BVwG W140 2153459-1

W140 2153459-1Bundesverwaltungsgericht25.04.2017

Regest

Anhaltung, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,<br/>gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W140 2153459-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W140.2153459.1.00

Spruch

W140 2153459-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2017, Zl. 1106335210-170460360 und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.

V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG idgF zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 14.04.2017, um 20:00 Uhr, wurde über den BF gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer (BF) am 14.04.2017 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten.

A: Ja, es ist jedoch nicht der gleiche Bevollmächtigter wie im Asylverfahren.

F: Es liegt eine Vollmacht der XXXX vom 26.04.2016 auf. Ist diese Vollmacht noch gültig.

A: Nein, ich lebe in XXXX. Ich bin nach XXXX gekommen um meinem Anwalt zu sprechen.

F: Haben Sie die Adresse Ihres Anwalts notiert.

A: In meinem Telefon.

Es wird mir ermöglicht in meinem Telefon nachzusehen und die Daten meines rechtsfreundlichen Vertreters anzugeben.

F: Können Sie nun die Angaben zu Ihrem Vertreter machen

A: Ich habe mit meinem Freundin gesprochen und soll sie mir die Daten auf mein Handy übermitteln.

Mir wird vorgehalten, dass ich am 14.04.2017 um 12:10 Uhr in XXXX von Beamten desXXXXeiner Personenkontrolle unterzogen wurde. Es wurde ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Ich wurde nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert.

Sie stellten am 23.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde die Zuständigkeit Frankreichs festgestellt. Ein eingeleitetes Konsultationsverfahren ergab, dass mit 26.03.2016 die Übernahme meiner Person nach Frankreich zugestimmt hat.

Es wurde gegen mich eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Frankreich erlassen und erwuchs diese Entscheidung mit 10.06.2016 in Rechtskraft. Meine Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und meinem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt.

Es wurde meine Rückführung nach Frankreich organisiert. Am 17.01.2017 wurde zu unterschiedlichen Uhrzeiten meine damalige Unterkunft in XXXXkontrolliert und konnte ich nicht angetroffen werden. Laut einem Mitbewohner war ich bereits seit drei Wochen ausgezogen. Die Rückführung nach Frankreich konnte nicht durchgeführt werden.

Ich war danach untergetaucht. Heute bei einer zufälligen Kontrolle wurde ich in XXXX angetroffen und scheint nunmehr eine Meldung in XXXX, XXXX auf. Die Meldung stammt vom 05.04.2017.

F: Warum sind Sie nach der Zustellung des BVwG-Erkenntnis an Ihren rechtsfreundlichen Vertreter nicht nach Frankreich ausgereist.

A: Ich habe Probleme mit einem Nachbarn und hatte auch damals Kontakt mit der Polizei. Ich wurde informiert, dass ich sobald die Entscheidung in meiner Beschwerde vorliegt, ich Österreich verlassen muss oder bleiben kann. Ich musste danach die Wohnung verlassen. Ich habe meine Probleme in meinem Asylverfahren geschildert und kann ich nicht nach Frankreich zurückkehren. In Frankreich leben meine Feinde und hier in Österreich habe ich Frieden.

F: Wovon bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt.

A: Meine Freundin unterstützt mich finanziell. Meine Freundin stammt aus der Slowakei. Sie pendelt zwischen der Slowakei und XXXX. Ich bin seit drei Tagen in XXXX.

F: Haben Sie Ihren Anwalt getroffen

A: Ich habe meinen Anwalt am Dienstag getroffen. Ich habe ihn in seinem Büro getroffen. Es war in der XXXX. Der Name des Anwalt heißt

XXXX.

F: Haben Sie dort eine Vollmacht unterschrieben.

A: Ja , meine Freundin und ich wollen heiraten und soll der Anwalt auch meine Freundin vertreten. Meine Freundin ist auch bereits schwanger.

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich.

A: Nein

F: Haben Sie Effekten an einer Adresse deponiert, welche Sie einholen möchten.

A: Meine Sachen hat meine Freundin bei Freunden in XXXX untergebracht.

Aufgrund des Sachverhaltes habe ich mich einem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entzogen. Ich wusste, dass ich nach Frankreich reisen muss, um dort mein Verfahren internationalen Schutz fortsetzen zu können.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass diese Niederschrift als Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren der LPD XXXX bezüglich Ihrer illegalen Einreise trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes verwendet wird.

A: Ja

Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs. 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion XXXX, XXXX und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.

Ich werde daher am heutigen nach den Bestimmungen des § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG in Schubhaft genommen. Es wird mir ein Schubbescheid zugestellt werden, da das Verfahren der Abschiebung zu sichern ist.

Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG zu erlassen ist.

Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird.

Der Schubbescheid wird mir persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.

Ich werde auf dem Luftweg nach Frankreich überstellt werden.

Im Anschluss an diese Niederschrift werde ich dem PAZ überstellt und verbleibe bis zu meiner Abschiebung im Stande der Schubhaft."

2. Mit dem am 19.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit am 19.04.2017 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.

In der Beschwerde wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen, dem BF die Eingabegebühr zu ersetzen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

In der Beschwerde wird ua. ausgeführt:

"II. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und der Anhaltung des BF

1. Sachverhalt (Kurzdarstellung)

Der BF stellte am 23.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge leiteten die österreichischen Behörden ein Konsultationsverfahren mit Frankreich ein. Am 26.03.2016 stimmte Frankreich der Übernahme des BF zu. Gegen den BF wurde sodann eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und sein Antrag auf internationalen Schutz gem § 5 AsylG zurückgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 10.06.2016 in Rechtskraft.

Am 16.06.2016 wurde der BF aus der Grundversorgung entlassen. Am 17.01.2017 wurde die Unterkunft des BF in XXXX, , aufgesucht, der BF allerdings nicht angetroffen.

Seit 05.04.2017 ist der BF nunmehr an der Adresse XXXX, wohnhaft und aufrecht gemeldet.

Am 14.04.2017 wurde der BF festgenommen und noch am selben Tag zu einer möglichen Verhängung der Schubhaft einvernommen.

Im Anschluss wurde gegen den BF Schubhaft mittels Mandatsbescheid verhängt.

Gegen diese Schubhaftverhängung richtet sich gegenständliche Beschwerde.

2. Erhebliche Fluchtgefahr liegt nicht vor

Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin lll-VO verhängt wurde, sind zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Art 28 der Dublin lll-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, darf gem Art 28 Abs 2 leg cit eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird (vgl zb BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1, BVwG 26.07.2016, W236 2130533-1). Auch in Konstellationen, wo bereits ein durchsetzbarer Bescheid besteht und somit die Gefahr des Untertauchens näher liegt als am Beginn des Verfahrens, bedarf es besonderer Hinweise, die ein derartiges Verhalten nahe legen würden, es bedarf auch einer Berücksichtigung des Vorverhaltens des Fremden (vgl VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178).

Begründend für die erhebliche Fluchtgefahr führte die belangte Behörde aus, dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Außerlandesbringung besteht und er bereits am 18.01.2017 nach Frankreich überstellt werden hätte sollen. Ferner wurde der BF an seiner letzten Wohnadresse nicht angetroffen, weswegen die Behörde davon ausgeht, dass der BF auch an seiner jetzigen Wohnadresse nicht greifbar sei. Außerdem sei der BF nicht bereit freiwillig nach Frankreich auszureisen und sei auch alleine deshalb schon von einer Fluchtgefahr auszugehen. In Österreich habe er keine sozialen oder beruflichen Bindungen und könne er aufgrund mangelnder finanzieller Mittel Österreich auch nicht aus Eigenem verlassen. Der BF verfüge über keine Personaldokumente und habe sich bereits in der Vergangenheit als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Es sei im Falle des BF davon auszugehen, dass er kein Interesse habe behördliche Entscheidungen einzuhalten und er daher jede Möglichkeit nutzen würde sich einer Überstellung zu entziehen.

Außerdem würde der BF sich offensichtlich erhoffen, dass die Überstellungsfrist ablaufe umso in Österreich bleiben zu können. Dass der BF eine Beziehung zu einer slowakischen Staatsbürgerin führe würde die Entziehung von der Abschiebung nicht rechtfertigen. Es sei davon auszugehen, dass der BF an seiner jetzigen Meldeadresse nicht erreichbar sein werde. Auch würde er aufgrund der beabsichtigten Hochzeit mit seiner Freundin jede Gelegenheit nutzen um sich der Abschiebung zu entziehen.

Zutreffend ist, dass gegen den BF eine Außerlandesbringung erlassen wurde. Dieser Umstand ist für die Fluchtgefahr allein jedoch nicht von Relevanz. Ferner kann an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes schon alleine daher nicht als einziges Kriterium angeknüpft werden, da ansonsten ohne Prüfung der Fluchtgefahr über alle Personen nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens die Schubhaft verhängt werden müsste.

