BVwG W166 2139669-1

W166 2139669-1Bundesverwaltungsgericht25.04.2017

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W166 2139669-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W166.2139669.1.00

Spruch

W166 2139669-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX Inhaberin eines bis XXXX befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.

Die Beschwerdeführerin stellte am 19.07.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Innere Medizin vom 05.09.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wurde zur Nachfolgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Laut VGA vom 11.1.2014 - eingestuft mit 60 % GdB bei Magenkarzinom (ED 3/2013) mit St.p.Gastrektomie, Burn out, Hüftdysplasie beidseits mit Umlagerungsoperation bds, (1979 und 1980), Gonarthrose bds., rechts links- mit St.p.ATS bds., Stp. Venenoperation linke UE.

Zwischenzeitlich seit VGA Versorgung mit H-TEP links bei Hüftgelenksnekrose,

Frau XXXX beantragt die Ausstellung eines Behindertenpasses mit Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", Trägerin von Osteosynthesematerial und Trägerin von Prothesen.

Es besteht Pflegegeldbezug der Pflegestufe 1.

Derzeitige Beschwerden:

Schmerzen in beiden Kniegelenken, linker Fuß gegenüber rechts um 1,5 cm (laut Befund des Orthopäden Dr. XXXX vom 12.7.2016) länger, trotz orthopädischer Schuhe, Belastungsschmerz im Kreuz sowie in beiden Vorfüßen lire (NLG o.B.). Nachsorgeuntersuchungen nach Magen-CA bisher unauffällig- nächster Termin Ende September.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Arhrotec nahezu täglich, orthopädische Schuhe, orthopädische Einlagen, 1 Stützkrücke

Sozialanamnese:

Frau XXXX ist verheiratet, Pensionistin

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Pflegegeldgutachten vom 3.6.2015- Abi.: 145-147- Hyftdysplasie bds., Op in der Kindheit, magencarcinom 3/2013, St.p. VKu 1981- Unterarmtrümerbruch, St.p.CTS rechts 2009 Bericht des Orthopäden Dr. XXXX, vom 12.7.2016-Ab!.: 132- St.p.Umsteilungsoperation beide HG, H-TEP links 6/2015- BEINVERKÜRZUNG 1,5 cm rechts, hochgradige degenerative Skoliose, retropatellararthrose bds., Therapie:

Infiltration, exakte orthopädische Modelleinlagenverordnung wurde eingeleitet

Vorfußröntgenbefund, vom 7.7.2016, Doz.Dr.XXXX- Abi.: 131- deutlicher Hallux valgus links, gering auch rechts

MRT rechtes KG.Doz.Dr.XXXX, vom 17.2.2016-Abi.: 129- Läsion im HH des Innenmeniscus rechts (Grad III) und im VH des Außenmeniscus (Grad II)- MRT linkes KG vom 16.2.2016-Ab!.: 127- aktivierte Gonarthrose Grad IV, Femoropateilargelenksarthrose Grad IV,

LWS-Röntgen, vom 19.1.2016-ABI.: 125-deutliche Sinistroskoliose, minimale Antelisthese L4/5- 2 mm

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

adipös

Große: 160 cm Gewicht: 79,5 kg Blutdruck: 145/90 mm Hg

Klinischer Status - Fachstatus:

Haut und sichtbare Schleimhäute unauffällig, Zunge feucht und weißlich belegt, HNO Bereich frei, Sehen und Hören normal, Thorax symmetrisch, Cor und Pulmo klinisch unauffällig, Abdomen im Thoraxniveau, blande Quernarbe im Oberbauch, weich, kein DS, keine

Defense oder Resistenz, Hepar und Lien nicht tastbar, OE:

Faustschluss seitengleich und kräftig (KG 5), Schürzen- und Nackengriff bds. ungehindert, WS: Brustkyphose, kein Klopfschmerz,

