BVwG W189 2116302-1

W189 2116302-1Bundesverwaltungsgericht24.04.2017

Regest

innerstaatliche Fluchtalternative, Interessenabwägung,<br/>Lebensunterhalt, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation, Sicherheitslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W189 2116302-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W189.2116302.1.00

Spruch

W189 2116300-1/13E

W189 2116302-1/10E

W189 2116298-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) von XXXX (BF1), geb. XXXX ;

2. ) von XXXX (BF2), geb XXXX und 3.) von XXXX (BF3), geb. XXXX , alle StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2015, Zlen. 1.) 1046799509-140232756, 2.) 1046799400-140232691 und 3.) 1046799705-140232586 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005,

§ 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG,

§ 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird die spruchgemäße Erledigung zu § 55 AsylG 2005 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die Beschwerdeführer auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung der Vorbringen aller Beschwerdeführer abzuhandeln war. Die Beschwerdeführer werden in der Folge als BF1 bis BF3 und alle zusammen als die BF bezeichnet.

Die BF, Staatsangehörige der Ukraine, der armenischen Volksgruppe zugehörig und Christen (armenische Kirche), reisten am 01.02.2014 illegal in das Bundesgebiet ein, wo sie noch am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten und auch noch am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden.

BF1 erklärte dabei, dass BF2 und BF3 ihre Eltern seien. Sie hätten den Herkunftsstaat mittels Schlepper illegal verlassen. Die Ausreise sei mittels verschiedener Kleinbusse erfolgt. Die Reisebewegung hätten sie von XXXX aus begonnen. Gewohnt habe sie mit ihren Eltern in XXXX und XXXX .

Ein Bruder halte sich in XXXX in Russland und eine Schwester in XXXX auf.

Die Reisedokumente hätten sie in XXXX verloren.

Nach dem Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte sie, dass in ihrem Land Krieg herrsche. Die hörbaren Kampfhandlungen seien ungefähr zehn Kilometer von ihnen entfernt gewesen. Es sei allgemein davon ausgegangen worden, dass die Kriegshandlungen schlimmer werden würden, weshalb sie geflüchtet seien.

Nach Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr befragt, meinte sie, dass sie nicht zurückgenommen werden würden. Es gebe in XXXX nichts mehr und in der Ukraine seien sie nicht willkommen, da sie aufgrund ihrer Herkunft aus XXXX als Separatisten angesehen würden.

BF2 erklärte im Zuge ihrer Befragung am selben Tag wie schon BF1, den Herkunftsstaat illegal mittels Kleinbus verlassen zu haben. Sie hätten ihre Reisebewegung in XXXX begonnen. Die Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat sei in XXXX gewesen. Zum Aufenthalt ihrer Kinder tätigte sie dieselben Ausführungen wie BF1. Ihre Mutter halte sich in Armenien auf.

Wo sich ihre Reisedokumente befinden würden, wisse sie nicht, da die Dokumente ihr Mann gehabt habe.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab sie an, dass in der Ukraine Krieg herrsche und es nicht möglich gewesen sei, dort weiterhin zu leben. Es seien beliebig Bomben abgeworfen worden und sie habe Angst, dort weiterhin zu leben.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat könne sie nicht angeben, welche Befürchtungen sie habe.

BF3 erklärte im Zuge seiner Erstbefragung, die Reisebewegung von XXXX begonnen zu haben, wobei diese schlepperunterstützt erfolgt sei. Er habe bei der Ausreise seinen Reisepass mit sich geführt, wisse jedoch nicht, wo sich dieser jetzt befinde. Seine Kinder würden in Russland und XXXX leben.

In den letzten zehn Jahren vor der Ausreise sei er in XXXX gemeldet gewesen, gelebt habe er jedoch in einer Wohnung in XXXX .

Zur schlepperunterstützten Ausreise erklärte er, dass es in der Ukraine viele Menschen gebe, die gegen Barzahlung andere Personen aus der Kriegszone in der Ukraine rausbringen würden. Er habe so ein Taxi bis nach XXXX organisiert. Dort hätten sie bemerkt, dass ihre Pässe weg seien. Er habe dann einen Schlepper gefunden, der sie auch ohne Papiere weiter transportiert habe. Ihnen sei angeboten worden, sie in ein beliebiges europäisches Land zu bringen.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte er, die Ukraine verlassen zu haben, da dort Krieg herrsche. Jeden Moment könne dort eine Pistolenkugel kommen. Konkret bedroht seien er und seine Familie nicht geworden. Sie hätten fast sechs Monate lang das Haus nicht verlassen können.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, als Verräter behandelt zu werden, da er aus der Ostukraine komme.

Die BF bevollmächtigten RA Dr. Benno WAGENEDER zur Vertretung im Verfahren (Bevollmächtigungsanzeige vom 08.05.2015).

Am 29.06.2015 wurden die BF vor dem BFA, RD OÖ, niederschriftlich einvernommen.

BF1 erklärte dabei, Inlandspass, Identifikationsnummer und Auslandsreisepass in XXXX im Zuge der Ausreise aus der Ukraine verloren zu haben.

Ein Mann habe sie nach XXXX gefahren. Aufgrund der Kriegshandlungen hätten sie immer wieder anhalten und sich unter den Bäumen verstecken müssen. In XXXX hätten sie dann festgestellt, dass sie ihre Dokumente nicht mehr haben würden. Die Dokumente seien in einer Mappe bei ihrem Vater gewesen.

Sie habe keinen Führerschein, ihre Zeugnisse und Unidiplome würden sich in der Mietwohnung in XXXX befinden.

Zur in der Erstbefragung weiter angegebenen Adresse in XXXX erklärte sie, dass es sich dabei um das Haus ihres Vaters handle. Sie seien vor Jahren nach XXXX gezogen, weil ihre Geschwister in XXXX studiert hätten.

Gesundheitlich gehe es ihr gut.

Sie spreche Deutsch und außer Armenisch noch Russisch, Ukrainisch und Englisch.

Sie erklärte sich mit Recherchen im Herkunftsstaat unter Einhaltung der asyl- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen einverstanden.

Sie sei Staatsbürgerin der Ukraine, gehöre der Volksgruppe der Armenier an und gehöre dem armenischen Glauben an. Sie sei ledig und habe keine Kinder.

Sie sei in XXXX geboren worden und dort aufgewachsen. Ihre Eltern seien ukrainische Staatsbürger.

Sie könne keine Beweismittel vorlegen.

Im Herkunftsstaat würden sich noch ihre Zeugnisse in der letzten Wohnung in XXXX befinden. Alle anderen Dokumente habe sie verloren.

Sie habe im Herkunftsstaat die Ganztagsschule, eine allgemeinbildende höhere Schule und die Universität besucht und ihr Studium im Jahr 2010 abgeschlossen. Danach habe sie in einer Notariatskanzlei als Kanzleimitarbeiterin und Übersetzerin gearbeitet. Dies sei bis zum Kriegsausbruch gewesen und habe die Kanzlei Ende Juni 2014 geschlossen.

Nachdem der Krieg begonnen habe, habe sie nichts mehr gemacht, da es keine Arbeit gegeben habe. Sie hätten versucht, den Bomben zu entkommen.

Im Herkunftsstaat habe sie gemeinsam mit ihren Eltern in XXXX gelebt, wobei sie auch ein Haus in XXXX gehabt hätten.

Ihr Vater sei Schuster und habe bis ca. Mitte Juni 2014 in XXXX eine Schusterwerkstatt betrieben. Ihr Vater habe Schuhe hergestellt und repariert. Die Werkstatt habe ihrem Vater gehört, der diese Mitte Juni 2014 geschlossen habe.

Ihr Bruder lebe in XXXX und ihre Schwester in XXXX . Ihr Bruder sei verheiratet und habe zwei Kinder. Er lebe dort von Gelegenheitsarbeit.

Ihre Schwester sei ebenso verheiratet und habe zwei Kinder. Ihre Schwester sei aktuell arbeitslos und auf Jobsuche.

Ihr Vater habe zwei Schwestern und zwei Brüder. Eine Schwester sei nicht verheiratet und kinderlos. Diese lebe im Dorf XXXX von der Unterstützung der Verwandten. Ein Bruder sei verstorben, ein Bruder sei verheiratet und habe sechs Kinder. Diese würden sich in Russland aufhalten, seit der Krieg in der Ukraine begonnen habe. Die zweite Schwester ihres Vaters sei verheiratet und habe zwei Söhne. Sie würden sich, wie die anderen auch, auf der Flucht in Russland befinden.

Ihre Mutter habe zwei Schwestern und drei Brüder. Die beiden Schwestern seien verheiratet, hätten Kinder und würden in Sibirien leben. Auch zwei Brüder seien verheiratet, hätten Kinder und würden in Sibirien leben. Ein Bruder ihrer Mutter sei bereits verstorben.

Das Haus in XXXX stehe leer. Es sei zerstört worden und fehle auf einer Seite die Mauer.

Die Ausreise sei nach Aufforderung ihres Vaters spontan und sogleich erfolgt. Sie hätten sich die letzte Nacht vor der Ausreise an der Adresse in XXXX aufgehalten. Sie hätten auch ein Haus in XXXX gehabt. Sie schilderte die schlepperunterstützte Ausreise über XXXX

.

Die US-$ 5.000 für die Ausreise seien mit Ersparnissen ihres Vaters finanziert worden.

Im Herkunftsstaat habe sie sich immer in XXXX aufgehalten, wobei sie auch eine Wohnung in XXXX gehabt hätten.

Sie sei im Herkunftsstaat nicht vorbestraft und auch nie vor Gericht gestanden. Sie sei auch nie inhaftiert worden und habe in der Ukraine keine Probleme mit den Behörden gehabt. Nach ihr werde auch seitens der staatlichen Behörden nicht gesucht oder gefahndet.

Sie sei nie politisch tätig und auch nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen. Auch aufgrund ihres Religionsbekenntnisses habe sie im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt.

Sie habe jedoch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit im Herkunftsstaat Probleme gehabt. Probleme mit Privatpersonen verneinte sie. Sie habe im Heimatland auch an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte sie, dass in der Ukraine Krieg herrsche und die Kampfhandlungen nicht enden würden, weshalb sie mit ihren Eltern geflüchtet sei. Sie hätten in der Ukraine um ihr Leben gefürchtet.

Am 12.05.2014 habe es in XXXX und XXXX ein Referendum gegeben, ob diese Regionen sich von der Ukraine abspalten sollten. Ihr Vater habe für den Verbleib der Region bei der Ukraine unterschrieben, wobei 95 % für die Abspaltung gestimmt hätten.

An einem nicht genau nennbaren Datum nach diesem Referendum seien unbekannte Bewaffnete zu ihrem Vater gekommen. Ihr Vater habe seine Werkstatt im Keller und sei ihr Vater davon in Kenntnis gesetzt worden, dass sein Geschäft als Luftschutzkeller dienen könnte und er sein Geschäft dafür zur Verfügung stellen möge.

Dann sei alles aus der Werkstatt weggebracht worden, womit ihr Vater den Arbeitsplatz verloren habe. Sie könne aber nicht genau sagen, wann dies gewesen sei. Ihr Vater habe den Vorfall nämlich verheimlicht.

Auf Vorhalt, dass sie zu Beginn gesagt habe, dass ihr Vater bis Mitte Juni in XXXX eine Schusterwerkstatt betrieben habe, bejahte sie dies, meinte aber, dies nicht genau sagen zu können. Sie ergänzte, dass ihr Vater, nachdem dieser die Werkstatt aufgegeben habe, immer wieder den Verletzten geholfen habe und immer wieder die Wohnung beschossen worden sei.

Ihr Vater sei öfter bedroht worden. Er wisse aber nicht wann und wie oft. Ihr Vater habe erzählt, er wäre aufgefordert worden, zu kämpfen. Ihr Vater habe auch gemeint, dass man BF1 in die Einheit der Frauen mitnehmen habe wollen, da sie viele Sprachen spreche. Niemand sei jedoch an sie persönlich herangetreten.

Befragt, welche konkreten persönlichen Probleme sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Armenier gehabt habe, meinte sie, dass es bei Kriegsausbruch viele Armenier unter den Separatisten gegeben habe. Persönlich habe sie keine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt.

Befragt, ob es noch andere Verfolgungshandlungen gegeben habe, verneinte sie und meinte, dass sie meistens zuhause gewesen sei.

Auf Nachfrage, wer ihren Vater verfolgt habe, meinte sie, dass es bewaffnete Leute, Russen, Tschetschenen – unbekannte Leute – gewesen seien.

Nach XXXX könnten sie nicht zurückkehren, da dort die Separatisten ihren Vater und ihre Familie verfolgen würden.

In die Ukraine könnten sie nicht zurückkehren, da alle, die aus XXXX und XXXX stammen, verfolgt werden würden. Es gebe in der Regierung radikale Nationalisten, welche alle Menschen, die aus XXXX und XXXX stammen, als Verräter bezeichnen. Diese Politiker würden auch behaupten, dass die Armenier die Einstellung der Bevölkerung von XXXX und XXXX unterstützen würden.

In Österreich lebe sie mit ihren Eltern zusammen, darüber hinaus habe sie hier keine Verwandten.

Sie habe hier keine privaten Interessen. Sie sei auch in keinen Vereinen tätig. Sie besuche vier Mal in der Woche einen Deutschkurs. Sie habe auch einen Wifi-Kurs besucht.

Sie lebe von Leistungen aus der Grundversorgung. Sie arbeite nicht. Sie habe viele Freunde.

Sie sei hier unbescholten und wolle sie sich in Österreich eine Zukunft aufbauen und einem Beruf nachgehen.

BF2 erklärte im Zuge ihrer Befragung am selben Tag, dass sie keine Identitätsdokumente habe, da sie diese in der Ukraine verloren habe. Heirats- und Geburtsurkunde hätten sie in der Wohnung in XXXX einfach zurückgelassen, da sie die Wohnung fluchtartig verlassen hätten.

Ihr Mann habe die Inlands- und Auslandspässe der BF in der Ukraine verloren.

Gesundheitlich gehe es ihr sehr gut und stehe sie weder in ärztlicher Behandlung noch nehme sie Medikamente.

Abgesehen von Armenisch spreche sie auch Russisch.

Sie erklärte sich mit Recherchen im Herkunftsstaat unter Einhaltung der asyl- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich einverstanden.

Sie sei Staatsbürgerin der Ukraine, gehöre der Volksgruppe der Armenier und dem armenischen Glauben an. Sie sei verheiratet und habe drei Kinder, wobei eine Tochter (BF1) sie nach Österreich begleitet habe.

Ihr Sohn lebe in XXXX und arbeite als Grillmeister. Dieser sei verheiratet und habe zwei Kinder. Ihr Sohn habe die Ukraine im Mai 2014 verlassen.

Ihre in der Ukraine verbliebene Tochter sei ebenso verheiratet und habe zwei Kinder. Diese lebe in XXXX . Ihre Tochter habe an der Universität gearbeitet, aus ihr nicht bekannten Gründen jedoch im Frühling gekündigt. In XXXX würde sie mit der Schwiegermutter und dem Schwager zusammenleben. Der Schwager sei Jurist in einer Bank gewesen, wisse sie jedoch nicht, was dieser gerade mache.

Sie sei in Armenien geboren worden und dort aufgewachsen. Ihre Eltern seien armenische Staatsangehörige, wobei ihr Vater bereits verstorben sein. Ihre Mutter lebe mit ihrem Bruder in XXXX . Sie würden dort schon seit zwei Jahren leben, jedoch immer wieder nach Armenien zurückkehren.

Sie könne keinerlei Beweismittel vorlegen. Ihr ukrainischer Auslandspass sei ihr im Jahr 2007 ausgestellt worden. In XXXX in der letzten Wohnung würden sich ihre Heirats- und Geburtsurkunde befinden. Alle anderen Dokumente seien verlorengegangen.

Sie habe in Armenien die Grundschule besucht und die Berufsschule für Elektrotechnik absolviert. Sie habe nie – bzw. nur drei Jahre lang – gearbeitet und sei immer Hausfrau gewesen. Ihre Tochter sei als Übersetzerin tätig gewesen. Bis zur Ausreise habe sie immer mit ihrer Tochter und ihrem Mann zusammengelebt. Sie hätten in XXXX in Mietwohnungen gelebt, hätten jedoch in XXXX ein ebenerdiges Haus gehabt. Seit der Übersiedlung nach XXXX hätten sie immer wieder in XXXX (über den Sommer) gelebt. Während des Krieges sei eine Wand des Hauses zerstört worden.

Ihr Mann (BF3) sei Schuster und habe ungefähr bis Mitte Juni in XXXX eine Schusterwerkstatt betrieben. Die Werkstatt ihres Mannes sei seit Beginn des Krieges geschlossen. Ihr Mann habe seither nicht mehr als Schuster gearbeitet, wobei sie nicht genau sagen könne, wann der Krieg begonnen habe.

Auf Vorhalt erklärte sie, es sei glaublich im Juni oder August 2014 zu ersten Kampfhandlungen in XXXX gekommen.

Sie habe fünf Geschwister, von denen vier verheiratet seien und Kinder hätten. Ein Bruder sei bereits verstorben. Alle würden in der Russischen Föderation leben, wobei sich drei Geschwister in XXXX niedergelassen hätten.

Sie habe nie daran gedacht, den Herkunftsstaat zu verlassen. Die letzte Nacht vor der Ausreise habe sie in XXXX verbracht. Sie hätten aber in ihrem Haus in XXXX gelebt.

Sie hätten genug Geld für die Schleppung gehabt.

In den letzten drei Jahren vor der Ausreise sei sie immer in XXXX aufhältig gewesen. Sie hätten – wie bereits mehrfach erwähnt – auch ein Haus in XXXX gehabt.

Sie sei im Herkunftsstaat nicht vorbestraft, nicht politisch tätig gewesen und habe auch keine wie immer gearteten Probleme mit den staatlichen Behörden oder einer Privatperson gehabt. Sie verneinte auch, Probleme aufgrund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben.

Sie habe im Herkunftsstaat auch nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.

Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt, erklärte sie, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Sie sei lediglich ausgereist, da ihr Mann Probleme habe, wobei die Probleme ihres Mannes auch ihre Probleme seien.

Konkret seien ihrem Mann Werkstatt und Auto weggenommen worden, wobei sie keinen konkreten Zeitpunkt angeben könne.

Befragt, ab wann ihr Mann nicht mehr zur Arbeit gegangen sei, meinte sie, es nicht zu wissen. Ihr Mann habe das Haus immer verlassen.

Befragt, was sie über ein Referendum zu berichten habe, an dem ihr Mann teilgenommen haben soll, meinte sie, sich an Derartiges nicht erinnern zu können. Sie könne sich kein Datum merken. Auf die Frage, ob sie sich erinnern könne, dass ihr Mann bedroht worden sei, erklärte sie, sich an Derartiges nicht erinnern zu können. Ihr Mann habe davon zuhause nichts erzählt, sondern erst hier in Österreich. Hier habe ihr Mann erzählt, dass ihm sein Auto und sein Arbeitsplatz weggenommen worden seien.

Die ukrainische Staatsbürgerschaft sei BF2 im Jahr 1991 oder 1992 verliehen worden.

Wer ihren Mann verfolgt habe, wisse sie nicht.

Sie selbst habe keine Verfolgungshandlungen zu gewärtigen gehabt, sondern sei meistens zuhause gewesen.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würden sie von der Ukraine nicht akzeptiert werden. Separatisten seien gegen ihren Mann, da dieser für die Unversehrtheit der Ukraine gestimmt habe. Die Separatisten hätten eine Befragung gemacht und ihr Mann habe den Pass mitnehmen müssen.

Sie lebe in Österreich mit ihrer Familie zusammen, habe hier darüber hinaus aber keine Verwandten. Sie sei in keinen Vereinen tätig, besuche einen Deutschkurs und lebe von der Grundversorgung. Sie sei nicht berufstätig. Sie sei unbescholten und beschäftige sich mit Deutschlernen. Konkrete Zukunftspläne für Österreich habe sie keine.

Weiters wurde BF3 am 29.06.2015 befragt. Dieser erklärte im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme, seine Identitätsdokumente auf der Flucht verloren zu haben. Sowohl die Inlandspässe als auch die Auslandspässe der BF seien verlorengegangen.

Die anderen Dokumente (Zeugnisse, Diplome seiner Tochter, seiner Frau, die Autopapiere) hätten sie in XXXX in ihrer Wohnung zurückgelassen. Sein Auto sei ihm von Separatisten bzw. der Volksmiliz im August 2014 weggenommen worden.

Gesundheitlich gehe es ihm schlecht. Er habe manchmal hohen Blutdruck, habe jedoch noch keine Medikamente verordnet bekommen.

Er spreche Armenisch und Russisch.

Er erklärte sich ausdrücklich mit Recherchen im Herkunftsstaat unter Einhaltung der asyl- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen einverstanden.

Er sei Staatsbürger der Ukraine, gehöre der armenischen Volksgruppe an und sei armenischen Glaubens. Er sei verheiratet, habe drei Kinder, wobei ihn eine Tochter (BF1) nach Österreich begleitet habe. Eine weitere Tochter lebe mit deren Familie in XXXX . Diese habe dort an der Universität gearbeitet, sei aber gekündigt worden oder habe selbst gekündigt. Er wisse es nicht. Deren Ehemann habe früher in einer juristischen Abteilung einer Bank gearbeitet. Sein Sohn sei zwei Monate vor Kriegsausbruch nach XXXX gegangen. Sein Sohn habe zwei Uni-Abschlüsse und arbeite in Sibirien als Grill-Meister.

Er sei im in Armenien geboren worden und dort aufgewachsen. Er habe dort keinen Besitz mehr. In Armenien halte sich nach wie vor seine Schwester auf. Seine Eltern, armenische Staatsangehörige, seien bereits verstorben.

Er legte seinen ukrainischen Führerschein vor. Im Herkunftsstaat würde sich noch seine Geburtsurkunde befinden.

Er habe in Armenien die Grundschule besucht und abgeschlossen und lebe seit dem Jahr 1972 in der Ukraine. In den letzten drei Jahren vor der Ausreise habe er seine Schuhwerkstatt betrieben, wobei er diese auch noch während des Kriegsausbruches gehabt habe. Danach habe seine Werkstatt als Luftschutzkeller – konkret seit Anfang Juli 2014 – gedient. Er habe die Werkstatt zu Beginn freiwillig zur Verfügung gestellt, diese sei ihm dann jedoch weggenommen worden. Befragt, von wem ihm die Werkstatt weggenommen worden sei, meinte er, von den Separatisten bzw. der Volksmiliz, was Ansichtssache sei.

Er habe zwei Schwestern und zwei Brüder, wobei er zu deren Verbleib im Wesentlichen die Ausführungen seiner Tochter bestätigte.

An das Verlassen des Herkunftsstaates habe er einerseits nicht, andererseits schon manchmal gedacht. Er habe geglaubt, er und seine Familie müssten weg, irgendwohin nach Russland. Sein Problem sei gewesen, dass er beim Referendum Mitte Mai 2014 für den Verbleib der Region bei der Ukraine gestimmt habe. Sein Abstimmungsverhalten sei bekannt geworden, weshalb er als Verräter gegolten habe.

Auf Nachfrage, wie dies bekannt geworden sei, meinte er, dass das Referendum in der Schule stattgefunden habe. Die Vertreter der Volksmiliz seien dort gestanden und es habe keine Beobachter gegeben. Beim Verlassen der Schule nach Abgabe seiner Unterschrift habe er gesagt, dass er für die Unversehrtheit der Ukraine sei. Darüber habe er kein Geheimnis gemacht. Er sei auch gegen die Abspaltung der Krim gewesen. Seine Meinung habe er immer und überall gesagt. Er habe dies bei allen Gesprächen im Bekanntenkreis gemacht.

In der Nacht vor der Ausreise sei er in XXXX aufhältig gewesen, wobei sie auch ein Haus in XXXX gehabt hätten.

Sie seien schlepperunterstützt nach Österreich eingereist. Die Route habe sie über XXXX geführt. Dort seien Tausende, die in derselben Situation wie die BF gewesen seien, registriert worden, hätten sie jedoch ihre Personaldokumente verloren. Er habe dann einen Schlepper organisiert, der sie ohne Dokumente mit wechselnden Autos nach Österreich gebracht habe. Die Schleppung habe US-$ 5.000 gekostet. Das Geld habe er von seinem Bankkonto, wo er nach wie vor Geld habe.

In den letzten drei Jahren vor der Ausreise habe er immer in XXXX gelebt, wobei sie auch eine Wohnung in XXXX gehabt hätten. Das Haus sei auf einer Seite zerstört, aber noch immer im Besitz von BF3.

Er sei im Herkunftsstaat nicht vorbestraft und auch nie vor Gericht gestanden. Auch werde er sonst nicht von den staatlichen Behörden gesucht. Er sei nie politisch tätig und auch kein Mitglied einer politischen Partei gewesen.

Er habe auch keine Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses gehabt.

Im Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe es bis zu Beginn des Krieges keine Probleme gegeben. Während des Krieges habe man ihm gesagt, dass er kein Russe sei. Man habe ihn gefragt, was er in der Region suchen würde.

Gröbere Probleme mit Privatpersonen habe er nicht gehabt und im Herkunftsstaat an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.

Zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, befragt, gab er an, dass aufgrund des Krieges in der Ukraine sein Leben und das Leben seiner Familie in Gefahr gewesen sei. Für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine würde er von beiden Seiten als Verräter angesehen werden. Die Ukrainer würden ihn für einen Separatisten halten und die anderen würden ihn ohnehin für einen XXXX -Anhänger halten.

Nachgefragt, weshalb er dies glaube, meinte er, dies gespürt zu haben. Er habe sein gesamtes Vermögen verloren. Die Ukrainer würden alle Personen, die aus XXXX oder XXXX stammen würden, für Verräter und Feinde halten.

Zu Österreich befragt, erklärte BF3, hier nur seine Familie zu haben, mit der er zusammenlebe. Weitere Verwandte habe er hier nicht.

Er habe hier auch keine privaten Interessen und sei in keinen Vereinen tätig. Er besuche einen Deutschkurs und lebe von der Grundversorgung. Er arbeite zurzeit nicht und sei unbescholten.

Seine Tochter habe nicht beim ukrainischen Militär gedient. Sie habe auch keinen Einberufungsbefehl zum ukrainischen Militär erhalten. Die Soldaten hätten nach seiner Tochter gefragt, da sie deren Englisch-Kenntnisse benötigt hätten. Sie seien aber ausgereist. Bis zuletzt habe BF3 verletzten Menschen geholfen. Er sei jedes Mal, wenn geschossen worden sei, auf die Straße gelaufen, um zu helfen.

In Österreich wolle er in Zukunft gerne arbeiten. Außerdem gefalle es seiner Tochter hier gut.

Auf Frage des Rechtsanwaltes, ob er etwas über einen Gefangenenaustausch wisse, meinte BF3, vieles gehört zu haben. Er habe gehört, dass die ukrainische Armee die Zivilbevölkerung aus XXXX und XXXX mitgenommen und gegen eigene Soldaten getauscht habe.

Die Armenier in der Ukraine würden in der Westukraine mit den Ukrainern und in der Ostukraine mit den Russen sympathisieren.

Er habe Freunde und Bekannte auf beiden Seiten, wobei er nach dem Krieg keinen Kontakt mehr gehabt habe.

Befragt, warum BF1 und BF2 beim Referendum nicht abgestimmt hätten, meinte er, nicht mehr zu wissen, ob seine Tochter dort gewesen sei oder nicht. Er könne sich daran nicht erinnern. Üblicherweise würden Frauen bei ihnen in Armenien an derartigen Dingen nicht teilnehmen, in Russland schon. Sie würden versuchen, ihre Bräuche zu bewahren.

Den BF wurden aktuelle Länderinformationen zum schriftlichen Parteiengehör ausgefolgt.

Das Bundesasylamt beauftragte in der Folge Prof. MMag. Dr. h.c. Ernst Madlener zur Erstellung einer Recherche im Herkunftsstaat. Aus der Recherche vom 10.08.2015 ergibt sich, dass die von den BF angeführte Identität korrekt sei und sie zuletzt an der angeführten Adresse in XXXX registriert gewesen seien. Auch das Vorbringen über ein Haus in XXXX entspreche den Tatsachen und sei auch der vorgelegte Führerschein von BF3 echt. Auch die Tätigkeit von BF3 in einer Schusterwerkstatt habe verifiziert werden können.

Als Ergebnis wurde in der Recherche festgehalten, dass Identität, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz und Eigentumsverhältnisse wahrheitsgemäß von den BF angegeben worden seien.

Am 18.09.2015 (Poststempel vom 16.09.2015) erhoben die BF Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 29.09.2015 (wurden unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz vom 01.12.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen.

Unter Spruchteil III. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

In den Entscheidungen findet sich ein Spruchpunkt IV. lediglich in der Übersetzung.

Volksgruppe, Religionszugehörigkeit und Identität der BF wurden festgestellt.

Festgestellt wurde, dass keine Verfolgung in der Ukraine durch staatliche Organe oder Privatpersonen vorliege. Gegen die BF gerichtete Verfolgungshandlungen hätten nicht glaubhaft gemacht werden können. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung iSd. Gründe der GFK festgestellt werden können.

Das BFA führte darüber hinaus aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass die BF einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen seien oder ihnen eine solche drohe. Die BF würden im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen im Übrigen auch in Armenien und in Russland und habe laut BFA nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine der Gefahr ausgesetzt werden würden, dort in eine finanzielle Notlage zu geraten.

Nach Wiedergabe von Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend festgehalten, dass die BF keine individuellen Verfolgungsgründe vorgetragen hätten. Vielmehr beziehe sich ihr Vorbringen auf die Kriegshandlungen in der Ostukraine.

Den BF wäre es möglich, den Problemen in der Heimatregion durch einen Umzug nach XXXX zu entgehen, wo sich die Tochter von BF2 und BF3/Schwester von BF1 mit deren Familie aufhalte.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es den BF nicht gelungen sei, eine Verfolgung in der Ukraine glaubhaft vorzutragen. Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen sei ableitbar, dass die BF in der Ukraine der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher nach der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.

In Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass sich eine persönliche Gefährdung der BF in der Ukraine nicht ergeben habe. Grundsätzlich bestehen bezüglich die Ukraine keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder – unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.

Im Verfahren seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, wonach die BF im Falle einer Rückkehr in die Heimat in eine lebensbedrohende Notlage geraten würden, zumal als soziales Auffangnetz die Familie fungieren könnte. Weiters sei es den BF zumutbar, Unterstützung von Seiten humanitärer Organisationen in Anspruch zu nehmen. Die BF seien im Übrigen selbsterhaltungsfähig und sei ihr Unterhalt gesichert. Es sei ihnen eine Wideraufnahme ihrer bisherigen Tätigkeit möglich.

Die BF würden im Übrigen an keinen Erkrankungen leiden, die einer Rückkehr in die Ukraine im Hinblick auf Art. 3 EMRK entgegenstehen würde.

Zu Spruchteil III. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.

Das Familienleben der BF beschränke sich auf die Mitglieder der Kernfamilie, wobei zeitgleich gleichlautende Entscheidungen ergehen würden.

Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei, als die privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

BF1 und BF2 seien illegal und somit rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und würden sich hier seit Dezember 2014 aufhalten. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet sei alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer ihres Asylverfahrens legalisiert. Sie würden keiner Arbeit nachgehen und von der Grundversorgung leben. Sie seien unbescholten und würden Deutsch lernen.

Sie hätten demnach keine relevanten privaten und familiären Anknüpfungspunkte darlegen können, sondern hätten stärkere Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat als zu Österreich. Auch würden Verstöße im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes bestehen und hätte ihnen im Übrigen ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Eine schuldhafte Verfahrensverzögerung seitens der handelnden Behörden könne nicht festgestellt werden.

Im Lichte des Art. 8 EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend die BF gerechtfertigt und ihre Abschiebung in die Ukraine zulässig, was bereits in Spruchpunkt I. und II. geprüft worden sei.

Gegen diese Bescheide wurde in einem gemeinsamen Schriftsatz Beschwerde erhoben und diese lediglich in den Spruchpunkten II. und III. – allenfalls auch in Punkt IV. (der sich nur in ukrainischer Sprache finde) – angefochten.

In der Beschwerde wurden eingangs gerafft die Geschehnisse im Herkunftsstaat geschildert, die zur Ausreise geführt hätten.

Verwiesen wurde auf die seitens des BFA ausgefolgten Länderinformationen zur Ukraine, wonach es in spezifischen Fällen für Frauen grundsätzlich möglich sei, wehrpflichtig zu sein. Im Fall des Entzugs vor dem Wehrdienst würden sie auch bestraft werden. Die Anfragebeantwortung sei verwaschen und unklar.

Zur Lage der intern Vertriebenen wurde ausgeführt, dass die Stimmung in der Bevölkerung den Vertriebenen aus der Ostukraine gegenüber umschlage. Vertriebene aus der Ostukraine würden laut UNHCR diskriminiert werden. Sie seien eigentlich in XXXX und anderorts nicht willkommen.

Es wurde unter Beifügung von Fotos festgehalten, dass am ehemaligen Wohnort der BF Menschen getötet werden würden.

Verwiesen wurde auch auf die vorgelegten Empfehlungsschreiben der Bevölkerung im Raum XXXX , wo die BF gut integriert seien und Unterstützung von der Bevölkerung erfahren würden.

Moniert wurde insbesondere, dass sich das BFA Textbausteinen bedient habe.

Konkret habe die belangte Behörde dadurch verkannt, dass es um die Behandlung von Binnenflüchtlingen gehe.

Auch habe das BFA zu Unrecht einen Textbaustein zu erkrankten Asylwerbern in die Bescheide aufgenommen.

Das BFA habe es unterlassen, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.11.2014 in die Bescheide aufzunehmen. Dort werde die schlechte Stimmung der ukrainischen Bevölkerung gegenüber Binnenflüchtlingen aus der Ukraine aufgezeigt. Es komme zu Diskriminierungen und verschärfe sich die Situation durch die ökonomische Krise in der Ukraine zwischen Binnenflüchtlingen und der örtlichen Bevölkerung. Schon im September 2014 habe die Forschungsstelle Osteuropa der Uni Bremen berichtet, dass einige der Binnenflüchtlinge aus dem Osten der ukrainischen Regierung und Armee zu kritisch gegenüber stehen würden und die separatistische Bewegung im Osten offen unterstützen würden. Dies würde den Konflikt noch weiter anheizen. Die Regierung habe wenig Kapazität, um die Situation der Binnenflüchtlinge zu meistern.

Als Beweis wurde ein Internetbericht (www.krymsos.com "Relationship between hostcommunities and internally displaced person in Ukraine, aufgerufen am 15.10.2015) zitiert.

Aufgrund ihrer armenischen Volksgruppenzugehörigkeit seien sie umso mehr von Diskriminierungen betroffen.

Als Übersetzerin sei BF1 auch als Frau mit speziellen Kenntnissen der Gefahr ausgesetzt, zum Wehrdienst gezwungen zu werden, zumal erfahrungsgemäß auf Binnenflüchtlinge zurückgegriffen werde, um die lokale Bevölkerung zu schonen.

Zur schlechten Lage ukrainischer Binnenflüchtlinge wurde ein weiterer Internetbericht (www.diepresse.com "Caritas warnt nun auch vor Flüchtlingswelle aus Ukraine" aufgerufen am 15.10.201) zitiert.

Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit der Beschwerde wurden vorgelegt:

  • Undatiertes Empfehlungsschreiben von XXXX betreffend BF1;

  • Empfehlungsschreiben XXXX aus Oktober 2015 sowie

  • Farbfotos.

Am 05.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage mit Datum 08.07.2015 ein, wobei sich auf dieser ein Eingangsstempel des BFA vom 11.07.2015 befindet.

Mit der Stellungnahme wurden Fotos übermittelt, die den Kriegszustand in der Umgebung der Wohnung der BF in XXXX zeigen. Auch wurden Berichte im Zusammenhang mit dem Ostukrainekonflikt zitiert.

Im Übrigen wurde darin das auch später in der Beschwerde wiederholte Vorbringen hinsichtlich der prekären Situation von Binnenvertriebenen in der Ukraine wiederholt. Die vom BFA vorgehaltenen Länderinformationen würden dies bestätigen.

Zur besseren Übersichtlichkeit werden die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens weiteren vorgelegten Unterlagen getrennt nach BF am Ende des Verfahrensganges wiedergegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.02.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch eine mündliche Verhandlung durch, an welcher BF1 und BF2 teilnahmen. Der Rechtsvertreter ist ebenso wie ein Vertreter des BFA nicht erschienen.

BF3 nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil, da er sich am 31.01.2017 einer OP (Prostatakrebs) unterzogen habe.

Die erkennende Richterin brachte Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein, wobei BF1 und BF2 keine Stellungnahme hiezu abgegeben und auch keine Frist hiefür beantragt haben. Dennoch wurde für ein schriftliches Parteiengehör eine Frist von zwei Wochen gewährt.

Am 09.03.2017 langte eine Stellungnahme – insbesondere Urkundenvorlage – ein.

Vorgelegt wurden:

BF1:

  • ?XXXX ;

  • Mitteilung über die beabsichtigte Eheschließung von BF1 mit XXXX (E-Mail der Polizei an das BFA vom 25.10.2016);

  • Heiratsurkunde über die standesamtliche Eheschließung mit XXXX am

XXXX ;

  • Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 61 Abs. 4 VwGG samt Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG (Poststempel vom 11.01.2017);

  • Dienstvertrag mit der XXXX , wonach ein Dienstverhältnis mit BF1 für den Fall einer Arbeitserlaubnis eingegangen wird;

  • Empfehlungsschreiben XXXX und XXXX vom 23.02.2017 und vom 27.02.2017 sowie

  • Empfehlungsschreiben XXXX , Teilnahme an einer privaten Kochrunde, vom 24.02.2017.

BF2:

  • Deutschkursbesuchsbestätigung Caritas, Deutsch-Aufbaukurs aus Dezember 2015;

  • ?XXXX , Urkunde für XXXX Kochrunde vom 05.11.2016 sowie

  • Empfehlungsschreiben XXXX , Teilnahme an einer privaten Kochrunde, vom 24.02.2017.

BF3:

  • Deutschkursbesuchsbestätigung Caritas, Deutsch-Aufbaukurs aus Dezember 2015;

  • Bescheinigung ÖRK, Erste-Hilfe-Auffrischungskurs vom 05.12.2015;

  • Befundberichte Facharzt für Urologie und Andrologie vom 08.09.2016, 09.11.2016 und 16.11.2016;

  • Undatiertes Schreiben von XXXX , Oberteilerzeugung und Schuhreparatur;

  • Empfehlungsschreiben XXXX vom 27.02.2017;

  • Aufenthaltsbestätigung XXXX vom 06.02.2017 über den stationären Aufenthalt vom 30.01.2017 bis 06.02.2017 sowie

  • Kurzarztbrief Klinikum XXXX vom 06.02.2017.

BF:

  • Fotopräsentation der BF mit dem Ehemann von BF3;

  • undatierte Empfehlungsschreiben XXXX , XXXX , XXXX ;

  • Empfehlungsschreiben Familie XXXX , Familie XXXX vom 27.02.2017 und 25.02.2017;

  • Internetbericht vom 21.07.2016, Ukraine: Torture and Secret Detention on Both Sides of the Conflict Line, sowie

  • Meldungen zur Ukraine aus dem Internetauftritt der Tageszeitung XXXX vom 18.02.2017, 19.02.2017, 20.05.2016, 05.04.2016, 16.02.2017 und 19.02.2017.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der BF, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem BFA, die vorgelegten Dokumente sowie Unterlagen zu integrativen Aspekten und dem Gesundheitszustand von BF3, die Beschwerden vom 16.10.2015, durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit BF1 und BF2 am 17.02.2017, durch Einholung aktueller Auszüge aus IZR, GVS und Strafregister sowie durch die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zum schriftlichen Parteiengehör ausgefolgten Länderinformationen zum Herkunftsstaat, konkret

  • Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine vom 12.6.2015 (zuletzt ergänzt am 15.04.2016);

  • Auswärtiges Amt-Bericht zur asyl-und abschiebungsrelevanten Lage in der Ukraine vom 11.02.2016;

  • Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation von IDP-s in der Westukraine vom 11.11.2016 sowie

  • Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Ukraine – Tumorbehandlung v. 12.08.2015.

1. Feststellungen:

Feststellungen zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine, der armenischen Volksgruppe zugehörig und Christen (armenische Kirche).

Die Identität der Beschwerdeführer steht infolge der durchgeführten Recherche im Herkunftsstaat fest.

Die BF stellten nach illegaler Einreise am 01.12.2014 Anträge auf internationalen Schutz.

Die abweisenden Bescheide des BFA betreffend die BF vom 29.09.2015 erwuchsen hinsichtlich Spruchteil I. – Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten – in Rechtskraft.

Die fristgerechte Beschwerde der BF richtet sich lediglich gegen Spruchpunkt II. und III. der Bescheide des BFA vom 29.09.2015.

Ein bloß in der Übersetzung der Bescheide vom 29.09.2015 angeführter Spruchpunkt IV. beruht auf einem Versehen des BFA.

Nicht festgestellt werden kann, dass den BF in der Ukraine eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.

Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Die medizinische Nachbetreuung von BF3, der sich in Österreich erfolgreich einer Prostataoperation unterzogen hat, ist in der Ukraine gewährleistet.

Die BF halten sich nach illegaler Einreise seit Dezember 2014 durchgehend – und damit zwei Jahre und vier Monate – im Bundesgebiet auf.

BF1 hat am 17.12.2016 einen österreichischen Staatsbürger standesamtlich geheiratet. Sie lebt nicht von der Grundversorgung und lebt gemeinsam mit ihrem Ehemann, der einer legalen Beschäftigung nachgeht.

BF1 spricht Deutsch und hat ausreichende Deutschkenntnisse (weit über dem Niveau A2) nachgewiesen.

BF2 und BF3 haben keine ausreichenden Deutschkenntnisse (auf dem Niveau A2) nachgewiesen.

BF1 lebt nach ihrer standesamtlichen Eheschließung gemeinsam mit ihrem österreichischen Ehemann. Sie wird nicht mehr im Rahmen der Grundversorgung versorgt.

Für den Fall einer Arbeitserlaubnis wird die BF1 bei der Firma FACC Operations GmbH als Operative Buyer legal beschäftigt.

BF2 und BF3 leben in Österreich von der Grundversorgung.

Die BF setzen sich mit ihrer Umgebung am Aufenthaltsort auseinander und haben dort bereits zahlreiche Freunde gefunden und nehmen am sozialen Leben am Aufenthaltsort in Österreich teil. Betreffend BF2 ist insbesondere die Teilnahme an einer Kochrunde hervorzuheben, betreffend BF3 der fachliche Austausch mit einem Schuhmacher bzw. Schuster. BF1 stellt auch ihre Sprachkenntnisse am Aufenthaltsort zur Verfügung und besteht ein reges soziales Leben aller BF in Österreich.

BF3 hat einen Kurs beim ÖRK absolviert. Abgesehen vom Besuch von Deutschkursen wurden darüber hinaus keine Aus-, Fort- oder Weiterbildung absolviert.

Die BF sind unbescholten und ist es im Verfahren zu keinen durch die Behörden verursachten Verfahrensverzögerungen gekommen.

Zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat (diese halten sich in XXXX auf) besteht Kontakt. Darüber hinaus halten sich zahlreiche Angehörige in der Russischen Föderation und Armenien auf.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine vom 12.06.2015 (letzte KI eingefügt am 15.04.2016)

Länderspezifische Anmerkungen

Durch die Ereignisse der letzten Monate hat die momentane ukrainische Übergangsregierung de facto nicht die vollständige Kontrolle über ihr Staatsgebiet. Die Halbinsel Krim wurde am 16.3.2014, durch ein international nicht anerkanntes Referendum, von Russland völkerrechtswidrig annektiert. Grundsätzliche Aussagen zur Ukraine gelten daher vorerst nicht für die Halbinsel Krim, außer es wird ausdrücklich anderes angemerkt!

Die Lage in der Ostukraine wird im LIB behandelt.

In den westlichen Landesteilen ist die Lage grundsätzlich ruhig.

KI vom 15.4.2016, Neue Regierung bestätigt (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)

Der Gesundheitsminister ist noch nicht bestimmt. Außenminister und Verteidigungsminister, welche beide vom Präsidenten bestimmt werden, bleiben im Amt. Internationale Partner der Ukraine äußerten sich erleichtert über das Ende der politischen Krise in der Ukraine, welche durch den angeblich zu laschen Kampf der alten Regierung gegen die Korruption ausgelöst worden war (UN 14.4.2016; vgl. RFE/RL 15.4.2016.

Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) hat Wolodymyr Hrojsman am 14. April zum neuen Ministerpräsidenten gewählt. 257 der aktuell 421 Abgeordneten stimmten dafür. Mit der Abstimmung wurde gleichzeitig auch das Rücktrittsgesuch von Amtsvorgänger Arsenij Jazenjuk angenommen. Anschließend wurde die neue Regierung im Paket abgesegnet. Die Regierungskoalition besteht nun aus dem Petro-Poroschenko-Block und der Narodnyj Front (Volksfront) und verfügt formal über 227 Stimmen. Nachfolgend alle Minister:

Quellen:

1. Politische Lage

Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Umbruchsituation, die einerseits durch die Annexion der Halbinsel Krim durch Russland und den Konflikt in der Ost-Ukraine, andererseits durch Reformbemühungen geprägt ist. Die Präsidentschaftswahlen am 25.05.2014 konnten mit Ausnahmen von Teilen der Ostukraine und der Krim in der ganzen Ukraine ohne nennenswerte Auffälligkeiten durchgeführt werden. Petro Poroschenko ging mit 54,7% im ersten Wahlgang als klarer Sieger hervor. Julia Tymoschenko erreichte mit 12% den zweiten Platz. Am 07.06.2014 wurde Petro Poroschenko als Präsident vereidigt, am 26.10.2014 das Parlament neu gewählt. Ministerpräsident Jazenjuk führt seitdem eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (AA 05.2015).

Am 27.11.2014 trat das neugewählte Parlament erstmals in Kiew zusammen. Der neuen Regierungs-Koalition gehören unter anderem der Block von Präsident Petro Poroschenko und die Volksfront von Jazenjuk an. Neuer Parlamentspräsident ist der bisherige Vize-Premier Wolodimir Groisman. In der Obersten Rada säßen vorerst nur 418 von ursprünglich 450 Abgeordneten. Die übrigen Plätze blieben frei, weil Teile der umkämpften Ostukraine sowie die im März von Russland einverleibte Schwarzmeer-Halbinsel Krim an der Wahl nicht teilnehmen konnten (Presse 27.11.2014).

Die Ukraine-Beauftragte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Heidi Tagliavini, legt ihr Amt nieder. Zu den konkreten Beweggründen der Schweizer Spitzendiplomatin, die zwischen den Konfliktparteien vermittelte, machten die OSZE und das Außenministerium in Bern keine Angaben. In diplomatischen Kreisen wurde auf den bisher schwersten Bruch der im März 2015 vereinbarten Waffenruhe zwischen ukrainischen Regierungstruppen und pro-russischen Rebellen in der zurückliegenden Woche verwiesen. Zudem sei eine weitere Gesprächsrunde zwischen den Konfliktgegnern ergebnislos beendet worden (Standard 7.6.2015).

In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004/2005 und 2013/2014 (Standard 8.6.2015).

Präsident Poroschenko ficht in Kiew allerdings bei weitem nicht nur mit Kremlchef Putin, sondern auch gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder der eigenen Führungsspitze. Dabei spitzt sich hinter den Kulissen derzeit besonders der Konflikt mit dem Oligarchen und Ex-Gouverneur von Dnepropetrowsk Ihor Kolomoisky zu. Nachdem Poroschenko zuletzt dessen Vertrauten Igor Paliza als Gouverneur von Odessa entlassen und den Posten mit Michail Saakaschwili besetzt hatte, revanchierte sich Kolomoisky mit einem Überfall rechter Schläger auf die Gay-Parade in Kiew, um Poroschenko im Westen zu diskreditieren (Standard 10.6.2015).

Die Regionen der Ukraine:

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(Quelle: Uni Bremen 27.5.2015)

Quellen:

2. Sicherheitslage

Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen unterstützt von russischen Staatsangehörigen die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Luhansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, seitdem erlitten sie jedoch zum Teil schwerwiegende Verluste bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland (AA 05.2015a).

Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützte die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine. Diese Unterstützung wird bis in die Gegenwart fortgesetzt (AA 05.2015b).

Mit seiner Unterschrift kündigte Präsident Poroschenko die letzten bilateralen Sicherheitsabkommen mit Russland auf. Beendet werden damit per sofort ein Verteidigungsbündnis, zwei Verträge über die Zusammenarbeit der Militärgeheimdienste sowie zwei Transitverträge für russische Truppen. Besonders die Auflösung des Vertrags über den Landtransport russischer Soldaten und von deren Familien in die Republik Moldau wiegt für Moskau schwer. Der Vertrag regelte die Versorgung der 14. Russischen Armee, die seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Tiraspol, der «Hauptstadt» der selbsternannten Republik Transnistrien, stationiert ist (NZZ 9.6.2015).

Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015).

Quellen:

2.1. Krimhalbinsel

Die EU und die USA hatte die Annexion der Krim vor einem Jahr als Völkerrechtsbruch verurteilt und Strafmaßnahmen verhängt. Auf der Krim hatten die Menschen in einem international nicht anerkannten Referendum am 16. März (2014) für den Beitritt zu Russland gestimmt. Am 18. März wurde in Moskau die Aufnahme der Halbinsel in die Russische Föderation vertraglich besiegelt (Presse 18.3.2015).

Nach der Annexion der Krim im März 2014 fanden dort russische Gesetze Anwendung, die das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unterdrückten. Zivilgesellschaftliche Organisationen mussten ihre Arbeit einstellen, weil sie die rechtlichen Anforderungen Russlands nicht erfüllten. Die einheimische Bevölkerung wurde zu russischen Staatsbürgern erklärt. Wer die ukrainische Staatsbürgerschaft behalten wollte, musste die Behörden darüber informieren (AI 25.2.2015).

