BVwG W173 2118708-1

W173 2118708-1Bundesverwaltungsgericht28.04.2017

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W173 2118708-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W173.2118708.1.00

Spruch

W173 2118708-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 10.9.2015, betreffend die Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Der Bescheid vom 10.9.2015 zur Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", wird behoben. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 30.3.2015 beantragte Herr XXXX (in der Folge BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Gewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Dazu legte er medizinische Unterlagen vor.

2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.6.2015 führte Dr. XXXX GXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen aus:

" Anamnese und Sozialanamnese: ausgeübter Beruf: Pensionist, Stand:

verheiratet, keine Kinder, Hilfsmittel: kommt mit 2 Stützkrücken zu Untersuchung.

Anamnese: Hypertonie, MCI 1996, Schlafapnoesyndrom CPAP Maske, Gonarthrose, Coxarthrose, WS OP 2014

beantragte Unzumutbarkeit!

Aktuelle Beschwerden: Im Dezember 2014 hatte ich eine plötzliche Lähmung und musste akut an der WS operiert werden. Ich war seither bis Mitte März in Behandlung. Die Lähmungserscheinungen haben sich gebessert, ich leide aber nach wie vor an einer Gangstörung, Gangunsicherheit, Schwindelgefühle und gelegentlich versagen mir die Knie und ich knicke ein. Die Kraft ist o. k. aber ich bin sehr unsicher. Außerdem habe ich noch Gefühlsstörungen in den Beinen lire. Zu Hause gehe ich mit Rollator und unterwegs benütze ich Stützkrücken. Bis Mitte März 2015 war ich in durchgehender Behandlung, zuletzt in XXXX (siehe Abl. 18-20). Mit dem Herzen geht es mir gut, Nitro brauche ich keines.

Aktuelle Medikamente: Hypren, Neurotin, TASS, NSR

Relevantes aus den beigelegten Befunden: Abl. 18-28 REHA-Bericht XXXX 03/2015: 12/2014 Laminektomie bei Verebrostenose durch Synovialzyste Th1 rechts. Verbesserung der Gehfähigkeit, zum Entlassungszeitpunkt war der Pat. mit einem Gehstock mobil.

Untersuchungsbefund:...............................

Obere Extremitäten: alle Gelenke altersentsprechend frei beweglich,

Kreuzgriff: beidseits möglich, Nackengriff: beidseits möglich

Untere Extremitäten: keine wesentlichen funktionellen Behinderungen, frei Stehen sicher möglich,

Rechts: Hüftgelenk: Beugung 100, R: 30–0–30, Kniegelenk: 0–0–110,

OSG: frei beweglich, USG: frei beweglich

Links: Hüftgelenk: Beugung 100, R: 30–0–30, Kniegelenk: 0–0–110, Varusstellung li 10°, grobe Kraft beide UE seitengleich ungestört,

OSG: frei beweglich, USG: frei beweglich

Varizen: keine, Fußpulse: beidseits palpabel, keine Ödeme,

Fersenstand: beidseits möglich!! Zehenstand: beidseits möglich!!

neurologisch: grob neurologisch ob

Gesamtmobilität–Gangbild: hinkend links infolge, ohne Krücken möglich aber etwas unrund und abgehackt links

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung: 18.6.2015

Lfd. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbe- Pos.Nr. G.d.B. %

Nr. dingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich

länger als sechs Monate andauern werden

1 Abnützung der Wirbelsäule 02.01.02 40

Heranziehung dieser Position, da maßgebliche radiologische Veränderungen bei mittelgradigen Funktionseinschränkungen

oberer Rahmensatz, da trotz Operation radikuläre Symptomatik vorliegt

2 Koronare Herzkrankheit 05.05.02 40

Heranziehung dieser Position mit den oberen Rahmensatz, da Zustand nach Myocardinfarkt.

3 Abnützung beider Hüftgelenke 02.05.08 20

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, der beidseits nur geringfügige Funktionsbeeinträchtigungen.

