BVwG W129 2151407-1

W129 2151407-1Bundesverwaltungsgericht25.04.2017

Regest

Rechtsmittelfrist, Studienbeitrag - Rückerstattung, verspätete<br/>Beschwerde, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W129 2151407-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2151407.1.00

Spruch

W129 2151407-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX, Matr.Nr. XXXX, gegen den Bescheid des Rektorates der Wirtschaftsuniversität Wien vom 18.07.2016, GZ. 1152062-6, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, Studierender an der Wirtschaftsuniversität Wien, stellte am 01.06.2016 einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2016, der mit Bescheid des Rektorates der Wirtschaftsuniversität Wien vom 18.07.2016, Zl. 1152062-6, zurückgewiesen wurde (Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut Rückschein durch Übergabe an eine Mitbewohnerin am 22.07.2017 zugestellt.

Per E-Mail vom 12.10.2017 an eine administrative Mitarbeiterin in der Abteilung Studienzulassung der Wirtschaftsuniversität Wien wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gestellt sowie Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid erhoben.

Mit Mail vom 09.11.2017 präzisierte der Beschwerdeführer seinen Wiedereinsetzungsantrag dahingehend, dass der Bescheid zwar an seine Wohnsitzadresse zugestellt worden, jedoch von einer Pflegerin seiner Großmutter entgegen genommen worden sei; diese könne sich nicht erinnern, wohin sie den Brief gelegt habe oder warum er dem Beschwerdeführer nicht ausgehändigt worden sei.

2. Mit Bescheid vom 05.12.2016, Zl. B/1366/02/16-5, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG abgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 12.12.2016 durch persönliche Übergabe an den Beschwerdeführer. Da kein Rechtsmittel eingebracht wurde, erwuchs der Bescheid mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 09.09.2017 in Rechtskraft.

3. Mit Schreiben vom 13.02.2017 (Eingang: 17.02.2017) legte die belangten Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Mit Schreiben vom 24.03.2017 reichte die belangte Behörde die Unterlagen zum Wiedereinsetzungsverfahren nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid vom 18.07.2016, Zl.1152062-6, wurde dem Beschwerdeführer am 22.07.2016 mittels RSb-Zustellung rechtswirksam an seine Zustelladresse zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.10.2016 per E-Mail Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Be-schwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid vom 18.07.2016, Zl. 1152062-6, am 22.07.2016 zugestellt, die vierwöchige Frist zur Ausführung und Einbringung der Beschwerde lief somit am 19.08.2016 ab.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am 12.10.2016 und damit verspätet eingebracht; der gleichzeitig eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde seitens der belangten Behörde mit Bescheid vom 05.12.2016 rechtskräftig abgewiesen. Somit war die Beschwerde gegen Bescheid vom 18.07.2016, Zl.1152062-6, als verspätet zurückzuweisen.

3.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Die anzuwendende Rechtslage erweist sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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