Quellen:

2.2. Ostukraine

Aktuelles Lagebild Ostukraine:

Bild kann nicht dargestellt werden

(Quelle: IAC 10.6.2015)

Schwer bewaffnete pro-russische Separatisten kämpfen in der Ost-Ukraine gegen offizielle ukrainische Kräfte und haben sich in den nicht anerkannten "Volksrepubliken" Donezk und Luhansk konstituiert. Die Opferzahlen betrugen laut VN-Zählungen im Mai 2015 über 6.100; daneben führte der Konflikt bisher zu rund 1,25 Mio. Binnenflüchtlingen. Unter dem Eindruck einer erneuten Verschärfung des Konflikts und nach langwierigen Verhandlungen auf oberster Ebene im sogenannten Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) verständigte sich die Kontaktgruppe am 12. Februar 2015 auf das sogenannte Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Minsker Absprachen. Der Rückzug schwerer Waffen von der Kontaktlinie kam daraufhin in Gang, wurde jedoch nach OSZE-Beobachtung bisher von keiner Seite vollständig umgesetzt (AA 05.2015).

In der Ostukraine ist trotz des Waffenstillstandsabkommens keine Ruhe eingekehrt, seit Anfang Juni wird wieder mit schweren Waffen gekämpft. Am Dienstag berichteten die Konfliktparteien über Gefechte entlang fast der gesamten Frontlinie. Die aktivsten Kampfhandlungen wurden aus Awdejewka, Horliwka, Krymskoje, Marjinka und Schirokino gemeldet. Diplomatisch gibt es immerhin eine vorsichtige Annäherung:

Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vgl. BBC 3.6.2015).

Nach den jüngsten Kämpfen im Donbass hat der ukrainische Präsident Petro Poroschenko eine massive Aufrüstung im Osten des Landes angekündigt. Mehr als 50.000 Soldaten seien derzeit im Kampfgebiet im Einsatz. Bis zum Jahresende soll die Kampfstärke auf insgesamt 250.000 erhöht werden. Nach einem Angriff prorussischer Separatisten wurde in den vergangenen Tagen auch wieder schweres Kriegsgerät in die Region gebracht. Während sich Kiew und Moskau gegenseitig für die neuerliche Eskalation verantwortlich machen, warnt die EU vor einer Gewaltspirale. Brüssel forderte die Konfliktparteien zum wiederholten Male auf, das Minsker Waffenruheabkommen umzusetzen (Presse 4.6.2015).

Angesichts des bewaffneten Konflikts in der Ostukraine hat die Regierung in Kiew die Europäische Menschenrechtskonvention in den betroffenen Regionen teilweise ausgesetzt. Eine entsprechende Benachrichtigung traf beim Europarat in Straßburg ein. Demnach garantiert die Regierung in den Regionen Donezk und Luhansk, wo sich die Rebellen Kämpfe mit Regierungstruppen liefern, mehrere Grundrechte nicht mehr. Dazu gehören das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Gerichtsverfahren und auf Schutz des Familienlebens. Kiew begründet die Aussetzung mit einer "bewaffneten Aggression" Russlands gegen die Ukraine. Eine Aussetzung der Menschenrechtskonvention ist vorgesehen, wenn die Sicherheit eines Landes etwa durch einen Krieg oder andere Notsituationen gefährdet ist. Der betroffene Staat muss diese Maßnahme begründen und auch angeben, welche Paragrafen des Abkommens und welche Gebiete davon betroffen sind (Standard 10.6.2015).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt. Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker. Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem. Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte.

Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden. Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 27.2.2014).

Der während der Präsidentschaft Janukowitsch zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft hat sich unter den neuen politischen Voraussetzungen nach den revolutionären Entwicklungen des EuroMaidan vom Winter 2013/14 nicht prolongiert. An den strukturellen Unzulänglichkeiten im ukrainischen Justizwesen vermochte aber auch das neue politische Umfeld bislang nichts zu ändern. Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Angesichts der Abhängigkeit des Obersten Justizrats von der Präsidialadministration ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident. Besondere Besorgnis ruft die gängige ukrainische Haftpraxis sowie die umfassende Abhängigkeit der Richter von der Staatsanwaltschaft hervor. Ukrainische Richter kommen beinahe ausnahmslos den Haftanträgen und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nach.

Die Justiz ist selektiv und unfair und verletzt Artikel 18 der Europäischen Menschenrechtskonvention". Richter und Staatsanwälte in der Ukraine hätten kein Verständnis für die Prinzipien der Unschuldsvermutung und der Gleichheit der Parteien vor Gericht. "Nur 0,2% aller Personen, die von der Staatsanwaltschaft angeklagt werden, werden von Gerichten freigesprochen. Das bedeutet, dass die Unschuldsvermutung im wirklichen Leben nicht besteht und das die Rechtsprechung nicht als unparteiische und unabhängige Kontrollinstanz der Exekutive funktioniert." Das Rechtsverständnis ukrainischer Richter und Staatsanwälte sei von sowjetischer Tradition geprägt (ÖB 09.2014).

Im April 2014 wurde seitens des Parlaments ein Gesetz zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Justiz verabschiedet, demzufolge die bisherige Praxis der weitgehenden Unterstellung der Richter unter die Gerichtspräsidenten abgeschafft wurde und diese in weiterer Folge unabhängig von politischen Einflüssen machte. Ein Entwurf einer Justizreformstrategie wurde gemeinsam mithilfe der EU entwickelt (EC 25.3.2015).

Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des am 2. Juni 2011 verabschiedeten und mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitete und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Die Strafverfolgungsbehörden haben von sich aus für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu sorgen, sollte der Inhaftierte außerstande sein, die Kosten seines Rechtsbeistands selbst zu tragen. Sie selbst belastende Aussagen von Inhaftierten, die in Abwesenheit eines Rechtsbeistands getroffen wurden, können im folgenden Gerichtsverfahren nicht gegen sie verwendet werden (ÖB 09.2014)

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Nach dem Sturz von Wiktor Janukowytsch versprach die neue Regierung öffentlich, man werde diejenigen strafrechtlich verfolgen, die für Tötungen und Misshandlungen von Protestierenden auf dem Maidan verantwortlich seien. Doch abgesehen von Anklagen gegen die ehemalige politische Führungsriege wurden so gut wie keine konkreten Schritte unternommen. Nur zwei Angehörige der Sicherheitskräfte mussten sich vor Gericht für Folter und andere Misshandlungen im Zusammenhang mit den Maidan-Protesten verantworten. Es handelte sich dabei um Rekruten niedrigen Ranges aus einer dem Innenministerium unterstellten Einheit. Sie wurden am 28. Mai 2014 wegen "Überschreitung von Befugnissen oder Vollmachten" (Artikel 365 des Strafgesetzbuchs) zu Bewährungsstrafen von drei bzw. zwei Jahren verurteilt (AI 25.2.2015).

Die EU errichtete eine "EU Advisory Mission for Civilian Security Reform Ukraine (EUAM Ukraine)”, um die Ukraine bei der Reform ihres zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen, insbesondere bei der Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und im Bereich der Polizei. Eine diesbezügliche notwendige Polizeireformstrategie, insbesondere im Zusammenhang mit den gewaltsamen Übergriffen bei den Euromaidan-Protesten Mitte Februar 2014 und der Rolle illoyaler Polizisten am Anfang der Destabilisierungsphase in der Ostukraine, wurde seitens der Regierung angenommen. Auch mit einer Reform der Militärischen Kräfte wurde noch vor der Annexion der Krim begonnen, sie befindet sich aber noch in einem frühen Stadium (EC 25.3.2015).

Mit Präsidentendekret Nr. 252 vom 6. April 2012 wurde ein Komitee zur Reform der Strafverfolgungsbehörden eingerichtet. Sollte dieses Komitee bereits einschlägige Vorschläge ausgearbeitet haben, sind sie bislang nicht an die Öffentlichkeit gedrungen. Von einem Pilotprojekt zur Einrichtung kommunaler Polizeitruppen in Lemberg im Sommer 2014 erwartet man sich Erfahrungen für eine dezentralere Organisation des Polizeiwesens (ÖB 09.2014).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vgl. AI 23.5.2013).

Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen. Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere. Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe. Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem (USDOS 27.2.2014).

Nach wie vor kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, darunter Folter und andere Misshandlungen, sowie zur exzessiven Anwendung von Gewalt bei Demonstrationen. Die dafür Verantwortlichen bleiben größtenteils straflos, und Untersuchungen dieser Vorfälle führen zu keinem Ergebnis. Es gibt Entführungen von Einzelpersonen, insbesondere durch pro-russische paramilitärische Kräfte auf der russisch besetzten Halbinsel Krim. Aber auch in den umkämpften Gebieten der Ostukraine kommt es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien. Beide Seiten sind für Verletzungen des Kriegsrechts verantwortlich. Auf der Krim sind die russischen Beschränkungen der Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeführt worden. Pro-ukrainische Aktivisten und Krimtataren geraten ins Visier paramilitärischer Kräfte und werden von den De-facto-Behörden verfolgt (AI 25.2.2015).

Quellen:

6. Korruption

Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter.

Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet (USDOS 27.2.2014).

Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti-Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am 142. von 175 Plätzen (2013: 144. von 177) (EC 25.3.2015, vgl. FH 28.1.2015).

Am 14. Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert unter anderem verstärkte Berichtspflichten für (Neben)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes lassen jedoch auf sich warten. Das Versprechen der aktuellen Regierung Jazenjuk, ein nationales Anti-Korruptionsbüro einzurichten, scheiterte bislang an der Ablehnung der entsprechenden Gesetzesinitiativen im Parlament. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am 10. April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen (ÖB 09.2014).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen (EK 20.3.2013).

Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

8. Ombudsmann

Die Ukraine ratifizierte im Jahr 2006 das "Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment” und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres einen "national preventive mechanism (NPM)" zu etablieren. Dies fand letztendlich durch die Verabschiedung eines Gesetzes am 2. Oktober 2012 statt, welches den "Ukraine’s Parliament commisioner for Human Rights" (Ombudsmann) als NPM namhaft machte. Unter dem NPM werden regelmäßige und unangekündigte Besuche von Haftanstalten durchgeführt. Der NPM bedient sich hierfür etablierter Menschenrechtsorganisationen. Die Verwaltungen der Haftanstalten zeigten sich bei derartigen Besuchen bislang kooperativ (ÖB 09.2014).

Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vgl. UPCHR o.D.).

Quellen:

9. Wehrdienst

Mit dem Erlass "Über Maßnahmen zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit des Landes" ist die Wehrpflicht nun mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft getreten. Ziel sei es, der "Gefahr für die territoriale Einheit und der Einmischung in innere Angelegenheiten der Ukraine" zu begegnen. In der Ukraine müssen Männer im Alter von 18 bis 25 Jahren wieder ihren Wehrdienst leisten (ORF 1.5.2014, vgl. BBC 2.5.2014).

Das ukrainische Parlament erhöhte das obere Alterslimit für die Wehrpflicht von 25 auf 27 Jahre.

Das Gesetz sieht vor, dass männliche Staatsbürger, die älter als 18 Jahre und nicht älter als 27 Jahre und die nicht vom Wehrdienst befreit sind, zum Wehrdienst eingezogen werden (GS 20.3.2015).

Die derzeitige Mobilmachung in der Ukraine aufgrund der Entwicklungen in der Ostukraine bezieht sich auf den zu Mobilmachung vorgesehenen Personenkreis (Männer wie Frauen) ohne weitere Spezifizierung. Es handelt sich in der nicht bloß um die Mobilmachung von Schlüsselpersonal oder ausschließlich Spezialisten.

Alle wehrpflichtigen Männer zwischen 25 und 60 Jahren (Reihenfolge:

Freiwillige, Reservisten, Wehrpflichtige [Freiwillige, vorzugsweise jene die Wehrpflichterfahrung haben; Reservisten und Wehrpflichtige wiederum vorzugsweise jene die zum Zeitpunkt der Einberufung Arbeitslos bzw. nicht erwerbstätig sind.]); 50-60-Jahrige jedoch nur auf freiwilliger Basis. Frauen zwischen 25 und 50 Jahre können einberufen werden (ÖB 20.2.2015).

Quellen:

9.1. Wehrersatzdienst

Ukrainische Staatsbürger, die einer laut ukrainischer Gesetzgebung aktiven religiösen Gemeinschaft angehören, deren religiöse Überzeugung keinen Waffengebrauch zulässt, können einen Ersatzdienst ableisten. Der Ersatzdienst kann bei Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen, die staatliches Gemeindeeigentum sind, absolviert werden. Die Tätigkeit muss im Zusammenhang mit dem sozialen Schutz der Bevölkerung, der Gesundheitsvorsorge, Umweltschutz, Baumaßnahmen oder der Landwirtschaft bzw. mit Organisationen des Roten Kreuzes in Verbindung stehen. Der Ersatzdienst dauert 1¿ mal länger als der Militärdienst (IOM 08.2013).

Wehrpflichtige haben das verfassungsmäßig grundgelegte Recht einen Wehrersatzdienst zu leisten. Dieses Recht ist im entsprechenden Gesetz über den Wehrersatzdienst spezifiziert und auf religiöse Gründe eingeschränkt. Das heißt, dass in der Ukraine nur Personen Wehrersatzdienst leisten dürfen, die einer entsprechend anerkannten Religionsgemeinschaft angehören (UK 2006, vgl. IRB 2006).

Quellen:

9.2. Wehrdienstverweigerung

Wehrdienstverweigerung bzw. Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung wird gemäß den Artikeln 335-337 des Strafgesetzbuches der Ukraine folgendermaßen bestraft:

Artikel 335. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung zum Wehrdienst sieht eine Inhaftierung bis zu 3 Jahren vor.

Artikel 336. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung sieht eine Inhaftierung von 2 bis zu 5 Jahren vor.

Von einer tatsächlichen Strafverfolgung ist in der Praxis auszugehen – inwieweit der Strafumfang völlig ausgeschöpft wird ist jedoch der ÖB nicht bekannt (ÖB 20.2.2015).

Quelle:

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren.

Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war (AA 05.2015).

Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

11. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in ukrainischen Gefängnissen sind Gegenstand wiederkehrender massiver Kritik von Menschenrechtsorganisationen. Am 29. April 2013 verabschiedete das Ministerkabinett der Ukraine das "National Target Programme to Reform the State Penal Service of Ukraine. Das Programm setzt seinen Schwerpunkt auf die Regelung der Arbeitsbedingungen in ukrainischen Haftanstalten, wobei nicht so sehr der soziale Aspekt des Erlernens von Fähigkeiten für die Zeit nach Verbüßung der Haft als vielmehr die Nutzung der Arbeitskraft der Häftlinge zur Mitfinanzierung des ukrainischen Haftsystems im Vordergrund steht. Bezüglich der medizinischen Betreuung von Häftlingen trifft das Programm lediglich allgemeine Aussagen über die Ausstattung von Gefängnisambulanzen und fordert eine Strategie im Umgang mit Tuberkulose in ukrainischen Haftanstalten (ÖB 09.2014)

Der Präsident unterzeichnete eine neue Strafprozessordnung, die eine deutliche Verbesserung gegenüber der vorherigen darstellt. In ihr ist klar formuliert, dass eine Haft im Augenblick der Festnahme durch die Polizei beginnt und Häftlinge von diesem Moment an Anspruch auf einen Anwalt und einen unabhängigen medizinischen Experten haben. Sie legt außerdem eindeutig fest, dass Untersuchungshaft nur bei außergewöhnlichen Umständen angeordnet werden soll, entsprechend den Empfehlungen des Europarats. Außerdem ist vorgesehen, dass alle zwei Monate automatisch geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt erscheint. Anlass zu Bedenken gab, dass ein Anwalt nur bei besonders schweren Delikten, die mit einer Gefängnisstrafe von mehr als zehn Jahren geahndet werden können, Pflicht ist. Prozesskostenhilfe ist ebenfalls nur in diesen Fällen vorgesehen (AI 23.5.2014).

Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen. Schlechte Hygiene, Missbrauch und ungenügende medizinische Versorgung sind Probleme. Gemäß staatlicher Gefängnisbehörde waren 2013 bis November 128.512 Personen in Haft, davon 22.483 in Untersuchungshaft. Ca. 7.977 waren Frauen und 927 Jugendliche. Diese Gruppen werden in der Regel getrennt untergebracht, es gibt aber Berichte über Untersuchungsgefängnisse, wo keine Trennung Jugendlicher und Erwachsener stattfinden soll. 830 Insassen starben im og. Zeitraum, davon 77 durch Selbstmord. Die Zustände in den temporären Polizeigefängnissen und Untersuchungsgefängnissen sind härter als in normalen Gefängnissen der niedrigen und mittleren Sicherheitsstufe. Haft in temporären Polizeigefängnissen ist stark rückläufig. Die Regierung erlaubt unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen durch nationale und internationale Menschenrechtsgruppen. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Bis November 2013 führte ein gemischtes Beobachterteam 266 Besuche von Hafteinrichtungen usw. in der Ukraine durch. Der Ombudsmann veröffentliche einen Bericht darüber, in dem er systemische Probleme wie Nichtbeachtung von Grundrechten, schlechte Hygiene, physische und psychische Misshandlung anspricht (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

12. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde in der Ukraine 1999 offiziell abgeschafft (AI o. D.).

Quelle:

13. Frauen

Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, jedoch erwähnt das Gesetz nur indirekt die Vergewaltigung in der Ehe. Gemäß ukrainischer Generalstaatsanwaltschaft gab es in den ersten 9 Monaten d.J. 2013 447 angezeigte Fälle von Vergewaltigung oder versuchter Vergewaltigung. Es gab Anklagen in 231 dieser Fälle. Häusliche Gewalt gegen Frauen war weiterhin ein ernstes Problem. Vergewaltigung in der Ehe ist verbreitet. Im November 2013 standen

88. 162 Personen wegen häuslicher Gewalt unter polizeilicher Überwachung. 2012 waren es 117.400 gewesen. Im ersten Halbjahr 2013 wurden beim Sozialministerium 65.797 Beschwerden wegen häuslicher Gewalt registriert, davon 58.039 von Frauen, 412 von Kindern. Die Polizei sprach in den ersten 11 Monaten 2013 95.329 Verwarnungen aus und verhängte 108.467 Strafen wegen Gewalt bzw. Nichtbeachten von Schutzanordnungen. Diese Strafen beinhalteten Bußgelder und gemeinnützige Arbeit (USDOS 27.2.2014).

Alleinstehenden (unverheirateten) Frauen und alleinerziehenden Adoptivvätern/-müttern von Adoptivkindern, deren Geburtsurkunde keine Informationen zu Mutter oder Vater enthält, steht Unterstützung zu. Die Leistungen stehen auch Witwen/Witwern mit Kindern zu, die vor dem Todesfall geschieden wurden, die keine Rente wegen des Ausfalls des Hauptversorgers der Familie oder andere Sozialleistungen erhalten. Alleinstehende Frauen mit Kindern, die nicht verheiratet sind, aber mit einem Mann zusammenleben, haben keinen Anspruch auf diese Leistungen. Eine Bescheinigung des Standesamtes ist Voraussetzung für den Erhalt der Leistungen. Die Leistungen betragen pro Kind mindestens 10 % des monatlichen Mindesteinkommens der Familie (seit 1. Januar 2007, 30 %) (IOM 08.2013).

Quellen:

14. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit für innerstaatliche Bewegungen, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereingliederung. Die Regierung respektierte allgemein diese Rechte (USDOS 27.2.2014).

Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann. Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt. An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen.

Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten. Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden. Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt (BAA 23.2.2010).

Quellen:

15. Binnenflüchtlinge

Rund 20.000 Menschen, die wegen der russischen Besetzung der Krim geflohen waren, erhielten staatliche Hilfen zur Umsiedlung in andere Regionen. Durch den Konflikt in der Ostukraine wurden Schätzungen zufolge fast eine Million Menschen vertrieben. Etwa die Hälfte von ihnen blieb im Land, die übrigen gingen überwiegend nach Russland. Die Binnenvertriebenen in der Ukraine erhielten zumeist eine begrenzte staatliche Unterstützung und waren ansonsten auf eigene Mittel, familiäre Netzwerke und die Hilfe von Freiwilligenorganisationen angewiesen. Im Oktober 2014 wurde ein Gesetz zu Binnenvertriebenen verabschiedet, das ihre Lage jedoch bis zum Jahresende noch nicht merklich verbessert hatte (AI 25.2.2015).

Rund 1,15 Millionen sogenannte "Binnenvertriebene" (Internally Displaced Persons, IDP) sollen sich derzeit in der Ukraine aufhalten, weitere 670.000 sind in andere Länder geflohen – knapp 525.000 nach Russland, schätzt das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (Unhcr). Laut den offiziellen Zahlen des russischen föderalen Migrationsdienstes haben bisher 318.000 Menschen aus dem Donbass um einen Flüchtlingsstatus angesucht. Zählt man all jene dazu, die bei Verwandten und Freunden Zuflucht gefunden haben, kommt man nach Angaben der Behörden auf 940.000 ukrainische Flüchtlinge in Russland (Profil 31.3.2015).

Quellen:

16. Grundversorgung/Wirtschaft

Die Ukraine ist eine offene, bislang wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Die ukrainische Wirtschaft ist 2014, vor allem infolge der Auswirkungen der Kampfhandlungen im Osten des Landes, um 7% geschrumpft. Die gegenwärtige ukrainische Regierung hat sich einem umfassenden Reformprogramm verschrieben, dessen Umsetzung die Wettbewerbsfähigkeit der ukrainischen Wirtschaft deutlich erhöhen dürfte (AA 05.2015).

Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine). Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre. Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH (IOM 08.2013).

Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH

1. 218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum, das die Regierung festgelegt hat (USDOS 27.2.2014). Der Durchschnittslohn lag im Jahr 2013 bei UAH 3.265 (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 186) (ÖB 09.2014).

Der Ukrainische Statistische Dienst weist für 2013 in der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Bevölkerungsgruppe der Männer zwischen 15 und 59 und der Frauen zwischen 15 und 55 Jahren eine Arbeitslosenquote von 7,7% aus (erfasst nach der Methodologie der International Labour Organization). Im Vorjahr hatte die Arbeitslosenquote 8,1 % betragen. In der Altersgruppe von 15 bis 70 Jahren waren im Jahr 2013 65,0% erwerbstätig (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

16.1. Sozialbeihilfen

Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend. Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:

a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) – Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und b) Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vgl. ÖB 09.2014).

Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jahr 2013 mit UAH 1.218 festgelegt (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 70). Im Jahr 2010 galten 26,4% der ukrainischen Bevölkerung als arm, wobei 23% der Stadtbewohner, jedoch 38% der Landbewohner mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum auszukommen hatten. Nur 56,8% der als arm Qualifizierten können sich auf Hilfe aus dem Sozialsystem stützen (ÖB 09.2014).

Quellen:

17. Medizinische Versorgung

Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vgl. IOM 08.2013).

In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein (IOM 08.2013).

In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patienten selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben (ÖB 09.2014).

Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. UAH 12,00, wenn es aus der Schweiz stammt ca. UAH 42,00. In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt (IOM 08.2013).

Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung. Glaubwürdigen Schätzungen zufolge setzt sich das Gehalt eines Bediensteten im Medizinbereich im Schnitt zu 20% aus derartigen "informellen Zuwendungen" zusammen, die nicht selten – zumal auf dem Land – auch aus Naturalien bzw. bereitgestellten Dienstleistungen bestehen können. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes

Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten (ÖB 09.2014).

Quellen:

18. Behandlung nach Rückkehr

Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. Es gibt derzeit keine gesonderte Unterstützung für allein heimkehrende Frauen und Mütter, die nicht zu Ihrer Familie zurückkehren können bzw. wollen (IOM 08.2013).

Quelle:

IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013):

Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302vernum=-2

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Ukraine, Rechter Sektor, Situation IDPs in der Westukraine vom 11.11.2016

1. Gehen Polizei oder Staatsanwaltschaften Anzeigen wegen Übergriffen durch Angehörige des "Rechten Sektors" nach?

2. Gibt es dazu Anzeigen- und Verurteilungsstatistiken?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der spezifischen Art der Fragestellung wurde diese dem Verbindungsbeamten des BM.I (VB) zur Recherche übermittelt. Eine Quellenbeschreibung findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation.

Zusammenfassung:

Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass Übergriffe durch Mitglieder des "Rechten Sektors" genauso ermittelt werden, wie andere Straftaten. Entsprechende Statistiken zu Anzeigen und Verurteilungen gibt es nicht.

Einzelquellen:

Dem Bericht des BM.I-Verbindungsbeamten für die Ukraine ist folgendes zu entnehmen:

Recherchen im Internet ergaben folgendes:

1. Ja, die Übergriffe durch die Mitglieder des "Rechten Sektors" werden genauso ermittelt, wie andere Straftaten

www.Ukropnews.com

www.fakty.ua

www.iPress.ua

2. Statistiken zu den Anzeigen und Verurteilungen in Straftaten durch Angehörige des "Rechten Sektors" gibt es nicht.

VB des BM.I in Kiew (26.10.2016): Bericht des VB: per E-Mail

3. Gibt es nähere Informationen betreffend Diskriminierung von Ostukrainern durch die westukrainische Bevölkerung?

4. Wie ist die Wohn- und Arbeitssituation der IDPs?

5. Gibt es aktuelle Hilfsprogramme durch die Regierung?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch einige aktuelle Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt. Eine Quellenbeschreibung findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation. Weniger bekannte Quellen werden im Abschnitt "Einzelquelle" beschrieben.