Nierenlager bds. frei, UE: blande Narbe im Hüft- und Oberscheneklbereich bds., Hüftgelenk links : Außen/Innenrotation gebeugt 35/40 °, rechts, 40/40°,Kniegelenke bds. Krepitieren bei Valgusfehlstellung lire, Streckung /Beugung bds. 0/0/135-140°„ keine Ödeme, mäßig Varicen, Fußpulse bds. gut tastbar, neurologischer Status: Lasegue bds. nagativ, PSR und ASR bds. nicht auslösbar, Zehen- und Fersenstand bds. mit leichte Unsicherheit möglich

Gesamtmobilität - Gangbild:

Frei und raumgreifend mit minimalem insuffizienzhinken

Status Psychicus:

Stimmung und Antrieb unauffällig, gute Orientierung, Duktus kohärent

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB %

1

Magencarcinom (ED 3/2013) Unterer Rahmensatz nach Gastrektomie, innerhalb der Heilungsbewährung bei unauffälligen Nachsorgeuntersuchungen

130103

50

2

Hüftdysplasie beidseits Fixer Rahmensatz bei Umlagerungsoperation und Versorgung mit Prothetik links

g.Z.020509

30

3

Kniegelenksabnützung beidseits Oberer Rahmensatz bei Zustand nach beidseitger Meniskusoperation mit Rezidivruptur aber ohne maßgebliche Alltagseinschränkung

g.Z.020518

20

4

Zustand nach Burnout Unter Rahmensatz bei guter Stabilisierung und ohne weitere therapeutische Konsequenz

030601

10

5

Zustand nach Venenoperation Fixer Rahmensatz

010101

10

Gesamtgrad der Behinderung

50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2 und 3 erhöhen bei fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung des Grundleidens nicht. Leiden 4 und 5 sind von geringer funktioneller Relevanz.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Psychische Problematik stabilisiert zwischenzeitlich ohne weitere therapeutische Konsequenz, Mobilitätsverbesserung nach zwischenzeitlich erfolgter Hüftprothetik links

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Gegenüber dem VGA bei guter Stabilisierung der psychischen Problematik um 1 Stufe herabgesetzter GdB

Nachuntersuchung 5/2018, Begründung: Abschluss der Heilungsbewährung des Grundleidens

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und

Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Untersuchung festgestellten Defizite, chronische Knie- und Hüftschmerzen nach prothetischer Versorgung links und beidseitiger Kniearthroskopie, mit freiem und ohne Hilfsmittel gegebenem sicherem Gangbild .erhaltener Kraft aller Extremitäten, sind weder die Gehleistung noch die Beweglichkeit und Kraft der Arme maßgeblich eingeschränkt, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, sowie das Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen gewährleistet sind.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein"

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das eingeholte Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten vom 05.09.2016, welches einen Bestandteil der Begründung bilde und mit dem Bescheid übermittelt worden sei, zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung lägen nicht vor.

Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, es sei nicht richtig, dass sich die Mobilität der Beschwerdeführerin durch die erfolgte Hüft-TEP links verbessert habe, und sie könne auf Grund ihrer Kniebeschwerden keine Wegstrecke von 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft, auch nicht unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurücklegen. Außerdem sei das Stiegen steigen mit großen Schmerzen verbunden. Überdies sei nicht berücksichtigt worden, dass das linke Bein nunmehr um zwei Zentimeter länger sei, und die Beinlängendifferenz zu Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und in beiden Vorfüßen führe. Mit der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Beweismittel vorgelegt.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 09.11.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX Inhaberin eines bis XXXX befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.

Die Beschwerdeführerin stellte am 19.07.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:

1 Magencarcinom (ED 3/2013)

2 Hüftdysplasie beidseits

3 Kniegelenksabnützung beidseits

4 Zustand nach Burnout

5 Zustand nach Venenoperation

Bei der Beschwerdeführerin liegen chronische Knie- und Hüftschmerzen nach prothetischer Versorgung links und beidseitiger Kniearthroskopie vor.

Nach erfolgter Hüftprothetik links liegt eine verbesserte Mobilität vor.

Das linke Bein ist um 1,5 Zentimeter länger als das rechte Bein.

Die Verwendung von orthopädischen Schuheinlagen bzw. orthopädische Schuhen wird von der Beschwerdeführerin als Hilfsmittel angegeben.

