BVwG L503 2151983-1

L503 2151983-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2017

Regest

Nichtbescheid, Zurückweisung, Zustellmangel

Gesamter Gesetzestext

BVwG L503 2151983-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L503.2151983.1.00

Spruch

L503 2151983-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch NIKA Wirtschafts- und Steuerberatungsges.m.b.H., gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 23.01.2017, GZ.: XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2017, GZ.: XXXX , beschlossen:

A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG und § 9 Abs. 3 ZustG mangels Vorliegen eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 29.8.2016 teilte die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") mit, dass die Abmeldung eines namentlich genannten Dienstnehmers nicht fristgerecht erfolgt sei, sodass das Beitragskonto der BF mit Ordnungsbeiträgen in Höhe von € 530,86 belastet worden sei.

2. Mit Schreiben vom 6.9.2016 stellte die N. Wirtschafts- und Steuerberatungsges.m.b.H. für die BF diesbezüglich einen Antrag auf Erlassung eines Bescheids.

Einleitend lautet dieses Schreiben wörtlich wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Auftrag und in Vollmacht unseres oben angeführten Mandanten stellen wir den Antrag auf Ausstellung eines Bescheids bezüglich der Festsetzung eines Ordnungsbeitrages vom 29.08.2016.

[ ]

In bevollmächtigter Vertretung und mit freundlichen Grüßen

[ ]"

3. Mit Bescheid vom 23.1.2017 sprach die SGKK – näher begründet - aus, die BF, vertreten durch die N. Wirtschafts- und Steuerberatungsges.m.b.H., werde als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet, die von der SGKK mit Schreiben vom 29.8.2016 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 530,86 umgehend zu entrichten.

Laut im Akt befindlichen Zustellnachweis wurde dieser Bescheid am 27.1.2017 der BF selbst zugestellt.

4. Mit Schreiben vom 6.2.2017 erhob die N. Wirtschafts- und Steuerberatungsges.m.b.H. "im Namen und im Auftrag" der BF – näher begründet – Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 23.1.2017.

5. Mit Bescheid vom 13.3.2017 wies die SGKK die Beschwerde der BF, vertreten durch die N. Wirtschafts- und Steuerberatungsges.m.b.H., gegen den Bescheid vom 23.1.2017 – näher begründet – im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

Laut im Akt befindlichen Zustellnachweis wurde die Beschwerdevorentscheidung am 16.3.2017 der N. Wirtschafts- und Steuerberatungsges.m.b.H. zugestellt.

6. Mit Schreiben vom 21.3.2017 stellte die N. Wirtschafts- und Steuerberatungsges.m.b.H. als Vertreterin der BF – näher begründet – einen Vorlageantrag.

7. Am 3.4.2017 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab. Beantragt wurde, das BVwG möge die Beschwerde abweisen und die Beschwerdevorentscheidung der SGKK vollinhaltlich bestätigen.

8. Am 10.4.2017 wurde dem BVwG auf Anfrage seitens der SGKK telefonisch mitgeteilt, dass die Zustellung des Ausgangsbescheids vom 23.1.2017 nur an die BF und nicht auch an ihre Vertretung erfolgte; dies sei auf ein Versehen der Kanzlei zurückzuführen.

9. Mit Schreiben des BVwG vom 10.4.2017 wurde die Vertretung der BF, die N. Wirtschafts- und Steuerberatungsges.m.b.H., aufgefordert, bekannt zu geben, wie sie in Besitz bzw. Kenntnis des Ausgangsbescheids vom 23.1.2017 gelangte; konkret wurde um Bekanntgabe ersucht, ob ihr der Bescheid seitens der BF im Original (etwa auf dem Postweg oder durch persönliche Aushändigung) zugekommen ist, oder ob sie den Bescheid lediglich in Kopie (etwa per E-Mail, Fax oder Aushändigung einer Kopie) erhalten hat.

10. Mit Schreiben vom 18.4.2017 teilte die N. Wirtschafts- und Steuerberatungsges.m.b.H. dem BVwG mit, dass ihr der Ausgangsbescheid der SGKK vom 23.1.2017 durch die BF am 27.1.2017 per E-Mail übermittelt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Nachdem die SGKK der BF mit Schreiben vom 29.8.2016 mitgeteilt hatte, dass die Abmeldung eines namentlich genannten Dienstnehmers nicht fristgerecht erfolgt sei, sodass das Beitragskonto der BF mit Ordnungsbeiträgen in Höhe von € 530,86 belastet worden sei, stellte die N. Wirtschafts- und Steuerberatungsges.m.b.H. mit Schreiben vom 6.9.2016 für die BF diesbezüglich einen Antrag auf Erlassung eines Bescheids. Einleitend lautet das Schreiben vom 6.9.2016 wörtlich wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Auftrag und in Vollmacht unseres oben angeführten Mandanten stellen wir den Antrag auf Ausstellung eines Bescheids bezüglich der Festsetzung eines Ordnungsbeitrages vom 29.08.2016.

