BVwG W199 2109428-1

W199 2109428-1Bundesverwaltungsgericht28.04.2017

Regest

Rechtsberater, Revision zulässig, Verfahrenshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W199 2109428-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W199.2109428.1.00

Spruch

W 199 2109428-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2015, Zl. 1047511209-140262043, beschlossen:

A)

Der Antrag wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG iVm § 52 Abs. 2 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 9.12.2014 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.4.2016 (Spruchpunkt III).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach seinen glaubwürdigen Angaben (ein Zustellnachweis langte beim Bundesamt nicht ein) am 17.4.2015 zugestellt.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 15.4.2015 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) mit, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

1.2. Gegen Spruchpunkt I des genannten Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 9.6.2015. Darin stellt der Beschwerdeführer ua. den – nicht weiter begründeten – Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge ihm "für das Beschwerdeverfahren gemäß § 40 VwGVG einen Verfahrenshelfer zuweisen".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

2. Gemäß § 1 VwGVG idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihm "für das Beschwerdeverfahren gemäß § 40 VwGVG einen Verfahrenshelfer zuweisen". Aus dem Zusammenhang der Beschwerdeschrift versteht das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes.

2.1.1. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war, als der Beschwerdeführer seinen Antrag stellte, § 40 VwGVG, der unter der Überschrift "Verfahrenshilfeverteidiger" stand, die Verfahrenshilfe aber auf Verwaltungsstrafsachen beschränkte. Mit Erk. VfSlg. 19.989/2015 hob der Verfassungsgerichtshof § 40 VwGVG als verfassungswidrig auf, weil der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 MRK fielen, verfassungswidrig sei, und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft trete und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft träten.

2.1.2. Auch § 40 VwGVG idF des Art. 1 Z 12 BG BGBl. I 24/2017 bezieht sich nur auf Verwaltungsstrafsachen. Gleichzeitig wurde durch Art. 1 Z 2 BG BGBl. I 24/2017 unter der Überschrift "Verfahrenshilfe" ein neuer § 8a ins VwGVG eingefügt, dessen Abs.1 wie folgt lautet (die übrigen Absätze sind hier ohne Belang):

"Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt."

§§ 8a und 40 VwGVG in der genannten Fassung traten gemäß § 58 Abs. 4 VwGVG idF Art. 1 Z 15 BG BGBl. I 24/2017 am 1.1.2017 in Kraft.

Die parlamentarischen Materialien zu § 8a VwGVG führen ua. aus (Erläut. zur RV, 1255 BlgNR 25. GP, 2):

"Die vorgeschlagenen Abs. 1 und 2 sehen die Voraussetzungen vor, unter denen ein Anspruch auf Verfahrenshilfe besteht. Gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 1 ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist.

Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Darüber hinaus regelt der vorgeschlagene § 8a die Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe näher.

Der vorgeschlagene § 8a Abs. 1 Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, ‚[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist‘. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte ‚subsidiäre Bestimmung‘ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte ‚Materiengesetz‘ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene § 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen § 8a hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten."

2.2. § 52 Abs. 2 BFA-VG lautete in seiner Stammfassung – die galt, als der Beschwerdeführer seine Beschwerde einbrachte – wie folgt:

"Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen."

Da mit dem angefochtenen Bescheid keine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, beschränkte sich die Aufgabe des Rechtsberaters, als er bestellt wurde, auf die Unterstützung und Beratung des Beschwerdeführers, er war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu vertreten. Daran änderte auch die Neufassung durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 BGBl. I 70 (in der Folge: FrÄG 2015) nichts, in der Fassung von dessen Art. 2 Z 41 § 52 Abs. 2 BFA-VG lautete:

"Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremdenan der mündlichen Verhandlung teilzunehmen."

Diese Fassung trat gemäß § 56 Abs. 7 BVA-VG idF des Art. 2 Z 45 FrÄG 2015 am 20.7.2015 in Kraft.

Mit Erk. 9.3.2016, G 447/2015 ua., hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in § 52 Abs. 2 BFA-VG idF des FrÄG 2015 als verfassungswidrig auf. Er verfügte, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft trete und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft träten.

