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L527 2185586-2•BVwG L527 2185586-2
L527 2185586-2Bundesverwaltungsgericht29.04.2019
Asylverfahren, aufrechte Rückkehrentscheidung, Behebung der<br/>Entscheidung, faktischer Abschiebeschutz, faktischer Abschiebeschutz<br/>- Aufhebung nicht rechtmäßig, Folgeantrag, Identität der Sache,<br/>Kassation, Privat- und Familienleben, real risk, reale Gefahr
L527 2185586-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian Aufreiter, LL.B. im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2019, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Pakistan alias Afghanistan:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.2015 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz; er gab sich im Verfahren als afghanischer Staatsangehöriger aus. Diesen Antrag wies das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis vom 25.06.2018 rechtskräftig ab. Sowohl die Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht gingen davon aus, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger.
In der Folge verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet und hielt sich vorübergehend in Italien auf. Im September und November 2019 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) gestützt auf die EU-Verordnung 604/2013 ("Dublin III") Korrespondenz mit einer italienischen Behörde betreffend den Beschwerdeführer. Im Schreiben der belangten Behörde wird die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit "Afghanistan" alias "Pakistan" angegeben.
Am 06.04.2019 betraten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer in Wien. Der Beschwerdeführer hatte Dokumente bei sich, denen zufolge er pakistanischer Staatsangehöriger sei. Außerdem hatte er ein auf seinen Namen ausgestelltes italienisches Dokument "Permesso di Soggiorno per Stranieri" (bis 30.04.2019) bei sich. Mit Bescheid vom 07.04.2019 ordnete die belangte Behörde die Schubhaft über den Beschwerdeführer an. In diesem Bescheid führt die Behörde u. a. aus, der Beschwerdeführer habe in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Am 08.04.2019 - während der Schubhaft - stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (den zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen begründete er in der Erstbefragung wie folgt:
"Vor ca. sieben Jahren wurde auf dem Flughafen in XXXX ein Anschlag von Taliban verübt. Wir haben damals neben dem Flughafen ein Haus gebaut. Es hat noch niemand im Haus gelebt, da es noch nicht fertig gestellt wurde. Zwischen Taliban und den Regierungsleuten gab es Kämpfe. Die Taliban haben sich in unserem Haus versteckt und wollten, dass ich sie unterstütze. Ich bin zu dem Dorfältesten gegangen und habe ihm [sic!] um Hilfe gebeten. Dieser hat sofort die Regierung informiert. Die Regierungsleute haben die Taliban angegriffen. Viele Talibankämpfer wurden dabei getötet. Die anderen Kämpfer haben Rache geschworen, da ich sie verraten habe. Mein Cousin väterlicherseits wurde verschleppt. Ob es die Taliban oder die Regierungsleute waren, wissen wir nicht. Ich habe um mein Leben gefürchtet. Deshalb war ich gezwungen Pakistan zu verlassen. Ich habe Angst vor der Rache der Taliban. Auf der Reise haben viele Afghanen dazu geraten, nicht anzugeben, dass ich aus Pakistan bin."
(AS 83 des Verwaltungsverfahrensakts zum zweiten Antrag [VA 2]). Der Beschwerdeführer habe Angst vor den Taliban, aber auch vor der Regierung. Diese werfe ihm vor, die Taliban unterstützt zu haben.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 und § 15a AsylG 2005 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
Nach einer Rechtsberatung vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer am 16.04.2019 ein. Darin bekräftigte der Beschwerdeführer die Angaben aus der Erstbefragung; die Ereignisse seien 2012 passiert. In Pakistan würde man ihn töten. Im Erstverfahren habe er nicht die Wahrheit gesagt. Im Anschluss an die Einvernahme hob die Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 16.04.2019 den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 auf. Sie begründete dies - im Wesentlichen - wie folgt: Es liege ein Folgeantrag vor, weil das Erstverfahren rechtskräftig entschieden sei. Die "Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung" (AS 359 VA 2) sei aufrecht. Der Folgeantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe; die vorgebrachten Gründe haben bereits bestanden, als der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag gestellt hat. Die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert.
