W258 2143928-1•BVwG W258 2143928-1
W258 2143928-1Bundesverwaltungsgericht26.04.2017
Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte Ausfertigung
W258 2143928-1/4E
Gekürzte Ausfertigung des am 17.03.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2016, Zl. 831756807-160166430, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2017 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
wie folgt abgeändert:
I. XXXX, geb. XXXX, wird gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht
zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.03.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nach der Zustellung der Verhandlungsniederschrift am 11.04.2017 keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat und die beschwerdeführende Partei in der Verhandlung am 17.03.2017 auf die schriftliche Ausfertigung sowie auf Rechtsmittel ausdrücklich verzichtet hat.
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