[ ]

In bevollmächtigter Vertretung und mit freundlichen Grüßen

[ ]"

1.2. Der verfahrensgegenständliche Ausgangsbescheid der SGKK vom 23.1.2017 wurde sodann am 27.1.2017 (nur) der BF selbst zugestellt.

1.3. Die BF hat ihrer Vertretung, der N. Wirtschafts- und Steuerberatungsges.m.b.H., den Ausgangsbescheid vom 23.1.2017 am 27.1.2017 per E-Mail übermittelt und erhob die Vertretung sodann Beschwerde.

1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.3.2017 wies die SGKK die Beschwerde ab; die Beschwerdevorentscheidung wurde am 16.3.2017 der N. Wirtschafts- und Steuerberatungsges.m.b.H. zugestellt.

1. 5 Mit Schreiben vom 21.3.2017 stellte die N. Wirtschafts- und Steuerberatungsges.m.b.H. als Vertreterin der BF einen Vorlageantrag.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Punkt 1.1., 1.2., 1.4 und 1.5 getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt; darin befindet sich insbesondere auch der Zustellnachweis (an die BF selbst) den Ausgangsbescheid vom 23.1.2017 betreffend. Ergänzend hat die SGKK im Hinblick auf die Zustellung des Ausgangsbescheids vom 23.1.2017 auf Nachfrage des BVwG zudem angegeben, dass dieser tatsächlich nur der BF selbst zugestellt wurde.

Die Feststellung unter Punkt 1.3., wonach die BF ihrer Vertretung, der N. Wirtschafts- und Steuerberatungsges.m.b.H., den Ausgangsbescheid vom 23.1.2017 am 27.1.2017 per E-Mail übermittelt hat, folgt aus den schriftlichen Angaben der N. Wirtschafts- und Steuerberatungsges.m.b.H. dem BVwG gegenüber, wobei diese – in Anbetracht des Umstands, dass der Ausgangsbescheid der SGKK nur der BF zugestellt worden war und somit von der BF in irgendeiner Weise ihrer Vertretung zur Erhebung der Beschwerde übermittelt werden musste – nicht unplausibel erscheinen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegen eines Bescheids

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegen eines Bescheids:

3.2.1. Einschlägige Rechtsgrundlagen:

3.2.1.1. § 10 Abs 1 AVG lautet:

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

[ ]

3.2.1.2. Die einschlägigen Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999 idF BGBl. I Nr. 50/2016) lauten:

§ 3. [ ] (2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

[ ]

3. die Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, [ ]

§ 88. [ ] (9) Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis.

3.2.1.3. § 9 Abs 3 ZustG lautet:

§ 9. [ ] (3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. [ ]

3.2.2. Einschlägige Rechtsprechung:

Die Berufung auf die Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird. Voraussetzung für die Begründung eines maßgeblichen Vertretungsverhältnisses iSd § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG ist allerdings, dass sich der Vertreter gegenüber der Behörde auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. dazu z.B. VwGH vom 28.05.2013, Zl. 2012/05/0157).

Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet, so nicht explizit ausgeschlossen, auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken iSd § 9 ZustG, siehe z.B. VwGH vom 26.2.2014, Zl. 2012/13/0051: "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine allgemeine Vertretungsbefugnis eine Zustellungsbevollmächtigung mit ein (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2012, 2010/17/0215, mwN). Das gilt auch, wenn sich ein Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2009, 2008/17/0154)."

Einem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen (z.B. VwGH vom 26.04.2011, 2010/03/0186) und ist dieser in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen (z.B. VwGH vom 03.07.2001, 2000/05/0115; 28.08.2008, 2008/22/0607).

3.2.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Gegenständlich lag im gesamten Verfahren – und zwar bereits vor Erlassung des Ausgangsbescheids vom 23.1.2017 (vgl. etwa den am 6.9.2016 durch die N. Wirtschafts- und Steuerberatungsges.m.b.H. "im Auftrag und in Vollmacht" der BF gestellten Antrag auf bescheidmäßige Erledigung) - unzweifelhaft eine Berufung auf die Vollmacht vor, wobei es sich bei Steuerberatern um zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen im Sinne von § 10 Abs 1 dritter Satz AVG handelt, siehe dazu insbesondere § 3 Abs 2 Z 3 WTBG, der zu den Befugnissen der Steuerberater explizit die Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, zählt. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 88 Abs 9 WTBG zu verweisen, wonach dann, wenn sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft, diese Berufung den urkundlichen Nachweis ersetzt.

Zudem beinhaltet, wie oben dargestellt, eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken iSd § 9 ZustG.