Informationen zur Fragestellung finden sich auch auf dem Koordinationsboard in der AFB UKRA_SOL_Luhansk_Diskriminierung von IDPs in Restukraine_2015_02_05_AS.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen:

Eine fehlende staatliche Strategie und fehlende Finanzmitteln führten zu einer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Marginalisierung von IDPs.

Die ukrainische Regierung hat 2016 ein "Ministerium für die zeitweise okkupierten Gebiete und Binnenflüchtlinge" eingerichtet, das Hilfsleistungen, soziale Versorgung und Eingliederung in die Aufnahmegemeinden koordinieren soll. Darüber hinaus wurden verschiedene Gesetze für die Verbesserung der Situation der Binnenflüchtlinge verabschiedet. Umsetzung und Finanzierung sind jedoch ein Problem.

Seit mehreren Monaten schlägt eine gesetzlich geregelte Vereinfachung des Registrierungsverfahrens für Binnenflüchtlinge auf die Durchführungsebene nicht durch, weil die nötigen Durchführungsverordnungen fehlen.

Bei Auszahlung von Pensionen und Sozialhilfe für Binnenflüchtlinge gibt es Verzögerungen, weil die neue Regelung vorsieht, dass zuerst die Wohnadresse der IDPs überprüft werden muss. Partner von UNHCR bieten Unterstützung für Binnenflüchtlinge an, damit sie ihre finanzielle Unterstützung schneller wieder erhalten.

Binnenflüchtlinge haben Anspruch auf sechs Monate staatlich geförderte Unterkunft – danach sollten sie privat untergebracht oder wieder zurückgekehrt sein. Die Kommunen sind bei der Wohnraumfrage aber längst an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gestoßen. Die meisten Gemeinden, die eine hohe Anzahl von IDPs aufnehmen, erhalten keine zusätzlichen staatlichen Mittel sondern sind auf humanitäre Hilfe angewiesen.

Berichten zufolge erhielten bislang 670.000 IDPs eine staatliche finanzielle Unterstützung. Nicht arbeitsfähige Personen erhalten 884 Hryvnja (37,7 Euro) pro Monat, arbeitsfähige 442 (18,8 Euro) pro Monat. Die durchschnittliche Rente liegt gegenwärtig bei 1.523 Hryvnja (64,9 Euro).

Die Integration der IDPs in den ukrainischen Arbeitsmarkt ist jedoch aufgrund des generellen Mangels an Arbeitsplätzen schwierig. IDPs müssen oft entweder Niedriglohnjobs annehmen, prekäre Arbeitsverhältnisse ohne oder mit eingeschränkten Arbeitnehmerrechten eingehen oder sie bekommen gar keine Arbeit. Rund 5.000 wurde erfolgreich eine Anstellung vermittelt, etwa 20.000 sind als arbeitslos registriert. Im März 2015 trat ein Gesetz in Kraft, das die Situation von Binnenflüchtlingen auf dem Arbeitsmarkt leicht verbesserte.

Es gibt zwar aktuelle Berichte über die positive und neutrale Einstellung der ukrainischen Bevölkerung gegenüber IDPs, es kommt jedoch immer wieder zu Diskriminierungsfällen. Diese sind aber weder zahlreich noch systematisch. Binnenvertriebene werden immer wieder beim Zugang zu Beschäftigung, Unterkunft, Bankdienstleistungen und medizinischer Versorgung (etwa wegen fehlender Dokumente zur Bestätigung der Registrierung als Binnenflüchtling) benachteiligt. Es gibt Berichte, dass Vermieter weniger bereit sind an Binnenflüchtlinge Wohnungen zu vermieten oder sie sogar aus den Wohnungen werfen, seit die Lebensbedingungen von IDPs behördlich überprüft werden.

Einzelquellen:

Reliefweb berichtet im Januar 2016, dass das ukrainische Ministerkabinett in den letzten Jahren verschiedene Gesetze über die staatliche finanzielle Unterstützung für IDPs verabschiedete.

Nach der Verordnung vom 1. Oktober 2014 ist eine gezielte monatliche Unterstützung für registrierte IDPs vorgesehen, um die Kosten für die Unterkunft und Versorgung abzudecken. Seit der 2015 erhalten IDPs diese Unterstützungsform sechs Monate lang.

Für IDPs können demnach auch Einmalzahlungen gewährt werden können.

Laut dem Gesetz über die Sicherung der Rechte und Freiheiten der Binnenvertriebenen vom 20. Oktober 2014 haben IDPs das Recht auf Neuregistrierung ihrer IDP-Zertifikate und danach können sie die Sozial- und Verwaltungsdienste des jeweiligen Aufenthaltsorts, für 6

Monate kostenlose Unterkunft, Arzneimittelversorgung u.a. Leistungen in Anspruch nehmen. Es fehlt jedoch einen Mechanismus für die Umsetzung dieses Gesetzes.

Einige Änderungen wurden auch bei der staatlichen Unterstützung für Kombattanten, für deren Kinder, für Kinder in den Konfliktzonen, die einen oder beide Elternteile verloren und für IDP-Kinder eingebracht (volle oder teilweise Ermäßigung der Studiengebühren, Zugang zu günstigen langfristigen Darlehen für Bildung, Stipendien, kostenlose Bücher, kostenlose Unterkunft in Studentenheimen etc.). Diese Regelungen wurden im Mai 2014 verabschiedet, für das Jahr 2016 jedoch nicht budgetiert.

Im Januar 2015 wurde das Gesetz über Garantien des Schutzes von Wohn- und Eigentumsrechten der Bevölkerung in den Konfliktzonen und der IDPs, und der Rückzahlung von Schulden für Löhne, Stipendien und Renten, die aufgrund der Anti-Terror-Operation nicht ausgezahlt wurden, verabschiedet. Obwohl das Gesetz angenommen wurde, teilte der Staatshaushalt für Jahr 2016 keine Mittel für die Umsetzung der Bestimmungen zu.

Im Juli 2015 wurde ein Aktionsplan für Beschäftigung und Berufsausbildung von IDPs genehmigt. In dessen Rahmen wurde das Fachministerium aufgefordert, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, um neue Arbeitsplätze zu schaffen; um die Berufsausbildung und berufliche Umschulung zu erleichtern; um die beruflichen Fähigkeiten zu verbessern; um die Lohnkosten für Arbeitgeber zu kompensieren, die IDPs einstellen. Darüber hinaus erfolgten noch weitere Gesetzesänderungen, um die Integration der IDP-s in den ukrainischen Arbeitsmarkt zu erleichtern.

Financial assistance:

•On 1 October 2014, the Cabinet of Ministers (CoM) adopted Resolution No. 505 envisaging the state monthly targeted assistance for registered IDPs to cover accommodation costs and utilities up to UAH 884 (approx. USD 40) for unemployable people and UAH 442 (approx. USD 20) for able-bodied people, but not more than UAH 2,400 (USD 109) per family. Monthly targeted assistance was extended for 6 months (Resolution No.212-VII of 31 March 2015) and the amount for disabled people of category 3 was increased to UAH 1,074 (approx. USD 49) in Resolution of CoM No. 95 of 11 March 2015.

•Resolution of CoM No. 535 of 01 October 2014 creates one-time cash assistance from money donated by individuals and legal entities in support of the conflict-affected population and IDPs. The assistance focuses on orphaned children whose parents died in the region of the Government of Ukraine’s ‘Anti-terrorist Operation’, families with disabled people, families with serious medical cases, families with pregnant women and large families, and equals one minimum wage. The amount ranges between UAH 1,176 – UAH 2,352 (approx. USD 53 – USD 107) depending on the category of people receiving the assistance.

•The law "On ensuring of rights and freedoms of internally displaced people” No.1706-VII of 20 October 2014 envisages the right of IDPs to re-register and receive social and administrative services at the place of actual residence and envisages the right for free accommodation during the initial

six months after IDP registration; assistance with transfer of movable assets; free transportation to the place of origin in case of return and provision of medicines, etc. However, there is no mechanism of implementation of the Law.

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Specific assistance for various categories of IDPs:

•Amendments were introduced to certain laws of Ukraine on state support of combatants, their children, children who lost one or both parents in the region of hostilities as well as IDP children for accessing vocational and higher education in the form of a full or partial payment of tuition fees; reduced long-term loans for education; a social stipend; free books; free access to the internet in state and communal educational facilities; and free accommodation in dormitories (Law No. 425-VIII of 14 May 2014). However, these amendments were not budgeted for 2016.

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•On 13 January 2015, the Law No.85-VIII "On guarantees protecting housing and property rights of the conflict-affected population and IDPs, envisaging repayment of debts on salaries, stipends and pensions accrued due to conduct of the ‘Anti-terrorist Operation” was adopted; establishing a moratorium on forced sale of housing of the mentioned categories of people as well as a moratorium on penalty charges imposed by energy suppliers on them for late payment of energy bills. However, the budget 2016 didn’t allocate the funds for implementation of the provisions of the Law.

•On 4 June 2015, the CoM adopted a procedure (Resolution No. 356) according to which the State provides financial assistance for orphan children, children deprived of parental care and to foster parents displaced from temporary occupied territories and the area of the ‘Anti-terrorist Operation’.

•On 8 July 2015, the Cabinet of Ministers approved the Action plan on employment and vocational education of IDPs for 2015-2016 entrusting line ministries to take action on creation of new job places; facilitation of vocational education, professional (re)training and skills upgrading of IDPs; development of a compensation scheme for employers hiring IDPs; a scheme covering one-time transport costs of IDPs for relocation to the place of employment if located in another city; and provision of one-time payments for business start-ups (Resolution No.505 of 08 July 2015) The Government has allocated UAH 21 million (approx. USD 954,545) for implementation of the plan; Resolution No.696 of 08 September 2015 provides a mechanism for the compensation to employers who hire IDPs.

•The same day, the CoM of Ukraine amended the procedure of registration, re-registration of unemployed and keeping records on people looking for job simplifying the package of documents for IDPs to register as unemployed (Resolution No. 473). The Ministry of Social Policy of Ukraine developed a mechanism to obtain a duplicate of a work record book for IDPs which can be issued by a new employer in the place of displacement (Order No. 720/1642/5 of 06 October 2014).

Reliefweb (31.1.2016): Ukraine: Overview on State Assistance for IDP-s – January 2016,

http://reliefweb.int/report/ukraine/ukraine-overview-state-assistance-idps-january-2016-enruuk, Zugriff 8.11.2016

Die Hanns Seidel Stiftung berichtet:

Inmitten enormer wirtschaftlicher Probleme, einem politischen Neuanfang und einem Krieg im Osten des Landes sieht sich die Ukraine mit mindestens 1,7 Millionen Binnenflüchtlingen konfrontiert. Eine andere Zählart geht von 1,35 Millionen Familien aus, die durch den Krieg im Osten entwurzelt und in der Ukraine registriert wurden. Von diesen haben bislang 670.000 staatliche finanzielle Unterstützung erhalten. Eine zusammenfassende finanzielle Quantifizierung der ukrainischen und internationalen Hilfsleistungen, die sich mit der aus russischen Medien kolportierten Zahl von rund 230.000.000 €

russischer Unterstützungsleistungen für Flüchtlinge in der RF für 2014 und 2015 vergleichen ließe, liegt bisher nicht vor. Die ukrainischen Behörden gingen in der Flüchtlingssituation zunächst von einer relativ schnellen Rückkehr zur Normalität aus. So haben Flüchtlinge Anspruch auf sechs Monate staatlich geförderte Unterkunft – danach sollten sie bei Verwandten oder Freunden beherbergt, selbst auf die Beine gekommen oder wieder zurückgekehrt sein. Die Kommunen sind bei der Wohnraumfrage aber längst an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gestoßen. Der zur Verfügung stehende Wohnraum in städtischen Gemeinschaftsunterkünften reicht nicht aus und leer stehender Wohnraum ist in gewachsenen Gemeinden selten.

Während die primäre Nothilfe für Flüchtlinge und Vertriebene relativ schnell anlief und durch Unterstützung insbesondere aus dem europäischen Ausland vor allem in Notaufnahmelagern weiter ausgebaut wurde, ist die öffentliche Verwaltung der Ukraine mit vielen Problemen überfordert. Ausweisdokumente, Personenstandsurkunden und andere Unterlagen stellen viele Antragsteller vor unüberwindbare Probleme, da die ukrainische Bürokratie auf Dokumenten basiert, die im Donbas und auf der Krim nicht mehr zugänglich sind oder nicht mehr ausgestellt werden. Grundsätzlich gilt, dass in der Ukraine alle neuausgestellten (russischen) Dokumente von der Krim – beispielsweise Krankenkarten oder Ausbildungszertifikate – nicht anerkannt werden (siehe Infokasten). Seit mehreren Monaten wird eine gesetzlich geregelte Vereinfachung des Registrierungsverfahrens für Binnenflüchtlinge auf der Durchführungsebene verschleppt: Die notwendige Gegenbestätigung der Migrationsbehörde auf Registrierungsformularen kommunaler Sozialämter wurde zwar offiziell aufgehoben – nachgeordnete Verwaltungsbehörden verlangen diese aber weiterhin, was zu nervenaufreibenden und langwierigen Streitereien der Antragsteller mit den Behörden führt. Hier kommt ein bekanntes ukrainisches Problem zum Tragen: Progressive Gesetze alleine nützen wenig, solange es keine entsprechenden Durchführungsverordnungen für die jeweiligen Amtsstuben gibt.

Auch die Integration in den ukrainischen Arbeitsmarkt gestaltet sich schwierig, weil es in der aktuellen Wirtschaftskrise – Wirtschaftswachstum 2014 -7 Prozent, 2015 rund -10 Prozent – ohnehin nicht genügend Arbeit gibt.

Eine weitere wichtige symbolische Hürde wurde im Oktober 2015 nicht genommen: Die meisten Binnenflüchtlinge konnten nicht an den Kommunalwahlen teilnehmen, weil das Wahlgesetz nicht rechtzeitig an die Situation angepasst wurde, obwohl dies von ukrainischen Menschenrechtsorganisationen und der OSCE dringend gefordert worden war. Selbst wenn man dies der aktuellen krisenhaften Situation zuschreiben und es bei Kommunalwahlen noch ebenso hingenommen

werden kann, muss dieses Problem bis zu den spätestens 2018 bevorstehenden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen geklärt werden.

Die Einstellung der ukrainischen Bevölkerung den Flüchtlingen gegenüber war / ist ambivalent: Einerseits sind die Flüchtlinge aus dem Donbas Opfer der Situation und definitiv nicht diejenigen, die in Donetsk und Lugansk gegen ukrainische Wehrpflichtige kämpfen; andererseits kommen sie doch aus der Gegend, die beim Referendum am 11. Mai 2014 mehrheitlich gegen den Verbleib in der Ukraine stimmte – ein Generalverdacht bestand, so der Journalist Wladislaw Bulatshik: "2014 sahen sich die Binnenflüchtlinge mit diesem Problem konfrontiert. Sie hatten ihre Häuser zurückgelassen und flüchteten sich in die friedlichen Gebiete der Ukraine. Dort aber waren viele Anwohner nicht bereit, den Flüchtlingen Wohnraum zu vermieten. Viele fanden keine Arbeit, wurden als "Separatisten" verunglimpft, die ihre Heimat verraten hätten und schlimmeres. Es dauerte fast ein Jahr, bis sich die Situation normalisierte und die Ukrainer die "Donetsker" nicht mehr fürchteten. Auch heute gibt es noch hier und da Einzelfälle der Diskriminierung von Flüchtlingen, aber das sind nicht mehr viele und nicht systematisch, wie das noch vor zwei Jahren der Fall war."

Die bestätigt auch eine aktuelle Studie des Flüchtlingshilfswerkes der Vereinten Nationen UNHCR, der zufolge die überwiegende Mehrheit der ukrainischen Bevölkerung inzwischen eine positive oder neutrale Einstellung den Flüchtlingen gegenüber an den Tag legt. Am 20. April 2016 wurde in der ukrainischen Regierung das "Ministerium für die zeitweise okkupierten Gebiete und Binnenflüchtlinge" eingerichtet, Minister ist Vadym Chernysch. Hier sollen nun die Hilfsleistungen, die soziale Versorgung und die Eingliederung in die neuen Wohnorte koordiniert werden.

Hanns Seidel Stiftung – Argumente und Materialien der Entwicklungszusammenarbeit (29.6.2016): Zwischen Kiew und Moskau http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/Publikationen/160712_AMEZ_18_Kiew..pdf, Zugriff 24.10.2016

Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet im Juni 2016, dass das neu eingeführte Verfahren zur Erneuerung der IDP-Zertifikate mit der vorübergehenden Suspendierung der Auszahlung von Pensionen und Sozialhilfe für Binnenflüchtlinge verbunden ist. Diese werden nämlich nicht ausgezahlt, solange die Wohnadresse der IDPs überprüft werden. Das Problem verschärft sich durch die fehlende Klarheit und die mangelnde Kohärenz zwischen den staatlichen Behörden bezüglich des Verfahrens zur Neu-Registrierung der IDP-Zertifikate. Partner von UNHCR bieten Unterstützung für Binnenflüchtlinge an, damit sie ihre finanzielle Unterstützung schneller wieder erhalten. Die Durchführung der erneuten Registrierung ist für Personen in den nicht staatlich kontrollierten Gebieten – vor allem für Ältere und vulnerable Gruppen – besonders kompliziert. Darüber hinaus dauert das Verfahren von der Antragsstellung bis zum tatsächlichen Zahlungseingang ca. ein Monat lang.

Das sog. von UNHCR geleitete Protection Cluster (PC) setzt sich weiterhin gegen die willkürliche Suspendierung der sozialen Leistungen für IDPs für eine von der Neu-

Registrierung unabhängige Auszahlung und für die Harmonisierung der Gesetzesvorschriften für IDPs bezüglich Wohnsitzregistrierung ein.

Der PC äußert sich besorgt darüber, dass alle Sozialleistungen und Pensionszahlungen ab Juli 2016 von der ‘Oshchadbank’ ausbezahlt werden müssen. Für die Auszahlung brauchen die Bankfilialen die IDP-Akten von der zuständigen staatlichen Behörde. Das Problem ist jedoch, dass es mehrere Monate dauern kann, bis die Bank die nötigen Dokumente erhält. Während der Wartezeit werden keine staatlichen Beihilfen ausgezahlt und diese akkumulieren sich auch nicht.

The blanket suspension of social assistance and pension payments for IDPs pending verification of residential addresses remains a primary concern. The problem is compounded by the lack of clarity and consistency among state authorities regarding procedure for the renewal of IDP certificates. UNHCR’s partners provide assistance to IDPs on how to reinstate the payments. The reregistration process is more complicated for those living in non-government controlled areas due to the necessity to cross the line of contact and lack of information, particularly for the elderly and other vulnerable groups. The procedure for reinstatement from the moment of application to the receipt of payments takes approximately one month.

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The Protection Cluster led by UNHCR, continued its advocacy to stop the arbitrary suspension of social payments and benefits to IDPs, to de-link social payments and pensions from IDP registration and to harmonize the IDP Law with by-laws and regulations related to residence registration. Lack of harmonization creates obstacles to IDP registration, renewal of IDP certificates and re-instatement of social benefits.

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The Cluster is concerned that as of 1 July all IDP social benefits and pensions must be paid through ‘Oshchadbank’. The procedure for allocating benefits is complex due to the need for bank branches to receive IDP case folders from local DoSP offices. This can take several months, during which assistance is not paid and does not accumulate.

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UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (10.6.2016): UKRAINE:

UNHCR OPERATIONAL UPDATE,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1466150037_unhcr-ukraine-operational-update-10jun16-final.pdf, Zugriff 4.11.2016

Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet im Oktober 2016, dass die Suspendierung der Auszahlung von Pensionen und Sozialhilfe für Binnenflüchtlinge bis zur Überprüfung ihrer Wohnadresse ein weiterhin bestehendes Problem ist. Die Suspendierung betraf bisher 500.000-600.000 Binnenvertriebene, davon konnte die Hälfte der IDPs ihre Ansprüche noch nicht wieder geltend machen. Partner von UNHCR bieten weiterhin Unterstützung für Binnenflüchtlinge an, damit sie ihre finanzielle Unterstützung wieder erhalten. Die Partner des sog. von UNHCR geleiteten Protection

Cluster (PC) baten in einem offiziellen Schreiben die Regierung, die Rechtsvorschriften zur Regelung der Wiedereinsetzung und des Erhalts von Sozialleistungen und -zahlungen zu ändern, damit Binnenflüchtlinge einen einfacheren Zugang zu den Beihilfen haben.

The suspension of social and pension payments to IDPs until verification of their residential address takes place is an ongoing concern.

The Council of Ministers adopted resolution no. 646, introducing procedures on the establishment, maintenance and access to a consolidated database of IDPs.

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The suspension of social assistance and pension payments for IDPs pending verification of residential addresses remains a key protection concern. Suspension have affected some 500,000-600,000 IDPs, of which half have not yet had their entitlements reinstated. UNHCR’s partners assist IDPs with advice on how to reinstate the payments. The re-registration process is more difficult for those living in non-government controlled areas due to the necessity to cross the line of contact and lack of available information, particularly for the elderly and other vulnerable groups. The procedure for reinstatement from the moment of application to the receipt of payments takes approximately one month.

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Cluster partners sent a letter to the Government asking that it amend legislation regulating the procedures for the reinstatement and receipt of social benefits and payments to make it easier for IDPs to access these benefits.

UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (10.2016): UKRAINE:

UNHCR OPERATIONAL UPDATE,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1476797802_unhcr-ukraine-operational-update-oct16-final.pdf, Zugriff 4.11.2016

Der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) berichtet im Zeitraum von Mai bis August 2016, dass die Zahl der registrierten IDPs laut Angaben des Ministeriums für Soziales

1.714. 388 betrug. Die Integration dieser Personengruppe blieb jedoch aufgrund der fehlenden staatlichen Strategie und somit der nicht Bereitstellung von Finanzmitteln bisher erfolglos. Das führte zu einer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Marginalisierung der Binnenflüchtlinge. Die meisten Gemeinden, die eine hohe Anzahl von IDPs aufnehmen, erhalten keine zusätzlichen Mitteln vom Staat und sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. Darüber hinaus besteht ein dringender Bedarf an Erwerbstätigkeit und Unterbringung für IDPs.

Es gibt zwar eine aktuelle Studie über die durchweg positive oder neutrale Einstellung der ukrainischen Bevölkerung gegenüber Binnenvertriebenen, der OHCHR beobachtete jedoch fortlaufend Fälle von Diskriminierung von Binnenflüchtlingen beim Zugang zu Beschäftigung, Unterkunft oder Bankdienstleistungen. Die staatliche Überprüfung der Lebensbedingungen von IDPs trug dazu bei, dass Vermieter weniger bereit sind, Wohnungen an

Der

Ministerrat verabschiedete bereits die Einführung einer IDP-Datenbank.

Binnenflüchtlinge zu vermieten oder IDPs sogar aus den Wohnungen werfen. OHCHR berichtet auch, dass für Binnenvertriebene der Zugang zu ihren Bankeinlagen und Krediten verweigert wurde.

Einige Gesetzesänderungen haben den Zugang von IDPs zu Versorgung auf diskriminierende Weise erschwert. Seit 1. Juni 2016 müssen pensionierte IDPs ihre Leistungen über die staatliche Oshchadbank beziehen und sich dort regelmäßig identifizieren. Bei Nichtbefolgung, werden die Leistungen eingestellt, bis man den Anordnungen nachkommt. Andere Bezieher sozialer Leistungen sind nicht an die staatliche Bank gebunden. Auch sind Berichten zufolge von diesen Oshchadbank-Konten weder Online-Zahlungen noch Einkäufe mit Bankomatkarte in den Separatistengebieten möglich.

A. Economic and social rights and early warning

122. According to the Ministry of Social Policy, 1,714,388 individuals were registered as IDPs as of 15 August 2016. Their integration has remained impeded by the absence of a State strategy and the consequent absence of allocation of financial resources, leading to the economic and social marginalisation of IDPs. Most communities hosting large numbers of IDPs have not received additional resources from the State and fully rely on humanitarian actors. Employment and accommodation are among IDPs’ most pressing needs.

B. Social security and protection of internally displaced persons

132. While a recent study showed an overwhelmingly positive or neutral attitude of Ukraine’s population towards IDPs, OHCHR has consistently observed cases of discrimination against IDPs in accessing employment, accommodation or banking services based on the place of their origin. Checks of IDPs’ ‘living conditions’ have contributed to the reluctance of landlords to rent housing to IDPs and to evictions. OHCHR also interviewed IDPs who were denied access to their bank deposits and credit.

134. By depriving IDPs of their social entitlements, the Government is further deepening the socio-economic hardships of IDPs and their dependency on humanitarian aid. The deteriorating situation caused by the IDP laws may force the State authorities and international donors to reintroduce major humanitarian projects in the Government-controlled territories instead of focusing on integration and recovery programmes.

135. Several legislative changes136 have imposed undue and discriminatory obstacles for IDPs to access their social entitlements. As of 1 June 2016, IDP pensioners started receiving special bank cards (meant to also serve as identity documents) from the statedowned ‘Oshchadbank’ bank. As of 1 July 2016, all social benefits and pensions must be paid to IDPs only via this bank, while all other recipients of social entitlements are free to use any other bank in Ukraine. IDP pensioners are also requested to undergo physical identification in Oshchadbank branches twice during the first year, followed by an annual visit. In case of failure to do so, all operations with the person’s account will be suspended automatically by the bank until the IDP presents himself or herself. This provision imposes an additional burden on people with disabilities as well as for IDPs living in rural and remote areas. OHCHR also received information137 that people receiving pension payments into their bank accounts cannot conduct online

payments or purchases with their bank cards from the territories controlled by the armed groups. Allegedly, payments are only possible from Government-controlled territory.

