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W210 2104672-1•BVwG W210 2104672-1
W210 2104672-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2017
Abzug, Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Bescheidabänderung, Cross Compliance, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, Fristbeginn,<br/>INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Übertragung, Unregelmäßigkeiten,<br/>Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche, Zuweisung
W210 2104672-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2011 vom 05.04.2011 beantragte der Beschwerdeführer, BNr. XXXX , u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 (EBP 2011) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsnummern XXXX und XXXX , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt wurden.
3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2011 in Höhe von EUR 2.726,12 gewährt. Es erfolgte ein Abzug von EUR 27,54 wegen Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen in Höhe von 1% ("Cross-Compliance"). Die Anträge auf Übertragung wurden positiv beurteilt. Der Beihilfenberechnung wurden 57,99 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 51,76 ha (davon Almfläche 35,05 ha), eine Fläche nach "VWK ohne Sanktion" im Ausmaß von 51,76 ha (davon Almfläche 35,05 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 51,76 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
4. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.04.2012, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2011 in Höhe von EUR 2.719,51 gewährt. Es erfolgte ein Abzug von EUR 27,54 wegen Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen in Höhe von 1% ("Cross-Compliance"). Die Anträge auf Übertragung wurden nur teilweise positiv bewertet. Es kam zu einer Rückforderung in Höhe von € 6,71 Der Beihilfenberechnung wurden nur mehr 57,29 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von unverändert 51,76 ha (davon Almfläche 35,05 ha), eine Fläche nach "VWK ohne Sanktion" im Ausmaß von 51,76 ha (davon Almfläche 35,05 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 51,76 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
5. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.11.2012, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2011 in Höhe von EUR 2.753,05 gewährt. Bei der Berechnung erfolgte kein Abzug wegen Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen in Höhe von 1% ("Cross-Compliance"), jedoch ein Abzug in Höhe von EUR 0,61 wegen Modulation. Die Anträge auf Übertragung wurden positiv beurteilt. Der Beihilfenberechnung wurden 57,99 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 51,76 ha (davon Almfläche 33,05 ha), eine Fläche nach "VWK ohne Sanktion" im Ausmaß von 51,76 ha (davon Almfläche 33,05 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 51,76 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
6. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.01.2013, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2011 in Höhe von EUR 2.753,05 gewährt. Bei der Berechnung erfolgte ein Abzug in Höhe von EUR 0,61 wegen Modulation. Die Anträge auf Übertragung wurden positiv beurteilt. Der Beihilfenberechnung wurden 57,99 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 51,76 ha (davon Almfläche 33,05 ha), eine Fläche nach "VWK ohne Sanktion" im Ausmaß von 51,76 ha (davon Almfläche 33,05 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 51,76 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
7. Mit Eingabe vom 29.05.2013 wurde – rückwirkend für die Jahre 2009-2012 - eine letztgültige Korrektur der Futterfläche der Alm mit der BNr. XXXX von 214,73 ha auf 99,35 ha beantragt.
8. Am 11.09.2013 wurde auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der für das Antragsjahr 2011 eine Almfutterfläche von 20,98 ha festgestellt wurde. Das Ergebnis wurde dem Almbewirtschafter mit Schreiben vom 19.09.2013 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben.
9. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ XXXX wurde wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2011 in Höhe von EUR 2.207,60 gewährt, es kam zu einer Rückforderung in Höhe von EUR 545,45, eine Sanktion wurde nicht verhängt. Bei der Berechnung erfolgte kein Abzug wegen Modulation. Die Anträge auf Übertragung wurden positiv beurteilt. Der Beihilfenberechnung wurden 57,99 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 41,16 ha (davon Almfläche 24,45 ha), eine Fläche nach "VWK ohne Sanktion" im Ausmaß von 41,16 ha (davon Almfläche 24,42 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 40,69 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 23,98 ha) zu Grunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche von 0,47 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2013 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Beschwerde, der der angefochtenen Bescheid sowie Sachverhaltsdarstellungen der Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Almen samt Luftbildern in Kopie beigelegt wurden. Die Beschwerde richtet sich gegen die Grundlagen der Einheitlichen Betriebsprämie, gegen eine mangelnde Berücksichtigung von Über- und Untererklärungen sowie gegen eine behauptete Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, wendet sich gegen eine gesetzwidrige Vorschreibung einer Rückzahlung bzw. gesetzwidrige Verhängung von Sanktionen, behauptet einen Irrtum der Behörde, stützt sich auf einen offensichtlichen Irrtum, bemängelt eine Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen, moniert eine unangemessene, hohe Strafe und wendet Verjährung ein. Der Beschwerdeführer beantragt die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, die Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche in beantragtem Umfang ausbezahlt und genutzt werden, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie, den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtung des Beihilfeantrags zuzulassen.
