BVwG W112 2125491-2

W112 2125491-2Bundesverwaltungsgericht21.04.2017

Regest

Anhaltung, Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren, Fluchtgefahr,<br/>Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel, Rechtswidrigkeit,<br/>Revision zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W112 2125491-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W112.2125491.2.00

Spruch

W112 2125491-2/20E

Gekürzte Ausfertigung des am 03.04.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Algerien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2017, Zl. 820442301/170341352, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.03.2017 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 18.03.2017 bis 03.04.2017 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich folgender Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 12.04.2012 bei der Ubahnstation XXXX im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle ohne Personaldokumente betreten und festgenommen; er führte einen Zettel mit dem Vermerk "XXXX" mit. Mit Hilfe eines Dolmetschers konnten seine Daten erhoben werden. Er gab an, mittels eines LKW illegal ins Bundesgebiet geschleppt worden zu sein, von wo aus und von wem habe er nicht angeben können oder wollen. In weiterer Folge stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu diesem wurde der Beschwerdeführer am selben Tag polizeilich erstbefragt. Hiebei gab der Beschwerdeführer an, volljähriger algerischer Staatsangehöriger zu sein, über keine Dokumente zu verfügen und ledig zu sein. Er sei im Jänner 2011 aus seinem Herkunftsstaat legal mit seinem im Jahr 2010 ausgestellten algerischen Reisepass über Tunesien in die Türkei gereist, wo er sich bis 11.04.2012, also vierzehn Monate lang, aufgehalten habe. Er habe in der Türkei gearbeitet, aber keine Aufenthaltspapiere bekommen. Er habe vier Mal versucht, illegal nach Griechenland zu kommen. Er sei jedes Mal von der türkischen Polizei aufgegriffen und in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Nach der Entlassung aus dem Flüchtlingslager sei er jeweils nach ISTANBUL weitergereist, wo er schließlich einen Schlepper gefunden habe, der ihn für € 2000,- mit mehreren anderen Personen in einem LKW direkt nach Österreich geschleppt habe. Er habe danach in WIEN einen Ägypter getroffen, der ihm eine Asyladresse gegeben habe, zu der er fahren haben wolle, um Asyl zu beantragen, als er festgenommen worden sei. Seinen Reisepass habe ihm der Schlepper abgenommen, um diesen in den Herkunftsstaat zurückzuschicken.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.04.2012 zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Sein Antrag wurde mit Bescheid vom 19.04.2012 abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Algerien ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.02.2013 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer befand sich während des Asylverfahrens in Grundversorgung und wurde bis Mai 2012 in der Betreuungsstelle OST, danach in einem Quartier der Grundversorgung in XXXX betreut.

1.2. Die Bezirkshauptmannschaft XXXXnahm eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates auf und beantragte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 19.03.2013 wurde über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme in XXXX und periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit der Verhängung des gelinderen Mittels wurde der Beschwerdeführer am 20.03.2013 aus der Grundversorgung entlassen. Dem gelinderen Mittel kam der Beschwerdeführer bis zuletzt nach. Es wurde von der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Verfügung vom 03.06.2013 aufgehoben, da bis zu diesem Zeitpunkt kein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer erlangt werden habe können. Mit 04.06.2013 wurde der Beschwerdeführer von seiner angeordneten Unterkunft abgemeldet und war danach unbekannten Aufenthalts.

1.3. Mit 18.10.2013 begründete der Beschwerdeführer eine Meldeadresse in XXXX. Am 23.10.2013 stellte er einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Mit 07.02.2014 wurde der Wohnsitz des Beschwerdeführers abgemeldet; seither verfügt er über keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet. Mit Schreiben vom 02.07.2014 wurde der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aufgefordert bekannt zu geben, welche konkreten Schritte er zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unternommen habe und wurde ihm die Vorlage entsprechender Nachweise aufgetragen. Da die Aufforderung unbeantwortet blieb, wurde der Beschwerdeführer hiezu am 08.10.2014 niederschriftlich einvernommen.

Im Rahmen der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er sei zum algerischen Konsulat in Wien gegangen und habe einen Termin bekommen, zu dem er wieder erscheinen habe sollen. Er sei erschienen, aber nicht hineingelassen worden. Sein Anwalt habe ihm ein Schreiben mitgegeben, das er im Konsulat stempeln lassen habe sollen. Nachdem er seinem Anwalt gesagt habe, dass ihm nicht gestattet worden sei, das Konsulat zu betreten, habe sein Anwalt ihm gesagt, dass er mit dem Konsulat in Kontakt treten werde. Der Anwalt habe ihm gesagt, dass er mit dem Konsulat gesprochen und die Daten des Beschwerdeführers übermittelt habe. Er sei vor ca. vier Monaten beim Konsulat gewesen, seither nicht mehr. Das Konsulat habe das Schreiben des Anwalts nicht gestempelt. Das Bundesamt hielt dem Beschwerdeführer vor, dass in dem Schreiben des Anwaltes stehe, die Botschaft solle bestätigen, dass der Beschwerdeführer in Algerien keinen dauerhaften Aufenthalt nehmen könne, und dass die Botschaft dies nicht bestätigen könne, da der Beschwerdeführer ja algerischer Staatsangehöriger und sohin in Algerien aufenthaltsberechtigt sei. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, der Konsul habe ihm mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ein Problem mit dem algerischen Staat haben müsse, damit diese bestätigen könnten, dass er in seiner Heimat nicht erwünscht sei, er habe aber kein Problem mit dem algerischen Staat. Auf den Vorhalt, dass ihm die algerische Botschaft jederzeit einen algerischen Pass ausstellen würde, wenn er keine Probleme mit diesem Staat habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er ja einen algerischen Pass habe. Diesen habe er aber nicht mit, er befinde sich in Algerien bei einem Freund. Die weitere Einvernahme lautet wie folgt:

"LA: Warum haben Sie sich den Reisepass von Ihrem Freund bisher nicht hierher schicken lassen?