4 Schlafapnoesyndrom 06.11.02 20

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mittels nächtlicher Beatmungstherapie behandelbar

Gesamtgrad der Behinderung 50v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 wird durch die funktionelle Einschränkung lfd.Nr.2 um 1 Stufe(n) erhöht . Die anderen Leiden erhöhen nicht weiter.

..............................

X Dauerzustand

...............................

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein– und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine.

Das Leiden 1 verursacht eine mäßige Gangstörung. Bei der amtsseitig durchgeführten Untersuchung konnten jedoch an den unteren Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen objektiviert werden, sodass eine diesbezügliche erhebliche, behinderungsrelevante Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorliegt.

Aus allgemeinmedizinischer Sicht sind kurze Gehtrecken ohne Hilfsmittel sowie das Ein– und Aussteigen und der Transport zu den üblichen Verkehrszeiten ohne maßgebliche Erschwernis allenfalls unter Zuhilfenahme von Gehbehelfen bzw. eines Rollmobils zu bewältigen und daher die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein

.................................."

3. Das eingeholte Gutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF brachte mit Schriftsatz vom 11.8.2015 vor, derzeit mit einer Sitzpause eine Gehstrecke mit Stockunterstützung von max. 50-60 Schritten zurücklegen zu können. Ohne Ruhepause wäre Stehen höchstens 30-40 Sekunden möglich. Unmöglich sei es für ihn jedoch, mit einem Rollwagen einen stehenden Autobus zu besteigen oder zu verlassen. Stiegensteigen sei mit größten Schwierigkeiten aufgrund des plötzlichen Kraftverlustes in den Knien bei Belastung verbunden. Selbst seine ihn behandelnde Ärztin halte eine Verbesserung des Gehvermögens für nicht möglich. Bei der Schädigung des Nervenstranges im Bereich des ersten Brustwirbels könne er froh sein, nach der Querschnittssymptomatik nicht inkontinent zu sein. Aufgrund seiner massiven Gesundheitsbeeinträchtigungen sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich.

4. Am 22.9.2015 wurde dem BF ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ausgestellt. Mit Bescheid vom 10.9.2015 wurde der Antrag des BF vom 30.3.2015 betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung seien nicht erfüllt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde eine zwölfwöchige Beschwerdefrist angeführt.

4. Mit Schreiben vom 13.11.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 10.9.2015 zur beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Begründend wurde vom BF vorgebracht, nach Verlust seiner Gehfähigkeit und mehrmaligen Stürzen am 7.12.1014 bei einer bestehenden Querschnittsymptomatik wegen einer Synovialzyste im Segment Th1/Th2 laminektomiert worden zu sein. Nach einer Operation sei eine Nervenschädigung und Narbe am Nervenstrang verblieben. Nach Auskunft der behandelnden Ärztin sei mit einer wesentlichen Verbesserung seiner Gehfähigkeit unter Zuhilfenahme eines Rollator und zwei Unterarmstützkrücken nicht zu rechnen. Nach seiner Operation habe er sich ca. zwei Monate in Krankenhäusern und anschließend sechs Wochen zur Rehabilitation in der Klinik XXXX aufgehalten. Während seines Rehabilitationsaufenthaltes habe er durchgehend den Rollator benützen müssen. Mit Gehstock seien fallweise Gangschulungen durchgeführt worden. Diese sei mit größten Unsicherheiten verbunden gewesen. Ein Therapeut habe ihn wegen Sturzgefahr bei plötzlich auftretendem Kraftverlust körpernahe begleiten müssen. Bereits nach einer kurzen Wegstrecke sei erschöpfungsbedingt eine Sitzpause erforderlich gewesen. Trotz dieser Behandlungen sei weiterhin nur mit Hilfsmittel wie Rollator und mindestens zwei Unterarmstützkrücken eine kurze Strecke Gehen von max. 50 bis 70 Schritten ohne Sitzpause bewältigbar. Die Beurteilung des Sachverständigen Dr. XXXX GXXXX sei unzutreffend. Dies gelte auch für den angefochtenen Bescheid. Er müsse jederzeit mit plötzlichem Kraftverlust in den Beinen rechnen. Bei einem Sturz im September 2015 habe er sich im rechten Fuß drei Mittelfußknochen gerochen. Während seines Krankenhausaufenthaltes habe er einen Rollstuhl verwendet. Er stütze sich auf die familiäre Betreuung. Seit drei Monaten verringere sich die Kraft in der linken Hand. Er leide auch an hochgradigen Varusgonarthrosen in den Kniegelenken und an einer Polyneuropathie in beiden Füßen. Eine neuerliche Operation im Halswirbelsäulenbereich sei empfohlen worden. Derzeit sei er nur mit einem Rollstuhl und eingeschränkt mit einem Rollator mobil. Dazu legte der BF Befunde vor.

