W124 2217792-1•BVwG W124 2217792-1
W124 2217792-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2019
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, öffentliche Interessen,<br/>Rückkehrentscheidung, Unterkunft
W124 2217792-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 15b, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52 , 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) brachte am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ein.
2. Im Rahmen der Erstbefragung am selbigen Tag gab der BF an, dass es Anfang XXXX in seinem Bezirk XXXX zu religiösen Ausschreitungen gekommen sei. Auslöser dafür sei gewesen, dass von Anhängern der Hindu ihr Heiliges Buch zerrissen worden sei. Die indische Regierung habe nichts gegen die Anhänger der Hindu unternommen. Daraufhin sei es zu Protestaktionen der Sikh Anhänger gekommen. Die Polizei sei gegen die Protestaktionen vorgegangen, wobei auch zwei oder drei Sikh Anhänger durch eine Schießerei getötet worden seien. Im Dezember XXXX habe man gegen den BF eine Anzeige erstattet, weil dieser an Protesten und Schlägereien gewesen sei. Der BF selbst sei von Hindu Anhängern bedroht worden. Aufgrund dieser Anzeige und dieser Bedrohungen sei der BF von seinem Vater ins Ausland geschickt worden.
3. Am XXXX fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt, welche folgenden Verlauf nahm:
(........)
F: Verstehen Sie den Dolmetsch?
A: Ja, einwandfrei
F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?
A: Nein.
Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ... oder über einen
bevollmächtigten Vertreter Informationen einzuholen.
F: Haben Sie das verstanden?
A: Ja
F: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten?
A: Nein
F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
A: Ja
F: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? Seit wann leiden Sie an Ihrer Erkrankung?
A: Nein. Ich bin gesund.
.......................
F: Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?
A: Die Angaben aus der Erstbefragung sind richtig. Es gibt nur einen kleinen Tippfehler. Ich heiße XXXX , bin am XXXX , INDIEN geboren, bin Staatsangehöriger von INDIEN, spreche Punjabi und Hindi und etwas Englisch, bin ledig und habe keine Kinder.
F: Wie lautet Ihre letzte Wohnadresse in Ihrem Herkunftsstaat und wie lange haben Sie sich dort aufgehalten?
A: Dorf XXXX , Hausnummer oder Straßennamen gibt es nicht. XXXX , Punjab. Ich habe dort seit meiner Geburt bis zur Ausreise gelebt.
F: Welche Familienangehörigen von Ihnen halten sich in Ihrem Herkunftsstaat oder einem anderen Drittstatt auf? Wovon leben diese Angehörigen?
A: Meine Eltern. Mein Vater heißt XXXX (42 Jahre) und XXXX (40 Jahre). Sie leben an der oben angegebenen Adresse. Mein Vater arbeitet auf der Baustelle, er ist Bauarbeiter. Meine Mutter ist Hausfrau.
F: Hatten Sie mit den ob genannten einen gemeinsamen Wohnsitz?
A: Ja.
F: Gibt es weitere Angehörige?
A: Nein, es gibt weder Tanten oder Onkel, auch keine Geschwister. Die Großeltern sind schon verstorben.
F: Haben außer den von Ihnen genannten Personen noch mit andere Personen in dem gemeinsamen Haushalt gewohnt?
A: Nein.
F: Wo halten sich Ihre genannten Familienangehörigen jetzt genau auf?
A: Sie wohnen an der genannten Adresse.
F: Halten Sie mit Ihren genannten Familienangehörigen und Verwandten Kontakt? (Wie? Wie oft?, Wann zuletzt?)
A: Wir haben keinen Kontakt. Zuletzt habe ich in der Ukraine über den Schlepper Kontakt. Er rief einen Freund an und so konnte ich mit Ihnen sprechen. Das war ca. vor 2 Monaten.
F: Schildern Sie Ihren Lebenslauf mit den wesentlichen Stationen und den wesentlichen Details von Ihrer Geburt bis heute?
A: Ich bin in XXXX geboren und habe die Dorfschule besucht. Bis zur
12. Schulstufe. Dann habe ich meinem Vater auf der Baustelle geholfen. Wir haben auch eine kleine Landwirtschaft gehabt, da habe ich auch mitgeholfen.
F: Haben Sie von Ihrem Einkommen leben können?
A: Ja.
F: Arbeitet Ihr Vater noch auf der Baustelle?
A: Ja.
F: Haben Sie - abgesehen von Ihrer Asylantragstellung in Österreich - oder Ihre Familienangehörigen bereits jemals irgendwo einen Antrag auf int. Schutz gestellt?
A: Nein. Auch aus meiner Familie niemand.
F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Nein, auch keine Onkel, Tanten, Cousinen oder Cousins.
F: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht?
A: Nein.
F: In welcher Beziehung stehen Sie zu Herrn XXXX , StA. v. INDIEN, XXXX ? Wann und wo haben Sie diesen kennengelernt?
A: Das war auf dem LKW während der Reise. Das war am 01. oder 02.02.2019.
F: Wo haben Sie sich kennengelernt?
A: Der Ort war mir nicht bekannt. Wir haben dort auf einen LKW gewartet für die Weiterreise.
F: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?
A: Nein. Ich hatte Schulzeugnisse, aber ich weiß nicht wo sich diese befinden. Sie sind verschwunden.
F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
A: Ich habe noch nie einen Pass gehabt.
F: Haben Sie jemals ein Visum für ein EU-Land beantragt?
A: Nein.
Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?
A: Ja. Das stimmt so. Ich möchte nichts hinzufügen.
F: Schildern Sie kurz Ihren Reiseweg mit den wesentlichen Stationen vom Zeitpunkt des Verlassens Ihres Herkunftsstaates bis zum Zeitpunkt Ihrer Asylantragstellung in Österreich? Wie lange hat Ihrer Reise gedauert?
A: Ich bin mit dem Schlepper nach XXXX und dann mit dem Boot über 6-7 Monate an einen unbekannten Ort. Ich war dann in der Ukraine für 2 Monate. Von dort dauerte es noch 1,5 Monate bis nach Österreich.
F: Über welches Land sind Sie in die Europäische Union eingereist? Wurden Sie bei der Einreise einer Kontrolle unterzogen?
A: Ich kann nicht sagen, wie es von der Ukraine weiter ging.
F: Was war das Ziel Ihrer Reisebewegung?
A: Vereinbart war, dass ich für 1,6 Mio. Rupien nach England komme.
F: Warum haben Sie sich nicht um ein Visum für dieses Land bemüht? Warum sind Sie nicht unverzüglich dorthin gereist?
A: Ich habe keinen Pass und habe daher kein Visum beantragt.
F: Warum sind Sie nun hier in Österreich und nicht nach England weitergereist?
A: Der Fahrer sagte wir seien in England, deshalb sind wir ausgestiegen.
F: Als Sie nach Österreich eingereist sind, hatten Sie da Barmittel?
A: 80 Euro ca.
F: Wie viel Barmittel hatten Sie, als Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen hatten?
A: Ich hatte kein Geld als ich wegging. Die 80 Euro hat mir der Schlepper in der Ukraine gegeben.
F: Wie viel haben Sie für den Schlepper bezahlt?
A: 1,6 Mio. Rupien.
F: Ich stelle Ihnen im Folgenden mehrere Fragen. Beantworten Sie diese Fragen nach Möglichkeit nur mit Ja oder Nein. Sie werden anschließend noch ausreichend Zeit haben, sich ausführlich zu Ihren Fluchtgründen zu äußern. Haben Sie das verstanden?
A: Ja.
F: Sind Sie in Ihrem Herkunftsstaat oder einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland Strafrechtsdelikte begangen?
A: Ich würde fälschlich beschuldigt und angezeigt.
F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
A: Ja, die Polizei hat eine Anzeige erhalten und mich daher gesucht.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?
A: Nein.
F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?
A: Nein.
