisch an die Entwicklung des nationalen Durchschnittslohns und des Verbraucherpreisindex angepasst (SSA März 2019).

Mutterschaftsgeld: 100% des durchschnittlichen Monatslohns der Versicherten werden für die ersten zehn Arbeitstage ausgezahlt; das Zehnfache des Basissatzes vom 11. bis zum 126. Kalendertage vor und nach dem voraussichtlichen Geburtstermin (kann bei Komplikationen während der Geburt auf 140 Tage verlängert werden; 180 Tage bei Mehrfachgeburten). Der Arbeitgeber bezahlt die ersten 10 Tage. Der Basissatz beträgt 100 Som pro Monat. Die Leistungen werden periodisch an die Entwicklung des nationalen Durchschnittslohns und des Verbraucherpreisindex angepasst (SSA März 2019).

(ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 130, 26.10.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen130.pdf

SSA, United States Social Security Administration, Übersicht über Sozialversicherungssystem, Asia and the Pacific, Kirgisistan 2018, März 2019,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2005506/kyrgyzstan.pdf)

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kirgisistan, Alltag, letzte Aktualisierung Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019, https://www.liportal.de/kirgisistan/alltag

BTI, Bertelsmann Stiftung, Kyrgyzstan Country Report, 2018, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/kgz/ity/2018/itr/pse

AA, Auswärtiges Amt, Kirgisistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 08.04.2019, Stand 18.04.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kirgisistan-node/kirgisistansicherheit/206738)

Rückkehr

Rückkehrer oder Personen, die wegen gescheiterter Asylanträge nach Kirgisistan zurückkehren, werden bei ihrer Ankunft individuell behandelt und beurteilt. Bei der Ankunft am Flughafen würde die Person wahrscheinlich zu einer ausführlichen Befragung herangezogen werden, wenn sie keine ordnungsgemäßen Reise- und Ausweispapiere vorlegt (insbesondere im Zusammenhang mit der Besorgnis der Regierung über die Teilnahme kirgisischer Bürger an den Kämpfen in Syrien). Die Person wird in eine Arrestzelle gesteckt und von Polizeibeamten befragt und/oder gemeinsam von Polizei und Geheimdiensten auf unbestimmte Zeit befragt. Rückkehrer, die ethnische Usbeken oder ethnische Uiguren sind, werden mit einem zusätzlichen Maß an Misstrauen behandelt, insbesondere Personen aus städtischen Regionen (Diese werden eher als islamistischen Gruppen zugetan angesehen). Außerdem werden junge Männer stärker unter die Lupe genommen. Die Behandlung der Person kann auch durch die Qualität des Beamten an der Grenze beeinflusst werden, und ob diese Person Bestechungsgelder annimmt oder nicht (IRB 12.02.2015).

(IRB, Immigration and Refugee Board of Canada, Kyrgyzstan, Treatment of returnees, including failed asylum seekers, by authorities and society (2012-January 2015), KGZ105072.E, 12.02.2015, http://www.refworld.org/docid/560b975b4.html)

2. Beweiswürdigung:

1. Die Identität von P1 bis P3 konnte schon während des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der Vorlage ihrer kirgisischen Auslandsreisepässe festgestellt werden. Die Identität der in Österreich geborenen P4 steht aufgrund der Identität ihrer Eltern sowie der vorgelegten österreichischen Geburtsurkunde ebenfalls fest. Dass P1 und P2 miteinander standesamtlich verheiratet sind, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde, die Elternschaft zu P3 und P4 beruht auf ihren Angaben sowie der zur P4 vorgelegten Geburtsurkunde.

Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft und Glauben (siehe Feststellungen 1.) beruhen auf den diesbezüglichen Angaben von P1 und P2. Dass die Muttersprache der Beschwerdeführer Russisch ist und P1 und P2 darüber hinaus auch Englisch beherrschen sowie die Landessprache Kirgisisch verstehen und einfach sprechen können, ergibt sich aus ihren Angaben im Verfahren.

2. Dass nicht festgestellt werden kann, dass P1 und P2 im März 2013 aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einem tätlichen Angriff durch vier unbekannte Kirgisen ausgesetzt waren und ihnen die kirgisischen Behörden Schutz verweigert haben, ergibt sich aus ihren widersprüchlichen Angaben und den vorgelegten Dokumenten, die sich nach einer Überprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Fälschungen erwiesen haben.

Im Hinblick auf den behaupteten Überfall gaben P1 und P2 im Wesentlichen an, dass sie von vier unbekannten Kirgisen zusammengeschlagen worden seien und P2 daraufhin ihr Kind verloren habe. Bei näherer Befragung machten P1 und P2 bei der Schilderung des Überfalls bzw. im Zusammenhang mit den nachfolgend eingetretenen Ereignissen jedoch derart widersprüchliche und unterschiedliche Angaben, dass davon auszugehen ist, dass sie den behaupteten Sachverhalt tatsächlich nie erlebt haben:

So gab P1 etwa an, dass ihnen die Angreifer mit dem Auto nachgefahren wären und dann sogleich begonnen hätten, sie zu schlagen, während P2 angab, dass ihr Mann zuerst mit ihnen gesprochen habe:

"...Sie haben nachgesehen, wohin wir gingen und sind uns mit dem Auto nachgefahren. Dann haben sie sogleich begonnen, uns zu schlagen..." (niederschriftliche Befragung von P1 am 27.06.2014).

