I405 2151387-1•BVwG I405 2151387-1
I405 2151387-1Bundesverwaltungsgericht25.04.2017
Folgeantrag, Identität der Sache, Interessenabwägung, nova reperta,<br/>öffentliches Interesse, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>rechtliche Verhinderung, Rückkehrentscheidung
I405 2151387-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kamerun, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2017, Zl. 1051114210-161448867, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und III. wird als
unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt II. (erster Teil) zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine kamerunische Staatsangehörige, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte 01.02.2015 einen - den ersten - Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am darauffolgenden Tag vorgenommenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte die BF, dass sie aus Kamerun stamme und ein ihr unbekannter weißer Mann ihre Flucht organisiert habe. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie seit 2007 Mitglied der Bewegung SCNC (Southern Cameroon National Council) sei. Sie sei deswegen schon zweimal festgenommen worden. Das erste Mal sei sie 2008 für 3 Monate im Gefängnis von XXXX inhaftiert gewesen. Im Februar 2014 sei sie erneut festgenommen worden. Danach sei ihr die Flucht gelungen und sie sei nach Österreich geflohen. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie ins Gefängnis zu kommen und dieses nie wieder verlassen zu können.
3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme der BF am 29.04.2016 durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wiederholte die BF im Wesentlichen ich Fluchtvorbringen und brachte vor, dass sie ein politisches Problem gehabt habe. Sie sei aus politischen Gründen verhaftet und fast ein Jahr festgehalten worden, weil man bei einer Polizeikontrolle während einer Busfahrt in ihrer Tasche ein SCNC-Flugblatt gefunden habe. Sie sei ein einfaches Mitglied der SCNC und zuständig für die Verteilung von Flugblättern, Informationsmaterial und ähnlichem gewesen. Die SCNC sei eine gewaltfreie Organisation, die für die Freiheit der Anglophonen in Kamerun eintrete. Das Ziel sei die Abspaltung Südkameruns von der Republik Kamerun. Sie habe das Land verlassen müssen, da es für sie riskant gewesen sei. Die BF legte einen Mitgliedsausweis des SCNC, eine Bürgschaftserklärung des SCNC-Chairman Ngala Nfor NFOR bezüglich ihres Asylantrages in Österreich, eine Geburtsurkunde, Schulzeugnisse und Studienbestätigungen, ein nationales Diplom und Zertifikat Bachelor-Abschluss, ein anwaltliches Unterstützungsschreiben und eine Presseaussendung des SCNC vor.
4. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2016, Zl. 1051114210-150119116/
BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen von der Erwägung getragen, dass die BF ein unglaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet habe.
5. Gegen diesen Bescheid vom 31.05.2016 erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Affidavit und dem Schreiben des Anwaltes keineswegs um Gefälligkeitsschreiben handle. Der SCNC-Chairman würde mit einem Gefälligkeitsschreiben seine Glaubwürdigkeit und auch seine politischen Anliegen unterminieren. Auch hätte die belangte Behörde leicht feststellen können, dass der Präsident von Kamerun, Paul Biya, ab 18.02.2014 tatsächlich Buea besucht habe. Angesichts dieses Umstandes sei es sehr plausibel, dass SCNC-Mitglieder verhaftet worden seien, um eine Störung der Wiedervereinigungsfeierlichkeiten zu verhindern. Die BF habe auch nachvollziehbar dargelegt, dass prominente SCNC-Mitglieder weniger gefährdet seien, lange Zeit in Haft verbringen zu müssen.
6. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.05.2016 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2016, Zl. I403 2129088-1/7E, als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurde die abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts damit begründet, dass das von der BF erstattete Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei und ihr im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung nicht gedroht habe bzw. ihr im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Gefährdung nicht drohe.
7. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 05.09.2016 der BF zugestellt. Damit erwuchs der Bescheid vom 31.05.2016 in Rechtskraft.
8. Am 21.10.2016 stellte die BF einen weiteren - den zweiten - Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) im Bundesgebiet und sie wurde noch am selben Tag von Polizeiorganen niederschriftlich erstbefragt.
Dabei wurde die BF darauf hingewiesen, dass ihr erster Asylantrag vom 01.02.2015 bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Auf die nachfolgende Frage, warum die BF nunmehr den neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft des bereits entschiedenen Verfahrens sowohl in persönlicher als auch im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat für den BF konkret verändert habe, replizierte sie das Nachfolgende: "Im ersten Verfahren habe ich nicht den Hauptgrund für meine Flucht genannt. Ich bin lesbisch. Das ist der eigentliche Grund und deshalb kann ich nicht nach Kamerun zurück." Des Weiteren führte sie aus, dass sie nunmehr alle Gründe genannt habe und sie im Falle ihrer Rückkehr nach Kamerun sicherlich festgenommen und zu einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren verurteilt würde.