F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
A: Nein.
F. Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung, Rasse, Nationalität, Volksgruppe, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?
A: Ja ich werde von den Hindus bedroht.
F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Verfolgung durch Dritte je Probleme?
A: Ja von den Hindus.
F: Warum haben Sie nicht in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gesucht?
A: Ich wollte das nicht, weil ich dort auch die genau gleichen Probleme bekommen würde, deshalb.
F: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
A: Mein Leben ist sehr unsicher. Ich würde umgebracht, deshalb möchte ich nicht zurück.
F: Gibt es einen konkreten Hinweis, dass Sie bedroht sind?
A: Meine Gegner haben bereits 3 Leute getötet und gesagt, dass ich der 4. bin.
F: Würden Sie nunmehr die Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates ausführlich darlegen. Versuchen Sie, Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert zu schildern, dass diese für eine unbeteiligte Person auch nachvollziehbar erscheinen. Bemühen Sie sich, verständlich zu machen, wie es dazu gekommen ist, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. Was ist alles passiert? Was haben Sie alles erlebt, gesehen, gedacht, befürchtet usw.? Wann hat alles begonnen? Wie hat sich alles entwickelt bis zum Zeitpunkt, wo Sie dann aus dem Herkunftsstaat ausgereist sind? Sie haben für die Beantwortung dieser Frage jedenfalls ausreichend Zeit zur Verfügung!
A: Ich bin ein Sikh. Jemand hat das Buch aus unserem Gotteshaus zerrissen und Seiten weggenommen. Der gleiche Vorfall war im gesamten Punjab mehrfach aufgetreten. In unserer Religion haben die Ältesten nachgefragt, warum dies überall gleichzeitig passiert. Wir haben dann mehrere Sitzungen gehabt und herausgefunden, dass die Hindus das gemacht haben. Es hat dann Auseinandersetzungen gegeben, bei denen 3 Leute umgebracht wurden. Die Hindus haben mich mit dem Umbringen bedroht. Ich sprach dann mit meiner Familie und mein Vater hat beschlossen mich nach England zu schicken. Der Vater hat den Kontakt mit dem Schlepper aufgenommen und unsere Felder zur Finanzierung der Ausreise verkauft.
F: Wann genau haben Sich diese Vorfälle ereignet?
A: Das hat Anfang XXXX angefangen. Im November oder Dezember XXXX wurde mir dann mitgeteilt, dass es eine falsche Anzeige auf meinen Namen gibt. In dieser Zeit wurde ich auch mit dem Tod bedroht. Im XXXX ging ich vom Haus weg, habe mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen und war in einer Wohnung in XXXX .
F: Wann genau und von wem wurden Sie bedroht?
A: Ende XXXX wurde ich bedroht.
F: Von wem?
A: Von den Hindus.
F: Beschreiben Sie mir diesen Vorfall:
A: Es gab einen Straßenmarsch. Die Hindus sind auch dort herumgelaufen. Es gab eine Auseinandersetzung und jemand von uns hat einen Hindu umgebracht. Deshalb haben mich die Hindus mit dem Umbringen bedroht.
F: Wie lange waren Sie nach den Vorfällen noch in Indien bzw. in Ihrem Heimatort aufhältig?
A: Das war Ende XXXX ich war dann bis Anfang XXXX zuhause. Habe dann im Jänner XXXX das Haus nach XXXX verlassen.
F: Hat man Ihre Familie auch bedroht? (Wen konkret?)
A: Ja. Meine Gesamte Familie wurde bedroht, ich weiß nicht wie das weitergelaufen ist.
F: Warum mussten nur Sie das Heimatdorf verlassen?
A: Mein Vater hat entschieden, dass ich die Heimat verlassen muss.
F: Warum hat er das Heimatdorf nicht auch verlassen? Er wurde ja auch bedroht?
A: Er sagte ich muss gehen.
F: Es war aber für Ihn auch gefährlich.
A: Ich war das eigentliche Ziel, weil ich an dem Straßenmarsch teilgenommen habe.
F: Wurde noch jemand anderer bedroht?
A: Ja die anderen Teilnehmer wurden auch bedroht? Ich weiß nicht wo diese hingegangen sind.
F: Können Sie die Namen der Bedroher nennen?
A: XXXX und noch weitere haben mich bedroht.
F: Gab es nach dem Vorfall Ende XXXX noch weitere Vorfälle?
A: Danach hatte ich keinen Kontakt zu zuhause.
F: Wieviele Tage nach dem Vorfall Ende XXXX haben Sie das Heimatdorf verlassen?
A: Ich war noch 5-10 Tage zuhause. In der ersten Jänner Woche verließ ich das Haus.
F: Ist in diesen 5-10 Tage noch etwas vorgefallen?
A: Ich war nicht zu Hause, sondern habe versteckt übernachtet. Vorgefallen ist nichts mehr.
F: Können Sie Beweise für Ihr Vorbringen vorlegen?
A: Nein.
F: Sie erwähnten eine Anzeige gegen Sie.
A: Ich weiß nich, ob ich angezeigt bin oder nicht. Man hat mir das nur gesagt.
F: Wer hat Ihnen dies gesagt?
A: Ein Freund aus dem Dorf, er teilte mir mit, dass die Hindu Leute mich angezeigt haben und ich das Dorf verlassen soll.
F: Was wird Ihnen vorgeworfen, weshalb wurden Sie angezeigt?
A: Die Teilnehmer des Straßenmarsches wurden von den Hindu-Leuten angezeigt.
F: Wurden alle Teilnehmer angezeigt?
A: Es gab Tote auf beiden Seiten. Ich kann nicht sagen, ob ich namentlich angezeigt wurde oder nicht.
F: Glauben oder wissen Sie, dass Sie angezeigt wurden?
A: Wissen tue ich es nicht, ich vermute es.
F: Haben Sie nun sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihren Herkunftsstaat zu verlassen und gegenständlichen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert?
A: Ja. Ich habe alle Gründe vollständig geschildert.
F: Haben Sie sich wegen der Bedrohung an die Behörden/Sicherheitskräften gewandt?
A: Ja.
F: Hat man den Vorfall aufgenommen?
A: Ja. Die Polizei hat die Beschwerde angenommen.
F: Wie ging es weiter?
A: Wie meinen Sie das?
F: Sie gingen zur Polizei. Was hat man Ihnen da gesagt?
A: Die Polizei hat mich kontrolliert und verhaftet. Am zweiten Tag wurde ich einvernommen. Dann wurde ich gefragt, woher ich komme. Das war alles hier in Österreich.
F: Ich meinte in Indien, waren Sie da bei der Polizei?
A: Nein.
F: Warum nicht?
A: Die Polizei wusste von der Auseinandersetzung, die Polizei hört uns bei solchen Vorfällen nicht.
F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung in Österreich als Zeuge oder Opfer betroffen gewesen?
A: Nein.
F: Sind Sie je von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?
A: Nein.
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
A: Ja ich konnte alles erzählen. Ich möchte nichts mehr hinzufügen.
F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
A: Ich werde bei einer Rückkehr umgebracht.
F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?
A: Nein mit der Polizei nicht.
F: Wäre es für Sie vorstellbar sich in einer anderen Stadt oder in einen anderen Landesteil von INDIEN niederzulassen?
A: Nein.
F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?
A: Ja, damit bin ich einverstanden.
F: Sind Sie bereit freiwillig nach INDIEN zurückzukehren?
A: Nein.
Anmerkung: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Berichte zum Staat INDIEN nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des BFA zur dortigen Lage ableitet.
F: Möchten Sie Einsicht nehmen?
A: Was soll ich damit machen.
F: Möchte Sie die Informationen?
A: Nein.
V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag abzuweisen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gem. § 18 BFA-VG abzuerkennen. Weiters ist beabsichtigt, eine Rückkehrentscheidung gegen Sie zu erlassen.