Somit ist die N. Wirtschafts- und Steuerberatungsges.m.b.H. seit Einlangen ihres Schreibens vom 6.9.2016 bei der SGKK als zustellungsbevollmächtigt anzusehen.

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gem. § 9 Abs 3 erster Satz ZustG diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt gem. § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Im gegenständlichen Fall hat die SGKK die Zustellung des Bescheids vom 23.1.2017 nicht an die N. Wirtschafts- und Steuerberatungsges.m.b.H., sondern unmittelbar an die BF veranlasst. Insofern würde die Zustellung gem. § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG erst als in dem Zeitpunkt bewirkt gelten, in dem der Bescheid der N. Wirtschafts- und Steuerberatungsges.m.b.H. "tatsächlich zugekommen" ist.

Im Hinblick auf das "tatsächliche Zukommen" ist allerdings die restriktive Rechtsprechung des VwGH zu beachten, vgl. etwa VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2001/06/0004:

"Der Umstand, dass der Bescheid, der im Original nicht dem Vertreter, sondern lediglich der Partei selbst zugestellt wurde, dem Rechtsvertreter der Partei mittels Telekopie (bzw. Telefax) zugekommen und ihm somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, kann den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen (Hinweis E 30.9.1999, 99/02/0102, und 30.6.1992, 92/05/0067). Gemäß der hg. Judikatur (Hinweis E 15.12.1995, 95/11/0333, und E 30.9.1999, 99/02/0102) stellt die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter im Sinne des § 9 Abs. 1 ZustG dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (Hinweis Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes7, S. 87, Rz 203)."

Zusammengefasst reicht die bloße Kenntnisnahme des Bescheids durch den Vertreter, etwa durch Übermittlung einer Kopie, nicht aus, um den Zustellmangel zu heilen, sondern muss der Bescheid dem Vertreter im Original zukommen. Im gegenständlichen Fall wurde der N. Wirtschafts- und Steuerberatungsges.m.b.H. der verfahrensgegenständliche Ausgangsbescheid der SGKK vom 23.1.2017 seitens der BF lediglich per E-Mail übermittelt, sodass unzweifelhaft keine Heilung des Zustellmangels im Sinne von § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG eingetreten ist.

Eine ordnungsgemäße Zustellung des Ausgangsbescheids der SGKK vom 23.1.2017 fand folglich nicht statt, was bedeutet, dass der Bescheid nicht erlassen wurde.

3.2.4. Die von der BF erhobene Beschwerde richtete sich somit gegen einen Nichtbescheid, was den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat (VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0314 mwN). Dies gilt auch für eine Beschwerdevorentscheidung, mit der über eine unzulässige Beschwerde in der Sache entschieden wurde, zumal auch diese als eine Entscheidung der Behörde in der Sache - ebenso wie eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes - an die Stelle des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides tritt (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026, sowie die [in diesem Bereich heranziehbare] Judikatur zur Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG, VwGH vom 26.2.2014, Zl. 2013/04/0015 mit Hinweis auf VwGH vom 30.6.2011, Zl. 2009/07/0151).

Der meritorisch erfolgte Abspruch über die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 13.3.2017 überschritt daher die Zuständigkeit der SGKK im gegenständlichen Fall, da die Zuständigkeit nur so weit gereicht hat, als die Beschwerde wegen deren Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen wäre.

In derart gelagerten Fällen - meritorische Beschwerdevorentscheidung trotz unzulässiger Beschwerde - ist die Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026 mit Hinweis auf VwGH vom 26.6.2014, Zl. Ro 2014/10/0068). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gegenständlich mangels Vorliegen eines Bescheides jedoch - anders als im genannten Erkenntnis des VwGH ausgeführt - keine Rechtskraft des Ausgangsbescheides vom 23.1.2017 eintreten kann, zumal dieser (rechtlich betrachtet) nicht existiert.

Schließlich ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Umstand, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 13.3.2017 sodann ordnungsgemäß an die Vertretung der BF zugestellt wurde, nichts an dem soeben Gesagten zu ändern vermag, zumal es gegenständlich – wie dargestellt – eben darauf ankommt, dass (rechtlich betrachtet) kein Ausgangsbescheid (und somit keine zulässige Beschwerde) existiert, den (bzw. die) betreffend eine Beschwerdevorentscheidung hätte erlassen werden dürfen.

3.3. Somit ist im konkreten Fall die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid vom 23.1.2017 spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend das Vorliegen einer Zustellvollmacht und betreffend die Konsequenzen bei unterlassener Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten besteht – wie dargestellt – eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Zudem besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH dahingehend, dass in einem Fall, in dem eine meritorische Beschwerdevorentscheidung trotz unzulässiger Beschwerde erlassen wurde, vom Verwaltungsgericht die Beschwerde zurückzuweisen ist, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

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