Mit Art. 3 Z 9 BG BGBl. I 24/2016 wurde § 52 Abs. 2 BFA-VG neu gefasst, er lautet seither:

"Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten."

In dieser Gestalt trat § 52 Abs. 2 BFA-VG gemäß § 56 Abs. 8 BFA-VG idF des Art. 3 Z 10 BG BGBl. I 24/2016 am 1.10.2016 in Kraft. Diese Fassung ist es, auf die sich die oben zitierten parlamentarischen Materialien zu § 8a VwGVG beziehen.

3.1. § 8a Abs. 1 VwGVG sieht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zu gewähren, nur vor, "[s]oweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Die parlamentarischen Materialien nennen als Beispiel einer solchen anderen Bestimmung ausdrücklich § 52 (Abs. 2)

BFA-VG.

Das Bundesverwaltungsgericht versteht den Antrag des Beschwerdeführers, da nun die Verfahrenshilfe nicht mehr nur in § 40 VwGVG – der ohnedies auf Verwaltungsstrafsachen beschränkt war und daher für das Asylverfahren nicht in Betracht gekommen wäre (VfGH 1.7.2015, E 475/2015; 9.3.2016, G 447/2015 ua.) –, sondern in § 8a VwGVG geregelt ist, als Antrag iSd § 8a VwGVG.

Da für das vorliegende Verfahren eine andere Form der rechtlichen Vertretung als die durch einen als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt gesetzlich vorgesehen ist, kommt eine solche Bestellung nicht in Frage, da sie gegenüber anderen gesetzlichen Vorschriften nur subsidiär ist, wie die Materialien ausdrücklich hervorheben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der dem Beschwerdeführer tatsächlich zur Seite gestellte Rechtsberater seit 1.1.2017 auch zur Vertretung des Beschwerdeführers verpflichtet ist, soweit er es verlangt.

3.2.1. Zu prüfen ist, ob diesem Ergebnis etwa verfassungs- (oder unions)rechtliche Überlegungen entgegenstehen könnten. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat nämlich in seinem Erk. 3.9.2015, Ro 2015/21/0032 (auf das sich auch die oben referierten parlamentarischen Materialien beziehen) die Ansicht, auch nachdem der Verfassungsgerichtshof § 40 VwGVG aufgehoben habe, sei die verfassungsrechtliche Immunisierung dieser Vorschrift in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 Grundrechtecharta (ABl. 2010 Nr. C 83/389, in der Folge: GRC) irrelevant. Im Übrigen sei aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren sei (Pt. 3.2). Der Verwaltungsgerichtshof bezog sich in diesem Erkenntnis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Airey vom 9.10.1979. Nach diesem Urteil folge aus der Verpflichtung, Zugang zum Gericht zu gewährleisten, nicht zwangsläufig die generelle Verpflichtung der Vertragsstaaten, in Verfahren (dort: über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen) Verfahrenshilfe zu gewähren; es stehe jedem Staat frei, in welcher Weise er seine Verpflichtung erfülle, dem Einzelnen wirksamen Zugang zu den (dort: Zivil) Gerichten zu verschaffen; die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei nur eine von denkbaren Möglichkeiten; eine Vereinfachung des Verfahrens sei eine weitere Möglichkeit, denn nicht in allen Fällen sei es dem Einzelnen unzumutbar, seinen Fall persönlich – ohne Hilfe eines Anwalts – dem Gericht vorzutragen (Pt. 3.2). Der Verwaltungsgerichtshof wandte sich auch der Frage zu, ob es der unentgeltlichen Beigabe eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe bedurfte oder ob es im Sinne des Urteils Airey im innerstaatlichen Recht "ausreichende Komplementärmechanismen" gebe, die das entbehrlich machten. Er verneinte das: Zwar sehe § 52 Abs. 1 BFA-VG (in der damals geltenden Fassung) vor, dass einem Fremden (insbesondere) bei Anordnung der Schubhaft von Amts wegen ein Rechtsberater "zur Seite gestellt" werde. § 52 Abs. 2 BFA-VG umschreibe dessen Aufgabenbereich jedoch derart, dass eine Vertretung des Fremden in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur dann gesichert sei, wenn eine Rückkehrentscheidung Beschwerdegegenstand sei. Gehe es – wie in dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall – um Schubhaft, dann sei dagegen nicht gewährleistet, dass der Fremde "effektive Unterstützung (insbesondere) in einer Beschwerdeverhandlung" erhalte, was aber jedenfalls notwendig erscheine, um in einem Fall wie dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen einen wirksamen Zugang zum Bundesverwaltungsgericht iSd Art. 47 Abs. 3 GRC zu verschaffen. Dass der Verfassungsgerichtshof die seinerzeitigen Regelungen über die Rechtsberatung im Asylverfahren (§§ 64 und 66 AsylG 2005 in der Stammfassung; Erk. VfSlg. 18.809/2009) als (aus verfassungsrechtlicher Sicht) für ausreichend erachtet habe, sodass es nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedürfe, stehe dazu nicht im Widerspruch; auf dem Boden der vom Verfassungsgerichtshof beurteilten Rechtslage hätten nämlich Flüchtlingsberater Fremde auf Verlangen im Verfahren nach dem AsylG 2005 zu vertreten gehabt, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben gewesen sei.

