W124 2149759-1•BVwG W124 2149759-1
W124 2149759-1Bundesverwaltungsgericht26.04.2017
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W124 2149759-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch "XXXX" gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der BF an, Staatsangehöriger von Indien und der Religion der Hindu zugehörig zu sein. Er habe sein Heimatland verlassen, da er ein Sikh-Mädchen geliebt habe. Da er aber Hindu sei, sei dessen Familie nicht mit einer Heirat einverstanden gewesen. Die Familie des Mädchens habe ihn mehrmals mit dem Leben bedroht.
3. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF bereits am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn stellte. Eine Anfrage bei den ungarischen Behörden sei jedoch ergebnislos verlaufen und wurde Österreich für das Asylverfahren zuständig.
4. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) am XXXX gab der BF an, Indien Ende XXXX verlassen zu haben. In Indien würden noch seine Eltern leben und habe er telefonischen Kontakt zu diesen. Seinen Eltern gehe es gut. Auf die Frage, wann er sich dazu entschlossen habe aus Indien auszureisen, gab der BF an, dass es spontan gewesen sei, als er noch studiert habe. Es sei nicht geplant gewesen. Er sei im letzten Jahr seines Kunststudiums im Bachelor gewesen. Seine Familie würde an der gleichen Adresse in Indien wohnen, wo er auch gelebt habe. Seine Mutter sei Hausfrau und sein Vater Maler, wodurch dieser zwischen 15 und 20.000,- Rupien im Monat verdiene. Er sei selbst nie arbeiten gegangen und von seinem Vater unterstützt worden. Er habe keinen Beruf erlernt. Befragt zu seiner Schulausbildung verwies der BF auf den Akteninhalt. In Österreich arbeite er als Zeitungszusteller bei der Firma XXXX. Sonst bekomme er von niemandem Geld. Er habe keine Familienangehörige im Bereich der EU und lebe in keiner Lebensgemeinschaft. Er habe keine Probleme aufgrund seiner Rasse, Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Er sei in seiner Heimat nicht politisch tätig gewesen. Auf die Frage ob er jemals von sich aus in seiner Heimat bei der Polizei, bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht gewesen sei, gab der BF an, dass er bei einem Gericht gewesen sei, da es einen Streit gegeben habe und sein Vater die Anzeige erhoben habe. Er habe keine Probleme mit Behörden gehabt. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass er in ein Mädchen verliebt gewesen sei und sie zu verschiedenen Volksgruppen gehört hätten. Sie hätten heiraten wollen, aber ihre Familien seien dagegen gewesen. Aus diesem Grund habe er einen Streit mit ihnen gehabt. Sie hätten ihn bedroht und auch seine Eltern angerufen. Seine Eltern hätten Angst um sein Leben bekommen. Die Verwandten des Mädchens seien in der Politik tätig gewesen und hätten die Eltern des BF deshalb seine Ausreise organisiert. Er sei auch zwei bis drei Mal von Ihnen angehalten worden. Das Mädchen habe versucht, sich zweimal umzubringen. Deshalb seien ihre Eltern sehr verärgert auf den BF und hätten ihn mehrmals bedroht. Er sei auch von der Polizei belästigt worden. Befragt ob das alles sei, gab der BF an, dass seine Familie Angst um sein Leben gehabt habe. Auf die Frage, was genau der ausschlaggebende Moment für seine Ausreise gewesen sei, gab der BF an, dass seine Prüfungen Ende Juni fertig gewesen seien und er am Weg von ihnen angehalten und bedroht worden sei. Zum Mädchen gab der BF befragt an, dass er sie von der zwölften Schulstufe kenne und sie auch gemeinsam im College gewesen seien. Sie seien vier 4 Jahre verliebt gewesen und hätten heiraten wollen. Im letzten Jahr des Colleges hätten sie der Familie davon erzählt und habe