F: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
A: Ich habe bereits alles erzählt.
Anmerkung: Dem ASt. werden die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 5 AsylG und § 52a BFA-VG gegen eigenhändige Unterschriftsleistung ausgefolgt. Der Inhalt der Verfahrensanordnung wird dem ASt. durch den anwesenden Dolmetscher zur Kenntnis gebracht.
Anmerkung: Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesen Termin nicht wahrnehmen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren in Ihrer Abwesenheit fortgesetzt wird.
F: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?
A: Mein Leben ist in einer unsicheren Lage in Indien.
F: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme verstanden?
A: Ja, einwandfrei
F: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?
A: Ja
(..........).
4. In der Folge wurde der BF am XXXX mittels Verfahrensanordnung
gemäß § 15a AsylG darauf aufmerksam gemacht, dass eine Abwesenheit
von mehr als 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung
der Meldeverpflichtung gelten würde. Gleichzeitig wurde der BF gemäß
§ 52a Abs. 2 BFA-VG mittels Verfahrensanordung auf die Verpflichtung
der Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs aufmerksam
gemacht.
5. Am XXXX fand vor dem BFA eine neuerliche niederschriftliche
Einvernahme statt, welche folgenden Verlauf nahm:
(.......................)
F: Verstehen Sie den Dolmetsch?
A: Nein. Ich möchte einen Dolmetsch für meinen Punjabi Dialekt.
F: Sie hatten letztes Mal keinen Einwand gegen den Dolmetsch und auch ausdrücklich mitgeteilt, dass Sie keine Einwände gegen den Dolmetsch haben. Es handelt sich um denselben Dolmetsch wie beim Gespräch am XXXX .
A: Ich habe das das letzte Mal nicht gesagt, aber ich möchte nun einen Dolmetsch, der meinen Dialekt spricht.
F: Sie haben nicht das Recht, sich die Sprache auszusuchen, in der gedolmetscht wird, Sie haben lediglich das Recht auf die Dolmetschung in einer Sprache die Sie verstehen.
A: Ich möchte aber eine Dolmetschung in meinem Dialekt.
F: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?
A: Ja.
F: Ich sichere Ihnen zu, dass Dolmetschung in einem Tempo stattfindet, dass Sie verstehen können. Auch können Sie jederzeit Rückfragen stellen, wenn Sie etwas nicht verstehen. Die Dolmetschung wird aber mit diesem Dolmetscher erfolgen.
A: Ich möchte einen Punjabi Dolmetsch fortfahren.
F: Die Dolmetschung wird mit diesem Dolmetsch erfolgen, anderenfalls wird dieses Gespräch abgebrochen und es wird kein weiteres Gespräch mehr geben. Sie haben bereits angegeben, dass Sie den Dolmetsch verstehen. Es kann auch auf Englisch sein, Sie können immer Rückfragen. Sind Sie einverstanden dass wir fortfahren.
A: Ja, wenn ich keinen Punjabi Dolmetsch in meinem Dialekt bekomme, dann fahren wir fort.
F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?
A: Nein.
F: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten?
A: Nein.
F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
A: Ja.
F: Sind Ihnen die allgemeinen Informationen aus der vorherigen Niederschrift bekannt?
A: Ja.
F: Halten Sie Ihre Angaben aus der vorherigen Niederschrift vom XXXX aufrecht?
A: Ja. Ich halte die Angaben aufrecht. Ich möchte noch hinzufügen, dass ich bei einer Gruppe war die die AKALI-Partei attackiert hat. Ich hatte auch von einer Anzeige gesprochen. Ich wurde wegen Mord angezeigt.
F: Sie werden beschuldigt, jemanden ermordet zu haben?
A: Ich habe die Person nicht umgebracht. Wir wollten lediglich erreichen, dass die Behörde den festnimmt, der unser heiliges Buch zerrissen hat. Es gab deshalb eine Auseinandersetzung, wobei ich angezeigt wurde. Ich wurde namentlich angezeigt. Deshalb ging ich aus Indien weg.
F: Was steht in dieser Anzeige?
A: Soweit ich weiß, steht drinnen, dass ich bei der Auseinandersetzung dabei war und beschuldigt werde.
F: Wessen werden Sie beschuldigt?
A: Die Leute haben mich und meine Familie bedroht.
F: Ich fragte, was in der Anzeige steht und nicht ob Sie bedroht wurden.
A: Unsere ganze Gruppe hat Straßenproteste gemacht, damit die Behörde etwas unternimmt. Und während der Auseinandersetzung wurde jemand von unserer Seite umgebracht und auch jemand vom Gegner wurde umgebracht. 3 Personen auf der Gegenseite wurden getötet.
F: Ich fragte, was in der Anzeige steht:
A: Ich wurde fälschlich angezeigt, dass ich die 3 Personen umgebracht habe.
F: Liegt Ihnen diese Anzeige vor?
A: Ich habe keine Unterlagen dazu und auch keine Möglichkeit Kontakt aufzunehmen. Deshalb habe ich schnellstmöglich einen "Donkey" (Schlepper Anm.) organisiert und bin ausgereist.
F: Woher wissen Sie dann überhaupt, dass Sie des Mordes beschuldigt werden?
A: Ich habe das in Indien erfahren und dass ich angezeigt oder umgebracht werde. Ich habe dann wieder mit meinen Eltern gesprochen ob Sie noch leben (Satz nicht beendet)
F: Wann haben Sie mit den Eltern gesprochen?
A: Von der Ukraine aus, nachgefragt auf der Reise nach Österreich, ich bin seit ca. 20 Tagen hier. vermutlich im November oder Dezember.
F: Wie heißen die Personen die Sie bedrohen?
A: Ich weiß die Namen nicht, die Parteimitglieder haben mich bedroht.
F: Beim letzten Gespräch am XXXX konnten Sie Namen nennen.
A: XXXX sind Hindus, diese waren anwesend.
F: Was meinen Sie mit Anwesend?
A: Die Namen der Getöteten Personen weiß ich nicht.
F: Ich fragte nach den Personen die Sie bedrohen.
A: XXXX haben mich bedroht. Auch andere Leute haben mich noch bedroht, die Namen weiß ich aber nicht. Diese beiden kann ich nennen, weil diese Hindus sind. Die beiden haben auch für die Partei SAROMANI AKALIDAL gearbeitet.
F: In welches Gotteshaus sind Sie gegangen um Ihren Glauben zu praktizieren?
A: Wie meinen Sie das?
F: Hier in St. Georgen gehen die Christen in die Kirche. Wie heißt der Ort, an dem Sie zum Beten gegangen sind?
A: XXXX
F: Wie weit weg davon haben Sie gewohnt?
A: Ich lebe in einem Dorf, ca. 30 km davon entfernt. Das Gotteshaus ist in XXXX .
F: Gibt es auch einen Tempel in XXXX ? Gehen Sie auch dorthin zum Beten?
A: Ja, da gehe ich auch hin um zu beten.
F: Wohnen Sie direkt in XXXX ?
A: Ja.
F: Der Straßenmarsch war der auch in XXXX ?
A: Ich habe auf mehreren Straßen gesessen und demonstriert.
F: Nochmal ich fragte nach dem Straßenmarsch, bei dem es zu dem Vorfall kam, wo Sie beschuldigt wurden.
A: XXXX , das ist die Stadt. Das war XXXX nachgefragt Anfang XXXX , genauer kann ich das nicht sagen.
F: Gibt es auch einen Straßennamen?
A: Nein es gibt keinen Straßennamen.
F: Beschreiben Sie die Straße, was befindet sich dort?
A: wir waren im Bereich einer Tankstelle, auch ein Restaurant war in der Nähe, den Namen kann ich nicht sagen.
F: Waren Sie öfter dort?
A: Nein, ich war dort nur einmal.