5. Am 21.12.2015 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Nach einem Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid in der Rechtsmittelbelehrung angeführte zwölfwöchige Beschwerdefrist, deren Richtigkeit er nicht angezweifelt und im Vertrauen darauf seine Beschwerde eingebracht habe. Mit Beschluss vom 28.4.2017, Zl W173 2118708-2/3E wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 7.1.2016 bewilligt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Der BF übermittelte weitere Befunde. Im Gutachten vom 23.2.2017 wurde von Dr. XXXX MXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, Nachfolgendes ausgeführt:

" ..

Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf: 9/2015 Sturz mit Bruch der Mittelfußknochen 2-4 re., operiert und Gips versorgt für 3 Monate. AKH XXXX Unfallabteilung und dann orthopädische Abteilung. 3/2016 Rehab XXXX in XXXX. 11.1.2017 interarkuäre Dekompression des Spinalkanales L1/2 Neurochirurgie XXXX.

Aktuelle Beschwerden: Laufende Stürze werden angegeben, die Kniegelenke lassen durch die Nervenschädigung plötzlich nach. Krämpfe und Spasmen in den Beinen in der Nacht. Eine Polyneuropathie in den Füßen wird ebenfalls angegeben. Die letzte Messung der NLG im Sept. 2015. Daneben bestehen Schmerzen mit Beginn in der HWS. Starke Schmerzen aber auch in der LWS. Neuerdings Harn- und Stuhlunregelmäßigkeiten. Hitzegefühl in den Beinen und ein Kribbeln wird angegeben, die Symptomatik hat sich seit der OP nicht wesentlich verändert. Rehab-Antrag ist gestellt, ein Termin steht noch nicht fest.

Letzte physikalische Therapie: Rehabilitation in XXXX März 2016.

Schmerzstillende Medikamente: Lyrica75mg 3x1, Diclovit 2x1. Novalgin bis zu 3x2 pro Tag und Sirdalud als Bedarfsmedikation. Daneben Allopurinol, Hypren, Calciduran Kautabletten und Thrombo, ASS.

Hilfsmitten, Behelfe: Rollator, UA Krücken; heute Rollstuhl,

Sozialanamnese: Pension, Wohnung ebenerdig.

Befunde, Röntgen, MRT:

Mitgebrachte:

• 17.1.2017 Kurzarztbrief Univ. Klinik XXXX Abteilung für

Neurochirurgie: Diagnose:Stenosis spinal kanal L1/2, Therapie:

interakuäre Dekompression des Spinalkanales.

Procedere: körperliche Schonung für 6-8 Wochen, kein Heben schwerer Lasten, meiden von Rotationsbewegungen. Rehab-Antrag wurde gestellt.

• 14.7.2016 MRT der HWS und proximalen BWS (C0-TH6), Diagnosezentrum

XXXX:

HWS: hochgradige Osteochondrose, deformierende Spondylose C3-7 mit

knöcherner Foramenstenose C2/3 links und Einengung C3 links. Einengung der

Nervenwurzelaustrittszone C5 links, hochgradige Abnützung C5-6 links der kleinen Wirbelgelenke und Einengung der Nervenwurzelaustrittszone C6/7 bds.

BWS: Laminektomie C7-TH1 mit narbiger Weichteilveränderung, Einengung des thoracalen Rückenmarkes auf TH4.