OHCHR – Office of the High Commissioner for Human Rights (3.3.2016):

Report on the human rights situation: 16 May to 15 August 2016, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1474458521_ukraine15threport.pdf, Zugriff 2.11.2016

Der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) berichtet im Zeitraum von November 2015 bis Februar 2016, dass Zivilisten in den von der Regierung kontrollierten Konfliktzonen, IDPs und entlassene Soldaten bei der Ausübung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Rechte mit Hindernissen konfrontiert sind. Staatliche Initiativen oder Integrationsprogramme für IDPs aus den von Konflikten betroffenen Gebieten bleiben weiterhin knapp.

Die Ukraine hat 1,6 Mio. IDPs registriert, in den von der Regierung kontrollierten Gebieten leben ca. 800.000 bis 1 Million davon. Sie sind aufgrund ihres Status Diskriminierungen ausgesetzt sind, obwohl das ganze Ausmaß des Problems nicht ermittelt werden konnte. So zum Beispiel müssen IDP-s und demobilisierte Soldaten entweder Niedriglohnjobs annehmen oder sie haben prekäre Arbeitsverhältnisse mit eingeschränkten oder ohne Arbeitnehmerrechte oder bekommen gar keine Arbeit.

Ein weiteres Problem ist, dass die ukrainische Regierung keine Geburts- und Sterbeurkunden anerkennt, die in den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk ausgestellt werden. Diese Tatsache verursacht zahlreiche Schwierigkeiten für IDPs.

Fehlende Dokumente zum Nachweis der Registrierung als IDP können zu Problemen beim Zugang zur medizinischer Versorgung führen.

Seit September 2015 ist ein Trend zu beobachten demnach Binnenflüchtlinge kontinuierlich und sukzessiv in ihre Häuser zurückkehren, die sich in den von den bewaffneten Gruppen kontrollierten Gebieten befinden.

Economic and social rights

148. Civilians living in the territories controlled by armed groups continued to suffer violations of their economic and social rights, including their right to the highest attainable standard of physical and mental health and housing, land and property rights. Civilians living under Government control in conflict-affected areas, IDPs and demobilized soldiers faced particular obstacles to the exercise of their economic and social rights. OHCHR is concerned about continuing reports of discrimination preventing these groups from accessing quality healthcare, social services, employment and housing. Government programmes or initiatives to assist the integration of IDPs who fled from the conflictaffected area remain scarce. This is of concern, as some IDPs seem to be losing hope to return home, as OHCHR observed in

Kharkiv. The Government has registered 1.6 million IDPs, with 800,000 to 1 million living in territories controlled by the Government.

149. IDPs from conflict-affected areas residing in Government-controlled territories continued to face discrimination on the basis of their status, although the full extent of the problem could not be ascertained. For example, OHCHR received reports that some employers in Zaporizhzhia are biased against IDPs and frequently refuse to give them jobs because of their place of origin. Difficulties in finding employment force IDPs to accept low-paid jobs or precarious contracts, with limited or no labour rights. Similarly, there have been reports of discrimination against demobilized soldiers, who often face negative attitudes for taking part in the war, or because some employers consider them as "psychologically and emotionally unstable”.

150. The Government of Ukraine does not recognize birth and death certificates issued by the ‘Donetsk people’s republic’ and ‘Luhansk people’s republic’. As a result, children born in areas controlled by the armed groups do not have documents that are recognized in Ukraine. This causes legal and practical hardships, notably to access social, medical or employment services in Government-controlled territory. On 4 February, Parliament adopted the Law No. 3171103 concerning the establishment of the facts of birth or death occurring on the temporary occupied territory of Ukraine – the Autonomous Republic of Crimea and certain districts of Donetsk and Luhansk regions. The Law, if signed by the President, will simplify the existing general procedure of judicial establishment of legal facts104 for cases concerning birth and/or death that took place in the areas controlled by armed groups; however people will still need to obtain a court decision validating such documents. In line with the jurisprudence of the International Court of Justice and the European Court of Human Rights105, civil registration documents issued in territories controlled by armed groups should be recognized through administrative procedure rather than court review. The current procedure results in discrimination on the basis of origin.

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Right to the highest attainable standard of physical and mental health

152. IDPs have often faced obstacles to access needed medical care and basic services, often as a result of discriminatory grounds related to their status. On 6 and 21 January, OHCHR interviewed female IDPs from Donetsk region who were denied medical assistance in Zaporizhzhia city hospital and in Dnipropetrovsk on the grounds that they did not have an IDP registration certificate, which is required to access any public services.

153. Demobilized and injured Ukrainian soldiers have faced difficulties accessing physical and psychological rehabilitation services due to bureaucratic delays in recognizing their veteran status, as well as a lack of allocated resources. OHCHR recalls that rehabilitation is an integral element of any ‘Disarmament, Demobilization, and Reintegration’ effort of ex-combatants106.

154. Across Ukraine, OHCHR has collected worrying information about increasing domestic violence by demobilized soldiers. Their families struggle with a lack of support services. The Government has due diligence obligations to effectively respond to domestic violence, ensure accountability for perpetrators, provide meaningful reparations and protect victims.

155. Despite the growing need for medical services caused by the conflict and its consequences, healthcare system expenditures were cut by 10.8 per cent (almost six billion UAH) in the State Budget for 2016, which is likely to further constrict the availability, affordability and accessibility of quality healthcare for the population at large.

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Housing, land and property rights

159. In a trend observed since September 2015, IDPs have gradually continued returning to their homes in areas controlled by the armed groups. While no comprehensive data is available on the number of returnees to date, OHCHR has observed a notable increase in the number of residents in urban areas in Donetsk and Luhansk regions.

161. However, housing, land and property issues, particularly the damage, seizure or looting of property, and lack of justice and compensation mechanisms, remained one of the major concerns for civilians living in the conflict zones and for IDPs from these areas. Continued fighting and the destruction of or damage to property are obviously major impediments to return.

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164. The housing rights of IDPs living in Government-controlled areas are also at risk. For instance, in Odesa, OHCHR received information that the situation of IDPs with disabilities may further deteriorate due to planned budget cuts for accommodation. Local authorities have assured OHCHR that they will find ways to ensure that all IDPs receive adequate support and housing. IDPs in Odesa region are frequently housed in unoccupied or abandoned homes, putting them under constant threat of eviction. According to UNHCR, many IDPs continue to live in poor quality housing, with the most vulnerable often living in collective centres, which, as at February 2016, were sheltering approximately 14,000 people.

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OHCHR – Office of the High Commissioner for Human Rights (3.3.2016):

Report on the human rights situation: 16 November 2015 to 15 February 2016;

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457515112_ukraine-13th-hrmmu-report-3march2016.pdf, Zugriff 27.10.2016

Die Zeitschrift Osteuropa, eine im Berliner Wissenschaftsverlag monatlich erscheinende Zeitschrift, welche aktuelle Entwicklungen in Politik und Kultur Osteuropas interdisziplinär analysiert, berichtet Mitte 2015 folgendes:

Die OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) sprach Mitte Mai 2015 von 1,283 Millionen Binnenflüchtlingen, von denen sich 471 000 im Gebiet Donec’k und 176 000 im Gebiet Luhans’k aufhalten würden. Demnach sind lediglich gut die Hälfte der Binnenflüchtlinge in weiter westlich gelegenen Gebieten der Ukraine untergekommen, die meisten in den angrenzenden Gebieten: 169 000 im Gebiet Charkiv, 90 500 im Gebiet Zaporižžja und 73 500 im Gebiet Dnipropetrovs’k. In der Stadt Kiew sind es 90 500, die Zahlen in den übrigen Gebieten der Ukraine liegen deutlich darunter. Nach Russland sind laut OCHA knapp 700 000 Menschen aus der Ukraine geflüchtet, nach Belarus 81 000 und nach Polen 52 000.

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Auch innerhalb der Ukraine erhalten Bürger, die aus den besetzten und umkämpften Gebieten im Osten des Landes fliehen mussten, staatliche Unterstützung. Zu ihrem Schutz verabschiedete die Verchovna Rada 2014 ein "Gesetz über die Rechte und Freiheiten von Binnenflüchtlingen"[30], das Diskriminierung verbietet, jeden Rückkehrzwang ausschließt und Unterstützung für eine freiwillige Rückkehr garantiert. Daneben erleichtert es die Anmeldung am neuen Wohnort, die nötig ist, um ein Bankkonto zu eröffnen und ein Gewerbe anzumelden, sowie den Zugang zu bestimmten sozialen Leistungen – insbesondere zur Arbeitslosenunterstützung und zu Rentenzahlungen. Voraussetzung ist, dass die Binnenflüchtlinge einen Nachweis über ihren aktuellen Wohnort vorlegen.[31] Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz die Regierung, eine Integrationspolitik für IDPs zu entwickeln, die eine bessere langfristige Planung für die Betroffenen ermöglichen soll.

Einem Beschluss der Regierung aus dem Jahr 2014 zufolge sind staatliche Zuwendungen für Binnenflüchtlinge an einen offiziell bestätigten Status als IDP gebunden.[32] Diese Einschränkung führt zu langen Warteschlangen und stellt für ältere oder behinderte Menschen ein erhebliches Hindernis dar. Anfang April 2015 waren nach Informationen der Rentenkasse und der Regierung 1 195 000 Personen als IDP registriert.[33]

Im ersten Quartal 2015 gab die Regierung 905 Millionen Hryvnja (38,6 Millionen Euro) für die Unterstützung der Binnenflüchtlinge aus:

Nicht arbeitsfähige Personen erhalten 884 Hryvnja (37,7 Euro) pro Monat, arbeitsfähige 442 (18,8 Euro) pro Monat. Die durchschnittliche Rente liegt gegenwärtig bei 1523 Hryvnja (64,9 Euro). Ende 2014 hatten sich insgesamt 30 000 Personen als arbeitssuchend gemeldet. Rund 5000 wurde erfolgreich eine Anstellung vermittelt, etwa 20 000 sind als arbeitslos registriert.[34] Im März 2015 trat ein Gesetz in Kraft, das die Situation von Binnenflüchtlingen auf dem Arbeitsmarkt leicht verbesserte. Der Staat bietet Arbeitgebern, die IDPs einstellen, für bis zu sechs Monaten – in manchen Regionen bis zu einem Jahr –, eine Kompensation der Lohnkosten. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Person für einen Zeitraum zu beschäftigen, der mindestens doppelt so lang ist, wie jener, in dem er die Kompensationszahlungen erhält.[35]

Auch an ukrainische Staatsbürger auf der Krim werden entsprechend Renten und Sozialleistungen ausgezahlt, sofern sie einen gültigen ukrainischen Pass und eine Bestätigung der zuständigen russländischen Behörden vorlegen, dass sie aus Russland keine Rentenzahlungen erhalten.[36] Ein Beschluss der Nationalbank vom November 2014, alle auf der Krim gemeldeten Bürger als Nicht-Ukrainer zu behandeln,[37] hatte die betroffenen Bankkunden vorübergehend in große Schwierigkeiten gebracht. Er wurde allerdings bereits im Dezember 2014 modifiziert: Bei Binnenflüchtlingen ist jetzt ihre auf der IDP-Registrierung verzeichnete temporäre Adresse maßgeblich, so dass sie allen anderen Bürgern juristisch gleichgestellt sind.[38] Eine Verbesserung der Lage der Binnenflüchtlinge versprechen einige neuere Gesetze, die in erster Lesung von der Verchovna Rada verabschiedet worden sind. So sollen etwa IDPs eine stärkere staatliche Finanzierung bei der Berufsausbildung sowie der Hochschulbildung erhalten.[39]

Damit sind aber noch längst nicht alle Ziele erreicht, die das Gesetz über Rechte und Freiheiten der IDPs formuliert. Offene Fragen betreffen etwa die Sammlung und Überprüfung persönlicher Daten, die Grundprinzipien des Datenschutzes entsprechen soll (Artikel 4.9); die Registrierung arbeitsloser IDPs in den Gebieten, in denen sie sich tatsächlich aufhalten (Artikel 7.1, Absatz 2); ihren kostenlosen Rücktransport an den ursprünglichen Wohnort (Artikel 11.8, Absatz 15) sowie die finanzielle Unterstützung von verletzten oder arbeitsunfähigen Binnenflüchtlingen bzw. Familien und Minderjährigen, die kein Einkommen mehr haben, bei der Rückzahlung von Baudarlehen oder der Bedienung von Zinsen (Artikel 17.2).

Auch das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) richtet in seinem "Strategic Response Plan" 2015 für die Ukraine besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse der Binnenflüchtlinge.[40] Rund 900 000 Personen, darunter 508 000 IDPs aus der Ostukraine und der Krim, sollen in den Genuss von sozialer, finanzieller und anderweitiger humanitärer Hilfe kommen. Die am stärksten gefährdeten Personengruppen – Behinderte, Alte, Kinder und Frauen – sollen bevorzugt berücksichtigt werden.

Zeitschrift Osteuropa (4/2015): Nie wieder Krieg – Flüchtlinge aus der Ostukraine,

http://www.zeitschrift-osteuropa.de/hefte/2015/4/nie-wieder-krieg/, Zugriff 24.10.2016

AUSWÄRTIGES AMT, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Januar 2016)

Der Bericht beruht auf Erkenntnissen, die die deutsche Botschaft in Kiew im Rahmen ihrer Kontakte und Recherchen gewonnen hat, sowie auf folgenden Quellen:

(http://www.osce.org/ukraine-smm)

Zusammenfassung

Der VN-Hochkommissar für Menschenrechte (UNHCHR) spricht von einem "vollständigen Zusammenbruch von Recht und Ordnung". Auch in Gebieten, in denen ukrainische "Freiwilligen-Bataillone" gegen Separatisten vorgehen, kam es zu schweren Menschenrechtsverletzungen.

I. Allgemeine politische Lage

Nach der versuchten gewaltsamen Niederschlagung des "Euromaidans" mit 130 Toten flüchtete der damalige Präsident Janukowytsch nach Russland. Das ukrainische Parlament, die Werchowna Rada, erklärte ihn für abgesetzt und bestellte einen Übergangspräsidenten. Neuer Ministerpräsident wurde Arseni Jazenjuk. Am 21.02.2014 setzte das Parlament die Verfassung von 2004 wieder in Kraft. Sie schreibt Gewaltenteilung und Unabhängigkeit der Gerichte fest. In der Praxis werden diese Grundsätze durch die grassierende Korruption häufig durchbrochen. Die Ukraine liegt auf Rang 142 des Korruptionsindex von Transparency International und gilt damit als das korrupteste Land Europas.

Die Annexion der Krim durch Russland und die militärischen Auseinandersetzungen in der Ostukraine überschatten weiterhin die innenpolitische Entwicklung: Nach VN-Angaben sind seit Beginn des bewaffneten Konflikts über 9.000 Menschen umgekommen; die Flüchtlingszahlen sind auf 1,4 Mio. Binnenflüchtlinge und über 900.000 Flüchtlinge in Nachbarländern, insbesondere Russland, angestiegen. Das im Februar 2015 vereinbarte Maßnahmenpaket von Minsk wird weiterhin nur schleppend umgesetzt: Zwar hat sich die Sicherheitslage seit Ende August 2015 verbessert, auch wenn Waffenstillstandsverletzungen an der Tagesordnung bleiben. Der politische Prozess im Rahmen der Trilateralen Kontaktgruppe (OSZE, Ukraine, Russland) stockt jedoch trotz hochrangiger Unterstützung im Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland). Besonders kontrovers bleibt neben den Lokalwahlen im besetzten Donbass der Dezentralisierungsprozess, den die Rada noch nicht abgeschlossen hat.

Die Regierung Jazenjuk II hält am euroatlantischen Integrationskurs fest und hat bisher trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen erste Fortschritte im Kampf gegen die Korruption, in der Reform des Justizsektors und in der "Deoligarchisierung" erzielt. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt. Die Wirtschaftslage bleibt – in erster Linie wegen der fortgesetzten Konfliktlage in der Ostukraine – desolat: Für 2015 wird ein (weiterer) Rückgang des Bruttoinlandsprodukts um ca. 11% prognostiziert. Die Jahresinflation lag im April bei 60%, Ende 2015 bei bis zu 50%; das Realeinkommen der Bevölkerung sank im Jahresvergleich um ca. 30%. Ohne internationale Finanzhilfen durch IWF und andere wäre die Ukraine vermutlich insolvent. Regierung und Nationalbank bemühen sich ernsthaft und bislang erfolgreich, die harten Auflagen, die mit den IWF-Krediten einhergehen, zu erfüllen (u.a. Sparhaushalt, Abbau der Verbraucherpreissubventionen

für Energie, Konsolidierung des Bankensektors, marktwirtschaftliche Reformen).

Die Lokalwahlen im November 2015 verliefen im Großen und Ganzen regelkonform. Die Parteienlandschaft ist plural und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ und nationalistisch über rechtsstaats- und europaorientiert bis kommunistisch wieder.

Noch ist der Programmcharakter der Parteien wenig entwickelt, die Wähler orientieren sich hauptsächlich an den Führungsfiguren. Bei den Parlamentswahlen vom 26.10.2014 scheiterten rechts- wie linksradikale Parteien an der Fünf-Prozent-Hürde. Die Möglichkeit von Nichtregierungsorganisationen, sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen. Die Sicherheitsbehörden haben sowjetische Traditionen noch nicht abgestreift. Reformen werden von Teilen des Staatsapparats abgelehnt. Miliz (mittlerweile umbenannt und reorganisiert als nationale Polizei), Staatsanwaltschaft und Sicherheitsdienst (SBU) waren jahrzehntelang Instrumente der Repression; im Bereich von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gibt es noch überlappende Kompetenzen.

II. Asylrelevante Tatsachen

1. Staatliche Repressionen

1. 1 Politische Opposition

Aktivitäten von Oppositionsparteien oder -gruppen unterliegen keinen staatlichen Restriktionen.

1. 2 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Die Versammlungsfreiheit wurde im Euromaidan 2013/2014 unter erheblichen Opfern verteidigt. Sie ist seither unangefochten. Auch Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen staatlichen Restriktionen, leiden jedoch unter der wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, die Oligarchen gehören oder von ihnen finanziert werden.

1. 3 Minderheiten

Eine Zunahme des Antisemitismus in der Ukraine seit den politischen Umwälzungen 2013/2014 ist nicht erkennbar. Ukrainische Wissenschaftler, NRO-Vertreter und religiöse Würdenträger der jüdischen Gemeinden sind sich weitgehend darin einig, dass sich zwar die allgemeine Sicherheitslage verschlechtert habe. Hiervon seien aber die Bürger insgesamt betroffen; eine spezifische Bedrohungslage der jüdischen Gemeinden und ihrer Mitglieder bestehe nicht. Der ukrainische Vizepräsident des Jüdischen Weltkongresses Jossyf Sissels wies im November 2014 in einer Analyse antisemitischer Vorfälle der letzten Jahre in der Ukraine darauf hin, dass deren Zahl sogar signifikant abgenommen habe. Roma stellen eine schwer quantifizierbare Minderheit dar. Nach offizieller Zählung umfasst sie 48.000 Personen, nach Schätzungen von Roma-NROs im Lande sollen es 400.000 sein. Diese Diskrepanz ist nur zum Teil erklärbar durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter Roma, sich nicht zu erkennen zu geben. Unstreitig ist, dass große Teile der Roma-Bevölkerung sozial marginalisiert und benachteiligt sind (z. B. führt wie andernorts fehlende Geburtsregistrierung zu Benachteiligungen bei der Gesundheitsversorgung und Schulbildung). Es liegen keine Erkenntnisse für eine staatliche Diskriminierung vor. In der Bevölkerung bestehen teilweise erhebliche Vorurteile gegen Roma. Klagen von Vertretern der ungarischen und rumänischen Minderheit, diese Gruppen würden überproportional zum Wehrdienst herangezogen, sind mittlerweile entkräftet und werden

nicht mehr wiederholt.

1. 4 Religionsfreiheit

Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert (Art. 35) und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert.

1. 5 Strafverfolgungs- und Zumessungspraxis

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich zunehmend an westeuropäischen Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts (mit Unterstützung der Internationalen Stiftung für Rechtliche Zusammenarbeit und ausgerichtet an deutschen Vorbildern) erkennbar seltener angeordnet als früher. Sippenhaft wird nicht praktiziert.

1. 6 Militärdienst

Die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes besteht für Männer im Alter zwischen 20 und 25 Jahren. Er dauert grundsätzlich eineinhalb Jahre, für Wehrpflichtige mit Hochschulqualifikation (Magister) 12 Monate. Am 01.05.2014 wurde die früher beschlossene Aussetzung der Wehrpflicht widerrufen. Danach erfolgten insgesamt sechs Mobilisierungswellen, die hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (letztere zu einer sechsmonatigen Ausbildung) erfassen sollte. Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung spielen bei der Heranziehung keine Rolle.

Angesichts der andauernden militärischen Auseinandersetzungen in der Ostukraine sollen die Streitkräfte um mehr als ein Drittel (66.000) auf 250.000 aufwachsen (204.000 Soldaten und 46.000 Zivilangestellte). Diese ambitionierte Personalerhöhung wurde vermutlich trotz weiterer Teilmobilisierungsmaßnahmen für Reservisten nicht erreicht.

Für 12 Monate wird der Arbeitsplatz garantiert, das Gehalt ist in dieser Zeit (zusätzlich zum Dienstgrad-entsprechenden Sold) weiterzuzahlen.

Während der sechsmonatigen Ausbildungen werden Wehrpflichtige nicht im ATO-Gebiet (Teil der Ostukraine, in denen es zu Kämpfen mit den Separatisten kommt) eingesetzt. Ob und wann sie danach dort zum Einsatz kommen, ist hier nicht bekannt. Richter, Vollzeitstudenten, Post-Graduate-Studenten, Priester, Väter mit drei und mehr minderjährigen Kindern, Parlamentsabgeordnete und Straftäter sind freigestellt.

Bei der derzeitigen Teilmobilisierung ergeht an den Wehrpflichtigen ein Einberufungsbescheid des Militärkommissariats (entspricht dem deutschen Kreiswehrersatzamt). Zunächst wird versucht, den Bescheid dem Einberufenen persönlich zuzustellen. Bei Unzustellbarkeit wird der Bescheid an die Arbeitsstätte gesandt, ggf. wird der Einberufene direkt an der Arbeitsstätte abgeholt. Es findet Wehrüberwachung statt: Wehrpflichtige habe einen Wohnortwechsel binnen einer Woche anzuzeigen. Sollte künftig Vollmobilisierung erfolgen, wäre ein Wohnortwechsel durch die Wehrüberwachungsbehörde vorab zu genehmigen.

Ermittlungen, ob eine Person einberufen wurde (z. B. durch Anfragen über die Botschaft an das Außen- und Verteidigungsministerium), könnten dazu führen, dass die Wehrüberwachungsbehörden erst durch diese Nachfrage darauf aufmerksam werden, dass eine Person bisher ihrer Überwachung entgangen ist. Ohnehin wäre mit einer langen Bearbeitungszeit zu rechnen.

Der Ersatzdienst hat in der Ukraine kaum Tradition und ist in der Gesellschaft noch wenig verankert. Über die Zahl der Verweigerer macht das ukrainische Verteidigungsministerium keine offiziellen Angaben. NRO-Vertreter gehen von bislang 7.500 Anträgen aus. Für aktive Soldaten ist eine Verweigerung nicht vorgesehen. Das Gesetz über den Ersatzdienst vom 12.12.1991 (Nr. 1975-XII) regelt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung und die Möglichkeit, den Ersatzdienst unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abzuleisten. Die Wehrpflichtigen durchlaufen bei der Musterung sämtliche Untersuchungen im jeweils zuständigen Militärkommissariat (Kreiswehrersatzamt). Spätestens zwei Monate vor dem Einberufungstermin muss der Wehrpflichtige bei der für den jeweiligen Wohnort zuständigen Behörde einen begründeten Antrag einreichen.

Eine Verweigerung kann nur auf die religiöse Überzeugung und die entsprechende Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Gemeinschaft gestützt werden. Bei Kriegs- oder Ausnahmezustand kann das Recht der Wahl zwischen Wehr- und Ersatzdienst gesetzlich für bestimmte Zeit eingeschränkt werden. Der Ersatzdienst dauert 27 Monate, für Hochschulabsolventen (Magister) 18 Monate. Er wird in staatlichen Sozial-, Gesundheits- und Kommunaleinrichtungen oder beim Roten Kreuz abgeleistet.

Strafrechtliche Verfolgung: Die Entziehung vom Wehrdienst wird nach Art. 335 ukr. StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann gemäß Art. 336 ukr. StGB mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. Für Entziehung von der Wehrerfassung sieht Art. 337 eine Geldstrafe bis zu 50 Mindest-Monatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor, für Entziehung von einer Wehrübung Geldstrafe bis zu 70 Mindest-Monatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten.