F: Beschreiben Sie wie es mir möglich wäre zu dieser Straße hinzufinden.
A: Sie müssen nur Fragen, wo die Leute XXXX umgebracht wurden.
F: Ich hätte gerne eine Wegbeschreibung von Ihnen. Sie können es auch gerne aufzeichnen, wenn Ihnen das leichter fällt.
A: Ich war auch nur einmal dort.
F: Sie waren ja einmal dort, erklären Sie mir, wie Sie dort hingefunden haben.
A: Ich war nur einmal dort.
F: Versuchen Sie mir zu erklären, wie Sie dort hingelangt sind.
A: Ich ging mit einer Gruppe Gläubiger hin.
F: Nochmal, von wo gingen Sie weg, in welche Richtung gingen Sie.
A: Wir waren auf der Großen Straße "Highway" mehr kann ich dazu nicht sagen.
F: Wie weit ist dieser Ort von XXXX entfernt?
A: Das kann ich nicht sagen.
F: Sind Sie zu Fuß dorthin oder mit einem Fahrzeug.
A: Wir fuhren 6-7 Stunden mit dem Tucktuck. Wir sind direkt dorthin gefahren.
F: Warum haben Sie an Demonstrationen teilgenommen, die so weit von Ihnen entfernt lagen.
A: Wir haben uns dort versammelt. Es hat Vorfälle an mehreren Orten gegeben.
F: Waren Sie bei der Anreise im Stau oder ist es zu sonstigen Verzögerungen gekommen?
A: Nein wir führen ohne Verzögerung, direkt dorthin.
F: Ich habe das soeben überprüft, dass die Anreise nur 2,5 Stunden dauert, was sagen Sie dazu?
A: Wir fuhren mit dem Tucktuck.
F: Auf welcher Straße hat der Straßenmarsch stattgefunden? An welcher Stelle ist es zu Auseinandersetzungen gekommen? Können Sie mir das auf einer Karte zeigen?
A: Ich kann es versuchen. Gewohnt habe ich in XXXX in der Nähe des Hindu Tempels und XXXX .
F: Und die Demonstration? In welche Richtung sind Sie gefahren? Mussten Sie durch eine größere Stadt auf dem Weg dorthin?
A: Darauf habe ich nicht geachtet.
F: Können Sie heute Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?
A: Ich habe nichts, ich könnte es aber aus Indien beibringen, wenn ich Kontakt aufnehmen kann mit meinen Eltern.
F: Welche Unterlagen könnten Sie vorlegen?
A: Ich kann keine Beweise vorlegen.
F: Gerade sagten Sie, Sie würden etwas besorgen können.
A: Ich habe keine Dokumente und kann auch keine Beweismittel vorlegen.
V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass weiterhin beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag abzuweisen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gem. § 18 BFA-VG abzuerkennen. Weiters ist beabsichtigt, ein Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG gegen Sie zu erlassen.
F: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
A: Ich will nicht nach Indien ich will nicht nachhause. Mein Leben ist in Unsicherheit.
F: Möchten Sie noch etwas vorbringen, das nicht gefragt wurde?
A: Ich möchte nicht zurück, ich habe Angst vor den Gegnern und der Behörde.
Frage an die Rechtsberaterin: Ist für die Rechtsberatung noch etwas offen?
A: Nein.
F: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme verstanden?
A: Ja, einwandfrei.
F: Es gab also keine Verständigungsprobleme?
A: Ja ich habe den Dolmetscher verstanden und er hat auch mich verstanden.
Nach der Rückübersetzung:
F: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?
A: Ja.
(..............)
6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AslyG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V). Unter Spruchpunkt VIII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII). Unter Spruchpunkt VII. wurde dem BF gemäß § 15 b Abs. 1 AsylG aufgetragen, ab dem XXXX in einem namentlich genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF bezüglich des von ihm geschilderten Vorfalles Ende XXXX , er daraufhin im XXXX aus seinem Heimatdorf weggegangen sei. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Im Zuge einer weiteren Einvernahme habe der BF zu dem von ihm behaupteten Vorfall befragt, nun widersprüchlich ausgeführt, dass sich der Vorfall Anfang XXXX " in XXXX " ereignet habe. Der BF sei weiters nicht in der Lage gewesen den Ort des Straßenprotestes näher zu beschreiben. Er habe dazu lediglich ausgeführt, es sei eine große Straße "Highway" gewesen und habe sich dort eine Tankstelle befunden. Der BF sei dorthin direkt ohne Unterbrechung oder Stau, 6 bis 7 Stunden, unterwegs gewesen. Befragt, ob der BF auf dem Weg dorthin durch eine große Stadt gefahren sei (Anm. XXXX , Distrikthauptstadt 1,6 Mio. Einwohner), habe dieser angegeben, darauf nicht geachtet zu haben. Dies würde aus zweierlei Hinsicht unglaubwürdig erscheinen: Eine Abfrage auf Google-Maps habe ergeben, dass die Fahrtzeit zwischen den beiden vom BF angeführten Orten lediglich zweieinhalb bis 3 Stunden betragen würde. Eine mehr als doppelt so lange Fahrtzeit erscheine dahervorallem weil der BF angegeben habe, dass es weder Verzögerungen noch Staus oder sonstige Unterbrechungen gegeben habe und er dort direkt hingefahren sei- äußerst unwahrscheinlich. Des weiteres habe dem BF kein Glaube geschenkt werden können, dass diesem nicht einmal das Durchqueren der 1,6 Millionen Einwohner-Stadt XXXX auffallen würde, zumal der BF auch angegeben habe, lediglich 20 km außerhalb von XXXX , die zudem der Hauptort seines Distriktchefs sei, wohnhaft gewesen seien.
In diesem Zusammenhang sei weiteres darauf hinzuweisen, dass die Partei "Shiromani Akali Dal" eine politische Partei der Sikhs im indischen Bundesstaat Punjab (dem Herkunftsbundesstaat des) und nicht jene der Hindus sei.
Die Behauptung des BF als Sikh von Hindus bedroht worden zu sein, stehe daher in einen krassen Widerspruch zu den eigenen Angaben des BF, die "Bedroher" seien Mitglieder der "Shiromani Akali Dal" und somit Vertreter der eigenen Glaubensrichtung des BF. Diesem Vorbringen sei daher kein Glaube geschenkt worden, weil es dem Amtswissen widersprechen würde, in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Der BF habe zu keiner Zeit dieses Vorbringen glaubhaft machen können. Der BF habe lediglich einen Sachverhalt in den Raum gestellt, ohne diesen auch auf konkrete Befragung hin, plausibel darlegen zu können. Überdies sei der BF auch zu sehr generellen Fragen, wie z.B. einer Wegbeschreibung oder der Beschreibung seiner exakten Adresse in Indien (unter Verwendung von Satelittenbildern) nicht in der Lage gewesen, korrekt zu antworten. So habe der BF beispielsweise auch angegeben, lediglich 30 km von XXXX nach XXXX , ins Gotteshaus zum Beten gefahren sein. XXXX würde sich jedoch 85 km von XXXX entfernt befinden.
Die Angaben des BF würden damit allgemein bekannten und auch überprüfbaren Tatsachen widersprechen. Dem Vorbringen des BF würde auch deshalb kein Glaube geschenkt werden, da diese vage und sehr oberflächlich gehalten werden würden. Zudem würde sich die Familie des BF, die den Angaben des BF nach von diesen ebenso bedroht worden seien, nach wie vor in Indien unbehelligt aufhalten.
Es könne zudem ausgeschlossen werden, dass dem BF im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage entzogen worden sei. Es sei sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung in Indien gewährleistet. Im konkreten Fall handle es sich beim BF um einen gesunden, arbeitsfähigen, handlungsfähigen jungen Erwachsenen, wodurch auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Des weiteres habe der BF in Indien zwölf Jahre die Schule besucht und eigenen Angaben zufolge bereits in der elterlichen Landwirtschaft geholfen und auch am Bau gearbeitet. Der BF verfüge damit über entsprechende Berufserfahrung, die es ihm erleichtern würde, nach einer Rückkehr neuerlich in diesem Erwerbsfeld tätig zu werden.