es daraufhin Probleme gegeben, da die Familie nicht einverstanden gewesen sei. Auf die Aufforderung hin, sich vorzustellen einem Freund über das Mädchen zu erzählen, gab der BF an, dass ihr Name XXXX sei und sie ein super Mädchen sei. Sie sei sehr freundlich und hätten sie sich sehr gut miteinander verstanden. Befragt zu konkreten Drohungen gab der BF an, dass er von ihnen, als sie von der Beziehung erfahren hätten, mehrmals bedroht worden sei. Auch das Mädchen sei von ihrer Familie bedroht worden. Bis zu seiner Ausreise sei er immer wieder von ihnen bedroht worden. Sie hätten ihm mit der Polizei gedroht und ihm gesagt, dass sie ihn über "mafiöse Leute" umbringen lassen würden. Eines Tages habe er den Vater des Mädchens auf dem Weg getroffen. Auch ihren Bruder habe er mehrmals auf dem Weg getroffen. Bei diesen Begegnungen hätten sie ihn immer bedroht und seien sie auch bei ihm Zuhause gewesen. Deshalb habe seine Familie sehr viel Angst um ihn bekommen. Auch hätten sie seiner Familie angedroht, den BF umzubringen und seine Familie aufgefordert, den BF zur Vernunft zu bringen. Weiters hätten sie gesagt, dass sie Kontakt zu Politikern hätten und ihn von der Polizei festnehmen lassen könnten. Nach dieser Bedrohung habe ihn seine Familie woanders hingebracht und in dieser Zeit seine Flucht organisiert. Daraufhin sei er 12 bis 13 Tage bei seinem Freund gewesen. Der Vater des Mädchens habe Kontakte mit der Kongresspartei. Auf die Aufforderung hin, alle Ereignisse chronologisch anzugeben, merkte der BF an, dass er keine Monatsangaben machen könne. Der BF schrieb eine im Akt ersichtliche Erklärung des Zeitablaufs "February to June" auf Englisch. Die Eltern der Frau hätten im XXXX von der Beziehung erfahren. Seine Reaktion auf die Bedrohungen hätten sich in der Aussage, dass er etwas gegen diese Bedrohungen unternehmen werde, geäußert. Die Bedrohungen hätten im Jahr XXXX stattgefunden. Die letzte Bedrohung schilderte der BF dahingehend, dass sie das letzte Mal bei ihm Zuhause gewesen seien, er zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht daheim gewesen sei. Er könne sich nicht in einem anderen Landesteil niederlassen, da er niemand sonst wo in Indien habe. Er spreche nur sehr wenig Deutsch. Zu seiner Integration in Österreich gab der BF an, indische Freunde zu haben und seine Freizeit mit Freunden in der XXXX oder im XXXX zu verbringen. Der BF verzichtete auf die Einsicht in die allgemeinen Länderfeststellungen und eine Stellungnahme zu machen.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.) Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Zur Person des BF stellte das BFA fest, dass er indischer Staatsangehöriger und ledig sei und sein Familienstand nicht feststehe. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass er in seinem Heimatland Indien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung habe. Der BF sei eine volljährige gesunde Person im arbeitsfähigen Alter und sei der Landessprache mächtig. Er könne in Indien jederzeit einer Beschäftigung nachgehen. Seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Indien würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Er habe Familienangehörige in Indien und telefonischen Kontakt zu seinen Eltern. Er habe keinerlei Familienbezug zu Österreich oder Verwandte in einem der Mitgliedsstaaten der EU. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Es würden keine Tatsachen festgestellt werden können, die auf eine Verfestigung seiner Beziehung zu Österreich oder auf eine Integration im hiesigen Gesellschaftssystem schließen lassen. Zur Lage im Herkunftsstaat legte das BFA die im Bescheid ersichtlichen Länderfeststellungen zugrunde.
