W208 2132107-1•BVwG W208 2132107-1
W208 2132107-1Bundesverwaltungsgericht24.04.2017
Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr, Pauschalgebührenauferlegung,<br/>Räumungsexekution, Rekursgebühr
W208 2132107-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 29.06.2016, Zahl: XXXX, betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 24.04.2015 beim Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) eingelangtem Exekutionsantrag, Zahl: XXXX, beantragte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) wider die verpflichtete Partei XXXX die Bewilligung der Fahrnis-, Forderungs-, Räumungs- und sonstigen Exekution (Pfändung eines Unternehmens sowie Zwangsversteigerung eines Superädifikats). Darin bewertete die bP die von ihr betriebenen Ansprüche nach GGG mit insgesamt €
57. 319,43, davon € 56.569,43 für Mietzins sowie € 750,00 für Räumung.
2. Das BG wies mit Beschluss vom 06.05.2015 den Antrag auf Räumungsexekution ab und bewilligte die weiteren Anträge.
3. Mit Eingabe vom 29.05.2015 erhob die bP gegen die Abweisung der Räumungsexekution Rekurs und bewertete darin die Bemessungsgrundlage der Kosten dieses Rekurses nach GGG mit € 750,00.
4. Die Kostenbeamtin des BG zog für diesen Rekurs eine Pauschalgebühr von insgesamt € 784,00 ein, davon am 02.06.2015 einen Betrag von € 180,00 und – nach einer entsprechenden Anweisung des Revisors - am 21.10.2015 weitere € 604,00.
5. Mit Eingabe vom 30.05.2016 beantragte die bP die Rückzahlung von € 624,00 und führte dazu begründend aus, dass bei einem Streitwert von € 750,00 hinsichtlich der Räumungsexekution an Pauschalgebühr in der ersten Instanz nur € 80,00 anfiele und demgemäß die Gebühr für den Rekurs gegen die Abweisung des Antrages auf Räumungsexekution €
160,00 (das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühr) betrage.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.06.2016 wurde dem Rückzahlungsantrag keine Folge gegeben.
Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß TP 12a GGG die Gebühr für das Rekursverfahren das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühr betrage. Bei einem Wert des Streitgegenstandes von € 56.569,43 zuzüglich € 750,00 ergebe dies einen Betrag von € 784,00 (2 x € 392,00). Die Höhe der Pauschalgebühren nach TP 12a bestimme sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimme sich die Gebührenhöhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach § 19 GGG. Diese ändere sich im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs oder einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren bis 31.12.2015 nicht.
Die Gebührenpflicht würde vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt. Die Pauschalgebühren nach TP 12a seien nach den zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen zu ermitteln und betrügen somit restlich € 604,00 (€ 784,00 abzüglich der bereits eingezogenen Pauschalgebühr von € 180,00).
7. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 05.07.2016) richtet sich die am 19.07.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der bP. Darin wird vorgebracht, dass bei richtiger (verfassungskonformer) Gesetzesauslegung die Pauschalgebühr für den Rekurs gegen die Abweisung der Räumungsexekution gemäß TP 12a das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren des Räumungsbegehrens betrage. Das Räumungsbegehren unterliege einem gesetzlichen Streitwert nach GGG in Höhe von €
750,00 und sei vom Beschwerdeführer mit diesem Betrag bewertet worden. In erster Instanz fielen dafür Pauschalgebühren in Höhe von € 80,00 an. Die Pauschalgebühr für den Rekurs gegen die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Räumungsexekution betrage gemäß TP 12a GGG das Doppelte dieses Betrages, somit lediglich € 160,00.
8. Mit Schreiben vom 04.08.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor. Aufgrund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung wurde der Akt mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.12.2016 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die relevanten Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 in der – am 29.05.2015 in Kraft gestandenen – Fassung BGBl. I Nr. 19/2015, lauten (auszugsweise, Hervorhebungen durch BVwG):
"Entstehung der Gebührenpflicht
§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
1. hinsichtlich der Pauschalgebühren
[ ]
i) für die in Tarifpost 12 lit. d angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren Beendigung [ ]
j) für die in der Tarifpost 12a sowie die in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 13 angeführten Rechtsmittelgebühren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift;
[ ]
IV. Zahlungspflicht
§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:
[ ]
1a. bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1a zur TP 2 und TP 3, Anmerkung 3 zur TP 13, TP 12a und TP 13a) der Rechtsmittelwerber;
[ ]
VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens
§ 28. Zahlungspflichtig sind:
[ ]
4. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet;
[ ]
I. Bewertung des Streitgegenstandes [...]
b) Im Exekutionsverfahren
§ 19. (1) Im Exekutionsverfahren ist Bemessungsgrundlage der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches.
