BVwG W208 2186103-1

W208 2186103-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2019

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Glaubwürdigkeit,<br/>Gruppenverfolgung, Herkunftsstaat, individuelle Verfolgungsgefahr,<br/>innerstaatliche Fluchtalternative, Integration, Intensität,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Privatleben, Religion, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Sicherheitslage, Versorgungslage, Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2186103-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2186103.1.00

Spruch

W208 2186103-1/14E

Schriftliche Ausfertigung des am 11.03.2019 verkündeten erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch ARGE RECHTSBERATUNG DIAKONIE UND VOLKSHILFE, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL vom 12.01.2018, Zahl: 1080746402-150999272 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des

angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt.

IV. Dem XXXX wird gemäß § 55 Abs 1 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG) gestellt.

2. Am 04.08.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Befragung statt, bei der er in der Sprache Dari zum Fluchtweg und Fluchtgrund (Angabe des BF:

Arbeitsunfähigkeit des Vaters, illegaler Aufenthalt im IRAN und mangelnde Bildungsmöglichkeiten) befragt wurde.

Verständigungsprobleme lagen nach dem Protokoll nicht vor. Der BF führte in der Verhandlung vor dem BVwG an, der Dolmetscher sei erst fünf Jahre in Österreich gewesen und er habe ihn nicht so gut verstanden.

Bei dieser Einvernahme war ein Rechtsberater anwesend, weil der BF angegeben hatte, erst 14 Jahre alt zu sein.

3. Bei der Einvernahme am 04.12.2017 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, seiner gesetzlichen Vertreterin und einer Vertrauensperson an, dass die bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen und machte nähere Ausführungen zu Herkunft und zu den Gründen seiner Flucht. Im Wesentlichen wieder die Rechtlosigkeit und das schwierige Leben im IRAN sowie, dass sein Vater in Afghanistan von Taliban 2-3 mal bedroht und festgenommen worden sei.

Der BF legte folgende Unterlagen vor:

Verständigungsprobleme lagen laut Niederschrift bei dieser Befragung nicht vor.

4. Das BFA hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status Asylberechtigter gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

5. Gegen den am 16.01.2018 zugestellten Bescheid wurde von der gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG dem BF zur Seite gestellten und im Spruch genannte Rechtsberatungsorganisation am 12.02.2018 beim BFA Beschwerde eingebracht.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 14.02.2018 vom BFA vorgelegt.

7. Mit Ladungen vom 04.02.2019 wurde vom BVwG eine Verhandlung in der Sache anberaumt und der BF darauf hingewiesen, welche aktuellen Länderinformationen in das Verfahren eingebracht und falls nicht bekannt angefordert werden oder Akteneinsicht genommen und eine Stellungnahme abgegeben werden kann. Die belangte Behörde verzichtete daraufhin auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Die Rechtsberatungsorganisation legte eine neue Vollmacht, datiert 28.02.2019, sowie ua. Beweismittel vor und brachte den Antrag auf Befragung von einer Zeugin (Betreuerin/Vertrauensperson) und eines Zeugen (Lehrherr), datiert mit 19.02.2019, ein.

8. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 11.03.2019 eine öffentliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari/Farsi und seiner bevollmächtigten Vertretung persönlich teilnahm und ausführlich zu den Fluchtgründen und zur Person befragt wurde, sowie Stellung nehmen konnte. In der Verhandlung wurden drei Zeugen einvernommen.

Ein Vertreter des BFA nahm - wie angekündigt - an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden folgende weitere Unterlagen vorgelegt bzw. eingebracht:

Das BVwG kam nach der Verhandlung zu dem im Spruch angeführten Erkenntnis.

9. Mit Schriftsatz vom 19.03.2018 wurde vom BFA ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1. Zur Person und ihrem Netzwerk

Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX im Distrikt XXXX , in der Provinz GHAZNI geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan; weiters Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari/Farsi, außerdem spricht er fließend Deutsch.

Der BF hat folgende Bildung genossen: 4 Jahre Grundschule in Afghanistan, 1 Jahr Polytechnikum und 2 Jahre Berufsschule für Metalltechnik in Österreich.

Der BF ist arbeitsfähig und hat Berufserfahrung als Hilfsarbeiter auf Baustellen, Fliesenleger und als Metall- bzw. Schmiedetechniker.

Der BF hat folgende Angehörige in Afghanistan: Vater (wegen einer Rückenverletzung nicht arbeitsfähig), Mutter (die für Nachbarn arbeitet) und 4 Schwestern (eine ist verheiratet, die anderen tragen mit Schneider- und Strickarbeiten zum Familieneinkommen bei ), einen ca. elfjährigen Bruder. Die Familie besitzt auch ein vom Großvater geerbtes kleines Grundstück und ein Haus (EB, 3; BFA, 3; VHS, 7). Weiters hat er noch 2 Onkeln (einer Fahrer, einer Baustellenarbeiter) und Tanten dort (VHS, 10).

Er war seit seinem 11 Lebensjahr illegal für rund drei Jahre im IRAN aufhältig (BFA,4), wo er auf Baustellen gearbeitet hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF keine weiteren Angehörigen, Bekannte oder Freunde mehr in Afghanistan und im Iran hat.

Er kann auf das soziale Netzwerk seines Clans vor Ort zurückgreifen und auf die Unterstützung der Großfamilie (Onkeln / Tanten und deren Nachkommen in der Heimatprovinz) zurückgreifen.

Er ist aufgrund der modernen Kommunikationsmittel mit seinem Vater in der Heimat in monatlichem Kontakt und unterstützt die Familie in der Heimat finanziell nur minimal, da er das verdiente Geld in Österreich selbst (ua. für die Miete) braucht (VHS, 9).

Der BF ist gesund und hat in der Verhandlung einen wachen und orientierten Eindruck gemacht.

Er ist in Afghanistan nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, hat sich nicht politisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Heimatland.

1.2. Zu den Fluchtgründen

Der BF war vor dem Verlassen Afghanistans und wäre auch bei seiner Rückkehr keiner konkreten individuellen Verfolgung durch Taliban, Daesh oder sonstige krimineller Personen, aufgrund der politischen Gesinnung, des Geschlechts, der sexuellen oder religiösen Orientierung, sowie der Zugehörigkeit zu seiner Familie ausgesetzt.

Dem BF drohte und droht auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara in Afghanistan keine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw physische Gewalt.

Dem BF drohte und droht keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban, wie von ihm behauptet (VHS, 6).

Der BF war und ist auch sonst keiner individuellen Verfolgung durch einen konkreten Akteur ausgesetzt.

1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF in ihr Herkunftsland

Der BF wäre im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung des Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch einen konkreten Akteur ausgesetzt.

Dem BF droht aufgrund der Tatsache, dass er mehrere Jahre in Europa und davor Iran aufhältig war sowie in Österreich eine "westliche Werthaltung" angenommen hat, keine psychische oder physische Gewalt.

Der BF wäre im Falle einer allfälligen Rückkehr nach MAZAR-E SHARIF - eine Stadt die er sicher erreichen kann - im Stande, für ein ausreichendes Auskommen im Sinne der Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen und wäre er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht der Gefahr ausgesetzt in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Der BF wurde über die vorhandenen Möglichkeiten von Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt.

Zudem ist es möglich, dass die Großfamilie des BF ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan beim Aufbau einer Existenzgrundlage (durch allenfalls Geldüberweisungen und durch ihre Kontakte) unterstützt.

Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut.

1.4. Zum Privatleben und zur Integration in Österreich

Der BF hält sich seit 03.08.2015 in Österreich auf und lebt seit Dezember 2018 in einer von ihm gemieteten Wohnung (Bestätigung oben I.8.). Dort wird er regelmäßig von seiner Patin (Frau Helga XXXX [K.]) und seiner ehemaligen Bezugsbetreuerin (Frau XXXX [R]) besucht, die für ihn, neben der Familie seines Chefs, ein Familienersatz bzw. Mutterersatz (VHS, 14) sind. Sie unternehmen gemeinsame Ausflüge, führen Gespräche auch über privates und unterstützen sich gegenseitig im Alltag (vgl die Zeugenaussagen, VHS, 16, 17).

Er besuchte Deutschkurse und hat sich bereits so gute Deutschkenntnisse angeeignet, dass er sich in fließendem Deutsch mit dem Richter und mit seinem Kollegen in oberösterreichischer Mundart unterhalten konnte bzw. kann. Er hat die Integrationsprüfung Niveau B1 und das zweite Jahr der Berufsschule (trotz anfänglicher Schwierigkeiten mit seinen Lernerfolgen) in einem Mangelberuf (Metall- und Schmiedetechniker) erfolgreich abgeschlossen und steht derzeit im dritten Jahr dieser Lehre, wo er auch eine Zusatzausbildung für Schmiedearbeiten für den österr. Denkmalschutz gemacht hat (Bestätigungen oben I.3 und I.7.). Er legt in seinem Lehrberuf ein überdurchschnittliches Engagement an den Tag und hat sich bestens in das Team an seinem Arbeitsplatz integriert. Er genießt dort keinerlei Sonderbehandlung mehr und nimmt auch an privaten Feiern teil. Mehr als die Hälfte seiner Kollegen haben ein Empfehlungsschreiben für ihn unterschrieben und er wird von diesen auch regelmäßig zur Arbeitsstelle mitgenommen, welche sich rund zwei Kilometer von seinem Wohnort befindet. Sein Lehrherr hat keinen Zweifel, dass er die Lehre positiv abschließen wird und hat ihm einen dauerhaften Arbeitsplatz zugesichert (Zeugenaussage seines Lehrherrn Christian XXXX , VHS, 15). Er verdient in seinem Lehrberuf netto € 706,26, ist auf keine staatliche Versorgung mehr angewiesen (Bestätigung oben I.3 und 1.8.) und hat eine Zusage von seinem Lehrherren nach der Lehre als Facharbeiter übernommen zu werden.

Er leistete und leistet gemeinnützige Hilfstätigkeiten in einer Wohneinrichtung für Behinderte der Lebenshilfe (VHS, 12).

Er war Mitglied eines Fußballvereines, hat die Mitgliedschaft aber wegen der Entfernung zu seiner Arbeit und Wohnung aufgegeben und arbeitet seitdem für die Lebenshilfe (VHS, 12).

Weitere Referenzschreiben belegen sein persönliche Verhalten und sein Engagement bei diversen Kulturveranstaltungen und Festen (vgl I.3. und I.8.).

Der BF ist nicht nur bereit die gesellschaftlichen Regeln und österreichischen Gesetze zu akzeptieren und einzuhalten, sondern hat den Hintergrund von Gleichberechtigung, Religionsfreiheit und Meinungsfreiheit auch verstanden und lebt diese Werte. (VHS, 13). Er fühlt sich als Teil der österreichischen Gesellschaft und sieht es nicht als mühevoll an Benachteiligte zu unterstützen (VHS, 15).

Der BF ist in Österreich nicht verheiratet, nicht verlobt, lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Er hat zwar keine Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet ist aber in Österreich besser sozial integriert und vernetzt, als er es in Afghanistan jemals war, wo ihn sein Vater mit nur 11 Jahren in den IRAN geschickt hat, um den Ausfall seiner eigenen Arbeitskraft zu kompensieren.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat

Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

1.5.1. Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt 26.03.2019):

Die Kurzinformation vom 26.03.2019 spricht von einem Anschlag des IS in KABUL während des persischen Neujahrsfestes (Nowruz) in einer mehrheitlich von Schiiten bewohnten Gegend. Die Bomben waren in einer Moschee, hinter einem Krankenhaus und in einem Stromzähler plaziert. Ein weitere Angriff des IS mit Mörsergranaten erfolgte ebenfalls auf einen mehrheitlich von Hazara bewohnten Stadtteil auf eine Gedenkveranstaltung für einen Hazara-Führer. Berichtet wird auch von Überflutungen die der Dürre in den Provinzen Farah, Kandahar, Helmand, HERAT, Kapisa, Parwan, Zabul und KABUL. Diese haben eine weitere Landflucht in die urbanen Zentren ausgelöst und befinden sich insbesondere in Herat-Stadt rund 95.000 Personen in Notunterkünften die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind. Ebenfalls erwähnt werden Friedensgespräche mit den Taliban und die neuerliche Verschiebung der Präsidentenwahl auf 28.09.2019.

Der Kurzinformation vom 01.03.2019 ist zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor labil bleibt. Die meisten regierungsfeindlichen Angriffe fanden in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandarhar, Uruzgan und Herat statt. Zivile Opfer durch Kämpfe und Anschläge gab es auch in den Provinzen Kunar, Nangarhar, Kunduz und Kabul sowie entlang verschiedener Hauptstraßen in diesen Provinzen. Alle Provinzzentren sind jedoch unter Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung.

Den Kurzinformationen vom 22.01.2019 und 31.01.2019 sind einerseits die Aufnahme von Friedensgesprächen der USA mit den Taliban zu entnehmen andererseits aber auch wieder tödliche Anschläge auf einen Stützpunkt des afghanischen Geheimdienstes in der Provinz WARDAK am 21.01.2019, am Vortag auf einen Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz LOGAR und vor der gesicherten Green Zone in KABUL, wo viele internationale Organisationen und NGO angesiedelt sind.

Im Herbst und Winter 2018 kam es zu mehreren Anschlägen in KABUL auf Ministerien, auf Islamgelehrte, Demonstrationen der Hazaras und Gefängnismitarbeitern bei denen es zivile Opfer gab. Brandvorrichtung/Sprengfallen, Selbstmordanschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen und Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen.

Aus der KI vom 11.9.2018, geht hervor, dass Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in KABUL, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan stattgefunden haben. Es handelte sich dabei um Selbstmordanschläge auf eine Demonstration, eine Mädchenschule, einen Festumzug und einen Wrestling-Club.

Der KI vom 22.08.2018, sind Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zu entnehmen. Dies waren Entführungen auf der Takhar-Kunduz-Autobahn, ein IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul sowie vor dem Flughafen Kabul und auf eine schiitische Moschee in Gadrez-Stadt in Paktia, sowie Kämpfe zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab.

Das LIB der Staatendokumentation führt zur SICHERHEITSLAGE im Punkt 3 im Wesentlichen aus:

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist sehr instabil. Es ist mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Die afghanische Regierung bzw deren Sicherheitskräfte behalten auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen.

Die Aufständischen üben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren aus. Sie greifen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige an; es gibt Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS. Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt. Es haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden.

Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen.

Die Taliban kontrollieren zwischen 10% und 14 % der afghanischen Distrikte Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017).

Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.1.2018; vgl. AJ 30.4.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017).

Zur Heimatprovinz des BF wird im LIB ausgeführt:

3.10. Ghazni

Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt entfernt und liegt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Ghazni grenzt im Norden an die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan, im Osten an Logar, Paktia und Paktika, im Süden an Zabul und im Westen an Uruzgan und Daikundi (UN-OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o.D.a). Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist Ghazni die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.270.3192 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 4.2017). Hauptsächlich besteht die Bevölkerung aus großen Stämmen der Paschtunen sowie Tadschiken und Hazara; Mitglieder der Bayat, Sadat und Sikh sind auch dort vertreten, wenngleich die Vielzahl der Bevölkerung Paschtunen sind (Pajhwok o. D.a).

Ghazni besteht aus den folgenden Distrikten: die Provinzhauptstadt Ghazni, sowie die Distrikte Andar, Muqur, Khugiani/Khugaini/Khogyani, Qara Bagh/Qarabagh, Gilan/Gelan/Gailan, Waghiz/Waghaz, Giro/Gairo, Deh Yak/Dehyak, Nawar/Nawur, Jaghori/Jaghuri, Malistan/Malestan, Rashidan, Ab Band/Abband, Khugiani, Nawa, Jaghato/Jaghato, Zankhan/Zanakhan, Ajeristan/Ajrestan und Khwaja Omari/Khwajaumari (Pajhwok o.D.a; vgl. UN OCHA 4.2014, GI o.D.). Ghazni ist eine der Schlüsselprovinz im Südosten, die die zentralen Provinzen inklusive der Hauptstadt Kabul mit anderen Provinzen im Süden und Westen verbindet (Khaama Press 2.7.2017; vgl. HoA 15.3.2016).

Nach mehr als zwei Jahrzehnten ohne Mohnanbau in der Provinz Ghazni (seit 1995), wird nun wieder Mohn angebaut. Mit Stand November 2017 wurden 1.027 Hektar Mohn angebaut: Opium/Mohn wurde insbesondere im Distrikt Ajrestan angebaut, in dem die Sicherheitslage schwach ist (UNODC 11.2017).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Im Februar 2018 wurde verlautbart, dass die Provinz Ghazni zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes zählt; die Provinz selbst grenzt an unruhige Provinzen des Südens. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv (Khaama Press 1.2.2018; vgl. SD 1.2.2018). In der Provinz kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen (Xinhua 18.3.2018).

Wie in vielen Regionen in Südafghanistan, in denen die Paschtunen die Mehrheit stellen, konnten die Taliban in Ghazni nach dem Jahr 2001 an Einfluss gewinnen. Die harten Vorgehensweisen der Taliban - wie Schließungen von Schulen, der Stopp von Bauprojekten usw. - führten jedoch auch zu Gegenreaktionen. So organisierten Dorfbewohner eines Dorfes im Distrikt Andar ihre eigenen Milizen, um die Aufständischen fernzuhalten - auch andere Distrikte in Ghazni folgten. Die Sicherheitslage verbesserte sich, Schulen und Gesundheitskliniken öffneten wieder. Da diese Milizen, auch ALP (Afghan Local Police) genannt, der lokalen Gemeinschaft entstammen, genießen sie das Vertrauen der lokalen Menschen. Nichtsdestotrotz kommt es zu auch bei diesen Milizen zu Korruption und Missbrauch (IWPR 15.1.2018).

Im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) (15.12.2017-15.2.2018) haben regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin Druck auf die afghanischen Sicherheitskräfte ausgeübt, indem koordinierte Angriffe auf Kontrollpunkte der afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte unter anderem in der Provinz Ghazni verübt wurden (UNGASC 27.2.2018).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 163 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:

[...]

Die meisten im Jahr 2017 registrierten Anschläge fanden - in absteigender Reihenfolge - in den Provinzen Nangarhar, Faryab, Helmand, Kandahar, Farah, Ghazni, Uruzgan, Logar, Jawzjan, Paktika und Kabul statt (Pajhwok 14.1.2018).

Im gesamten Jahr 2017 wurden 353 zivile Opfer in Ghazni (139 getötete Zivilisten und 214 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten/willkürlichen Tötungen. Dies deutet einen Rückgang von 11% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Ghazni

Miliärische Operationen werden in der Provinz Ghazni durchgeführt (Tolonews 17.3.2018; vgl. Xinhua 27.1.2018, ZNI 3.3.2018, Tolonews 5.2.2018, Tolonews 24.3.2018, MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017; MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017); Aufständische werden getötet und festgenommen (Pajhwok 13.3.2018; vgl. MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017, MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017). Luftangriffe werden ebenso durchgeführt (Khaama Press 1.2.2018), bei denen auch Taliban getötet werden (Khaama Press 1.2.2018; vgl. Pajhwok 12.3.2018).

Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt (AJ 11.6.2018; vgl. AJ 21.5.2018, VoA 22.10.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Ghazni

Sowohl Das Haqqani-Netzwerk, als auch die Taliban sind in manchen Regionen der Provinz aktiv (VoA 10.1.2018). Sicherheitsbeamte sprechen von mehreren Gruppierungen, die in der Provinz aktiv sind, während die Taliban selbst behaupten, die einzige Gruppierung in der Provinz Ghazni zu sein (Pajhwok 1.7.2017).

Basierend auf geheimdienstlichen Informationen, bestritt das afghanische Innenministerium im Jänner 2018, dass der IS in der Provinz Ghazni aktiv sei (VoA 10.1.2018). Für den Zeitraum 1.1.-15.7.2017 wurden IS-bezogene Vorfälle in der Provinz gemeldet - insbesondere an der Grenze zu Paktika. Zwischen 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden hingegen keine Vorfälle registriert (ACLED 23.2.2018). [...]"

Zur als innerstaatliche Fluchtalternative herangezogene Provinz bzw. Stadt führt das LIB aus:

"3.3. BALKH

Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm; die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich von Balkh. Die Provinzen Kunduz und Samangan liegen im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y).

Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (CSO 4.2017).

Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.:

Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut.

Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35).

Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017).

Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018).

Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).

In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert [...].

Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Balkh

Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vgl. Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017).

Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 7.3.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Balkh

Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben (Khaama Press 16.1.2018). Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen (Khaama Press 20.8.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert (ACLED 23.2.2018).

[...]"

Im Punkt 3.35. des LIB ist zur Erreichbarkeit der genannten Provinzen zusammengefasst angeführt, dass die Infrastruktur ein kritischer Faktor für Afghanistan bleibt, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen. Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der "Ring Road", welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet. Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk zählen zu den Projekten, die systematisch geplant und umgesetzt werden. Unter anderem in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif befinden sich internationale Flughäfen. Das Transportwesen in Afghanistan gilt als "verhältnismäßig gut". Es gibt einige regelmäßige Busverbindungen innerhalb Kabuls und in die wichtigsten Großstädte Afghanistans, sowie Gemeinschaftstaxis.

Im Rechts- und Justizwesen (detailliert ausgeführt in Punkt 4 des LIB) gibt es zwar Gesetze, es gilt allerdings der Vorrang der Scharia (islamisches Recht) und daneben existieren lokale Gepflogenheiten. Das Justizwesen wird von Unterfinanzierung, Unterbesetzung, inadäquater Ausbildung, Unwirksamkeit und Korruption unterminiert. Letzteres gilt auch für die Sicherheitskräfte (Punkt 5 des LIB). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2017 von Transparency International, belegt Afghanistan von 180 Ländern den

177. Platz (TI 21.2.2018). Einer Umfrage zufolge betrachten 83,7% der Afghanen die Korruption als ein Hauptproblem des Landes. Die Provinzen mit der höchsten Korruptionswahrnehmung sind Kabul mit 89,6%, Uruzgan mit 87,9%, Nangarhar mit 87,8% und Helmand mit 86,9% (Punkt 7 des LIB).

Es kommt auch zu bedeutenden Menschenrechtsverletzungen, obwohl die Menschenrechte eine klare rechtliche Grundlage haben. Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, willkürliche Verhaftungen, Festnahmen (u. a. von Frauen wegen "moralischer Straftaten") und sexueller Missbrauch von Kindern durch Mitglieder der Sicherheitskräfte. Weitere Probleme sind Gewalt gegenüber Journalisten, Verleumdungsklagen, durchdringende Korruption und fehlende Verantwortlichkeit und Untersuchung bei Fällen von Gewalt gegen Frauen. Diskriminierung von Behinderten, ethnischen Minderheiten sowie aufgrund von Rasse, Religion, Geschlecht und sexueller Orientierung, besteht weiterhin mit geringem Zuschreiben von Verantwortlichkeit. Die weit verbreitete Missachtung der Rechtsstaatlichkeit und die Straffreiheit derjenigen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, sind ernsthafte Probleme. Missbrauchsfälle durch Beamte, einschließlich der Sicherheitskräfte, werden von der Regierung nicht konsequent bzw. wirksam verfolgt. Bewaffnete aufständische Gruppierungen greifen mitunter Zivilisten, Ausländer und Angestellte von medizinischen und nicht-staatlichen Organisationen an und begehen gezielte Tötungen regierungsnaher Personen. Regierungsfreundlichen Kräfte verursachen eine geringere - dennoch erhebliche - Zahl an zivilen Opfern (vgl. zur Menschenrechtslage Punkt 10 des LIB).

Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sind gesetzlich verboten; trotzdem werden beide Praktiken weiterhin betrieben. Diese stellen in den meisten Provinzen ein Problem dar. Beobachtern zufolge werden Personen gelegentlich von Polizei und Staatsanwälten auf Basis von Handlungen, die nach afghanischem Recht nicht strafbar sind, ohne Anklage inhaftiert. Teilweise auch deshalb, weil das Justizsystem nicht in der Lage ist, in angemessener Zeit einen Strafprozess abzuwickeln. Die UNAMA berichtete von Verhaftungen wegen Verstößen gegen die Moral, Vertragsbruch, Familiendisputen und zum Zwecke des Erhalts von Geständnissen. Beobachter berichten, dass oft Frauen für "moralische" Vergehen inhaftiert werden. Die angekündigten Reformen u. a. zur Beendigung der unwissenschaftlichen und missbräuchlichen Jungfräulichkeitsuntersuchungen bei inhaftierten Frauen wurden nicht durchgeführt. Oft werden Frauen wegen versuchter zina [Anm.:

Ehebruch] angeklagt, um Verhaftungen wegen Verstöße gegen die Sitten, wie das Davonlaufen von Zuhause, die Ablehnung designierter Ehemänner, die Flucht vor häuslicher Gewalt usw. rechtlich zu legitimieren. Einige Frauen, die Missbräuche anzeigen, werden verhaftet und anstelle von verurteilten Familienmitgliedern eingesperrt in der Annahme, dass diese sich stellen würden, um die Freilassung der Frau zu bewirken. In einigen Fällen werden Frauen in Schutzhaft genommen, um sie vor Gewalt seitens ihrer Familienmitglieder zu beschützen. Wenn die Unterbringung in Frauenhäusern nicht möglich ist, werden von häuslicher Gewalt betroffene Frauen auch in Gefängnisse gebracht, um sie gegen weitere Missbräuche zu schützen. Auch arrangiert das Ministerium für Frauenangelegenheiten Ehen für Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können (Punkt 13 LIB).

Gem. Punkt 14 LIB droht die Todesstrafe nicht nur bei Delikten wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriff gegen den Staat, Mord und Zündung von Sprengladungen, Entführungen bzw. Straßenraub mit tödlicher Folge, Gruppenvergewaltigung von Frauen usw., sondern auch unter dem Einfluss der Scharia bei anderen Delikten (z.B. Blasphemie, Apostasie, Ehebruch).

Punkt 15 des LIB hält zur Religion in Afghanistan das Folgende fest:

"15. Religionsfreiheit

Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017). [...]

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 15.8.2017). Der politische Islam behält in Afghanistan die Oberhand; welche Gruppierung - die Taliban (Deobandi-Hanafismus), der IS (Salafismus) oder die afghanische Verfassung (moderater Hanafismus) - religiös korrekter ist, stellt jedoch weiterhin eine Kontroverse dar. Diese Uneinigkeit führt zwischen den involvierten Akteuren zu erheblichem Streit um die Kontrolle bestimmter Gebiete und Anhängerschaft in der Bevölkerung (BTI 2018). [...]

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH 11.4.2018).

Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vgl. AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017). [...]

Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (CRS 13.12.2017).

Beobachtern zufolge sinkt die gesellschaftliche Diskriminierung gegenüber der schiitischen Minderheit weiterhin; in verschiedenen Gegenden werden dennoch Stigmatisierungsfälle gemeldet (USDOS 15.8.2017).

Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vgl. CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017). [...]"

15.1. Schiiten

Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Zur schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und ein Großteil der ethnischen Hazara (USDOS 15.8.2017). Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan leben einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Afghanische Schiiten und Hazara neigen dazu, weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre Glaubensbrüder im Iran (CRS 13.12.2017).

Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen (FH 11.4.2018). Obwohl einige schiitischen Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demographischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiere; auch vernachlässige die Regierung in mehrheitlich schiitischen Gebieten die Sicherheit. Das afghanische Ministry of Hajj and Religious Affairs (MOHRA) erlaubt sowohl Sunniten als auch Schiiten Pilgerfahrten zu unternehmen (USDOS 15.8.2017).

Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime ca. 30% (AB 7.6.2017; vgl. USDOS 15.8.2017). Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 15.8.2017).

Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (USDOS 15.8.2017). Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet (CRS 13.12.2017). In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (HRW 2018; vgl. USCIRF 2017).

Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten (USDOS 15.8.2017)."

[...]

"16.2. HAZARA

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CIA Factbook 18.1.2018; CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (BFA Staatendokumentation 7.2016); andererseits gehören ethnische Hazara hauptsäch dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. AJ 27.6.2016, UNAMA 15.2.2018). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (BFA Staatendokumentation 7.2016).

Ausführliche Informationen zu Angriffen auf schiitische Gedenkstätten, sind dem Kapitel Sicherheitslage zu entnehmen; Anmerkung der Staatendokumentation.

Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (BFA Staatendokumentation 7.2016).

Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert (AA 5.2018; vgl. IaRBoC 20.4.2016); vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet (CRS 12.1.2015; vgl. GD 2.10.2017). Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (GD 2.10.2017).