Das Verfahren wurde der Gerichtsabteilung L527 am 23.04.2019 zugewiesen und am 25.04.2019 langten bei ihr die Akten der belangten Behörde ein. Zum Verfahren zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz legte die Behörde nur den Bescheid vor. Trotz Urgenz durch das Bundesverwaltungsgericht langte der vollständige Akt bis zur Genehmigung der vorliegenden Entscheidung am 29.04.2019 nicht bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.11.2015:
1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab an, in Afghanistan geboren und afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Im Alter von ca. sechs Jahren sei er mit seinen Eltern wegen einer Feindschaft innerhalb der Familie nach Pakistan gegangen. Aus Pakistan sei er geflohen, weil die pakistanische Regierung versuche, alle Afghanen zurück nach Afghanistan abzuschieben. Dorthin könne er wegen der Feindschaft nicht zurück; man würde ihn dort umbringen. (Bescheid vom 10.01.2018, XXXX , S 2 ff)
1.1.2. Mit Bescheid vom 10.01.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung sowohl des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigen (in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan) ab (Spruchpunkte I und II), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan aus (Spruchpunkt V) und legte eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI). Im Bescheid stellte die Behörde fest, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger. (Bescheid vom 10.01.2018, XXXX , S 1, 12)
1.1.3. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.06.2018, W245 2185586-1/7E, zur Gänze als unbegründet ab. Auch das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer sowie der Behörde zugestellt und ist rechtskräftig. (Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl W245 2185586-1).
1.2.1. In der Folge - das genaue Datum ist nicht feststellbar - verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet und hielt sich vorübergehend in Italien auf (AS 83, 334 VA 2). Laut belangter Behörde stellte der Beschwerdeführer in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 49 VA 2 [Schubhaftbescheid]). Die von der Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten enthalten dafür keinen dezidierten Nachweis. Den Akten sind auch das Datum einer allfälligen Antragstellung und die Begründung für den allfälligen Antrag nicht zu entnehmen.
1.2.2. Gegenüber Italien erklärte die belangte Behörde mit Schreiben vom 25.09.2018 gestützt auf Art 18 Abs 1 lit d der EU-Verordnung 604/2013: "the Republic of Austria accepts the transfer of the above named person for determination of the asylum application." Dieses Schreiben bezieht sich auf XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan. Darauf nahm Italien mit Schreiben vom 05.11.2018 Bezug und teilte mit: "[...] the transfer shall temporarily be suspended because the applicant: has staken legal action (with suspensive effects)" (AS 363 ff VA 2) Die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten enthalten keine weiteren Informationen zum Verfahren des Beschwerdeführers in Italien.
1.2.3. Am 06.04.2019 betraten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer in Wien. Der Beschwerdeführer hatte Dokumente bei sich, denen zufolge er pakistanischer Staatsangehöriger sei (Kopien: AS 15 ff, 31 ff VA 2). Außerdem hatte er ein auf seinen Namen ausgestelltes italienisches Dokument "Permesso di Soggiorno per Stranieri" (bis 30.04.2019) bei sich (Kopien: AS 27 ff, 43 ff). Auf einigen der Kopien ist vermerkt:
"Dokument wurde durch XXXX , GrInsp überprüft" Wie und anhand welcher Kriterien die Prüfung erfolgte, ist den Akten, die die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ebenso wenig zu entnehmen wie das Ergebnis der Prüfung. Im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister werden verschiedene Dokumente (ID-Card, Reisepass, Reisepass) als "authentisch (echt)" qualifiziert (OZ 4; Abfrage durch das Bundesverwaltungsgericht). Die ausstellende Behörde/das ausstellende Land ist jedoch nicht eingetragen. Mit Bescheid vom 07.04.2019 ordnete die belangte Behörde die Schubhaft über den Beschwerdeführer an.
1.3. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.04.2018 und dem weiteren Verfahren:
1.3.1. Am 08.04.2019 - während der Schubhaft - stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (den zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen begründete er in der Erstbefragung wie folgt: "Vor ca. sieben Jahren wurde auf dem Flughafen in XXXX ein Anschlag von Taliban verübt. Wir haben damals neben dem Flughafen ein Haus gebaut. Es hat noch niemand im Haus gelebt, da es noch nicht fertig gestellt wurde. Zwischen Taliban und den Regierungsleuten gab es Kämpfe. Die Taliban haben sich in unserem Haus versteckt und wollten, dass ich sie unterstütze. Ich bin zu dem Dorfältesten gegangen und habe ihm [sic!] um Hilfe gebeten. Dieser hat sofort die Regierung informiert. Die Regierungsleute haben die Taliban angegriffen. Viele Talibankämpfer wurden dabei getötet. Die anderen Kämpfer haben Rache geschworen, da ich sie verraten habe. Mein Cousin väterlicherseits wurde verschleppt. Ob es die Taliban oder die Regierungsleute waren, wissen wir nicht. Ich habe um mein Leben gefürchtet. Deshalb war ich gezwungen Pakistan zu verlassen. Ich habe Angst vor der Rache der Taliban. Auf der Reise haben viele Afghanen dazu geraten, nicht anzugeben, dass ich aus Pakistan bin." (AS 83 VA 2). Er habe Angst vor den Taliban aber auch vor der Regierung. Diese werfe ihm vor, die Taliban unterstützt zu haben.