11. Mit Datum vom 30.03.2015 legte die AMA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dem Akt liegt eine Bestätigung gemäß Task Force Almen betreffend die Alm mit der BNr. XXXX vom 30.01.2014 ein.
12. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.11.2016 am 29.11.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.
13. Mit Schreiben vom 2187.02.2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert, allfällige Einwendungen gegen bzw. Stellungnahme zur rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur auf der Alm mit der BNr. XXXX und zu dem Vor-Ort-Kontrollergebnis auf der Alm mit der BNr. XXXX dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen und allfällige Einwendungen gegen das Vor-Ort-Kontrollergebnis zudem unter Vorlage von Luftbildern oder anderen Belegen unter genauer Schlagbezeichnungen zu belegen, andernfalls davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle richtig ist, die Korrekturen der Anträge zu Recht durchgeführt wurden und die Rückforderung zu Recht ausgesprochen wurde.
Das Parteiengehör blieb unbeantwortet. Bis zum heutigen Tage langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den hiergerichtlich geführten Gerichtsakt im vorliegenden Verfahren und in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten AMA zum Antragsjahr 2011 hinsichtlich der Einheitlichen Betriebsprämie und die darin aufliegenden Unterlagen und Dokumente.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Mehrfachantrag-Flächen 2011 vom 05.04.2011 beantragte der Beschwerdeführer, BNr. XXXX , u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 (EBP 2011) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsnummern XXXX und XXXX , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt wurden.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2011 in Höhe von EUR 2.726,12 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 57,99 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 51,76 ha (davon Heimfläche 16,71 ha und anteilige Almfutterfläche 33,05 ha), eine Fläche nach "VWK ohne Sanktion" im Ausmaß von 51,76 ha (davon Almfläche 33,05 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 51,76 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2011 in Höhe von EUR 2.726,12 gewährt. Es erfolgte ein Abzug von EUR 27,54 wegen Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen in Höhe von 1% ("Cross-Compliance"). Die Anträge auf Übertragung wurden positiv beurteilt. Der Beihilfenberechnung wurden 57,99 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 51,76 ha (davon Almfläche 35,05 ha), eine Fläche nach "VWK ohne Sanktion" im Ausmaß von 51,76 ha (davon Almfläche 35,05 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 51,76 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.04.2012, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2011 in Höhe von EUR 2.719,51 gewährt. Es erfolgte ein Abzug von EUR 27,54 wegen Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen in Höhe von 1% ("Cross-Compliance"). Die Anträge auf Übertragung wurden nur teilweise positiv bewertet. Es kam zu einer Rückforderung in Höhe von € 6,71 Der Beihilfenberechnung wurden nur mehr 57,29 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von unverändert 51,76 ha (davon Almfläche 35,05 ha), eine Fläche nach "VWK ohne Sanktion" im Ausmaß von 51,76 ha (davon Almfläche 35,05 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 51,76 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.11.2012, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2011 in Höhe von EUR 2.753,05 gewährt. Bei der Berechnung erfolgte kein Abzug wegen Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen in Höhe von 1% ("Cross-Compliance"), jedoch ein Abzug in Höhe von EUR 0,61 wegen Modulation. Die Anträge auf Übertragung wurden positiv beurteilt. Der Beihilfenberechnung wurden 57,99 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 51,76 ha (davon Almfläche 33,05 ha), eine Fläche nach "VWK ohne Sanktion" im Ausmaß von 51,76 ha (davon Almfläche 33,05 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 51,76 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.01.2013, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2011 in Höhe von EUR 2.753,05 gewährt. Bei der Berechnung erfolgte ein Abzug in Höhe von EUR 0,61 wegen Modulation. Die Anträge auf Übertragung wurden positiv beurteilt. Der Beihilfenberechnung wurden 57,99 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 51,76 ha (davon Almfläche 33,05 ha), eine Fläche nach "VWK ohne Sanktion" im Ausmaß von 51,76 ha (davon Almfläche 33,05 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 51,76 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Mit Eingabe vom 29.05.2013 wurde – rückwirkend für die Jahre 2009-2012 - eine letztgültige Korrektur der Futterfläche der Alm mit der BNr. XXXX von 214,73 ha auf 99,35 ha beantragt.