Auch würden sie die Eltern des BF nach wie vor im Herkunftsstaat aufhalten und sei der BF selbst bisher nur für einige Monate abwesend gewesen. Es sei ihnen daher möglich familiäre Kontakte zu erneuern bzw. in sein familiäres bestehendes Netzwerk zurückzukehren.
Der BF habe zudem selbst angeführt, dass ihm im Falle einer Rückkehr keinerlei Bedrohung, Verfolgung oder Sanktionen von staatlicher Seite drohen würden. Es bestehe auch kein anderer Hinweis darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnte. In Indien würde nicht eine solche Gefährdungslage bestehen, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung ausgesetzt sei. Wie sich aus den Feststellungen ergeben würde, existiere in Indien weder eine Bürgerkriegssituation noch herrsche eine Hungersnot.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden seien, wurde angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehen würde, auf Grund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuelle bezeichnet werden könnten. Dieses Amtswissen sei dem BF im Zuge der Einvernahme am XXXX angeboten worden. Der BF habe auf eine Übernahme verzichtet und auch bis dato dazu keinerlei Stellungnahme abgegeben. Zur allgemeinen Situation im Konflikt zwischen Indien und Pakistan sei anzuführen, dass es sich hier um einen regionalen Konflikt in der Provinz Kaschmir handeln würde. Im gesamten Verfahren habe der BF nicht angegeben, dass er hiervon persönlich in irgendeiner Form betroffen sei. Auch sein Herkunfts- Bundesstaat XXXX sei von diesem Konflikt nicht betroffen.
Das Vorbringen des BF wurde von Seiten des BFA im Rahmen der Beweiswürdigung als gänzlich unwahr erachtet, sodass die vom BF behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden hätten können und auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher beurteilt werden hätte können (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380). Beweismittel habe der BF keine vorgelegt. Selbst wenn man seine Angaben ohne die Durchführung einer Glaubwürdigkeitsüberprüfung einer rechtlichen Beurteilung unterziehe, müsse hierzu angeführt werden, dass eine Bedrohung, die von Privatpersonen ausgehen würde, im konkreten Fall dem Staat Indien realistischer Weise nicht zugerechnet werden könne (vgl. z.B. VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; 24.06.1999, 98/20/0574; 04.05.2000, 99/20/0177). Der BF könne den Schutz der Sicherheitsorgane in Indien in Anspruch nehmen, welche jedenfalls Willens und grundsätzlich auch in der Lage sein würde, den Bewohnern Schutz zu gewähren. Ein solcher Schutz könne- nicht einmal in Österreich- zwar nicht lückenlos bestehen, doch könne ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommen würde (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177). Aus diesen Gründen habe sein Vorbringen keine Asylrelevanz erlangen können.
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, würden im Falle des BF auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der BF bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Asylwerber habe vielmehr von sich aus konkrete durch Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben zu machen, aus denen abgeleitet werden könne, was dem BF zum Schluss veranlasse, dass diese allgemeinen Gefährdungen individuell seine Person selbst betreffen könnten (vgl. Erk. des VwGH vom 20.07.1995, Zl. 95/18/0976).
Ein solches Vorbringen habe der BF jedoch nicht erstattet, weshalb von einer dem BF persönlich treffenden Gefährdung nicht ausgegangen werden habe können. In Indien bestehe weiters nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sein würde. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, herrsche in Indien keine Bürgerkriegssituation, die Staatsgewalt sei grundsätzlich funktionsfähig. Der BF habe auch keine auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstände behauptet, die ein Abschiebungshindernis bilden hätten können. Da auch die Grundversorgung mit Lebensmitteln gewährleistet sei, bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der BF im Falle der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte. Außerdem können den dem Verfahren zu Grunde gelegten Länderberichten nach vorübergehende Notlagen durch Armenausspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden.
Es könne somit keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der BF schon aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatland im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könne, welche dem BF eine Rückkehr nach Indien unzumutbar erscheinen lassen könne. Es werde hier in besonderem Maße auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, wonach dieser wiederholt festgestellt habe, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden könne, dass der Herkunftsstadt gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes biete. Nur unter außerordentlichen Umständen, wie etwa im Urteil des EGMR, Z. 146/196/767/964 vom 2.5.1997 dargestellt, könne die Entscheidung den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen.
Der VwGH habe weiters ausgesprochen, dass mangelnde Unterbringung und/oder mangelnde Ernährung einer Abschiebung von Mütter mit Kleinkindern oder kranken und alten Menschen im Wege stünde, doch die Zulässigkeit der Abschiebung eines gesunden Erwachsenen, der über keine Wohnmöglichkeit in einem Haus, sondern nur in einem beheizbaren Zelt verfüge, als zulässig angesehen worden sei (VwGH vom 16.7.2003, Zl.2003/01/0059). Im konkreten Fall handle es sich beim BF um einen gesunden, arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen jungen Mann. Als gesunder erwachsener Mann könne auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Zusätzlich habe der BF selbst angegeben in Indien für zwölf Jahre die Schule besucht zu haben, bereits in der elterlichen Landwirtschaft und am Bau gearbeitet zu haben und so zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen habe. Es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass dies bei einer Rückkehr nach Indien wieder möglich wäre. Zu ergänzen sei, dass die Eltern des BF nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme in Indien leben könnten; von etwa einer existenzgefährdenden Lebenssituation seiner Verwandten habe der BF nichts berichtet und sei auch nichts amtswegig nichts bekannt geworden.
Sonstige Abschiebungshindernis, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, habe der BF nicht behauptet und würden hierfür auch keine Anhaltspunkte vorliegen. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass beim BF auch keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafürsprechen würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Indien in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würde sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welche gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würde, ergeben.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG. Außergewöhnliche Umstände, beispielsweise eine außergewöhnliche tiefgreifende Verwurzelung in Österreich, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen lassen würden, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF würde in Indien jedenfalls besser als in Österreich verwurzelt sein und daher sei kein Standortvorteil in Österreich dem BF gegenüber seinem angestammten Heimatland zu erkennen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass das Vorbringen des BF zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Hinsichtlich der Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15 b AsylG wurde festgehalten, dass aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrages auf internationalen Schutz eine Anordnung zur Unterkunftnahme geboten sei.
7. Gegen diesen Bescheid wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde erhoben und nach Wiederholung der Fluchtgründe im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF mangels Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der indischen Behörde gezwungen sei, sein Heimatland zu verlassen, um in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Das BFA habe auf jegliche Würdigung des Vorbringens des BF verzichtet und nicht dargelegt, was es an den Aussagen des BF auszusetzen habe. Die Schlussfolgerungen des BFA würden keinen Sinn ergeben. Das BFA hätte diesbezüglich Recherchen anzustellen gehabt, wenn das BFA Interesse daran gehabt hätte.
Das BFA verabsäume es in seiner Beweiswürdigung, dass nach ständiger Judikatur auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen könne, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. In diesem Zusammenhang wurde auszugsweise aus dem Erkenntnis des VwGH, Zl. 2011/23/0064 zitiert und gleichzeitig ausgeführt, dass es möglich sein könne, dass die indische Polizei in mancher Hinsicht funktionsfähig sein könne, dies aber im Falle des BF nicht der Fall sein würde.
Das BFA habe auf eine eigenständige Beurteilung der Fluchtgründe des BF verzichtet, sondern textbausteinartig darauf verwiesen seine Angaben würden angeblich nicht ausreichend detailliert gewesen sein.
