BVwG W114 2017466-1

W114 2017466-1Bundesverwaltungsgericht28.04.2017

Regest

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Beweislast, Cross Compliance,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist,<br/>ersatzlose Behebung, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitteilung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit,<br/>Rückforderung, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit, Verschulden,<br/>Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W114 2017466-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2017466.1.00

Spruch

W114 2017466-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 10.10.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119900538, auf Grund des Vorlageantrages vom 12.03.2014 nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120908569, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht erkannt bzw. beschlossen:

A.I.)

Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120908569, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird ersatzlos behoben.

A.II.)

Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119900538, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird insoweit abgeändert, als dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der nachfolgenden ZA-Tabelle:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

und folgender Flächentabelle:

A

B

C

D

E

F

G

Fläche beantragt

Fläche beihilfefähig

Minimum Fläche / ZA

Fläche nach VOK (A-F)

Fläche ermittelt Min (C; D)

relevante VOK-Abweichung

Differenz-fläche (C-E)

17,98 ha

17,98 ha

17,55

15,30 ha

15,30 ha

2,68 ha

2,25 ha

und folgender Almtabelle:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren ist.

A.III.)

Die Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.

B.)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 05.04.2012 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für die von deren Almbewirtschafterinnen für das Antragsjahr 2012 ebenfalls entsprechende MFAs gestellt wurden. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2012 für die XXXX 219,30 ha, für die XXXX 586,59 ha und für die XXXX 139,45 ha Almfutterfläche beantragt.

3. Die Almfutterfläche auf der XXXX wurde am 04.12.2012 auf 198,06 ha korrigiert.

4. Mit Bescheid der der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70,1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118737619, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei nur die Flächen des Heimbetriebes des BF sowie der XXXX berücksichtigt wurden. In der Begründung führt die AMA unter Verweis auf ein Schreiben "Auszahlung Einheitliche Betriebsprämie 2012", AZ 30/II/7/21, aus, dass die Futterflächen der XXXX und der XXXX vorerst noch nicht berücksichtigt werden könnten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

5. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119900538, der Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118737619, insofern abgeändert, als dem BF für das Antragsjahr 2012 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt wurde. Dabei wurde für den BF von 17,55 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamtfläche von 17,98 ha (davon 11,22 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche von 16,28 ha (davon 9,53 festgestellte beihilfefähige Almfutterfläche) und damit – 17,55 Zahlungsansprüche berücksichtigend – von einer festgestellten Differenzfläche im Ausmaß von 1,27 ha ausgegangen.

In der Begründung dieser Entscheidung wurde auf eine Verwaltungskontrolle (verpflichtend durchgeführter Flächenabgleich) auf den XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wären und dass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen. Daher sei eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt worden.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.10.2013 Berufung, die nunmehr vom erkennenden Gericht als Beschwerde zu behandeln ist. Der BF beantragt darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben ist,

4. dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm(en) im Rahmen des Parteiengehörs vorzulegen,

5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen und

6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen.

Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass er die Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen beantragt habe. Es treffe ihn daher kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.

Zudem hätte die Behörde in einem der Entscheidung über die EBP vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus auf der Grundlage der sorgfältig erstellten Antragsunterlagen erheben müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der angefochtene Bescheid aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens materiell rechtswidrig.

Frühere amtliche Erhebungen hinsichtlich der Feststellung der Futterfläche in früheren Wirtschaftsjahren wären nur mangelhaft berücksichtigt worden. Landschaftselemente wären nicht berücksichtigt worden.

Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (zB Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.

Es liege auch ein mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers vor, da die relevante Almfutterfläche nicht von ihm sondern von der Bewirtschafterin der XXXX beantragt worden wäre.

Die verfügte Sanktion stelle auch eine unangemessen hohe und damit gleichheitswidrige Strafe dar.

Der Beschwerde wurde eine Sachverhaltsdarstellung vom 02.10.2013 der Almbewirtschafterin der XXXX beigefügt, in welcher diese die Almfutterflächenentwicklung darlegt, und ausführt, dass die Almfutterfläche immer nach bestem Wissen und Gewissen beantragt worden wäre und sie daher um die Befreiung von Sanktionierungen und Rückforderungen bei den Auftreibern auf die XXXX ersuche.

