L502 1418387-2•BVwG L502 1418387-2
L502 1418387-2Bundesverwaltungsgericht26.04.2017
Folgeantrag, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis<br/>der entschiedenen Sache, Volksgruppenzugehörigkeit
L502 1418387-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2017, FZ. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 27.10.2010 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 28.10.2010 fand die Erstbefragung des BF statt.
3. Am 05.11.2010 wurde der BF an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
4. Am 14.12.2010 wurde der Beschwerdeführer an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
5. Am 27.12.2010 legte der BF dem Bundesasylamt verschiedene Beweismittel vor.
6. Mit Bescheid vom 02.03.2011 wies das Bundesasylamt diesen Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab. Ihm wurde jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine (erste) befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
7. Gegen den Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob der BF mit Schriftsatz vom 07.03.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde und wurde das Beschwerdeverfahren in weiterer Folge beim Asylgerichtshof (AsylGH) anhängig.
8. Mit Verständigung des AsylGH vom 11.12.2012 wurden dem BF Länderfeststellungen zum Irak (u.a. Feststellungen zur Lage der Jesiden sowie ehemaliger Mitglieder der Baath-Partei) mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
9. Mit 28.12.2012 übermittelte der BF eine erste Stellungnahme an den AsylGH.
10. Mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 04.01.2013 wurde dem BF von Amts wegen ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
11. Mit 18.01.2013 übermittelte der BF eine weitere Stellungnahme an den AsylGH.
12. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 11.03.2013 wurde die Beschwerde des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit ihrer Zustellung an den BF am 14.03.2013 in Rechtskraft.
13. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.03.2013, 03.03.2014 und 01.08.2016 wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG jeweils eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung, zuletzt bis zum 01.03.2018, erteilt.
14. Am 05.05.2015 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
15. Am gleichen Tag fand die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
16. Am 11.06.2015 wurde der BF beim BFA, RD OÖ, niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen wurden ihm auch länderkundliche Feststellungen der Behörde zur Lage im Herkunftsstaat ausgefolgt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme dazu eingeräumt.
17. Mit 22.06.2015 langte eine Stellungnahme des BF beim BFA ein.
18. Am 24.01.2017 wurde der BF neuerlich beim BFA, RD OÖ, niederschriftlich einvernommen. Auf die Aushändigung der länderkundlichen Feststellungen der Behörde zur Lage im Herkunftsstaat verzichtete der BF ausdrücklich.
19. Mit Bescheid des BFA vom 15.02.2017 wurde dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.05.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte nach erfolglosem Zustellversuch an der Abgabestelle des BF durch Hinterlegung beim Postamt mit Wirksamkeit vom 22.02.2017.
20. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.02.2017 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
21. Mit Schriftsatz vom 15.03.2017 erhob der BF mit Unterstützung seiner Rechtsberater gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Unter einem wurde eine Vertretungsvollmacht zu Gunsten des Vereins Menschenrechte Österreich vorgelegt.
22. Die Beschwerdevorlage langte am 27.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.
23. Auf der Grundlage der Bestimmungen über das sogen. Familienverfahren gemäß § 34 AsylG wurden unter einem auch die Beschwerdeverfahren der Gattin sowie der vier minderjährigen Kinder des BF dieser Gerichtsabteilung zugewiesen.
24. Das BVwG erstellte in der Folge aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des ZMR, des GVS, des IZR und des Strafregisters den BF sowie seine Familienangehörigen betreffend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie der jezidischen Glaubensgemeinschaft, verheiratet und Vater von fünf ehelichen Kindern. Seine Muttersprache ist der in seiner Heimat verbreitete kurdische Dialekt Kurmanji, daneben hat er Kenntnisse der arabischen Sprache.
