W179 2214799-1•BVwG W179 2214799-1
W179 2214799-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2019
Arbeitslosengeld, Berechnung, Einkommenssteuerbescheid, Nachreichung<br/>von Unterlagen, Nettoeinkommen, Notstandshilfe,<br/>Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung
W179 2214799-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Beschwerde:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und machte an der antragsgegenständlichen Adresse einen XXXX -Personen-Haushalt sowie keine Anspruchsgrundlage geltend. Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin eine Mitteilung des zuständigen AMS über ihren Bezug von Arbeitslosengeld und eine Mitteilung des zuständigen AMS über den Leistungsanspruch ihrer Mitbewohnerin XXXX auf Notstandshilfe bei.
2. Mit den als "Nachreichung" bezeichneten Unterlagen reichte die Beschwerdeführerin eine Krankenstandsbescheinigung ihrer Mitbewohnerin XXXX samt den bisherigen getätigten Krankengeldauszahlungen sowie drei Bestätigungen der Meldungen aus dem Zentralen Melderegister der an antragsgegenständlicher Wohnadresse wohnhaften Personen nach.
3. Die belangte Behörde verständigte die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme, mit der sie eine Richtsatzüberschreitung in monatlicher Höhe von XXXX feststellte, sowie die Beschwerdeführerin nach Aufklärung über allfällige abzugsfähige Ausgaben aufforderte, ihren Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfenbescheid, anerkannte außergewöhnliche Belastungen laut Einkommensteuerbescheid oder Rechnungsnachweise über die 24-Stunden-Pflege und Nachweis über die Beihilfe zu 24-Stunden-Pflege vom Sozialministeriumsservice nachzuliefern.
4. Die Beschwerdeführerin reichte hieraufhin keine Unterlagen nach, noch erstattete sie eine Stellungnahme.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin dementsprechend ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt." und "Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen." Explizit führte die belangte Behörde aus, dass keine abzugsfähigen Ausgaben nachgereicht worden seien.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit der Bitte um neuerliche Überprüfung des Antrages. Der Beschwerde ist eine Mietzinsaufstellung für antragsgegenständliche Adresse beigeschlossen.
7. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor und erstattet keine Gegenschrift.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Die Beschwerdeführerin machte mit ihrem Antrag einen XXXX -Personenhaushalt an antragsgegenständlicher Adresse, ihrem Hauptwohnsitz, sowie als Anspruchsgrundlage den Bezug von Arbeitslosengeld geltend.
2. Die monatlichen Netto-Einkünfte der Mitbewohner der Beschwerdeführerin wurden von der belangten Behörde mit € XXXX für
XXXX und € XXXX für XXXX , sowie für die Rechtsmittelwerberin selbst mit € XXXX , und somit die Gesamtsumme der monatlichen Netto-Haushaltseinkünfte mit € XXXX auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen festgesetzt.
3. Die belangte Behörde zog den Pauschalbetrag iHv Euro XXXX für den Wohnaufwand der Beschwerdeführerin ab.
4. Gegen die behördlichen Feststellungen wendet sich die Beschwerdeführerin im Zuge der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht.
Auch die Beschwerde richtet sich nicht gegen die Art der dargestellten Bezüge, jedoch gegen die Höhe des abgezogenen Wohnungsaufwandes. So bringt die Beschwerde eine Mietzinsaufschlüsselung für antragsgegenständliche Wohnadresse in Höhe von monatlich € XXXX in Vorlage.
5. Einen Einkommensteuerbescheid bzw einen Nachweis über die monatlichen Kosten einer 24-Stunden-Betreuung legt die Beschwerdeführerin trotz behördlicher Aufforderung nicht vor.
6. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Beweismittel der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
Nachstehend sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren zu prüfen:
Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:
Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)
(2) (...)
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).
(2) bis (5) (...)
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden. (3) bis
(5) (...)."
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 in der Fassung BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):
"ABSCHNITT XI
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)
Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) 1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"
3. 2 Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:
1. 1 Denn nach § 3 Abs 5 RGG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. § 47 FMGebO zählt zunächst taxativ die sozialen Transferleistungen, von denen eine zur Befreiung von Rundfunkgebühren jedenfalls bezogen werden muss, auf.
Da die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld bezieht, erfüllt sie § 47 Abs 1 Z 4 FMGebO, somit eine der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren.
1. 2 Doch ausweislich § 48 Abs 1 FMGebO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges von Arbeitslosengeld jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.
Die für eine Gebührenbefreiung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 5 iVm Abs 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
1. 3 Die Beschwerde wendet sich, wie dargestellt, nicht gegen die Höhe der behördlichen Feststellungen und wird nur um Berücksichtigung der in Vorlage gebrachten Mietzinsaufschlüsselung ersucht.
Das Haushalts-Nettoeinkommen beträgt monatlich:
WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):
XXXX AMS-Bezug XXXX
XXXX Krankengeld XXXX
XXXX AMS-Bezug XXXX
SUMME: XXXX 1.4 Vom Einkommen abzugsfähig sind ausschließlich von einem Finanzamt anerkannte außerordentlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregel für eine 24-Stunden-Pflege, nach der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), sofern die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat (vgl VwGH 31.03.2008, Zl 2005/17/0275, mHa E zu einem Freibetragsbescheid vom 25.11.2003, Zl 2003/17/0245), sowie Hauptmietzinse einschließlich der Betriebskosten oder gegebenenfalls ein monatlicher
Pauschalbetrag für ein Eigenheim:
Da die Rechtsmittelwerberin trotz behördlicher Aufforderung nicht den Nachweis von anerkannten ao Belastungen erbrachte (auch nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht), verletzt sie dadurch ihre Mitwirkungspflicht, und können solche nicht in Abzug gebracht werden.
1. 5 Allerdings legte die Beschwerdeführerin eine Mietzinsaufschlüsselung für antragsgegenständliche Wohnung vor, sodass diese als Abzug bei der Berechnung des monatlichen Haushaltseinkommens zu berücksichtigen ist.
Die monatlichen Abzüge betragen:
WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):
XXXX Mietzins inkl. BK XXXX
SUMME: XXXX Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro): XXXX .
1. 6 Wie dargestellt liegt ein XXXX personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglieder beträgt monatlich im Jahr XXXX (in Euro) XXXX sowie XXXX (in Euro) XXXX .
Somit bleibt selbst unter Berücksichtigung der mit der Mietzinsaufschlüsselung ausgewiesenen Kosten für den Wohnungsaufwand eine Richtsatzüberschreitung in monatlicher Höhe von zumindest €
XXXX (2018) bzw € XXXX (2019) bestehen und ist deshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben.
1. 7 Die erhobene Beschwerde ist somit ausweislich § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG), iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) als unbegründet abzuweisen.
2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG unterbleiben.
3. 3 Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien ist.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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