BVwG I406 2217875-1

I406 2217875-1Bundesverwaltungsgericht26.04.2019

Regest

Asylverfahren, aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer<br/>Abschiebeschutz, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig,<br/>Folgeantrag, Identität der Sache, Privat- und Familienleben, real<br/>risk, reale Gefahr

Gesamter Gesetzestext

BVwG I406 2217875-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2019:I406.2217875.1.00

Spruch

I406 2217875-1/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2019, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Asylwerber, ein marokkanischer Staatsbürger, reiste spätestens im November 2015 illegal in das Bundesgebiet ein, stellte erstmals am 25.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der Erstbefragung am selben Tag als Fluchtgrund an, er sei wegen dem Krieg und ISIS aus seinem Herkunftsstaat Libyen geflohen.

Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 27.09.2017 erklärte der Asylwerber, er stamme nicht aus Libyen, sondern aus Marokko und habe den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er habe mit einer österreichischen Staatsbürgerin einen ungefähr fünf Monate alten Sohn.

Mit Bescheid vom 13.11.2017, Zahl: XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung des Herkunftsstaates Marokko den Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz als unbegründet ab, traf eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung des Asylwerbers für zulässig, erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab, erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot und stellte fest, dass der Asylwerber gemäß § 13 Abs. 2 Z1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.09.2016 verloren hatte.

Der Asylwerber erhob gegen diesen Bescheid nicht Beschwerde, daher erwuchs dieser in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 29.08.2018, Zahl: XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag des Asylwerbers vom 01.08.2018 auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Dem am 03.01.2019 in der Schweiz gestellten und am 09.04.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten dritten Asylantrag begründete der Asylwerber in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.04.2019 damit, seine Freundin sei von ihm im fünften Monat schwanger, er wolle bei ihr bleiben und befürchte im Herkunftsstaat wegen der vorehelichen Beziehung von seinen Eltern getötet zu werden und verwies darüber hinaus auf die wirtschaftlich schwierige Lage im Herkunftsstaat.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 18.04.2019 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG auf.

Am 24.04.2019 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Aufhebung des faktischen

Abschiebeschutzes:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person:

Die Identität des Asylwerbers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des § 38 AVG.

Der Asylwerber ist marokkanischer Staatsbürgerschaft sowie Herkunft und ledig.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:

  1. BG XXXX vom 23.08.2016 RK 26.08.2016

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (1) Z 1 8. Fall SMG § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 17.02.2016

Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 30

Tags zu je 4,00 EUR (120,00 EUR) im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

zu BG XXXX RK 26.08.2016

Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 07.02.2017

BG XXXX vom 10.02.2017

  1. LG XXXX vom 17.11.2016 RK 17.11.2016

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a) SMG

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 17.07.2016

Freiheitsstrafe 4 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXXRK 26.08.2016

Junge(r) Erwachsene(r)

zu LG XXXXRK 17.11.2016

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 17.11.2016, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom 09.12.2016

Der Asylwerber geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, er führt eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, die das gemeinsame Kind erwartet. Der Asylwerber verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.

Eine relevante Integration des Asylwerbers ist nicht gegeben.

1.2. Zu den Fluchtmotiven:

Der Erstantrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz vom 25.11.2015, den dieser ausschließlich mit wirtschaftlichen Motiven begründete, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017, Zahl: XXXX, rechtskräftig negativ entschieden.

Der Asylwerber stellte am 03.01.2019 in der Schweiz einen dritten, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, brachte diesen am 09.04.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, wobei er bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.04.2019 zum Fluchtgrund angab, seine Freundin erwarte das gemeinsame Kind, er wolle bei den beiden bleiben und befürchte darüber hinaus, wegen der vorehelichen Beziehung von seinen Eltern verfolgt zu werden, darüber hinaus sei die wirtschaftliche Lage in Marokko schlecht.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Wie aus den zutreffenden und umfangreichen, von der belangten Behörde im Vorverfahren sowie im gegenständlichen Bescheid getroffenen aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat, die ebenfalls dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen, hervorgeht, liegt für den Asylwerber bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vor.

Auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Asylwerber als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten.

Ebenso wird der Asylwerber im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Die Todesstrafe wird in Marokko zwar weiter verhängt, aber seit 1993 nicht mehr vollstreckt (AA 7.2015a; vgl. HRW 27.1.2016). Die Anzahl der mit Todesstrafe bedrohten Delikte wurde reduziert, aber das Institut derselben aus der Rechtsordnung bis dato nicht eliminiert (ÖB 9.2015).

Es bestehen keine glaubhaften Hinweise, dass der Asylwerber einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Marokko mit der Todesstrafe bedroht ist), daher scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Marokko ist ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 1 Ziffer 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 47/2016.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Asylwerbers vor diesem und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in den zu überprüfenden Bescheid.

2.1. Zur Person:

Die Identität des Asylwerbers steht mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht fest.

Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit, Familienstand, zu familiären Anknüpfungspunkten in Österreich und im Herkunftsstaat sowie dass eine relevante Integration des Asylwerbers nicht gegeben ist gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes.

Die strafgerichtliche Delinquenz des Asylwerbers leitet sich aus dem Strafregister der Republik Österreich ab.

Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen lässt.

2.2. Zu den Fluchtmotiven:

Im Rahmen des Verfahrens nach dem gegenständlichen zweiten Folgeantrag haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Erstbefragung sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei seiner Einvernahme den Sachverhalt ordnungsgemäß erhoben, die Feststellungen zu den Fluchtmotiven des Asylwerbers gründen sich auf seine dabei im wesentlichen gleichlautend getätigten Angaben.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers wurden dem "Länderinformationsblatt" zum Herkunftsstaat entnommen, das nach Auskunft der Staatendokumentation als weiterhin aktuell anzusehen ist.

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes als auch jene der österreichischen Botschaft herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf verschiedenen, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Dass es sich bei Marokko um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt, leitet sich aus der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 47/2016, ab.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

3.1.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

1. § 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) ...

Entscheidungen

§ 22. ...

(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

...".

2. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2016, lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

3.1.2. Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Asylwerber einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat.

Es liegt auch kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vor und die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 sind gegeben:

So besteht gegen den Asylwerber in Gestalt des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG.

Zugleich wurde mit diesem Bescheid der Erstantrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen.

Dem Asylwerber droht diesem Bescheid zufolge in Marokko keine asylrelevante Verfolgung.

Auch im Rahmen des verfahrensgegenständlichen zweiten Folgeantrages auf internationalen Schutz behauptete er eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts nicht, indem er vorbrachte, bei seiner Lebensgefährtin sowie dem gemeinsamen Kind, welches diese erwarte, bleiben zu wollen.

Soweit der Asylwerber darüber hinaus vorbringt, er befürchte, wegen der vorehelichen Beziehung von seinen Eltern getötet zu werden, ist festzuhalten, dass er damit einen asylrelevanten Fluchtgrund nicht geltend macht:

Familiäre Probleme stellen schon begrifflich keine staatlichen Verfolgungshandlungen dar (VwGH vom 17.02.1994, 94/19/0936).

Darüber hinaus könnte sich der Asylwerber dieser Gefahr dadurch entziehen, dass er sich in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates niederließe.

Somit fehlt es dem Vorbringen des Asylwerbers an einer Asylrelevanz im Sinne der GFK. Dem Asylwerber droht demzufolge in Marokko keine asylrelevante Verfolgung.

Der Asylwerber hat somit im gegenständlichen Asylverfahren betreffend den Fluchtgrund einen neuen Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Asylwerber ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Angesichts der Delinquenz des Asylwerbers sowie seiner nicht gegebenen Integration kann der Umstand, dass er eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen führt, die das gemeinsame Kind erwartet, zu keinem für ihn positiven Ergebnis der Interessenabwägung führen und liegt daher auch insofern ein neuer Sachverhalt nicht vor.

Daher wird auch der gegenständliche Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist.

Da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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