• 14.7.2016 MRT der LWS, Diagnosezentrum XXXX:

Hochgradige Osteochondrose und deformierende Spondylose TH11-S1 mit erosiver Deck- und Bodenplattenveränderung L1/2 und regrediente Markraumödem. Alteration der Nervenwurzel L1 beidseits mit Foramenstenosen im Segment L1/2. Hochgradige Intervertebralarthrosen L5/S1 mit Bandscheibenprotrosuion und Wurzelkompression L5 bds.

Im Akt vorhandene ( auszugsweise):

• Aktenblatt 7-9, Arztbrief Neurologische Abteilung XXXX:

über eine Behandlung von 5.-8. Und 12.-13.-24.12.2014, mit der Diagnose St. p . Laminektomie bei Vertebrostenose durch Synovialzyste TH1 rechts. Patient ist vor und nach der Intervention mit einem Rollator mobil. Zeigt eine reduzierte Spitz-, , Stumpfdiskrimination rechts ab L1 reduziert. Links ab TH11 reduziert.

• Aktenblatt 10-16, Patientenbrief 1. Neurologische Abteilung

Zentrum XXXX:

Diagnosen: inkompletter Querschnitt sub D11 beidseits nach Laminektomie 1 wegen eingebluteter Synovialzyste.

• Aktenblatt 17, Ambulanzbericht Neurochirurgische Abteilung XXXX vom 4.2.2015.

Bei der heutigen Kontrolle Verbesserung der Sensibilitätsstörung abL1 mit Spitz- Stumpfdiskriminationschwäche, Temperaturempfinden ist normal.

Aktuelles MRT 23.1.2015, Serom im OP-Gebiet.

• Aktenblatt 18-28, Entlassungsbericht XXXX mit der Diagnose Z. n. Laminektomie bei Vertebrostenose und Synovialzyste TH1 rechts. Zum Entlassungszeitpunkt ist die Mobilität für kurze Strecken mit einem Gehstock erreicht, für längere Strecken wird ein Rollmobil verwendet. Gleichgewicht konnte verbessert werden, Kraft ebenso gesteigert.

• Aktenblatt 32, Ambulanzbericht Neurochirurgische Abteilung XXXX, 13.4.2015:

Freies Gehen ohne Hilfsmöglichkeiten ist nicht möglich. Rollator wird verwendet. Dieser Befund entspricht der Befundvorlage Aktenblatt 53.

• Aktenblatt 33,34 (=56/57) MRT der HWS, Diagnosezentrum XXXX 1.4.2015:

Duralsackalteration C4/5 mit Einengung der Nervenwurzelaustrittszone C5 beidseits, gemischte großteils harte Bandscheibenprotrusion C5-7.

Aktenblatt 35,36 (=58/59) MRT der BWS, 1.4.2015, Diagnosezentrum

XXXX

Hochgradige Signalalteration TH 12 mit osteophytenartigen Veränderungen ventral und Alteration des vorderen Längsbandes.

• Aktenblatt 37-38 (=54-55), Konzensusbefund Radiologische Abteilung XXXX: Starker Knochenmarkumbau mit Punktum Maximum im Zwischenwirbelraum bei LWK12 ohne wesentliche Hyperämie oder Ödem, somit mit radiologisch beschriebenen Randsklerosierung eher als Degeneration gegebenenfalls Pseudarthrose und nicht als primär florid entzündlich zu werten.

• Aktenblatt 60-61, MRT der LWS und des thoracolumbalen Überganges, Diagnosezentrum XXXX 11.8.2015:

Hochgradige Osteochondrose und deformierende Spondylose TH9-S1, ausgedehnte Protrusion nach intraforaminal mit Alteration der Nervenwurzel L1 beidseits und knöchernen Foramenstenosen links mehr als rechts. Mittelgradige abnützungsbedingte Veränderungen der Segmente L2-S1.

• Aktenblatt 62, RÖ Diagnosezentrum XXXX, 26.8.2015:

HWS Funktionsaufnahmen: mehrsegmentale Abnützungen und Bandscheibenraum-verschmälerungen C2-C6, kein Hinweis auf eine Instabilität.