So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist - außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Einer Quelle zufolge existiert in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Einer weiteren Quelle zufolge, beschweren sich Mitglieder der Hazara-Ethnie über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara - nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft (IaRBoC 20.4.2016). So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt (IaRBoC 20.4.2016; vgl. BFA/EASO 1.2018); Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke (IaRBoC 20.4.2016).

Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018); soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen (USDOS 20.4.2018).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 25.5.2017).

Ausführliche Informationen zu den Hazara, können ebenso dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation." [...]

Lt. Punkt 19 des LIB garantiert das Gesetz interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. Gesellschaftliche Sitten schränken die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein. Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig "gelbe Seiten" oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Dennoch gibt es Mittel und Wege, um Familienmitglieder ausfindig zu machen. Das Dorf, aus dem jemand stammt, ist der naheliegende Ort, um eine Suche zu starten. Die lokalen Gemeinschaften verfügen über zahlreiche Informationen über die Familien in dem Gebiet und die Ältesten haben einen guten Überblick (BFA/EASO 1.2018; vgl. EASO 2.2018).

Die Mobiltelefonie ist weit verbreitet, Internet und soziale Medien vor allem in den städtischen Zentren verfügbar (LIB, 10).

Zur VERSORGUNGSLAGE wird in Punkt 21 und 22 des LIB ausgeführt

"21. Grundversorgung und Wirtschaft

Im Jahr 2015 belegte Afghanistan auf dem Human Development Index (HDI) Rang 169 von 188 (UNDP 2016). Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen abhängig ist (IWF 8.12.2017; vgl. WB 10.4.2018). Während auf nationaler Ebene die Armutsrate in den letzten Jahren etwas gesunken ist, stieg sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße. Im Norden und im Westen des Landes konnte sie hingegen reduziert werden (SCA 22.5.2018). Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu (WB 10.4.2018).

Die Verbraucherpreisinflation bleibt mäßig und wurde für 2018 mit durchschnittlich 6% prognostiziert (IWF 8.12.2017). Der wirtschaftliche Aufschwung erfolgt langsam, da die andauernde Unsicherheit die privaten Investitionen und die Verbrauchernachfrage einschränkt. Während der Agrarsektor wegen der ungünstigen klimatischen Bedingungen im Jahr 2017 nur einen Anstieg von ungefähr 1.4% aufwies, wuchsen der Dienstleistungs- und Industriesektor um 3.4% bzw. 1.8%. Das Handelsbilanzdefizit stieg im ersten Halbjahr 2017, da die Exporte um 3% zurückgingen und die Importe um 8% stiegen (UN GASC 27.2.2018).

Arbeitsmarkt und Arbeitslosigkeit

Schätzungen zufolge leben 74,8% der Bevölkerung in ländlichen und 25,2% in städtischen Gebieten (CSO 4.2017). Für ungefähr ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (inklusive Tiernutzung) die Haupteinnahmequelle (SCA 22.5.2018; vgl. AF 14.11.2017).

In den Jahren 2016-2017 wuchs die Arbeitslosenrate, die im Zeitraum 2013-2014 bei 22,6% gelegen hatte, um 1%. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet (WB 10.4.2018). Über 40% der erwerbstätigen Bevölkerung gelten als arbeitslos oder unterbeschäftigt (SCA 22.5.2018). Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. SCA 22.5.2018). Seit 2001 wurden zwar viele neue Arbeitsplätze geschaffen, jedoch sind diese landesweit ungleich verteilt und 80% davon sind unsichere Stellen (Tagelöhner) (SCA 22.5.2018).

Ungefähr 47,3% der afghanischen Bevölkerung sind unter 15 Jahre alt, 60% unter 24 Jahre. Daher muss die Versorgung der jungen Bevölkerungsschichten seitens einer viel geringeren Zahl von Erwachsenen gewährleistet werden; eine Herausforderung, die durch den schwachen Arbeitsmarkt verschlimmert wird. Mehr als ein Drittel der männlichen Bevölkerung (34,3%) Afghanistans und mehr als die Hälfte der weiblichen Bevölkerung (51,1%) sind nicht in der Lage, eine passende Stelle zu finden. Gemäß einer Umfrage von Asia Foundation (AF) aus dem Jahr 2017 wird von 70,6% der Befragten die Arbeitslosigkeit als eines der größten Probleme junger Menschen in Afghanistan zwischen 15 und 24 Jahren gesehen (AF 14.11.2017).

Projekte der afghanischen Regierung

Im Laufe des Jahres 2017 hat die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen unternommen, um die Rechenschaftspflicht bei der Umsetzung ihrer Entwicklungsprioritäten durch die hohen Entwicklungsräte zu fördern (UN GASC 27.2.2018). Darunter fällt u.

a. der fünfjährige (2017 - 2020) Nationale Rahmen für Frieden und Entwicklung in Afghanistan (The Afghanistan National Peace and Development Framework, ANPDF) zur Erreichung der Selbständigkeit. Ziele dieses strategischen Plans sind u. a. der Aufbau von Institutionen, die Förderung von privaten Investitionen, Wirtschaftswachstum, die Korruptionsbekämpfung, Personalentwicklung usw. (WP 10.4.2018.; vgl. GEC 29.1.2017). Im Rahmen der Umsetzung dieses Projekts hat die Regierung die zehn prioritären nationalen Programme mithilfe der Beratung durch die hohen Entwicklungsräte weiterentwickelt. Die Implementierung zweier dieser Projekte, des "Citizens' Charter National Priority Program" und des "Women's Economic Empowerment National Priority Program" ist vorangekommen. Die restlichen acht befinden sich in verschiedenen Entwicklungsstadien (UN GASC 27.2.2018).

Das "Citizens' Charter National Priority Program" z. B. hat die Armutsreduktion und die Erhöhung des Lebensstandards zum Ziel, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden sollen. Die erste Phase des Projektes sollte ein Drittel der 34 Provinzen erfassen und konzentrierte sich auf Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar. Ziel des Projekts ist es, 3,4 Mio. Menschen Zugang zu sauberem Trinkwasser zu verschaffen, die Gesundheitsdienstleistungen, das Bildungswesen, das Straßennetz und die Stromversorgung zu verbessern, sowie die Zufriedenheit und das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu steigern. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Behinderte, Arme und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016).

Die afghanische Regierung hat Bemühungen zur Armutsreduktion gesetzt und unterstützt den Privatsektor weiterhin dabei, nachhaltige Jobs zu schaffen und das Wirtschaftswachstum voranzutreiben. Die Ausstellung von Gewerbeberechtigungen soll gesteigert, steuerliche Sanktionen abgeschafft und öffentlich-private Partnerschaften entwickelt werden; weitere Initiativen sind geplant (BFA Staatendokumentation 4.2018).

22. Medizinische Versorgung

Gemäß Artikel 52 der afghanischen Verfassung muss der Staat allen Bürgern kostenfreie primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen gewährleisten; gleichzeitig sind im Grundgesetz die Förderung und der Schutz privater Gesundheitseinrichtungen vorgesehen (MPI 27.1.2004; Casolino 2011). Allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Berichten zufolge haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Behandlung stark einkommensabhängig. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung (AA 5.2018).

[...]

• Alemi Krankenhaus: Mazar-e Sharif (BFA Staatendokumentation 4.2018)

[...]"

Zur Rückkehr nach Afghanistan, wird in Punkt 23 des LIB ausgeführt:

"23. Rückkehr

Als Rückkehrer/innen werden jene afghanische Staatsbürger/innen bezeichnet, die nach Afghanistan zurückgekehrt sind, nachdem sie mindestens sechs Monate im Ausland verbracht haben. Dazu zählen sowohl im Ausland registrierte Afghan/innen, die dann die freiwillige Rückkehr über UNHCR angetreten haben, als auch nicht-registrierte Personen, die nicht über UNHCR zurückgekehrt sind, sondern zwangsweise rückgeführt wurden. Insgesamt sind in den Jahren 2012-2017 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Anzahl der Rückkehrer/innen hat sich zunächst im Jahr 2016 im Vergleich zum Zeitraum 2012-2015, um 24% erhöht, und ist im Jahr 2017 um 52% zurückgegangen. In allen drei Zeiträumen war Nangarhar jene Provinz, die die meisten Rückkehrer/innen zu verzeichnen hatte (499.194); zweimal so viel wie Kabul (256.145) (IOM/DTM 26.3.2018). Im Jahr 2017 kehrten IOM zufolge insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus Iran zurück (sowohl freiwillig, als auch zwangsweise) (IOM 2.2018). Im Jahr 2018 kehrten mit Stand

21.3. 1.052 Personen aus angrenzenden Ländern und nicht-angrenzenden Ländern zurück (759 davon kamen aus Pakistan). Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück (IOM 7.7.2017).

Im Rahmen des Tripartite Agreement (Drei-Parteien-Abkommen) unterstützt UNHCR die freiwillige Repatriierung von registrierten afghanischen Flüchtlingen aus Pakistan und Iran. Insgesamt erleichterte UNHCR im Jahr 2017 die freiwillige Rückkehr von 58.817 Personen (98% aus Pakistan sowie 2% aus Iran und anderen Ländern) (UNHCR 3.2018).

Die afghanische Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung vulnerable Personen zu unterstützen, einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran, bleibt begrenzt und ist weiterhin auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen (USDOS 20.4.2018). Nichtsdestotrotz versucht die afghanische Regierung die gebildete Jugend, die aus Pakistan zurückkehrt, aufzunehmen (BTI 2018). Von den 2.1 Millionen Personen, die in informellen Siedlungen leben, sind 44% Rückkehrer/innen. In den informellen Siedlungen von Nangarhar lebt eine Million Menschen, wovon 69% Rückkehrer/innen sind. Die Zustände in diesen Siedlungen sind unterdurchschnittlich und sind besonders wegen der Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse besorgniserregend. 81% der Menschen in informellen Siedlungen sind Ernährungsunsicherheit ausgesetzt, 26% haben keinen Zugang zu adäquatem Trinkwasser und 24% leben in überfüllten Haushalten (UN OCHA 12.2017).

Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung. Hierfür stand bislang das Jangalak-Aufnahmezentrum zur Verfügung, das sich direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand und wo Rückkehrende für die Dauer von bis zu zwei Wochen untergebracht werden konnten. Im Jangalak Aufnahmezentrum befanden sich 24 Zimmer, mit jeweils 2-3 Betten. Jedes Zimmer war mit einem Kühlschrank, Fernseher, einer Klimaanlage und einem Kleiderschrank ausgestattet. Seit September 2017 nutzt IOM nicht mehr das Jangalak-Aufnahmezentrum, sondern das Spinzar Hotel in Kabul als temporäre Unterbringungsmöglichkeit. Auch hier können Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Unterschiedliche Organisationen sind für Rückkehrer/innen unterstützend tätig:

IOM (internationale Organisation für Migration) bietet ein Programm zur unterstützten, freiwilligen Rückkehr und Reintegration in Afghanistan an (Assisted Voluntary Return and Reintegration - AVRR). In Österreich wird das Projekt Restart II seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro implementiert, welches vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und AMIF (dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU) mitfinanziert wird. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran, nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor. IOM setzt im Zuge von Restart II unterschiedliche Maßnahmen um, darunter Rückkehr - und Reintegrationsunterstützung. In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Reintegration Network (ERIN) wird im Rahmen des ERIN Specific Action Program, nachhaltige Rückkehr und Reintegration freiwillig bzw. zwangsweise rückgeführter Drittstaatangehöriger in ihr Herkunftsland implementiert. IRARA (International Returns Reintegration Assistance) eine gemeinnützige Organisation bietet durch Reintegrationsdienste nachhaltige Rückkehr an. ACE (Afghanistan Centre for Excellence) ist eine afghanische Organisation, die Schulungen und Arbeitsplatzvermittlung anbietet. AKAH (Aga Khan Agency for Habitat) ist in mehreren Bereichen tätig, zu denen auch die Unterstützung von Rückkehrer/innen zählt. Sowohl ACE als auch AKAH sind Organisationen, die im Rahmen von ERIN Specific Action Program in Afghanistan tätig sind. AMASO (Afghanistan Migrants Advice Support Organisation) bietet zwangsweise zurückgekehrten Personen aus Europa und Australien Beratung und Unterstützung an. Unter anderem betreibt AMASO ein Schutzhaus, welches von privaten Spendern finanziert wird (BFA Staatendokumentation 4.2018).

NRC (Norwegian Refugee Council) bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an. Auch hilft NRC Rückkehrer/innen bei Grundstücksstreitigkeiten. Kinder von Binnenvertriebenen und speziell von Rückkehrer/innen aus Pakistan sollen auch die Möglichkeit haben die Schule zu besuchen. NRC arbeitet mit dem afghanischen Bildungsministerium zusammen, um Schulen mit Unterrichtsmaterialien zu unterstützen und die Kapazitäten in diesen Institutionen zu erweitern. IDPs werden im Rahmen von Notfallprogrammen von NRC mit Sachleistungen, Nahrungsmitteln und Unterkunft versorgt; nach etwa zwei Monaten soll eine permanente Lösung für IDPs gefunden sein. Auch wird IDPs finanzielle Unterstützung geboten: pro Familie werden zwischen 5.000 und 14.000 Afghani Förderung ausbezahlt. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden (BFA Staatendokumentation 4.2018).