Beweiswürdigend führte das BFA unter anderem aus, dass der BF keine konkreten Angaben machen habe können und sein Vorbringen zahlreiche Widersprüche enthalte. Befragt zur Beziehung zu diesem Mädchen habe der BF höchst vage und unkonkrete Angaben gemacht. Er habe sich in lapidare oberflächliche Antworten geflüchtet. Der BF habe auch keine konkreten Angaben über die Bedrohungen machen können. Auch zur Chronologie habe er keine genauen Daten anführen können. Auf seine zuletzt angegebene Bedrohung befragt habe er widersprüchlich geantwortet. Dies zeige eindeutig, dass seine Angaben unglaubwürdig seien. Zusammengefasst habe der BF trotz mehrfacher Aufforderungen kein konkretes und somit auch nachvollziehbares Vorbringen dargelegt, sondern bloß höchst vage und unkonkrete Angaben gemacht. Er habe keinerlei nachvollziehbare Details (Tatzeitpunkte, Vorfallörtlichkeiten, Namen derjenigen, die ihn bedrohten) genannt und sei aufgrund dieser Umstände davon auszugehen, dass sein Vorbringen rund um seine Fluchtgründe eine ausschließliche Konstruktion darstelle. Die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative habe er mit der Begründung negiert, dass er in Indien keine weiteren Verwandten habe. Da es in Indien kein Meldewesen gebe, sei es für den BF sehr leicht möglich an einem anderen Ort in Indien unerkannt zu leben. Er verfüge über eine Schulbildung und habe in den letzten Jahren gearbeitet. Selbst in der Annahme, dass es diese Bedrohungssituation wirklich geben würde, bestünde die Möglichkeit für ihn, sich in einem anderen Landesteil in Indien niederzulassen. Aufgrund der vagen und unkonkreten Angaben und den zahlreichen Ungereimtheiten zu seinem angeblichen Fluchtgrund sei ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Der BF habe keine Angehörigen im Bundesgebiet und habe auch keine anderen Gründe namhaft gemacht, die für eine Integration sprechen würden. Betreffend die Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat führte das BFA aus, dass die Feststellungen zu seinem Herkunftsland auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA basieren würden. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Rechtlich führte das BFA aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des BF grundsätzlich als nicht glaubhaft beurteilt worden seien, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Betreffend die Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass keine Ansatzpunkte hervorgetreten seien, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden, zumal der BF weder Deutsch spreche noch einen Nachweis über seine Integration vorgelegt habe. Er befände sich seit kurzer Zeit im Bundesgebiet, sei illegal eingereist und habe kein Aufenthaltsrecht, welches nicht auf dem Asylgesetz fuße. Seine Angehörigen befänden sich im Herkunftsland und habe er auch den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens.
5. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der "XXXX" amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit welcher die Entscheidung wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung in vollem Umfang angefochten werde. Im Wesentlichen wurde beanstandet, dass die belangte Behörde nicht auf die vorgebrachte Schikane der Polizei und auf die Probleme zwischen den Kasten eingegangen sei. Es biete sich keine innerstaatliche Fluchtalternative für den BF, da er der Volksgruppe der Sikh angehöre und es sehr starke, sprachliche, religiöse und kulturelle Differenzen zu anderen Volksgruppen gebe. Der BF habe aber ausreichend zeitliche, örtliche und personelle Angaben machen können. In Indien werde die Heirat zwischen Personen aus verschiedenen Kasten als gesellschaftliches Problem angesehen und komme es in vielen Teilen des Landes zu Problemen. Dies sei auch in den Länderfeststellungen festgehalten worden. Der BF sei auch nicht über seine Integrationsversuche befragt worden und mangle es daher an konkreten Ermittlungsergebnissen. Das BFA versuche unzulässigerweise die gesamte Ermittlungstätigkeit auf dem BVwG abzuwälzen. Dem BF sei Asyl oder zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Zur Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, dass sich das BFA nicht mit der persönlichen Situation des BF auseinandergesetzt habe. Der BF arbeite als Zeitungszusteller, wohne in einer ortüblichen Unterkunft, sei krankenversichert, selbsterhaltungsfähig und unbescholten. Er nehme keine soziale oder staatliche Hilfe in Anspruch. Er könne sich in der deutschen Sprache ausdrücken und werde in Kürze einen Sprachkurs beginnen. Die Prognose bezüglich seines weiteren Aufenthalts in Österreich müsse als äußerst positiv beurteilt werden, wobei die belangte Behörde es insgesamt verabsäumt habe, eine solche Prognose zu treffen. Es werde ua. beantragt die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen und vor einer inhaltlichen Entscheidung durch die Kontrollinstanz eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und schließlich Asyl oder in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, jedenfalls einen Aufenthaltstitel zu gewähren und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig zu erklären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):
"In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN)."