VP: Ich habe mit ihm nicht gesprochen. Muss er mir den Reisepass hierherschicken?

LA: Natürlich, Sie sind zur Ausreise verpflichtet.

VP: Das Problem ist, dass ich nicht weiß, was ich machen soll.

LA: Sie sind zur Ausreise aus Österreich verpflichtet und sollen sich natürlich den Reisepass von Ihrem Freund schicken lassen und dann freiwillig Österreich verlassen.

VP: Ich habe mich jetzt drei Jahre hier in Österreich aufgehalten.

LA: Können Sie den Freund in der Heimat anrufen und sich den Reisepass schicken lassen?

VP: So Gott will. Aber was wird gemacht, wenn ich den Reisepass hier habe?

LA: Von Ihnen wird dann erwartet, dass Sie mit Ihrem Reisepass freiwillig aus Österreich ausreisen. Sollten Sie das dann nicht tun, dann würden gegen Sie Zwangsmaßnahmen ergriffen werden, d.h. würden Sie nach Algerien abgeschoben werden.

VP: Das Problem von mir ist, dass mir hier in Österreich Fingerabdrücke abgenommen worden sind. Wenn ich in ein anderes Land gehe, dann werde ich nach Österreich abgeschoben und das war bei einigen meiner Freunde der Fall. Ich möchte in Österreich bleiben. [

]"

Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er sich bei der Botschaft erkundigen werde, ob er in WIEN ein Reisedokument beantragen könne. Er habe in Algerien einen nationalen Personalausweis und die Militärkarte, in Österreich habe er keine Identitätsbezeugenden Dokumente. Auf den Vorhalt, warum er sich bisher kein Dokument zum Nachweis seiner Identität übermitteln habe lassen, gab er an, dass er Angst gehabt habe, in seine Heimat abgeschoben zu werden. Er sei hier neu gewesen. Er werde sich nun diese Dokumente schicken lassen oder zumindest Kopien davon in Vorlage bringen.

Auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt finanziere, gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Freundin habe, sie habe ihm geholfen, dass er eine Karte bekomme und hier Reklame verteilen könne und stundenweise woanders arbeiten könne. Er habe mit seiner Freundin eine Wohnung mieten wollen und dann zwei Wochen in der Wohnung gearbeitet und ausgemalt, dann hätten sie die Wohnung nicht bekommen und die Anzahlung nicht zurückbekommen, er habe Anzeige erstattet. Bei seiner Freundin handle es sich um eine thailändische Staatsangehörige, die eine Aufenthaltsbestätigung habe und auf einer Baustelle in WIEN arbeite. Manchmal sei er bei seiner Freundin, manchmal bei Freunden. Sonst habe er nichts hinzuzufügen.

Nach der Ladung für den 16.03.2016 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Vollmacht zurück und gab an, den Beschwerdeführer nicht mehr zu erreichen.

Das Verfahren wurde mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erlangung eines Heimreisezertifikates gemäß § 46 a Abs. 3 FPG eingestellt.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde am 26.04.2016 am Hauptbahnhof XXXX im Zuge einer Kontrolle nach § 35 SPG betreten und beim Beschwerdeführer wurde eine Ausweisung im IZR festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 39 FPG festgenommen und auf die Polizeiinspektion überstellt. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes wurde der Beschwerdeführer gemäß dem Festnahmeauftrag vom selben Tag festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei auf der Rückreise in Richtung Deutschland gewesen und sei in Österreich aufgegriffen worden. Sein Asylantrag in Österreich sei negativ entschieden worden und er habe die Aufforderung bekommen, das Land zu verlassen. Aktuell habe er keinen Asylantrag gestellt. Er wolle nicht nach Algerien zurück und es sei ihm klar, dass er, wenn er in ein anderes Mitgliedsland reise, nach Österreich zurückgeschoben werde. Er habe hier eine Freundin und wolle sie heiraten. Familienangehörige in Österreich habe er nicht, auch sonstige Anknüpfungspunkte habe er nicht. Er habe kein Bargeld, keine Bankomat- oder Kreditkarte und keine Identitätsdokumente, die er vorweisen könne. Er könne seinen Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren. Er lebe bei einem ägyptischen Freund in Wien, er helfe ihm bei der Arbeit und trage Werbesendungen aus. Dieser heiße XXXX, der Familienname sei ihm unbekannt. Er wohne im 10. Bezirk, bei der Ubahnstation XXXX. Sie würden sich dort beim XXXX treffen und der Freund hole ihn ab. Seine Freundin heiße XXXX, er kenne sie seit zwei Jahren, sie wohne in XXXX. Er trage seit 2013 drei Mal die Woche für jeweils 4-6 Stunden Werbematerial aus und bekomme dafür pro 3000 Blatt € 30. In Österreich sei er nicht amtlich gemeldet. Auf die Frage, warum er nach Deutschland reisen habe wollen, gab er an, dass das sein ursprüngliches Ziel gewesen sei, er sei damals bei der XXXX angehalten worden. Er habe in Österreich keine Wohnung, Algerien 2011 verlassen und 2011-2013 in der Türkei gelebt. Sein Ziel sei gewesen, nach Deutschland zu reisen, er habe nie versucht, legal einzureisen oder ein Schengenvisum zu bekommen. Er sei gesund und benötige weder Medikamente noch Behandlung.

