W264 2149401-1•BVwG W264 2149401-1
W264 2149401-1Bundesverwaltungsgericht25.04.2017
Beschwerdegegenstand, Zurückweisung
W264 2149401-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde derXXXX, geb. am XXXX, vom 06.02.2017 gegen den Behindertenpass, welcher vom
Sozialministerium Service Landesstelle Wien vom 10.01.2017,OB: XXXX, ausgestellt wurde und welchem gemäß § 45 Abs 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) Bescheidcharakter zukommt, gemäß § 31
VwGVG beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) hat am 10.10.2016, bei der belangten Behörde Sozialministerium Service am 11.10.2016 eingelangt, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
Auf Seite 2 von 4 des Formulars idF 08/2016 wurde von der Antragstellerin unter
"3. Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass. Insbesondere:" keine Eintragung vorgenommen, sodass die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" mit dem Antrag vom 10.10.2016 nicht begehrt wurde.
2. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten
Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 06.01.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 05.12.2016, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH und legte die belangte Behörde bei der Ausstellung des Behindertenpasses dieses Sachverständigengutachten ihrer Entscheidung zu Grunde.
3. Mit Erledigung vom 10.01.2017 wurde der Beschwerdeführerin der Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt und wurde sie gemäß § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG) iVm §§ 7 ff Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) darüber belehrt, dass sie das Recht hat, gegen diesen Behindertenpass innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich eine Beschwerde einzubringen.
4. Die Beschwerdeführerin übermittelte per E-Mail vom 06.02.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 14.02.2017, das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führt sie nach Darlegung erlittener Leiden (Herzinfarkt im Jahr 2015, Schlaganfall im Jahr 2017, bereits erlittene Stürze) ins Treffen, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht in dem Behindertenpass eingetragen wurde. Daher ersuche sie um Überprüfung und um Berichtigung des Behindertenpasses.
Dem Beschwerdeschreiben waren Beilagen nicht angeschlossen.
5. Die belangte Behörde legte den bezughabenden Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom 07.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser am 08.03.2017 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin begehrte mit Antrag vom 10.10.2016 die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde Sozialministerium Service. Auf Seite 2 von 4 des Formulars idF 08/2016 wurde von der Antragstellerin unter "3. Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass. Insbesondere:" keine Eintragung vorgenommen, sodass die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" mit dem Antrag vom 10.10.2016 nicht begehrt wurde.
Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde aufgrund des sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 60vH (Dauerzustand) mit Erledigung vom 10.01.2017 der Behindertenausweis im Scheckkartenformat übermittelt, und in Ermangelung der Beantragung wurde eine Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" nicht eingetragen.
1.2. Diese Feststellungen basieren auf dem unbedenklichen Akteninhalt des Fremdaktes der belangten Behörde, welcher in der Beschwerde auch nicht bestritten wurde.
2.1. Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem § 45 Abs 4 BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs 1, 2. Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetz (BBG). § 45 Abs 1 BBG normiert, dass Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen sind.
§ 47 BBG beinhaltet eine Verordnungsermächtigung, wonach der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt ist, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach
§ 40 ff auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
1.1. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts – soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist – durch Beschluss. Auch die Zurückweisung der Beschwerde erfolgt durch Beschluss (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP; siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 31 VwGVG, S. 166.)
1.2. Unter "Behinderung" iSd Bundesbehindertengesetzes ist gemäß dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses – dessen nähere Ausgestaltung im § 42 BBG normiert ist – sowie Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Dem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Entsprechend der Verordnungsermächtigung der §§ 42 und 47 BBG sowie aufgrund des
§ 29b Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wurde die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erlassen (BGBl II 495/2013 idF BGBl II 263/2016). Diese normiert im § 1 Abs 4 Z 3, dass auf Antrag des Menschen mit Behinderung ua jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen ist. Die näheren Voraussetzungen hierfür sind in § 1 Abs 4 Z 3 der zuvor genannten Verordnung normiert.
Mit dem Antrag vom 10.10.2016 begehrte die Beschwerdeführerin bloß die Ausstellung eines Behindertenpasses, nicht aber (auch) die Zusatzeintragung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist.
Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn der Rechtsmittelantrag auf Entscheidung in einer anderen "Sache" gerichtet ist, als jene, über die der bekämpfte Bescheid abgesprochen hat (VwGH 24.09.1999, 99/19/0155; 22.06.2005, 2002/12/0243). Unter "Sache" ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides gebildet hatte. Die Angelegenheit, welche den Inhalt des Spruches des nunmehr bekämpften Bescheides gebildet hat, war der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
In Ermangelung des Antrags auf Zusatzeintragung "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Formular 08/2016 unter 3. (Seite 2 von 4), war das Begehren auf Vornahme dieser Zusatzeintragung nicht gegeben, sondern bloß das Begehren auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.10.2016 wurde von der belangten Behörde durch Ausstellung des Behindertenpasses iSd § 45 Abs 2 BBG erledigt. "Sache" des nunmehr bekämpften Bescheids war somit die Ausstellung des Behindertenpasses.
Zum Beschwerdebegehren um Überprüfung und Berichtigung des Behindertenpasses ist zu sagen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit einer Entscheidung in einer Angelegenheit, welche nicht Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde war, eine "Überschreitung der Sache" des Verfahrens der belangten Behörde beginge und damit eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch nähme. Damit wäre die gegenständliche Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet (VwGH 31.01.2017,
Ra 2015/03/0066 mwH).
Infolge dessen, dass die Beschwerdeführerin bis dato einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" bei der belangten Behörde nicht gestellt hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
Da die Beschwerdeführerin im Besitz eines Behindertenpasses ist, ist es ihr unbenommen, jederzeit einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beim Sozialministeriumservice Landesstelle Wien zu stellen.
2. Zum Entfall der Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwgGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Daher konnte im gegenständlichen Fall die – ohnedies von den Parteien nicht beantragte – öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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