BVwG W242 2153930-1

W242 2153930-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2017

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W242 2153930-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W242.2153930.1.00

Spruch

W242 2153930-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Tadschikistan, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX:

I.) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

A. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

Aus dem am XXXX eingelangten Abgleichsbericht zur VIS Abfrage ergab sich, dass der Beschwerdeführerin durch Lettland ein vom 01.11.2016 bis zum 28.11.2016 gültiges Visum ausgestellt wurde.

Anlässlich ihrer am XXXX durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die XXXX Sprache durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an von Kasachstan über Weißrussland, Lettland und unbekannte Länder nach Österreich gereist zu sein.

Durch Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführerin bekanntgegeben, dass im Dublin-Verfahren Konsultationen mit Lettland geführt werden würden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trat am 22.11.2016 an die zuständige Dublin-Behörde Lettlands heran und übermittelte ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmegesuch.

Mit Schreiben vom 06.12.2016 teilte die lettische Dublin-Behörde mit, dass dem Aufnahmegesuch nicht stattgegeben werden könne, da das Visum im Auftrag Schwedens erteilt worden sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trat deshalb am 22.12.2016 an die zuständige Dublin-Behörde Schwedens heran und übermittelte ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmegesuch mit der Begründung, dass Lettland das Visum der Beschwerdeführerin im Auftrag Schwedens ausgestellt hätte.

Mit Schreiben vom 30.12.2016 teilte die schwedische Dublin-Behörde mit, dass diese dem Aufnahmegesuch hinsichtlich der Beschwerdeführerin nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zustimmen würde.

Der Beschwerdeführerin wurde mittels Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG am 04.01.2017 die Absicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ihren Antrag auf internationalen Schutz aufgrund angenommener Zuständigkeit Schwedens zurückzuweisen, mitgeteilt.

Der Rechtsberatung wurde am 14.02.2017 eine Aktenabschrift ausgefolgt.

Die Beschwerdeführerin wurde am 28.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines Dolmetschers für die XXXX Sprache und unter Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen, wobei sie im Wesentlichen angab der Einvernahme psychisch wie auch physisch folgen zu können, keine Einwände gegen die Anwesenden Personen zu haben und an einem Rechtsberatungsgespräch teilgenommen zu haben. Sie würde über keine Angehörigen innerhalb der Europäischen Union verfügen und würde auch kein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Sie sei noch nie in Schweden gewesen, weshalb sie auch nicht dorthin überstellt werden möchte. Sie würde an Herzproblemen leiden und bereits einen Operationstermin haben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass Schweden gemäß Art. 12 der Dublin III-VO zuständig sei. Unter einem erließ es gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung nach Schweden gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei.

Begrünend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass sich die Zuständigkeit Schwedens aufgrund der Zustimmung zum Aufnahmeersuchen ergeben würde. Medizinische Tatsachen, die einer Außerlandesbringung entgegenstehen würden, hätten sich nicht ergeben. Sonstige Umstände, insbesondere familiäre, die einer Überstellung entgegenstünden, würden ebenso nicht vorliegen.

Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin mit einer Verfahrensanordnung über die amtswegig erfolgte Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) am XXXX zugestellt.

Mit dem am 20.04.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit der Bescheid vollumfänglich angefochten wurde. Begründend wurden zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Behörde nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdeführerin hätte sich einer Herzoperation unterzogen.

B.) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

Asylgesetz 2005:

§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

BFA-Verfahrensgesetz:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

...

§ 21. ...

(2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

...

(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

...

(6a) Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Fremdenpolizeigesetz:

§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Zu I.) Behebung des Bescheides:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt im angefochtenen Bescheid aus, dass sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben haben würden, die einer Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin entgegenstehen würden.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren medizinische Unterlagen vorgelegt hat, aus denen sich Hinweise auf eine hochgradige Mitralinsuffizienz ergeben. Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 28.02.2017 vorgebracht, dass bereits ein Operationstermin feststehen würde.

Auf dieses Vorbringen geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid lediglich dadurch ein, indem ausgeführt wird, dass eine Entlassung aus der stationären Aufnahme im Universitätsklinikum Salzburg am 17.02.2017 nicht erfolgt wäre, wenn eine lebensbedrohliche Krankheit vorliegen würde.

In diesem Zusammenhang ist zwar auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken abzustellen, der zu Folge im Allgemeinen ein Fremder kein Recht, in einem Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Jedoch hat der EGMR in seiner Entscheidung im Fall "Paposhvili vs. Belgium" (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) das Vorliegen von "ganz außergewöhnlichen Fällen" näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Art. 3 EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191).

Gerade zur Beurteilung der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine solche ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Schweden widersprechen würde, hat die belangte Behörde keine ausreichenden Beweiserhebungen zur Feststellungen des Sachverhalts getroffen, sondern bei der Beschwerdeführerin die abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes (nach möglicherweise erfolgter Operation am 08.03.2017) unterlassen. Somit bedarf es aktueller Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand, um eine Grundlage für die individuelle Entscheidung hinsichtlich einer möglichen Gefährdung der sich aus Art. 3 EMRK und 4 GRC ergebenden Rechte zu schaffen.

Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren durch die Einholung entsprechender medizinischer Gutachten abzuklären haben, ob bei der Beschwerdeführerin im Falle der Überstellung nach Schweden eine entsprechende Gefährdung ausgeschlossen werden kann.

Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei der Beschwerdeführerin eine reale Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung nach Ungarn vorliegt.

Der VwGH geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Unterlassung der Erhebungstätigkeit, welche eine qualifizierte Rechtswidrigkeit darstellt, ein derartiger Ermittlungsmangel zu erkennen, der durch das Bundesverwaltungsgericht schon aufgrund des zu erwartenden Erhebungsaufwandes, nicht in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile beseitigt werden kann.

Zu II.) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Einordnung des Sachverhalts insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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