G306 2146567-1•BVwG G306 2146567-1
G306 2146567-1Bundesverwaltungsgericht25.04.2017
Ausweisung, begünstigte Drittstaatsangehörige, Ehe, EU-Bürger,<br/>öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung
G306 2146567-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 16.06.2015 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) unter Verweis auf seine strafgerichtliche Verurteilung über die in Aussicht genommene Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt. In einem wurde er zur Stellungnahme bis längsten 18.06.2015 aufgefordert.
Mit Schriftsatz vom 17.06.2015 nahm der BF Stellung.
2. Mit Bescheid des BFA, Zl. XXXX, vom 17.06.2015 wurde gemäß 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den BF ein auf 1 1/2 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, diesem gemäß § 70 Abs. 2 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 FPG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3. Mit Bescheid des BFA, Zl. XXXX, vom 23.07.2015 wurde der zuvor genannte Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen behoben.
4. Mit Schreiben vom 29.08.2016 wurde der BF vom BFA über die geplante Ausweisung seiner Person in Kenntnis gesetzt. In einem wurde der BF zur Stellungnahme binnen 14 Tage aufgefordert.
Mit am 24.10.2016 beim BFA eingelangtem Schriftsatz nahm der BF bezughabend Stellung.
5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF zugestellt am 13.01.2017, wurde der BF gemäß §§ 66 Abs. 1 FPG iVm. 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. (Spruchpunkt II.)
6. Mit per E-Mail am 26.01.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde die Feststellung der Unzulässigkeit einer Ausweisung des BF sowie die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 03.02.2017 beim BVwG eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der, die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) führende BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, und begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11
FPG.
1.2. Der BF ist mit einer italienischen bzw. schweizerischen Staatsbürgerin seit XXXX verheiratet, sowie Vater zweier gemeinsamer Kinder.
1.3. Die Frau und die gemeinsamen Kinder des BF halten sich seit XXXX nicht mehr im Bundesgebiet, sondern aktuell in der Schweiz auf.
Gegen den BF besteht aktuell, wegen einer Anzeige seiner Frau, ein Aufenthaltsverbot in der Schweiz und finden regelmäßige Treffen mit seinen Kindern in Österreich statt.
1.4. Der BF weist in den Zeiträumen XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX sowie seit XXXX Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.
In den Zeiträumen XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX hielt sich der BF nicht im Bundesgebiet auf und wurde dieser von XXXX bis XXXX in Justizanstalten angehalten.
1.5. Der BF war im Besitz einer am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen Aufenthaltskarte "Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers".
Seinem Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 54a NAG vom XXXX wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Bregenz mangels Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen nicht Folge geleistet.
1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer seiner Ausreise im Wege stehenden Erkrankung leidet und/oder arbeitsunfähig ist.
1.7. Der BF verfügt bis auf einen Onkel, zu jenem der BF jedoch keinen Kontakt pflegt, über keine familiären, jedoch über soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
1.8. Der BF ist der Deutschen Sprache hinreichend mächtig und geht seit XXXX keiner Erwerbstätigkeit im Bundegebiet mehr nach.
1.9. Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf:
(1) StGB und § 83 (1) StGB: Geldstrafe im Ausmaß von 250 Tagsätzen zu je EUR 20,-wovon 125 Tagsätze auf drei Jahre bedingt nachgesehen wurden.
o LG XXXX, XXXX, vom XXXX: Widerruf des bedingt nachgesehenen Teils der Geldstrafe.
(1) 2. Fall, 28a (1) 3. Fall SMG: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen.
1.10. Der BF wurde mit Beschluss des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, am XXXX bedingt aus seiner Freiheitsstrafe entlassen.
1.11. Der BF verließ im Alter von 5 Jahren seinen Herkunftsstaat, besuchte in der Schweiz 9 Jahre lang die Schule und absolvierte die Ausbildung zum Autolackierer.
1.12. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF der Sprache seines Herkunftsstaates nicht hinreichend mächtig ist.
1.13. Im Herkunftsstaat halten sich weiterhin Familienangehörige und Verwandte des BF auf.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand sowie zur Vaterschaft des BF, zu den Staatsangehörigkeiten der Ehegattin des BF, zum Eheschließungstermin, zum Aufenthalt der Frau und der gemeinsamen Kinder des BF außerhalb Österreichs, zum Besitz einer Aufenthaltsberechtigungskarte, zum begünstigten Drittstaatsangehörigenstatus des BF, zum Gesundheitszustand des BF sowie zur fehlenden Erwerbstätigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet beruhen auf einem Auszug aus dem ZMR sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Ablehnung eines Verlängerungsantrages auf Erteilung einer Daueraufenthaltsberechtigungskarte beruht auf einem Schreiben der BH Bregenz, Zl. XXXX, vom 26.08.2016.