In der Einvernahme am 16.04.2019 bestätigte der Beschwerdeführer diese Angaben gegenüber der belangten Behörde. Er gab konkret Folgendes an: "Wir lebten in der Nähe des Flughafens in XXXX . Die Taliban haben den Flughafen angegriffen. Sie haben sich dann in unserem Haus, welches noch nicht fertig gebaut war, versteckt. Von dort haben Sie [sic!] Raketen Richtung Flughafen geschossen. Am nächsten Tag ging ich zu unserem Haus, um dort zu arbeiten. Ich habe dort die bewaffneten Taliban gesehen. Sie sagten, ich muss Essen und Bekleidung bringen. Ich ging zum Dorfältesten und hab es ihm mitgeteilt. Dieser hat die Polizei verständigt. Es kam zu einem Schusswechsel zwischen der Polizei und den Talibankämpfern. Dabei wurden einige Polizisten getötet und einige auch verletzt. Dann kam das pakistanische Militär, um die Polizei zu unterstützen [sic!] und haben alle anwesenden Taliban umgebracht. Die Taliban haben mich verdächtigt, dass ich die Polizei und das Militär verständigt habe. Aus Angst musste ich Pakistan verlassen." (AS 334 VA 2) Diese Ereignisse seien 2012 passiert. Der Beschwerdeführer könne nicht nach Pakistan zurück, er werde dort von den Taliban getötet. Zwei seiner Cousins seien verschollen. Er wisse nicht, ob sie von den Taliban getötet oder von den pakistanischen Behörden eingesperrt wurden. (AS 334, 336 VA 2)
1.3.2. Die bei der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin beantragte die Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Italien, da der Beschwerdeführer einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien habe und die Zuständigkeit somit gemäß Art 19 Dublin-III-VO auf Italien überzugehen habe (AS 336 VA 2).
1.3.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 16.04.2019 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 auf.
1.3.3.1. Im Bescheid stellte die Behörde fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Pakistan, Pakistan sei sein Herkunftsstaat, der Beschwerdeführer solle nach Pakistan abgeschoben werden (AS 340 ff VA 2).
1.3.3.2. Zum unter 1.3.2. genannten Antrag sprach die Behörde einzig aus: "Zum Antrag der Rechtsberatung auf Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Italien wird angeführt, dass am 25.09.2018 eine Dublinzustimmung an IT erfolgt sei." (AS 357 VA 2)
1.3.3.3. Zur Voraussetzung des § 12a Abs 2 Z 1 AsylG 2005 hielt die belangte Behörde fest: "Die gegen Sie ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung ist aufrecht. [...] Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwuchs, ist somit nach wie vor aufrecht." (AS 359 VA 2)
1.3.3.4. Dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein werde (§ 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005), begründete die Behörde im Wesentlichen damit, dass er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, sondern sich auf Fluchtgründe, welche schon bei der Erstantragstellung bestanden haben und vom Beschwerdeführer schuldhaft nicht vorgebracht worden seien, gestützt habe. Es habe sich kein neuer Sachverhalt ergeben, welcher nicht von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts umfasst wäre. Das Vorbringen weise außerdem keinen glaubhaften Kern auf. Der Bescheid enthält keine Begründung dafür und Erwägungen dazu, warum das (erstmals erstattete) Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. (AS 355 f, 359 VA 2)
1.3.3.5. Die Behörde traf Feststellungen zur Lage in Pakistan (AS 341 ff). Diese Feststellungen betreffen folgende Themen:
"Rückkehrhilfe und -projekte", "medizinische Versorgung", "Rückkehr", "Dokumente". Zur Sicherheitslage in Pakistan hat die Behörde überhaupt keine Feststellungen getroffen und sich damit auch anderweitig im gegenständlichen Bescheid nicht auseinandergesetzt. Sie begründete das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005 im Übrigen vor allem mit folgenden Ausführungen:
"Die Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist auf Ihr individuelles Vorbringen bezogen seit der Entscheidung über Ihren vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert." (AS 357 VA 2)
"Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat in Verbindung mit Ihrem Vorbringen droht Ihnen keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, beschrieben."