Es würde außerdem für den BF eine innerstaatliche Fluchtalternative bestritten, da diesem auf keinen Fall zuzumuten sei, sich unter Verleugnung seiner eigenen Identität und seines Glaubens in einer ihm unbekannten Stadt ohne Kontakt zu seiner Familie zu verstecken.
Hinsichtlich seines Privat-, und Familienlebens wäre festzustellen gewesen, dass der BF bereits große Anstrengungen hinsichtlich seiner Integration wahrgenommen habe.
Es sei dem BFA nicht gelungen die Glaubwürdigkeit des BF zu widerlegen; Das Vorbringen des BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig und gründlich substantiiert. Dem BF drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der GFK und sei ihm Asyl zu gewähren gewesen. Ein amtswegiges Ermittlungsverfahren sei verabsäumt worden, insbesondere dadurch, dass dem BFA als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsste.
7. Am XXXX wurde dem BVwG mitgeteilt, dass der BF die Bundesbetreuungsstelle zur Nachtzeit unerlaubt verlassen habe. Der BF sei sowohl bei der Standeskontrolle am XXXX als auch am XXXX um 22:00 Uhr nicht anwesend gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht die Sprache Punjabi und etwas Hindi. Im Herkunftsstaat besuchte er die Schule bis zur 12. Schulstufe und arbeitete später in der Landwirtschaft der Eltern und hat seinen Vater bei der Arbeit auf der Baustelle geholfen. Er lebte in Indien im Haus seiner Eltern, wo sich seine Eltern (Vater Bauarbeiter, Mutter Hausfrau) nach wie vor aufhalten.
Der BF hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland. Abgesehen davon, dass die Bedrohungen von Seiten der Hindus dem BF bzw. dessen Familie gegenüber nicht glaubwürdig sind, steht dem BF in Indien eine inländische Schutz-, bzw. Fluchtalternative offen. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen Familienangehörige in Österreich und hat keinen Deutschkurs besucht bzw. eine Prüfung absolviert. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisationen, geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist strafgerichtlich unbescholten und steht im erwerbsfähigen Alter. Im Herkunftsstaat leben nach wie vor die Eltern des BF.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Rechtsschutz/Justizwesen
In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 18.9.2018). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Vorurteile z.B. gegenüber Angehörigen niederer Kasten oder Indigenen dürften zudem eine nicht unerhebliche Rolle spielen (AA 18.9.2018).
Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 27.1.2018). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberstes Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 12.2018).
Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und verfügt nicht über moderne Systeme zur Fallbearbeitung. Der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums für 2015 bis 2016 ergab eine Vakanz von 43 Prozent der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 20.4.2018). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 18.9.2018).
Insbesondere auf unteren Ebenen der Justiz ist Korruption weit verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 27.1.2018). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 18.9.2018).
In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 18.9.2018).
Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Diese Fristen werden regelmäßig überschritten. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. (AA 18.9.2018).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es gibt Fälle, in denen Häftlinge misshandelt werden. Ein im Mai 2016 von der renommierten National Law University Delhi veröffentlichter empirischer Bericht zur Situation der Todesstrafe in Indien zeichnet ein düsteres Bild des indischen Strafjustizsystems. So haben bspw. 80 Prozent aller Todeskandidaten angegeben, in Haft gefoltert worden zu sein. Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des IKRK Internationales Komitee des Roten Kreuz) kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir (AA 18.9.2018).
Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill", und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt (USDOS 20.4.2018). Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 20.4.2018).
Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein.
Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 12.2018).
Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 27.1.2018).
Sicherheitsbehörden
Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 12.2018) und untersteht den Bundesstaaten (AA 18.9.2018). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 12.2018).
Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2018). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt (USDOS 20.4.2018). Polizeireformen verzögerten sich 2017 erneut (HRW 18.1.2018).
Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 20.4.2018).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2018). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 18.9.2018; vgl. BICC 12.2018). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2018).
Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von "Recht und Ordnung" herangezogen (USDOS 20.4.2018). Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz für die Streitkräfte (AFSPA) wurde am 23.04.2018 für den Bundesstaat Meghalaya nach 27 Jahren aufgehoben und im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf 8 Polizeidistrikte beschränkt. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, und Nagaland sowie in Teilen von Manipur. Für Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 18.9.2018).
Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 18.9.2018). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rashtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze - die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Weiters zählen die Assam Rifles - zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten - die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) als Indo-Tibetische Grenzpolizei sowie die Küstenwache, die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force zum Werkschutz der Staatsbetriebe dazu (ÖB 12.2018). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 18.9.2018).
Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten im Grenzgebiet zu China eingesetzt werden. Sie agieren im Rahmen der Geheimdienste, des sogenannten Aufklärungsbüros ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und dem Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst) (War Heros of India, 16.9.2018).
Das Gesetz erlaubt es den Behörden auch, Häftlinge bis zu 180 Tage lang ohne Anklage in Gerichtsgewahrsam zu nehmen (einschließlich der 30 Tage in Polizeigewahrsam). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 18.9.2018). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2018). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 18.9.2018). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Es gibt glaubhafte Berichte über extralegale Tötungen (AA 18.9.2018).
Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung bei, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit (USDOS 20.4.2018).
Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist für Indien kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 18.9.2018). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 18.9.2018). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niederer Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 12.2018). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 12.2018).
Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im "Maoistengürtel" begingen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 20.4.2018).
In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein, Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert (ÖB 12.2018). Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort. Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer Sprache und Kultur (AA 18.9.2018; vgl. FH 27.1.2018).
Historisch sind weite Teile der Gesellschaft in Kasten oder Clans organisiert (USDOS 13.4.2016) und Mitglieder unterer Kasten und Minderheiten sind weiterhin alltäglicher Diskriminierung ausgesetzt (FH 27.1.2018). Obwohl mit der Verfassung die Kastendiskriminierung verboten ist, bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen, und die Regierung betreibt weiterhin verschiedene Programme, um Mitglieder niederer Kasten zu stärken (USDOS 20.4.2018). Besonders auf dem Land bleiben Diskriminierungen aufgrund der Kastenzugehörigkeit jedoch weit verbreitet (USDOS 20.4.2018).
Um Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und ihre Teilhabe zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (rd. 16,6 Prozent der Gesamtbevölkerung) sowie Indigene (Adivasi) eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist. Im Bildungswesen (u.a. Studienplätze) und in der staatlichen Verwaltung (u.a. Stellenvergabe) sind Quoten von bis zu 49,5 Prozent für die sog. "Scheduled Castes" und "Scheduled Tribes" ("scheduled" = in der Verfassung erwähnte Kasten und Stämme) sowie für andere benachteiligte Gruppen, "Other Backward Castes", vorgesehen. Quoten werden auf zentralstaatlicher Ebene nur nach Kastenzugehörigkeit und sozialem Status, nicht aber nach Religion, zugeordnet. Muslime oder Christen fallen dadurch häufig durch das Raster der positiven Diskriminierung. Allerdings gibt es in einigen Bundesstaaten Quotenregelungen für bestimmte religiöse Gemeinschaften, so z.B. in Tamil Nadu, Kerala und Andhra Pradesh für "rückständige" Christen und Muslime (AA 18.9.2018).
Trotz dieser umfangreichen positiven Förderprogramme, weitreichender gesetzlichen Schutzbestimmungen und verfassungsmäßigem Verbot von "Unberührbarkeit" werden Angehörige von niederen Kasten und Dalits in Indien noch immer massiv und systematisch diskriminiert, vor allem auch durch Polizei und Strafjustiz (AA 18.9.2018; vgl. FH 27.1.2018).
Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 20.4.2018).
Vor allem in Indiens abgelegenen Nordosten gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Stämme und Ethnien. Ihr Verhältnis untereinander und gegenüber der Zentralregierung birgt großes Konfliktpotential. Dieses beruht v.a. auf der Missachtung der großen ethnischen und kulturellen Vielfalt der dortigen Bevölkerungsgruppen, ihren Bestrebungen zur Wahrung ihrer kulturellen Identität sowie auf den wirtschaftlichen Entwicklungsdefiziten (AA 18.9.2019). Die Situation von Kindern aus sozial und wirtschaftlich marginalisierten Gemeinschaften bleiben weiterhin in ganz Indien ein ernsthaftes Problem (HRW 17.1.2019).