1.7. Geschlechtsspezifische Verfolgung

Artikel 24 der Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich

vor. Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem

Arbeitsrecht genießen Frauen die gleichen Rechte wie Männer. Tatsächlich werden

sie jedoch häufig schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert. Die

Ukraine ist noch immer Herkunftsland für grenzüberschreitenden Frauen- und Mädchenhandel.

1.8. Exilpolitische Aktivitäten

Eine große Zahl von Ukrainern lebt im Ausland. Viele sind nach Kanada, in die USA, nach Israel und nach Deutschland ausgewandert. Repressionen gegen Personen, die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, nach deren Rückkehr in die Ukraine, oder Rückkehrverbote für solche Personen sind nicht bekannt.

2. Repressionen Dritter

Über Repressionen Dritter, für die der ukrainische Staat mittelbar die Verantwortung trägt, indem er sie anregt, unterstützt oder hinnimmt, liegen keine Erkenntnisse vor. Wegen der Konfliktgebiete in den Oblasten Donezk und Luhansk vgl. Nr. 4.

3. Ausweichmöglichkeiten

Die Zahl der registrierten Binnenflüchtlinge (Internally Displaced Persons – IDPs) ist bis November 2015 auf 1,4 Mio. gestiegen, weitere 900.000 Menschen sind in Nachbarländer geflohen. Das ukrainische Parlament hat ein lange gefordertes IDP-Gesetz erlassen, das am 19.11.2014 vom Präsidenten unterzeichnet wurde. Damit wurde eine Rechtsgrundlage für die Registrierung, Versorgung und Unterbringung von IDPs geschaffen.

4. Konfliktgebiete

In den Gebieten außerhalb der staatliche Kontrolle, namentlich in den von Separatisten kontrollierten Teilen der Oblaste Donezk und Luhansk sowie auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, staatliche Befugnisse wahrzunehmen. Auf der Krim werden seit März 2014 staatliche Aufgaben von russischen De-facto-Behörden ausgeübt. Die Einwohner wurden pauschal eingebürgert, es wurde begonnen, sie mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Reisepässen, auszustatten. Besorgniserregend sind weiterhin Meldungen, wonach exponierte Vertreter der tatarischen Minderheit verschwinden, nicht mehr auf die Krim zurückreisen dürfen bzw. vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Außerdem werden tatarische Vereine in ihrer Handlungsfähigkeit beschnitten und unter Druck gesetzt, teilweise auch kriminalisiert oder zur Auflösung gezwungen. Medien geraten zunehmend unter Druck, dem unabhängigen Fernsehsender der Tataren ATR wurde die Lizenz entzogen; er hat seinen Sitz nach Kiew verlegt. Eine offene Zivilgesellschaft gibt es nicht mehr, Auskunftspersonen haben die Krim verlassen. Religiöse Literatur gilt den Behörden als extremistisch. Ein Bericht von ODIHR vom Juli 2015 hat eine erhebliche Verschlechterung der Menschenrechtslage auf der Krim zum Gegenstand, die von einer Einschränkung des Versammlungsrechts bis hin zu Entführungen, Folter und Ermordung reicht.

In den Oblasten Donezk und Luhansk ist zu differenzieren zwischen Gebieten, die sich unter Kontrolle der pro-russischen Separatisten befinden, befriedeten Gebieten unter voller Kontrolle staatlicher ukrainischer Stellen, und Gebieten, in denen ukrainische Militäreinheiten, auch die sog. Freiwilligen-Bataillone, zum Einsatz kommen. Berichte der OSZE-Beobachtermission, von Amnesty International sowie weiteren NROs lassen den Schluss zu, dass es nach Ausbruch des Konflikts im März 2014 in den von Separatisten kontrollierten Gebieten zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Dazu zählen extralegale Tötungen auf Befehl örtlicher Kommandeure ebenso wie Freiheitsberaubung, Erpressung, Raub, Entführung, Scheinhinrichtungen und Vergewaltigungen. Auch im jüngsten Bericht (09.12.2015) spricht der VN-Hochkommissar für Menschenrechte (UNHCHR) - trotz zwischenzeitlicher Beruhigung der Lage - von einem "Zusammenbruch von Recht und Ordnung" auf dem Gebiet der selbstproklamierten "Republiken". Die Zivilbevölkerung ist der Willkür der Soldateska schutzlos ausgeliefert, Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit sind faktisch suspendiert.

In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten wird die staatliche Ordnung erhalten oder wieder hergestellt, um Neuaufbau sowie humanitäre Versorgung der Bevölkerung zu ermöglichen.

Problematisch sind die Gebiete, in denen nicht die ukrainischen Streitkräfte selbst, sondern sog. "Freiwilligen-Bataillone" gegen Separatisten vorgehen. Diese Einheiten nehmen offiziell an der sog. "Anti-Terror-Operation" teil; fast alle sind dem Verteidigungsministerium und der Nationalgarde (Innenministerium) unterstellt. Teilweise handelt es sich um Einheiten, die von privater Seite finanziert werden, z. B. vom Dnipropetrowsker Oligarchen Kolomojsky (bis Ende März 2015 im Amt als Gouverneur). Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hat zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, evtl. auch zu extralegalen Tötungen.

Meldungen über die Entdeckung von Massengräbern können nicht bewertet werden. Funde in Gebieten, die zuvor unter der Kontrolle ukrainischer Einheiten standen (der russische Außenminister Lawrow sprach von 400 entdeckten Leichen), werden von Amnesty International, OSZE und UNHCR als übertrieben bewertet; sie bestätigten den Fund von drei Gräbern mit insgesamt 10 Leichen. Eine unabhängige forensische Untersuchung zur Todes-ursache war bislang nicht möglich. Die ukrainische Regierung bestreitet jede Verantwortung und veröffentlichte ihrerseits eine Karte mit einer großen Zahl von angeblichen Massen-gräbern, die von Separatisten angelegt worden sein sollen. Auch hier ist eine Bewertung der-zeit nicht möglich.

Mittlerweile scheint das Bewusstsein dafür zu wachsen, dass Disziplinlosigkeit der Freiwilligen-Bataillone sowohl die Bevölkerung in den Einsatzgebieten gefährdet, als auch in andere Regionen ausstrahlt und dort zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führt. Der ukrainische Staat scheint gewillt, nach einer Beruhigung der militärischen Lage das staatliche Gewaltmonopol wieder herzustellen.

III. Menschenrechtslage

1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

Der Grundrechtskatalog der Verfassung (in Abschnitt II, Art. 21 bis 63, über Rechte, Freiheiten und Pflichten) enthält neben den üblichen Abwehrrechten eine große Zahl von Zielbestimmungen (z. B. Wohnung, Arbeit, Erholung, Bildung). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen (Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, Internationales

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, UN-Anti-Folter-Konvention, UN-Kinderrechtskonvention, Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Europäische Menschenrechtskonvention).

2. Folter

Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafungen, die gegen die Menschenwürde verstoßen, sind gemäß Artikel 28 der ukrainischen Verfassung verboten. Die Ukraine ist seit 1987 Mitglied der UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) und seit 1997 Teilnehmerstaat der Anti-Folter-Konvention des Europarats. Bei der Umsetzung bestehen vor allem im Strafvollzug weiterhin Defizite. Menschenrechtswidrige Verhörmethoden mit Schlägen und Tritten, überfordertes, unterbezahltes Personal, chronische Überbelegung, schlechte hygienische Verhältnisse und schlechtes Essen führen nach Einschätzung der Menschenrechtsbeauftragten des Parlaments in einigen Haftanstalten und Polizeistationen zu Zuständen, die nicht konventionskonform sind.

3. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde 1999 vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, im Jahr 2000 abgeschafft und durch lebenslange Haft ersetzt. Die Ukraine ist Vertragsstaat des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK.

4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen

Extralegale Tötungen sind nach den Ereignissen auf dem Euromaidan zwischen November 2013 und Februar 2014 außerhalb der Konfliktgebiete im Osten des Landes nicht mehr bekannt geworden. Die Aufklärung der Tötungsfälle im Zusammenhang mit dem Euromaidan und den Zwischenfällen in Odessa am 02.05.2014 mit insgesamt über 160 Getöteten kommen nur äußerst schleppend voran. Fälle von willkürlichen Festnahmen sowie Verschwindenlassen wurden aus den von Separatisten kontrollierten Gebieten sowie von der Krim gemeldet. Die Haftbedingungen in ukrainischen Untersuchungshaftanstalten und Gefängnissen verbessern sich nur langsam und in den verschiedenen Anstalten nur sehr ungleichmäßig. Fortschritte in einigen Vollzugseinrichtungen kontrastieren mit unerträglichen Zuständen in einigen U-Haft- und psychiatrischen Einrichtungen. Immerhin ist die Zahl der Insassen – nach einer Reform der StPO - deutlich rückläufig. Nach Angaben des Leiters des nationalen Justizvollzugsdienstes vom August 2014 gibt es derzeit noch ca. 94.000 Häftlinge, ein erheblicher Rückgang im Vergleich zu 2002 (215.000). Schlecht bezahltes und unzureichend ausgebildetes Wachpersonal, überbelegte Großraumzellen, mangelhafte Ernährung, unzureichende medizinische Betreuung, unzulängliche hygienische Verhältnisse sowie unverhältnismäßig starke Beschränkungen von Kontakten zur Außenwelt sind immer noch die Regel.

5. Lage ausländischer Flüchtlinge

Die Ukraine hat die Genfer Konvention von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und das Zusatzprotokoll von 1967 ratifiziert. Der Schutz ausländischer Flüchtlinge ist auch durch ein neues nationales Flüchtlingsrecht verbessert worden. Abschiebungen anerkannter Flüchtlinge oder anerkannter Asylbewerber finden nicht statt.

Die Ukraine hat sich zu einem wichtigen Transitland von Migranten aus Asien und den GUS-Staaten entwickelt. Die Zustände in den Aufnahmelagern haben sich verbessert, entsprechen aber noch nicht überall den dafür geltenden Standards. Nach Auskunft des Staatlichen Migrationsdienstes bewegt sich die Zahl der Asylanträge im niedrigen vierstelligen Bereich (2010: 1.500; 2011: 890; 2012. 1.860; 2013:

1. 310; 2014: 1.173; 2015: 630; Stand: 30. Juni 2015). Hauptherkunftsländer waren Afghanistan (35%), Somalia (11%), Syrien (9,5%) und Irak (4,1%). In der Hauptsache handelt es sich bei den Antragstellern um geschleuste irreguläre Migranten.

Am 14.12.2015 wurde ein neues Migrant Accommodation Center in Martynivske (Oblast Mykolajiw, etwa 400 Kilometer südlich von Kiew) eröffnet. Die Langzeiteinrichtung für irreguläre Migranten wurde unter finanzieller Beteiligung der EU errichtet, die durch verschiedene Programme das ukrainische Flüchtlingsmanagement finanziell unterstützt. Aufnahme bzw. Unterbringung von Ausländern erfolgt anhand der ausländerrechtlichen Einordnung in zwei unterschiedlichen Einrichtungstypen: Einerseits Aufenthaltseinrichtungen für sich unerlaubt aufhaltende Ausländer und Staatenlose mit Überwachung in Tschernihiw und Wolyn (Gebiet Luzk). Die Menschenrechtsbeauftragte des ukrainischen Parlaments attestierte dem Aufnahmezentrum in Wolyn annehmbare Lebensbedingungen. Ein Zentrum in Donezk soll im Laufe der dortigen Kämpfe zerstört worden sein. Andererseits gibt es Aufnahmestellen für die vorläufige Unterbringung von Flüchtlingen in Jahodyn (Gebiet Kiew), Odessa und im Gebiet Transkarpatien. Die Aufnahmekapazität in diesen modern eingerichteten Zentren soll bei jeweils 200 Personen liegen. Zu angeblichen Misshandlungen von Flüchtlingen durch Aufsichtspersonal liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor.

Der UNHCR hält an seiner früheren Bewertung fest: Rückführungen von Drittstaatern sollten mit Behutsamkeit ("caution") erfolgen.

Die Ukraine ist für die illegale Migration von Drittausländern aus Asien und dem Nahen Osten in Richtung Westeuropa von zunehmender Bedeutung. Die illegalen Grenzübertritte werden häufig durch Schleusernetzwerke organisiert. Die landesweite Ermittlungsarbeitet konzentriert sich dabei auf den Nachweis operierender Schleuserorganisationen. Nur ein geringer Teil der migrationsrelevanten Feststellungen werden an den Westgrenzen zu den EU und Schengenstaaten getroffen. Die West- und Schengen-Außengrenzen - hier die Grenzdienstinspektion Lemberg (Polen), Tschop (Dreiländereck Ukraine-Ungarn-Slowakei), Ushgorod (Slowakei) sowie Tysa (Ungarn) - bleiben jedoch Schwerpunkte relevanter Feststellungen im Bereich der Ausschleusungen über die grüne Grenze.

Bis zum Abschluss der Strafverfahren bleiben irreguläre bzw. geschleuste Migranten in Einrichtungen zur vorläufigen Aufnahme, die sie häufig bald verlassen. Nachdem es lange Zeit so aussah, als verhindere der Ukraine-Konflikt den Transit für irreguläre Migranten, scheinen sich die Schleuser mit den Verhältnissen arrangiert zu haben. Vor allem Personen aus Asien werden weiterhin über Russland (insbesondere über die unter ukrainischer Kontrolle stehenden Oblaste Charkiw und Sumy) auf dem Weg durch die Ukraine nach Europa geschleust. Die Ostukraine wird dabei aus Sicherheitsgründen von der unorganisierten irregulären Migration eher gemieden, wogegen gut vernetzte Schleuserorganisationen sie sogar bevorzugen. Für die Schleusung von Migranten aus Zentralasien oder dem Nahen Osten sollen inzwischen Zahlungen zwischen 10.000 und 15.000 US-Dollar geleistet werden. Neben meist ausweislosen irregulären Migranten aus Afghanistan, Somalia und Syrien wird auch vielen russischen Staatsangehörigen an den unterschiedlichen Grenzübergangsstellen die Einreise in die Ukraine häufig verwehrt.

Es ist davon auszugehen, dass ein großer Teil der illegal in der Ukraine lebenden Flüchtlinge die rasche Weiterreise nach Westeuropa anstrebt.

IV. Rückkehrfragen

1. Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer

1. 1 Grundversorgung

Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. In Teilen des Landes stehen Strom, Gas und warmes Wasser nicht ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade der auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder bleibt daher karg.

die ukrainische Währung Hrywnja (UAH) verlor von Anfang 2014 bis Frühjahr 2015 etwa die Hälfte ihres Außenwerts, in kurzfristigen Spitzen auch deutlich mehr. Seither ist der Wechselkurs weitgehend stabil (Anfang Dezember 2015 bei gut 25 Hrywnja pro Euro, knapp 24 Hrywnja zum Dollar). Die Inflation bleibt jedoch hoch: sie lag 2015 in der Spitze bei knapp 60%, soll zum Jahresende bei ca. 50% liegen und 2016 auf 12% zurückgehen (IWF und Nationalbankprognose). Der gesamtukrainische, sektorübergreifende Durchschnittslohn betrug Mitte 2015 3.870 UAH (bei starken sektoralen und regionalen Unterschieden); die Durchschnittsrente dürfte bei weniger als der Hälfte dieses Betrags liegen. Die Realeinkommen der Bevölkerung sind 2015 im deutlich zweistelligen Bereich zurückgegangen. Ohne zusätzliche Einkommensquellen bzw. private Netzwerke ist es alten Menschen kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Es gibt infolge der Wirtschaftskrise und der damit einhergehenden Probleme von Unternehmen und Staat gewisse Lohn- und Gehaltsrückstände (derzeit etwa 5% der monatlichen Lohnsumme), aber so gut wie keine Rückstände bei Renten, mit Ausnahme der von Separatisten besetzten Kreise in den Gebieten Donezk und Luhansk.

1. 2 Rückkehr und Reintegrationsprojekte im Herkunftsland

Die Bundesregierung unterstützt mit dem Programm "Rückkehrende Fachkräfte" gezielt die Einbindung rückkehrinteressierter Fachkräfte, die in Deutschland z. B. ein Studium oder eine Ausbildung absolviert haben, in die Aktivitäten der Entwicklungszusammenarbeit in der Ukraine. 2015 wurden über das Centrum für internationale Entwicklung und Migration (CIM) neun rückkehrende Fachkräfte gefördert.

1. 3 Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal. Dennoch ist gelegentlich der Beginn einer Behandlung korruptionsbedingt davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser beziehungsweise erwerbswirtschaftlich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind jedoch für den größten Teil der ukrainischen Bevölkerung nicht bezahlbar. Fast alle gebräuchlichen Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken halten teilweise auch importierte Arzneien vor.

2. Behandlung von Rückkehrern

Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden wären. Um neue Dokumente zu beantragen müssen sich Rückkehrer an den Ort begeben, an dem sie zuletzt gemeldet waren. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können sich – wie bei anderen Personengruppen auch – Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben.

3. Einreisekontrollen

Grundsätzlich ist die Einreise eines ukrainischen Staatsangehörigen verfassungsmäßig garantiert (Art. 33 Absatz 2). Ob eine Rückkehr in die Ukraine erfolgen kann und wie sich Rückkehr, Einreise und Wiedereingliederung gestalten, hängt deshalb von der Staatsangehörigkeit des Rückkehrers ab. Vor einer Abschiebung oder zwangsweisen Rückkehr ist ein Nachweis der Staatsangehörigkeit zu führen. Dies setzt, soweit die Person nicht im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist, eine entsprechende Prüfung durch eine Auslandsvertretung der Ukraine voraus. Im Normalfall wird ein vom Betroffenen auszufüllen-der Antrag zur Ausstellung von Passersatzpapieren an das Außenministerium in Kiew mit der Bitte weitergeleitet, die ukrainische Staatsangehörigkeit festzustellen. Möglich ist auch die Überprüfung aufgrund eines von der ukrainischen Auslandsvertretung selbst gestellten Ersuchens an das Außenministerium. Ist der Betroffene nicht zur Mitwirkung an der Beschaffung von Heimreisedokumenten bereit, so haben die ukrainischen Auslandsvertretungen in der Vergangenheit mitunter deutsche Behörden gebeten, unmittelbar mit dem Innenministerium der Ukraine in Kontakt zu treten und die Modalitäten einer zwangsweisen Rückkehr zu vereinbaren. Nur ukrainische Dokumente sind anerkennungsfähig. Heimreisedokumente der EU oder der Bundesrepublik Deutschland werden nicht anerkannt. Die Ukraine stellt seit dem 01.01.2016 einen neuen Personalausweises im Kartenformat aus. Im Zeitraum von fünf Jahren wird die neue ID-Karte den "historischen" sog. Nationalpass (Inlandspass) ablösen. Antragsberechtigt sind ukrainische Staatsangehörige ab 14 Jahren.

4. Abschiebewege

Westliche Staaten ohne gemeinsame Grenze mit der Ukraine (z.B. Frankreich und Niederlande) nehmen Rückführungen illegal Eingereister in erster Linie entsprechend den Regeln des Internationalen Zivilluftfahrt-Übereinkommens von Chicago (ICAO) vor. Auch aus Deutschland finden Abschiebungen statt. Das Rücknahmeübereinkommen zwischen der EU und der Ukraine ist am 01.01.2008 in Kraft getreten.

V. Sonstige Erkenntnisse

Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Ausreisefreiheit wird (vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen) von der Verfassung jedermann garantiert (Art. 33 Absatz 1). Ausreisewillige ukrainische Staatsangehörige müssen über einen Auslandsreisepass verfügen, der auf Antrag und gegen Gebühr ausgestellt wird. Bei Ausreise zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland wird darüber hinaus anlässlich der Abmeldung von den Ordnungsämtern geprüft, ob noch Schulden oder andere rechtliche Verpflichtungen (z.B. Unterhalts- oder Steuerschulden) bestehen. Die ukrainischen Grenzschutzbehörden kontrollieren an der Grenze, ob ein gültiger Auslandsreisepass und gegebenenfalls ein Visum des Ziellandes vorliegen, der Ausreisende in der Ukraine zur Fahndung ausgeschrieben ist oder andere Ausreisehindernisse bestehen. Ausgereist wird vornehmlich auf dem Landweg. Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass bei männlichen Reisenden an der Grenze der Status ihrer Wehrpflicht überprüft wird.

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Ukraine:

Tumorbehandlung vom 12.08.2015

Der Bf. befindet sich nach erfolgter Blasentumorresektion in medizinischer Behandlung. Als weitere Therapiemaßnahmen wurden regelmäßige Zystoskopiekontrollen empfohlen.

1. Sind aktuell Tumorbehandlungen in der Ukraine möglich?

2. Welche Spitäler kommen dafür in Frage?

3. Werden die Kosten für sozial Bedürftige Personen in der Praxis von der Krankenversicherung getragen?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Da es sich um eine medizinische Anfrage handelt, wurden eine Verfügbarkeitsanfrage und eine Zugänglichkeitsanfrage an MedCOI gestartet.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Behandlungen in der Ukraine grundsätzlich verfügbar sind. Zystoskopien können, nach Untersuchung durch einen dortigen Arzt, zumindest in einem genannten öffentlichen Krankenhaus kostenlos durchgeführt werden. Es sei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich daraus keine Garantien ableiten lassen, dass der konkrete Bf. die Behandlung auch tatsächlich erhalten würde und dass sie in seinem Fall auch wirklich kostenlos wäre.

Einzelquellen:

MedCOI (= Medical Country of Origin Information) ist ein Projekt mehrerer europäischer staatlicher Stellen und von ICMPD (International Centre for Migration and Policy Development) zur Bereitstellung medizinischer Herkunftslandinformation. Möglich sind Fragen zu Verfügbarkeit (Availability), Zugänglichkeit (Accessibility) und generelle MedCOI (general). Die Recherche der Fragen wird von den Niederlanden und Belgien übernommen, die sich dabei als Recherchewerkzeuge internationaler Firmen für medizinische Dienstleistungen mit Büros in mehreren Ländern, Expertenkontakten und den Ergebnissen eigener Fact Finding Missions bedienen.

MedCOI berichtet am 11.6.2015, dass in der Ukraine folgende Behandlungen verfügbar sind: zystoskopische Kontrollen; stationäre und ambulante (Folge) Behandlung durch einen Onkologen; sowie stationäre und ambulante (Folge) Behandlung durch einen Urologen. Und zwar in den im Zitat genannten öffentlichen und/oder privaten medizinischen Einrichtungen.

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MedCOI (11.6.2015): BMA 6859

Bezüglich der Zugänglichkeit der Behandlungen berichtet MedCOI am 13.7.2015, dass gemäß Verfassung ukrainische Bürger kostenlosen Zugang zu einem umfassenden Paket an Gesundheitsdienstleistungen haben. Es gibt kein beitragsgestütztes staatliches Krankenversicherungsschema. Das System wird durch allgemeine Steuern finanziert und sieht den Zugang zu unbegrenzter kostenloser Betreuung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen vor. Nicht enthalten sind Medikamente, welche Patienten auf eigene Rechnung kaufen müssen. Aber bei Angehörigen sogenannter vulnerabler Gruppen und bei Patienten mit bestimmten schweren Erkrankungen, wird auch die ambulante Medikation übernommen.

Aufgrund der wirtschaftlichen Lage in der Ukraine sind die Gesundheitsleistungen aber unzureichend finanziert und die Regierung hat mehrere Versuche unternommen, den Umfang der garantierten Leistungen einzuschränken. Es wurde eine Liste von Leistungen erstellt, für welche die staatlichen Gesundheitseinrichtungen vom Patienten (oder dessen etwaiger privater Krankenversicherung, etc.) eine Gebühr verlangen können. Betroffen sind nicht lebensnotwendige Leistungen. Andererseits hat die ukrainische Regierung das "Programm für die Bereitstellung staatlich garantierter kostenloser Krankenversorgung für ukrainische Bürger" angenommen. Die kostenlosen Dienste des Programms umfassen: Notversorgung, ambulante Versorgung in Polikliniken, stationäre Versorgung bei akuten Erkrankungen und Notfällen, Notfall-Zahnbehandlung, Erste Hilfe für die ländliche Bevölkerung, spezialisierte Sanatorien für Behinderte und Kinder und medizinische Versorgung in Waisenhäusern. Die Entscheidung, welche der Leistungen tatsächlich kostenlos erfolgen, obliegt aber dem Gesundheitsdienstleister selbst. Dies führte zu mangelnder Transparenz des Systems und zu einer Erhöhung der bereits bestehenden informellen Zahlungen. Es gibt keine klare Linie zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen medizinischen Leistungen. Zahlungen aus eigener Tasche machten 2012 42,3% der gesamten Gesundheitsausgaben aus, und sie nehmen in allen Bereichen zu:

offizielle Servicegebühren, Medikamente und informelle Zahlungen.

Private medizinische Behandlung und private Krankenversicherungen sind vorhanden, vor allem in den urbanen Zentren. Diese sind teuer, die Qualität ist dafür oft höher als in öffentlichen Krankenhäusern. Der Privatsektor ist klein und besteht überwiegend aus Apotheken, Diagnoseeinrichtungen (stationäre und ambulante) und privat praktizierenden Ärzten. Beratungsgebühren variieren zwischen 180 UAH (Allgemeinmediziner) und 210 UAH (Spezialist). Private Krankenversicherungen werden üblicherweise von Personen mit gesundheitlichen Problemen abgeschlossen, um die Kosten der Behandlung in Bezug auf Direktzahlungen zu reduzieren, ein höheres Maß an Komfort zu erhalten, oder Wartelisten zu vermeiden. In der Regel sind ältere Menschen (60-70 Jahre) und Personen mit Krebs, Tuberkulose, Diabetes, HIV usw. aber ausgeschlossen. Es gibt auch Krankenfonds, eine Art nicht-kommerzielle private Krankenversicherung, die 2013 1,4% der ukrainischen Bevölkerung umfassten und für ihre Mitglieder die Direktzahlungen bzw. Kosten für Medikamente usw. ganz oder teilweise übernehmen.