(AS 357 VA 2)
"Sie haben keine Familienangehörigen in Österreich."
In Anbetracht der Dauer Ihres Aufenthalts ist nicht ersichtlich, dass Ihre Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde.
Ein Recht auf dauerhaften Aufenthalt in Österreich ist bei Ihnen nicht erkennbar." (AS 357 VA 2)
"Bereits in Ihrem Vorverfahren wurde festgestellt, dass Ihnen bei einer Rückkehr oder Abschiebung in Ihr Herkunftsland keine Verletzung Ihrer Integrität droht. Da sich die allgemeine Lage wie auch Ihre persönlichen Verhältnisse und Ihr körperliche Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert haben, kann davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Pakistan für Sie zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen wird."
(AS 359 VA 2)
1.3.3.6. Weiters führte die Behörde in der rechtlichen Beurteilung aus: "Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, z.B. die Ausstellung eines Heimreisezertifikats, ist bereits gegeben bzw. steht unmittelbar bevor." (AS 359 VA 2) Den von der Behörde vorgelegten Akten kann jedoch nicht entnommen werden, dass ein Heimreisezertifikat vorliege oder die Ausstellung unmittelbar bevorstehe.
1.3.4. Mit dem auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten italienischen Dokument "Permesso di Soggiorno per Stranieri" (bis 30.04.2019; Kopien: AS 27 ff, 43 ff) und den damit verbundenen Rechtswirkungen hat sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Unter den von der Behörde herangezogenen Beweismitteln ist ein derartiger Aufenthaltstitel im Bescheid überhaupt nicht ausdrücklich erwähnt. Als vom Beschwerdeführer vorgelegtes Beweismittel wird einzig ein pakistanischer Reisepass genannt (AS 339 VA 2).
1.3.5. Einen individuell-konkreten gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Rechtsakt, mit dem die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Pakistan festgestellt werden würde, enthalten die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten nicht.
Die Sachverhaltsfeststellungen waren auf Grundlage der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten zum ersten und zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich sowie der Akten des Bundesverwaltungsgerichts zum gegenständlichen Verfahren und zum Verfahren mit der Zahl W245 2185586-1 zu treffen. Vgl. die jeweils angegebenen Aktenseiten (AS) und (Ordnungs)Zahlen (OZ). Obwohl das Bundesverwaltungsgericht um den vollständigen Akt ersucht hatte (OZ 2), hat die belangte Behörde bis zur Genehmigung der vorliegenden Entscheidung am 29.04.2019 zum ersten Antrag nur den Bescheid vom 10.01.2018, XXXX , vorgelegt. Die Feststellungen unter 1.1. zu den Angaben des Beschwerdeführers konnten daher nicht auf die Niederschriften, sondern nur auf den genannten Bescheid, in dem diese wiedergegeben werden, gestützt werden. Die Feststellungen zum Vorbringen unter 1.3.1. und 1.3.2. konnten hingegen auf die im Original vorliegenden Niederschriften im Verwaltungsverfahren (Urkunden) gestützt werden.
Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind - abseits des Akts zum ersten Antrag - auch keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten unvollständig oder bedenklich wären. Dass das Bundesverwaltungsgericht feststellen musste, dass die Akten bestimmte Unterlagen nicht enthalten oder dass sich die Behörde mit bestimmten Themen nicht befasst hat, deutet nicht auf die Unvollständigkeit der Akten hin. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es die betreffenden Unterlagen nicht gibt und dass die Behörde sich mit den jeweiligen Themen tatsächlich nicht auseinandergesetzt hat.