Richtig ist auch, dass der BF nicht mehr an seiner ehemaligen Adresse wohnhaft ist. Er kam jedoch mit Meldung vom 05.04.2017 seiner Verpflichtung nach dem MeldeG nach und gab seine jetzige Wohnanschrift bekannt. Der BF ist in XXXX an seiner Meldeadresse wohnhaft. Er kam lediglich, wie er auch in der Einvernahme am 14.04.2017 anführte, für eine Woche nach XXXX um gemeinsam mit seiner Freundin ein Beratungsgespräch mit dem Rechtsanwalt Dr. XXXX wahrzunehmen. Nach Erledigung des Termins wollte der BF wieder nach XXXX an seinen Wohnsitz zurückkehren. Der BF war demnach für die Behörden an seiner Wohnadresse jedenfalls greifbar und ist nicht untergetaucht.

Es ist nicht richtig, dass der BF über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet verfügt. Er erhält, wie er auch in der Einvernahme am 01.04.2017 vorbrachte, Unterstützung von FreundInnen und hat er auch eine Freundin in Österreich.

Unrichtig ist, dass der BF an seinem Verfahren in Österreich nicht mitgewirkt habe oder sich diesem entzogen habe. Der BF hat bisher in allen Stadien seiner Verfahren mitgewirkt. Er hat sich seinem vorhergegangenem Asylverfahren nicht entzogen, sondern ist Ladungen nachgekommen und hat sich bis zur rechtskräftigen Erledigung seines Antrages in einem GVS Quartier, aus welchem er aufgrund negativem Ausgang seines Verfahrens entlassen wurde, befunden. Er hat auch stets gleichlautende Angaben getätigt und nie versucht seine Identität zu verschleiern. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann somit keinesfalls auf eine erhebliche Fluchtgefahr geschlossen werden.

Zur angesprochenen Mittellosigkeit und fehlenden sozialen Verankerung sowie die Nicht- Verfügbarkeit eines Reisedokumentes ist anzumerken, dass es sich dabei um Umstände handelt, die bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vorliegen und sind allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes (vgl VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233, Materialien zum FRÄG 2015 - BlgNR 582 d. B. (XXV. GP), Anmerkung zu § 76 Abs 3 Z 9 FPG). Demgegenüber wäre zu berücksichtigen gewesen, dass richtige Angaben zu Identität und Reisebewegungen nach der Judikatur des VwGH bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen gewesen wären (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498). Der BF hat stets an allen Befragungen und Einvernahmen mitgewirkt und auch gleichlautende und nachvollziehbare Angaben zu Identität und Fluchtroute getätigt.

Dem ist außerdem entgegen zu halten, dass der BF nicht mittellos ist, da er - wie in der Einvernahme angeführt - Unterstützung durch seine Freundin erhält. Seine Freundin, XXXX, XXXX, besucht den BF allerdings in regelmäßigen Abständen in Österreich. Ein gemeinsames Familienleben in Frankreich wäre für die beiden nicht möglich. Frau XXXX ist schwanger und handelt es sich hierbei um eine Risikoschwangerschaft, weswegen sie jeglichen Stress vermeiden sollte. Der unsichere Status des BF und die bevorstehende Abschiebung stellen für sie eine enorme Belastung dar. Frau XXXX und der BF sind ferner bereits verlobt und beabsichtigen zu heiraten, sobald hierfür die notwendigen Dokumente vorhanden sind.

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Es geht aus dem Bescheid nicht hervor worauf die Behörde die Annahme stützt, dass er "offensichtlich" auf den Ablauf der Überstellungsfrist nach der Dublin lll-VO warten würde, und kann daher nicht nachvollzogen werden.

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in zwei Mitgliedstaaten und die fehlende Ausreisebereitschaft noch keine Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß begründen. Sie stellen gerade in einem "Dublin- Fall" keine besonderen Umstände dar, die eine erhebliche Fluchtgefahr begründen würden.

( )

3. Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft - Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels

Selbst wenn man im vorliegenden Fall zum Schluss kommt, dass eine Fluchtgefahr vorliegt (was wie dargestellt aber bestritten wird), hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel gem § 77 FPG anwenden müssen."

3. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF im PAZ XXXX in Schubhaft befinde.

4. Die Verwaltungsbehörde führte im Mandatsbescheid unter anderem aus:

"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Kriterien: 1, und 9

Im konkreten Fall besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. In Vollstreckung dieser Entscheidung sollten Sie am 18.01.2017 nach Frankreich überstellt werden. Sie konnten an Ihrer früheren Wohnadresse in XXXX nicht angetroffen werden, da Sie sich dem Verfahren entzogen haben. Aufgrund Ihres persönlichen Verhaltens ist jederzeit mit der Wiederholung dieser Handlung zu rechnen und würden Sie auch die neue Anmeldung in XXXX nicht davon abhalten, sich wiederum der drohenden Abschiebung nach Frankreich zu entziehen.