9. Mit Verfahrensanordnung vom 21.10.2016 wurde der BF gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und § 15a AsylG unter anderem mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das BFA davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des
§ 68 AVG vorliege.
10. Mit Verfahrensanordnung vom 04.11.2016 wurde die BF gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch innerhalb einer Woche ab Übernahme der Verfahrensanordnung in Anspruch zu nehmen.
11. Am 23.11.2016 wurde die BF vor dem BFA von einer Organwalterin des BFA im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch sowie ihrer Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie auf entsprechende Fragestellungen vor, dass sie psychisch und physisch in der Lage sei, die Vernehmung zu absolvieren. Auf Vorhalt ihres rechtskräftig negativen Verfahrens zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2015 gab die BF an, dass das nicht die einzigen Gründe gewesen seien, warum sie Kamerun verlassen habe. Der Hauptgrund sei vielmehr gewesen, dass sie lesbisch sei. Sie habe sich geschämt, diesen Grund anzugeben. Aber auch die anderen, beim ersten Verfahren angegeben Gründe hätten damals der Wahrheit entsprochen. Nur wegen diesen Gründen hätte sie damals das Land nicht verlassen, sondern nur deshalb, weil sie lesbisch sei. Sie habe in Kamerun eine drei Monate lange Beziehung zu einer Frau namens XXXX, geb. XXXX, wohnhaft in XXXX - nähere Daten dazu wisse sie nicht mehr - gehabt. In Österreich habe sie noch keine lesbische Beziehung zu einer Frau aufgebaut, sie habe aber kommende Woche einen Termin bei der "XXXX", wo sie Mitglied werden und eine Frau finden wolle. Ein homosexueller Freund von ihr wohne in dieser "XXXX".
Im Falle der Rückkehr komme sie für fünf Jahre ins Gefängnis, vielleicht werde sie umgebracht, weil sie lesbisch sei.
Sie sei Christin und habe bereits als Sozialarbeiterin beim XXXX gearbeitet. Derzeit arbeite sie jedoch nicht. Sie bekomme bald finanzielle Unterstützung vom Staat und finanziere sich ihren Unterhalt auch mit dem Geld, das sie in XXXX bereits verdient habe. Einem Verein oder einer sonstigen Organisation gehöre sie in Österreich nicht an.
Sie spreche ein wenig Deutsch. Am besten spreche sie Englisch. In Kamerun lebten ihre Mutter, zwei Schwestern sowie drei Brüder.
Auf Vorhalt, dass das nunmehrige Vorbringen einen neuen asylrelevanten Sachverhalt nicht zu begründen vermöge und beabsichtigt sei, den Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen bzw. dass ihr ein Aufenthaltsrecht in Österreich nicht zustehe, replizierte die BF, dass sie damals nicht sagen habe wollen, dass sie lesbisch sei. Sie habe nicht gewusst, dass sie das in Österreich sagen solle. In ihrer Heimat sei es gefährlich, das auszusprechen.
12. Am 05.12.2016 übermittelte die BF an das BF per Fax eine Bestätigung des XXXX, wonach sie in der Zeit vom XXXX im Ausmaß von 116 Stunden im Rahmen eines sozialen Projekts ("XXXX") tätig gewesen sei und eine Bestätigung bezüglich einer Kontaktaufnahme mit einer Anlaufstelle für homo-, bi-, inter- und transsexuelle Flüchtlinge sowie ihre kamerunische Geburtsurkunde.
13. Mit Bescheid vom 03.03.2017, Zl. 1051114210/161448867, wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 21.10.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. erteilte das BFA der BF einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Kamerun zulässig ist. Im Spruchpunkt III. wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Die belangte Behörde stellte in ihrem Bescheid zunächst fest, dass die Identität der BF nicht feststehe, sie eine Verfahrensidentität führe, sie Staatsangehörige Kameruns und ledig sowie psychisch und physisch gesund sei.
Ihr erstes Asylverfahren sei am 05.09.2016 unter der Zl. 1051114210/150119116 rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung des gegenständlichen Verfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Im Erstverfahren sei kein glaubhaftes Vorbringen erstattet worden.