Die Arbeitsfähigkeit des BF beruht auf dem Nichtvorbringen eines diese ausschließenden Sachverhaltes seitens des BF, sowie der vom BF vorgebrachten, dessen Arbeitsunfähigkeit verneinenden, Arbeitswilligkeit.
Die Deutschsprachkenntnisse beruhen auf dem Umstand, dass der BF seine Stellungnahmen vor der belangten Behörde in Deutscher Sprache verfasst und zudem in der Schweiz die Schule besucht hat.
Der Aufenthalt des BF außerhalb Österreichs beruht auf dessen Vorbringen vor der belangten Behörde, einem Auszug aus dem ZMR sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen sowie die bedingte Entlassung des BF beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
Das Verlassen des Herkunftsstaates, der Schulbesuch in der Schweiz sowie die ebendortige Berufsausbildung beruhen auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde.
Die weitere Anwesenheit von Familienangehörigen und Verwandten im Herkunftsstaat, lässt sich aus den Ausführungen des BF in dessen gegenständlichen Beschwerde schließen, wonach dieser den Abbruch jeglicher Beziehungen zu Familienangehörigen und Verwandten im Kosovo behauptet hat. Die Behauptung des Aufgebens von Kontakten im Kosovo lässt den Schluss zu, dass weiterhin Angehörige im Herkunftsstaat aufhältig sind. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre davon auszugehen, dass dies vom BF auch so vorgebracht worden wäre, anstelle den Kontaktabbruch zu thematisieren.
Das nicht festgestellt werden hat können, dass der BF der Sprache seines Herkunftsstaates nicht mächtig ist, beruht auf dem Umstand, dass der BF bis zu seinem sechsten Lebensjahr im Kosovo aufhältig war und in einem muttersprachlich geprägten Umfeld (Eltern) aufgewachsen ist. Darüber hinaus hat der BF bis dato zu keinem Zeitpunkt dessen Unkenntnis der Sprache seines Herkunftsstaates behauptet.
Das Aufenthaltsverbot für die Schweiz samt dessen Grund, beruht auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides.:
3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers " betitelte § 54 NAG lautet:
"§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt."
Der mit "Daueraufenthaltskarten" betitelte § 54a NAG lautet:
"§ 54a. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.
(2) Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.
(3) Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht."
Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:
"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und
Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3.1.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet. Dies aus folgenden Erwägungen:
3.1.2.1. Der BF war im Besitz einer bis zum XXXX gültigen Aufenthaltsberechtigungskarte und wurde diesem eine weitere nicht mehr ausgestellt.
Mangels eines fünf Jahre übersteigenden rechtmäßigen durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet kommt dem BF kein Daueraufenthaltsrecht iSd. § 54a NAG zu. Selbst ungeachtet der gemäß § 54a Abs. 1 iVm. § 53a Abs. 2 Z 1 NAG irrelevanten 6 Monate nicht erreichenden Aufenthaltsunterbrechung im Zeitraum XXXX bis XXXX, erreicht die Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet keine 5 Jahre übersteigende Dauer. Vielmehr erweist sich dieser aufgrund der Inhaftierung des BF im Zeitraum XXXX bis XXXX laut Judikatur des EuGH (vgl. EugH 16.01.2014, C-378/12, Rechtssache Onuekwere) sowie dessen danach liegenden 12 Monate übersteigenden Abwesenheitszeitraum gemäß §§ 54a Abs. 1 iVm. 53a Abs. 2 Z 3 NAG als unterbrochen.
Insofern kommt mangels Vorliegens eines Daueraufenthaltsrechtes (§ 54a NAG), verfahrensgegenständlich auch der qualifizierte Tatbestand des § 66 Abs. 1 FPG für die Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung nicht zur Anwendung.
Dem BF kommt mangels Anwesenheit seiner Ehegattin, welche ihr unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit im Anspruch genommen hat, in Österreich gegenständlich kein - von seiner Frau ableitbares -unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mehr zu, zumal die Voraussetzungen des § 54 NAG nicht vorliegen.