Am 11.09.2013 wurde auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der für das Antragsjahr 2011 statt der beantragten 21,65 ha eine Almfutterfläche von 20,98 ha festgestellt wurde. Das Ergebnis wurde dem Almbewirtschafter mit Schreiben vom 19.09.2013 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben. Eine Stellungnahme lag im Akt der belangten Behörde nicht auf.
Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ XXXX wurde wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2011 in Höhe von EUR 2.207,60 gewährt, es kam zu einer Rückforderung in Höhe von EUR 545,45, eine Sanktion wurde nicht verhängt. Bei der Berechnung erfolgte kein Abzug wegen Modulation. Die Anträge auf Übertragung wurden positiv beurteilt. Der Beihilfenberechnung wurden 57,99 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 41,16 ha (davon Heimfläche 16,71 ha und anteilige Almfutterfläche 24,45 ha), eine Fläche nach "VWK ohne Sanktion" im Ausmaß von 41,16 ha (davon Almfläche 24,42 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 40,69 ha (davon Heimfläche 16,71 ha und anteilige Almfutterfläche von 23,98 ha) zu Grunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche von 0,47 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2013 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden sind.
Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2011 somit über eine beihilfefähige Gesamtfläche im Ausmaß von 40,69 ha, davon 16,71 ha Heimfläche und 23,98 ha anteilige Almflächen.
Sämtliche Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Aktenstücken sowie auf den Eingaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Aus all diesen Dokumenten ergeben sich insbesondere der Verfahrensverlauf, die rückwirkende Almfutterflächenkorrektur sowie die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle für die erkennende Richterin in einwandfreier Weise. Der Beschwerdeführer ist diesen Ergebnissen trotz Gelegenheit nicht entgegengetreten.
Im Speziellen ist darüber hinaus Folgendes auszuführen:
Das Ausmaß an beihilfefähiger Fläche der Alm mit der BNr. XXXX im gegenständlichen Antragsjahr folgt aus dem Ergebnis der im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2013 durchgeführten fachlich kompetenten Überprüfung durch Kontrollorgane der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem dem Verwaltungsakt einliegenden Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle. Der Beschwerdeführer ist diesem Ergebnis weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. So bringt er lediglich vor, das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle sei falsch. Der Beschwerdeführer führt jedoch weder aus, auf welchen konkreten Teilen der Almfutterfläche aus seiner Sicht eine Fehlbeurteilung der AMA erfolgt sei, noch legt er dar, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten aus seiner Sicht – entgegen der Beurteilung der belangten Behörde – anders dargestellt hätten. Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Gelegenheit, im Zuge seines Parteiengehörs konkret darzulegen, was er an dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle zu beanstanden habe, ließ dieser ebenfalls ungenutzt. Es ergaben sich daher unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel keinerlei Bedenken, die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2013 ermittelte Almfläche den Feststellungen zu Grunde zu legen.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009):
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
[ ]."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],
erhalten haben. [ ]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [
]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
"Artikel 42
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 2
[ ]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[ ]."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
[ ]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragstellerwieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 56
Allgemeine Grundsätze
(1) Für die Anwendung dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen unterschieden:
a) für die Zwecke der Aktivierung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung angemeldete Flächen, die je nach Fall die jeweils für sie geltenden besonderen Bedingungen erfüllen;
[ ]
Für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche in Beziehung zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.
(2) Dient dieselbe Fläche als Grundlage für einen Beihilfeantrag im Rahmen von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung, so wird diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen getrennt berücksichtigt."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
— ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
— liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[ ]."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
[ ]."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[ ]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe:
"Artikel 15
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.
Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde.
[ ]."
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
[ ]."
Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014:
"§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.
[ ]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010):
"§ 4. [ ]
(2) Die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, muss 0,1 ha betragen."
3.3.1. Wenn der Beschwerdeführer seinen Beschwerdegründen den Einwand voranstellt, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, ist dem entgegen zu halten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).
3.3.2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie festgestellt, beantragte der Beschwerdeführer die EBP 2011 für eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von zunächst 51,76 ha (davon 35,05 ha anteilige Almfutterflächen).