Konfliktfördernd ist v.a. auch der teilweise als Bedrohung wahrgenommene, illegale Zustrom von (muslimischen) Migranten, vor allem aus Bangladesch. Es gibt zahlreiche Rebellengruppen, deren Aktivitäten bis heute zehntausende Menschenleben gekostet haben. Aktionen von Polizei und Militär richten sich gegen diese militante Gewalt, nicht aber gegen bestimmte Ethnien (AA 18.9.2018).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.4.2018). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 18.9.2018).
Die Regierung lockerte Einschränkungen für ausländische Reisende in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen (USDOS 20.4.2018).
Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 18.9.2018).
In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 12.2018).
Quellen:
Meldewesen
Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen ("Aadhar Card") sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt. Es gibt kein Meldewesen in Indien (ÖB 12.2018; vgl. AA 18.9.2018).
Quellen:
Grundversorgung und Wirtschaft
In Indien lebt etwa ein Viertel der Bevölkerung unter dem veranschlagten Existenzminimum der Vereinten Nationen. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung zum Großteil gewährleistet. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen (ÖB 12.2018).
Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2016/2017 bei 7,1 Prozent und in 2017/18 bei 6,75 Prozent mit wieder steigender Tendenz. Indien zählt damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (AA 11.2018a).
2016 lag die Erwerbsquote laut Schätzungen der ILO bei 55,6 Prozent. Der Hauptteil der Menschen arbeitet im Privatsektor. Es gibt immer noch starke Unterschiede bei der geschlechtlichen Verteilung des Arbeitsmarktes. Indien besitzt mit 478,3 Millionen Menschen die zweitgrößte Arbeitnehmerschaft der Welt (2012). Jährlich kommen 12,8 Millionen Arbeitskräfte hinzu. Im Jahr 2015 lag die Arbeitslosenquote bei 3,4 Prozent (nach ILO 2016) (BAMF 3.9.2018).
Schätzungen zufolge stehen nur circa 10 Prozent aller Beschäftigten in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 90 Prozent werden dem sogenannten "informellen Sektor" zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (AA 11.2018a). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 16,4 Prozent (2017/18) der Gesamtwirtschaft, obgleich fast 50 Prozent der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind (AA 11.2018a).
Die Regierung hat überall im Land rund 1.000 Arbeitsagenturen (Employment Exchanges) eingeführt um die Einstellung geeigneter Kandidaten zu erleichtern. Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 3.9.2018; vgl. PIB 23.7.2018). Das Nationale Mahatma Gandhi Beschäftigungsgarantieprogramm für die ländliche Bevölkerung (Mahatma Gandhi National Rural Employment Guarantee Act, MGNREGA), läuft bis 2019. Das Ziel des laufenden Programms besteht darin, die ländliche Infrastruktur zu verbessern, die Land- und Wasserressourcen zu vergrößern und der armen Landbevölkerung eine Lebensgrundlage zu bieten: Jedem Haushalt, dessen erwachsene Mitglieder bereit sind, manuelle Arbeiten zu verrichten, welche keiner besonderen Qualifikation bedarf, wird mindestens 100 Tage Lohnarbeit pro Haushaltsjahr garantiert (SNRD 26.3.2018). Einige Staaten in Indien geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 3.9.2018).
Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei rund
1. 970 USD. Auf dem Human Development Index der UNDP (Stand: September 2016) steht Indien auf Platz 130 unter 188 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Gleichzeitig konnten in den letzten beiden Jahrzehnten hunderte Millionen Menschen in Indien der Armut entkommen (AA 11.2018a).
Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zu meist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, welche sich jedoch an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (BAMF 3.9.2018).
Die Arbeitnehmerrentenversicherung ist verpflichtend und mit der Arbeit verknüpft. Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmer ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 3.9.2018).
55,3 Prozent der Bevölkerung (642,4 Mio.) lebt in multi-dimensionaler Armut (HDI 2016). Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 18.9.2018).
Im September 2018 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des biometrischen Identifikationsprojekts Aadhaar (HRW 17.1.2019). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar-ID Nummer ausgestellt. Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. In den folgenden Jahren wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und Netzhautscans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018).
Menschenrechtsgruppen äußern Bedenken, dass die Bedingungen zur Registrierung für Aadhaar, arme und marginalisierte Menschen daran hindern, wesentliche, verfassungsmäßig garantierte Dienstleistungen wie etwa Nahrung und Gesundheitsversorgung zu erhalten (HRW 18.1.2018).
Quellen:
2.1. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes steht die Identität des BF nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und seine Herkunft erscheinen auf Grund seiner Sprach-, und Ortskenntnisse glaubhaft.
Die Feststellungen über die Lebenssituation des BF im Herkunftsstaat sowie die Feststellungen, dass der BF in Österreich keine Verwandten hat, keinen Deutschkurs besucht, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation und gesund ist, beruhen auf den Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich vom XXXX und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX bzw. XXXX , welche unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers durchgeführt werden mussten.
Dass der BF derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem und ins österreichische Strafregister.
Dass der BF keine Probleme mit den Behörden in seinem Herkunftsstaat hatte, ergibt sich daraus, dass der BF im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine diesbezüglichen Probleme vorbrachte.
Bezüglich der Behauptung, dass der BF von Mitgliedern der Religion der Hindu bedroht worden sei, haben sich in der Schilderung des Fluchtvorbringens des BF, wie das BFA in seiner Begründung bereits folgerichtig aufgezeigt hat, entsprechende Widersprüchlichkeiten ergeben. Überdies ist der den BF vertretene Verein in seinen Ausführungen in der Beschwerde diesbezüglich nicht konkret entgegengetreten und hat sich auf allgemein gehaltene Ausführungen beschränkt, indem es u.a. ausführt, dass nicht in erkennbarer Weise dargelegt worden wäre, was an den Angaben des BF eigentlich auszusetzen gewesen sei. Darüber hinaus wurde dem BF ausreichend Zeit eingeräumt sein behauptetes Fluchtvorbringen darzulegen und wurde dieses mit dem BF vor dem BFA ausführlich erörtert und hinterfragt. Somit kann der Behauptung, dass sich das BFA mit dem zentralen Vorbringen des BF nicht auseinandergesetzt hätte, nicht gefolgt werden.
Überdies kann auch der Schlussfolgerung des den BF vertretenen Vereins, dass die Begründung des BFA die Anforderungen an ein glaubwürdiges Vorbringen nicht erfülle, nicht gefolgt werden, als der BF bereits bei der zeitlichen Einordung des eigentlichen die Flucht auslösenden Ereignisses divergierende Angaben gemacht hat, indem dieser in der mit ihm am XXXX aufgenommenen Niederschrift ausführte, dass sich das die Flucht auslösende Ereignis XXXX zugetragen habe, während er in darauffolgenden Einvernahme diesen Vorfall XXXX einordnete.
Unstimmigkeiten haben sich überdies hinsichtlich der Beschreibung des eigentlichen Tatorts ergeben, an dem sich der vom BF behauptete Vorfall ereignet haben soll, als dieser sich diesbezüglich in seinen Angaben sehr vage gehalten hat. Unabhängig davon ist es für das BVwG, wie bereits für das BFA, nicht nachvollziehbar, dass der BF, der auf dem Weg von seinem Wohnort nach XXXX , an dem die Auseinandersetzung des BF mit den Hindus stattgefunden hätte, keine Angaben darüber machen konnte, ob er dabei durch eine größere Stadt gefahren ist, als sich auf dem Weg dorthin eine 1,6 Millionen große Metropole befindet. Im Übrigen wurde diesem Umstand auch in der vom BF eingebrachten Beschwerde nicht entsprechend entgegengetreten.