• Aktenblatt 63, Ambulanzbericht Unfallabteilung XXXX:

Diagnose: Bruch des 2.,3. Und 4. Mittelfußknochens non rezens.

Behandlung: Repositionsversuch Unterschenkelspaltgips für sechs Wochen. Unfall am 12.9.2015 versorgt am 13.9.2015.

• Aktenblatt 68,69: neurologischer Konsiliarbefund vom 14.9.2015, Zusammenfassung-.Mittelgradige distale Parese an der linken OE (Kraftgrad 3 Faustschluss), geringgradige spastische Paraparese (Kraftgrad 4, aufgehobene Spitzstumpfdiskrimination L1-L4.

• Aktenblatt 73, Ambulanzbericht Neurochirurgische Abteilung XXXX 13.190.2015:

Derzeit ist der Patient nach Rehab-Aufenthalt nur bedingt mit Rollator gehfähig. Zusätzlich kommt es auch zu einer Ungeschicklichkeit und Schwäche linksseitig beim

Faustschluss. Schmerzen bestehen nicht. Im MRT Prolaps bei C5/6 und C6/7 mit beginnender Myelopathie, OP wird vorgemerkt.

• Aktenblatt 74, RÖ Diagnosezentrum XXXX, Kniegelenke bds. ap/s im Stehen 20.4.2015.

Hochgradige Varus-Gonarthrose links mehr als rechts. Deutlich mediale Gelenkspaltverschmälerung.

Orthopädischer Status:

179c 92 kg

Kommt in Begleitung der Gattin und des Sohnes, sitzt im Rollstuhl, normale Kleidung, normaler Konfektionsschuh.

Das An- und Auskleiden geschieht, was die Bekleidung der UE und der Schuhe anlangt, mit Hilfe. An der OE zum Teil selbstständiges flüssiges Auskleiden. Hier fällt auch eine Schwäche im Bereich des linken Armes mit einer mäßiggradigen Ungeschicklichkeit auf.

Guter AZ und EZ. Rechtshänder.

Caput, Thorax, Abdomen unauffällig.

Reizlose OP-Narben C7-TH4 und L4-S1 sowie im thoracolumbalen Übergang TH1-L2.

Gangbild: Ein freies Gehen ist nicht möglich, Stehen ist möglich. Aufstehen vom Rollstuhl gelingt selbstständig, der Transfer vom Rollstuhl auf die Untersuchungsliege gelingt zum Teil selbstständig aber sehr wackelig und langsam. Nur zwei Schritte können gemacht werden. Wendebewegungen auf der Untersuchungsliege sind langsam und erfordern zum Teil Hilfe.

Wirbelsäule

Die Untersuchung ist nur im Sitzen möglich. Die WS ist im Lot, zeigt abgeschwächte paravertebrale Muskulatur, jedoch symmetrische

Taillendreiecke. Leichter Rundrücken.

S 20/0/5, R je 40, F je 20 endlagig schmerzhaft mit Trapeziusschmerz beidseits.

Rje 10, Ott 30/31.

FBA nicht prüfbar, Seitneigen je 5, Rotation je 5, Druckschmerz im Bereich L4-S1 beidseits.

Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe der OE. Schwach auslösbare der UE, atrophe intrinsische Muskulatur des 1.-3. Strahles der linken Hand. Kraftgrad links 4., rechte Hand 5.

An der UE schwach auslösbare Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft abgeschwächt, beidseits Kraftgrad 4. Spitzstumpfdiskrimination in beiden Beinen herabgesetzt. Koordination eingeschränkt.

Obere Extremität

Normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur rechts. Links abgeschwächt, Durchblutung rechts und links normal, Sensibilität im Bereich des linken UA abgeschwächt ohne eindeutiger Dermatomzuordnung.

S 40/0/110, F 120/0/20, Rotation frei.

S 40/0/110, F 120/0/20, Rotation frei.

S 0/0/120, R je 70 bandstabil.