Zum konkreten Fall berichtet die lokale Auskunftsperson von MedCOI, dass die Behandlung in der Onkologie des Lisod Israeli Oncology Hospital, einer privaten Anlage südlich von Kiew, 15.000 UAH kostet. Dies beinhaltet eine Zystoskopie und Beratung durch einen Urologen und einen Onkologen. Der Patient muss für die Behandlung selbst bezahlen. Im öffentlichen Sektor kann der Patient die Behandlung im Kiev City Oncology Center oder National Cancer Institute erhalten. Zystoskopien sind dort kostenlos, aber eine vorherige Untersuchung durch einen Onkologen ist erforderlich. Die Auskunftsperson fügt jedoch hinzu, dass angesichts der gegenwärtigen Umstände in der Ukraine, die Behandlung und Sicherstellung qualitativer Versorgung im öffentlichen Sektor schwierig sein könnte.

Under the Constitution, Ukrainian citizens are entitled to a comprehensive guaranteed package of healthcare services, provided free of charge at the point of use. The country does not implement a contributory national social health insurance scheme. The system is financed by general taxation and declaratively provides access to unlimited free care in publicly owned healthcare facilities. It does not include medicines, which patients have to purchase on their own account. But, people belonging to so-called vulnerable groups and patients with socially significant or very serious diseases are entitled to benefits that cover outpatient medicines.

Because of the economic situation, the commitment to free healthcare services has not been backed by sufficient financing and the government has made several attempts to limit the guaranteed package of free healthcare. A list of services was adopted for which state healthcare facilities could ask a fee, to be paid in full by the patient or a third party (Voluntary Health Insurance (VHI) mechanisms, such as private health insurance, sickness funds and credit unions). According to the authors of the Ukraine Health System Review, it concerns treatments that are elective and not life-threatening. The government also approved the ‘Programme for Providing the Citizens of Ukraine with Free Health Care Guaranteed by the State’. The free services of this programme include:

emergency care, outpatient polyclinic care, inpatient care for acute conditions an emergencies, emergency dental care, first aid for the rural population, specialized sanatoria for disabled people and children, medical care for children in orphanages. However, it is left up to the healthcare provider to decide which services will be free of charge and which ones require payment. For the authors of the Ukraine Health System Review, this has led to a lack of transparency in the system, which has contributed to an increase in already existing informal payments. There is no clear line between free and paid medical services. Out-of pocket payments have reached 42,3% of total health expenditure in 2012 and they are increasing in all main forms of spending: official service charges, medicines and medical product charges, as well as informal payments.

Private medical treatment and private health insurance are also available, especially in the urban centers. The costs of their services are expensive, but the quality is often higher than those provided in public hospitals. The private sector is small and consists mostly of pharmacies, diagnostic facilities (inpatient and outpatient) and privately practicing physicians. According to the Medcoi Country Fact Sheet consultation fees vary in the private sector between 180 UHA (for a GP) and 210 UHA (for a specialist).

VHI does not play a significant role and accounts for 2% of private healthcare expenditure. Employers buy VHI policies on behalf of their employees as part of the social benefits package. Individual VHI policies are usually bought by people who have existing health problems in order to reduce the cost of treatment relative to direct payments for medical services; to get a higher level of comfort when being treated; or to avoid waiting lists for services where demand outstrips supply. However, the companies decide themselves upon the eligibility criteria and levels of premiums. In general, elderly people (60-70 years) and persons with a high-risk due to a pre-existing condition such as cancer, TB, diabetes, HIV are excluded. The insurance company ‘Naftagazstrakh’ is the major player in the VHI market and its premiums are among the lowest. In 2011 the premium was 600 UHA for a year. The insurance covers outpatient and inpatient care in general and specialized facilities. Sickness funds, a form of non-commercial VHI, seek to reduce out-of-pocket spending on pharmaceuticals for their members. In 2013 they covered 1,4% of the population. Individuals as well as work collectives, enterprises, facilities and organizations can make voluntary contributions for themselves or their workers. The monthly contribution for the members of the Zhitomir oblast Sickness fund, for example, were 25 UHA in 2013, and members were guaranteed unlimited cover for medicines on the Essential Medicines List and full or partial coverage for necessary laboratory or instrumental diagnostic tests.

Case-related information:

According to our contact person, treatment in the Lisod Israeli Oncology Hospital, a private facility south of Kiev, costs 15.000 UAH. This includes a cystoscopy and a consultation by a urologist and an oncologist. The patient has to pay for the treatment himself.

In the public sector, the patient can receive treatment in the Kiev City Oncology Center or the National Cancer Institute. Cystoscopies are free of charge, but a prior assessment with an oncologist is required. However, our person of contact adds that, given the current circumstances in Ukraine, treatment and continuity in qualitative care in public sector might be more difficult to ensure and/or guarantee.

MedCOI (13.7.2015): BDA 6152

2. Beweiswürdigung:

Die BF konnten im Verfahren abgesehen von BF3, der seinen Führerschein vorlegte, zwar keine Dokumente zu ihrer Identität vorgelegen, da diese im Zuge der Ausreise verlorengegangen sein sollen, wurde jedoch eine Recherche im Herkunftsstaat durchgeführt, die die Identität, Staatsangehörigkeit und Wohnverhältnisse im Herkunftsstaat bestätigt hat.

Es war demnach von der geklärten Identität der Beschwerdeführer auszugehen.

BF1 und BF2 leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.

BF1 erklärte in der Beschwerdeverhandlung, gesund zu sein (S. 4 Verhandlungsprotokoll).

BF2 führte lediglich altersentsprechende Krankheiten – Bluthochdruck, erhöhter Cholesterin, eine zu sehr schließende Herzklappe – an. Sie gab an, nicht näher bekannte Medikamente zu nehmen und konnte auf Aufforderung auch keine medizinischen Befunde vorlegen. Sie meinte, ihre Befunde nicht mitgenommen zu haben. Sie sei bei einem Internisten in Behandlung und habe zuletzt im Jänner ein 24-h-EKG gemacht (S. 4 Verhandlungsprotokoll).

Abgesehen davon, dass BF2 infolge der Verhandlung keine medizinischen Befunde über schwerwiegende Erkrankungen vorgelegt hat, geht aus ihrem Vorbringen lediglich hervor, an altersentsprechenden Erkrankungen zu leiden. Ein exklusiv im Bundesgebiet verfügbarer Behandlungsbedarf hat sich nicht ergeben.

BF3 hat sich in Österreich am 31.01.2017 einer Operation (Prostatakrebs) unterzogen. Dahingehend wurden medizinische Befunde des behandelnden Urologen und des operierenden Krankenhauses übermittelt.

BF3 hat sich vom 30.01.2017 bis 06.02.2017 in stationärer Pflege befunden. Abgesehen von der Operation an der Prostata ist im Kurzarztbrief als Diagnose Bluthochdruck vermerkt, wobei BF3 dies schon vor dem BFA in seiner Einvernahme erwähnt hat. Im Kurzarztbrief wurden Medikamente bei Bedarf bzw. eines für vier Wochen verschrieben. Die Klammerentfernung für den 10.02.2017 beim Hausarzt sowie eine Befundbesprechung an der urologischen Ambulanz am 20.02.2017 wurden ebenso im Kurzarztbrief erwähnt. Darüber hinaus wurde der Beginn eines Beckenbodentrainings vereinbart. Zuletzt wurde ein Kontrolltermin an der urologischen Ambulanz am 08.05.2017 vereinbart. In der Beschwerdeverhandlung wurde BF1 umfassend zum Gesundheitszustand von BF3 befragt, in der Folge wurden trotz gewährter Möglichkeit zur Stellungnahme keine weiteren medizinischen Befunde vorgelegt, weshalb vom Erfolg der Operation auszugehen war. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen haben sich im Übrigen bloß vorübergehende medizinische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Operationsnachbetreuung ergeben.

Dies ist auch den Ausführungen von BF1 in der Beschwerdeverhandlung zur Erkrankung von BF3 zu entnehmen:

Befragt, wie es ihrem Vater heute gehe und welche therapeutischen Maßnahmen nach der Operation vorgeschlagen worden seien, meinte BF1, dass ihr Vater Tabletten und Spritzen bekommen würde. Eine Chemotherapie sei bislang nicht angeordnet worden. Am 20.02.2017 habe BF3 einen Kontrolltermin. Für den 08.05.2017 sei eine weitere Vorstellung bei der urologischen Ambulanz betreffend PSA Kontrolle vereinbart worden. BF3 meinte, BF1 gehe es heute schon ein bisschen besser (S. 4 Verhandlungsprotokoll).

Am Ende der Beschwerdeverhandlung erklärte BF1 auch, dass BF3 in absehbarer Zeit auch wieder arbeitsfähig und arbeitswillig sei. So habe der Arzt gemeint, dass in drei bis vier Monaten alles wieder ok wäre.

Auf Nachfrage, ob laut Aussagen der behandelnden Ärzte der Zustand ihres Vaters gut sei, bestätigte dies BF1. Sie erklärte, die Ärzte hätten gesagt, es schaue gut aus. Im Moment könne er jedoch nicht seinen Urin kontrollierten, weshalb ihm die Ärzte eine Physiotherapie verordnet hätten. Wenn diese nicht helfen würde, müsste er eine Operation machen. (S. 16 Verhandlungsprotokoll).

Diese Ausführungen in Zusammenhang mit den vorgelegten medizinischen Befunden lassen auf keine schwerwiegende Erkrankung von BF3 schließen bzw. konnte BF3 erfolgreich behandelt werden und benötigt lediglich Nachkontrollen bzw. eine Physiotherapie, um seinen Urin zu kontrollieren.

Exklusiv im Bundesgebiet erhältliche Medikamente bzw. eine nur hier verfügbare Behandlung wurden nicht vorgetragen.

In diesem Zusammenhang war abschließend auf die zitierten Länderinformationen zu verweisen, wonach in der Ukraine eine medizinische Grundversorgung und selbst Tumorbehandlungen gewährleistet sind, wobei zum gegebenen Zeitpunkt keine schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen und auch kein akuter, lebensnotwendiger medizinischer Behandlungsbedarf erkennbar waren.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der BF steht ihre Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen.

Festzuhalten war, dass das BFA in seinen Bescheiden vom 29.09.2015 von keiner asylrelevanten Gefährdung der BF im Herkunftsstaat ausgegangen ist und dieses Ergebnis von den BF unangefochten geblieben ist.

Die BF gehen demnach selbst nicht davon aus, im Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.

Zum Verlassen des Herkunftsstaates haben sie auf das Wesentliche beschränkt Folgendes vorgebracht:

BF3 habe im Mai 2014 beim Referendum in XXXX für die Einheit der Ukraine gestimmt, woraus er auch in seinem Freundes und Bekanntenkreis kein Geheimnis gemacht habe.

Er habe eine Schuhwerkstatt in XXXX betrieben, die im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzung als Luftschutzkeller benutzt worden sei. Die Separatisten hätten ihm auch sein Auto weggenommen.

BF1 habe nach Beginn der kriegerischen Auseinandersetzungen ihre Arbeit verloren, da ihr Arbeitgeber seine unternehmerische Tätigkeit eingestellt habe. BF3 erklärte, dass ein Interesse der Separatisten an BF1 für Dolmetschertätigkeiten bestanden habe, da diese über Fremdsprachenkenntnisse verfüge.

Die BF verneinten allesamt, von staatlichen Problemen betroffen gewesen zu sein. Auch sonstige schwerwiegende Probleme – abgesehen vom Ostukrainekonflikt – legten sie nicht dar.

Abgesehen von den Befürchtungen im Fall einer Rückkehr, die sich auf die Ostukraine beziehen, hegen sie für den Fall einer Rückkehr die Befürchtung, sich in der Westukraine nicht ansiedeln zu können, da sie dort aufgrund ihrer Herkunft aus der Ostukraine und ihrer armenischen Volksgruppenzugehörigkeit Diskriminierungen und Anfeindungen durch die Bevölkerung ausgesetzt seien. Zusätzlich wurde in den Raum gestellt, dass BF1 potentiell von einer Einberufung zur Armee betroffen sei.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der BF in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem nicht asylrelevanten Vorbringen der BF, wobei der negative Abspruch über den Status von Asylberechtigten in den Bescheiden vom 29.09.2015 auch nicht angefochten wurde. Auch nach durchgeführter Beschwerdeverhandlung war kein anderslautendes Ergebnis erkennbar.

Die BF haben erkennbar die Ostukraine im Zusammenhang mit den kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen. Sie wollten ursprünglich nach XXXX , haben sie sich dort aber dazu entschlossen, die Ukraine zu verlassen. Die Ausreise erfolgte illegal und schlepperunterstützt.

Die BF haben quer durch das ganze Verfahren von einer guten finanziellen Lage in der Ukraine berichtet. BF1 verfügt über ein Universitätsstudium, BF3 hat eine Schuhwerkstatt gehabt und BF2 ging einer privaten Tätigkeit als Schneiderin nach.

Die BF hätten in XXXX in diversen Mietwohnungen gelebt und würden unverändert über ein Haus in XXXX verfügen.

Zum Haus in XXXX finden sich widersprüchliche Ausführungen. BF3 meinte vor dem BFA von dort den Herkunftsstaat verlassen zu haben und erklärte außerdem, dass sie sowohl in der Wohnung in XXXX als auch im Haus in XXXX gelebt hätten. BF3 ergänzte auch, dass das Haus auf einer Seite zerstört sei, es sich jedoch noch in seinem Besitz befinde. (AS 41 im Verwaltungsakt von BF3) Soweit in der Beschwerdeverhandlung in Zweifel gezogen wird, dass das Vorbringen betreffend eine Ausreise von XXXX zutreffe und es vielmehr zu Missverständnissen bzw. Problemen mit dem Dolmetscher gekommen sein soll (S. 8 und S. 12 Verhandlungsprotokoll), ist das nicht nachvollziehbar, zumal das gesamte Vorbringen rückübersetzt wurde und danach von BF3 anstandslos unterfertigt wurde.

Es erscheint in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, dass BF3 konkret ausführen konnte, dass das Haus auf einer Seite zerstört sei, BF2 jedoch keine konkreten Ausführungen zum Haus machen können will. Sie meinte, dass das Haus infolge der Kriegsereignisse zerstört worden sei. Sie meinte, dass eine Wand eingestürzt sei, sie jedoch nicht wisse, ob es noch bewohnbar sei. Sie erklärte dann weiter, dass sie nur davon gehört, es aber nicht gesehen habe. Das Haus sei im Sommer 2014 zerstört worden, sie seien aber immer in XXXX gewesen. (S. 7 Verhandlungsprotokoll)

BF2 versucht demnach die Situation im Herkunftsstaat prekärer darzustellen, als sie sich tatsächlich dargestellt hat.

Auch betreffend die vorgelegten Dokumente haben sich nicht nachvollziehbare Erklärungen ergeben. So wurde nach der Ausreise der BF ein Diplom von BF1 aus der Ukraine übermittelt. Hier ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein vergleichsweise unwichtiges Dokument übermittelt wurde, jedoch weitere im Herkunftsstaat befindliche Urkunden und Dokumente nicht mit übermittelt worden seien. Sowohl BF1 als auch BF2 konnten hiefür keine plausible Erklärung liefern, sondern beriefen sich auf den Verlust der Dokumente (S. 6 und 11 Verhandlungsprotokoll). Vor dem BFA erwähnte BF2 jedoch, dass sich Heirats- und Geburtsurkunde in der Wohnung in XXXX befinden würden.

Auch die tatsächlichen Wohnverhältnisse vor der Ausreise bleiben zweifelhaft. Das die BF in einer Mietwohnung derart wichtige Dokumente zurückgelassen hätten, zumal sie erklärten, in XXXX immer wieder die Wohnung gewechselt zu haben, ist vollkommen lebensfremd.

Das erkennende Gericht geht grundsätzlich vom Wahrheitsgehalt der Angaben der BF aus, wonach diese die Ostukraine im Winter 2014 infolge der angespannten Lage und der in der Region vorherrschenden kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen wollten und diese in weiterer Folge in den Westen der Ukraine nach XXXX gezogen sind, wo jedoch die Verwaltung vom Zustrom der damals zahlreich geflüchteten Ostukrainer überfordert war. Anstatt in der Folge weiter nach XXXX zu gehen, wo sich die Tochter von BF2 und BF3/Schwester von BF1 angesiedelt hat, haben sie sich zur schlepperunterstützten Ausreise nach Österreich entschlossen.

Nunmehr behaupten sie, dass ihnen eine Rückkehr in die Ukraine – konkret nach XXXX – nicht möglich sei.

BF1 und BF2 konnten jedoch auch in der Beschwerdeverhandlung keine stichhaltigen Gründe dafür nennen, weshalb eine Rückkehr in die Ukraine nach XXXX nicht möglich sein sollte. Eine Gefährdung, die Gefahr, in eine lebensbedrohende Lage zu geraten bzw. einer Art. 3 EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt zu sein, konnte nicht dargelegt werden.

Aus den Länderinformationen ergibt sich eindeutig, dass humanitäre Hilfe für Binnenflüchtlinge vorhanden ist und zwar vom Staat, lokalen Behörden, UNHCR, NGOs und Freiwilligen. Den BF ist bei einer Rückkehr in die Ukraine – außerhalb der Ostukraine – auch zumutbar, sich dort zu registrieren, um entsprechende staatliche und nichtstaatliche Unterstützungsleistungen zu erhalten.

Dass in der Ukraine sehr wohl Hilfestellungen für intern Vertriebene vorhanden sind, ergibt sich aus den zitierten Länderberichten und insbesondere auch aus der aktuellen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Ukraine vom 11.11.2016, wobei nicht ersichtlich ist, warum den BF, einzig aufgrund ihrer Herkunft aus der Ostukraine Diskriminierung in asylrelevantem Ausmaß drohen sollte, wenn auch nicht verkannt wird, dass es zu Diskriminierungen kommt, die in ihrem Ausmaß nach den zitierten Länderfeststellungen jedoch in keiner Weise ein asylrelevantes Ausmaß erreichen bzw. von der Gefährdungslage den Schutzbereich von Art. 3 EMRK tangieren.

Hier war auch festzuhalten, dass sich in XXXX die Tochter von BF2 und BF3/Schwester von BF1 aufhält.

BF2 erklärte zu dieser befragt, dass die Tochter mit der Familie des Ehemannes in XXXX lebt. Dort halten sich Schwiegermutter, Schwager der Tochter sowie ein Bruder der Schwiegermutter sowie die Enkelkinder von BF2 auf. Der Ehemann der Tochter und dessen Familienangehörige sind armenisch-stämmig. BF2 hält auch mit ihrer Tochter in XXXX Kontakt und erklärte, mit dieser zwei Mal wöchentlich zu telefonieren (S 8 Verhandlungsprotokoll).

Auch BF1 bestätigte den Aufenthalt ihrer Schwester in XXXX . Sie meinte dann vorerst, dass sie mehr oder weniger Kontakt miteinander hätten, meinte dann aber, sie ab und zu per whatsapp anzurufen, wenn diese in der Arbeit sei. (S. 12 Verhandlungsprotokoll) Aus diesem Vorbringen wird bereits erkennbar, dass versucht wird, den Kontakt als nicht so intensiv darzustellen, was jedoch bei gelegentlichen Kontakten im Fall von BF1 und zwei Anrufen pro Woche im Fall von BF2 nicht nachvollziehbar ist. In der Beschwerdeverhandlung behauptete BF1 auch offensichtlich als Schutzbehauptung, dass die Familie des Ehemannes der Schwester sie, BF2 und BF3 nicht mag (S. 13 Verhandlungsprotokoll).

Abgesehen davon, dass bereits die Länderinformationen dergestalt sind, dass einer Rückkehr der BF nach XXXX nichts entgegensteht, vereinfacht der dorthin unverändert bestehende familiäre Anschluss die Rückkehr dorthin. Auch der Umstand, dass sie in XXXX keine Freunde haben (S. 13 Verhandlungsprotokoll), ändert nichts am offensichtlich bestehenden familiären Anschluss.

Sowohl BF1 als auch BF2 konnten in der Beschwerdeverhandlung auch sonst keine stichhaltigen Gründe anführen, weshalb eine Rückkehr nach XXXX nicht möglich sein sollte.

Soweit sie sich auf ihre armenische Volksgruppenzugehörigkeit zurückzogen, war bereits auf die Tochter/Schwester mit den Angehörigen ihres Ehemannes in XXXX zu verweisen, die allesamt armenisch-stämmig sind.

Es ist auch notorisch bzw. entspricht dies dem Erfahrungsschatz der erkennenden Richterin, die seit Jahren Asylverfahren betreffend ukrainische Staatsangehörige judiziert, dass es traditionell sehr viele Armenier, und dementsprechend auch eine große Anzahl an Armeniern, die in XXXX leben, gibt. Dem konnte BF1 auch nichts entgegensetzen und bestätigte, dass es sehr viele Armenier gebe. Sie ergänzte, dass sich diese sehr aktiv einer nationalistischen Bewegung angeschlossen hätten. (S. 13 Verhandlungsprotokoll) Abgesehen davon, dass die BF wie viele andere Armenier in der Ukraine keine Nationalisten sind und diese Behauptung von BF1 auch nicht durch aussagekräftige Berichte bestätigt werden konnte, hat ihr Vater vor dem BFA noch erklärt, dass die Armenier in der Westukraine mit den Ukrainern und in der Ostukraine mit den Russen sympathisieren würden (AS 43 im Verwaltungsakt von BF2.

BF1 und BF2 konnten auch sonst keine stichhaltigen Gründe nennen, weshalb ihnen eine Rückkehr in die Ukraine nach XXXX nicht möglich sein sollte.

Soweit sie die Probleme von BF3 aufgrund des Umstandes anspricht, dass er für die Einheit der Ukraine und gegen die Separatisten eingetreten ist (S. 9 Verhandlungsprotokoll), kann dieses Vorbringen nicht nachvollzogen werden. Hier war bereits festzuhalten, dass die BF aufgrund dessen nicht einmal in der Ostukraine verfolgt worden sind. Aus der proukrainischen Einstellung des BF3 resultiert in der Westukraine offensichtlich keine Gefährdung.

Auch das Vorbringen rund um mangelnde finanzielle Mittel im Fall einer Rückkehr nach XXXX (S. 10 Verhandlungsprotokoll) greift nicht, zumal bereits zuvor auf finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten verwiesen wurde, wobei die BF zusätzlichen Rückhalt durch die in XXXX aufhältige Tochter/Schwester haben.

Zu Arbeitsmöglichkeiten in XXXX war darauf zu verweisen, dass die Tochter/Schwester laut BF2 in XXXX schwarzarbeite. (S. 10 Verhandlungsprotokoll) Es muss im Zusammenhang mit der Tochter/Schwester und deren Familie noch einmal festgehalten werden, dass diese offenbar in XXXX wirtschaftlich abgesichert leben können.

Zu Erwerbsmöglichkeit war auf die fundierte Ausbildung von BF1 zu verweisen, wobei auch BF2 und BF3 Handwerke erlernt haben und bis zur Ausreise privat als Reparatur-Schneiderin und Schuster gearbeitet haben.

BF2 erklärte im Übrigen, dass sie kurz vor dem Pensionsalter stehe und ihr Mann bereits pensionsberechtigt sei. (S. 8 Verhandlungsprotokoll)

Im Lichte der fundierten Sprachkenntnisse von BF1 und ihrer akademischen Bildung ist davon auszugehen, dass ihre Lebenssituation in XXXX besser sein wird, als die eines Durchschnittsbürgers in der Ukraine.

Zu BF2 und BF3 war auf staatliche Pensionsansprüche sowie auf ihre unveränderte Arbeitsfähigkeit und -willigkeit und ihre handwerkliche Begabung zu verweisen.

BF3 verfügt im Übrigen unverändert über Ersparnisse und ein Haus in der Ukraine.

Es war schließlich auch auf die weiteren Familienangehörigen in der Russischen Föderation und Armenien und aufgrund des funktionierenden Bankwesens auf die Überweisung finanzieller Unterstützungsleistungen zu verweisen. Solche sind im Hinblick auf den Ehemann von BF1 auch von Österreich nach XXXX möglich.

Ausdrücklich festgehalten wird auch noch einmal, dass aus dem bloßen Umstand der Herkunft aus der Ostukraine trotz Vorbehalte in der Bevölkerung der Westukraine, es nicht zutrifft, dass alle Binnenflüchtlinge aus der Ostukraine für Separatisten gehalten werden.

Aus den Länderberichten ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr mangels Dokumente scheitert.

BF1 musste im Übrigen selbst eingestehen, dass sie nicht in die Zukunft schauen könne und vielleicht auch gar nichts passiere und meinte völlig unbestimmt, nicht sicher zu sein, ob sie in der Ukraine nicht ihr Leben aufs Spiel setzen würden (S. 13 Verhandlungsprotokoll).