UNHCR ist bei der Ankunft von Rückkehrer/innen anwesend, begleitet die Ankunft und verweist Personen welche einen Rechtsbeistand benötigen an die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission). UNHCR und die Weltbank haben im November 2017 ein Abkommen zur gemeinsamen Datennutzung unterzeichnet, um die Reintegration afghanischer Rückkehrer/innen zu stärken. UNHCR leitet Initiativen, um nachhaltige Lösungen in den Provinzen Herat und Nangarhar zu erzielen, indem mit nationalen Behörden/Ministerien und internationalen Organisationen (UNICEF, WHO, IOM, UNDP, UN Habitat, WFP und FAO) zusammengearbeitet wird. Diese Initiativen setzen nationale Pläne in gemeinsame Programme in jenen Regionen um, die eine hohe Anzahl an Rückkehrer/innen und Binnenvertriebenen vorzuweisen haben (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben - alle Leistungen sind kostenfrei. Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO. Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden; möglicherweise mangelt es diesen aber an Kapazitäten (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung

Hilfeleistungen für Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft (wenngleich sich das Jangalak-Aufnahmezentrum bis September 2017 direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand, wurde dieses dennoch von IOM betrieben und finanziert). Seit 2016 erhalten die Rückkehr/innen nur Hilfeleistungen in Form einer zweiwöchigen Unterkunft (siehe Jangalak-Aufnahmezentrum). Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer/innen aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen oder IDPs sind. Soweit dies möglich ist, sieht dieser mehrdimensionale Ansatz der Integration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen die Grundstücksvergabe als entscheidend für den Erfolg anhaltender Lösungen. Hinsichtlich der Grundstücksvergabe wird es als besonders wichtig erachtet, das derzeitige Gesetz zu ändern, da es als anfällig für Korruption und Missmanagement gilt. Auch wenn nicht bekannt ist, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben - und zu welchen Bedingungen - sehen Experten dies als möglichen Anreiz für jene Menschen, die Afghanistan schon vor langer Zeit verlassen haben und deren Zukunftsplanung von der Entscheidung europäischer Staaten über ihre Abschiebungen abhängig ist (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Ausführliche Informationen zu den Programmen und Maßnahmen der erwähnten Organisationen sowie weitere Unterstützungsmaßnahmen können dem FFM-Bericht Afghanistan 4.2018 entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.

Die Rolle unterschiedlicher Netzwerke für Rückkehrer/innen

Die Großfamilie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Quellen zufolge verlieren nur sehr wenige Afghanen in Europa den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migrant/innen in Afghanistan dar. Quellen zufolge haben aber alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Quellen zufolge halten Familien in Afghanistan in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere, wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen "professionellen" Netzwerken (Kolleg/innen, Kommilitonen etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (BFA Staatendokumentation 4.2018). [...]"

1.5.2. Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.09.2018: "AFGHANISTAN - Lage in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif aufgrund anhaltender Dürre" und der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.10.2018 [a-10737] zu

Afghanistan: "Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e

Sharif: Landflucht als Folge der Dürre; Auswirkungen der Dürre/Landflucht auf die Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln, auf die Wohnraumbeschaffung und die Situation am Arbeitsmarkt für Neuansiedler (insbesondere von RückkehrerInnen)"

"Aufgrund der Dürre wird die Getreideernte geringer ausfallen, als in den vergangenen Jahren. Da die Getreideernte in Pakistan und im Iran gut ausfallen wird, kann ein Defizit in Afghanistan ausgeglichen werden. Die Preise für Getreide waren im Mai 2018 verglichen zum Vormonat in den meisten großen Städten unverändert und lagen sowohl in Herat-Stadt als auch in Mazar-e Sharif etwas unter dem Durchschnitt der Jahre 2013-2018 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, vom 13.09.2018, S. 3). Das Angebot an Weizenmehl ist relativ stabil (Accordanfragebeantwortung a-10737, vom 25.09.2018, S. 8). Aufgrund der Dürre wurde bisher kein nationaler Notstand ausgerufen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, vom 13.09.2018, S. 11).

Für die Landflucht spielen die Sicherheitslage und fehlende Beschäftigung eine Rolle; die Dürre würde die Situation noch verstärken (Accordanfragebeantwortung a-10737, vom 25.09.2018, S. 2). Daher sind viele Haushalte veranlasst, sich in städtischen Gebieten anzusiedeln. Diese Personen - Vertriebene, Rückkehrer und Flüchtlinge - siedeln sich in informellen Siedlungen an (Accordanfragebeantwortung a-10737, vom 25.09.2018, S. 5). Dort ist die größte Sorge der Vertriebenen die Verfügbarkeit von Lebensmitteln, diese sind jedoch mit der Menge und der Regelmäßigkeit des Trinkwassers in den informellen Siedlungen und den erhaltenen Hygienesets zufrieden. Viele Familien, die Bargeld für Lebensmittel erhalten, gaben das Geld jedoch für Schulden, für Gesundheitsleistungen und für Material für provisorische Unterkünfte aus. Vielen Familien der Binnenvertriebenen gehen die Nahrungsmittel aus bzw. können sich diese nur Brot und Tee leisten (Accordanfragebeantwortung a-10737, vom 25.09.2018, S. 6). Arme Haushalte, die von einer wassergespeisten Weizenproduktion abhängig sind, werden bis zur Frühjahrsernte sowie im nächsten Jahr Schwierigkeiten haben, den Konsumbedarf zu decken (Accordanfragebeantwortung a-10737, vom 25.09.2018, S. 11).

Die Abnahme der landwirtschaftlichen Arbeitsmöglichkeiten zusammen mit der steigenden Migration sowie der hohen Anzahl an Rückkehrerin und Binnenvertriebenen führt zu einer Senkung der Löhne für Gelegenheitsarbeit in Afghanistan und zu einer angespannten Wohnraum- und Arbeitsmarktlage in urbanen Gebieten (Accordanfragebeantwortung a-10737, vom 25.09.2018, S. 15 f.).

[...] Zu Mazar-e Sharif liegen keine spezifischen Informationen zur Wohnraumsituation vor (Accordanfragebeantwortung a-10737, vom 25.09.2018, S. 2).

Während das Lohnniveau in Mazar-e Sharif weiterhin über dem Fünfjahresdurchschnitt liegt, liegt dieses in Herat-Stadt 17% unter dem Fünfjahresdurchschnitt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, vom 13.09.2018, S. 8). Es gibt keine signifikante dürrebedingte Vertreibung bzw. Zwangsmigration nach Mazar-e Sharif- Stadt (Accordanfragebeantwortung a-10737, vom 25.09.2018, S. 3; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, vom 13.09.2018, S. 1 und 3). Im Umland der Stadt Mazar-e Sharif kommt es zu Wasserknappheit und unzureichender Wasserversorgung (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, vom 13.09.2018, S. 2).

Schließlich werden um den Folgen der Dürre entgegenzuwirken, nationale und internationale Hilfsmaßnahmen für die Betroffenen gesetzt. So sind z.B. durch ganzheitliche Maßnahmen zur Dürrebekämpfung die im August in 15 Provinzen angelaufen sind, in Summe 1,2 Mio Menschen quer durch alle Bereich unterstützt worden (Accordanfragebeantwortung a-10737, vom 25.09.2018, S. 17 ff)."

1.5.3. Auszug aus den "EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2018":

"Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie:

[...]

In Hinblick auf die Anwendbarkeit von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie und deren Teilvoraussetzungen auf die Lage in Afghanistan kann folgendes festgestellt werden:

(a) Bewaffneter Konflikt: Ein interner bewaffneter Konflikt im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie liegt in Hinblick auf das Staatsgebiet von Afghanistan dementsprechend vor - mit Ausnahme jedoch der Provinz PANJSHIR, wo während des ganzen Referenzzeitraums keinerlei Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Gruppen und auch keinerlei Todesopfer gemeldet wurden.

(b) Willkürliche Gewalt: Willkürliche Gewalt findet in verschiedenen Landesteilen von Afghanistan in unterschiedlichem Ausmaß statt. Auf der nachstehenden Landkarte ist das geschätzte Ausmaß für jede der Provinzen dargestellt. Diese Einschätzung gründet sich auf ganzheitliche Untersuchungen und Analysen, einschließlich qualitativer und quantitativer Informationen für den gegenständlichen Referenzzeitraum (grundsätzlich von Jänner 2017 bis März 2018).

Die tatsächliche Situation im Zusammenhang mit willkürlicher Gewalt kann nicht als gleichbleibend erachtet werden, weshalb stets aktuelle Länderinformationen über den Herkunftsstaat bei der Einzelfallbeurteilung herangezogen werden sollten. [...]

Für die Zwecke des gegenständlichen Leitfadens werden die einzelnen Landesteile von Afghanistan wie folgt unterschieden:

[Rot eingefärbter Balken]

Hierbei handelt es sich um jene Landesteile, wo willkürliche Gewalt in der betreffenden Provinz ein derart hohes Ausmaß erreicht, dass im Einzelfall nur minimale Teilvoraussetzungen erfüllt sein müssen, um berechtigten Grund für die Annahme zu liefern, dass Zivilisten, welche in die betreffende Provinz rückgebracht würden, eine reelle Gefahr, ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen, zu gewärtigen hätten (wie beispielsweise schwerwiegende oder individuelle Bedrohung des Lebens einer Zivilperson bzw. einer konkreten Person).

Diese Gebiete umfassen folgende Provinzen:

FARYAB, HELMAND, LAGHMAN, NANGARHAR, PAKTIA, URUZGAN und ZABUL.

[Braun eingefärbter Balken]

Hierbei handelt es sich um jene Landesteile, wo willkürliche Gewalt stattfindet und allenfalls eine reelle Gefahr festgestellt werden kann, dass der/die Antragsteller/in ernsthaften Schaden im Sinne von

Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie nehmen könnte - vorausgesetzt, dass er/sie aufgrund seiner/ihrer persönlichen Verhältnisse von derartigen Risikofaktoren konkret betroffen ist.

Diese Gebiete umfassen folgende Provinzen:

BADAKHSHAN, BADGHIS, BAGHLAN, FARAH, GHAZNI, GHOR, HERAT (mit Ausnahme der Stadt HERAT), JAWZJAN, KABUL, KANDAHAR, KAPISA, KHOST,

KUNAR, KUNDUZ, LOGAR, NIMROZ, NURISTAN, PAKTITA, PARWAN, SAR-E-PUL,

TAKHAR und WARDAK.

[Grün eingefärbter Balken]

Hierbei handelt es sich um jene Landesteile, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reelle Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein. Allerdings sind die einzelnen Teilvoraussetzungen stets genau zu prüfen, da der/die Antragsteller/in als Folge hiervon einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt sein könnte.

Diese Gebiete umfassen folgende Provinzen:

BALKH, BAMYAN, DAYKUNDI, SAMANGAN sowie die Stadt HERAT.

Festzuhalten ist, dass in vielen Provinzen die Konfliktintensität zwischen den einzelnen Bezirken variiert (siehe diesbezüglich auch jene Zusatzinformationen, welche in der gegenständlichen Allgemeinen Analyse im Unterpunkt "Indiscriminate violence assessment per province of Afghanistan" ["Beurteilung der willkürlichen Gewalt in Afghanistan nach Provinzen"] enthalten sind). Das Herkunftsgebiet (Bezirk, Stadt) des/r Antragsteller/in stellt somit einen wichtigen Teilaspekt bei der Einzelfallprüfung dar. Je höher das Ausmaß willkürlicher Gewalt im jeweiligen Gebiet ist, umso weniger zusätzliche Einzelaspekte werden für die Anwendung von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie benötigt.

[...]

V. Innerstaatliche Schutzalternative

[...]

Im gegenständlichen Kapitel wird die Anwendbarkeit der innerstaatlichen Schutzalternative in Teilen von Afghanistan und insbesondere in den folgenden drei Städten bewertet und Leitlinien hierzu vorgegeben: Stadt Kabul, Stadt Herat sowie Mazar-e Sharif.

[...]

Erreichbarkeit: Die genannten Städte verfügen über funktionierende Flughäfen mit Inlands- und Auslandsflugverbindungen;

Sicherheitslage: Das Ausmaß willkürlicher Gewalt erreicht in diesen Städten nicht ein derart hohes Niveau, dass wesentliche Gründe zur Annahme vorliegen, wonach ein Zivilist - bloß aufgrund seiner Anwesenheit - ein tatsächliches Risiko zu gewärtigen hätte, ernsthaften Schaden zu nehmen. Abhängig von der jeweiligen Einzelfallprüfung könnte die innerstaatliche Schutzalternative dementsprechend auf die genannten Städte angewendet werden. [...]

Feststellungen zur Zumutbarkeit: Spezielle Personenprofile, welche in der Praxis anzutreffen sind

[...]

Zusammenfassend könnte festgehalten werden, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif für alleinstehende erwachsene Männer und verheiratete kinderlose Paare, welche über sonst keinerlei schutzwürdige Merkmale verfügen, durchaus zumutbar sein könnte (selbst wenn die Betroffenen dort über keinerlei Unterstützungsnetzwerk verfügen). Bei Antragstellern mit anderen Personenprofilen wird zur Sicherung deren Grundbedürfnisse ein Unterstützungsnetzwerk innerhalb jenes Gebiets, das möglicherweise eine innerstaatliche Fluchtalternative bietet, im Allgemeinen wohl vonnöten sein. Allerdings kann bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative eine Bedachtnahme auf noch weitere persönliche Umstände ebenfalls maßgeblich sein.

[...]

1.5.4. Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018:

"I.1. [...] Personen, die aus Afghanistan fliehen, können einem Verfolgungsrisiko aus Gründen ausgesetzt sein, die mit dem fortwährenden bewaffneten Konflikt in Afghanistan oder mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die nicht in direkter Verbindung zum Konflikt stehen, zusammenhängen, oder aufgrund einer Kombination aus beiden Gründen. UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, die einem oder mehreren der nachstehend aufgeführten Risikoprofile entsprechen, internationalen Flüchtlingsschutz benötigen können, jeweils abhängig von den persönlichen Umständen ihres Falles.

(1) Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

(2) Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

(3) Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext von Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung

(4) Zivilisten, die verdächtigt werden, regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) zu unterstützen

(5) Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen

(6) Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) verstoßen

(7) Frauen mit spezifischen Profilen oder Frauen, die unter bestimmten Bedingungen leben

(8) Frauen und Männer, die vermeintlich gegen soziale Sitten verstoßen

(9) Personen mit Behinderung, insbesondere geistiger Behinderung oder Personen mit psychischer Erkrankung

(10) Kinder mit bestimmten Profilen oder Kinder, die unter bestimmten Bedingungen leben

(11) Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

(12) Personen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen und/oder geschlechtlichen Identitäten

(13) Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

(14) An Blutfehden beteiligte Personen

(15) Geschäftsleute, andere wohlhabende Personen und deren Angehörige

[...] Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.

Afghanistan ist weiterhin von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen. [...]

Menschenrechtsverletzungen und andere Formen der Gewalt können einzeln oder kumulativ eine Verfolgung im Sinne von Artikel 1 A (2) der GFK darstellen. Im Kontext des Konflikts in Afghanistan gehören zu den relevanten Faktoren für die Prüfung von Menschenrechtsverletzungen oder anderen ernsthaften Schäden, die mit hinreichend begründeter Wahrscheinlichkeit einer Person drohen können, (i) die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) einschließlich der Etablierung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung illegaler Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und des Einsatzes von Erpressung und illegaler Besteuerung; (ii) Zwangsrekrutierung; (iii) die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen (iv) das hohe Maß an organisierter Kriminalität und die Möglichkeit lokaler Machthaber ("Strongmen"), Kriegsfürsten ("Warlords") und korrupter Beamter, straflos zu agieren; (v) die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung infolge der unsicheren Situation; und (vi) die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.