"...Mein Mann hat zuerst mit ihnen gesprochen und es ist nichts passiert..." (niederschriftliche Befragung von P2 am 27.06.2014).

Auch gab P1 etwa an, dass sie zuerst auf ihn losgegangen wären und dann P2 und er gleichzeitig geschlagen worden seien, während P2 anführte, dass sie zuerst auf sie losgegangen wären:

"F: Schildern Sie den Überfall vom 08.03.2018 minutiös genau.

A: Die sind von hinten gekommen. Zwei stiegen vorne aus, zwei kamen von hinten. Zuerst sind sie auf mich losgegangen, meine Frau stand seitlich, meine Frau hat geschrien, dann haben sie meine Frau geschlagen. Als meine Frau geschlagen wurde, fiel sie hin. Ich wurde gleichzeitig geschlagen. Dann ist die Rettung gekommen und wir wurden beide ins Krankenhaus gebracht..." (niederschriftliche Befragung von P1 am 27.06.2014).

"...F: Auf wen sind die Unbekannten zuerst losgegangen, auf Sie oder auf Ihren Mann.

A: Sie sind auf mich zuerst losgegangen und als mein Mann mir zu Hilfe eilen wollte, haben sie auch ihn geschlagen. Mein Mann hat zuerst mit ihnen gesprochen und es ist nichts passiert. Sie sind dann auf mich losgegangen und mein Mann wollte helfen und ich bin dann bewusstlos geworden. Was dann mit meinem Mann passiert ist, kann ich nicht sagen..." (niederschriftliche Befragung von P2 am 27.06.2014).

Soweit die Vertreterin der Beschwerdeführer auf diesen Widerspruch Bezug nahm und in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass P1 gemeint hätte, er sei nur verbal angegriffen und geschubst, aber nicht geschlagen worden, so steht dies im Widerspruch zu den oben wiedergegebenen Angaben von P1, wonach sie sogleich begonnen hätten, sie zu schlagen:

"...PV: Ich möchte zu den Widersprüchen etwas anmerken. In den Bescheiden wurden die widersprüchlichen Angaben zu den Angriffen so nicht in der Beweiswürdigung aufgegriffen. In der Einvernahme wurden die Widersprüche vorgehalten. P1 hat mir gestern erzählt, dass er angegriffen wurde und dann seine Frau geschlagen wurde. Die Behörde hat gemeint, dass es widersprüchlich sei, weil P2 angegeben hat, dass sie zuerst geschlagen wurde. Im gestrigen Gespräch sind wir draufgekommen, dass P1 meint, er sei zunächst nur verbal angegriffen worden und geschubst worden. Aber nicht geschlagen. Somit klärt sich dieser vermeintliche Widerspruch auf. Ansonsten verweise ich auf die Ausführungen in der Beschwerde..." (Verhandlungsprotokoll vom 21.12.2018 Seite 19).

"...Sie haben nachgesehen, wohin wir gingen und sind uns mit dem Auto nachgefahren. Dann haben sie sogleich begonnen, uns zu schlagen..." (niederschriftliche Befragung von P1 am 27.06.2014).

Weiters gab P1 an, dass zwei Angreifer von vorne ausgestiegen seien und zwei von hinten gekommen wären. Demgegenüber gab P2 an, dass zwei ausgestiegen seien und die anderen beim Auto geblieben wären:

"...Die sind von hinten gekommen. Zwei stiegen vorne aus, zwei kamen von hinten..." (niederschriftliche Befragung von P1 am 27.06.2014).

"...Sie blieben stehen, zwei stiegen aus, kamen zu uns, die anderen blieben beim Auto..." (niederschriftliche Befragung von P2 am 27.06.2014).

Schließlich gab P1 in seiner niederschriftlichen Befragung auch an, dass es leider keine Zeugen gegeben habe, während P2 von einer Nachbarin als Zeugin sprach:

"...Es gab leider keine Zeugen, denn es war dunkel - keiner hat was gesehen..." (niederschriftliche Befragung von P1 am 27.06.2014).

"...es kann sein, dass die Nachbarin die Polizei gerufen hat. Sie sagte aber, dass sie als Zeugin nicht zur Verfügung stehen wolle, denn sie hätte Angst..." (niederschriftliche Befragung von P2 am 27.06.2014).

P2 ( XXXX ) und machte bei ihren Angaben auch keinen Unterschied zwischen bloßen Vermutungen und angeblich erlebten Ereignissen, sondern schilderte beides als Tatsachen, sodass ihre persönliche Glaubwürdigkeit auch aus diesen Gründen zweifelhaft erscheint:

"...V: Ihr Gatte hat angegeben, dass es für den beschriebenen Vorfall keine Zeugen gegeben hätte und Sie sagen, dass die Nachbarin Zeugin des Vorfalls geworden wäre. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A: Ich kann heute nicht mehr angeben, wie die Nachbarin heißt. Ein Beamter hat sie auch aufgesucht und versucht, dass sie Informationen über den Überfall liefert. Sie hat aber den Beamten gegenüber ausgesagt, dass sie gar nichts gesehen hätten und sie hat auch verneint, Polizei und Rettung verständig zu haben.