Selbiges gilt für die Behauptung, dass die Täter, die der Religion der Hindus angehört haben sollen, für eine Partei gearbeitet hätten, die die Sikhs vertreten. Diese Ausführung ist jedenfalls nicht glaubwürdig, als es unter diesen Umständen keinesfalls nachvollziehbar ist, dass die Täter den BF, als Angehörigen der Sikhs, verfolgt hätten, wenn diese ohnehin auf deren Seite gearbeitet hätten.
Der Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass der BF in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift am XXXX überdies ausführte, dass auch die Familie des BF verfolgt worden sei. Unverständlich bleibt dann aber, warum lediglich der BF seine Heimat verlassen hat. Die Behauptung, dass dies von seinem Vater so entschieden worden sei, erklärt unter diesen Umständen nicht, warum die übrigen Familienangehörigen weniger schutzbedürftiger sein hätten sollen, als der BF selbst einräumte, dass die Situation auch für seinen Vater gefährlich gewesen sei. Unstimmigkeiten ergeben sich überdies hinsichtlich einer ihm erstatteten Anzeige, als dieser in der Niederschrift vom XXXX noch von einer Vermutung ausging, dass er angezeigt worden sei, während er es am XXXX so darstellte, dies sicher zu wissen. Auffallend ist überdies, dass der BF am XXXX bezüglich den Tätern, die den BF bedroht haben sollen, zunächst meinte die Namen von diesen nicht zu wissen und erst auf entsprechenden Hinweis des Behördenvertreters, diese namentlich nennen konnte.
Wenn der den BF vertretene Verein in seiner Beschwerde moniert, dass im Falle des BF eine innerstaatliche Fluchtalternative bestritten wird, da diesem nicht zuzumuten sei, sich in einer ihm unbekannten Stadt ohne Kontakt zu seiner Familie zu verstecken, wird auf die vom BFA dem Verfahren zugrunde gelegten Länderberichte verwiesen, wonach in Indien nach wie vor kein staatliches Melde-, oder Registrierungssystem existiert, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Selbst bei einer laufenden strafrechtlichen Verfolgung wird ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils für möglich angesehen, ohne dass die jeweilige Person ihre Identität verbergen muss. Der BF würde daher auch bei Zugrundelegung seiner Angaben über eine Bedrohungssituation die Möglichkeit haben, vor einer Verfolgung von dieser Seite durch Niederlassung außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies ist für den BF aufgrund seiner Sprachkenntnisse in Punjabi, seiner langjährigen Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft bzw. Baubranche zumutbar, zumal er seinen Lebensunterhalt auch durch Gelegenheitsarbeiten und die finanzielle Unterstützung seiner in Indien lebenden Familie sichern könnte. Insofern widerspricht auch die in der Beschwerde unsubstantiierte aufgestellte Behauptung den im gegenständlichen Fall herangezogenen Länderberichten, dass in Indien keine innerstaatliche Fluchtalternative zum Tragen kommen würde.
2.2. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.
Den Länderberichten wurde weder in den Einvernahmen noch im Beschwerdeschriftsatz substantiiert entgegengetreten.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zum Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Abgesehen davon, dass dem vom BF vorgebrachten Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zu schenken ist, hätte der BF selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohungssituation, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den jungen, gesunden und arbeitsfähigen BF, zumutbar (vgl. auch z. B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des BF, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können. Überdies können vorübergehende Notlagen durch Armenausspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden. Die Bewegungs-, und Niederlassungsferiheit ist rechtlich garantiert und wird praktisch von den Behörden auch respektiert. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen und können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben.
Im Lichte dieser Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, weshalb es dem BF, der Punjabi spricht, weiters gesund ist und über Arbeitserfahrung verfügt, nicht möglich sein sollte, sich - eventuell auch mit Unterstützung seiner Eltern - eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen.
Überdies kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Wie den Länderberichten zu Indien jedoch zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig.
Denn generell agiert die Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze und verfolgt angezeigte Straftaten. Die indischen Sicherheitsbehörden verfügen über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet. Auch wenn in Einzelfällen Korruption und Bestechung nicht auszuschließen sind, ergeben sich aus den vorliegenden Länderberichten keine Anhaltspunkte, dass es in Indien generell unmöglich wäre, entsprechenden behördlichen Schutz vor kriminellen Handlungen in Anspruch zu nehmen. Dass der BF sich wegen der behaupteten Drohungen von Seiten der Hindus im Zuge einer Demonstration nicht an die Polizei gewandt hätte, weil er wissen würde, dass die Polizei in solchen Fällen nichts unternehmen würde, hat der BF der Polizei jedenfalls schon von vornherein die Möglichkeit genommen, konkret gegen die Täter vorzugehen. Zudem ergibt sich aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderberichten, dass die Zugehörigkeit zur Sikh-Religion kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte darstellt. Die Sikhs, 60 Prozent der Bevölkerung im Punjab, stellen dort überdies einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte dar, weshalb schon auch aus diesem Grunde, entgegen den Ausführungen des den BF vertretenen Vereins, keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass die Behörde im Falle des BF nicht nach aktiv geworden sei.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Im gegebenen Zusammenhang ist die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher aus dem Grunde des Vorliegens der innerstaatlichen Schutz- bzw. Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der BF, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und verfügt über eine mehrjährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und am Bau. Außerdem leben die Eltern des BF nach wie vor in Indien. Er verfügt somit auch über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der BF geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der BF befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise Anfang XXXX ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein.
Der BF hat Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF einer legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Der BF spricht die deutsche Sprache nicht und hat der BF auch sonst keine privaten oder persönlichen Interessen im Verfahren darlegen können. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist zudem aufgrund des Umstandes, dass der BF seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort jedenfalls seine Eltern leben und der BF auch eine Sprache des Herkunftsstaates beherrscht, über eine mehrjährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft als auch im Bauwesen verfügt.
Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).
Es ist somit davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet kein Gewicht haben und daher gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK dar.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt für Indien nicht vor, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist.
3.4. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte VI. und VIII. des angefochtenen Bescheides):
Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass der BF auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Mit Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht".
Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerde am XXXX bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit dem normierten Tatbestand konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der am XXXX getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 17 Abs. 1 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der BF im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.
Auch unter diesen Aspekt ist der angefochtene Bescheid daher nicht zu beanstanden.
3.5. Zur Anordnung der Unterkunftnahme (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 kann einem Asylwerber mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß Abs. 2 leg cit.ist bei der Beurteilung der Frage, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen insbesondere zu berücksichtigen, ob
1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 oder für eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4GVG-B 2005 vorliegen,
2. der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß § 19 BFA-VG bezieht oder
3. vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.
Das BFA brachte dem Beschwerdeführer die Anordnung der Unterkunftnahme zur Kenntnis. Im gegenständlichen Bescheid wurde die Verfahrensanordnung bestätigt.
Dass die Anordnung der Unterkunftnahme nicht im Sinne des Gesetzes wäre oder das BFA diese gesetzliche Bestimmung zu Unrecht angewendet hätte, wurde nicht moniert und es ergeben sich dafür auch keine Anhaltspunkte im Akt. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass diese Anordnung mit der rechtskräftigen Erledigung des Antrages auf internationalen Schutz zeitlich determiniert ist und dies durch die Erledigung der Beschwerde mit gegenständlichem Erkenntnis erfolgt.
Die Anordnung der Unterkunftnahme ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides ist als unbegründet abzuweisen.
4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Dies ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass im gegenständlichen Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative, die Spruchpunkt I. und II. allein zu tragen vermag, gegeben ist, der - wie aufgezeigt - in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wird. Auch hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VIII. wird in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten, womit der erste Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.
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