Sie haben eine Freundin, welche Sie regelmäßig in XXXX besucht hat. Ihre Freundin lebt in der Slowakei. Sie kamen nach XXXX mit Ihrer Freundin, um einen Anwalt aufzusuchen, da Sie in XXXX heiraten wollen. Ihre Freundin soll schwanger sein. Ihre persönlichen Sachen hat Ihre Freundin in XXXX untergebracht. Sie haben zu der Adresse keine Angaben gemacht. Sie sind nach wie vor nicht bereit nach Frankreich zurückzukehren, wobei dadurch als erwiesen anzusehen ist, dass Sie alles unternehmen werden, um die drohenden Abschiebung nach Frankreich zu verhindern.

Es bestehen weder familiäre, soziale noch berufliche Bindungen. Die vorhandenen Barmittel reichen nicht aus, um Österreich aus Eigenen zu verlassen. Sie verfügen über keine Personaldokumente und haben Sie sich bereits in einem früheren Verfahren zur Sicherung der Abschiebung als nicht vertrauenswürdig erwiesen.

Es muss davon ausgegangen werden, dass Sie kein Interesse haben, behördliche Entscheidung einzuhalten und somit jede Möglichkeit nutzen, um sich der Rückführung nach Frankreich zu entziehen.

Es ist daher in Ihrem Fall von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie aufgrund Ihres oben geschilderten Verhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeigen. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie melden sich an einer Adresse an, wobei Sie sich der Behörde im anhängigen Verfahren nicht stellen, da Sie es vorziehen, sich dem Verfahren zu entziehen. Sie erreichen dadurch, dass Sie nicht nach Frankreich abgeschoben werden können und erhoffen offensichtlich, dass die Überstellungsfrist abläuft.

Es bestehen weder familiäre noch private Bindungen. Sie setzen alles daran, um nicht nach Frankreich rückgeführt zu werden. In der Vergangenheit haben Sie sich bereits einem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entzogen. Ihre Beziehung zur einer slowakischen Staatsbürgerin rechtfertigt nicht, dass Sie sich einem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entziehen.

Sie werden als nicht vertrauenswürdig angesehen und muss in Ihrem Fall davon ausgegangen werden, dass Sie sich auch zukünftig nicht an behördliche Auflagen halten werden und jede Gelegenheit benützen, um Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass Sie sich einem neuen Verfahren zur Rückführung nach Frankreich stellen werden. Sie werden auch an Ihrer neuen Meldeadresse nicht erreichbar sein. Sie beabsichtigen Ihre Freundin zu heiraten und haben somit kein Interesse Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und werden daher jede Gelegenheit benützen, um sich neuerlich der Abschiebung zu entziehen.

Es besteht daher ein großes Risiko, dass Sie im Fall der Entlassung wieder untertauchen und im Verborgenen Ihren Aufenthalt fortsetzen. Ihr Verhalten lässt keinen anderen Schluss zu, dass Sie vermeiden wollten, dass Sie zukünftig für die Behörde greifbar sind.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies kommt jedoch nicht in Betracht, da Sie über keinerlei finanzielle Mittel verfügen und auch keinen ordentlichen Wohnsitz haben.

Ihr bisheriges Verhalten zeigt, dass Sie behördlichen Entscheidungen keine Folge leisten und alles unternehmen, um in Österreich Ihren Aufenthalt weiter fortsetzen zu können. Es ist somit davon auszugehen, dass Sie eine Entlassung nur dazu benützen würde, um unterzutauchen und so Ihrer drohenden Rückführung nach Frankreich entgehen zu können. Sie haben sich einem Abschiebetermin entzogen, indem Sie Ihren Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt haben.

Aufgrund Ihres persönlichen Verhaltens ist auch nicht zu erwarten, dass Sie behördlichen Auflagen Folge leisten und muss zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es wurden weder gesundheitliche Hinderungsgründe vorgebracht, noch solche festgestellt.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

5. Das BFA erstattete am 19.04.2017 folgende Stellungnahme:

"Herr XXXX( BF) stellte am 23.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Überprüfung des BF wurde festgestellt, dass der BF über einen französischen Einreisetitel verfügt hatte. Es wurde ein Konsultationsverfahren mit Frankreich eingeleitet und stimmte Frankreich am 26.03.2016 der Überstellung des BF zu. Es wurde der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und gleichzeitig eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Frankreich erlassen. Der BF erhob fristgerecht eine Beschwerde und behauptete, dass aufgrund der Homosexualität des BF eine Rückkehr nach Frankreich nicht möglich ist. Die Beschwerde wurde durch den BVwG abgewiesen( Seite 13-42) und erwuchs mit 10.06.2016 in Rechtskraft.