Mit Bescheid vom 26.04.2016 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.

Mit Bescheid vom selben Tag wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Rechtsmittelverzicht im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vom selben Tag wurde offensichtlich versehentlich in den Schubhaftakt einjournalisiert.

Am 26.04.2016 wurde nochmals um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer angesucht.

Während der Schubhaft befand sich der Beschwerdeführer 28.04.2016-03.05.2016 in Hungerstreik. Abgesehen vom Verdacht auf XXXX war der Beschwerdeführer während der Anhaltung gesund; dem Amtsarzt gegenüber gab er gelegentliche Zahnschmerzen an.

Am 04.05.2016 wurde im Schubhaftverfahren eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Diese gestaltete sich wie folgt:

"Der Beschwerdeführer gibt wahrheitserinnert Nachstehendes an:

Ich bin im Jahr 2012 nach Österreich gekommen. Den Monat weiß ich nicht. Ich habe den genauen Monat vergessen, ich wurde zwei Tage später bereits verhaftet. Es ist richtig, ich habe in Österreich einen Bekanntenkreis bzw. Freunde. Die Mehrheit meiner Freunde sind Araber. Wie ich im Kampf war, habe ich Leute kennengelernt. Die sind Araber und die haben Asyl in Österreich. Andere Freunde, die ich kenne, die in WIEN sind, haben ihre Aufenthaltspapiere bereits. Österreichische Staatsbürger sind nicht dabei. Meine Freunde sind überall verteilt, wenn sie aus dem Camp kommen, werden sie auf Österreich verteilt. Unter Camp verstehe ich die Unterbringung für Asylwerber.

Wenn ich gefragt werde, wovon ich derzeit lebe, gebe ich an: Als ich aus dem Camp nach WIEN gekommen bin, habe ich versucht, Arbeit zu finden. In den Wintermonaten habe ich Schnee geräumt. Wie kein Schnee war, habe ich Reklame verteilt. Dies in WIEN. Wenn ich konkret gefragt werde, ob ich jemals Straßenzeitungen verkauft habe, gebe ich an: Nein, ich habe niemals mit Zeitungen gearbeitet. Ich habe Freunde, die haben Straßenzeitungen verkauft, manchmal habe ich ihnen geholfen. Das Einkommen beim Verteilen von Werbemitteln ist sehr gering, es gibt kein fixes Gehalt. Ich habe höchstens zwischen 20,-- und 30,-- Euro pro Tag verdient.

Es ist richtig, ich habe eine Lebensgefährtin. Ich kenne Frau XXXX seit zwei Jahren. Ich habe Frau XXXX in XXXX auf der Straße kennengelernt. Es war die Straße, in der sie gewohnt hat. Ich habe Frau XXXX damals auf Deutsch angesprochen. Ich habe sie damals gefragt, woher sie denn kommt. Danach ist es zur Diskussion zwischen Mann und Frau gekommen. Sie hat mir ihre Telefonnummer gegeben. Ich habe sie angerufen und ich habe sie zu Hause besucht. Die ersten Monate haben wir uns nicht öfter gesehen, ein bis zwei Mal im Monat. Dann sind wir uns nähergekommen. Es ist dann öfters geworden, dass ich sie treffe. Sie arbeitet drei Tage in der Woche nicht (Freitag, Samstag, Sonntag). Diese Tage habe ich bei ihr übernachtet. Das begann etwa nach drei Monaten, nachdem ich sie kennengelernt habe. Das ging bis zuletzt etwa in dieser Weise. Die restlichen Tage war ich in WIEN, um zu arbeiten und übernachtete bei Freunden, die ich kannte. In WIEN war ich damals nicht gemeldet, nur in XXXX.

Wenn ich gefragt werde, weshalb ich mich nicht bei meiner Freundin gemeldet habe, gebe ich an: Ich habe in XXXX einen neuen Meldezettel bekommen, anhand des alten Meldezettels. Ich bin dann zu meinem Anwalt gegangen, XXXX, und ich habe ihm die Meldezettel und den Zettel von der Polizei gegeben und ersucht, dass er in XXXX mir ein neues Verfahren eröffnet. Ich wurde dann in XXXX interviewt und XXXX hat das abgelehnt. Man hat mir dort mitgeteilt, dass ich keine Chance habe und Österreich verlassen müsse.

Gemeinsam wird erörtert, dass der Beschwerdeführer meinte, sein Anwalt habe seinerzeit einen Antrag auf die Ausstellung einer Karte zur Duldung gestellt, und habe er diese Karte jedoch nicht erhalten.

Ich war im Rathaus und habe versucht, mich zu melden. Ich hatte keine Papiere. Man hat mir dann mitgeteilt, dass ich mich nur anmelden könne, wenn ich einen Lichtbildausweis haben würde, ansonsten käme keine Anmeldung in Frage. Das war ungefähr im Jahr 2015. Wenn ich näher befragt werde, gebe ich an, ja, es ist richtig, während des Asylverfahrens hatte ich die übliche weiße Karte. Es ist richtig, es war auch ein Lichtbild darauf. Es dürfte dann etwa im Sommer 2013 gewesen sein, als man mir diese Karte abgenommen hat.