S 0/0/120, Rje 70 bandstabil.

S je 50, Bewegungen werden aber langsam durchgeführt.

S je 50, Bewegungen werden aber langsam durchgeführt.

Frei beweglich.

Frei beweglich.

Nicht möglich.

Möglich aber sehr langsam.

Rechts Kraftgrad 5, links Kraftgrad 4-,

Ist beidseits reduziert.

Untere Extremität

Allgemein Keine Beinlängendifferenz, normales X-Bein, rechts O-Beinstellung, links

seitengleiche mäßig geschwächte Muskulatur.

Fußpulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.

S 0/0/100, R je 20, F je 20 mit Schmerzangaben in der LWS aber kein Rotationsschmerz.

S 0/0/100, R je 20, F je 20 mit Schmerzangaben in der LWS aber kein Rotationsschmerz.

S 0/0/130, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

S 0/5/120, Krepitieren beim Durchbewegen, Zohlenzeichen negativ, kein Erguss, keine Meniskuszeichen.

Beidseits S 0/0/20.

Eingesteift rechts, links nur Wackelbewegungen möglich.

Knick- Plattfuß rechts dekompensiert aber noch ohne Schwielenbildungen. Links Senk- Spreizfuß. Beidseits eine Metatarsalgie 2-4.

Beurteilung - Fragenbeantwortung - Stellungnahme:

Frage 1:

Es findet sich ein mehrsegmentaler abnützungsbedingter WS-Schaden der bereits mehrfach in unterschiedlichen Etagen voroperiert ist. Nach einer Zystenentfernung entwickelt sich eine inkomplette Querschnittsymptomatik mit vornehmlich sensibler Komponente und Einschränkung der Beinkraft sowie durch eine mehrsegmentale Abnützung im Bereich der HWS eine linksbetonte Schwäche und Gefühlstörung in den Arm ausstrahlend. Daneben wurde vor wenigen Wochen das Segment L1/2 dekomprimiert. Die Therapie ist noch nicht abgeschlossen, sodass hier ein gewisses Besserungspotential noch zu erwarten ist. Daneben finden sich mittelgradige Abnützung des linken Kniegelenkes mit Bewegungseinschränkung sowie eine mäßiggradige Abnützung des rechten Kniegelenkes welche ebenfalls zur

Minderung der Gehleistung beitragen. Nach einem Mittelfußknochenbruch der rechten Seite, hat sich nach Abschluss der Behandlung eine Knick- Plattfußsituation entwickelt, die

ebenfalls auf die Gehleistung Auswirkungen hat.

Diagnose:

Funktionseinschränkungen Orthopädische Leiden:

1

Mehrsegmental degenerative WS-Schaden bei Z. n.Laminektomie TH1, Dekompression L1/2 mit neurologischem,Defizit (Schwäche im linken Arm sowie diskreter Paraspastik in beiden Beinen).

2

Kniegelenksabnützung links stärker ausgeprägt als rechts.

3

Knick- Plattfuß rechts nach geheiltem Bruch des Mittelfußknochen 2-4.

A

Nicht orthopädisch:

B

Koronare Herzkrankheit

c

Schlafapnoe-Syndrom.

Für eine maßgebliche

Abnützung im Bereich der Hüftgelenke, im Vorgutachten Aktenblatt 40, wird ein normaler Bewegungsumfang angegeben, sowie bei der aktuellen Untersuchung, lag der Bewegungsumfang im normalen Bereich, gibt es keine Hinweise.

Frage 2:

Durch den mehrsegmentalen WS-Schaden mit daraus folgender neurologischer Symptomatik ergibt sich eine maßgebliche Einschränkung der Steh- und Gehleistung. Zusätzlich liegt noch eine Schwäche im linken Arm vor, deren Ursache im Bereich der HWS zu suchen ist.

Beeinträchtigend ist auch die Abnützung im Bereich der Kniegelenke sowie die Knick- Plattfußbildung, welche ebenfalls zur Einschränkung der Steh- und Gehleistung beitragen.