Da gemäß § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010 die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche 0,10 ha betragen muss, verfügte der Beschwerdeführer laut Bescheid vom 30.12.2011 über eine ermittelte Fläche im Ausmaß von gesamt 51,76 ha und ihm wurde zunächst die EBP 2011 auf Basis dieser Fläche in Höhe von EUR 2.726,12 gewährt.
3.3.3. Gemäß Art. 25 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 kann ein Beihilfeantrag grundsätzlich jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterflächen der verfahrensgegenständlich Alm mit der BNr. XXXX durch den zuständigen Almbewirtschafter erfolgt.
Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge durch die Almbewirtschafter sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).
Wie festgestellt, wurde die rückwirkende Almfutterflächenkorrektur von der belangten Behörde berücksichtigt.
3.3.4. Wie ebenfalls festgestellt, ergab jedoch eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, dass für das Jahr 2011 statt der beantragten 21,65 ha eine Almfutterfläche von 20,98 ha vorliegt.
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 weder in seinem Beschwerdeschriftsatz noch im Zuge des ihm eingeräumten Parteiengehörs substantiiert entgegengetreten.
Hier ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen – insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG – konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).
3.3.5. Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass gemäß dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten § 4 Abs. 3 lit. b und d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung gemäß ihrem § 10 auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt ebenfalls nicht zu beanstanden.
Zudem hat der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nicht konkret vorgebracht, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, sodass die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist.
3.3.6. Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der Beschwerdeführer auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009. Dieser Erwägungsgrund hat jedoch keinen Niederschlag in den normativen Bestimmungen dieser Verordnung gefunden. Es gilt vielmehr Art. 57 Abs. 1 leg. cit., wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf.
3.3.7. Mit angefochtenem Bescheid vom 29.01.2014 ging die belangte Behörde daher von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 40,69 (davon anteilige Almflächen 23,98 ha) aus und gewährte dem Beschwerdeführer unter Zugrungelegung von 57,99 vorhandenen Zahlungsansprüchen eine EBP 2011 in Höhe von EUR 2.207,60.
3.3.8. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 vor der erfolgten Almfutterflächenkorrektur und der Vor-Ort-Kontrolle ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat, war die belangte Behörde gemäß Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den – nach Durchführung der beantragten Almfutterflächenkorrektur und nach erfolgter Vor-Ort-Kontrolle 2013 – nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
3.3.9. Gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit vor, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe.
Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl Pkt 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.
Auch der monierte Irrtum der belangten Behörde im Rahmen der Digitalisierung und bei der Berechnung von Landschaftselementen begegnet schon deswegen keinen Bedenken, weil der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegt, zu welchem anderen Ergebnis eine andere Vorgangsweise geführt hätte.
Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung des Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12).
Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages im Sinne des Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 liegen somit nicht vor.
3.3.10. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte VO 796/2004 bezüglich der Verjährung der Rückforderung ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da sie nur auf Antragsjahre bis einschließlich 2009 anwendbar ist. Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, da die Änderungen von den dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Almbewirtschaftern selbst beantragt wurden und die Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2013 zudem die Verjährung unterbricht (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).
Die gegenständliche Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags ist somit nicht verjährt.
3.3.11. Da zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Differenzfläche von 0,47 ha – und somit bis höchstens 3 % und maximal 2 ha – lag wurden Sanktionen im angefochtenen Bescheid zu Recht nicht verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere.
3.3.12. Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers, den offensichtlichen Irrtum anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags zuzulassen, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen konnte, die geeignet wäre, die Rechtsfolge des Art. 21 VO (EG) 1122/2009, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, auszulösen. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt nämlich keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der belangten Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 VO (EG) 1122/2009 (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Da kein offensichtlicher Irrtum gemäß Art. 21 VO (EG) 1122/2009 vorliegt, konnte dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.13. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff)" (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheines konnte im gegenständlichen Fall abgesehen werden. Die Beschwerde ist weitwendig formuliert, wirft aber aufgrund der Tatsache, dass hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX letztlich von der belangten Behörde auf Basis der dem Beschwerdeführer zuzurechnenden rückwirkenden Flächenkorrektur des zuständigen Almbewirtschafter entschieden und das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX nicht substantiiert bestritten wurde, lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215, zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 und aktuell VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025; dazu, dass weder eine unionrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht siehe jüngst VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014).
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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