Den Parteien und dem Beschwerdeführer wird mitgeteilt, dass es sich objektiv aus dem Akt ergibt, dass ihm die Aufenthaltsberechtigungskarte nach dem Asylgesetz vor dem 05.03.2013 abgenommen worden sein muss.

Wenn mir nun vorgehalten wird, dass ich dann am 18.10.2013 in XXXX eine Anmeldung zustande gebracht habe, obwohl ich offenbar den Ausweis nicht mehr gehabt habe, gebe ich an: Ich hatte damals noch einen Meldezettel von der alten Unterkunft gehabt und hat der türkische Mann einen Ausweis verlangt und hat er mir einen Meldezettel besorgt. Ich kann den Namen der Unterkunft nicht mehr sagen, ich weiß nur, dass es in der Nähe einer Tankstelle gewesen ist. Das ergibt sich sicher aus dem Meldezettel.

Die Frage wird wiederholt.

Der Beschwerdeführer gibt an, dass der Leiter der Unterkunft (? XXXX) in XXXX, ein Türke, für ihn den Meldezettel damals besorgt hat.

Den Meldezettel hat mein Anwalt.

Hierzu gibt der Rechtsvertreter an, dass es gut vorstellbar sei, dass der Unterkunftsgeber es leichter gehabt habe, einen Meldezettel zu besorgen, als es für den Beschwerdeführer selbst, der keinen Ausweis besitzt, möglich gewesen wäre.

Wenn ich konkret gefragt werde, ob ich nach meiner Meldung in XXXX, als ich bei meiner Freundin gelebt habe, selbst versucht habe, einen neuen Meldezettel zu bekommen, gebe ich an: Ich habe nur versucht, einen neuen Ausweis zu bekommen. Ich habe nicht versucht, eine neue Meldung für mich durchzuführen.

Auf Vorhalt, dass ich in der Einvernahme vom 26.04.2016 vor dem BFA gesagt habe, bei einem gewissen XXXX im 10. BEZIRK gewohnt zu haben, gebe ich an: Nein, das stimmt nicht. Ich habe angegeben, dass ich ihn getroffen habe und er mir dann gesagt habe, wo ich arbeiten solle. Er sagte mir, wo ich die Reklame verteilen sollte.

Dem Beschwerdeführer wird die dritte Seite des Einvernahmeprotokolles, die Bezug nehmenden Stellen konkret übersetzt. Hiezu gibt er an: Ich habe nicht gesagt, dass ich bei ihm lebe, er hilft mir bei der Arbeit und ich trage für ihn Werbesendungen aus. Auf Vorhalt, dass er diese Protokolle selbst unterschrieben hat und das auch offensichtlich die dafür anzuwendenden Regeln eingehalten worden sind, gebe ich an: Ich habe nicht gewusst, was Inhalt dieses Protokolles ist.

Wenn ich gefragt werde, ob es richtig ist, dass ich beabsichtige Frau XXXX zu ehelichen, gebe ich an: Nein, Frau XXXX ist bereits verheiratet. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich in der Einvernahme vom 26.04.2016 zur Schubhaft auf Seite 2 unten angegeben habe "Ich habe hier eine Freundin und ich möchte sie heiraten", gebe ich an:

Ja, das habe ich gesagt, ich habe aber gemeint, sie sollen mir einen Ausweis geben, damit ich heiraten könnte. Ohne Ausweis könnte ich nicht einmal das. Frau XXXX ist sehr gut zu mir. Sie möchte, dass wir heiraten, aber diese Heirat wird zu Problemen führen, besonders für sie, weil sie sich vorher scheiden lassen muss und diese Scheidung macht ihr sicher Probleme. Das will ich ihr ersparen.

Auf die Frage, wo ich nach einer allfälligen heutigen Freilassung wohnen würde, gebe ich an: Bei meiner Freundin.

Auf Frage des Rechtsvertreters gibt der Beschwerdeführer an:

Wenn mich die Behörde anweisen würde, an einem bestimmten Ort Unterkunft zu nehmen, würde ich meine Freundin bevorzugen. Wenn mich die Behörde weiters anweisen würde, mich regelmäßig zu melden, wäre das für mich kein Problem. Auf die Frage, ob er bereits einer algerischen Kommission vorgeführt worden sei oder ob er von einem Termin einer Vorführung wisse, gibt der Beschwerdeführer an: Weder – noch.

Dem Beschwerdeführer und der Rechtsvertretung wird zu diesem Thema mitgeteilt, dass es einen Termin für den Besuch der Delegation der algerischen Botschaft am 24. Mai 2016 gibt.

Keine weiteren Fragen durch die Rechtsvertretung.

Nunmehr übt das Fragerecht das BFA Herr XXXX aus:

Wenn ich konkret gefragt werde, dass ich ja eben angegeben habe, nicht bei XXXX in XXXX gelebt zu haben, gebe ich an: Ich habe andere Freunde, Freunde, die ich aus dem Camp kenne und auch welche, die ich in XXXX kennengelernt habe. Es sind vier. Befragt zu Namen und Adressen: Das tut mir leid, das kann ich nicht sagen. Auf die Frage des Richters, weshalb ich diese Daten nicht angeben kann: Die haben mir geholfen und ich will ihnen keine Probleme machen.