Als ausreichender Komplementärmechanismus kommt va. die Unterstützung und Beratung durch einen Rechtsberater in Frage, die auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erk. 3.9.2015, Ro 2015/21/0032, angesprochen, aber – jedenfalls in Verfahren zur Schubhaftprüfung – als nicht ausreichend befunden hat. Eine Vertretung durch den Rechtsberater war in Verfahren wie dem vorliegenden (und in Verfahren, wie sie der Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen hatte) gesetzlich nicht vorgesehen. Rechtsgrundlage dafür ist § 52 Abs. 2 BFA-VG, der in seiner heute geltenden Fassung auch eine Vertretung des Beschwerdeführers durch den Rechtsberater vorsieht.

3.2.2. In seinem Erk. VfSlg. 18.809/2009 sprach der Verfassungsgerichtshof mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip aus, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedürfe: Der Gesetzgeber habe nämlich den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die Einrichtung der Rechtsberatung Rechnung getragen. Es sei daher "auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich" wäre. Hintergrund dieser Aussage war die damals geltende Rechtslage: Nach § 64 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl I 122 hatte der Rechtsberater den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen ua. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben war.

3.2.3. In seinem Erk. 9.3.2016, G 447/2015 ua., teilte der Verfassungsgerichtshof die Bedenken des damals antragstellenden Bundesverwaltungsgerichts und führte ua. aus:

"2.2.3.3. [...] In Ermangelung einer eigenen Definition des in § 52 Abs. 2 BFA-VG verwendeten Vertretungsbegriffs ist von dem allgemeinen Begriffsverständnis der prozessualen Vertretung auszugehen. Diese besteht darin, dass ein Vertreter für die Partei bzw. in ihrem Namen mit der Wirkung handelt, als würde die Partei selbst den Verfahrensakt setzen oder entgegennehmen; der Vertreter gibt anstelle des Vertretenen und für diesen Erklärungen ab und bildet selbst einen diesbezüglichen Willen [...]. Die Grenzen der gewillkürten Vertretung richten sich im Einzelfall nach der erteilten Vollmacht, im Falle der gesetzlich vorgesehenen Vertretung nach den Bestimmungen des Gesetzes. § 52 Abs. 2 BFA-VG oder andere in diesem Zusammenhang maßgebliche Bestimmungen sehen keine Einschränkung des Umfangs der – an das entsprechende Ersuchen des Fremden gebundenen – Vertretung in Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung sowie die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen vor. Die Vertretungsbefugnis eines Rechtsberaters ist in diesen Fällen also nicht beschränkt, weshalb er zur Setzung sämtlicher Akte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht berechtigt und auch verpflichtet ist.