F: Woher wissen Sie, was die Nachbarin gegenüber den Beamten angegeben hat.

A: Ich vermute es nur, ich habe keine Beweise dafür. Es kann sein, dass sie auch eine Russin war und Angst hatte, es kann aber auch sein, dass sie eine Kirgisin war und nichts sagen wollte. (...)" (niederschriftliche Befragung von P2 am 27.06.2014).

In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zusammenhang mit der Einholung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens auch explizit die Frage formulierte, ob P2 zeitlich und örtlich derart orientiert sei, dass sie in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Diese Frage wurde vom medizinischen Sachverständigen bejaht und darüber hinaus festgehalten, dass der Gedankengang "geordnet, zielorientiert und nachvollziehbar" sei und inhaltliche und formale Denkstörungen "nicht nachgewiesen" werden könnten. Weiters seien Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistung "nicht auffällig" und würden die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen "im Normbereich" liegen. Die Betroffene habe ein "normales Auffassungs- und Wahrnehmungsvermögen", es bestehe "keine psychotische Symptomatik". Da die Untersuchung von P2 am XXXX unter Einbeziehung einer Dolmetscherin stattfand, das Gutachten vom XXXX stammt und die oben auszugsweise wiedergegebene niederschriftliche Befragung am 27.06.2014 erfolgte, kann somit auch ausgeschlossen werden, dass P2 nicht in der Lage war, widerspruchsfreie und schlüssige Angaben zu tätigen.

Abgesehen von den oben dargestellten Widersprüchen, machten P1 und P2 weiters auch unterschiedliche Angaben im Hinblick auf die telefonischen Morddrohungen, die sie erhalten haben sollen: Dies betraf sowohl den Zeitpunkt und Zeitraum der Anrufe als auch, ob diese Drohungen auf das Handy von P1 oder auf das Festnetz erfolgt sein sollen.

So gab P1 etwa an, dass er im August 2013 auf seinem Handy ca. vier oder fünf Mal insgesamt eine Drohung erhalten habe und der letzte Drohanruf im November 2013 eingelangt sei, während P2 anführte, dass sie im Juli 2013 einen Anruf erhalten hätten und sie dann einmal wöchentlich aufs Festnetz angerufen worden wären:

"...Zudem wurde ich bedroht. Ich habe im August 2013 auf meinem Handy ca. vier oder fünf Mal insgesamt eine Drohung erhalten., Sie haben kirgisisch gesprochen. Sie haben auch russisch gesprochen. Sie haben mich beschimpft. Der letzte Drohanruf langte im November 2013 ein. Sie haben gesagt, dass wir uns hüten sollen, uns weiter an die Polizei zu wenden. Sollten wir das nicht unterlassen, so würden wir und auch unser Kind das Leben verlieren. Sie haben uns in spätere Folge aufgefordert, das Land zu verlassen..." (niederschriftliche Befragung von P1 am 27.06.2014).

"...Im Juli 2013 haben wir dann einen Anruf erhalten von einer mir unbekannten Person. Diese Person sagte, dass wir die Anzeige zurückziehen sollten, wenn wir den Kopf unseres Sohnes nicht in einem Sack bekommen wollten. Wir wurden dann bis zur Ausreise angerufen, sie haben einmal wöchentlich angerufen. Die Anrufe gingen aufs Festnetz.

(...)

F: Wann ging der letzte Anruf ein?

A: Das war im Dezember 2013, die Anrufe kamen immer [vom] Festnetz..." (niederschriftliche Befragung von P2 am 27.06.2014).

"...F: Ihr Mann hat angegeben, dass die Anrufe auf sein Handy gegangen wären und Sie sprachen vom Festnetz. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A: Mein Mann sagte mir nicht alles.

F: Ihr Mann hat angegeben, dass der letzte Drohanruf im November 2013 eingegangen wäre und Sie sprechen vom Dezember 2013. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A: Wir haben zuletzt nicht mehr über die Drohanrufe gesprochen..."

(niederschriftliche Befragung von P2 am 27.06.2014).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass P1 und P2 nicht alles gesagt hätte und sie zuletzt nicht mehr über die Anrufe gesprochen hätten, ist es nicht nachvollziehbar, dass P2 von wöchentlichen Anrufen aufs Festnetz ab Juli 2013 sprach, während P1 angab, im August mehrere Drohanrufe auf seinem Handy erhalten zu haben und dass zuletzt im November 2013 ein Anruf eingelangt sei.

Soweit in der Beschwerde dazu vorgebracht wurde, dass die Drohanrufe sowohl am Handy als auch am Festnetz erfolgt seien, bleibt es nicht plausibel, weshalb in den niederschriftlichen Befragungen jeweils nur entweder vom Handy oder vom Festnetz die Rede war, aber weder P1 noch P2 in ihren Einvernahmen jemals das andere Medium auch nur zu erwähnen. Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführer derartige Drohanrufe erhalten hätten und sich insbesondere vor diesem Hintergrund weiterhin um eine Strafverfolgung bemüht bzw. P3 trotz Morddrohungen weiterhin zur Schule geschickt haben sollen.