Frage 3:

Die durch die aus der WS ausstrahlenden Beschwerden mit Kraftabschwächung und bein- bzw. links armbetonter Symptomatik sowie dem Vorliegen von Abnützungen der Kniegelenke links stärker ausgeprägt als rechts und der Knickplattfußbildung rechts ergeben sich erhebliche Einschränkungen der Funktionen der UE wie auch Einschränkungen des Achsenorgans in Bezug auf Steh-, Geh- und Sitzleistungen.

Frage 5:

Soweit das gehirnferne Nervensystem betroffen und somit der orthopädischen Beurteilung

zugänglich sind entsprechende neurologische Defizite vorliegend. Die Defizite sind als mittelgradig zu bezeichnen. Intellektuelle und psychische Fähigkeiten können aus orthopädischer Sicht nicht beurteilt werden.

Frage 6:

Wie aus den Unterlagen hervorgeht, ist seit Ende 2014 ein freies Gehen ohne Hilfsmittel nicht möglich. Es werden in allen zugängigen Befundberichten zumindest die Verwendung von UA-Stützkrücken, wenn nicht die Verwendung eines Rollmobils, angegeben. Auch im Rahmen der eigenen Untersuchung war ein freies Gehen ohne Hilfsmittel nicht möglich. Es waren lediglich wenige Schritte ohne Hilfe möglich und zwar nur der Transfer vom Rollstuhl auf die Untersuchungsliege.

Selbst unter Zuhilfenahme von UA-Stützkrücken oder Rollmobil, Beides setzt eine erfolgreiche Rehabilitation voraus die allerdings noch ausständig ist, ist mit einer maximalen Gehstrecke unter 200m zu rechnen.

Frage 7:

Wie oben erwähnt, ist die Verwendung eines Rollmobils bzw. im günstigen Fall zwei UA-Stützkrücken krankheitsbedingt notwendig. Selbst mit den Hilfsmitteln kann mit hoher Wahrscheinlichkeit die geforderte Gehstrecke von 300-400m aus eigener Kraft nicht erreicht werden.

Frage 8:

Stellungnahme

• zu Aktenblatt 50-52:

Die geschilderten Defizite sind aus dem Befundvorlagen und der eigenen Untersuchung dokumentiert. Es findet sich eine maßgebliche Einschränkung der Steh –, Geh – und Sitzleistung.

• zu Befunden im angefochtenen Verfahren Aktenblatt 6-28 und 30–38:

Die Unterlagen belegen die OP – Notwendigkeit, den Krankheitsverlauf, das Ansprechen auf die Rehabilitation und ein seit Ende 2014 bestehendes Zustandsbild mit Defizitsymptomatik im Bereich der WS, der UG und des linken Armes.

• zu Befunden der 1. Instanz Aktenblatt 53-74:

Die Befunde belegen das Fortschreiten der degenerativen Erkrankung der WS mit Betonung der HWS und LWS. Weiters ist durch die Knie –RÖ-Aufnahmen die beidseitige linksakzentuierte Kniegelenksabnützung dokumentiert.

Frage 9:

Im Vergleich zur Begutachtung Dris. GXXXX, Aktenblatt 40-43, vom Juni 2015, zeigt sich ein Fortschreiten der WS–Degeneration. Diese Veränderungen sind links armbetonter und betreffen nach wie vor beide Beine und führen zu einer maßgeblichen Einschränkung der Steh–, Geh– und Sitzleistung, sodass dies als Verschlimmerung zu werten ist und gutachtlich entsprechend zu berücksichtigen ist.

Das heißt, die orthopädischen Leiden betreffend, ist eine Verschlechterung festzustellen. Eine Nachuntersuchung wäre in zwei Jahren, im Jahr 2019, vorzuschlagen, da durch geeignete Rehabilitation, diese ist terminisiert aber noch ausständig, eine Besserung der Geh– und Stehleistung sowie der Sitzleistung zu erwarten ist.

.................................."

6. Das Gutachten vom 23.2.2017 wurde mit Schreiben vom 14.3.2017 dem Parteiengehör unterzogen. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Die Parteien sahen von einer Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland. Der BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H.