Die nunmehrigen Angaben, nämlich dass die BF lesbisch und dies der Hauptgrund für die Flucht aus Kamerun gewesen sei bzw. die BF in ihrer Heimat die Festnahme sowie eine Haftstrafe fürchte, wiesen keinen glaubhaften Kern auf. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Die BF verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Sie sei erst am 01.02.2015 illegal ins Bundesgebiet eingereist und sei seither hier aufhältig. Sie spreche ihre Muttersprache Englisch, sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation in Österreich und sei vom XXXX in Rahmen eines gemeinnützigen Projekts beschäftigt gewesen. Eine besondere Integrations-verfestigung sei nicht feststellbar.
Zur Lage im Herkunftsstaat wurde festgestellt, dass eine maßgebliche, die BF betreffende Veränderung in der allgemeinen Lage im Kamerun seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens nicht eingetreten sei und auf den Seiten 8 bis 10 Feststellung wurden zur Sicherheitslage sowie zur politischen Lage im Kamerun und der Behandlung nach der Rückkehr entsprechende Feststellungen getroffen.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Identität der BF in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe und die BF an keinen schweren Krankheiten leide. Der erste Asylantrag unter der IFA-Zahl 1051114210/150119116 der BF sei negativ entschieden und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2016 bestätigt worden. Das nunmehrige Fluchtvorbringen, nämlich dass die BF homosexuell sei, weise keinen glaubhaften Kern auf. Dass erst zum jetzigen Zeitpunkt erstattete Vorbringen der Homosexualität sei nicht glaubhaft und diene nur der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet. Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei die Unglaubhaftigkeit des ersten Fluchtvorbringens festgestellt worden. Zudem stelle die Behauptung der Homosexualität in Folgeanträgen von kamerunischen Staatsangehörigen ein Massenphänomen dar, um aus verfahrenstaktischen Gründen die Zulassung zu einem neuerlichen Verfahren zu erwirken. Aufgrund der zeitlichen Nähe zur rechtskräftigen Entscheidung und der unveränderten Verhältnisse in Kamerun seien auf die Länderberichte im Erstverfahren zu verweisen. Ein neuer Sachverhalt liege nicht vor. Eine Integrationsverfestigung sei seit Abschluss des Erstverfahrens ebenfalls nicht eingetreten.
In den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt I. des Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen ins Treffen, dass weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen sei noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - und auch nicht im Begehren oder in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Daher stehe die Rechtskraft des Bescheides vom 31.05.2016 dem neuerlichen Antrag entgegen. Deshalb sei das BFA zu einer Zurückweisung des Antrages verpflichtet.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wurde die Ausweisungsentscheidung von einer zu Lasten der BF ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK getragen, und ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 AsylG nicht vorlägen. Vielmehr sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, Abschiebungshindernisse lägen nicht vor und die Abschiebung nach Kamerun sei als zulässig zu erachten.
Im Hinblick auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde, drauf dass im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG - und eine solche liege im gegenständlichen Sachverhalt vor - keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren sei.
14. Das BFA stellte den bezeichneten Bescheid der BF samt einer Verfahrensanordnung vom 03.03.2017, mit welchem der BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberaterin zugewiesen wurde, am 14.03.2017 durch zu.
15. Mit dem am 22.03.2017 per Fax beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob die BF, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides. Im Beschwerdeschriftsatz wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF aus Scham zunächst nicht vorgebracht habe, gleichgeschlechtlich veranlagt zu sein und sie auch deshalb internationalen Schutz benötigte. In Kamerun sei von einer Kriminalisierung und Stigmatisierung homosexueller Personen auszugehen. Die Öffnung betroffener Personen sei in einem Asylverfahren nicht immer sofort möglich, sodass versucht werde, zunächst mit anderen, ebenfalls im Herkunftsland bestehenden Schwierigkeiten Asyl zu erlangen. Erst wenn eine unvollständige Fluchtgeschichte zur Antragsablehnung geführt habe, bleibe einem Asylwerber nichts anderes übrig als seine als verachtenswert verstandene Veranlagung zu offenbaren. Aus diesem Grund könne aus der Einschätzung der Unglaubwürdigkeit im Erstverfahren nicht auf eine neuerliche Unglaubwürdigkeit im nunmehrigen Verfahren geschlossen werden. Bei einem verständnisvollem Vorgehen der Behörde wäre das Verfahren zuzulassen und inhaltlich prüfen zu gewesen.