Wenn in der Beschwerde angesichts der Vielzahl an Widersprüchen die Erklärung herangezogen wurde, dass P2 zum Zeitpunkt dieser Angaben hochschwanger und aufgrund einer manifesten Rhesusimmunisierung mit Titer-Anstieg körperlich und seelisch beeinträchtigt gewesen sei, kann diesen Angaben schon deshalb nicht gefolgt werden, als die fragliche Befragung am 27.06.2014 stattgefunden hat und P4 (erst) am XXXX per Kaiserschnitt knapp XXXX vor dem errechneten Geburtstermin auf die Welt kam. Von einem hochschwangeren Zustand kann sohin knapp XXXX Monate vor dem errechneten Geburtstermin nicht gesprochen werden. Soweit eine körperliche und seelische Beeinträchtigung geltend gemacht wurde, wird (abermals) auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom XXXX verwiesen, demzufolge P2 zeitlich, örtlich, situativ und zur Person derart orientiert sei, dass sie in der Lage sei, widerspruchsfreie und schlüssige Antworten zu tätigen.

Im Hinblick auf die vorgelegten Urkunden ist festzuhalten, dass auch diese nicht geeignet waren, das nicht glaubhafte Vorbringen von P1 und P2 zu unterstützen, zumal sich diese nach Überprüfung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch einen gerichtlich zertifizierten Sachverständigen als Fälschungen erwiesen haben: So führte dieser in seiner am 12.09.2014 eingelangten Stellungnahme an, dass die Anzeige in der Verwaltungsabteilung nicht registriert sei und überdies ein anderer Polizeibezirk örtlich zuständig gewesen wäre. Die Befundaufnahme habe ergeben, dass weder im angeführten noch im örtlich zuständen Bezirk ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Überdies hätten die vorliegenden angeblich im Jahr XXXX ausgestellten Formulare lediglich bis in das Jahr XXXX Verwendung gefunden und gelte dies auch für die verwendeten Stempel. Im Hinblick auf die vorgelegten Auszüge aus den Krankenakten handle es sich ebenfalls um Fälschungen, da Krankenakten mit dieser Nummerierung zwar tatsächlich existieren, jedoch gänzlich andere Krankheitsverläufe bzw. Personen betreffen würden.

Wenn P1 und P2 in diesem Zusammenhang einen fremdsprachigen Artikel vorlegten und diesen als Beweis dafür anführten, dass es gängige Praxis sei, dass die Polizei immer wieder Anzeigen verschwinden lassen würde, so ist gegenständlich festzuhalten, dass das Ergebnis der Überprüfung der Dokumente nicht den ausschlaggebenden Grund dafür bildet, dass das Vorbringen von P1 und P2 als nicht glaubhaft erachtet wurde. In einer Gesamtschau führten vielmehr die zahlreichen (exemplarisch dargestellten) Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen von P1 und P2 dazu, dass das erkennende Gericht ihrem Fluchtvorbingen keinen Glauben schenken kann.

Dafür spricht etwa auch die von P1 und P2 ins Treffen geführte "Erholungsreise" nach ihrer Ankunft in Österreich, die weniger für eine Flucht vor Verfolgung spricht, sondern eher an einen "Tapetenwechsel" denken lässt. In diesem Zusammenhang wird auch angemerkt, dass P1 im Rahmen seiner Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.05.2014 anführte, dass sie einfach gepackt hätten, als es seine Frau so schlecht gegangen sei und sie der Einladung eines Freundes gefolgt wären:

"... XXXX hat uns immer wieder eingeladen und als es meiner Frau so schlecht ging, haben wir einfach gepackt und sind gefahren..."

(niederschriftliche Befragung von P1 am 28.05.2014).

In diesem Zusammenhang wird noch angemerkt, dass P2 wiederholt angegeben hat, dass ihre Depressionen in Zusammenhang mit dem behaupteten Überfall (und der daraus resultierenden Fehlgeburt) stehen würden und sie seitdem Medikamente nehmen würde. Es wirkt aber nicht stimmig, dass P2 in einem anderen Zusammenhang angab, die Medikamente schon seit Beginn des Jahres 2013 genommen zu haben und als konkreten Zeitpunkt auch noch Jänner 2013 angab - somit zwei Monate vor dem angeblichen Überfall:

"...F: Woher rühren die Depressionen?

A: Ich habe eine Fehlgeburt erlitten am 08.03.2014. Kirgisische Männer haben uns geschlagen, seither leide ich an Depressionen..."

(Befragung von P2 am XXXX im Rahmen der Erstellung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens, BFA Akt Seite 473).

"...ich nahm diese Medikamente schon seit Beginn des Jahres 2013 (Jänner 2013). (...)" (niederschriftliche Befragung von P2 am 27.06.2014).

Es ist durchaus denkbar, dass P2 schon längere Zeit an Depressionen litt und diese von einer Fehlgeburt herrühren. Es kann jedoch - wie oben dargelegt - nicht festgestellt werden, dass P1 und P2 im März 2013 aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einem tätlichen Angriff durch vier unbekannte Kirgisen ausgesetzt waren, P2 deshalb eine Fehlgeburt erlitt und ihnen die kirgisischen Behörden in weiterer Folge Schutz verweigert haben. Ebenso kann angesichts der oben dargestellten Widersprüche auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer aufgrund der beabsichtigten Strafverfolgung telefonische Morddrohungen erhalten haben, woraufhin sie sich zur Ausreise entschlossen hätten.

Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in der Kirgisischen Republik allgemein aufgrund der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder ihrer Religion verfolgt wurden und ihnen bei einer Rückkehr aus diesem Grund psychische oder physische Gewalt droht. P1 verneinte auf explizite Fragen Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit und gab ferner an, dass es sich bei dem behaupteten Überfall auch um die einzigen Probleme mit Privatpersonen handeln würde:

"...F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?

A: Nein.

F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?

A: Nein, im Grunde nicht. Es gab nur diesen einen Vorfall..."

(niederschriftliche Befragung von P1 am 27.06.2014).

Dazu befragt gab P1 an, dass es die Angreifer wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwie auf sie abgesehen hätten, räumte aber ein, es nicht zu wissen. Auf die Frage nach Problemen mit Kirgisen führte er schließlich nur allgemein an, dass sein Sohn sich mal mit einem Kirgisen geprügelt habe bzw. immer wieder geschubst werde, ein Nachbar seiner Frau mal gesagt habe, sie solle Muslima werden und man regelmäßig von Kirgisen auf die Seite gedrängt werde:

"...F: Worin liegt der Grund des Überfalls.

A: Ich weiß es nicht, sie waren betrunken. Sie hatten es aufgrund unserer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwie auf uns abgesehen.

F: Hatten Sie früher auch schon einmal Probleme mit Kirgisen?

A: Nein, sowas gab es noch nie. Mein Sohn hat sich einmal mit einem Kirgisen geprügelt. Es gab immer Probleme.

F: Beschreiben Sie die Probleme.

A: Es gab Kleinigkeiten und größere Sachen. Der Nachbar hat einmal zu meiner Frau gesagt, sie solle Muslima werden. In einer Schlange im Krankenhaus, wenn man auf den Arzt wartet, dann wird man von den Kirgisen einfach zur Seit gedrängt.

F: Was können Sie zu den Problemen aufgrund Ihrer Volksgruppe noch angeben.

A: Mein Sohn wurde in der Umgebung, wo er gespielt hat, immer wieder bedroht und geschubst und wir haben uns immer Sorgen um ihn gemacht. Alle Beamten sind Kirgisen, den Druck spürt man immer..."

(niederschriftliche Befragung von P1 am 27.06.2014).

Auch P2 führte im Wesentlichen nur den behaupteten Überfall an, darüberhinausgehende Probleme aufgrund ihrer Volksgruppe oder Religion würden sich ihren Angaben zufolge darauf beschränken, dass P2 von Nachbarn und befreundeten Muslimen aufgefordert worden sei, Muslima zu werden:

"...F: Worin liegt nach Ihrem Ermessen der Grund des Überfalls.

A: Der Grund liegt in unserer Nationalität.

F: Warum vermuten Sie das. Hatten Sie früher auch schon einmal Probleme mit Kirgisen.

A: Wir hatten nie Probleme mit ihnen. Manchmal wurden wir provoziert, indem ich aufgefordert wurde, ein Kopftuch zu tragen. Wir haben uns davon aber nicht beeinträchtigen lassen - mein Mann [hatte] einen guten Arbeitsplatz. Zudem wurde meinem Sohn eine gute Ausbildung in einer russisch-orthodoxen Privatschule geboten.

F: Was können Sie zu den Problemen aufgrund ihrer Volksgruppe noch angeben.

A: Es gibt in der Stadt XXXX zwei orthodoxe Kirchen, ein ist bis heute nicht fertig gebaut. Wir haben unseren Sohn nach moslemischem Ritus beschneiden lasse, das fanden die Kirgisen in Ordnung. Sie gaben an, der Sohn würde so im Paradies landen.

F: Welche Probleme hatte Sie in der Heimat aufgrund ihres Religionsbekenntnisses?

A: Nachbarn und befreundete Muslime (sogar muslimische Freundinnen) haben mich aufgefordert, Muslima zu werden. Sonst habe ich keine Probleme mehr vorzubringen.

F: Welche Probleme hatten Sie in der Heimat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses?

A: Ich bin überfallen worden, ansonsten habe ich keine Probleme aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit..." (niederschriftliche Befragung von P2 am 27.06.2014).

Eine maßgebliche Verfolgung aufgrund der Volksgruppe oder Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer kann diesen Angaben jedoch nicht entnommen werden und findet eine solche auch keine Deckung in den Länderberichten. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht (siehe dazu Feststellungen 5. Russische Sprache und Volksgruppe), ist Russisch in der Kirgisischen Republik eine Amtssprache und es sind keine Verfolgungen von kirgisischen Staatbürgern - einem Staat in dem alleine im Norden des Landes nicht weniger als 80 verschiedenen Ethnien leben - mit russischen oder ukrainischer Volksgruppenzugehörigkeit bekannt. Vielmehr unterhält die kirgisische Regierung gute Beziehungen zur Russischen Föderation. Es gibt sogar eine Reihe von russischen Medien die in der Kirgisischen Republik frei operieren und von der Regierung wie heimische Medien behandelt werden. XXXX Die in der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 04.01.2019 zitierte Accord Anfrage stammt vom 04.09.2014 und aus dem Zitat geht hervor, dass damals, die Sicherheitskräfte nach Personen fahndeten, weil diese "Anti-Russische" Flugblätter verteilt hatten, was aufzeigt, dass die kirgisische Regierung auch im Jahr 2014 versuchte die russische Bevölkerungsgruppe zu schützen und es laut kirgisischem Nationalen Sicherheitskomitee auch eine Untersuchung des Vorfalls gab. Aus diesem, sowie aus den anderen zitierten Artikeln geht jedenfalls, in Übereinstimmung mit den Länderfeststellungen, nicht hervor, dass es in der Kirgisischen Republik zu Verfolgungen kirgisischer Staatsbürger wegen einer russischen oder ukrainischen Volksgruppenzugehörigkeit kommt.