Der BW nahm in XXXX unter der Adresse XXXX Unterkunft und war auch dort gemeldet.

Es wurde eine Abschiebung für den 18.01.2017 organisiert( Seite 47-49). Die versuchte Festnahme am 17.01.2017( an verschiedenen Uhrzeiten) verlief negativ und wurde festgestellt, dass der BF bereits drei Wochen zuvor die Wohnung verlassen hatte. Der Aufenthaltsort des BF war somit unbekannt.

Am 14.04.2017 um 12:20 Uhr wurde der BF von Beamten des XXXX in der XXXX einer Personenkontrolle unterzogen. Es wurde ein illegaler Aufenthalt festgestellt. Aufgrund eines vorliegenden Festnahmeauftrages erfolgte die Festnahme nach den Bestimmungen des § 40 BFA-VG.

Am 14.04.2017 um 19:01 wurde der BF niederschriftlich einvernommen.

Am 14.04.2017 um 20:00 Uhr wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt.

Am 18.04.2017 um 10:11 Uhr wurde der EAST XXXX Vollzug um die Organisation der Rückführung nach Frankreich gebeten.

Am 19.04.2017 um 08:30 Uhr langte die Hungerstreikmeldung des BF ein.

Am 19.04.2017 um 14:50 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein.

Der Beschwerde wird zunächst entgegengehalten, dass die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden.

Es muss auch festgehalten werden, dass der BF sich einem Abschiebeversuch in XXXX erfolgreich entzogen hat und bis zum 05.04.2017 untergetaucht war. Der BF erklärte auch in der Niederschrift nicht nach Frankreich zurückkehren zu wollen und ist somit nachvollziehbar, dass der BF alles unternehmen wird, um die drohende Rückführung nach Frankreich zu verhindern. Der BF hat zu einer slowakischen Staatsbürgerin eine Liebesbeziehung und soll die Freundin vom BF schwanger sein. Laut Angaben des BF pendelt die slowakische Freundin zwischen der Slowakei und Österreich hin und her.

Der BF musste seit Mitte Juni 2016 gewusst haben, dass eine Rückkehr nach Frankreich unumgänglich ist. Der BF hat jedoch nichts unternommen und vielmehr darauf gehofft, einer drohenden Rückführung zu entgehen. Ein Abschiebeversuch in XXXX ist bereits gescheitert und war nicht zu erwarten, dass der BF weiterhin an einer Meldeadresse erreichbar bleibt, wenn von Seiten des BF kein Interesse besteht nach Frankreich auszureisen. Vielmehr ist zu erwarten, dass in Wirklichkeit eine andere Unterkunft gesucht werden wird, um sich der Abschiebung leichter entziehen zu können. Der BF hat nur ein Interesse, dass die Rückführung nach Frankreich nicht durchgeführt werden kann. Die Anwendung eines gelinderen Mittels kam nicht in Betracht, da der BF nicht als vertrauenswürdig einzustufen ist, da der BF sich bereits in der Vergangenheit erfolgreich einem Abschiebeversuch entzogen hat. Die Glaubwürdigkeit des BF ist durch sein persönliches Verhalten nicht vorhanden, sodass zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel nicht angewandt werden konnte. Die zeitnahe Rückführung nach Frankreich ist möglich und ergab die Einvernahme am 14.04.2017, dass der BF nur ein Ziel verfolgt, in jedem Fall in Österreich verbleiben zu können. Die bestehende Anordnung zur Außerlandesbringung nach Frankreich existiert offensichtlich für den BF nicht und ist nicht zu erwarten, dass der BF einem Verfahren, welches die Abschiebung nach Frankreich zur Folge hat, mitwirken würde. Eine beabsichtigte Eheschließung rechtfertigt das Verhalten des BF nicht, da im Verfahren internationalen Schutz die Ausreise nach Frankreich für zulässig erklärt wurde und die beabsichtigte Eheschließung auch in Frankreich durchgeführt werden kann. Laut Angaben des BF lebt die Freundin in der Slowakei und könnte für die Hochzeit auch nach Frankreich anreisen. Die erforderlichen Personaldokumente kann der BF auch an der nigerianischen Botschaft in Frankreich beantragen. Im Hinblick auf die bestehende Entscheidung nach dem FPG besteht ein öffentliches Interesse, dass der BF der Ausreiseverpflichtung nachkommt und keine weitere Möglichkeit erhält sich wiederum einer drohenden Abschiebung zu entziehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nach Frankreich zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist. Der Sicherungsbedarf war somit gegeben.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen, 2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."