Auf ergänzende Anmerkung des Richters, dass es dann so sein könnte, dass die Schubhaft nicht aufgehoben würde, gebe ich an: Ich übernehme die Verantwortung dafür. Diese Freunde haben mir geholfen, sie haben mir etwas Gutes getan. Es ist mir auch klar, dass ich keine Papiere gehabt habe und die haben mir ein Bett zur Verfügung gestellt. Das ist sicher nicht in Ordnung, und sie werden dadurch ihre Probleme bekommen, das will ich nicht. Weiter auf Frage des BFA: Auf Vorhalt, dass ich am 08.10.2014 in der Einvernahme angegeben habe, dass mein Reisepass in Algerien bei einem Freund sei, gebe ich an, ja, das stimmt. Es stimmt auch, dass ich damals aufgefordert worden bin, diesen Reisepass nach Österreich mir schicken zu lassen. Auf die Frage, warum ich das nicht gemacht habe, gebe ich an, ich will nicht nach Algerien zurück. Auf Vorhalt, dass ich mit diesem Reisepass in Österreich durchaus eine Anmeldung hätte machen können, gebe ich an: Ich kenne die Gesetze hier nicht. Ich glaube auch nicht, dass dadurch meine Probleme sich hätten lösen lassen.

Keine weiteren Fragen.

Es folgt die Einvernahme der Zeugin Frau XXXX, geb. XXXX, wohnhaft in XXXX, verheiratet, zwei erwachsene Kinder in XXXX, Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX Staatsbürgerschaft.

Ich arbeite auf einer Baustelle.

Ich habe den Beschwerdeführer letzten Samstag in der Haft besucht. Mein Mann hat mir geholfen, und ich bin dann mit einem Taxi von der Baustelle zum Beschwerdeführer in die Haft gefahren. Ich kenne den Beschwerdeführer seit zwei Jahren. Ich habe ihn in XXXX in der XXXX kennengelernt. Der Beschwerdeführer hat nicht immer bei mir gewohnt, er kommt jede Woche drei Mal. Die Tage sind immer verschieden, dann, wenn ich Zeit habe. Mein Mann hat damit keine Probleme. Sehr bald, nachdem ich den Beschwerdeführer kennengelernt habe, war es so, dass er drei Tage die Woche bei mir war. Wenn ich gefragt werde, ob ich angeben kann, wo der Beschwerdeführer sich aufhält, wenn er nicht bei mir ist, gebe ich an: Er hat gesagt, dass er dann bei Freunden in XXXX oder in XXXX ist. Mit einem seiner Freunde ist mein Lebensgefährte einmal zu mir auf Besuch gekommen. Die Reisekosten für meinen Lebensgefährten bezahle ich. Einen XXXX aus dem XXXX in XXXX kenne ich nicht. Ich kenne sonst seine Freunde nicht gut, die können nicht Deutsch reden. Einen konkreten Namen kann ich nicht nennen.

Wenn ich gefragt werde, ob der Beschwerdeführer nach der Haft bei mir wohnen könnte, gebe ich an: Er kann immer wohnen bei mir, wenn er will. Wenn ich gefragt werde, ob ich weiß, weshalb sich der Beschwerdeführer in XXXX nicht an meiner Adresse angemeldet hat, gebe ich an: Er hat keine Papiere.

Keine Fragen des Rechtsvertreters.

Auf Frage des BFA (ADir. KLUG):

Auf Frage gebe ich bekannt, ich bin bisher zwei Mal verheiratet. Mein Mann heißt XXXX und ich bin seit 17 Jahren mit ihm verheiratet. Ich bin in Österreich auf Grundlage eines Visums und bin seit 15 Jahren hier.

[ ]

Es folgt eine Erörterung über die Verhängung eines gelinderen Mittels mit den Parteienvertretern, die ihre gegensätzlichen Standpunkte umfassend darlegen. Dabei verweist der Vertreter des BFA, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer innerhalb seiner gesamten Anwesenheit in Österreich nach wie vor keine Dokumente aus seinem Heimatland vorgelegt habe, dass diesfalls (wenn Dokumente vorhanden wären) mit hoher Wahrscheinlichkeit die Verhängung einer Schubhaft nicht notwendig gewesen wäre. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer aufgrund dessen mangelnde Mitwirkung vorzuwerfen und hat er zuletzt gegen seine ihn treffende Meldeverpflichtung verstoßen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt darüber hinaus dagegen aus, dass man unter Umständen vom Sicherungsbedarf ausgehen könne, jedoch mit der Verhängung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden könnte. Unter Hinweis darauf, dass bereits in der Vergangenheit ein gelinderes Mittel verhängt wurde und es dabei nicht zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, vertritt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch im gegenständlichen Fall die Ansicht, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels ausreichend wäre.

[ ]"

Mit Erkenntnis vom 09.11.2016 wurde der Beschwerde stattgegeben, der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt und dem Bund der Kostenersatz auferlegt. Darin stellte das Bundesverwaltungsgericht u.a. fest, dass der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse und kein Reisedokument verfüge, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entzogen habe und seiner Mitwirkungspflicht mehrfach nicht nachgekommen sei. Er habe lediglich eine Freundin im Inland und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Im Wesentlichen führte das Bundesverwaltungsgericht aus:

"3.1.3. Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts Sicherungsbedarf in Hinblick auf den im § 76 Abs. 3 FPG enthaltenden Kriterienkatalog gegeben. Der BF verfügt über keine aufrechte Meldeadresse, keine wesentlichen Barmittel und auch kein Reisedokument, das ihn in die Lage versetzen würde, aus eigenem Entschluss das Land zu verlassen. Er hat sich zuletzt bei einer Einvernahme im Antragsverfahren nach § 46a FPG am 8.10.2014 bei der Behörde gezeigt, beziehungsweise ist mit dieser in Kontakt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt bestand keine aufrechte Meldung im Zentralen Melderegister, doch war der BF über seine anwaltliche Vertretung erreichbar. Er gilt daher seit spätestens 9.10.2014, wenn nicht bereits seit seiner behördlichen Abmeldung am 7.2.2014 als untergetaucht. Darüber hinaus hat der BF nach seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem erkennenden Gericht keine wesentlichen Anstrengungen dahingehend gesetzt, sich bei seiner Lebensgefährtin polizeilich zu melden. Darüber hinaus hat er in mehrfacher Weise seine Mitwirkungspflicht im Rahmen der behördlichen Verfahren verletzt und ist ihm auch mehrfach geraten worden, sich seinen Reisepass aus Algerien zusenden zu lassen. Dafür verantwortete sich der BF in der Verhandlung vor dem Gericht, dass er nicht nach Algerien zurückwolle und daher den Reisepass nicht organisiert habe. Er hat daher bewusst in diesem Punkt gegen die ihn treffenden Mitwirkungspflicht verstoßen und wurde auch mehrmals darauf hingewiesen. Darüber hinaus gab er sich auch bis zur Verhandlung vor dem Gericht nicht einsichtig, dass er den Behörden auf Anfrage auch Namen und Adressen von Unterkunftgebern im Rahmen des Verfahrens mitzuteilen hat. Es kann daher im Hinblick auf den BF nicht von einer verlässlichen Persönlichkeit gesprochen werden. Er verfügt in Österreich über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, konnte jedoch die Existenz einer Lebensgefährtin im Rahmen der Verhandlung nachweisen. Er verfügt weiters nicht über ausreichend existenzsichernde Mittel. In einer Gesamtsicht all dieser Faktoren geht daher das erkennende Gericht im vorliegenden Fall von Fluchtgefahr aus und erachtet den Sicherungsbedarf für gegeben.

3.1.4. Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der Freiheit des BF und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat ergeben, dass hier den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren war. Wie bereits festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer "verkürzt" über keinerlei nennenswerte Kontakte im Inland, über keine existenzsichernden Mittel aus gesicherten Einkunftsquellen und auch keinen Wohnsitz. Dem gegenübergestellt sieht das Gericht das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen als höherwertiges Gut an. Der Beschwerdeführer wird durch die Maßnahmen der Behörde nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, sodass das Gericht von einer Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ausgeht. Hinsichtlich der Effektuierbarkeit wird auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen.

3.1. 5 Die verhängte Schubhaft ist jedoch nach Ansicht des Gerichtes nicht als Ultima Ratio zu qualifizieren. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das BFA Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall wird dies nach Ansicht des Gerichtes zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers als ausreichend erachtet. Die in § 77 Abs. 3 Z 1-3 vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für den Beschwerdeführer eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Beschränkung dar und bieten andererseits der Behörde eine taugliche Möglichkeit, zur Sicherung der Abschiebung des BF durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des BF zu organisieren. Aus dem bisherigen Verfahren ist nicht zu erkennen, weshalb die Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht gezogen hat. Die diesbezüglich enthaltenen Ausführungen blieben inhaltsleer. Zentraler, und entscheidender Punkt war im gegenständlichen Fall, dass der BF nach dem Erhalt seiner negativen Asylentscheidung im Jahr 2013 der seinerzeitigen behördlichen Anordnung eines gelinderen Mittels durch eine zweitägig-periodische Meldeverpflichtung und eine konkret aufgetragenen Unterkunftnahme zufriedenstellend nachgekommen ist. Die damals von der BezirkshauptmannschaftXXXX mit Bescheid vom 19.03.2013 verhängten Auflagen sind vom BF eingehalten worden. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens sind keine Punkte ans Tageslicht gelangt, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass der BF nicht wieder einer Anordnung gelinderer Mittel Folge leisten würde, sodass hier das Gericht die Verhängung von gelinderen Mittel für ausreichend erachtet hat."

Am 04.05.2016 wurde der Beschwerdeführer auf behördlichen Auftrag aus der Schubhaft entlassen.

Am 09.05.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Verhängung des gelinderen Mittels niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer an, über keinen Meldezettel zu verfügen und verneinte die Frage, ob er mittlerweile Identitätsdokumente habe, die er vorlegen könne. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen und keine Anknüpfungspunkte zu Österreich. Er habe keine Barmittel, keine Bankomat- und Kreditkarte und er könne seinen Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren. Er sei nicht amtlich gemeldet und habe keine Wohnung. Er sei gesund, bedürfe keine Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Auf den Vorhalt, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2016 festgestellt worden sei, dass Sicherungsbedarf bestehe, weil der Beschwerdeführerführer unterschiedliche Wohnsitze habe und diese der Behörde gegenüber auch nicht preisgeben wolle, wollte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben.

Mit dem im Anschluss an die Einvernahme durch persönliche Übernahme zugestellten Mandatsbescheid wurde über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel der anordneten Unterkunftnahme und der periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Der Beschwerdeführer kam dem Ladungsbescheid vor die Delegation der Algerischen Botschaft am 24.05.2016 nach. Er wurde dabei als Staatsangehöriger von Algerien identifiziert, eine Identitätsprüfung in Algerien sei nötig.