Die Beschwerdeführer sind russisch-orthodoxen Glaubens. Aus den Länderfeststellungen geht keine Verfolgung von Christen in der Kirgisischen Republik hervor (siehe dazu Feststellungen 5. Russisch-Orthodoxe Christen). Vielmehr garantiert die Verfassung Religionsfreiheit, die Trennung von Religion und Staat verbietet die Gründung religiös begründeter politischer Parteien und die Verfolgung politischer Ziele durch religiöse Gruppen. Die Verfassung verbietet auch die Etablierung einer Religion als Staats- oder Pflichtreligion. Die Gesetze besagen, dass alle Religionen und religiösen Gruppen gleich sind und es bekennen sich ca. 20 Prozent zur russisch-orthodoxen Kirche. Der in der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 04.01.2019 zitierte USDOS Bericht findet sich auch in den Länderfeststellungen wieder und gehen daraus keinen Verfolgungen russisch-orthodoxer Christen in der Kirgisischen Republik hervor, vielmehr wird laut diesem Bericht einer NGO nur ein Vandalen-Akt vom 02.08.2017 gegen ein Kirchengebäude in der Stadt Tokmak beschrieben. Lokale islamistische Radikale sollen in der Kirche Möbel beschädigt und Kirchenfenster mit moslemischen Parolen beschmiert haben. XXXX .

3. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführer (siehe Feststellungen 3.), ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der Beschwerdeverhandlung am 21.12.2018.

Dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat von Obdachlosigkeit oder existentieller Gefahr betroffen sind, muss nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht befürchtet werden.

So absolvierte P1 von XXXX an der XXXX in XXXX ein XXXX und war anschließend als XXXX bei XXXX angestellt. P2 machte eine staatlich finanzierte Ausbildung als XXXX und absolvierte anschließend von XXXX ein XXXX an der XXXX. Sie arbeitete in der Kirgisischen Republik unentgeltlich mit kranken Kindern und war sonst als Hausfrau tätig und mit der Erziehung von P3 betraut. P3 lebte bis zum Alter von XXXX Jahren in der Kirgisischen Republik und besuchte bis zu seiner Ausreise eine XXXX . Die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Familie in der Kirgisischen Republik war gut.

Die Beschwerdeführer verfügen nach wie vor über (enge) Familienangehörige in der Kirgisischen Republik. So lebt die Mutter von P1 weiterhin in einer Eigentumswohnung in XXXX , weiters hat P1 einen Onkel, der mit seiner Familie in der Kirgisischen Republik lebt. Die Mutter von P2 hält sich ebenso weiterhin in XXXX auf und betreut die leere Eigentumswohnung der Beschwerdeführer. Es ist somit davon auszugehen, dass die Familie wieder in ihre Eigentumswohnung zurückkehren kann oder bei ihren Müttern bzw. sonstigen Familienangehörigen zumindest für die Anfangszeit Unterkunft findet. Die Existenz der Beschwerdeführer ist im Falle ihrer Rückkehr durch mögliche Erwerbstätigkeit von P1 und P2 gesichert, zumal beide über eine XXXX Ausbildung verfügen und insbesondere P1 bereits in leitender Position bei einem XXXX Unternehmen beschäftigt war und gut verdient hat. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auch ihre Familienangehörigen die Beschwerdeführer beim Aufbau einer Existenz unterstützen.

4. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich (siehe Feststellungen 4.) beruht auf dem Vorbringen von P1 und P2 und den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung zur Einbeziehung in die Grundversorgung ergibt sich aus einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Deutschkenntnisse zeigten sich im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zur Unbescholtenheit traf das Bundesverwaltungsgericht nach Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug. Im Hinblick auf die Interessenabwägung zwischen ihren privaten und den öffentlichen Interessen wird insbesondere auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer (siehe Feststellungen 5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung dargetanen Dokumentationsmaterial und etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen (deren Inhalt sich seit der Beschwerdeverhandlung nicht entscheidungswesentlich geändert hat) erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Kirgisischen Republik.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

In Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt (siehe Beweiswürdigung 2.), entspricht das Vorbringen von P1 und P2 zu ihren angeblichen Problemen im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen.

Da P1 und P2 keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen können, sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der gegenständlichen Bescheide abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

In Spruchpunkt II. der Bescheide wurde jeweils der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan (bzw. bei P4 aus Versehen Russische Föderation) gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Subsidiärer Schutz (nach Art. 15 lit. a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach der Auslegung durch den EuGH, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH sind nach der Statusrichtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd

Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Art. 3 EMRK ist (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106-12).