Zur Entscheidung bei unvollständiger Aktenvorlage:
Wie bereits erörtert, legte die Behörde zunächst zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nur den Bescheid vom 10.01.2018 vor. Trotz Urgenz durch das Bundesverwaltungsgericht langte der übrige Akt bis zur Genehmigung der vorliegenden Entscheidung am 29.04.2019 nicht bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein. Die Aktenvorlage durch die belangte Behörde blieb damit bis zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht unvollständig und insofern nicht ordnungsgemäß, weshalb die Verständigung iSd § 22 Abs 2 BFA-VG zu unterbleiben hatte (vgl. die Verständigung der Behörde zur Zahl L527 2185586-2/2Z); vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), K5 zu § 16 BFA-VG. Nach eingehender Prüfung kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die Entscheidung über den gegenständlichen Bescheid gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 auch auf Grundlage der vorhandenen Akten möglich ist, zumal der Gerichtsabteilung L527 der verwaltungsgerichtliche Akt zum ersten Antrag vorliegt (W245 2185586-1) und sich die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes aus unter 3.4. genannten Gründen - unbeschadet des konkreten Inhalts des Akts zum behördlichen Verfahren zum Erstantrag - in jedem Fall als rechtswidrig erweist. Die unvollständige und insofern nicht ordnungsgemäße Aktenvorlage durch die belangte Behörde steht daher im konkreten Fall der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht weder rechtlich noch faktisch entgegen; zudem erscheint eine rasche Entscheidung im Interesse des Beschwerdeführers geboten.
Zu A) Aufhebung des Bescheids:
3.1. Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
3.1.1. Gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23 leg cit) gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG 2005 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1.) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht, 2.) der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3.) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nicht außer Acht zu lassen ist, dass die Behörde - selbst bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen - nicht verpflichtet ist, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Der Gesetzgeber hat vielmehr normiert, dass die Behörde den faktischen Abschiebeschutz aufheben "kann"; ihr kommt insofern Ermessen zu.
Gemäß § 12a Abs 6 AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs 2 und 3 FPG festgesetzt.
3.1.2. Nach der Judikatur des Asylgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes außerdem nach § 12a Abs 2 AsylG 2005 nur zulässig, wenn die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich erscheint. Vgl.
Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), K12 zu § 12a AsylG 2005.
3.2. Zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren, in denen es über die Rechtsmäßigkeit von Bescheiden gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 abzusprechen hat, ist grundsätzlich festzuhalten; vgl. insbesondere VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010:
Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nicht bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu übermittelnden Verwaltungsakten, hat dies weitreichende Konsequenzen für die betroffenen Antragsteller bzw. Beschwerdeführer; ihre Abschiebung kann jederzeit erfolgen. Dabei ist dem Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Anwendung des § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG untersagt (§ 22 BFA-VG). Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus ein in mehrfacher Hinsicht erheblich eingeschränkter Beurteilungsspielraum, wobei zudem die kurze Entscheidungsfrist der Nachholung von Ermittlungen entgegensteht. Es ist daher lediglich aufgrund der Verwaltungsverfahrensakten zu entscheiden, die die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat.
3.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.04.2019 ist ein Folgeantrag, da ihn der Beschwerdeführer, wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, nach einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag gestellt hat (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005).
3.4. Im Zuge der gebotenen Grobprüfung zeigt sich, dass sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall jedenfalls mit folgenden entscheidungsrelevanten Themen nicht oder nicht ausreichend auseinandergesetzt hat und unzutreffende oder anhand des Akts nicht nachvollziehbare (Rechts)Standpunkte eingenommen hat. Der Akteninhalt trägt wesentlichen Voraussetzungen, von denen die Behörde im Bescheid vom 16.04.2019 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ausgeht, nicht. Im Ergebnis lässt sich daher auf Grundlage der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten nicht verifizieren, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 erfüllt sind. Die belangte Behörde hat es verabsäumt, sich - gemessen an der gebotenen Grobprüfung - hinreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem bisherigen Verfahren auseinanderzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Mängel im behördlichen Verfahren/Bescheid in dem von ihm durchzuführenden Verfahren nicht sanieren, zumal es sich auf eine Grobprüfung beschränken muss. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erweist sich damit als rechtswidrig. Dazu im Einzelnen:
3.4.1. Infolge der unzureichenden Auseinandersetzung damit und Informationen dazu, ob, wann und mit welchem Inhalt/welchem Vorbringen der Beschwerdeführer in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist nicht ersichtlich und nachvollziehbar, welche Rechtswirkungen ein etwaiger Antrag in Italien für Verfahren vor der belangten Behörde hat. In welchem Verfahrensstadium sich ein allfälliger Antrag in Italien befindet, ist ebenso wenig ersichtlich. Damit kann - im Hinblick auf die von Österreich erklärte Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers - im Lichte der EU-Verordnung 604/2013 nicht geklärt werden, ob ein allenfalls in Italien gestellter Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu prüfen sein könnte. Wäre dies der Fall, müsste ein etwaiges Vorbringen bei der Frage, ob der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005 voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, Beachtung finden. Vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0025 (in Bezug auf Voraussetzungen für die Schubhaft): Darin ging der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf frühere Judikatur davon aus, dass der in einem anderen Mitgliedstaat gestellte Asylantrag auch als in Österreich gestellt anzusehen sei, wenn sich die Republik Österreich im Hinblick auf die ihr nach der genannten Verordnung zukommende Zuständigkeit zur (Wieder)Aufnahme des Fremden bereit erklärt hat. Eines (nochmaligen) Schutzersuchens bedürfe es nicht. Im Ergebnis bestehe damit die Pflicht des (wieder-)aufnehmenden Staates, den in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrag, und sei es auch ein "Folgeantrag", bei dem ohne vorherige Prüfung nicht beurteilt werden könne, ob neue Fluchtgründe geltend gemacht werden, ohne Weiteres einer Prüfung zuzuführen.
3.4.2. Darauf, dass der Beschwerdeführer derzeit einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien habe, ist die belangte Behörde, wie festgestellt, im Bescheid nicht dezidiert eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht erkennen, dass dem Satz "Zum Antrag der Rechtsberatung auf Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Italien wird angeführt, dass am 25.09.2018 eine Dublinzustimmung an IT erfolgt sei." (AS 357 VA 2) insofern (hinreichender) Begründungswert zukomme. Unter den von der Behörde herangezogenen Beweismitteln ist ein derartiger Aufenthaltstitel im Bescheid überhaupt nicht (ausdrücklich) erwähnt. Als vom Beschwerdeführer vorgelegtes Beweismittel wird einzig ein pakistanischer Reisepass genannt. Die Behörde hat sich überhaupt nicht damit befasst, ob das Vorliegen eines derartigen Aufenthaltstitels für Italien der (beabsichtigten) Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan entgegenstehen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht kann diese rechtliche Beurteilung - nicht zuletzt wegen unzureichender Sachverhaltsinformationen - im Rahmen des Grobprüfungsverfahrens nicht nachholen. Es sei lediglich § 52 Abs 6 FPG erwähnt, wonach sich grundsätzlich (vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung) ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Ob ein allfälliger Aufenthaltstitel für Italien auch der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes entgegensteht, hätte die Behörde prüfen müssen.
3.4.3. Die Behörde begründet das Vorliegen der Voraussetzung des § 12a Abs 2 Z 1 AsylG 2005 mit dem bestenfalls eingeschränkt nachvollziehbaren Satz "Die gegen Sie ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung ist aufrecht." (AS 359 VA 2)
Eine gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung kann dem Akt nicht entnommen werden. Eine Rückkehrentscheidung wurde durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2018, W245 2185586-1/7E, rechtskräftig erlassen. Eine Begründung, dass und weshalb diese noch aufrecht sei, fehlt im Bescheid; die Behörde hat die Voraussetzungen des § 12a Abs 6 AsylG 2005 nicht subsumiert. Schwerer als die fehlende Subsumtion wiegt freilich, dass die Behörde nicht darauf eingegangen ist, dass bislang nur festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (vgl. abermals das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2018, W245 2185586-1/7E). Die Behörde beabsichtigt nunmehr aber, den Beschwerdeführer nach Pakistan abzuschieben und hat den faktischen Abschiebeschutz auch im Hinblick darauf aufgehoben. Ob vor diesem Hintergrund ein tragfähiger Abschiebetitel vorliegt und die (faktische) Durchführung der Abschiebung (rechtlich) überhaupt alsbald möglich wäre, hat die Behörde in keiner Weise thematisiert. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen. Die insofern erforderliche Aufbereitung des Sachverhalts sowie der Rechtslage (vgl. z. B. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0125) und die anschließende Subsumtion kann das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Grobprüfung - jedenfalls im konkreten Fall, in dem auch noch zahlreiche andere entscheidungsrelevante Fragen im Detail zu prüfen wären - nicht nachholen.