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013 zu Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).
2.2. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
2.2.1. Zunächst hat es das BFA unterlassen, auf alle fluchtrelevanten Vorbringen des BF einzugehen bzw. sich mit diesen im angefochtenen Bescheid auseinanderzusetzen. Konkret brachte der BF in seiner Einvernahme am XXXX zwar vor von der Polizei belästigt worden zu sein. Auf diese Angaben wurde von der Behörde allerdings in der Folge nicht näher eingegangen, indem dieser Themenkomplex nicht weiter beleuchtet wurde. Vielmehr wurde darauf lediglich mit einer Gegenfrage, "Ist das alles?", erwidert und mit der Befragung zu einem anderen Thema fortgesetzt, sodass völlig offen bleibt, inwiefern es im gegenständlichen Fall zu Problemen mit der Polizei gekommen sein soll.
Ähnlich verhält es sich mit der vom BF gemachten Angabe, dass er aufgrund eines Streites bei Gericht gewesen sei und sein Vater die Anzeige erhoben habe. Auch in diesem Fall unterließ die Behörde weitere Befragungen zu diesem Vorbringen, sodass völlig im Raum steht, inwieweit dieser Umstand im gegenständlichen Fall von entsprechender Relevanz ist. Es fehlte insofern an jeglichen Ermittlungen zu diesen Angaben des BF zu seinem Fluchtvorbringen. Insofern hat sich das BFA über erhebliche Behauptungen des BF ohne genauere Ermittlungen und ohne Begründung hinweggesetzt (vgl. Ra 2016/18/0055 vom 27.06.2016).
2.2.2. Weitere erhebliche Mängel finden sich in den Ermittlungen hinsichtlich der persönlichen Lebenssituation des BF in Österreich und seinen gesetzten Integrationsschritten. Das BFA stellte fest, dass keine Tatsachen vorliegen, die auf eine Verfestigung der Beziehung zu Österreich oder eine Integration im hiesigen Gesellschaftssystem schließen lässt und gründete diese Feststellungen darauf, dass der BF keine Angehörigen im Bundesgebiet habe und auch keine anderen Gründe namhaft gemacht habe, die für eine Integration sprechen würden. In seiner rechtlichen Beurteilung führte es dazu weiter aus, dass der BF keiner geregelten legalen Arbeit nachgehe, er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, keine privaten Bindungen im Bundesgebiet habe und er sich erst seit kurzer Zeit in Österreich befinde.
Zunächst ist festzuhalten, dass aus der Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA am XXXX aufgrund folgender Protokollierung "Können sie in irgendeiner Form eine Integration in Österreich geltend machen? (dem AW werden die Punkte erklärt, die unter dem Begriff Integration zu subsummieren sind)" nicht eindeutig hervorgeht, zu welchen Integrationsschritten der BF konkret befragt wurde. Aus dem weiteren Verlauf der Einvernahme zeigt sich zwar, dass der BF zu seinem Familienleben, seiner Freizeitgestaltung und seiner Bestreitung seines Lebensunterhalts in Österreich befragt wurde, jedoch fehlt es an weiteren Ermittlungen, die eine Beurteilung darüber, inwieweit der BF überhaupt unter Berücksichtigung der monatlich zu leistenden Sozialversicherungsabgaben und sonstigen Lebenserhaltungskosten (z.B. Miete) im Stande ist, seinen Unterhalt zu bestreiten, zulassen. Dass der BF, wie in der rechtlichen Beurteilung des angefochten Bescheides ausgeführt, keiner geregelten legalen Arbeit nachgeht, geht aus den vorgenommenen Ermittlungen des BFA nicht klar hervor und wird im Hinblick der Bestimmungen der GewO bzw. AuslBG noch einer abschließenden Erhebung bedürfen.