P1 absolvierte von XXXX an der XXXX in XXXX ein XXXX und war anschließend als XXXX bei XXXX angestellt. P2 machte eine staatlich finanzierte Ausbildung als XXXX und absolvierte anschließend von XXXX ein XXXX an der XXXX . Sie arbeitete in der Kirgisischen Republik unentgeltlich mit kranken Kindern und war sonst als Hausfrau tätig und mit der Erziehung von P3 betraut. Die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Familie war immer gut.

Die Beschwerdeführer verfügen nach wie vor über (enge) Familienangehörige in der Kirgisischen Republik. So lebt die Mutter von P1 weiterhin in einer Eigentumswohnung in XXXX , weiters hat P1 einen Onkel, der mit seiner Familie in der Kirgisischen Republik lebt. Die Mutter von P2 hält sich ebenso weiterhin in XXXX auf und betreut die leere Eigentumswohnung der Beschwerdeführer. Es ist somit davon auszugehen, dass die Familie wieder in ihre Eigentumswohnung zurückkehren kann oder bei ihren Müttern bzw. sonstigen Familienangehörigen zumindest für die Anfangszeit Unterkunft findet. Die Existenz der Beschwerdeführer ist im Falle ihrer Rückkehr durch mögliche Erwerbstätigkeit von P1 und P2 gesichert, zumal beide über eine XXXX Ausbildung verfügen und insbesondere P1 bereits in leitender Position bei einem XXXX Unternehmen beschäftigt war und gut verdient hat. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auch ihre Familienangehörigen die Beschwerdeführer beim Aufbau einer Existenz unterstützen.

Das Vorbringen von P1 und P2 bezüglich der behaupteten Ausreisegründe ist nicht glaubhaft. Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Schaden erleiden oder einer Gefährdungssituation ausgesetzt sein werden. Irgendein besonderes "real risk", dass es durch Reise der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen wird, kann nicht erkannt werden.

Im Ergebnis ist daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen und die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. sind abzuweisen.

Zu A) I.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sprach im Bescheid zu P4 in Spruchpunkt II. aus, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat "Russische Föderation" abgewiesen werde. Aus der Begründung des Bescheides geht aber zweifelsfrei hervor, dass die Behörde nie davon ausging, dass P4 russische Staatsangehörige sei. Vielmehr wurde die Staatsangehörigkeit von P4 zur Kirgisischen Republik festgestellt und es wurden die Länderberichte zur Kirgisischen Republik herangezogen, sodass der diesbezüglich offensichtliche Irrtum der Behörde im Spruch des Bescheides entsprechend zu berichtigen war.

Zu Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

In Spruchpunkt III. der Bescheide wurden gemäß §§ 55 und 57 AsylG Aufenthaltstitel aus Berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 abgewiesen, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Kirgisische Republik (bzw. bei P4 aus Versehen Russische Föderation) gemäß § 46 FPG zulässig ist. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Antragstellers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Antragsteller Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurde.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 70/2015).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ist Folgendes zu erwägen:

P1 bis P4 sind im gleichen Maße von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, sodass im Fall der gemeinsamen Rückkehr kein Eingriff in das zwischen ihnen bestehende Familienleben erkannt werden kann. Darüber hinaus haben sie keine weiteren Angehörigen im Bundesgebiet.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführer aus und die Ausweisung stellt jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich P1 bis P3 seit ihrer Einreise bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide etwas weniger als ein Jahr im Bundesgebiet aufgehalten haben und das Verfahren seit nunmehr etwas vier Jahren beschwerdeanhängig ist. Die Verfahrensdauer war nicht der Sphäre der Beschwerdeführer zuzurechnen. Der Aufenthalt im Inland war ihnen aber lediglich auf Grund der Anträge erlaubt, die sich im Ergebnis als unberechtigt erwiesen haben. Die Beschwerdeführer verfügten nie über Aufenthaltsrechte außerhalb ihrer Asylverfahren. Der fünf Jahre dauernde Aufenthalt von P1 und P2 im Bundesgebiet steht zudem in keinerlei Verhältnis zu ihrem XXXX bzw. XXXX Jahre dauernden Aufenthalt im Herkunftsstaat. P1 und P2 konnten nicht glaubhaft machen, dass sie aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist sind. Sie haben ihre angeblichen Ausreisegründe erfunden, gefälschte angebliche Beweismittel vorgelegt, bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung bewusst unwahre Angaben gemacht und konnte daher nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen und musste sich von Anbeginn an der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein.

P1 und P2 verfügen nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat, haben sie doch bis zum Alter von XXXX bzw. XXXX Jahren in ihrem Herkunftsstaat gelebt. P1 und P2 verfügen dort jeweils über Schulbildung und einen XXXX und war P1 insbesondere jahrelang in einem XXXX Unternehmen berufstätig. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Russisch, zudem sprechen P1 und P2 auch Englisch, verstehen Kirgisisch und können sich in einfacher Sprache in Kirgisisch unterhalten. Des Weiteren sind ihre Mütter und weitere Familienangehörige mit deren Familien im Herkunftsstaat geblieben. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können, wobei diesen auch ein soziales Netzwerk behilflich sein wird und sie auf die Unterstützung der zahlreichen Verwandten zählen können, womit P1 und P2 mit ihren Kindern nicht völlig auf sich alleine gestellt sind. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass P1 und P2 ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden.