3.4.4. Dass § 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005 erfüllt sei, stützt die Behörde in erster Linie darauf, dass das vom Beschwerdeführer im Verfahren zu seinem Antrag vom 08.04.2019 (in Österreich) erstmals erstattet Vorbringen von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2018, W245 2185586-1/7E, umfasst sei. Darüber hinaus sprach die Behörde dem Vorbringen den glaubhaften Kern ab, wozu sie aber keine Erwägungen und keine Begründung traf. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob bereits durch die Rechtskraftwirkung des genannten Erkenntnisses die spätere Zurückweisung des Antrags auf der Hand liege; vgl. mwN zur insofern gebotenen Grobprüfung VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010. Eine ordnungsgemäße (Grob)Prüfung durch die Behörde, ob das Vorbringen einen glaubhaften Kern habe, war jedenfalls deshalb nicht von Vornherein entbehrlich, weil der Beschwerdeführer angegeben hatte, er werde in Pakistan (von Taliban) getötet und er habe Angst vor der Regierung, weil diese ihm vorwerfe, mit den Taliban zusammengearbeitet zu haben. Die Behörde hat nicht dargelegt und es ist im Wege der Grobprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht auch keineswegs (ohne Weiteres) erkennbar, dass infolge der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2018, W245 2185586-1/7E, dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers auch in Bezug auf § 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005 grundsätzlich keine Relevanz zukommen könne, zumal der Beschwerdeführer jetzt nach Pakistan abgeschoben werden soll und sich die rechtskräftige Entscheidung auf Afghanistan als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bezieht. Um beurteilen zu können, ob die Voraussetzung des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt ist (insbesondere keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK), hätte sich die Behörde mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefährdung/Bedrohung und den mit dem Vorbringen verbundenen Rechtsfragen (näher) auseinandersetzen müssen.
3.4.5. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005 durch die Behörde ist nicht nur unzureichend, sondern sie ist, soweit sie erfolgt ist, in zentralen Punkten auch inhaltlich verfehlt. Die unter 1.3.3.5 festgestellten Ausführungen der Behörde besagen im Wesentlichen, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der Entscheidung über den Antrag vom 21.11.2015 nicht geändert habe und bereits im Vorverfahren festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat keine Verletzung der Integrität drohe. Damit lässt sich nicht begründen, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005 gegenwärtig erfüllt sind, bezieht sich die (rechtskräftige) Entscheidung im Verfahren über den ersten Antrag doch auf Afghanistan, während der Beschwerdeführer, wie aus dem gegenständlichen Bescheid unmissverständlich folgt, nunmehr nach Pakistan abgeschoben werden soll. Dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, kann nicht (sinnvoll) damit begründet werden, dass die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan (!) bereits rechtskräftig entschieden worden sei und sich seither die Lage im "Herkunftsland" (AS 359 VA 2) nicht geändert habe. Hinzukommt, dass die (allgemeine) Sicherheitslage in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005 entscheidungsrelevant ist, die Behörde sich zur (allgemeinen) Sicherheitslage in Pakistan aber im Bescheid überhaupt nicht geäußert hat. Die Behörde ist damit ihrer Pflicht, insofern konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu treffen, nicht nachgekommen; vgl. z. B. VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, VwGH 28.6.2011, 2008/01/0102.
3.4.6. Entgegen der Darstellung durch die belangte Behörde kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass ein Heimreisezertifikat bereits vorliege oder die Ausstellung unmittelbar bevorstehe. Die von der Behörde genannte Begründung dafür, dass die faktischen Notwendigkeiten für die Abschiebung vorliegen, ist daher nicht nachvollziehbar.
3.5. Aus den bisherigen Ausführungen folgt: Das Bundesverwaltungsgericht kann im Rahmen der geforderten Grobprüfung nicht erkennen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung des gegenständlichen Bescheids erfüllt sind oder waren. Das Bundesverwaltungsgericht hatte deshalb die von der Behörde mit Bescheid vom 16.04.2019 verfügte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtswidrig zu erklären und den Bescheid aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind, wie sich jedenfalls aus den zahlreichen oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs unzweifelhaft ergibt, geklärt. Diese Rechtsprechung ist nicht uneinheitlich und das Bundesverwaltungsgericht ist von ihr auch nicht abgewichen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt B) zu entscheiden.
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