Er stammt aus XXXX in der zur Provinz Ninava gehörigen Region XXXX, wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Ehefrau und seinen fünf Kindern lebte. Nach seinem Militärdienst im Jahr 1994/95 arbeitete er bis 2007 in der Provinzhauptstadt XXXX als Schweißer, lebte in dieser Zeit aber weiterhin in seinem Heimatdorf. Danach ging er bis zu seiner Ausreise aus seiner Heimat keiner Beschäftigung mehr nach. Er reiste am 18.10.2010 aus seiner engeren Heimat bzw. dem Irak aus und am 27.10.2010 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält und aktuell einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Die Eltern sowie zwei Brüder und zwei Schwestern des BF verließen zwischenzeitig ihre engere Heimat in der Region XXXX angesichts des Eindringens der bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) aus Syrien in die Provinz Ninava im Sommer 2014 und leben aktuell in einem Flüchtlingslager in der Provinz Dohuk in der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks.
Die Gattin des BF reiste am 27.07.2013 gemeinsam mit den og. Kindern aus dem Irak aus und in der Folge mit einer Einreiseerlaubnis der ÖB Teheran auf dem Luftweg in das österr. Bundesgebiet ein, wo sie am 05.08.2013 für sich und ihre Kinder jeweils einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes iSd § 34 AsylG stellte. Ihr selbst und vier ihrer Kinder kommt auf der Grundlage von Bescheiden des BFA vom 15.02.2017 jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten zu. Das Verfahren des fünften Kindes wurde wegen unbekannten Aufenthalts erstinstanzlich eingestellt.
1.2. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die jeweiligen Verfahrensakten des Bundesasylamtes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einschließlich der Beschwerdeschriftsätze und die amtswegige Einholung von Auskünften der og. Datenbanken.
2.2. Im Lichte dessen stellen sich die Feststellungen oben als unstrittig dar, zumal sie sich auf die rechtskräftigen Feststellungen des AsylGH im vorhergehenden Verfahrensgang, auf das persönliche Vorbringen des BF im nunmehrigen Verfahrensgang sowie den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verfahrensakten seiner Familienangehörigen gründen.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Zu A)
1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.1. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.10.2010 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis des AsylGH vom 11.03.2013 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im mit diesem Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.
2.2. Im Rahmen des ersten Verfahrensgangs zu seinen Ausreisegründen befragt gab der BF im Wesentlichen an, als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Yeziden aus der Region XXXX von Angehörigen der kurdischen Sicherheitskräfte aus der kurdischen Autonomieregion verfolgt und misshandelt worden zu sein, weil er ehemals der sogen. Baath-Partei angehört habe.
Der AsylGH gelangte im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung diesbezüglich zur Feststellung, dass dieses Vorbringen des BF nicht glaubhaft gewesen sei. Darüber hinaus unterliege der BF auch keiner aus seiner bloßen Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft resultierenden Verfolgungsgefahr.
2.3. Im Rahmen der Erstbefragung vom 05.05.2015 im nunmehrigen Folgeverfahren gab der BF zu seinen nunmehrigen Antragsgründen befragt an, dass die Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft in seiner früheren engeren Heimat in der Region XXXX von der Terrororganisation IS verfolgt werden und seine Familie dort mittlerweile ihr gesamtes Vermögen verloren habe, weshalb er dorthin auch nicht zurückkehren könnte.
Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.06.2015 führte der BF auf Befragen zu seinen nunmehrigen Antragsgründen aus, es habe sich seine Person betreffend seit der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Asylbegehrens nichts Wesentliches geändert, er stelle den gg. Folgeantrag zum einen aus mit dem Zugang für Asylberechtigte zum österr. Arbeitsmarkt und zu sozialen Leistungen verknüpften praktischen Erwägungen sowie zum anderen aufgrund der schlechten Lage für Yeziden im Irak.
Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.01.2017 verwies er darauf, dass die Angehörigen seiner Glaubensgemeinschaft im XXXX vor den heranrückenden Milizen des IS in den Nordirak, gemeint in die kurdische Autonomieregion, geflüchtet seien, sofern sie nicht zuvor zu Tode gekommen oder entführt worden seien. Auch seine Verwandten seien dorthin, im Genaueren in die Nähe der Stadt XXXX geflohen, wo sie sich derzeit aufhalten. Diese hätten dort zwar keine Probleme mit der kurdisch-sunnitischen Mehrheitsbevölkerung, er selbst könne sich dort aber aus den schon im ersten Verfahrensgang genannten individuellen Gründen nicht aufhalten.