P1 und P2 haben Deutschkurse besucht und zuletzt die B1-Deutschprüfung absolviert. In der mündlichen Verhandlung zeigte sich, dass sich P1 verständlich auf Deutsch ausdrücken konnte und P2 gebrochene Deutschkenntnisse aufwies. P1 ist ebenso wie P3 in einem XXXX aktiv und steht nach Bedarf als ehrenamtlicher Dolmetscher für die Sprache Russisch in diversen XXXX zur Verfügung. Darüber hinaus verfügt er bei einem Bekannten aus dem XXXX über eine Arbeitsplatzzusage in dessen Reinigungsunternehmen. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN). P1 und P2 waren zudem nie in den österreichischen Arbeitsmarkt eingebunden, sodass von einer wirtschaftlichen Integration nicht im Ansatz ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführer beziehen seit ihren Antragstellungen Leistungen aus der Grundversorgung.

Es ist den Beschwerdeführern nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in Zukunft rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen. Es kann ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen.

Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen ist, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).

Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen P3 und P4 der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie P1 und P2 zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 u.a.).

P3 wurde in der Kirgisischen Republik geboren, war zum Zeitpunkt seiner Ausreise XXXX Jahre alt und besuchte damals die XXXX einer XXXX . Er ist derzeit XXXX Jahre alt, besucht in Österreich die XXXX und ist in einem XXXX aktiv, wo er auch regelmäßig an Wettbewerben teilnimmt. P4 wurde im österreichischen Bundesgebiet geboren und ist momentan XXXX Jahre alt. P3 und P4 werden von ihren Eltern betreut und in der Muttersprache Russisch erzogen. Im Hinblick auf P3 wird nicht verkannt, dass der Aufenthalt in Österreich bei seinem jungen Alter eine lange Zeit darstellt, die zudem in einem durchaus prägenden Lebensabschnitt stattgefunden hat. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass P3 von Geburt an bis zu seinem XXXX Lebensjahr in der der Kirgisischen Republik gelebt hat und mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist, dort einige Jahre zur Schule gegangen ist, eine der dortigen Amtssprachen als Muttersprache beherrscht und mit seinen primären Bezugspersonen - seinen Eltern und seiner Schwester - dorthin zurückkehrt, wo er überdies über zahlreiche Familienangehörige verfügt. Im Hinblick auf P4 ist zu berücksichtigen, dass aufgrund ihres jungen Alters eine erst begonnene Sozialisation in Österreich vorliegt. Da die minderjährigen P3 und P4 aufgrund ihres Alters weiterhin der Unterstützung ihrer Eltern bedürfen, darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass diese von einer Aufenthaltsbeendigung betroffen sind. Auf lange Sicht gesehen ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass P3 und P4 bei einer Rückkehr mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

P1 und P2 sind, Gegensatz zum Herkunftsstaat, in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und gaben in der Beschwerdeverhandlung an, dass keiner der Beschwerdeführer über ein Aufenthaltsrecht außerhalb der Asylverfahren verfügt.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 145/2017, gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung gemäß § 46 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des

§ 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits verneint (siehe zu Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG). Das Vorbringen von P1 und P2 zu sämtlichen angeblichen Ausreisegründen ist als nicht glaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung 2.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegt (siehe zu Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Kirgisische Republik nicht.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände von P1 und P2 nicht vorgebracht wurde, wurde die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.

Insgesamt sind daher die auch die Beschwerden gegen Spruchpunkte III. der Bescheide abzuweisen.

Zu A) I.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte im Bescheid zu P4 in Spruchpunkt III. ihre Abschiebung in die "Russische Föderation" für zulässig. Aus der Begründung des Bescheides geht aber zweifelsfrei hervor, dass die Behörde nie davon ausging, dass P4 russische Staatsangehörige sei. Vielmehr wurde die Staatsangehörigkeit von P4 zur Kirgisischen Republik festgestellt und es wurden die Länderberichte zur Kirgisischen Republik herangezogen, sodass der diesbezüglich offensichtliche Irrtum der Behörde im Spruch des Bescheides entsprechend zu berichtigen war.

Zu A) II.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschied in den Bescheiden auch über die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 55 AsylG. Da der Verwaltungsgerichtshof jedoch mittlerweile klargestellt hat, dass das Gesetz nunmehr keine Grundlage dafür bietet, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen wurde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelentscheidung nach § 55 AsylG abzusprechen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174; 05.10.2016, Ra 2016/19/0158-6), war der erste Satz der Spruchpunkte III. der genannten Bescheide spruchgemäß zu berichtigen.

Zu A) III.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschied in den Bescheiden auch über die Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG. Abgesehen davon, dass zu diesem Ausspruch keinerlei weitere Ausführungen in der Begründung des Bescheids erfolgt sind, geht aus dem Akteninhalt auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführer in ihrem Verfahren jemals einen solchen Antrag gestellt hätten. Der diesbezügliche Ausspruch ist daher ersatzlos aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In den konkreten Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass den Angaben von P1 und P2 zu ihren Ausreisegründen keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen ist (siehe Beweiswürdigung 2.). Diese Erkenntnisse beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

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