Die Kraft und Beweglichkeit ist in allen Extremitäten erhalten.

Das Gangbild ist sicher, frei und raumgreifend mit minimalem Insuffizienzhinken.

Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren bzw. oberen Extremitäten sowie der körperlichen Belastbarkeit.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses, zur Einbringung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.09.2016.

In dem fachärztlichen Sachverständigengutachten wurde, unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung eingegangen.

Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde vorgebracht sei nicht richtig, dass sich ihre Mobilität durch die erfolgte Hüft-TEP links verbessert habe, und sie könne auf Grund ihrer Kniebeschwerden keine Wegstrecke von 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft, auch nicht unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurücklegen. Außerdem sei das Stiegen steigen mit großen Schmerzen verbunden. Überdies sei nicht berücksichtigt worden, dass das linke Bein nunmehr um zwei Zentimeter länger sei, und die Beinlängendifferenz zu Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und in beiden Vorfüßen führe.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die fachärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten sehr wohl auf die Funktionseinschränkungen und vorliegenden Schmerzen eingegangen ist und diesbezüglich ausgeführt hat, dass unter Berücksichtigung der im Rahmen der Untersuchung festgestellten Defizite, nämlich der chronischen Knie- und Hüftschmerzen nach prothetischer Versorgung links und beidseitiger Kniearthroskopie, das Gangbild frei, sicher und ohne Hilfsmittel gegeben ist, sowie bei erhaltener Kraft aller Extremitäten, weder die Gehleistung noch die Beweglichkeit und Kraft der Arme maßgeblich eingeschränkt sind, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen, gewährleistet sind.

Auch die Beinverlängerung links von 1,5 Zentimeter wurde von der fachärztlichen Sachverständigen im Gutachten sowohl unter "Derzeitige Beschwerden" als auch unter "Zusammenfassung relevanter Befunde" berücksichtigt und der Beurteilung zu Grunde gelegt.

Im Rahmen der Beschwerde wurden von der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Auch wurden keine weiteren medizinischen Beweismittel vorgelegt.

Auch war dem Vorbringen sowie dem vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin ist dem als schlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten nicht substantiiert entgegengetreten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht daher kein Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen Sachverständigengutachtens.

Die Sachverständigengutachten der Fachärztin Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.09.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;

2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;

3. das Geburtsdatum;

4. den Verfahrensordnungsbegriff;

5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

6. das Antragsdatum;

7. das Ausstellungsdatum;

8. die ausstellende Behörde;

9. eine allfällige Befristung;

10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";

11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;

12. das Logo des Sozialministeriumservice;

13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie

14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.

Gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochrangig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70 % aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50 % auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90 %, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

e) Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorzunehmen.

j) Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;

k) Träger/Trägerin einer Orthese ist;

l) Träger/Trägerin einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

b) Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.

c) einen geprüften Assistenzhund benötigt;

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3):

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. "

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 05.09.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wird, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass unter Berücksichtigung der im Rahmen der Untersuchung festgestellten Defizite, nämlich der chronischen Knie- und Hüftschmerzen nach prothetischer Versorgung links und beidseitiger Kniearthroskopie, das Gangbild frei, sicher und ohne Hilfsmittel gegeben ist, sowie bei erhaltener Kraft aller Extremitäten, weder die Gehleistung noch die Beweglichkeit und Kraft der Arme maßgeblich eingeschränkt sind, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen, gewährleistet sind, bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren bzw. oberen Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit, und erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist.

Zu den in den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen angeführten erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten ist anzuführen, dass die medizinische Sachverständige im Gutachten vom 05.09.2016, nach erfolgter persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin, unter "Gesamtmobilität-Gangbild" ausgeführt hat, dass das Gangbild frei und raumgreifend mit minimalem Insuffizienzhinken ist.

Zur Beinlängendifferenz von 1,5 Zentimeter zwischen dem rechten und dem linken Bein ist festzuhalten, wie bereits ausgeführt, dass eine erhebliche Funktionseinschränkung in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegt.

Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das schlüssige Sachverständigengutachten zu entkräften. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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