2.5. Soweit sich der BF im Rahmen des gg. zweiten Verfahrensgangs sohin in seinem Asylbegehren im Wesentlichen neuerlich auf seine Zugehörigkeit zur yezidischen Volksgruppe stützte, bezog er sich damit - im Sinne auch seiner Aussage, dass seine im ersten Verfahren angegebenen Gründe weiterhin aufrecht seien - grundsätzlich auf seine schon im ersten Verfahrensgang vorgebrachten Antragsgründe.
Zwar verwies er in diesem Zusammenhang - als Neuerung gegenüber seinem Vorbringen im ersten Verfahrensgang - darauf, dass seine frühere engere Heimat in der zur Provinz XXXX gehörigen Region XXXX nach Abschluss des ersten Verfahrensgangs von den allgemein bekannten Ereignissen im Sommer 2014 und in den Folgemonaten betroffen war, als diese Region von bewaffneten Milizen der Terrororganisation IS besetzt und zum Teil verwüstet wurde und dabei die ehemals dort ansäßigen Angehörigen der Bevölkerungsgruppe der Yeziden misshandelt, getötet, entführt und vertrieben wurden, und diese nun keine zumutbare Rückkehrperspektive für ihn biete.
Diese vom BF insoweit zutreffend angesprochenen Ereignisse in der Region XXXX beginnend mit Sommer 2014 stellten jedoch lediglich eine unmaßgebliche Änderung von Nebenumständen dar.
So verwies der BF selbst darauf, dass sich seine nahen Verwandten zwischenzeitig aus der engeren Heimat in die kurdische Autonomieregion, im Genaueren nach XXXX, begeben hatten und dort seither unverfolgt und mit dem Wesentlichsten versorgt leben. Die ihnen dort also offenkundig zur Verfügung stehende Ausweichmöglichkeit in einen Landesteil, in dem sie vor Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft sicher sind, stünde potentiell in gleichem Maße einer Asylgewährung an diese entgegen wie sie einer solchen an den BF selbst entgegen steht. Denn auf den Vorhalt durch die erstinstanzliche Behörde, dass sich seine nahen Verwandten unverfolgt in der kurdischen Autonomieregion bzw. in XXXX aufhalten, weshalb dies auch seine Person betreffend anzunehmen wäre, erwiderte er lediglich, dass er selbst, wie er schon im ersten Verfahrensgang behauptet hatte, dort einer individuellen Verfolgung durch kurdische Sicherheitskräfte wegen seiner früheren bloßen Mitgliedschaft bei der Baath-Partei ausgesetzt wäre und sich eben genau deshalb dort nicht aufhalten könnte. Dieser Einwand wurde jedoch schon im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft festgestellt und hat der BF diesbezüglich im nunmehrigen Verfahrensgang eine Änderung des Sachverhalts nicht einmal behauptet.
Darauf, dass Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft als solche im gesamten Irak einer systematischen Verfolgung durch Dritte oder staatliche Organe ausgesetzt wären, waren weder im Vorbringen des BF stichhaltige Hinweise enthalten noch wären Anhaltspunkte dafür gerichtsbekannt.
In Anbetracht dessen kam dem Vorbringen des BF im gg. Verfahren vor der belangten Behörde keine Eignung im Hinblick darauf zu, dass, bei Bedachtnahme auf die ehemals vom AsylGH als maßgebend erachteten Erwägungen, eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Asylbegehrens gebildet haben, angezeigt gewesen wäre, zumal an das nunmehrige Vorbringen des BF jedenfalls keine positive Entscheidungsprognose im Sinne einer allfälligen Asylrelevanz desselben anschließen konnte.
2.6. Angesichts dieser Erwägungen war auch aus Sicht des erkennenden Gerichts keine relevante Sachverhaltsänderung gegeben, die eine neuerliche inhaltliche Entscheidung über das nunmehrige Asylbegehren des BF bedingt hätte.
Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.
Damit lag im Ergebnis hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im gg. Verfahren das Prozesshindernis der res iudicata vor und hat das Bundesamt das neuerliche Asylbegehren des BF zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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