6. Mit E-Mail vom 20.04.2017 teilte das BFA mit, dass eine begleitete Abschiebung des BF nach Frankreich für den 27.04.2017 geplant ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität XXXX, geb. XXXX, und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

1. 2 Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 14.04.2017 (20:00 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ XXXX vollzogen.

1.3. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 23.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antragsteller verfügte über ein seitens einer französischen Vertretungsbehörde ausgestelltes Schengenvisum mit einer Gültigkeitsdauer vom XXXX. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich. Mit Schreiben vom 26.03.2016 stimmten die französischen Behörden dem Ersuchen unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 2 der Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Dagegen erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2016 wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

1.4. Der BF wurde am 14.04.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX, niederschriftlich einvernommen. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet (der BF verweigerte die Unterschrift).

1.5. Der BF setzte nach Durchsetzbarkeit seiner Anordnung zur Außerlandesbringung keine Bemühungen freiwillig nach Frankreich - somit in den für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staat - auszureisen.

Die Abschiebung des BF war für den 18.01.2017 organisiert. Die versuchte Festnahme am 17.01.2017 - zu verschiedenen Uhrzeiten - verlief negativ und es wurde festgestellt, dass der BF bereits drei Wochen zuvor die Wohnung verlassen hatte. Der Aufenthaltsort des BF war somit unbekannt.

Am 14.04.2017 um 12:20 Uhr wurde der BF von Beamten desXXXX in derXXXX einer Personenkontrolle unterzogen. Es wurde sein illegaler Aufenthalt festgestellt. Aufgrund eines vorliegenden Festnahmeauftrages erfolgte die Festnahme nach den Bestimmungen des § 40 BFA-VG.

Die Einvernahme am 14.04.2017 mit dem BF gestaltete sich wie folgt:

"Mir wird vorgehalten, dass ich am 14.04.2017 um 12:10 Uhr in XXXX XXXXvon Beamten des XXXX einer Personenkontrolle unterzogen wurde. Es wurde ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Ich wurde nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert.

Sie stellten am 23.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde die Zuständigkeit Frankreichs festgestellt. Ein eingeleitetes Konsultationsverfahren ergab, dass mit 26.03.2016 die Übernahme meiner Person nach Frankreich zugestimmt hat.

Es wurde gegen mich eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Frankreich erlassen und erwuchs diese Entscheidung mit 10.06.2016 in Rechtskraft. Meine Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und meinem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt.

Es wurde meine Rückführung nach Frankreich organisiert. Am 17.01.2017 wurde zu unterschiedlichen Uhrzeiten meine damalige Unterkunft in XXXXkontrolliert und konnte ich nicht angetroffen werden. Laut einem Mitbewohner war ich bereits seit drei Wochen ausgezogen. Die Rückführung nach Frankreich konnte nicht durchgeführt werden.

Ich war danach untergetaucht. Heute bei einer zufälligen Kontrolle wurde ich in XXXX angetroffen und scheint nunmehr eine Meldung in XXXXauf. Die Meldung stammt vom 05.04.2017.

F: Warum sind Sie nach der Zustellung des BVwG-Erkenntnis an Ihren rechtsfreundlichen Vertreter nicht nach Frankreich ausgereist.

A: Ich habe Probleme mit einem Nachbarn und hatte auch damals Kontakt mit der Polizei. Ich wurde informiert, dass ich sobald die Entscheidung in meiner Beschwerde vorliegt, ich Österreich verlassen muss oder bleiben kann. Ich musste danach die Wohnung verlassen. Ich habe meine Probleme in meinem Asylverfahren geschildert und kann ich nicht nach Frankreich zurückkehren. In Frankreich leben meine Feinde und hier in Österreich habe ich Frieden.

F: Wovon bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt.

A: Meine Freundin unterstützt mich finanziell. Meine Freundin stammt aus der Slowakei. Sie pendelt zwischen der Slowakei und XXXX. Ich bin seit drei Tagen in XXXX.

F: Haben Sie Ihren Anwalt getroffen

A: Ich habe meinen Anwalt am Dienstag getroffen. Ich habe ihn in seinem Büro getroffen. Es war in der XXXX. Der Name des Anwalt heißtXXXX.

F: Haben Sie dort eine Vollmacht unterschrieben.

A: Ja , meine Freundin und ich wollen heiraten und soll der Anwalt auch meine Freundin vertreten. Meine Freundin ist auch bereits schwanger.

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich.

A: Nein

F: Haben Sie Effekten an einer Adresse deponiert, welche Sie einholen möchten.

A: Meine Sachen hat meine Freundin bei Freunden in XXXX untergebracht.

Aufgrund des Sachverhaltes habe ich mich einem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entzogen. Ich wusste, dass ich nach Frankreich reisen muss, um dort mein Verfahren internationalen Schutz fortsetzen zu können."

Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder beruflichen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

Aufgrund des Vorverhaltens des BF ist von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.

1.6. Eine begleitete Abschiebung des BF nach Frankreich ist für den 27.04.2017 geplant.

1.7. Am 18.04.2017 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die im Spruch genannte Rechtsvertretung, "mich im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, zu vertreten

[...]".

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität XXXX, geb. XXXX und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).

Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der BF ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet.

Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF nach Frankreich beruht einerseits darauf, dass der BF nach Durchsetzbarkeit seiner Anordnung zur Außerlandesbringung keine Bemühungen setzte freiwillig nach Frankreich - somit in den für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staat – auszureisen, andererseits darauf dass eine Abschiebung des BF für den 18.01.2017 organisiert war. Die versuchte Festnahme am 17.01.2017 - zu verschiedenen Uhrzeiten - verlief jedoch negativ und es wurde festgestellt, dass der BF bereits drei Wochen zuvor die Wohnung verlassen hatte. Der Aufenthaltsort des BF war unbekannt.

Weiters gestaltete sich die Einvernahme am 14.04.2017 mit dem BF wie folgt:

"Mir wird vorgehalten, dass ich am 14.04.2017 um 12:10 Uhr in XXXX XXXX von Beamten desXXXX einer Personenkontrolle unterzogen wurde. Es wurde ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Ich wurde nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.

Sie stellten am 23.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde die Zuständigkeit Frankreichs festgestellt. Ein eingeleitetes Konsultationsverfahren ergab, dass mit 26.03.2016 die Übernahme meiner Person nach Frankreich zugestimmt hat.

Es wurde gegen mich eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Frankreich erlassen und erwuchs diese Entscheidung mit 10.06.2016 in Rechtskraft. Meine Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und meinem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt.

Es wurde meine Rückführung nach Frankreich organisiert. Am 17.01.2017 wurde zu unterschiedlichen Uhrzeiten meine damalige Unterkunft in XXXXkontrolliert und konnte ich nicht angetroffen werden. Laut einem Mitbewohner war ich bereits seit drei Wochen ausgezogen. Die Rückführung nach Frankreich konnte nicht durchgeführt werden.

Ich war danach untergetaucht. Heute bei einer zufälligen Kontrolle wurde ich in XXXX angetroffen und scheint nunmehr eine Meldung in XXXX auf. Die Meldung stammt vom 05.04.2017.

F: Warum sind Sie nach der Zustellung des BVwG-Erkenntnis an Ihren rechtsfreundlichen Vertreter nicht nach Frankreich ausgereist.

A: Ich habe Probleme mit einem Nachbarn und hatte auch damals Kontakt mit der Polizei. Ich wurde informiert, dass ich sobald die Entscheidung in meiner Beschwerde vorliegt, ich Österreich verlassen muss oder bleiben kann. Ich musste danach die Wohnung verlassen. Ich habe meine Probleme in meinem Asylverfahren geschildert und kann ich nicht nach Frankreich zurückkehren. In Frankreich leben meine Feinde und hier in Österreich habe ich Frieden.

( )

F: Haben Sie Effekten an einer Adresse deponiert, welche Sie einholen möchten.

A: Meine Sachen hat meine Freundin bei Freunden in XXXX untergebracht.

Aufgrund des Sachverhaltes habe ich mich einem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entzogen. Ich wusste, dass ich nach Frankreich reisen muss, um dort mein Verfahren internationalen Schutz fortsetzen zu können."

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden familiären und beruflichen Verankerung, zum Fehlen ausreichender Existenzmittel und einer gesicherten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Da die belangte Behörde die Überstellung des BF nach Frankreich - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers - sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.

Artikel 28

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen, wie der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 23.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antragsteller verfügte über ein seitens einer französischen Vertretungsbehörde ausgestelltes Schengenvisum mit einer Gültigkeitsdauer vom 26.01.2016 bis 25.02.2016. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich. Mit Schreiben vom 26.03.2016 stimmten die französischen Behörden dem Ersuchen unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 2 der Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Dagegen erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2016 wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Folgendes Verhalten begründet erhebliche Fluchtgefahr:

Die Sicherung der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF:

Die Einvernahme am 14.04.2017 mit dem BF gestaltete sich wie folgt:

"Es wurde meine Rückführung nach Frankreich organisiert. Am 17.01.2017 wurde zu unterschiedlichen Uhrzeiten meine damalige Unterkunft in XXXXkontrolliert und konnte ich nicht angetroffen werden. Laut einem Mitbewohner war ich bereits seit drei Wochen ausgezogen. Die Rückführung nach Frankreich konnte nicht durchgeführt werden.

