W141 2216484-1•BVwG W141 2216484-1
W141 2216484-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2019
Arbeitslosengeld, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W141 2216484-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und
Josef HERMANN, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX ,
geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2019, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.11.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege und der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Der Beschwerdeführer gab als sonstigen Grund an, ihm sei bei der Jobbörse gesagt worden, das Dienstverhältnis beginne erst mit 2019, er habe jedoch ab sofort arbeiten wollen. Er brachte zudem vor, der anwesende Berater sei sehr unfreundlich gewesen und hätte er mit diesem darüber diskutiert, dass 300 Leute für sechs Stellen eingeladen worden seien. Als berücksichtigungswürdigen Grund gab der Beschwerdeführer an, er hätte die Arbeit sofort aufgenommen, wenn er gewusst hätte, dass der Dienstantritt früher als 2019 gewesen wäre. Er würde sofort bei der Firma anfangen. Ihm sei bei der Jobbörse aber gesagt worden, dass erst ab 2019, bei der Eröffnung der dritten Filiale neue Mitarbeiter gesucht werden würden.
Mit Bescheid vom 19.12.2018 wurde gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 15.12.2018 bis 25.01.2019 verloren hat.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Dem Beschwerdeführer wurde am 21.01.2019 ein Duplikat des Bescheides vom 19.12.2018 ausgefolgt, da dieser erklärte, den Bescheid nicht erhalten zu haben.
Gegen den Bescheid vom 19.12.2018 richtete sich die am 30.01.2019 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führt begründend an, er sei beim Vorstellungstermin anwesend gewesen, wobei noch ca. 300 weitere Bewerber anwesend gewesen seien. Die Mitarbeiter des potenziellen Dienstgebers hätten ca. eine Stunde das Unternehmen vorgestellt und über die Eröffnung einer neuen Filiale gesprochen. Der Beschwerdeführer sei zum ersten Mal bei einer solchen Veranstaltung gewesen und sei ihm der Ablauf unklar gewesen. Er habe einem anwesenden Mitarbeiter mitgeteilt, dass er gerne im Unternehmen arbeiten wolle und bei der belangten Behörde seine Daten, Lebenslauf usw. aufliegen würden. Der Beschwerdeführer hat danach das Gebäude verlassen, da ihm dies von der belangten Behörde freigestellt worden sei. Eine Verweigerung liege somit nicht vor.
Mit Bescheid vom 27.02.2019 wurde die Beschwerde vom 30.01.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 13.03.2019, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend brachte er vor, es sei richtig, dass er nach der Präsentation gegangen sei. Es sei ihm jedoch nicht erklärt worden, dass es sich bei den Einzelgesprächen, die in weiterer Folge stattgefunden hätten, um konkrete Bewerbungsgespräche gehandelt hätte. Der Beschwerdeführer sei der Auffassung gewesen, dass es sich um reine Informationsgespräche gehandelt hätte. Da er nach der Firmenpräsentation keinen Bedarf an weiteren Informationen gehabt habe, habe er erklärt, seine Daten würden bei der belangten Behörde aufliegen und habe er somit sein Interesse an der Stelle bekundet. Er habe keine Vereitelungshandlung gesetzt.
Am 26.03.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer ist zuletzt seit 02.10.2018 arbeitslos vorgemerkt und steht im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von zuletzt € 17,90 täglich.
Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum von 05.12.2017 bis 30.09.2018 als Arbeiter bei XXXX .
In dem vom Beschwerdeführer unterschriebenen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 02.10.2018 hat dieser mit seiner Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird.
Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: "Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein."
In der Betreuungsvereinbarung vom 12.10.2018 wurde der Beschwerdeführer auch ausdrücklich auf die Rechtsfolgen des § 10 AlVG bei Nichtbewerben auf die zugewiesenen Stellenvorschläge hingewiesen.
Dem Beschwerdeführer wurde der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Pizzakoch für XXXX als Voll- oder Teilzeitbeschäftigung mit einer Bruttoentlohnung von € 1.678,31 auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überbezahlung am 06.11.2018 übergeben. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 14.11.2018 um 09:00 Uhr zur Jobbörse zu erscheinen hatte. Darüber hinaus befindet sich dieser Passus im Vermittlungsvorschlag: "Die Jobbörse startet mit einer kurzen Unternehmenspräsentation. Direkt im Anschluss haben Sie die Möglichkeit einen Termin für ein persönliches Gespräch zu vereinbaren."
Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 14.11.2018 bei der Jobbörse anwesend war, die Möglichkeit eines persönlichen Gespräches aber nicht wahrgenommen hat.