7. Aufgrund einer Veränderung der dem Beschwerdeführer zustehenden Zahlungsansprüche, wobei sich jedoch weder deren Gesamtanzahl noch deren Wert änderten, wurde dem Beschwerdeführer in Form einer Beschwerdevorentscheidung mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120908569, für das Antragsjahr 2012 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Am Schluss dieses Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.03.2014 einen Vorlageantrag. Gleichzeitig beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

9. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 21.01.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.

10. Mit Schriftsatz vom 19.03.2015 übermittelte die AMA an das BVwG einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 - Berechnungsstand:

09.01. 2015" mit folgendem Inhalt:

"Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012

Berechnungsstand: 09.01.2015

Der Report wurde erstellt, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben hat.

Die von Ihnen eingebrachten Anbringen bzw. Anträge wurden wie folgt beurteilt:

Anbringen/Anträge

Lfd. Nummer

Beurteilung

Übertragung (Übergeber BNr.: XXXX)

BWW

stattgegeben

BWW... Bewirtschafterwechsel

Berechnung der Zahlungsansprüche (ZA-Tabelle):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

FZA ... Flächenbezogene ZA BZA ... Besondere ZA

Die von Ihnen beantragten beihilfefähigen Flächen wurden wie folgt berücksichtigt (Flächentabelle):

A

B

C

D

E

F

G

Fläche beantragt

Fläche beihilfefähig

Minimum Fläche / ZA

Fläche nach VOK (A-F)

Fläche ermittelt Min (C; D)

relevante VOK-Abweichung

Differenz-fläche (C-E)

17,98 ha

17,98 ha

17,55

15,30 ha

15,30 ha

2,68 ha

2,25 ha

VOK ... Vor-Ort-Kontrolle

Almtabelle:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

GVE ... Großvieheinheiten

Werden Flächen gemeinsam genutzt, so werden diese gemäß Art. 34 Abs. 5 VO 1122/2009 entsprechend dem Umfang der Nutzung (Auftrieb in GVE) durch die einzelnen Betriebsinhaber aufgeteilt.

Der Anteil in % für die Almfläche nach VWK und nach VOK stellt das Verhältnis zwischen der vom jeweiligen Antragsteller aufgetriebenen ermittelten GVE und der Summe aller aufgetriebenen prämienfähigen GVE dar.

Der Anteil in % für die Alm XXXX beträgt 2,13% (2,00 / 94,00 * 100 ergibt 2,13%).

Der Anteil in % für die Alm XXXX beträgt 0,83% (2,60 / 312,40 * 100 ergibt 0,83%).

Der Anteil in % für die Alm XXXX beträgt 1,53% (1,20 / 78,60 * 100 ergibt 1,53%).

Als Basis für die weitere Berechnung kann maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht, verwendet werden (siehe "Minimum Fläche / ZA" in der Flächentabelle und Summe der vorhandenen ZA in der ZA-Tabelle, Art. 2 Z. 23 i.V.m. Art. 57 Abs. 2 VO 1122/2009).

Ihre Flächenbeanstandungen aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle erklären sich wie folgt (VOK-Tabelle):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Beschreibung des Codes:

93 Weniger Almfläche vorgefunden als beantragt

Da die Berechnung der anteiligen Almfutterfläche in Fließkomma erfolgt, die Flächenwerte zu jeder einzelnen Alm (Almtabelle, VOK-Tabelle) jedoch gerundet werden, kann es zu geringfügigen Rundungsdifferenzen kommen.

Da weniger Fläche nach VOK als das Minimum aus Fläche/ ZA (siehe Flächentabelle) zur Verfügung steht, ergibt sich eine Differenzfläche von 2,25 ha."

11. Mit Schriftsatz des BVwG vom 28.03.2017, GZ W114 2017466-1/4Z, wurde dem BF der "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012, Berechnungsstand: 09.01.2015" zum Parteiengehör übermittelt und um Übermittlung eines allfälligen ergänzenden Vorbringens ersucht. Der BF gab hierzu jedoch keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 05.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.