Der Beschwerdeführer kam dem gelinderen Mittel von 10.05.2016-28.05.2016 nach. Am 01.06.2016 teilte die Landespolizeidirektion XXXX mit, dass sich der Beschwerdeführer seit 28.05.2016 nicht mehr gemeldet habe.

Mit 01.06.2016 erging ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts. Am selben Tag wurde er aus seiner angeordneten Unterkunft abgemeldet und verfügt seither über keine Meldeadresse mehr.

Mit Beschluss vom 01.06.2016 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers – der Rechtsmittelverzicht lag dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor, da er im Schubhaftakt einjournalisiert war – gegen den Bescheid vom 26.04.2016 betreffend die Rückkehrentscheidung statt und verwies das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück. Abgesehen von der falschen rechtlichen Grundlage wurde beanstandet, dass die Ausführungen sowohl betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels auch betreffend die Zulässigkeit der Zurückschiebung nach Algerien mangelhaft seien und es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Prospektverteiler auseinanderzusetzen, es bestünden Bedenken gegen das Einreiseverbot, zudem sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht begründet worden.

Am 29.12.2016 legte sein Rechtsberater und gewillkürter Vertreter die Vollmacht sowohl gegenüber dem Bundesamt, als auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zurück, da kein Kontakt mehr zum Beschwerdeführer bestehe.

Am 08.02.2017 teilte die algerische Botschaft mit, dass der Beschwerdeführer unter den von ihm genannten Personalien als algerischer Staatsangehöriger identifiziert wurde.

1.5. Am 17.03.2017 wurde der Beschwerdeführer in XXXX am XXXX im Zuge eines Streifendienstes um 14:40 Uhr betreten und zur Ausweisleistung aufgefordert. Der Beschwerdeführer wirkte an der Identitätsfeststellung mit und übergab den Beamten die mitgeführten Gegenstände, dabei konnten keine Dokumente gefunden werden. Das die EKIS-Abfrage nichts ergab und der Beschwerdeführer seinen Wohnort nicht angeben konnte, wurde der Beschwerdeführer in die Polizeiinspektion XXXX überstellt. Die dort durchgeführt Abfrage ergab das Vorliegen einer Ausweisung und eines Festnahmeauftrages sowie den Mangel einer aufrechten Meldung. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes wurde der Beschwerdeführer um 15:40 Uhr gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und um 17:46 Uhr ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.03.2017 bis 10:45 Uhr amtsärztlich untersucht; er ist uneingeschränkt haftfähig, befindet sich in einem guten Allgemeinzustand und hat keine Beschwerden.

Er wurde am 18.03.2017, 11:40 Uhr, von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"F: Ihr Asylantrag wurde bereits 2013 rechtskräftig negativ [abgeschlossen]. Wieso halten Sie sich immer noch in Österreich auf?

A: Ich möchte nicht nach Algerien. Ich mag dieses Land nicht. Aus anderen Europäischen Ländern werde ich nach Österreich zurückgeschoben.

F: Sie widersetzen sich also bewusst den behördlichen Anordnungen A:

Ganz klar ist mir die rechtliche Lage nicht F: Sie sind nicht gemeldet Wieso nicht?

A: Ich wohne bei meiner Freundin, sie hat sich bemüht mich zu melden, aber die Behödren haben immer einen Ausweis verlangt.

F: Warum haben Sie sich keinen Ausweis besorgt?

A: Mein Ausweis wurde mir abgenommen (gemeint ist die weiße Asylkarte) F: Wieso haben Sie isch keinen algerischen Ausweis besorgt?

A: Die Botschaft verlangt Unterlagen die hatte ich nicht.

F: Sie sagen Sie wohnen bei Ihrer Freundin.

A: Ja, das stimmt.

F: Name und Adresse bitte A: Sie heißt XXXX.

F: Adresse?

A: XXXX, ich glaube XXXX.

Vermerk: Die Daten werden kontrolliert. XXXX gibt es nicht, dafür eine XXXX. Unter Nr. 7 ist ein XXXX verzeichnet, die Nummer wird auf Nachfrage auf 20 korrigiert. Überprüfung durch ZMR ergibt, dass unter XXXX eine Frau namens XXXX gemeldet ist.

F: Seit wann sind Sie mit dieser Frau befreundet?

A: Seit drei Jahren.

F: Und Sie wissen den Namen nicht?

A: Ich kann lateinisch kaum lesen und schreiben, das war für mich phonetisch.

F: Wie oft sind Sie dort?

A: Drei Mal die Woche.

F: Warum nur drei Mal?

A: Sie arbeitet auf einer Baustelle in XXXX, Sie ist nur drei Tage zu Hause.

F: Welche Tage sind das?

A: Freitag, Samstag und Sonntag.

F: Uns Sie sind dann immer dort?

A: Ja, jede Woche.

F: Wieso waren Sie gestern nicht dort? Gestern war Freitag A: Ich war in XXXX wegen des Freitagsgebets.

F: Es gibt auch in XXXX eine Moschee das wäre näher A: Das kenne ich nicht F: Fahren Sie jeden Freitag nach XXXX beten?

A: Nein, manchmal fahre ich nach XXXX auch.

F: Wo befinden Sie sich zwischen Montag und Donnerstag?

A: In WIEN F: Genauer bitte A: Bei drei verschiedenen Freunden F:

Bitte Namen und Adressen A: Das gebe ich nicht bekannt F: Wieso geben Sie den Namen und Adresse der Freundin bekannt, die der Anderen nicht?