Schließlich wurden die Anträge gestellt, das Bundeverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung den angefochtenen Bescheid aufheben und eine inhaltliche Erledigung des Verfahrens anordnen.
16. Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 28.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 29.03.2017) zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF ist kamerunische Staatsangehörige. Ihre Identität steht nicht fest.
1.2. Die BF stellte 01.02.2015 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
1.3. Mit Bescheid vom 31.05.2016 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG ab und erteilte ihr einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG erließ das BFA gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte das BFA fest, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
1.4. Die gegen den Bescheid vom 31.05.2016 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 30.08.2016 als unbegründet ab. Im Wesentlichen wurde die Entscheidung damit begründet, dass die BF kein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet hat.
1.5. Die Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt am 05.09.2016 und erwuchs damit der Bescheid des BFA vom 31.05.2016 mit genanntem Zustelldatum in Rechtskraft.
1.6. Am 21.10.2016 stellte die BF ihren zweiten, und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und berief sich dabei auf die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe und brachte darüber hinaus vor, lesbisch zu sein und bereits vor Verlassen des Kameruns dort eine dreimonatige gleichgeschlechtliche Beziehung mit einer namentlich genannten Frau geführt zu haben.
1.7. Im Vergleich zu dem am 05.09.2016 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ihres ersten Asylantrages (01.02.2015) ist keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung der BF eingetreten und wurde ein solcher Umstand auch nicht behauptet.
Der BF ist weiterhin ledig und kinderlos. Sie verfügt über keine qualifizierten Sprachkenntnisse in Deutsch und ist am Arbeitsmarkt nicht integriert. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Sie ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten und war in der Zeit vom XXXX im Ausmaß von 116 Stunden im Rahmen eines sozialen Projekts für Asylwerbende tätig. Es leben weiterhin keine Verwandten der BF im Bundesgebiet und sie unterhält keine berücksichtigungswürdigen engeren Beziehungen im Bundesgebiet. Die BF ist weiterhin gesund, jung und arbeitsfähig und verfügt über eine umfassende Schul- und Universitätsausbildung.
1.8. Die gesamte Familie der BF (Mutter, zwei Schwestern, drei Brüder) lebt weiterhin in Kamerun. Die BF spricht die Sprache ihres Herkunftsstaates auf Mutterspracheniveau und sie ist mit den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten Kameruns weiterhin vertraut.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF und seinem zweiten Verfahren:
2.1.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts zum Erkenntnis vom 30.08.2016.
2.1.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Die Identität der BF steht nicht fest.
Die am 05.12.2016 per Fax gelegte Geburtsurkunde vermag daran nichts zu ändern, zumal die Authentizität dieser - im Übrigen in weiten Teilen handschriftlich erstellten - in Kopie vorgelegten Urkunden per se nicht überprüft werden kann und diese Dokument auch kein Lichtbild der BF enthält, welches eine Identifizierung der BF mit hinreichender Sicherheit ermöglichen würde.
2.1.3. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einem Strafregister-auszug vom 24.04.2017, der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem, ebenfalls vom 24.04.2017.
2.1.4. Dass die BF im gegenständlichen Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe glaubhaft vorzubringen vermochte und ihr in Bezug auf ihr Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen ist, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
2.1.4.1. Wie oben im Verfahrensgang ausgeführt, hat die BF bereits 01.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens war die BF wiederholt über die sie treffende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufgeklärt worden und auch darüber, dass sie sämtliche fluchtrelevanten Gründe vollständig vorzubringen habe. Zudem wurde sie über die Bedeutung des Inhalts ihres Vorbringens für das weitere Verfahren manuduziert.
In den Blick zu nehmen ist in diesem Kontext auch, dass die BF im Rahmen ihres ersten Asylantrages bereits den Rechtsgang zum Bundesverwaltungsgericht genommen hat und auch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.08.2016 im Beisein ihrer Rechtsberaterin vor der erkennenden Richterin von einer angeblichen Homosexualität bzw. von einer gleichgeschlechtlich gelebten Beziehung in Kamerun nichts erwähnt hat.
Im Lichte dieser Fakten bleibt nach Ansicht der erkennenden Richterin - entgegen der Behauptung im Beschwerdeschriftsatz - kein Raum für die Annahme, die BF habe sich bezüglich ihrer eigentlichen Fluchtgründe erst im zweiten Verfahren öffnen können.
