BVwG W208 2133094-1

W208 2133094-1Bundesverwaltungsgericht28.04.2017

Regest

ersatzlose Behebung, Gebührenbefreiung, Kostenersatz, lex specialis,<br/>Pauschalgebührenauferlegung, rückwirkende Rechtsgestaltung,<br/>Unterhaltsvorschuss, Verfahrenshilfe, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2133094-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2133094.1.00

Spruch

W208 2133094-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 13.04.2016, Zahl: XXXX betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 17 VwGVG u. § 74 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren des Bezirksgerichtes XXXX (im Folgenden: BG),

Zahl: XXXX, beantragte die Bezirkshauptmannschaft XXXX am 19.02.2015 die Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen zugunsten zweier minderjähriger Kinder, deren unterhaltspflichtiger Vater die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) ist.

Mit Beschlüssen der Rechtspflegerin des BG vom 04.03.2015 wurden den minderjährigen Kindern Unterhaltsvorschüsse in Höhe von € 475,00 und € 420,00 gewährt.

Mit Schriftsatz vom 13.04.2015 wurde gegen diese Beschlüsse Rekurs erhoben. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 04.12.2015, XXXX und XXXX, wurde dem Rekurs keine Folge gegeben. Die Beschlüsse des Erstgerichtes vom 04.03.2015 wurden somit rechtskräftig.

2. Mit Bescheid vom 13.04.2016 wurde (nachdem ein davor erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen. Mit diesem wurden der bP für das erstinstanzliche Verfahren Pauschalgebühren gem. § 24 UVG (aF) von €

475,00 und € 420,00 sowie für das Rekursverfahren Pauschalgebühren gem. TP 12 a GGG (aF) von € 950,00 und € 840,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00 gem. § 6a Abs. 1 GEG vorgeschrieben, somit in Summe € 2.693,00.

3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 19.04.2016) richtet sich die am 17.05.2016 zur Post gegebene Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen bP, mit der diese die Aufhebung des Zahlungsauftrages sowie die Zuerkennung von Kostenersatz beantragte.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die festgesetzten Gebühren nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren entsprächen; die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren seien "verfassungswidrig vorgeschrieben". Weiters wurde angemerkt, dass Verfahrenshilfe beantragt worden sei und im Falle der Gewährung der Verfahrenshilfe die Beschwerde zurückgezogen werde.

4. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 08.06.2016 bewilligte das BG der bP die Verfahrenshilfe für das Grundverfahren im Ausmaß des § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren).

Mit Schreiben vom 20.06.2016 bat das BG den Vertreter der bP um Mitteilung, ob die Beschwerde in Hinblick auf die bewilligte Verfahrenshilfe – wie in Aussicht gestellt – zurückgezogen werde. Zu dieser Anfrage langte keine Stellungnahme ein; die Beschwerde wurde auch nicht zurückgezogen.

5. Mit Schreiben vom 17.08.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor. Aufgrund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung wurde der Akt mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.12.2016 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Stattgebung der Beschwerde

3.2.1. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 24 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), BGBl. Nr. 451/1985, in der am 19.02.2015 sowie am 13.04.2015 in Kraft gestandenen Fassung BGBl. I Nr. 75/2009, hat der Unterhaltsschuldner für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse eine Pauschalgebühr in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrags zu entrichten, für Rechtsmittelverfahren sind Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a GGG zu entrichten. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren kann wirksam noch bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorschreibung der Gebühr beantragt werden. Im Übrigen sind die Beteiligten des Verfahrens auf Gewährung, Weitergewährung, Änderung oder Einstellung von Vorschüssen von der Pflicht zur Entrichtung von sonstigen Gebühren und Kosten befreit.

Gemäß § 9 Abs. 1 GGG tritt im Falle der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anlässlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren. Gemäß Abs. 2 leg. cit. erster Satz gilt die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt.

Gemäß § 30 Abs. 1 GGG erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

3.2.2. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Im gegenständlichen Verfahren ist die Frage zu klären, wie sich die Bewilligung der Verfahrenshilfe auf die Pflicht der bP zur Zahlung der Pauschalgebühren auswirkt.

Im § 41 [Anm: GJGebGes; nunmehr: § 30 GGG] wird angeordnet, was zu geschehen hat, wenn die Gebührenpflicht durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird, aber nicht, wann Letzteres der Fall ist; dies muss vielmehr nach den sonstigen Vorschriften des Gesetzes beurteilt werden. Das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz enthält keineswegs eine allgemeine Vorschrift, die etwa besagen würde, dass eine einmal eingetretene Gebührenpflicht entfällt, wenn durch eine spätere Entscheidung festgestellt wird, dass die Schrift oder Amtshandlung, für die die Gebühr zu entrichten war, mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Beseitigung ermöglicht. Vielmehr ordnet das Gesetz nur in einzelnen Fällen eine Rückwirkung nachfolgender Entscheidungen auf die Gebührenpflicht an (VwGH 17.09.1963, 676/63 SlgNF 2927/F = NZ 1964, 72; ebenso VwGH 04.07.1962, 27/61; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 30 GGG, E 1 zum früheren § 41 GJGebGes).

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe stellt, grundsätzlich dann, wenn der Antrag bereits vor Entstehen der Gebührenpflicht gestellt wurde, einen Anwendungsfall des § 30 Abs 1 GGG dar (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Bem 2 letzter Satz).

Im vorliegenden Fall hat die bP ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe erst zu einem Zeitpunkt gestellt, als ihre Gebührenpflichten bereits entstanden waren. Im Verfahren über die Gewährung oder Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen kann jedoch gemäß § 24 UVG die Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren wirksam noch bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorschreibung der Gebühr beantragt werden.

Somit ordnet das Gesetz hier eine Rückwirkung der Gebührenbefreiung auf den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht an - und nicht, wie grundsätzlich vorgesehen, auf jenen der Stellung des Verfahrenshilfeantrages. Aufgrund dieser Spezialnorm, die der allgemeinen Bestimmung des § 9 Abs. 1 GGG derogiert, führt die Bewilligung der Verfahrenshilfe daher trotz der späteren Antragstellung zum nachträglichen Wegfall der Gebührenpflicht iSd § 30 Abs. 1 GGG.

Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Hebt das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.3. Zur Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gibt es für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Gem. § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

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