Damit eine Person, die im Kontext des bewaffneten Konflikts in Afghanistan vor Schaden oder drohendem Schaden flieht, die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 1 A (2) der GFK erfüllt, muss die drohende Verfolgung ebenfalls an einen Konventionsgrund anknüpfen. [...]

C. Interne Flucht-, Neuansiedelungs- oder Schutzperspektive

I.2. Analyse der Zumutbarkeit

a) Die persönlichen Umstände des Antragstellers

Ob eine Flucht- oder Neuansiedlungsalternative "zumutbar" ist, muss im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Antragstellenden beurteilt werden; maßgebliche Faktoren sind dabei Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse sowie der jeweilige Bildungs- und Berufshintergrund.

[...]

Vor diesem Hintergrund ist UNHCR der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen.

Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne die oben beschriebenen besonderen Gefährdungsfaktoren dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen.

[...]

UNHCR stellt fest, dass Zivilisten, die in Kabul tagtäglich ihren wirtschaftlichen und sozialen Aktivitäten nachgehen, Gefahr laufen, Opfer der allgegenwärtigen in der Stadt bestehenden Gefahr zu werden. Zu solchen Aktivitäten zählen etwa der Weg zur Arbeit und zurück, die Fahrt in Krankenhäuser und Kliniken, der Weg zur Schule; den Lebensunterhalt betreffende Aktivitäten, die auf den Straßen der Stadt stattfinden, wie Straßenverkäufe; sowie der Weg zum Markt, in die Moschee oder an andere Orte, an denen viele Menschen zusammentreffen. [...]

Im Hinblick auf die Überlegungen betreffend die Analyse der Relevanz und Zumutbarkeit Kabuls als vorgeschlagener interner Schutzalternative, sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen, von Konflikt und Menschenrechtsverletzungen geprägten Lage und deren negativen Auswirkungen auf den größeren sozioökonomischen Kontext, steht UNHCR auf dem Standpunkt, dass eine interne Schutzalternative in Kabul grundsätzlich nicht gegeben ist. [...]"

1.5.5. Einer Übersetzung der Staatendokumentation "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne;

LANDINFO - 23.August 2017" ist das Folgende zu entnehmen:

"5. DIE REGELN DER TALIBAN

Genauso wie Selbstmordattentate und Minen waren auch die gezielten Morde an Zivilisten bei den Taliban umstritten, denn einige waren dagegen, gegen Lehrer, Ärzte, Ingenieure etc. vorzugehen. [...] Nach einer ersten Welle der Gewalt, kam es nur noch relativ selten zu willkürlichen Tötungen von Spionageverdächtigen und Regierungskollaborateuren, da sich nur wenige Dorfbewohner trauten, den Taliban entgegenzutreten. [...]

In dem Maße, in dem das System der Taliban Gestalt annahm und ihre Verhaltenskodizes ausgefeilter wurden, wurden auch Regeln eingeführt, die vorschrieben, dass die Taliban Kollaborateure mindestens zweimal warnen mussten, bevor sie gegen sie vorgingen. Dieses Verfahren galt wohl ab 2009 oder 2010. Von der Regel ausgenommen sind lediglich "schlimme Kriminelle", wie führende Persönlichkeiten in der Regierung. Daher gilt folgendes Verfahren für das Vorgehen gegen einen bestimmten Kollaborateur:

1. Person identifizieren;

2. Kontaktdaten herausfinden (Adresse oder Telefonnummer);

3. Person mindestens zweimal warnen;

4. verhören und vor Taliban-Gerichte stellen;

5. Person auf die schwarze Liste setzen, wenn sie sich weigert, den Anordnungen der Taliban Folge zu leisten;

6. Günstige Gelegenheit abwarten, um zuzuschlagen.

Teil 4 wird ausgesetzt, wenn die Umstände Verhöre oder Inhaftierung nicht zulassen. So können die Taliban zum Beispiel in der Stadt Kabul normalerweise keine Verdächtigen oder Täter festnehmen, daher gibt es die beiden Alternativen, die Verdächtigen zu überwachen, bis sie Kabul verlassen und sie dann festzunehmen (die Taliban behaupten, 2015/16 350 solcher Festnahmen durchgeführt zu haben) oder die Mordkommandos zum Einsatz zu bringen, ohne den Umweg über ein Gerichtsverfahren.

Die praktische Durchführung von Abschnitt 6 (s.o.) hängt normalerweise von den Fähigkeiten des lokalen Verfolgungsteams ab, dessen Arbeitsauslastung und dem mit der Vollstreckung des 'Urteils' verbundenen Risiko. Eine geschützte Zielperson bzw. eine in einem Gebiet, das von den Behörden stark bewacht wird, könnte zwar für die Taliban wichtig sein, bei ihrer Liquidierung bestünde aber andererseits auch ein hohes Risiko, dass das Mordkommando die Operation nicht überlebt. Eine weniger wichtige Zielperson, die in einem leicht zugänglichen Gebiet mit guten Fluchtmöglichkeiten wohnt, könnte von den Taliban eher liquidiert werden, als eine bedeutendere, die besser geschützt ist. Die Nachrichtendienste der Taliban geben ihre Listen der Verdächtigen an die Militär-Kommission (im Falle der Quetta Shura, an den Schattengouverneur; im Falle der Miran Shah Shura an den Provinzverteter des Haqqani-Netzes) weiter, die dann darüber entscheidet, welche von diesen Personen auf die schwarze Liste gesetzt werden. Jeder nachrichtendienstliche Abteilung in den Provinzen ist ein Team (Istakhbarati Karwan) zugeordnet, das in Absprache mit der Militär-Kommission Kollaborateure verfolgt. In den meisten Provinzen besteht das Team aus 20 Mitgliedern, ist aber an Orten wie Kabul größer. Die meisten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verfolgung einer Zielperson werden von den Karwan ausgeführt, weitere Gefahr droht ihnen jedoch durch die Kontrollstellen der Taliban und deren Patrouillen in den Dörfern, die jeweils über Auszüge der Liste der Zielpersonen verfügen.

Obwohl die politische Führung der Taliban anscheinend großen Wert auf die von ihr eingeführten Regeln legt und will, dass sie eingehalten werden, geben die meisten Taliban zu, dass es immer noch willkürliche Hinrichtungen gibt. Gelegentlich nehmen die Taliban Hinrichtungen aus Wut wegen Luft- und Nachtangriffen auf sie vor. Da er nichts dagegen unternehmen kann, könnte ein Taliban-Kommandant einige der Dorfbewohner zu Sündenböcken machen, insbesondere, wenn man sie sowieso schon in Verdacht hatte, den Taliban gegenüber nicht loyal zu sein. Außerdem leidet die Informationsbeschaffung der Taliban, genau wie die ihrer Gegner - der afghanischen Regierung und der ISAF - unter Falschinformationen, die durch Fehden oder Vendetten motiviert sind.

Gelegentlich werden auch Familienangehörige zu Zielpersonen; es scheint, dass die Taliban diese Aktionen eingeschränkt haben, nachdem die Polizei und die Miliz als Vergeltungsmaßnahme die Familienangehörigen der Taliban verfolgten.

Zumindest teilweise hat das Justizsystem der Taliban den Zweck, deutlich zu machen, dass ihre Bewegung einen Schattenstaat darstellt. Es liegt den Taliban daher viel daran, die Kontinuität zwischen der aktuellen Bewegung von Aufständischen und dem Taliban-Emirat von 1996-2001 zu betonen; tatsächlich bezeichnen sich die Taliban selbst immer noch als das Islamische Emirat Afghanistan. Daher gelten alle Urteil, die die Taliban für jegliches Verbrechen einmal gesprochen haben, immer noch weiter, einschließlich derer, die vor dem Fall des Emirates ergingen. Tatsächlich befinden sich, laut den Taliban-Quellen, auf der 15.000 Personen um fassenden schwarzen Liste, immer noch 3.000, die zu Zeiten des Emirats verurteilt wurden (die Gerichtsunterlagen wurden nach Pakistan geschafft, als das Emirat fiel). Es ist naheliegend, dass diejenigen, die den Urteilen der Taliban damals entgingen, sich im Ausland aufhielten, daher wurden recht viele dieser Personen (ca. 200) von den Taliban erst 2002-2016 gefasst.

Die Taliban beobachten alle Fremden, die in den Dörfern und Kleinstädten unter ihrer Kontrolle ankommen genau, genauso wie die Dorfbewohner, die in Gebiete unter Regierungskontrolle reisen. Sie fürchten offensichtlich, ausspioniert zu werden und versuchen, die Rekrutierung von Informanten durch die Regierung zu beschränken. Wer in die Taliban-Gebiete ein- oder ausreist sollte die Reise überzeugend begründen können, möglichst belegt mit Nachweisen über Geschäftsabschlüsse, medizinische Behandlung etc. Wenn die Taliban einen Schuldigen suchen, der für die Regierung spioniert haben soll, ist jeder, der verdächtigt wird, sich an die Behörden gewandt zu haben, in großer Gefahr."

1.5.6. Zusammenfassung aus LANDINFO 29.06.2017: "Afghanistan:

Rekrutierung durch die Taliban" der für den Fall wesentlich zu entnehmen ist, dass die Rekrutierung der Taliban - von Ausnahmen abgesehen - nicht von Zwang, Drohungen oder Gewalt gekennzeichnet ist. Sie haben aufgrund der wirtschaftlichen Probleme (Armut, Hoffnungslosigkeit, fehlende Zukunftsperspektiven) mit dem Zugang von jungen Rekruten keine Schwierigkeiten. Die Taliban bemühen sich auch verstärkt Personal mit militärischem Hintergrund und/oder militärischen Fähigkeiten zu rekrutieren. Die Mitglieder (insbesondere Teilzeitkämpfer) werden aufgrund von Beziehungen, ihres Rufes und ihrer Position von den lokalen Kommandanten persönlich rekrutiert. Die Taliban müssen sich auf ihre Rekruten verlassen können und es ist daher unwahrscheinlich, dass sie jemanden zwingen mit ihnen zu kämpfen. Es sind Fälle von Zwangsrekrutierung dokumentiert, diese bilden allerdings die Ausnahme.

2. Beweiswürdigung:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg NR 18 GP; AB 328] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des VwGH entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, dh mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252).

Gemäß Art 4 Abs 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl L 337, 9, (Statusrichtlinie), hat der Asylwerber bei fehlenden Unterlagen oder sonstige Beweisen, sich offenkundig zu bemühen seinen Antrag zu begründen, hinreichende Erklärung für das Fehlen relevanter Anhaltspunkte zu geben, kohärente und plausible Angaben zu machen die mit den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, sowie internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beantragen (es sei denn, es können gute Gründe dafür vorgebracht werden, dass dies nicht möglich war).

Gemäß § 19 Abs 1 AsylG dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (VfGH 27.06.2012, U98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Das BFA und das BVwG können im Rahmen Ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Aussagepsychologisch sind die Angaben in der Erstbefragung von hoher Bedeutung, weil hier noch keine (suggestiven) Einflüsse anzunehmen sind.

Es ist ständige Judikatur des VwGH, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubhaft angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens (beispielsweise in niederschriftlichen Einvernahmen) unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

2.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsakts des BVwG. (Sofern die Abkürzung EB, verwendet wird, bedeutet dies Seite der Ersteinvernahme; die Abkürzung BFA, Seitenzahl der Niederschrift beim BFA; die Abkürzung VHS, Seitenzahl bezieht sich auf die Verhandlungsschrift des BVwG und allfällige Beilagen dazu, die Abkürzung AS auf die Aktenseite des Verwaltungsaktes).

2.2. Zur Person

Die zur Identität (Name und Geburtsdaten) getroffenen Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung im Verfahren, da - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - diese nicht abschließend geklärt werden konnte.

Die Angaben zu seinem Heimatort, dem familiären Hintergrund, den dortigen Lebensverhältnissen, seiner Schulbildung und Berufstätigkeit sind glaubhaft, weil der BF dazu von Anfang an gleichbleibende Angaben gemacht hat.

Es ist darüber hinaus - aufgrund der Erfahrungen aus zahlreichen Einvernahmen von afghanischen Staatsbürgern - eine gerichtsnotorische Tatsache, dass afghanische Familien wegen der schwachen staatlichen Sozialstrukturen in der Regel über mehrere Kinder verfügen und enge Beziehungen zur erweiterten Großfamilie pflegen, auf deren Netzwerk sie auch angewiesen sind.

Nicht glaubhaft ist, dass der BF im IRAN über keine Verwandten oder zumindest Bekannten verfügt, weil er dort bereits im Alter von 11 Jahren vom Vater hingeschickt wurde und - selbst bei afghanischen Verhältnissen und in der Notlage in der sich die Familie aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Vater befand - es nicht plausibel ist, dass der Vater seinen so jungen Sohn völlig alleine ohne Unterstützung dorthin schickt.

Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des BF zu seinen sonstigen Familienverhältnissen spricht, dass er den Kontakt zur Heimat nicht geleugnet und eingeräumt hat, er würde im Monat einmal mit seinen Eltern sprechen und diese minimal unterstützen und gerne besuchen wollen, wenngleich er diese schon sieben Jahre nicht gesehen habe. Glaubhaft, hat er auch das Gefühl geschildert, seine Patin sei für ihn wie eine Mutter und er fühle sich ihr und seinem Chef ähnlich einem Familienmitglied zugetan (VHS, 14). Dies ist insofern nachvollziehbar, weil ihm der Chef nicht nur mit der Lehre eine Chance für eine Berufsausbildung gegeben hat, sondern ihn auch bei Betriebsfeiern nach Hause bringt, ihn zu Hause besucht und ua. seine Tochter (eine Volksschullehrerin) dafür eingesetzt hat, ihm die für die Berufsschule notwendigen Schulkenntnisse beizubringen, sodass er es geschafft hat mit absolut überdurchschnittlichen Engagement - trotz mehrerer Verwarnungen in der ersten Berufsschule - seine Leistung so zu verbessern, dass er die zweite Berufsschule mit guten und befriedigenden Noten (mit Ausnahme von Englisch dort hat er ein Genügend) geschafft hat (Zeugenaussage, VHS, 15 und vorgelegtes Berufsschulzeugnis I.7.).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des BF.

