W179 2148730-1•BVwG W179 2148730-1
W179 2148730-1Bundesverwaltungsgericht26.04.2017
aufschiebende Wirkung, Beschwerde, Einstellung,<br/>Gegenstandslosigkeit, objektiver Erklärungswert,<br/>Provisorialverfahren, Verfahrenseinstellung
W179 2148730-1/ 11E
W179 2151465-1/ 4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter 1.) über die Eingabe der XXXX mbH, vertreten durch Mag. Andreas GREGER, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Ziegelofengasse 29/4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom XXXX , GZ XXXX , sowie 2.) über den Antrag des BMVIT vom XXXX , dem zuvor unter Punkt
1. ) genannten Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, beschlossen:
A) Verfahren
I. Das Beschwerdeverfahren wird mangels Beschwerde als gegenstandslos eingestellt.
II. Das Provisorialverfahren zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird mangels Beschwerde als gegenstandslos eingestellt.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus:
"I. Die XXXX m.b.H., FN XXXX , vertreten durch den Geschäftsführer
XXXX , hat binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides beim Produkt " XXXX ", den gesetzeskonformen Zustand gemäß § 14a Abs. 2 i. V.m. §§ 3, 9f Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) i.d.g.F. herzustellen.
II. Im Falle, dass die gesetzte Frist verstrichen ist, ohne dass die Beseitigung der festgestellten Mängel i.S.d. § 14a Abs. 2 i.V.m. § 3, 9f FTEG i.d.g.F. dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (BFTK) ausreichend und nachvollziehbar nachgewiesen wurde, wird die sofortige Rücknahme des Produktes " XXXX ," aufgetragen."
2. Mit Schreiben vom XXXX machte der genannte Geschäftsführer bei der belangten Behörde unter Beischluss näher genannter Anlagen eine Eingabe nachstehenden Inhaltes:
"Betreff: GZ. XXXX
Werte Frau XXXX ,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom XXXX mit obiger Geschäftszahl darf ich Ihnen mitteilen, daß wir alle Mängel der Konformitätserklärung in Zusammenarbeit mit der XXXX beseitigt haben. Das Funksystem entspricht allen angeführten Normvorgaben. Dies wurde uns auch von XXXX mitgeteilt.
Bezüglich der von Ihnen festgestellten Senderleistung von XXXX möchte ich Ihnen mitteilen, dass wir als RF-Ausgangsstufe XXXX verwenden [ohne Komma; sic!] welches eine maximale Leistung von max. XXXX ) generieren kann!!. Die Strahlungsleistung liegt ebenfalls deutlich unter der max. erlaubten Obergrenze [ohne Komma; sic!] da die verwendete Antenne keinen Gewinn produziert. Dies wurde auch vom Messlabor so erfasst und dokumentiert.
Bitte kontrollieren Sie nochmals die Senderleistung, vermutlich liegt ein Messfehler vor?. [sic!]
Wir messen alle Systeme vor Auslieferung und konnten bis Dato [sic!] keinen Wert über XXXX feststellen.
Beilagen: ( )."
3. Mit Schreiben vom XXXX legt die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das genannte Schreiben vom XXXX "als Beschwerde" samt Anschluss der Behördenakte vor (hg W179 2148730-1), verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und erstattet eine Gegenschrift, in der sie ua beantragt, dem als angefochten gewerteten Bescheid die aufschiebende Wirkung wegen eklatanter Überschreitung der zulässigen Messwerte abzuerkennen (hg W179 2151465-1).
4. Mit Schreiben vom XXXX gibt das Bundesverwaltungsgericht der "Beschwerdeführerin" einerseits bekannt, es sei für das Bundesverwaltungsgericht unklar, ob die Beschwerdeführerin überhaupt eine Beschwerde erheben hat wollen, was binnen zwei Wochen bekanntzugeben sei, andererseits erteilt es dieser den Auftrag, (diesfalls) die erkannten Mängel binnen gleicher Frist zu verbessern.
5. Am XXXX gibt der Rechtsanwalt der "Beschwerdeführerin" dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch bekannt, dass diese gar keine Beschwerde erhoben habe bzw dies nicht wollte. Des Weiteren werde für den Mängelbehebungsauftrag noch ein paar Tage Zeit benötigt. Der genannte Rechtsanwalt wird hiergerichtlich gebeten, sämtliches Anbringen schriftlich einbringen zu wollen.
6. Mit E-Mail vom selben Tage beruft sich der genannte Rechtsanwalt (nochmals) auf die ihm von der "Beschwerdeführerin" erteilte Vollmacht und gibt nun auch schriftlich bekannt, seine Mandantin habe kein Rechtsmittel ergreifen, sondern vielmehr der behördlich zuständige Sachbearbeiterin unter Bezugnahme auf deren Schreiben vom
XXXX lediglich mitteilen wollen, dass die gegenständlichen Funksender den europäischen Normen entsprächen. Zudem beantrage er eine Fristverlängerung für die bevorstehende Verbesserung um 14 Tage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die "Beschwerdeführerin" wollte mit ihrem Schreiben vom XXXX keine Beschwerde erheben.
Dass die "Beschwerdeführerin" mit ihrem Schreiben vom XXXX keine Beschwerde erheben wollte, ergibt sich zweifelsfrei aus den telefonischen als auch per E-Mail getätigten Angaben des Rechtsanwaltes derselben, jeweils vom XXXX .
Das hiergerichtliche Beschwerdeverfahren W179 2148730-1 zum dargestellten vermeintlich angefochtenen Bescheid und das hiergerichtlich unter der Geschäftszahl W179 2151465-1 geführte Provisorialverfahren zum beantragten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Der objektive Erklärungswert des Schreibens der "Beschwerdeführerin" vom XXXX war hinsichtlich der Frage, ob es sich bei diesem überhaupt um eine (wenn auch mangelhafte) Beschwerde handelt, unklar. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht die "Beschwerdeführerin" mit hiergerichtlichem Schreiben vom XXXX aufgefordert, klarzustellen, ob mit diesem eine Beschwerde erhoben werden sollte.
Wie dargestellt hat der Rechtsanwalt der "Beschwerdeführerin" dem Schreiben vom XXXX einen eindeutigen Erklärungswert gegeben, indem er dem Gericht (zweifach) bekanntgab, dass seine Mandantin mit diesem Schreiben keine Beschwerde erheben wollte.
Es liegt somit keine Beschwerde vor.
Schon deshalb ist das Beschwerdeverfahren ausweislich § 31 Abs 1 VwGVG (mangels Beschwerde) als gegenstandslos einzustellen.
Eine Verbesserung kommt nicht (mehr) in Betracht, weil es keine Beschwerde gibt, die verbessert werden könnte. Eine allfällige Verbesserung des Schreibens vom XXXX könnte somit "lediglich" nur mehr als erstmals erhobene Beschwerde gewertet werden, welche jedoch als verspätet zurückzuweisen wäre. Damit war dem (ohnedies verspätet) gestellten Antrag auf Fristverlängerung zur Mängelbehebung nicht mehr näher zu treten.
Da keine Beschwerde erhoben wurde, geht der Antrag der befassten Behörde auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ins Leere und ist das zugehörige Provisorialverfahren ebenfalls nach § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen.
Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung ausweislich § 24 Abs 1 und Abs 4 VwGVG unterbleiben.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden.
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