Die Rückmeldung von der Jobbörse lautete: "Geht nach der Firmenpräsentation nach Hause ohne sich beim DG vorzustellen mit Begründung ‚Da stehen so viele Leute, die nehmen mich eh nicht bei so vielen Bewerbern'".
Aufgrund der Rückmeldung wurde von der belangten Behörde ein Verfahren gemäß
§ 10 AlVG eingeleitet.
Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen. Er steht nur in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass er den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag zur Jobbörse erhalten hat.
Es ist ebenso unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei der Jobbörse am 14.11.2018 anwesend war und nach der Unternehmenspräsentation die Jobbörse wieder verlassen hat. Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass er die Möglichkeit eines persönlichen Gespräches mit dem potenziellen Dienstgeber nicht wahrgenommen hat.
Aus der SfU Meldung vom 14.11.2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Unternehmenspräsentation die Jobbörse bereits verlassen hat, da er davon ausgegangen sei, dass er bei so vielen Bewerbern sowieso nicht genommen werde. Der erkennende Senat hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der SfU Meldung, zumal der Mitarbeiter des AMS kein Interesse daran hat, den Beschwerdeführer mit einer falschen Meldung zu benachteiligen. Die Ausführungen, er würde sowieso nicht genommen werden, sind keine Rechtfertigung für eine Nichtbewerbung, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass er damit seine Einstellungschancen eindeutig vereitelt und dieses Verhalten nicht den von ihm mit der belangten Behörde getroffenen Vereinbarungen entspricht. Auch wenn eine Vielzahl von Bewerbern zur Jobbörse erschienen sind, enthebt dies nicht den Beschwerdeführer von seiner Verpflichtung zur Bewerbung. Es kann also dahingestellt bleiben, wieviel Bewerber geladen waren und wieviel Stellen zu besetzen waren.
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde auf Vorhalt der Vereitelung an, er habe das angebotene Dienstverhältnis nicht annehmen wollen, da dieses erst 2019 begonnen hätte, er jedoch direkt eine Arbeitsstelle hätte haben wollen. Es ist darauf zu verweisen, dass aus den Angaben des Zeugen XXXX hervorgeht, dass der potenzielle Dienstgeber bereits ab 15.12.2018 Mitarbeiter für die bestehenden beiden Filialen gesucht hat und auch Personen ab diesem Datum eingestellt wurden. Der Beschwerdeführer wäre aber auch verpflichtet gewesen, sich ordnungsgemäß zu bewerben, wenn er erst ab Anfang 2019 eine Chance auf Einstellung gehabt hätte, da er zu dieser Stelle zugebucht wurde.
Sowohl aus der SfU Meldung als auch aus der niederschriftlichen Einvernahme geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt war, sich ordnungsgemäß auf die ausgeschriebene Stelle zu bewerben. Der Beschwerdeführer war auch ausreichend über die Sanktionsfolgen informiert und wurde dies von ihm auch nicht bestritten.
Wenn der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerde erstmalig vermeint, er habe den Ablauf einer Jobbörse nicht gekannt und sei davon ausgegangen, er könne nach der Unternehmenspräsentation gehen und es reiche der Hinweis auf bei der belangten Behörde vorliegende Unterlagen, so kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht eindeutig hervor, dass nach der Unternehmenspräsentation die Möglichkeit für persönliche Gespräche mit den Mitarbeitern des potenziellen Dienstgebers besteht. Der Beschwerdeführer wurde zudem im Zuge des Vermittlungsvorschlages darauf hingewiesen, dass er seinen Lebenslauf mitzunehmen habe. Bereits daraus ist ersichtlich, dass ein Hinweis auf seine Arbeitswilligkeit mit dem Verweis auf die bei der belangten Behörde vorliegenden Unterlagen, nicht ausreichend sein kann. Es kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass es ihm nicht bewusst gewesen ist, dass er an den der Unternehmenspräsentation folgenden persönlichen Gespräch teilzunehmen habe. Wenn der Beschwerdeführer erkannt hat, dass sich die anderen Bewerber um dieses persönliche Gespräch bemühen, so hätte ihm klar sein müssen, dass er nur eine Chance auf die ausgeschriebene Stelle hat, wenn er sich in einem persönlichen Gespräch darum bemüht und seinen - verpflichtet mitzubringenden - Lebenslauf auch dem potenziellen Dienstgeber übergibt. Der Beschwerdeführer konnte nicht davon ausgehen, dass sich der potenzielle Dienstgeber im Nachhinein bei ihm meldet, wenn ausreichend Bewerber durch ein persönliches Gespräch ein größeres Interesse an der ausgeschriebenen Stelle beweisen und er sich noch bei der belangten Behörde um die entsprechenden Unterlagen zu kümmern habe. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer beim Verlassen der Jobbörse sehr wohl bewusst war, dass er seine Chance auf das Erlangen der ausgeschriebenen Stelle damit vereitelt. Auffällig ist dabei, dass er erst im Zuge der Beschwerde - somit nach Erhalt des Sanktionsbescheides - erstmalig vorbrachte, er habe nicht gewusst, dass er zu den Gesprächen noch hätte bleiben müssen.