Der BF war in seiner Aussagefähigkeit nicht beeinträchtigt, das ergibt sich aus den glaubhaften Angaben und dem Eindruck den er in der Verhandlung gemacht hat. Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund der damaligen Minderjährigkeit nicht in der Lage gewesen wäre, die relevanten Geschehnisse ausreichend wahrzunehmen, zu erinnern und wiederzugeben liegen nicht vor.

Die Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher in der Erstbefragung waren für das geschilderte Kerngeschehen nicht relevant bzw konnten in den weiteren Befragungen die relevanten Aussagen klargestellt und ergänzt werden.

2.3. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen

Vor dem Hintergrund des persönlichen Eindruckes den der BF in der Verhandlung vor dem BVwG hinterlassen hat, weist der Inhalt des Vorbringens, er bzw. sein Vater seien von den Taliban zwei- bis dreimal bedroht bzw. festgehalten worden, nicht jene Qualitätsmerkmale auf die für eine erlebnisfundierte und damit objektiv glaubhafte Aussage erforderlich sind.

Im vorliegenden Fall hat der BF zunächst in der Erstbefragung (EB) durch die Polizei, diese konkreten Vorfälle überhaupt nicht erwähnt:

Er gab an der Vater hätte Wirbelsäulenprobleme, er könne seit ca. 5 Jahren nicht mehr arbeiten. Aus diesem Grund wäre er (der BF) in den IRAN gegangen, damit er dort arbeiten könne und die Familie unterstützen könnten (EB, 6).

In der Einvernahme vor dem BFA führte er zum Fluchtvorbringen im Kern - ergänzend dazu - aus, dass der Vater als LKW-Fahrern zweibis dreimal von den Taliban aufgehalten und bedroht worden wäre, weil er Hazara sei. Er sei immer freigelassen worden. Die Taliban seien jeden Tag in die Schule gekommen und sie seien - weil sie Hazara seien - bedroht worden. Er habe gesehen, dass Afghanistan unsicher sei und sei von sich aus mit 11 Jahren in den IRAN gegangen, der Vater habe ihn nicht geschickt.

In der Verhandlung vor dem BVwG wurde dazu vom BF angeführt, dass er (der BF) persönlich in drei Fällen bedroht worden wäre und die Taliban ihn und andere Burschen mitnehmen hätten wollen und sie für ihre Zwecke auszunützen. Der Vater wurde nicht mehr erwähnt. Näher zu den Vorfällen befragt, blieb er völlig oberflächlich, allgemein und vage (VHS, 6):

"Was haben Sie nach der Schule mit 11 Jahren gemacht?

BF: Damals, als ich mich bereits in der Schule aufgehalten habe, war die Sicherheitslage schlecht. Unsere Ortschaft wird von den Taliban kontrolliert. Damals, als ich mich noch in der Heimat aufgehalten habe, haben die Taliban regelmäßig Burschen in meinem Alter abgeführt und sie für ihre Zwecke ausgenutzt. Mir persönlich sind drei Vorfälle zugestoßen. Ich hatte nur die Option mit ihnen mitzugehen oder wegzugehen. Sie hätten mich getötet oder ich hätte wie ein Talib an deren Seite funktionieren und arbeiten müssen. Ich hatte keine innere Ruhe, keine Sicherheit. Ich habe tagtäglich daran gedacht, dass man mich töten wird oder ich muss für sie arbeiten, mit ihnen mitziehen, damit ich irgendwie überlebe.

Sie haben gesagt es gab drei Vorfälle. Welche waren diese?

BF: Ich habe mitbekommen, am Rückweg von der Schule, wie kleine Burschen in meinem Alter entführt worden sind. Ich war auch in dieser Gruppe. Es waren viele kleine Burschen dort. Sie konnten nicht alle einfangen, so bin ich davongekommen. Jedes Mal, wenn es zu so einem Vorfall gekommen ist, hatte ich Angst, ich war eingeschüchtert. Meine Eltern waren hilflos. Sie konnten nichts dagegen unternehmen. Unsere Ortschaft, die gesamte Stadt wurde von den Taliban kontrolliert. Wir waren ihnen unterlegen.

Sie haben gesagt drei Vorfälle, jetzt haben Sie mir einen beschrieben. Was war mit den anderen?

BF: Am Weg in die Schule bzw. am Heimweg ist es zu solchen Vorfällen gekommen, wie zuvor beschrieben. Ich habe mich dann nur zu Hause aufgehalten, wenn es zu einem Vorfall gekommen ist, dann entweder am Weg in die Schule oder am Heimweg."

Analysiert man diese Aussagen fällt auf, dass die Aussage in der Erstbefragung noch unbeeinflusst erfolgt ist. Bei der Aussage beim BFA fließt erstmals die Sicherheitsproblematik mit ein, ist aber noch auf den Vater als Hazara gerichtet und vor dem Hintergrund der Länderberichte (die einen ständig zunehmenden Einfluss der Taliban in Ghazni und eine Diskriminierung von Schiiten durch diese ausweisen) nachvollziehbar, wenngleich detailarm und vage. Gänzlich vage und oberflächlich werden die Aussagen, dann bei der Befragung durch das BVwG, wo erstmals auch eine persönliche Bedrohung des BF selbst behauptet wird. Diese enthält aber keine Schilderung von Interaktionen zwischen den Beteiligten, keine selbstgesteuerten Schilderungen von Gefühlreaktionen, Empfindungen, gedanklichen Vorgängen, Sinneswahrnehmungen und Gesprächen. Es wurden nur einzelne einfache und naheliegende Gefühle und Gedanken auf Nachfrage geschildert.

Wenn der BF derartige Fakten, welche eine besondere persönliche Betroffenheit auslösen (hier: Flucht mit nur 11 Jahren, wegen persönlicher Bedrohung durch die Taliban), anlässlich seiner EB nicht einmal ansatzweise erwähnte, später die bedrohte Person tauscht (er selbst statt dem Vater) so ist davon auszugehen, dass diese nicht den (erlebten) Tatsachen entsprechen. Es mag sein, dass eine gewisse Suggestion des damals erst elf Jahre alten BF erfolgt ist, um durch Schilderung einer auch ihn betreffenden bedrohlichen Sicherheitslage eine zusätzliche Motivation zu schaffen, damit er seine Familie verlässt, die später durch die Rechtsberatung noch verstärkt wurde.

Die Schilderungen zeigen in der zeitlichen Abfolge klar eine Steigerung des Fluchtvorbringens, die die Glaubhaftigkeit bzw. Richtigkeit der Angaben beeinträchtigt.

Der BF hat die seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens (in ihren Einvernahmen) unterschiedlich und sogar widersprüchlich darstellt. Zudem hat er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorgebracht. Aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren und der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ergibt sich, dass er ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Er wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung der Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Beim BFA und in der mündlichen Verhandlung gab er dazu befragt an, dass er die Dolmetscher gut verstanden habe, sodass auch diesbezüglich Missverständnisse auszuschließen sind.

Dem Fluchtvorbringen fehlt es letztlich an der zu erwartenden Detailliertheit in den emotional wichtigen Teilen, an Stringenz und Plausibilität. Insgesamt konnte nicht der Eindruck gewonnen werden, dass der BF über Erlebtes referierte, sondern dass er sich bloß einer konstruierten (gehörten) Geschichte bediente und diese mit seinem Wissen von der allgemeinen Lage verknüpfte.

Aus den aufgezeigten Gründen war das Vorbringen als nicht glaubhaft zu werten.

2.4. Zur Situation im Falle einer Rückkehr des BF nach Afghanistan

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Zu den Auszügen aus weiteren Ländermaterialien die der BF vorgelegt hat ist festzustellen, dass diese im Wesentlichen die Lage in Afghanistan näher darstellen und die allgemeine Situation von Rückkehrern in unterschiedlicher Art und Weise beschreiben Die Beschwerdeausführungen, die Ausführungen in den Stellungnahmen und in der in der mündlichen Verhandlung vermögen kein entscheidend abweichendes Bild über die insgesamt als prekär anzusehende Lage in Afghanistan darzulegen.

Die aktuellen UNHCR-RICHTLINIEN ZUR FESTSTELLUNG DES INTERNATIONALEN SCHUTZBEDARFS AFGHANISCHER ASYLSUCHENDER (vom 30.08.2018) machen darauf aufmerksam, dass nur wenige Städte von Angriffen regierungsfeindlicher Kräfte, die gezielt gegen Zivilisten vorgehen, verschont bleiben würden, gerade Zivilisten, die in städtischen Gebieten ihren tagtäglichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten nachgehen würden Gefahr laufen, Opfer dieser Gewalt zu werden. Zu solchen Aktivitäten zählen etwa der Weg zur Arbeit und zurück, die Fahrt in Krankenhäuser und Kliniken, der Weg zur Schule; den Lebensunterhalt betreffende Aktivitäten, die auf den Straßen der Stadt stattfinden, wie Straßenverkäufe; sowie der Weg zum Markt, in die Moschee oder an andere Orte, an denen viele Menschen zusammentreffen.

Die dazu von UNHCR zitierte Quellen EASO, Afghanistan: Security

Situation: Update, Mai 2018,

http://www.refworld.org/docid/5b3be4ad4.html; und EASO, Afghanistan Security Situation, Dezember 2017, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=ydocid=5ac603b64 können jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine interne Fluchtalternative in den Städten KABUL, MAZAR-E SHARIF und HERAT für keine Rückkehrer - unabhängig vom jeweiligen Persönlichkeitsprofil - oder ein generelles Abschiebeverbot bestünde. Was deutlich wird, wenn man die "EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2018" die sich ebenfalls auf diese Quellen stützen, heranzieht.

Im Hinblick auf die Prüfung der Zumutbarkeit verweist UNHCR auf die allgemeine Bemerkung des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten in seinem Überblick von 2018 über den Bedarf an humanitärer Hilfe, in der es heißt:

"Insgesamt halten sich heute über 54 Prozent der Binnenvertriebenen (IDPs) in den Provinzhauptstädten Afghanistans auf, was den Druck auf die ohnehin überlasteten Dienstleistungen und Infrastruktur weiter erhöht und die Konkurrenz um Ressourcen zwischen der Aufnahmegemeinschaft und den Neuankömmlingen verstärkt." Außerdem herrsche, in den nördlichen und westlichen Teilen Afghanistans die seit Jahrzehnten schlimmste Dürre, weshalb die Landwirtschaft als Folge des kumulativen Effektes jahrelanger geringer Niederschlagsmengen zusammenbreche. Am schlimmsten betroffen sind die Provinzen Balkh, Ghor, Faryab, Badghis, Herat und Jowzjan. Dazu kamen 2016, wie in Abschnitt II.F beschrieben, über eine Million aus Iran und Pakistan zurückkehrender Afghanen, gefolgt von weiteren 620 000 Heimkehrern im Jahr 2017. Der Protection Cluster in Afghanistan stelle schon im April 2017, nach den Rückkehrerströmen von 2016, aber noch vor den meisten Rückkehrern des Jahres 2017, Folgendes fest: "Der enorme Anstieg der Zahl der Heimkehrer [aus Pakistan und Iran] führte zu einer extremen Belastung der bereits an ihre Grenzen gelangten Aufnahmekapazität der wichtigsten Provinz- und Distriktzentren Afghanistans, nachdem sich viele Afghanen den Legionen von Binnenvertriebenen anschlossen, da sie aufgrund des sich zuspitzenden Konflikts nicht in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren konnten. [...] Mit begrenzten Lebensgrundlagen, ohne soziale Schutznetze und angewiesen auf schlechte Unterkünfte sind die Vertriebenen nicht nur mit einem erhöhten Risiko der Schutzlosigkeit in ihrem alltäglichen Leben konfrontiert, sondern werden auch in erneute Vertreibung und negative Bewältigungsstrategien gezwungen, wie etwa Kinderarbeit, frühe Verheiratung, weniger und schlechtere Nahrung usw." Laut der Erhebung über die Lebensbedingungen in Afghanistan 2016-2017 lebten 72,4 Prozent der städtischen Bevölkerung Afghanistans in Slums, informellen Siedlungen oder unter unzulänglichen Wohnverhältnissen. Außerdem werde berichtet, dass das Armutsniveau in Afghanistan ansteige: Der Anteil der Bevölkerung, der unter der nationalen Armutsgrenze lebt, ist von 34 Prozent in den Jahren 2007/2008 auf 55 Prozent im Zeitraum 2016/2017 gestiegen.

Schließlich kommt das UNHCR, unter Stützung auf die Beurteilungskriterien der Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative, wonach eine Person Zugang zu Folgendem haben müsse:

(i) einer Unterkunft;

(ii) grundlegender Versorgung, wie Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung;

(iii) Lebensgrundlagen oder erwiesener und nachhaltiger Unterstützung, um einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen;

zusammengefasst zur Feststellung, dass aufgrund der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage (im Wesentlichen mangelnde Ressourcen aufgrund des explosiven Bevölkerungswachstums) gegenwärtigen in KABUL eine interne Schutzalternative in der Stadt "grundsätzlich" nicht verfügbar sei.

Seitens BVwG ist dazu festzuhalten, dass eine Beurteilung einer internen Schutzalternative immer von den Umständen des Einzelfalles - insbesondere dem Persönlichkeitsprofil - der rückkehrenden Person abhängt und im vorliegenden Fall die Einschätzung des UNHCR in ihrer Allgemeinheit nicht so ausgelegt werden kann, dass eine internen Schutzalternative oder eine Abschiebung nach KABUL, MAZAR-E SHARIF oder HERAT generell nicht möglich wäre. Im Übrigen wird für den BF die interne Schutzalternative nur in MAZAR-E SHARIF festgestellt.

Tatsächlich ist den aktuellen UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 (Seite 125) und dem EASO Country Guidance von Juni 2018 zu entnehmen, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter, ohne besondere Vulnerabilität, sich auch ohne Unterstützungsnetzwerk in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit notwendiger Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung, und die sich unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle befinden, niederlassen können. Eine solche Infrastruktur, Grundversorgung und staatliche Kontrolle ist MAZAR-E SHARIF vorhanden, sodass auch eine Ansiedelung des BF dort unter den vorherrschenden Sicherheits- und ökonomischen Bedingungen- so wie die dort lebende Bevölkerung - sichern könnte.