1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die XXXX, die XXXX und die XXXX, für die von deren Almbewirtschafterinnen für das Antragsjahr 2012 ebenfalls entsprechende MFAs gestellt wurden. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2012 für die XXXX 219,30 ha, für die XXXX 586,59 ha und für die XXXX 139,45 ha Almfutterfläche beantragt.

1.3. Die Almfutterfläche auf der XXXX wurde am 04.12.2012 auf 198,06 ha korrigiert.

1.4. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118737619, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.5. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119900538, dem BF für das Antragsjahr 2012 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde für den BF von 17,55 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamtfläche von 17,98 ha (davon 11,22 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche von 16,28 ha (davon 9,53 festgestellte beihilfefähige Almfutterfläche) und damit - 17,55 Zahlungsansprüche berücksichtigend - von einer festgestellten Differenzfläche im Ausmaß von 1,27 ha ausgegangen. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 16,28 ha bedeuten 1,27 ha eine Abweichung von etwas mehr als 7,80 % und damit mehr als 3 %, doch weniger als 20 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.10.2013 Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist.

1.7. In einer Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120908569, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.

1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.03.2014 einen Vorlageantrag.

1.9. Mit Schriftsatz vom 19.03.2015 übermittelte die AMA an das BVwG einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 - Berechnungsstand:

09.01. 2015" mit folgendem Inhalt:

"Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012

Berechnungsstand: 09.01.2015

Der Report wurde erstellt, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben hat.

Die von Ihnen eingebrachten Anbringen bzw. Anträge wurden wie folgt beurteilt:

Anbringen/Anträge

Lfd. Nummer

Beurteilung

Übertragung (Übergeber BNr.: XXXX)

BWW

stattgegeben

BWW... Bewirtschafterwechsel

Berechnung der Zahlungsansprüche (ZA-Tabelle):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

FZA ... Flächenbezogene ZA BZA ... Besondere ZA

Die von Ihnen beantragten beihilfefähigen Flächen wurden wie folgt berücksichtigt (Flächentabelle):

A

B

C

D

E

F

G

Fläche beantragt

Fläche beihilfefähig

Minimum Fläche / ZA

Fläche nach VOK (A-F)

Fläche ermittelt Min (C; D)

relevante VOK-Abweichung

Differenz-fläche (C-E)

17,98 ha

17,98 ha

17,55

15,30 ha

15,30 ha

2,68 ha

2,25 ha

VOK ... Vor-Ort-Kontrolle

Almtabelle:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

GVE ... Großvieheinheiten

Werden Flächen gemeinsam genutzt, so werden diese gemäß Art. 34 Abs. 5 VO 1122/2009 entsprechend dem Umfang der Nutzung (Auftrieb in GVE) durch die einzelnen Betriebsinhaber aufgeteilt.

Der Anteil in % für die Almfläche nach VWK und nach VOK stellt das Verhältnis zwischen der vom jeweiligen Antragsteller aufgetriebenen ermittelten GVE und der Summe aller aufgetriebenen prämienfähigen GVE dar.

Der Anteil in % für die Alm XXXX beträgt 2,13% (2,00 / 94,00 * 100 ergibt 2,13%).

Der Anteil in % für die Alm XXXX beträgt 0,83% (2,60 / 312,40 * 100 ergibt 0,83%).

Der Anteil in % für die Alm XXXX beträgt 1,53% (1,20 / 78,60 * 100 ergibt 1,53%).

Als Basis für die weitere Berechnung kann maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht, verwendet werden (siehe "Minimum Fläche / ZA" in der Flächentabelle und Summe der vorhandenen ZA in der ZA-Tabelle, Art. 2 Z. 23 i.V.m. Art. 57 Abs. 2 VO 1122/2009).

Ihre Flächenbeanstandungen aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle erklären sich wie folgt (VOK-Tabelle):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Beschreibung des Codes:

93 Weniger Almfläche vorgefunden als beantragt

Da die Berechnung der anteiligen Almfutterfläche in Fließkomma erfolgt, die Flächenwerte zu jeder einzelnen Alm (Almtabelle, VOK-Tabelle) jedoch gerundet werden, kann es zu geringfügigen Rundungsdifferenzen kommen.