Der erkennende Senat geht davon aus, dass die ersten Angaben des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen und er nicht gewillt war, die verfahrensgegenständliche Stelle anzunehmen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die niederschriftliche Einvernahme nicht nützt, um seine Sicht der Dinge vollständig vorzubringen und alle Aspekte vorbringt, welche die Sanktion abwenden können. Die Ausführungen im Zuge der Beschwerde können nur als neuer Versuch gewertet werden, die verhängte Sanktion noch zu verhindern und kann den Ausführungen somit nicht gefolgt werden, zumal diese auch nicht zielführend sind. Für den erkennenden Senat steht fest, dass der Beschwerdeführer nur aus dem Grund des Desinteresses an der zugewiesenen Beschäftigung die Jobbörse vorzeitig verlassen hatte und die Möglichkeit auf ein persönliches Gespräch nicht wahrgenommen hat.
Aus dem Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom 17.04.2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Tag kein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat.
Der Beschwerdeführer wurde ihm Rahmen seiner Antragsstellung ausdrücklich darüber informiert, dass ihm bei einer Nichtannahme einer von der belangten Behörde vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld entzogen wird.
Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert.
Unter den genannten Gesichtspunkten steht für den erkennenden Senat fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Nichtteilnahme an den an die Unternehmenspräsentation folgenden persönlichen Gesprächen bei der Jobbörse am 14.11.2018 die Aufnahme eines Dienstverhältnisses vereitelt hat.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid lediglich den Verlust des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 15.12.2018 bis 25.01.2019.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).
Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).
Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (§ 9 Abs. 4 AlVG).
Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen
(§ 10 Abs. 1 AlVG)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.
Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.
Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum 17.04.2019 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Unzweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag für eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung beim Dienstgeber XXXX mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von € 1.678,31 auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung am 06.11.2018 erhalten hat und er am 14.11.2018 zur Jobbörse erschienen ist, an den Einzelgesprächen jedoch nicht teilgenommen hat.
Unzweifelhaft ist weiters, dass die verfahrensgegenständliche Stelle den körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt und daher dem Beschwerdeführer zumutbar nach den Kriterien des Arbeitslosenversicherungsgesetzes gewesen wäre. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer selbst in der Niederschrift vom 23.11.2018 bestätigt.
In der mit dem Beschwerdeführer am 23.11.2018 aufgenommen Niederschrift gemäß
§ 10 AlVG gab dieser an, dass er eine Arbeit lieber sofort aufgenommen hätte und nicht - wie in diesem Fall - bis 2019 habe warten wollen.
Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, eine ihm zugewiesene, zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, zumal die Jobbörse bereits Mitte November stattgefunden hat. Die Angaben des Beschwerdeführers können somit nur als Ausrede qualifiziert werden, um ein Interesse an der zugewiesenen, aber vereitelten Stelle zu bekunden, da die SfU Rückmeldung noch lautete:
"Geht nach der Firmenpräsentation nach Hause ohne sich beim DG vorzustellen mit Begründung ‚Da stehen so viele Leute, die nehmen mich eh nicht bei so vielen Bewerbern'". Für den erkennenden Senat steht sohin fest, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der ihm zugewiesenen Stelle hatte und daher durch die Nichtteilnahme am Einzelgespräch die mögliche Einstellung vereitelt habe. Das erst im Rahmen der Beschwerde erstmals erstattete Vorbringen, er habe nicht gewusst, dass die Einzelgespräche zwingend seien und habe er dem potenziellen Dienstgerber sein Interesse bekundet, sind - wie beweiswürdigend ausgeführt - nicht glaubhaft.
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).
Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs 2 AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er die Möglichkeit eines Einzelgespräches mit dem potenziellen Dienstgeber abgelehnt hat und die Jobbörse vorzeitig verlassen hat, eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.
Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß § 10 Abs. 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für den Beschwerdeführer nicht vorrangig ist und er nach der Unternehmenspräsentation ohne ein Einzelgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber zu führen, die Jobbörse einfach verlässt. Der Beschwerdeführer brachte keinen nachvollziehbaren Grund vor, warum er nicht bei den Einzelgesprächen teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet während der Dauer des Leistungsbezuges ein Verhalten zu setzen, welches ihn möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für sechs Wochen rechtfertigt.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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