Was die Naturkatastrophen wie Dürre und Überschwemmungen betrifft ist im Vergleich zu HERAT, MAZAR-E SHARIF weniger von der damit im Zusammenhang stehende Landflucht betroffen, und ist den Länderberichten aktuell nicht das Vorliegen einer allgemeinen Hungerkatastrophe in einem gleichsam für jede Person existenzbedrohendem Ausmaß zu entnehmen. Die Versorgung ist zumindest grundlegend gesichert. Die städtische Umgebung bietet Sicherheit, die Aussicht auf Arbeit und eine Lebensgrundlage. Die Schaffung einer Existenzgrundlage ist aufgrund der hohen Anzahl an Binnenvertriebenen jedoch schwierig. Was die Situation alleinstehender, gesunder, arbeitsfähiger junger Männer betrifft, verkennt das BVwG nicht, dass auch in MAZAR-E SHARIF für sie schwierige Umstände vorherrschen, jedoch kann die vorliegende Berichtslage nicht dahingehend ausgelegt werden, dass diesen - abhängig von ihrer persönlichen Situation - ihre Existenz dort nicht dauerhaft sichern könnten und eine Ansiedelung dort unmöglich oder auch nur unzumutbar wäre.

Laut den Länderfeststellungen sind Netzwerke in Afghanistan, seien das Großfamilien, Stämme, Clans, lokale Gemeinschaften, ethnische und berufliche Netzwerke aufgrund des schwach ausgeprägten Zentralstaates von großer Bedeutung. Afghanen sind generell gute Netzwerker. Diese Netzwerke gibt es auch in den Großstädten und reichen diese bis in die Herkunftsprovinzen der Bewohner. Die Mitglieder der erweiterten Großfamilie haben die Pflicht sich gegenseitig zu unterstützen. Die Auslandsafghanen pflegen zumeist engen Kontakt mit Ihren Verwandten in Afghanistan. Gerade Minderjährigen wird nahegelegt zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt verloren. Im Ausland lebende Afghanen transferieren große Summen Geld an die familiären Netze in Afghanistan. Dieses Geld ist eine wichtige Einnahmequelle für die afghanische Familie. Mobiltelefone sind weit verbreitet. In den größeren Städten gibt es Internet-Cafes und werden soziale Medien genutzt (zB Facebook) um mit der Großfamilie und anderen Netzwerken in Kontakt zu bleiben. Es ist vor dem Hintergrund davon auszugehen, dass der BF mit seiner Familie in Kontakt steht und unterstützt werden kann.

Was zusammengefasst die Sicherheitslage betrifft, wird im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation neben KABUL auch in MAZAR-E SHARIF nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über die Hauptstadt KABUL, und die Provinzhauptstädte HERAT und MAZAR-E SHARIF sowie über größere Transitrouten (zumindest tagsüber) hat. Anschläge die sich gezielt gegen die Zivilbevölkerung (insbesondere Hazara und Schiiten in Wohngebieten richten) sind selten und sind die Opferzahlen, setzt man sie in Relation zur hohen Einwohnerzahl (Kabul geschätzt: 5,5 Millionen; Mazar-e Sharif:

400. 000 [lt. EASO Afghanistan: "Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019"] derart gering, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Zivilperson - sofern sie sich nicht exponiert - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durch ihre bloße Anwesenheit, Opfer eines Anschlages werden würde. Darüber hinaus sind die angeführten Städte über den Luftweg aufgrund der dort vorhandenen Flughäfen sicher erreichbar.

Der BF ist weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ausreichend substantiiert entgegengetreten.

2.5. Zum Privatleben und zur Integration

Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensverhältnissen in Österreich sowie den Integrationsbemühungen stützen sich auf die im Verfahrensgang und in den Feststellungen zitierten vorgelegten Urkunden und Bestätigungen sowie die glaubhaften Angaben des BF und der drei Zeugen in der mündlichen Verhandlung.

Der BF hat in der Verhandlung - auch bei der vom Richter in den Pausen beobachteten Interaktion mit den anwesenden Zeugen - einen absolut vertrauten und innigen Umgang mit den anwesenden Zeugen gepflogen, der über das hinausgeht, was in einer beruflichen Chef-Mitarbeiterbeziehung bzw. Beratungsbeziehungen üblich ist (z.B. Umarmungen).

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF stützen sich auf die eingeholte Strafregisterauskunft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht (die in § 16 Abs 1 BFA-VG vorgesehene Frist von nur zwei Wochen wurde vom VfGH mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017 rückwirkend aufgehoben). Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG entscheidet das BVwG in der Sache selbst. Gemäß § 6 BVwGG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchteil A)

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

3.2.1. Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG, die auf Art 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist). Gemäß § 3 Abs 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).

Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende - Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt voraus, dass nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden (vgl VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).

Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich).

3.2.2. Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen ergibt sich für den vorliegenden Beschwerdefall das Folgende:

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Vorbringen des BF zu den behaupteten Fluchtgründen (Bedrohung durch die Taliban) keine Glaubhaftigkeit zu, weshalb eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, nicht festgestellt werden konnte.

Wenn im Rahmen der Länderfeststellungen auf die Aktivitäten von Taliban in der Herkunftsprovinz hingewiesen wird, ist in Erinnerung zu rufen, dass eine Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031).,

Der BF hat die von ihm behauptete religiöse oder weltanschauliche Einstellung ("Verwestlichung") zwar verinnerlicht, dass er ihr bei einer Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen würde und deshalb in das Blickfeld der Behörden, der Bevölkerung oder auch regierungsfeindlicher Elemente geraten würde, oder sie ein derart wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden wären, dass es für ihn eine Verfolgung bedeuten würde, diese zu unterdrücken (vgl VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329, Rz 12), konnte nicht festgestellt werden. Aus den Länderberichten ist auch nicht ableitbar, dass alleine ein Aufenthalt in Europa und eine damit verbundene westliche Geisteshaltung bei Männern bei einer Rückkehr nach Afghanistan bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würden; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (vgl VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN.

In Ermangelung von den BF individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des VwGH zu prüfen, ob sie im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale - etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre.

Aus den vorliegenden Länderberichten ist zu entnehmen, dass die Situation für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara in der Zwischenzeit deutlich verbessert hat, wenngleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben. So sind Hazara noch immer von Diskriminierungen in Form von illegaler Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Inhaftierung betroffen. Festzuhalten ist im Lichte der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan auch, dass vereinzelte Angriffe, Entführungen oder Tötungen von Zivilpersonen sowie Terroranschläge in Afghanistan grundsätzlich jederzeit und überall möglich sind. Die Gründe für diese Gewalthandlungen sind dabei ebenso vielfältig wie die beteiligten Konfliktgruppen und die jeweiligen Opfer der Taten. Die Hazara sind sowohl in den politischen Gremien als auch bei der Polizei und beim Militär vertreten.

Die in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara erreichen gegenwärtig nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, zumal die Gefährdung dieser Minderheit angesichts der in den Länderberichten dokumentierten allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan, die in vielen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich bringt, (derzeit) nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Hazara anzunehmen. Eine Gruppenverfolgung ist auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind.

Die Höchstgerichte nahmen in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara bzw. Schiiten irgendwo in Afghanistan an (vgl EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0590; 14.03.2019, Ra 2019/18/0079; VfGH 26.02.2019, E 4917 2018).

Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.

Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den BF eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des VwGH keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414). Wirtschaftliche Benachteiligungen einer ethnischen oder sozialen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann grundsätzlich asylrelevant sein (vgl VwGH 06.11.2009, 2006/19/1125). Wie der VwGH in ständiger Judikatur erkennt, reicht auch der Verlust (oder die Schwierigkeit der Beschaffung) eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist (VwGH 19.06.1997, 95/20/0482). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Zu den vom BF glaubhaft angeführten Problemen im IRAN ist auszuführen, dass § 3 Abs 1 AsylG die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der Herkunftsstaat ist gemäß § 2 Abs 1 Z 17 AsylG jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Auf Grund der festgestellten afghanischen Staatsangehörigkeit des BF kann somit sein Vorbringen im Hinblick auf den IRAN außer Betracht bleiben (vgl VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).

3.2.3. Im Ergebnis ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs 1 AsylG abzuweisen.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

3.3.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 leg cit mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg cit oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg cit zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg cit) offensteht.

Nach § 11 Abs 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Der VwGH hat § 8 Abs 1 AsylG in einer jüngst ergangenen Entscheidung vor dem Hintergrund der für den Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Status-Richtlinie) in unionsrechtskonformer Weise wie folgt ausgelegt: Nach der gefestigten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes sind gemäß der Status-Richtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art 6 leg cit zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Art 15 leg cit zu erleiden (Art 15 lit a und b leg cit) sowie auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art 6 leg cit zurückzuführende Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art 15 lit c) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat zurückzuführender Verletzung von Art 3 EMRK. Vor dem Hintergrund des Art 3 Status-Richtlinie ist es dem nationalen Gesetzgeber auch verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die bei einem Fremden zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat führen (vgl VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Hinweisen auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes).

Daher ist in der Folge in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine reale Gefahr der Verletzung der Rechte des BF nach Art 2 oder 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat gegeben ist. Bejahendenfalls wäre in weiterer Folge zu prüfen, ob sich eine solche Verletzung als ernsthafter Schaden unter einen der Tatbestände des Art 15 Status-Richtlinie subsumieren ließe und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 Abs 1 AsylG führte.

3.3.2. Der VwGH hat sich in einer Entscheidung mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Art 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137):

Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN).

Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des VwGH nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl etwa EGMR 28.11.2011, Appl. 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Rz 218, mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Appl. 25.904/07, NA gegen Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl etwa EGMR 28.11.2011, Appl. 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Rz 217).

Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs 1 Z 2 AsylG orientiert sich an Art 15 lit c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EG) und umfasst - wie der EGMR erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EGMR, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er auf Grund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der Judikatur des VwGH ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

Darüber obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).

3.3.3. Betreffend die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Darstellung der Sicherheitslage hinsichtlich des Zielortes, dessen sichere Erreichbarkeit (VfGH 30.11.2018, E 3870/2018) und die Auseinandersetzung mit der konkreten Lebenssituation des Betroffenen, vor allem im Hinblick auf eine besondere Vulnerabilität (VfGH 12.12.2018, E 475-478/2018) erforderlich, wobei der Umstand, dass dieser dort nie gelebt hat und dort auch über keine Angehörigen verfügt alleine nicht ausschlagegebend ist (vgl z.B. zu einem im IRAN geborenen Hazara, VfGH 12.12.2017, E 2068/2017).

Auch der VwGH verlangt in seiner Judikatur eine konkrete Auseinandersetzung mit den den BF konkret und individuell betreffenden Umständen, die er bei Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu gewärtigen hätte (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfordert nämlich im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

Vor diesem Hintergrund führte der VwGH mehrfach aus, dass - auf Basis der in den zugrundeliegenden Erkenntnissen getroffenen Feststellungen - nicht von vornherein erkennbar sei, weshalb ein Fremder durch mangelnde tragfähige Beziehungen und mangelnde Ortskenntnisse in afghanischen Großstädten trotz Vertrautheit mit den kulturellen Gegebenheiten und der Sprache in eine Situation ernsthafter individueller Bedrohung seines Lebens kommen sollte (vgl VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 - der dortige BF hatte noch nie in der Stadt Kabul gelebt, hatte keine Familienangehörigen in der Stadt Kabul und verfügte darüber hinaus auch über keine finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten durch Familienangehörige von außen; s. weiters u.a. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; 20.09.2017, Ra 2016/19/0209; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, u.v.a.).

3.3.4. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten:

3.3.4.1. Zur Herkunftsprovinz

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass ein den BF durch Handlungen oder Unterlassungen konkret bedrohender Akteur (zu lit a und b der Status-Richtlinie) nicht festgestellt werden konnte.

Den Länderberichten nach gehört die Heimatprovinz zu den relativ volatilen Provinzen.

Das LIB der Staatendokumentation, spricht von Sicherheitsvorfälle einer relativ hohen Anzahl von Anschlägen und regelmäßigen Kämpfen zwischen Aufständischen und den Sicherheitskräften der Regierung, sowie Bombenanschlägen nicht nur auf High-profile-Ziele, sondern auch auf Zivileinrichtungen.

Es kommt zu Vorfällen entlang der Ring Road und Anschlägen insbesondere auf Personen der schiitischen Glaubensgemeinschaft im Raum KABUL. Zivilile Opfer sind durch Sprengfallen, Selbstmordanschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen und durch Kollateralschäden bei Luftangriffe bzw. Kämpfen der Sicherungskräfte gegen die Aufständischen zu beklagen.

Auf dem Weg in die Heimatprovinz bzw. den Heimatdistrikt besteht die reelle Gefahr willkürlicher Gewalt bloß aufgrund der Anwesenheit ausgesetzt zu sein, indem man Opfer von Luftangriffen und Bombenanschlägen wird, bei Kämpfen ins Kreuzfeuer gelangt oder an Checkpoints entweder als Spion der Aufständischen oder der Sicherheitskräfte der Regierung (je nachdem wer gerade das Gebiet kontrolliert) angesehen zu werden.

Es bestehen daher stichhaltige Gründe für die Annahme, der BF liefe allein durch seine dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr, einer Verletzung des Art 3 EMRK bzw. lit c der Status-Richtlinie ausgesetzt zu sein.

3.3.4.2. Interne Fluchtalternative

Der BF kann - vor dem Hintergrund der oa höchstgerichtlichen Judikatur sowie unter Berücksichtigung der von UNHCR in seinen Richtlinien vom 30.08.2018 und der von EASO in seiner Country Guidance von Juni 2018 aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer "internen Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative" für Afghanistan - nach den oben angeführten Länderberichten unter Berücksichtigung des übrigen in das Verfahren eingeführten Länderberichtsmaterials zur Situation in Afghanistan in Zusammenschau mit den glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen aus folgenden Gründen in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret nach MAZAR-E SHARIF, verwiesen werden:

Aus dem in das Verfahren eingeführten Länderberichtsmaterial ergibt sich zunächst, dass die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, wobei diese regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert.