(2) Für die Bewertung des Anspruches gelten die §§ 14 bis 17 und § 23 Abs. 1 sinngemäß. Ist dem Exekutionsverfahren ein denselben Anspruch betreffender Zivilprozeß vorausgegangen, so bleibt der in diesem Prozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes auch im Exekutionsverfahren für die Bewertung des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches maßgebend. Betrifft jedoch das Exekutionsverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so kommt nur der Wert dieses Teiles in Betracht. Wird die Exekution nicht zur Hereinbringung eines Geldanspruches geführt, so hat in diesen Fällen der betreibende Gläubiger den Teilwert im Exekutionsantrag anzuführen; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Exekutionsverfahren der für den vorangegangenen Zivilprozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes zugrunde zu legen. Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches bilden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001)
(4) Eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren tritt nicht ein, wenn das Exekutionsverfahren auf einen Teil des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruches eingeschränkt wird."
Die relevante Bestimmung des TP 12a GGG idF BGBl. I Nr. 19/2015 lautete bis zum Inkrafttreten der Aufhebung durch den VfGH mit Ablauf des 31.12.2015 (VfGH 11.12.2014, G 157/2014, VfSlg. 19.943/2014):
"IVa. Rechtsmittelgebühren in den unter II. bis IV. angeführten Verfahren
Tarifpost
Gegenstand
Höhe der Gebühren
12a
Pauschalgebühren a) für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren)
das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren
b) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren)
das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren
[ ]
Anmerkungen
[ ]
4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a lit. b ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimmt sich deren Höhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach § 19 GGG. Diese ändert sich auch im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs beziehungsweise einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt.
5. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen."
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Zu A)
3.3.1. Zur Anwendung der TP 12a GGG (aF)
TP 12a GGG idF BGBl. I Nr. 111/2010 wurde – samt Anmerkungen – mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2014, Zl. G 157/2014, mit Wirksamkeit zum Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben, wobei der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes ausführte:
"Mit der angefochtenen TP12a GGG, die für die Bemessung der Gerichtsgebühren für das Verfahren in zweiter bzw. dritter Instanz an die für das Verfahren erster Instanz maßgebliche Bemessungsgrundlage und die für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen Gebühren anknüpft und diese verdoppelt bzw. verdreifacht, trifft der Gesetzgeber eine pauschalierende Regelung, die in sich unsachlich ist. Die Unsachlichkeit der angefochtenen Bestimmung ergibt sich daraus, dass TP12a GGG stets den dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde gelegten ‚Wert des Streitgegenstands' auch im Verfahren zweiter und dritter Instanz als Bemessungsgrundlage heranzieht, und zwar auch dann, wenn sich dieser "Wert des Streitgegenstands" im erstinstanzlichen Verfahren und das Rechtsmittelinteresse nicht decken. [...] Es ist somit für den VfGH kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum bei Gerichtsgebühren, die im Verfahren außer Streit als Hundertsatz des den Verfahrensgegenstand erster Instanz bildenden Betrags zu berechnen sind, eine Einschränkung des Verfahrensgegenstandes im Rechtsmittelverfahren keine Berücksichtigung in der Bemessungsgrundlage für die Rechtsmittelgebühren im Verfahren außer Streit findet und in jedem Fall, unabhängig vom Rechtsmittelinteresse, dieselbe Bemessungsgrundlage wie im erstinstanzlichen Verfahren heranzuziehen ist. Da die TP12a GGG, aus der sich die Bemessung der Rechtsmittelgebühren ergibt, und die zugehörigen Anmerkungen 1 bis 5 in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, ist diese Bestimmung antragsgemäß zur Gänze aufzuheben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 in Kraft"
Mit 01.01.2016 trat die Neufassung der TP 12a GGG samt der zugehörigen Anmerkungen durch die Gerichtsgebühren-Novelle 2015 (GGN 2015), BGBl. I Nr. 156/2015, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren hat sowohl die belangte Behörde als auch das BVwG gemäß Art 140 Abs. 7 B-VG den bereits als gleichheitswidrig vom VfGH erkannten TP 12a GGG noch in der alten Fassung (vgl. vorne II.3.2.) anzuwenden, da der die Gebühren auslösende Sachverhalt – nämlich die Rekurserhebung – vor dem Inkrafttreten der Aufhebung der genannten Bestimmung mit 31.12.2015 erfolgte (vgl. VfGH 11.12.2014, G 157/2014; VwGH 09.11.2011, 2011/16/0209).