Dies umso weniger, als die BF bereits im ersten Verfahren eine Rechtsberaterin an ihrer Seite hatte, das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von einer Richterin geführt, und die BF darüber hinaus - wie dargestellt - zuvor sowohl im Administrativals auch im Beschwerdeverfahren wiederholt auf die Wichtigkeit ihres (vollständigen) Vorbringens hingewiesen worden war.
In diesem Kontext ist auf die Erwägung der belangten Behörde - der beizutreten ist - zu verweisen, dass das Fluchtvorbringen der BF bereits im Erstverfahren von der erkennenden Richterin als unglaubhaft festgestellt worden ist.
Dieses bereits rechtskräftig als unglaubhaft festgestellte Vorbringen hielt die BF in ihrem zweiten Antrag auf internationalen Schutz unbeirrt weiter aufrecht und brachte darüber hinaus vor, homosexuell zu sein und in Kamerun bereits ein mehrmonatige gleichgeschlechtliche Beziehung geführt zu haben. Insofern ist hier auch eine Steigerung des Fluchtvorbringens zu erkennen, das - im Lichte der ständigen Rechtsprechung Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - per se gegen die Glaubhaftigkeit eines Fluchtvorbringens sprechen kann.
Auf dem Boden des Gesagten drängt sich dem Bundesverwaltungsgericht sohin der Eindruck auf, dass die BF mit der Stellung des Folgeantrages lediglich das Ziel verfolgt, die Durchsetzung der seit 05.09.2016 rechtskräftig negativen Entscheidung zu verhindern.
Insofern liegt auch nach Ansicht der erkennenden Richterin das Argument, dass die BF mit dem Folgenantrag den Versuch unternommen hat, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern, wesentlich näher, als dass sie es tatsächlich aus Scham nicht geschafft hätte, sich während des von 01.02.2015 bis 05.09.2016 geführten Erstverfahrens, das zudem einen Rechtsgang zum Bundesverwaltungsgericht samt mündlicher Verhandlung vor einer erkennenden Richterin und im Beisein ihrer Rechtsberaterin beinhaltete, sich zu öffnen und ihren tatsächlichen Fluchtgrund der Homosexualität vorzubringen.
Der im Rahmen des Folgeantrages dargetanen Fluchtbehauptung ist sohin ein "glaubhafter Kern" nicht inhärent, sodass eine geänderte Sachlage sohin im Vergleich zur rechtskräftig negativen Entscheidung bezüglich des ersten Asylantrages nicht vorliegt.
In der Zusammenschau ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der BF keine glaubhaften Fluchtgründe und sohin keinen neuen entscheidungserheblichen Sachverhalt vorgebracht hat.
2.1.5. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass - wie unten unter Punkt II. 3.1 darzulegen sein wird - mit der Behauptung einer vor der Ausreise aus Kamerun manifesten Homosexualität der BF im Rahmen des gegenständlichen Folgeantrags selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung nichts zu gewinnen wäre.
2.1.6. Auch ist hinsichtlich einer möglichen maßgeblichen Änderung im Privat- und Familienleben der BF, auch und insbesondere vor dem Hintergrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer, der Nichtbeachtung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und eingedenk der oben unter Punkt II. 1.7. getroffenen Feststellungen nicht auszugehen, und wurde eine solche in Übrigen von der BF auch nicht behauptet.
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat Kamerun wurde von der BF im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht entgegengetreten. Die belangte Behörde verwies zu Recht auf die, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegten Länderberichte, deren Aktualität und den dazu zitierten Quellen.
Da diese (noch immer) aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Es ergibt sich aus der Einsichtnahme in die aktuellen Länderfeststellungen auch keine maßgebliche Änderung im Hinblick auf die, die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Kamerun und wurden solche von der BF auch nicht substantiiert behauptet.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Zudem kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies ist hier der Fall.
Zu A) I.:
3. 1 Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides:
3.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet (VfSlg. 10.240/1984; 19.269/2010). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Für das Verfahren vor dem BVwG ist Gegenstand ("Sache") ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. VfGH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).
Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle, dass der Sachentscheidung "res iudicata" entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Diese Kompetenz zur Sachentscheidung ergibt sich unmittelbar aus der - mit Art. 130 Abs. 4 B-VG übereinstimmenden - Bestimmung des § 28 VwGVG, der bezüglich des Inhalts der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht. Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird (VfGH 18.06.2014, VfSlg. 19.882/2014; 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).
Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache vorliegt. Dies aus folgenden Erwägungen:
Die BF erstattete im ersten Asylverfahren lediglich ein unglaubhaftes Fluchtvorbringen. Insofern erging am 31.05.2016 eine negative Asylentscheidung des BFA, welche - nach einem Rechtsgang der BF zum Bundesverwaltungsgericht - am 05.09.2016 in Rechtskraft erwuchs.
Selbst bei einer hypothetischen Wahrunterstellung würde die Behauptung, die BF habe in Kamerun bereits vor ihrer Flucht ein gleichgeschlechtliche Beziehung über mehrere Monate geführt und sie habe aufgrund ihrer Homosexualität ihren Herkunftsstaat verlassen müssen, im gegenständlichen Verfahren zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal nach der Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, eine Änderung des Sachverhalts nicht zu bewirken vermögen (vgl Walter/Mayer Rz 483; Walter/Thienel AVG § 68 Anm 12). Insofern wären diese, bereits vor dem Erstverfahren eingetretenen Umstände von der Rechtskraft des Bescheides vom 31.05.2016 umfasst (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 [Stand 1.4.2009, rdb.at]).
Darüber hinaus hätte die BF jedoch diesen Umstand, der ihren Angaben zufolge schon vor dem Abschluss des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bestand, bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorzubringen gehabt. Es handelt sich demnach allenfalls um "nova reperta", die bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens sein könnten
Auch ist - wie oben ausgeführt - eine maßgebliche Veränderung weder im Hinblick auf den Herkunftsstaat der BF, ihre persönlichen Verhältnisse und auch nicht in Bezug auf die anzuwendende Rechtslage eingetreten.
Eine Änderung des der Entscheidung vom 31.05.2016 (rechtskräftig am 05.09.2016) eingetretenen Sachverhaltes ist sohin nicht zu erkennen, sodass entschiedene Sache iSd
§ 68 Abs. 1 AVG vorliegt, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK ist - wie oben ausgeführt - nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF nach Kamerun zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr in Kamerun jegliche Lebensgrundlage entzogen würde.
Es ergibt sich aus den angeführten Länderfeststellungen zu Kamerun, dass kein Grund für die Annahme besteht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer realen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass von einem Rückführungshindernis nach Art. 2 und 3 EMRK keinesfalls auszugehen ist.
Dem BFA ist auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert hat.
Da - wie oben ausgeführt - weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 68 AVG im Hinblick auf Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides abzuweisen war.
Zu A) II.
3. 2 Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides mit Maßgabe des geänderten Spruches des Spruchpunktes II. (erster Teil):
3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie sich in den bisherigen Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde widerspiegelt, hat die BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte, und es ist – wie oben ausgeführt – seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens der BF (05.09.2016) keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung der BF im Bundesgebiet eingetreten. Die BF ist weiterhin gesund, ledig, arbeitsfähig und sie unterhält in Österreich keine berücksichtigungswürdigen Beziehungen. Sie ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und es ist kein konkretes Bemühen der BF, sich sprachlich und gesellschaftlich in Österreich zu integrieren, zu erkennen.
Vielmehr ist die BF illegal in das Bundesgebiet eingereist und sie verschaffte sich mit (nunmehr) zwei unberechtigt gestellten Anträgen auf internationalen Schutz Zugang zu einem vorübergehenden Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Die gesamte Familie der BF lebt weiterhin in Kamerun. Darüber hinaus ist sie mit den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten Kameruns weiterhin vertraut. Zudem spricht er die Sprache ihres Herkunftsstaates auf Mutterspracheniveau. Eine völlige Entwurzelung kann daher keinesfalls angenommen werden.
Würde sich eine Fremde nunmehr generell in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf ihr Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auf Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kamerun unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht in glaubhafter Weise konkret behauptet.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG und
§ 46 FPG sowie gemäß 57 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.3.2.1. Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG.
Der Verwaltungsgerichthof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG abzusprechen.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG nicht abgesprochen werden durfte, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.
3.3. Zur Abweisung des Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG idgF besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG. Wie oben ausgeführt, hat die belangte Behörde zu Recht den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 68 AVG als entschiedene Sache zurückgewiesen, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 55 Abs. 1a FPG iVm § 68 AVG als unbegründet abzuweisen war.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
a) Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
b) Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
c) In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind – wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht – wie sich aus deren Artikel 52 ergibt – nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es hat ein umfangreiches Verwaltungsverfahren stattgefunden. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7
BFA-VG und § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.
Zu B)
3.5. Unzulässigkeit der Revision:
3.5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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