Ebenso ist für das BVwG nicht erkennbar, inwieweit der BF über entsprechende Deutschkenntnisse verfügt. Zwar wurden die mit dem BF verfassten Niederschriften ausschließlich unter Zuhilfenahme von geeigneten Dolmetschern aufgenommen, doch lässt diesen keinen Schluss auf seine derzeit tatsächlichen Deutschkenntnisse zu.
Auch wenn sich der BF erst seit XXXX im Bundesgebiet aufhält, ist eine lückenlose Ermittlung zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich für die Entscheidungsgründung unerlässlich, zumal nach Rechtsprechung des VwGH (Ra 2015/21/0191 vom 28.01.2016) nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (Hinweis E 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; zu einem knapp vierjährigen Aufenthalt E VfGH 6. Juni 2014, U 145/2014).
2.2.3. Der Vollständigkeit halber wir darauf verwiesen, dass die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht die geforderte Aktualität aufweisen, sondern sich ausschließlich auf Quellen aus 2013, 2014 und 2015 stützen. Selbst für den Fall, dass sich keine für die Entscheidung relevanten Änderungen in den letzten zwei bis drei Jahren ergeben hätten, ist es hinsichtlich der ständigen Rechtsprechung des VfGH erforderlich, aktuelle Länderfeststellungen als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen (vgl. zuletzt VfGH E 755/2016-16 vom 22.09.2016).
2.3. Angesichts derart gravierender Ermittlungslücken erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde bzw. des Antrages auf internationalen Schutz auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.
Die Behörde hat im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
2.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Die Durchführung einer weiteren Einvernahme erscheint unvermeidlich. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen – auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem Bundesamt ist - wie oben dargestellt – mit massiven Mängeln behaftet. Zentrale Ermittlungsschritte, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach erstmals durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Indem das Bundesamt die im Rahmen der Einvernahme am XXXX vorgebrachten Angaben des BF hinsichtlich der Probleme mit der Polizei und der Streitigkeiten bei Gericht ignoriert hat, erforderliche Ermittlungsschritte zur Integration unterlassen und letztlich auch noch veraltete Länderfeststellungen als Entscheidungsgrundlage herangezogen hat, erweist sich das Ermittlungsverfahren als völlig unzureichend, um die Beweiswürdigung des Bundesamtes zu stützen. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten konnte in Summe nur der Eindruck entstehen, dass das Bundesamt völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist.
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen.
Unter Zugrundelegung des unter Punkt II.2.2. im Detail Ausgeführten wird das BFA unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen die Beziehungen zwischen Hindus und Sikhs zu ermitteln und eine Einvernahme des BF durchzuführen haben, bei welcher der BF über die angesprochenen Probleme mit der Polizei und dem Gerichtsverfahren in seinem Herkunftsstaat befragt wird und bei welcher seine persönlichen und aktuellen Verhältnisse in Österreich und gesetzten Integrationsschritte zu erörtern sein werden.
2.5. Im gegebenen Zusammenhang handelt es sich sohin um einen wesentlichen Verfahrensmangel, der mit besonders gravierenden Ermittlungslücken einhergeht, deren Behebung nur durch Befragung der BF und einer Nachholung der verabsäumten Ermittlungen zu bewirken ist. Auch vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen.
2.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Unter Punkt II.2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.
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