Weiters geht aus den Länderberichten hervor, dass zwar auch in der im Norden von Afghanistan gelegenen Provinz Balkh mit ihrer Hauptstadt MAZAR-E SHARIF Zusammenstöße zwischen Aufständischen und afghanischen Sicherheitskräften stattfinden, jedoch zählt die Provinz Balkh nach wie vor zu den stabileren und relativ ruhigen Provinzen Afghanistans; die Provinz Balkh verzeichnete im Vergleich zu anderen Provinzen weniger Aktivitäten von Aufständischen und verhältnismäßig wenig sicherheitsrelevante Vorfälle, zudem hatte sie von 2016 auf 2017 einen starken Rückgang von zivilen Opfern zu verzeichnen. Auch die Provinz HERAT mit ihrer gleichnamigen Hauptstadt gilt trotz der Durchführung von militärischen Operationen, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien, als eine der relativ friedlichen Provinzen Afghanistans.

Schließlich ist festzuhalten, dass MAZAR-E SHARIF über einen, mehrere Kilometer außerhalb der Stadt gelegenen internationalen Flughafen verfügen, der unter Tags sicher erreichbar ist (vgl auch die dahingehenden Ausführungen der EASO-Country Guidance von Juni 2018).

Nach Ansicht des BVwG steht die aktuelle Sicherheitslage einer Ansiedlung des BF in diesen Städten allgemein nicht entgegen. Individuelle, also in der Person des BF gelegene, gefahrenerhöhende Elemente, aus denen sich eine spezifische Gefährdung ableiten ließe, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Es ist daher bei einer Ansiedlung des BF allein auf Grund der dargestellten Sicherheitslage nicht von einer realen Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK auszugehen.

Hinsichtlich der bestehenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wasser, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (auch) dort häufig nur sehr eingeschränkt möglich und Personen, die sich ohne jegliche familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte, Fachausbildung oder finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten durch Dritte in den beiden genannten Städten ansiedeln sind mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Aus den Länderfeststellungen ist jedoch auch ersichtlich, dass, wenn auch die Infrastruktur noch unzureichend ist, sich die Region um MAZAR-E SHARIF grundsätzlich gut entwickelt, indem neue Arbeitsplätze entstehen, sich Firmen ansiedeln und der Dienstleistungsbereich wächst; zudem wurde im Jahr 2017 ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren.

Hinsichtlich der Auswirkungen u.a. die Provinzen Balkh betreffenden Dürre auf die dortige Versorgungslage (s. den unter Pkt. III.C.3. der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 dahingehenden Hinweis) ist zudem auf die dargestellte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.09.2018 sowie die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.10.2018 hinzuweisen. Die damit verbundene "Landflucht" der betroffenen Bevölkerung hat zwar negative Auswirkungen auf die Versorgungslage in den Städten MAZAR-E SHARIF, in einer Gesamtbetrachtung ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in diesen Städten nicht als zumindest grundlegend gesichert anzusehen wäre.

3.3.4.3. Nach Art 10 Abs 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrens-Richtlinie) haben die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz u.a. sicherzustellen, dass hierfür genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen, wie etwa von UNHCR und EASO, eingeholt werden. Die besondere Bedeutung von Berichten von UNHCR und EASO ergibt sich daher schon aus dem Unionsrecht. UNHCR-Richtlinien kommt zudem nach ständiger Judikatur des VwGH "Indizwirkung" zu (s. u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103; vgl. auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). Nach der jüngsten Rechtsprechung des VfGH ist "Einschätzungen von UNHCR [...] maßgebliches Gewicht beizumessen" (VfGH 24.09.2018, E 761/2018).

Laut den Richtlinien des UNHCR vom 30.08.2018 ist eine interne Schutzalternative u.a. nur dann zumutbar, wenn die betroffene Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, die betroffene Person tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne besondere Gefährdungsfaktoren dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen.

EASO prüft in seiner Country Guidance von Juni 2018 die hauptsächlich anzutreffenden Personenprofile im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative in den afghanischen Städten MAZAR-E SHARIF, HERAT und KABUL. Dabei kommt EASO für das Personenprofil der "alleinstehenden, gesunden und erwerbsfähigen Männer", die früher schon einmal in Afghanistan gelebt haben, zum Ergebnis, dass diesen - verbunden mit bestimmten Härten - eine interne Schutzalternative in diesen Städten zumutbar sein könnte, selbst wenn diese über kein familiäres oder sonstiges Unterstützungsnetzwerk innerhalb des als interne Schutzalternative geltenden Gebiets verfügen würden. Hierbei ist allerdings stets zu prüfen, ob die persönlichen Umstände des Betroffenen, wie etwa sein Alter, Gesundheitszustand, Familienstand (etwaige Sorgepflichten) sowie schulischer und beruflicher Hintergrund, allenfalls zusätzliche Aspekte aufzeigen, die eine besondere Schutzwürdigkeit auslösen könnten. Im Hinblick auf diese Ausführungen betonen sowohl UNHCR als auch EASO, dass diese immer vor dem Hintergrund einer Einzelfallprüfung zu verstehen sind.

Diese Prüfung führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der BF über keine besonderen individuellen Gefährdungsfaktoren verfügt und in der Lage sein wird, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in MAZAR-E SHARIF Fuß zu fassen und dort ein relativ normales Leben ohne unangemessene Härten zu führen (vgl. dazu VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).

3.3.5. Dem BF ist daher angesichts der angeführten Judikatur der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.4. Zur Aufhebung des Spruchpunkt III. und Spruchpunkt IV. (Aufhebung der Rückkehrentscheidung)

3.4.1. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt.

Gemäß § 57 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, diese Voraussetzungen liegen beim BF unstrittig nicht vor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG iSd Art 8 EMRK geboten ist.

§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lauten:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0218, 04.10.2018, Ro 2018/22/0011).

Bei der Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423;

17.12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194;

Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht K15 ff zu § 9 BFA-VG).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten iSd § 2 Abs 1 Z 22 AsylG, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Art 8 EMRK schützt weiters sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, Nr. 48321/99, Slivenko/Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als "Privatleben" relevant sein. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in:

Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl, § 10, Rn 52).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (VwGH 26.11.2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl § 66 Abs 2 Z 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Vom VwGH wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art 8 MRK erfordert hätte (vgl VwGH 19.11.2014, 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0017).

Zur zeitlichen Komponente hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl VwGH 30.7.2015, 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479), weshalb die kurze Aufenthaltsdauer des BF im Rahmen der Interessenabwägung insofern nachteilig ausschlägt. Allerdings kann auch eine bloß in einem unter drei Jahren liegenden Zeitraum erlangte Integration infolge intensiver Integrationsbemühungen die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur zweieinhalb Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, wird von der höchstgerichtlichen Judikatur als verfehlt erachtet (vgl dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, 2014/22/0055, VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, VfGH 06.06.2014, U 145/2014).

Der Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Der VwGH hat wiederholt klargestellt, dieser Aspekt habe schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw Rückkehrentscheidung) führen könne (vgl VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325, mwN; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003).

3.4.2. Im Fall des BF sind keine Hinweise für das Bestehen eines Familienlebens in Österreich oder ähnlich intensiver Beziehung zu einer ihr in Österreich besonders nahestehenden Person hervorgekommen. Ein schützenswertes Familienleben des BF liegt in Österreich somit nicht vor.

3.4.3. Zu prüfen ist jedoch, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des BF eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art 8 Abs 2 EMRK).

Dazu ist zunächst auf die festgestellten erfolgreichen und intensiven Integrationsbemühungen des BF hinzuweisen, die über das gewöhnliche Ausmaß hinausgehen.

Diese integrativen Leistungen sind neben der Aufnahme einer für ihn völlig neuen Ausbildung und bezahlten Berufstätigkeit in einem Mangelberuf, wo bereits das zweite Lehrjahr und die Berufsschule mit beachtlichen Leistungen absolviert wurde; das darüberhinausgehende berufliche Engagement für den österreichischen Denkmalschutz, um traditionelle Schmiedetechniken zu erlernen; das erfolgreiche Bemühen nicht nur die deutsche Sprache zu erlernen, sondern auch in Mundart mit den Arbeitskollegen zu sprechen; die Teilnahme am Gemeinde- und Kulturleben; die freiwillige Arbeit für die Lebenshilfe mit Behinderten (wofür sogar die Mitgliedschaft in einem Fußballverein aufgegeben wurde); weiters, dass er sich nicht auf staatliche Hilfsmaßnahmen verlassen hat und verlässt, sondern sich um eine Lehrstelle bemüht hat und dabei so erfolgreich ist, dass sogar die Tochter des Chefs mit ihm lernt und ihn die Arbeitskollegen über das berufliche Notwendige hinaus unterstützen, indem sie ihn regelmäßig von Zuhause zur Arbeit mitnehmen und mehr als die Hälfte ein Unterstützungsschreiben für ihn unterschrieben hat; er ein derart engagiertes Verhalten an den Tag legt, dass der Chef ihn nach Feiern persönlich nach Hause bringt, ihn besucht und ihm schon jetzt eine Beschäftigungsgarantie auch nach der Lehre gibt; dass er nicht nur die österreichischen Gesetze und rechtlichen Prinzipien akzeptiert, sondern auch verstanden hat.

Er hat zwar nach dreieinhalb Jahren Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, noch Bindungen zu seinem Herkunftsstaat und zu seiner Familie, will seine dort aufhältigen Familienmitglieder aber nur minimal unterstützen, weil er das verdiente Geld selbst zum Leben braucht (er bezahlt seine Wohnung und seine sonstigen Ausgaben selbst und ist nicht mehr abhängig von der Unterstützung des Staates).

Er hat enge soziale Bindungen zu seiner Patin und seiner ehemaligen Betreuerin (sodass diese beinahe eine Mutterrolle für ihn einnehmen), zur Familie seines Chefs, zu seinen Arbeitskollegen und den weiteren Freunden, die für ihn Unterstützungsschreiben geschrieben haben. Im Vergleich zu seiner afghanischen Familie, die ihn mit nur 11 Jahren in den IRAN zum Arbeiten geschickt hat, hat er daher in den wenigen Jahren in Österreich einen höheren Grad an Sozialisierung erreicht, als er in Afghanistan (oder im Iran) je hatte und dadurch ein hoch zu bewertendes Interesse am Verbleib in diesem privaten Umfeld, dass er sich durch Fleiß, Leistung und sein sozial integratives Verhalten in Österreich aufgebaut hat.

Die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des BF vor dem Hintergrund der bisher unternommenen, erfolgreichen Anstrengungen und des sich daraus entwickelten, schützenswerten Privatlebens in Österreich wiegen schwer. Im gegenständlichen Fall kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass der BF die in Österreich verbrachte Zeit nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Er hatte auch, trotz seines unsicheren Aufenthaltsstatus - legt man sein laienhaftes Verständnis von den Voraussetzungen für Asyl oder subsidiären Schutz zugrunde - aufgrund des Engagements, seiner zahlreichen Unterstützer und Förderer, (vgl die Empfehlungsschreiben, Bestätigungen und gerichtsnotorischen Aussagen in den Medien zum Fachkräftemangel) genügend Veranlassung von einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich auszugehen, wenn er sich entsprechend über das berufliche hinaus für die österreichischen Gesellschaft engagiert, die Sprache gut lernt und sozial integriert.

Von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den BF ist nicht auszugehen. Er hat einen derart hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht, der kaum von einem Asylwerber erreicht wird. Der BF führt, bezieht man diese festgestellten Tatsachen sowie seinen persönlichen Hintergrund mit ein, kein "typisches Privatleben" wie es bei jedem Berufstätigen entsteht, und ist der Grad seiner Integration und seines Engagements für die österr. Gesellschaft als außergewöhnlich zu betrachten, insbesondere wenn der unsichere Aufenthaltsstatus mit ins Kalkül gezogen wird.

Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung des bestehenden Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens, welches letztlich dem Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Art 8 Abs 2 EMRK dient. Wobei das BVwG auch nicht verkennt hat, dass Interessen des inländischen Arbeitsmarktes und insbesondere die Aufnahme einer Lehre für sich genommen nicht von Art 8 EMRK erfasst sind (vgl VwGH 05.10.2010, 2010/22/0147; 29.05.2018, Ra 2018/20/0224; 27.08.2018, Ra 2018/20/0386; 24.09.2018, Ra 2018/01/0394; 28.01.2016, Ra 2016/21/0007; ebenso nicht in einem Mangelberuf, dazu VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003) und daher nicht zugunsten des Fremden bei der Interessensabwägung berücksichtigt werden durften.

Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt - bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles - als unverhältnismäßig im Sinne von Art 8 Abs 2 EMRK erweisen, weil eine Rückkehrentscheidung bzw Ausweisung aus der demokratischen Gesellschaft in Österreich, aufgrund des gesamten Persönlichkeitsprofils des BF, weder für die Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, der öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das BVwG geht davon aus, dass die durch eine Rückkehrentscheidung des BF drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern von Dauer sind und sich, wenn man das bisherige Integrationstempo des BF auch für die Zukunft annimmt, noch intensivieren wird, sodass daher gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG auszusprechen ist, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

3.5. Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus":

Die Arten und Form der Aufenthaltstitel, welche Drittstaatsangehörigen aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, sind im § 54 AsylG normiert:

"§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.

(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen. [...]"

§ 55 AsylG normiert:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. [Anmerkung BVwG: dzt. gemäß Verordnung Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG für das Kalenderjahr 2019 BGBl. II Nr. 329/2018: € 446,81].

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 IntG ua erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z1).

§ 11 Abs 2 Integrationsgesetz lautet:

"(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit ‚Bestanden' oder ‚Nicht bestanden' zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig."

Der BF geht einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und verdient mehr als € 446,81.

Der BF hat im Verfahren ein Zertifikat des ÖIF vom 20.06.2018 über die bestandene Integrationsprüfung B1 vorgelegt.

Dem BF ist daher eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs 1 AsylG zu erteilen. Dabei sind die Bestimmungen des § 58 AsylG, welcher die Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln regelt, zu beachten. Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs 7 AsylG auszufolgen. Der BF hat hieran gemäß § 58 Abs 11 AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs 2 AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Zu Spruchteil B):

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte (insb auch jüngst zum Ausschluss der Lehre als öffentliches Interesse zu Gunsten des Fremden, 28.02.2019, Ro 2019/01/0003) wird hingewiesen. Das BVwG hat seine Interessensabwägung unter Stützung auf weitere vom BF vorgelegte Beweismittel (vgl I.7. und I.8.) und die Erkenntnisse aus der Verhandlung getroffen, die der belangten Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch nicht zur Verfügung standen, aber vom BVwG zu berücksichtigen waren.

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