Was die sonstige Gefährdungslage in der Ukraine betrifft, kann für die BF demnach nach dem Gesagten eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einsetzende Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden, zumal auch keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen der Beschwerdeführer festgestellt werden konnten.

Es wird daher den BF möglich sein, weiterhin in der Ukraine Aufenthalt zu nehmen, auch in anderen Landesteilen, wo ihnen angesichts ihrer Ausbildung jederzeit eine Arbeitsaufnahme möglich ist und wo sie auch auf staatliche und private Unterstützung in Anspruch nehmen können.

Die in das Verfahren miteinbezogenen Länderinformationen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Aus den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass in den westlichen Landesteilen der Ukraine keine Verschlechterung der grundsätzlich ruhigen Sicherheitslage bekannt geworden ist. Auch in Teilen der Ostukraine gehen die Bürger weitestgehend ihren normalen Alltagsgeschäften nach.

Notorisch ist, dass Kampfhandlungen in der Ostukraine in den letzten Monaten zwar unverändert vorkommen, keinesfalls ist die Lage derart eskalierend wie in den Sommermonaten des Jahres 2014.

Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der unpolitischen Beschwerdeführer als Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist trotz der derzeitigen Zustände in Regionen der Ostukraine nicht anzunehmen, weil die BF im Westen der Ukraine Aufenthalt nehmen können, was in der Beweiswürdigung soeben umfassend dargelegt wurde.

Eine ausweglose Situation für den Fall einer Rückkehr ist bei den BF nicht erkennbar. Die BF haben bis zur Ausreise aus der Ukraine finanziell unabhängig gelebt.

Eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung besteht nicht.

Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass eine medizinische Versorgung in der Ukraine gewährleistet ist, wobei sich im Fall der BF eine schwerwiegende lebensbedrohende Erkrankung nicht ergeben hat.

Es haben sich auch keine weiteren Hinweise ergeben, die ihrer Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK entgegenstehen würden.

Soweit in den Raum gestellt wurde, BF1 könnte zum Militär eingezogen werden, war festzuhalten, dass dies nicht der Grund für ihre Ausreise gewesen ist, sondern dieser Punkt erst im Verlauf des Verfahrens durch den Vertreter in den Vordergrund gerückt wurde. Sie hat einen Einberufungsbefehl auch überhaupt nicht bekommen und bislang keinen Militärdienst leisten müssen.

Ihren Grund soll diese Befürchtung darin haben, dass im Jahr 2014 Separatisten zu BF3 gemeint hätten, BF1 komme aufgrund ihrer Sprachkenntnisse als Dolmetscherin in Frage. BF1 hat stets verneint, dass in diesem Zusammenhang jemals irgendjemand an sie herangetreten ist. Es ist hier bereits kein Zusammenhang zwischen einer Aussage von Separatisten im Jahr 2014 und der ukrainischen Armee ersichtlich, die die Einberufung zur Armee organisiert.

Unabhängig davon, hat sie überhaupt nicht dargelegt und im Verfahrensverlauf auch keinerlei substantiierten Hinweis liefern können, dass sie im Fall der Rückkehr aus asylrelevanten Gründen einberufen würde oder im Vergleich zu anderen weiblichen Staatsbürgern der Ukraine schlechter behandelt würde, sollte sie einer erfolgenden Einberufung keine Folge leisten.

Für BF1, welche der armenischen Volksgruppe angehört, kann ohne diesbezügliche Angaben somit keinerlei asylrelevante Schlechterstellung im Zusammenhang mit einem in der Zukunft (hypothetisch) drohenden allfälligen Wehrdienst erkannt werden. BF1 hat sich nach eigenen Angaben niemals politisch betätigt und hatte keine Probleme mit Polizei oder Behörden ihres Herkunftsstaats.

Ganz abgesehen davon geht aus den zitierten Länderinformationen hervor, dass zwar Frauen im Rahmen der derzeitigen Mobilisierungswelle grundsätzlich zum Militär eingezogen werden können, erscheint dies bei der in den Länderfeststellungen dargelegten Reihenfolge, welche Personen einberufen werden, jedoch wenig wahrscheinlich.

Folgende Reihenfolge wird bei den Einberufungen nämlich eingehalten:

Wehrpflichtige Männer zwischen 25 und 60 Jahren (Reihenfolge:

Freiwillige, Reservisten, Wehrpflichtige [Freiwillige, vorzugsweise jene die Wehrpflichterfahrung haben; Reservisten und Wehrpflichtige wiederum vorzugsweise jene die zum Zeitpunkt der Einberufung Arbeitslos bzw. nicht erwerbstätig sind.]); 50-60-Jahrige jedoch nur auf freiwilliger Basis. Erst dann können Frauen zwischen 25 und 60 Jahren einberufen werden.

Auch das vorgesehene Strafausmaß für die Entziehung vom Wehrdienst bzw. Desertion erreicht laut der vorliegenden Länderberichte kein unverhältnismäßiges Ausmaß. Zudem wird im vorliegenden Berichtsmaterial auch hervorgehoben, dass bislang lediglich in wenigen Fällen eine tatsächliche Freiheitsstrafe (im Ausmaß von zwei Jahren) verhängt worden sei, im Übrigen würden lediglich geringfügige Verwaltungsstrafen bzw. Bußgelder auferlegt.

Generell ist als notorisch anzusehen, dass die Kampfhandlungen in der Ostukraine in den letzten Monaten beendet wurden, der Waffenstillstand im Wesentlichen eingehalten wird. Eine Involvierung von Rekruten wie BF1, die erst eine militärische Grundausbildung durchlaufen müsste, ist demzufolge in absehbarer Zeit auszuschließen.

Hier wird abschließend auf die maßgebliche Judikaturlinie hingewiesen, wobei festzuhalten war, dass die BF die angefochtenen Bescheide insoweit nicht angefochten haben, als ihnen der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt worden ist. Für die erkennende Richterin ist demnach auch nicht nachvollziehbar, weshalb BF3 einerseits eine potentielle Einberufung zum Militär weiterhin thematisiert, andererseits den Bescheid in diesem Umfang gar nicht angefochten hat.

Die Flucht wegen Einberufung zum Militärdienst könnte nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung aus einem der in der FlKonv genannten Gründen erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre (VwGH 8.3.1999, 98/01/0371).

Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).

Die Heranziehung zum Militärdienst durch die Behörden eines souveränen Staates erlangt dann Asylrelevanz, wenn eine Schlechterstellung, schlechtere Behandlung oder Unterwerfung unter ein strengeres Strafregime bestimmter, nach Religion oder sozialer Gruppe oder politischer Gesinnung abgegrenzter Personen der zum Wehrdienst herangezogenen Personen droht. Dieser Maßstab gilt aber nicht bei der Zwangsrekrutierung durch eine Rebellenarmee. Die Zwangsrekrutierung durch eine christliche Rebellenarmee, welche alle männlichen Christen ab einem bestimmten Lebensjahr umfasst, bildet allein für sich keinen Asylgrund (VwGH 8.9.1999, 99/01/0167).

Es kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (Hinweis E vom 27. April 2011, 2008/23/0124, mwN). Gemäß Art. 3 MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 MRK gewürdigt (vgl. dazu das den Iran betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2006, 2005/20/0496, mwN) (VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085).

Wie dargelegt, hat BF1 im Verfahrensverlauf, vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, keinerlei Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines Sachverhaltes im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vorgebracht. Eine ihr auf dem gesamten Gebiet der Ukraine drohende asylrelevante Gefährdung in Zusammenhang mit einer allfälligen Ableistung des Wehrdienstes bzw. Entziehung von selbigen konnte im Falle von BF1 – einer Frau – sohin nicht erkannt werden.

Die in den angefochtenen Bescheiden angeführte Übersetzung eines Spruchpunktes IV. findet keine Entsprechung in der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung, sondern beruht offenbar auf einem Versehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ist mangels Ergreifung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen.

Subsidiärer Schutz:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Weder aus den Angaben der BF zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ausgehend von den dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Ukraine einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, wobei bereits beweiswürdigend festgehalten wurde, dass eine Rückkehr in Ukraine außerhalb der Ostukraine möglich und zumutbar ist.

§ 11 AsylG 2005 lautet:

(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Besteht für einen Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).

Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen (vgl. VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497).

Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, VwGH 19.10.200, 98/20/0430; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist, ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.

Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).

Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).

Die Annahme einer innerstaatlichen Schutz- oder Fluchtalternative erfordert nach der RSp im Hinblick auf das ihr ua innewohnende Zumutbarkeitskalkül insbesondere nähere Feststellungen über die im Falle eines Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Bf (VwGH

28. 10. 2009, 2006/01/0793 = ZfVB 2010/650; 17. 3. 2009,

2007/19/0459 = ZfVB 2009/1708; zur Maßgeblichkeit auch für

Entscheidungen über den Refoulementschutz: VwGH 17. 10. 2006, 2006/20/0120 = ZfVB 2007/1540; 31. 1. 2002, 99/20/0497= ZfVB 2003/383).

Wie beweiswürdigend dargelegt, ist es den BF jedenfalls möglich und zumutbar, sich einer allenfalls bezogen auf ihre Herkunftsregion im Osten der Ukraine befürchteten Gefahrenlage durch einen innerstaatlichen Umzug zu entziehen.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die BF für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat – konkret nach XXXX – kann somit schlichtweg nicht erkannt werden, wobei auf die Arbeitsleistung von BF1 aber auch von BF2 und BF3 sowie auf die bereits genannten staatlichen und nicht staatlichen Unterstützungsleistungen hinzuweisen war und auch auf den familiären Anschluss in XXXX sowie finanzieller Unterstützungsleistungen durch Familienangehörige in Russland, Armenien und Österreich. Hier war auf das funktionierende Bankenwesen in der Ukraine zu verweisen.

Den BF wird es demnach offensichtlich zumutbar sein, in XXXX bzw. in der Ukraine außerhalb der Ostukraine durch eigene Arbeit sowie Unterstützung durch den Staat sowie nichtstaatliche Organisationen den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften.

Aufgrund der Arbeitswilligkeit und -fähigkeit und der Berufserfahrung der BF ist davon auszugehen, dass sie dort den Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können werden. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.

Für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, wonach die BF für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Ukraine sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen sind und die Sprache beherrschen. BF3 wird aufgrund ihres Alters von ihren Eltern versorgt.

Unter Verweis auf die zitierten Länderinformationen kann für die gesamte Ukraine zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.

Wie beweiswürdigend dargelegt, war auch kein Rückkehrhindernis im Lichte des Gesundheitszustandes der BF festzustellen.

BF1 leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, BF2 leidet an altersentsprechenden Krankheiten, die große Teile der Bevölkerung ihres Alters betreffen, wobei sie keinerlei medizinische Unterlagen über eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung bzw. einen akuten bzw. lebensnotwendigen Behandlungsbedarf vorlegte.

BF3 erholt sich von einer Operation (Prostatakrebs) und hat hohen Blutdruck.

Zum Gesundheitszustand von BF1 wurde bereits in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt, dass er an keiner Erkrankung leidet, die in der Ukraine nicht behandelbar wäre. Er ist im Übrigen in Österreich erfolgreich behandelt worden und benötigt keine exklusiv im Bundesgebiet erhältliche medizinische Behandlung und im Übrigen gar keine lebensnotwendige Behandlung.

Aus den zitierten Länderinformationen ergeben sich eine medizinische Grundversorgung in der Ukraine und konkret auch die Möglichkeit einer Tumorbehandlung.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die umfassenden Ausführungen in der Beweiswürdigung und die in den Feststellungen zitierten Länderinformationen verwiesen.

Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR – in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat – wörtlich wie folgt dar:

"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).

... 2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:

2. 1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:

'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of

Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which

would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.

Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

2. 2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:

'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the United Kingdom as his illness is long term and requires constant management. Removal will arguably increase the risk, as will the differences in available personal support and accessibility of treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3 of the Convention... The Court accepts the seriousness of the applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2. 3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:

'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'

2. 4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:

'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'

2. 5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2. 6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:

'Here the Court would highlight that, according to established

case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle

claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting

State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in

exceptional circumstances the implementation of a decision to remove

an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court

observes that there is care and treatment available in the

applicant's home country, although not of the same standard as in

Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the

care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'

2. 7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:

'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'

2. 8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:

'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in exceptional circumstances the implementation of a decision to remove an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... it observes that he has never

been committed to close psychiatric care or undergone specific treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In any event, the fact that the second applicant's circumstances in Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of

Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second

applicant would try to commit suicide if the deportation order were enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised... In the present case, the Court observes that the second applicant has tried to commit suicide twice

... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of

suicide... The Court further takes note of the respondent Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'

Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, daher zusammenfassend "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).

Derartige Umstände sind aber im konkreten Fall nicht gegeben. Der Umstand letztlich, dass die – im gegenständlichen Fall vorhandenen – medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht ausschlaggebend, muss jedoch noch einmal festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits behandelt wurde, lediglich ein Kontrolltermin ansteht und überhaupt keine lebensnotwendigen medizinischen Behandlungserfordernisse indiziert sind.

Die belangte Behörde gelangte daher zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom – in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung – vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass BF3 im Falle einer Rückkehr in die Ukraine von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der BF steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen seine Rückkehr sprechen, nicht feststellbar.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der Bescheide des BFA abzuweisen.

Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens zwischen BF2 und BF3 gemäß § 34 Abs. 4 iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da keinem der BF Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist.

Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die BF befinden sich seit ihrer illegalen Einreise im Dezember 2014 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Keiner der Beschwerdeführer ist Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093).

In Zusammenhalt mit der Beschwerde und der durchgeführten Beschwerdeverhandlung kommt die erkennende Richterin zum Schluss, dass das BFA in den oa. Bescheiden im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, dass die Rückkehrentscheidung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der BF darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:

BF2 und BF3 verfügen in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. Sie führen zwar als Ehepaar ein schützenswertes Familienleben, doch sind sie allesamt Asylwerber und ihre Asylverfahren sind allesamt negativ entschieden worden. Dies gilt auch für deren Tochter BF1. Auch deren Asylverfahren ist negativ entschieden worden und war sie bislang als Asylwerberin im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigt.

BF1 hat im Dezember 2016 einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet, mit dem sie nunmehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der für den Unterhalt von BF1 aufkommt.

Die Beziehung zu ihrem Ehemann hat im Herkunftsstaat noch nicht bestanden; sie wurde nach der Einreise von BF1 nach Österreich begründet. Sowohl BF1 als auch ihr Ehemann waren sich bei Eingehen der Beziehung des unsicheren Aufenthaltsstatus von BF1 bewusst. Sie schlossen die Ehe vor dem Standesamt nachdem der Antrag von BF1 auf internationalen Schutz vom BFA abgewiesen worden war. Schon aus diesem Grund stellt eine Rückkehrentscheidung gegen BF1 keine Verletzung ihres Rechts auf Familienleben dar:

In seiner neueren Rechtsprechung geht der Europäische Gerichtshof für Menschrechte davon aus, dass die Beziehung zu Lebensgefährten und Kindern aus einer Beziehung, die eingegangen wurde, während sich die Eltern des unsicheren Aufenthaltsstatus eines Elternteils bewusst waren, nicht den Schutz des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK genießt (EGMR, 16.04.2013, Fall Udeh, Appl. 12.020/09, Z 50: "En revanche, en ce qui concerne la relation avec la nouvelle amie du requérant et la naissance de l'enfant issu de cette relation, ces faits ne peuvent pas être pris en compte dans l'examen de la Cour, étant donné qu'ils sont intervenus à un moment où le droit du requérant de séjourner en Suisse était déjà précaire. Il ne peut dès lors pas s'en prévaloir dans le cadre de la présente affaire, même dans l'hypothèse où il va se marier avec cette personne."). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086; 19.02.2009, 2008/18/0721).

BF1 und ihr Ehemann haben auch keine gemeinsamen Kinder.

Auch wurde kein Aufenthalts- oder Einreiseverbot gegen BF1 verhängt. Es ist BF1 daher nicht verwehrt, von ihrem Herkunftsland aus ein geordnetes Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels durchzuführen und bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Fremdenpolizei- bzw. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in das Bundesgebiet zurückzukehren.

In der Zwischenzeit kann der Kontakt nicht nur über elektronische Medien, sondern auch über Besuche aufrechterhalten werden: Der Ehemann kann als österreichische Staatsbürger Visa für die Ukraine beantragen. Der Ehemann hat keinerlei Bezug zur Ukraine und gibt es für die Ukraine laut BMEIA auch nur eine partielle Reisewarnung für die Halbinsel Krim und den Osten der Ukraine (Regionen Donezk und XXXX ), nicht jedoch für die restlichen Landesteile.

Es wurde auch bereits dargelegt, dass aufgrund des unverändert aufrecht bestehenden Bankenwesens Überweisungen des Ehemannes an seine Ehefrau in die Ukraine erfolgen können. Es bestehen auch unbestritten aufrechte Bankverbindungen in der Ukraine, hat BF3 doch erklärt, dort noch Vermögenswerte auf einem Bankkonto zu besitzen.

Es liegt somit ein zB der Entscheidung des EGMR 11.04.2006, Fall Useinov, Appl. 61292/00, betreffend einen Fremden, der ausgewiesen wurde, obwohl mit einer Belgierin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, vergleichbarer Sachverhalt vor (vgl. zu dieser Entscheidung auch VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721).

Zur Abrundung war hier abschließend noch auf die Entscheidung M. E. gg. Schweden, Urteil vom 26.6.2014, Kammer V, Bsw. Nr. 71.398/12 zu verweisen, wonach es nicht gegen Art. 3 EMRK verstößt, wenn ein Homosexueller vorübergehend nach Libyen zurückkehren muss, um von dort aus die Familienzusammenführung mit seinem in Schweden niedergelassenen Partner zu beantragen. Es ist ihm zumutbar, während dieser Zeit seine sexuelle Orientierung zu verbergen, weshalb keine Gefahr einer Verfolgung droht.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführer eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Die Beschwerdeführer halten sich unter zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet auf und haben sie ihren Aufenthalt auf letztlich unbegründet gebliebene Asylanträge gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Es war auch klar festzuhalten, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, was aus der relativ kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet abzuleiten ist.

Neben der Aufenthaltsdauer sind bei der Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK insbesondere das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da – wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte – die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages – auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte – im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Die Beschwerdeführer haben in der Zeit ihres Aufenthaltes bereits integrative Aspekte – insbesondere in sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht gesetzt.

BF2 und BF3 haben bereits Deutschkurse besucht, konnten jedoch keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 darlegen und konnte BF2 auch in der Beschwerdeverhandlung mit ihren Deutschkenntnissen nicht überzeugen (S. 15 Verhandlungsprotokoll). BF2 und BF3 leben von der Grundversorgung. Aus dem Schreiben eines befreundeten Schuhmachers ist auch keine bedingte Einstellungszusage für BF3 zu erblicken, wobei in diesem Zusammenhang, was die Integration am Arbeitsmarkt betrifft, auch das fortgeschrittene Alter von BF2 und BF3 im Auge behalten werden muss.

Ganz außer Zweifel steht, dass die BF vom Umfeld an ihrem Aufenthaltsort freundlich aufgenommen wurden, Freundschaften geschlossen haben und Freizeitaktivitäten nachgehen. Wenn demnach festzuhalten war, dass BF1 und BF2 am Aufenthaltsort Freunde gefunden haben und am sozialen und gesellschaftlichen Leben teilnehmen, hat niemand der Verfasser der Empfehlungsschreiben eine Verpflichtungserklärung für BF2 und BF3 abgegeben.

Sie leben vielmehr von der Grundversorgung in einem Quartier für Asylwerber.

Was BF1 betrifft, wird diese nicht mehr im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Sie hat vielmehr standesamtlich geheiratet, lebt mit ihrem Ehemann, der auch für ihren Unterhalt aufkommt, spricht ein ansprechendes Deutsch XXXX wovon sich auch die erkennende Richterin in der Beschwerdeverhandlung überzeugen konnte und entfaltet an ihrem Aufenthaltsort ein reges soziales Leben. Sie ist unterstützend als Dolmetscherin tätig und ist an ihrem Aufenthaltsort bestens sozial bzw. gesellschaftlich integriert.

Sie legte auch eine Arbeitszusage vor, wonach sie in einer näher genannten Firma infolge ihrer Sprachkenntnisse als Einkaufsspezialistin tätig sein könnte. (S. 16 Verhandlungsprotokoll, vorgelegter Dienstvertrag)

Zu einer allfälligen Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme war auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Integration als stark gemindert erachtet wird, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).

Im gegenständlichen Fall sind die BF bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Bemühungen zur Integration waren demnach bei allen BF zu erblicken, wobei diese bei BF2 und BF3 als nicht fortgeschritten bezeichnet werden können.

Zwar pflegen diese soziale Kontakte in Österreich, hat jedoch niemand für sie eine Verpflichtungserklärung abgegeben, liegen keine bedingten Einstellungszusagen vor, haben sie keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 durch eine entsprechende Prüfungsbestätigung nachgewiesen und leben von der Grundversorgung in einem Flüchtlingsquartier. Abgesehen vom Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses von BF3 haben sie auch keine Aus-, Fort- oder Weiterbildungen absolviert.

Umgekehrt haben BF2 und BF3 im Herkunftsstaat stets das finanzielle Auslangen gefunden, wo sie auch unverändert über ein Haus und Ersparnisse verfügen. Dort hat sich auch die Tochter in XXXX angesiedelt, zu der unverändert Kontakt besteht.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Betreffend BF1 liegen im Unterschied zu ihren Eltern wesentlich mehr integrative Aspekte vor, wurde jedoch bei Beurteilung ihrer Beziehung zu ihrem Ehemann, aus der die weiteren integrativen Aspekte herrühren, dargelegt, dass sie ihre standesamtliche Ehe mit ihrem Ehemann zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, wo ihr ihre unsichere aufenthaltsrechtliche Stellung bewusst gewesen ist. BF1 durfte sich hier bisher nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Die BF sind auch illegal in das Bundesgebiet eingereist und haben offensichtlich unbegründete Asylanträge gestellt, was auch daran zu erkennen ist, dass sie die angefochtenen Bescheide, was die Nichtzuerkennung des Asylstatus betrifft, gar nicht angefochten haben.

Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).

Den schwach ausgeprägten privaten Interessen von BF2 und BF3 bzw. den ausgeprägteren privaten und familiären Aspekten von BF1 in Zusammenhalt mit den dargelegten fallbezogenen Besonderheiten an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der BF am Verbleib in Österreich.

Wie umfassend dargelegt, ist BF1 möglich und zumutbar, von ihrem Herkunftsland aus ein geordnetes Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels durchzuführen und bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Fremdenpolizei- bzw. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in das Bundesgebiet zurückzukehren.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Dies würde darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hiebei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen sowie den rechtlichen Ausführungen zur Nichtgewährung von subsidiären Schutz, dass keine Umstände vorliegen, welche gegen eine Abschiebung in die Ukraine sprechen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher individuellen Umstände der BF steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegen und konnten die BF – wie umfassend dargelegt – keine Gründe darlegen, die gegen ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen würden.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zur Behebung des Ausspruchs zu § 55 AsylG 2005 nach amtswegiger Prüfung:

Der Verwaltungsgerichtshof stellte im Erkenntnis vom 12.11.2015, Zl. 2015/21/0101, klar und verweist darauf, dass eine amtswegige Prüfung, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis" gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist, nur für den Fall vorgesehen ist, dass eine Rückkehrentscheidung im Grunde des § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Jedenfalls nach der Neufassung des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 durch das FrÄG 2015 bietet dessen Abs. 3 keine Rechtsgrundlage (mehr), in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen oder nur für vorübergehend unzulässig erklärt wird, darüber hinaus auch noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen, mag der Fremde dadurch auch nicht in Rechten verletzt sein, wenn der im dargestellten Sinn erfolgte Abspruch über die Rückkehrentscheidung zu Recht ergangen war.

Soweit das BFA demnach im angefochtenen Bescheid von Amts wegen geprüft und ausgesprochen hat, den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen, ist dies aufgrund der dargelegten Gesetzeslage zu Unrecht erfolgt und war die spruchgemäße Erledigung zu § 55 AsylG 2005 zu beheben.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung betreffend BF3:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit BF1 und BF2 kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit BF3 zu erörtern.

Nach der durchgeführten Verhandlung mit BF1 und BF2 finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung notwendig ist, zumal in dieser der Gesundheitszustand und die Integration von BF3 durch Befragung von BF1 und BF2 und den vorgelegten Unterlagen geklärt werden konnten. Auch die Situation im Herkunftsstaat vor der Ausreise steht hinreichend fest und betreffend die Niederlassungsmöglichkeit in XXXX bzw. grundsätzlich zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat wurden entsprechende Länderinformationen dem Parteiengehör unterzogen, wobei auch BF3 durch seinen Rechtsvertreter entsprechende Möglichkeiten zum Parteiengehör gehabt hat. Es war hier auch neuerlich festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid betreffend Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten) gar nicht angefochten wurde und eine weitere Befragung zu den Ausreisegründen nicht angezeigt war, wobei die Umstände zur Ausreise und das Leben der BF vor der Ausreise im Osten der Ukraine bereits umfassend und hinreichend dargelegt wurde. Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der durchgeführten Beschwerdeverhandlung mit BF1 und BF2 als geklärt anzusehen.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit BF3 noch einmal gesondert mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit BF3 unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu

A) wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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