1.2. Mit Antrag vom 30.3.2015 beantragte der BF die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Dazu wurde das oben wiedergegebene ergänzende Sachverständigengutachten von Dr. XXXX GXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 29.6.2015 von der belangten Behörde eingeholt. Dem BF wurde ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% ausgestellt. Gestützt auf das eingeholte medizinische Gutachten, in dem die Gesundheitsschädigungen des BF aus medizinischer Sicht als keine erheblichen Einschränkungen des BF im Hinblick auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bewertet wurden, wies die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung des BF zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 10.9.2015 ab.

1.3. Mit Beschwerde vom 13.11.2016 bekämpfte der BF die Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 7.1.2016 im Hinblick auf die verspätete eingebrachte Beschwerde des BF wurde mit Beschluss vom 28.4.2017, Zl 2118708-2/3E, vom Bundesverwaltungsgericht bewilligt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des BF das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX MXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 23.2.2017, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, eingeholt. Darin stellte Dr. XXXX MXXXX im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fest, dass der BF erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten hat. Der Sachverständige sah in der mehrsegmentalen Wirbelsäulenschädigung mit daraus folgender neurologischer Symptomatik eine maßgebliche Einschränkung der Steh– und Gehleistung des BF, wobei noch eine Schwäche im linken Arm mit seiner Ursache im Bereich der HWS hinzukam. Eine weitere Beeinträchtigung ergibt sich aus der Abnützung im Bereich der Kniegelenke sowie durch die Knick–Plattfußbildung, welche ebenfalls zu dieser Einschränkung beiträgt. Daraus resultieren erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten wie auch Einschränkungen des Achsenorgans in Bezug auf die Steh–, Geh– und Sitzleistungen des BF. Selbst unter Zuhilfenahme von Unterarmstützkrücken oder eines Rollmobils, beides mit der Voraussetzung einer allerdings noch ausständigen Rehabilitation, ist beim BF mit einer maximalen Gehstrecke von 200 m zu rechnen. Selbst unter Zuhilfenahme von Hilfsmittel kann die geforderte Gehstrecke von 300-400 Meter vom BF nicht bewältigt werden.

1.4. Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt.

Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen des BF im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde in dem oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten vom 23.2.2017, von Dr. XXXX MXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Der medizinische Sachverständige, Dr. XXXX MXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie hat in diesem Gutachten vom 23.2.2017 nachvollziehbar dargelegt, dass beim BF auf Grund seiner von der Wirbelsäule ausstrahlenden Beschwerden mit Kraftabschwächung und bein- bzw. links armbetonter Symptomatik sowie dem Vorliegen von Abnützungen der Kniegelenke links stärker ausgeprägt als rechts und die Knickplattußbildung rechts erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten wie auch Einschränkungen des Achsenorgans in Bezug auf Steh- und Geh- und Sitzleistung vorliegen.

Freies Gehen ist dem BF ohne Hilfsmittel nicht möglich. Es sind lediglich wenige Schritte ohne Hilfe möglich in Form eines Transfers vom Rollstuhl auf die Untersuchungsliege. Selbst unter Zuhilfenahme von Unterarmstützkrücken oder einem Rollmobil - unter Voraussetzung einer erfolgreichen, aber noch ausständigen Rehabilitation - ist eine maximaile Gehstrecke von 300-400 Meter vom BF aus eigener Kraft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht bewältigbar. Auf Grund dieser Ergebnisse bei der persönlichen Untersuchung des BF ist dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.

Es besteht eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten des BF auf Grund derer der Schluss zu ziehen ist, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Die Ergebnisse des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 23.2.2017 zeigen dies nachvollziehbar auf.

Gegen die schlüssigen und ausführlichen Erörterungen des Gutachters Dr. XXXX MXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 23.2.2017 wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert. Gemäß § 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in

§ 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):

Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

? arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

? Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

? hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

? Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

? COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

? Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

? mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080).

Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).

Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt. Gegen dieses Gutachten vom 23.2.2017 wurden im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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