Dieses umfassende Tätigwerden für einen Vertretenen ist von einer bloßen Beratung und Unterstützung, die nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 BFA-VG ‚objektiv‘ zu erfolgen hat, zu unterscheiden. Der Gesetzgeber selbst geht diesbezüglich offenkundig von einem maßgeblichen Unterschied des Aufgabenprofils eines Rechtsberaters aus, weil er ansonsten in § 52 Abs. 2 BFA-VG keine Differenzierung zwischen der Beratung und Unterstützung einerseits und ‚auch‘ der Vertretung andererseits vorgenommen hätte.

2.2.3.4. Der Verfassungsgerichtshof teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass – insbesondere auch vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC – kein sachlicher Grund erkennbar ist, warum nur in den durch die angefochtene Wortfolge erfassten Fällen ein Rechtsberater zur Vertretung des Fremden auf dessen Ersuchen verpflichtet sein bzw. ein entsprechender Rechtsanspruch des Fremden bestehen soll [...]

3.2.4. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung und des Erk. VfSlg. 18.809/2009 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Vertretung des Asylwerbers durch einen Rechtsberater einen "ausreichenden Komplementärmechanismus" iSd Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes 3.9.2015, Ro 2015/21/0032, bildet. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgeführt hat, ist gemäß Art. 47 Abs. 3 GRC Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Diese Hilfe ist im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer den Rechtsberater ersuchen kann, ihn im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten, und der Rechtsberater in diesem Fall dazu verpflichtet ist. Der Rechtsberater – im konkreten Fall ist das eine juristische Person – ist dazu ausreichend qualifiziert. Das Anforderungsprofil der Rechtsberater wird von § 48 BFA-VG wie folgt umschrieben:

"(1) Rechtsberater haben nachzuweisen:

1. den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums,

2. den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder

3. eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes.

(2) Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(3) Ein Rechtsberater hat während der Dauer seines Vertragsverhältnisses Gewähr für seine Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist

1. die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten,

2. den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken oder

3. die Amtsverschwiegenheit zu gefährden.

(4) – (5) [...]

(6) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können auch jeweils juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 betrauen.

(7) Die Betrauung ist nur zulässig, wenn die juristische Person insbesondere

1. über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt,

2. auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern zur Unterstützung der Rechtsberatung zugreifen kann,

3. regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater gewährleistet,

4. über die notwendigen Geld- und Sachmittel verfügt, die eine flächendeckende Rechtsberatung und Dolmetschleistung im Bundesgebiet sicherstellen und

5. über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren.

Bei der Betrauung ist darauf zu achten, dass auszuwählende juristische Personen für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Tätigkeitsfelder sowie ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

(8) Die juristische Person hat nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 erfüllen und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden.

(9) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufheben und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß Abs. 7 nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. In diesen Fällen stehen der juristischen Person keinerlei Ansprüche gegen den Bund zu, die über die Entschädigung für abgeschlossene Beratungen hinausgehen."

Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Zweifel, dass der Gesetzgeber unter diesen Umständen nicht aus Gründen des Verfassungs- oder des Unionsrechts dazu verhalten ist, für Asylverfahren zusätzlich die Möglichkeit der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes vorzusehen. Es bestehen daher keine derartigen Bedenken dagegen, keine Verfahrenshilfe in dieser Form vorzusehen.

4. § 8a Abs. 1 VwGVG sieht die Bewilligung der Verfahrenshilfe nur insoweit vor, als "durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Da § 52 Abs. 2 BFA-VG "anderes bestimmt", kommt die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegenüber dem Beschwerdeführer nicht in Betracht, oder, wie es die Materialien formulieren, gelangt "[i]m Anwendungsbereich des BFA-VG [...] § 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung". Dieser Ausschluss der Verfahrenshilfe auf Grund einer anderweitigen gesetzlichen Vorsorge macht, wie das Bundesverwaltungsgericht annimmt, einen dennoch darauf gerichteten Antrag unzulässig. Er ist daher zurückzuweisen.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG."

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehlt, ob § 52 Abs. 2 BFA-VG einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unzulässig macht oder aber (zwingend) seine Abweisung zur Folge hat.

Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Erk. VfSlg. 19.188/2010 davon aus, dass der vorliegende Beschluss gesondert bekämpfbar ist.

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