Ich war danach untergetaucht. Heute bei einer zufälligen Kontrolle wurde ich in XXXX angetroffen und scheint nunmehr eine Meldung in XXXX auf. Die Meldung stammt vom 05.04.2017." Der BF war von 23.01.2017 bis 05.04.2017 ohne aufrechte Meldung.

"Mir wird vorgehalten, dass ich am 14.04.2017 um 12:10 Uhr in XXXX XXXX von Beamten des XXXX einer Personenkontrolle unterzogen wurde. Es wurde ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Ich wurde nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert.

Sie stellten am 23.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde die Zuständigkeit Frankreichs festgestellt. Ein eingeleitetes Konsultationsverfahren ergab, dass mit 26.03.2016 die Übernahme meiner Person nach Frankreich zugestimmt hat.

Es wurde gegen mich eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Frankreich erlassen und erwuchs diese Entscheidung mit 10.06.2016 in Rechtskraft. Meine Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und meinem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt.

( )

F: Warum sind Sie nach der Zustellung des BVwG-Erkenntnis an Ihren rechtsfreundlichen Vertreter nicht nach Frankreich ausgereist.

A: Ich habe Probleme mit einem Nachbarn und hatte auch damals Kontakt mit der Polizei. Ich wurde informiert, dass ich sobald die Entscheidung in meiner Beschwerde vorliegt, ich Österreich verlassen muss oder bleiben kann. Ich musste danach die Wohnung verlassen. Ich habe meine Probleme in meinem Asylverfahren geschildert und kann ich nicht nach Frankreich zurückkehren. In Frankreich leben meine Feinde und hier in Österreich habe ich Frieden.

F: Wovon bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt.

A: Meine Freundin unterstützt mich finanziell. Meine Freundin stammt aus der Slowakei. Sie pendelt zwischen der Slowakei und XXXX. Ich bin seit drei Tagen in XXXX.

F: Haben Sie Ihren Anwalt getroffen

A: Ich habe meinen Anwalt am Dienstag getroffen. Ich habe ihn in seinem Büro getroffen. Es war in der XXXX. Der Name des Anwalt heißt

XXXX.

F: Haben Sie dort eine Vollmacht unterschrieben.

A: Ja , meine Freundin und ich wollen heiraten und soll der Anwalt auch meine Freundin vertreten. Meine Freundin ist auch bereits schwanger.

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich.

A: Nein

F: Haben Sie Effekten an einer Adresse deponiert, welche Sie einholen möchten.

A: Meine Sachen hat meine Freundin bei Freunden in XXXX untergebracht.

Aufgrund des Sachverhaltes habe ich mich einem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entzogen. Ich wusste, dass ich nach Frankreich reisen muss, um dort mein Verfahren internationalen Schutz fortsetzen zu können."

davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich für eine Ausreise nach Frankreich zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen der folgenden Abschiebung entziehen könnte.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.

Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung der Überstellung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückführung in den zuständigen Aufnahmestaat aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr ausgehen.

Die Anhaltung in Schubhaft ab 14.04.2017 erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Überstellung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.

Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu.

Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge erheblicher Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF nach Durchsetzbarkeit seiner Anordnung zur Außerlandesbringung keine Bereitschaft zeigte, freiwillig nach Frankreich auszureisen. Weiters war der BF für die am 18.01.2017 organisierte Abschiebung nicht greifbar. Der BF zeigte auch in seiner Einvernahme am 14.04.2017 keine Bereitschaft freiwillig auszureisen.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Überstellung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Überstellung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen.

Die Möglichkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389).

Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).

Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der begleiteten Überstellung am 27.04.2017 nach Frankreich als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§ 22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).

3.5. Zu Spruchpunkt V.: ( Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr):

Wie soeben ausgeführt, kommt im Hinblick auf die Bestimmung des § 35 VwGVG ein Kostenersatz - darunter fällt auch der Ersatz der unter dem Titel "Barauslagen" zu entrichtenden Eingabengebühr - lediglich im Falle des Obsiegens in Frage; ein davon unabhängiger Ersatzanspruch ist ausdrücklich gesetzlich nicht vorgesehen:

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens -gesetzlich nicht vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass ebenso wenig eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV besteht.

Der Antrag auf Zuspruch/Ersatz der Eingabengebühr, der, wäre er inhaltlich zu entscheiden gewesen, unter Berücksichtigung des § 35 VwGVG abzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass auch keine inhaltlichen Bedenken bestehen:

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.7. Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt III. und IV. - nicht zuzulassen.

Im Zusammenhang mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutiger Rechtslage ist auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z. B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen:

"Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005)."

Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt V. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:

Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.

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