3.1.2.3. Wenn der BF auch insgesamt - dessen Strafhaft eingerechnet - auf eine effektive Aufenthaltsdauer von beinahe 4 1/2 Jahren im Bundesgebiet zurückblicken kann, so erweist sich diese als nicht durchgehend, sondern als - im beachtlichen Ausmaß - unterbrochen. Der BF weist zuletzt einen mehr als 1 Jahr andauernden Aufenthalt außerhalb Österreichs auf und hat zudem seinen vorangegangenen Aufenthalt im Bundesgebiet durch dessen wiederholte Straffälligkeit und damit zusammenhängenden Inhaftierung belastet. Darüber hinaus weist der BF kein Familienleben iSd. Art 8 EMRK im Bundesgebiet, sondern hält sich dessen Kernfamilie in der Schweiz auf.
Die sozialen Bezugspunkte des BF im Bundesgebiet, sowie dessen zeitlaufbedingten Integrationsmomente müssen aufgrund der obengenannten Straffälligkeit, Inhaftierung und längeren Aufenthaltsnahme außerhalb des Bundesgebietes, sowie der Kenntnis des BF um die Unsicherheit seines gegenwärtigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und der damit einhergehenden allfälligen Unmöglichkeit der Weiterführung der in Österreich weiter intensivierten Beziehungen, eine Relativierung hinnehmen.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF sind auch schon im Hinblick auf dessen wiederholte Straffälligkeit und längerfristigen Aufenthaltsunterbrechung nicht erkennbar. Vielmehr weist das rechtsverletzende Verhalten des BF darauf hin, dass dieser kein nachhaltiges Interesse an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt, was durch die wiederholten Ausreisen des BF aus dem Bundesgebiet zudem untermauert wird. Auch vermochte der BF nicht nachhaltig am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, sondern erweist sich gegenwärtig als erwerbslos. Der alleinige Umstand soziale Kontakte im Bundesgebiet aufzuweisen, der deutschen Sprache mächtig und Erwerbstätigkeiten in der Vergangenheit in Österreich nachgegangen zu sein sowie sich nunmehr reuig zu zeigen, genügt, insbesondere vor dem Hintergrund der wiederholten Straffälligkeit des BF sowie seiner längeren Abwesenheit vom Bundesgebiet nicht hin, um eine tiefgreifende Integration zu begründen.
Darüber hinaus weist der BF Bezugspunkte in seinem Herkunftsstaat auf, und kann davon ausgegangen werden, dass dieser eingedenk seiner Sozialisation im Kosovo in Kinderjahren, seiner Sprachkenntnisse sowie seiner Schul- und Berufsausbildung keinen Problemen hinsichtlich einer Reintegration im Kosovo begegnen würde. Jedoch verpflichtet der Ausspruch einer Ausweisung den BF nicht unweigerlich in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, sondern beinhaltet diese einzig die Verpflichtung aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen. Sohin steht es dem BF grundsätzlich frei in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren oder anderswo Aufenthalt zu nehmen.
Die belangte Behörde ist auf Grund der festgestellten Umstände und nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, insbesondere vor dem Hintergrund der wiederholten Straffälligkeit des BF und unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) sowie der Verhinderung von Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318) aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe, sohin auch zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung des BF eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt.
Letztlich bleibt anzumerken, dass eine Ausweisung des BF nicht unweigerlich den Abbruch der im Bundesgebiet und in der Schweiz gepflegten Beziehungen bedeuten muss, sondern eingedenk der seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern aufgrund ihres EWR-Bürgerstatus, sowie dem BF aufgrund seiner Ehe mit einer EWR-Bürgerin zukommenden unionsrechtlichen Freizügigkeiten, die Möglichkeit zukommt ihre Beziehung - wie gegenwärtig auch - durch gegenseitige Besuchsnahmen oder gemeinsame Aufenthaltsnahmen in einem Mitgliedsstaat, jedenfalls aber unter Zuhilfenahme grenzüberschreitender Kommunikationsmitteln, aufrechtzuerhalten.
Ein vom BF vorgebrachtes Aufenthaltsverbot für die Schweiz vermag daran nichts zu ändern. Der BF trägt, wie von diesem selbst eingestanden, an diesem Umstand selbst die Schuld und hat durch sein Verhalten in der Schweiz und Österreich zum Teil dessen Einreise- bzw. Aufenthaltsberechtigungen für die besagten Staaten, sowie damit einhergehend, dessen Möglichkeit seine in der Schweiz gelegenen familiären Bezugspunkte vor Ort oder nahe der Schweizer Grenze in Österreich zu pflegen wissentlich aufs Spiel gesetzt und damit eigenverantwortlich relativiert.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dem BF im Einklang mit § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.
3.1.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung und die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes vorliegen, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 NAG sowie § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.