3.3.2. Höhe der Bemessungsgrundlage
Gemäß § 19 Abs 1 GGG ist als Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr im Exekutionsverfahren der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches heranzuziehen.
Gemäß TP 12a lit a GGG (aF) beträgt die Pauschalgebühr für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren.
Die Gebühr entsteht gemäß § 2 Abs 1 lit j GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Zahlungspflichtig ist bei Verfahren nach § 7 Abs 1 Z 1 a GGG der jeweilige Rechtsmittelwerber.
Strittig ist im vorliegenden Fall, welche Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Gebühren heranzuziehen ist. Die bP ist der Ansicht, dass lediglich der gesetzliche Streitwert für das Räumungsbegehren in Höhe von € 750,00 heranzuziehen sei, weil sich ihr Rekurs ausschließlich gegen die Abweisung der Räumungsexekution gerichtet hat.
Nach der Argumentation der bP soll somit die Höhe des Rechtsmittelinteresses die Bemessungsgrundlage für die Gebühren des Rekurses bestimmen. Dieses ist nach der hier zur Anwendung gelangenden Rechtslage jedoch ohne Bedeutung:
Gemäß Anmerkung 4 zu Tarifpost 12a bestimmt sich die Höhe dieser Pauschalgebühren unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimmt sich deren Höhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach § 19 GGG. Diese ändert sich auch im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs beziehungsweise einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht.
Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131).
Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.5.2004, Zl. 2003/16/0469 mwN).
Vor diesem Hintergrund war und ist eine verfassungskonforme Interpretation der TP 12a lit a GGG (aF), in dem Sinn, dass bei einer Verbindung von Exekutionsanträgen in einem Verfahren, im Rechtsmittelverfahren danach zu differenzieren wäre, ob das Rechtsmittel nur gegen einen der verbundenen Anträge eingebracht wurde (und damit auf das Rechtsmittelinteresse abzustellen wäre), nicht möglich, weil vom Wortlaut der TP 12a lit a GGG (aF) und des § 19 GGG auf "die Pauschalgebühren für das Verfahren in erster Instanz" abgestellt wird und es damit ausschließlich auf die Gebührenhöhe in dieser Instanz ankommt und nicht auf den allenfalls teilbaren Streitwert oder das Rechtsmittelinteresse, allenfalls in dieser Instanz verbundener Verfahren.
Der VfGH hat im genannten aufhebenden Erkenntnis ausdrücklich ausgeführt: "Die Regelung der Tarifpost 12a GGG, die keine Berücksichtigung des Rechtsmittelinteresses zulässt, verstößt [ ] gegen den Gleichheitssatz." Er hat die TP aufgehoben, weil eben eine verfassungskonforme Interpretation dieses Wortlautes nicht möglich war.
Im gegenständlichen Fall ist somit die für das Verfahren erster Instanz vorgesehene Pauschalgebühr ausgehend von einer Bemessungsgrundlage iHv € 57.319,49 (€ 56.569,43 zuzüglich € 750,00) gemäß § 19 iVm TP 4 lit b GGG (aF) mit € 392,00 zu bemessen. Die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekurs im Exekutionsverfahren) beträgt das Doppelte dieser Gebühr (also dieses Betrages), somit € 784,00.
Daher erfolgten sowohl die Berechnung der Pauschalgebühr als auch die Einziehung von insgesamt € 784,00 durch die belangte Behörde in korrekter Weise.
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die dargestellte ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte und insofern auf eine klare Rechtslage stützen.
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