Da weniger Fläche nach VOK als das Minimum aus Fläche/ ZA (siehe Flächentabelle) zur Verfügung steht, ergibt sich eine Differenzfläche von 2,25 ha."

1.10. Dieser Report wurde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz des BVwG vom 28.03.2017, GZ W114 2017466-1/4Z, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF gab hierzu keine Stellungnahme ab.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den widerspruchsfreien von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Es bestehen keine Bedenken gegen deren Echtheit bzw. Richtigkeit.

Auch die belangte Behörde selbst geht davon aus, dass das Ergebnis ihrer angefochtenen Entscheidung zu revidieren ist, zumal sie in einem dem erkennenden Gericht übermittelten Report darlegt, dass die Berücksichtigung der nach dem angefochtenen Bescheid stattgefundenen VOK auf den XXXX und der XXXX das Endergebnis dahingehend ändere, dass hinsichtlich des Antragsjahres 2012 von einer Differenzfläche in Höhe von 2,25 ha auszugehen sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Beurteilungsgegenstand:

Zu Spruchteil A.I.:

Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120908569, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119900538, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, gegen den Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119900538, langte am 15.10.2013 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 26.02.2014) verstrichen war.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120908569, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).

Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119900538, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Berufung bzw. Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).

Zu Spruchteil A.II.:

3.3. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[...]"

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§ 14 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, lautet:

"Feststellungsbescheid

§ 14. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."

§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:

"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

§19 [...]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

3.4. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 - ohne das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen vom 21.07.2014 und 28.07.2014 auf den XXXX und der XXXX zu berücksichtigen - bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 17,98 ha (darin ist die freiwillige rückwirkende Futterflächenreduktion durch die Bewirtschafterin der XXXX berücksichtigt) eine tatsächlich vorhandene Fläche von 16,28 ha ermittelt, was für den Beschwerdeführer - 17,55 Zahlungsansprüche berücksichtigend - eine Flächendifferenz von 1,27 ha bedeutete.

Diese Flächendifferenz ist das Ergebnis einer Verwaltungskontrolle auf den XXXX. Diesbezüglich vermochte das erkennende Gericht auch kein nicht rechtskonformes Vorgehen durch die AMA festzustellen.

Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche betrug somit über 3 %, was unter Berücksichtigung von Art 58 VO (EG) Nr. 1122/2009 dazu führt, dass eine Flächensanktion zu verhängen war und die diesbezügliche Beanstandung durch den Beschwerdeführer abzuweisen ist.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Zwei Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der förderfähigen Fläche ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Auffassung, dass die Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und den XXXX rechtskonform durchgeführt wurden und rechtskonforme Entscheidungsgrundlagen darstellen. Es wird daher erst noch Aufgabe der AMA sein, das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrollen bei der Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2012 in einem gesonderten, erst noch zu erlassenden Bescheid zu berücksichtigen.

Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen blieben letztlich unbestritten und sind, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die AMA war bzw. ist daher nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).

Gemäß Art. 73 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Der Beschwerdeführer hat nach Auffassung des erkennenden Gerichtes hinsichtlich der Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2012 dazu keine zu berücksichtigenden Ausführungen getätigt oder konkrete Nachweise vorgelegt.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

Der AMA wird unter Hinweis auf § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufgetragen, gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die Berechnung der EBP für das Antragsjahr 2012 durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mit Bescheid mitzuteilen.

Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG vom 21.05.2014, GZ W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht; vgl. aus der jüngsten Vergangenheit VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216.

Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf § 14 INVEKOS-CC-Verordnung 2010 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2011, 2011/17/0007 zu verweisen. In diesem Erkenntnis kam der VwGH im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann.

Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des VwGH ist auch zumutbar, vgl. zu diesem Kriterium aus der jüngsten Vergangenheit m.w.N. etwa VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/0042. Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann.

Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Almen übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 9 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011).

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs. C-93/12 Agrokonsulting).

3.4. zu B.) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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