A: Weil ich mich unregelmäßig bei ihnen aufhalte bei meiner Freundin immer außerdem möchte ich nicht, dass sie Probleme bekommen.

F: Ihren Freunden würde grundsätzlich nichts passieren sind Sie sicher, dass Sie den Namen und Adressen nicht bekannt geben wollen?

A: Ja, das bin ich, ich gebe das nicht bekannt.

F: Was machen Sie in WIEN?

A: Ich arbeite als Werbezettelverteiler.

F: Wann genau?

A: Verschieden, manchmal während der Woche, manchmal am Wochenende, je nachdem, wie es Arbeit gibt.

F: Wie oft arbeiten Sie am Wochenende?

A: Gelegentlich, durchschnittlich vielleicht einmal im Monat. Das ist unregelmäßig. Ich kann das nicht im Voraus wissen, erfahre ich immer unter der Woche.

ANMERKUNG: Es wird festgestellt, dass Sie entgegen Ihrer Behauptung SICH NICHT REGEMÄSSIG am Wochenende in XXXX aufhalten, da sie Freitags sowohl in WIEN als auch in XXXX und gelegentlich am Wochenende in WIEN anzutreffen wäre.

F: Wie viel Einkommen haben Sie aus Ihrer Arbeit?

A: ca. 300-400 €, meine Freundin unterstützt mich auch.

F: Sie wissen, dass Sie nicht arbeiten dürfen?

A: Ja.

F: Wie viel Geld haben Sie zur Zeit?

A: Nichts.

F: Haben Sie Familie in Österreich?

A: Nein, habe ich nicht.

F: Absolvieren Sie einen Sprachkurs?

A: Nein, ohne Papiere geht es nicht.

F: Besuchen Sie irgendwelche Kurse, machen Sie eine Ausbildung?

A: Nein.

F: Haben Sie persönliche Sachen?

A: Ja, bei der Freundin in XXXX.

F: Die Entscheidung des Gerichts ist eindeutig: Sie haben und sie bekommen in Österreichk einen Asylastatus. Wären sie bereit, aus Österreich auszureisen, oder würden Sie versuchen, illegal in Österreich [zu] verbleiben?

A: Ich würde in Österreich verbleiben.

F: Sie sind also nicht bereit, freiwillig trotz Behördenauftrages das Land zu verlassen? Ich geben Ihnen die Möglichkeit dazu A: Ich möchte sie nicht anlügen, das würde ich nicht tun.

F: Letzte Frage: Sind sie bereit, der Behörde bekannt zu geben, wo Sie während der Woche erreichbar sind.

A: Das bin ich nicht."

1.6. Mit Bescheid vom 18.03.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am 18.03.2017 um 18:15 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Zum Verfahrensgang führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 12.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er anggegeben habe, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Algerien und am XXXX geboren zu sein. Dieser [gemeint wohl: Antrag sei mit] Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2012 abgewiesen worden, der Status des Asylberechtigten und der Status des subsidiär Schutzberechtigten seien nicht zuerkannt und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien verfügt worden. Dieser Bescheid sei am 28.02.2013 "in zweiter Instanz" in Rechtskraft erwachsen. Am 19.03.2013 sei über ihn mittels Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel verhängt worden. Dem sei er bis zur Aufhebung nachgekommen. Am 23.10.2013 habe er durch seinen Anwalt einen Antrag gemäß § 46 Abs. 2 FPG für die Ausstellung einer Karte für Geduldete gestellt. Er habe sich diesem Verfahren nicht gestellt, er sei untergetaucht. Am 26.04.2016 sei er festgenommen worden und gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG sei die Schubhaft über ihn verhängt worden. Er habe dagegen Beschwerde erhoben, seiner Beschwerde sei stattgegeben worden. Die Behörde habe in der Zwischenzeit ein HRZ-Verfahren gestartet und mit 08.02.1017 sei durch die Vertretung seines Landes die positive Identifizierung bestätigt worden. Ein Heimreisezertifikat sei dadurch innerhalb kurzer Zeit zu erlangen. Am 17.03.2017 sei er von Beamten der Landespolizeidirektion aufgegriffen, festgenommen und auf Anordnung ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert worden. Am 18.03.2017 sei ihm Parteiengehör gewährt worden.

Die belangte Behörde gründete den angefochtenen Bescheid auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger. Er sei algerischer Staatsbürger, die Vertretung seines Landes habe ihn eindeutig identifiziert. Gegen ihn bestehe eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie eine rechtskräftige Ausweisung. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er sei nach Österreich illegal eingereist. Er gehe seit Stellung seines Asylantrags in Österreich im Jahr 2013 keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er arbeite seit 2013 illegal mehrere Tage pro Woche und erhalte dafür Entgelt. Er sei mehrmals in Österreich untergetaucht, indem er unter Umgehung des Meldegesetztes an verschiedenen Orten Unterkunft genommen habe. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er habe sich stets geweigert, seiner Mitwirkungspflicht an der Erlangung eines Reisedokumentes nachzukommen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestehe, verweigere er beharrlich die Ausreise aus Österreich. Stattdessen tauche er regelmäßig unter. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er straffällig geworden sei durch seine illegale Erwerbstätigkeit. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei in keinster Weise integriert, weil er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, weil er die österreichische Rechtsordnung wiederholt ignoriert habe, und aufgrund der zahlreichen Verletzungen der gesetzlichen Bestimmungen straffällig geworden sei. Zu seinem Privat- und Familienleben werde festgestellt, dass er in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei, nur sehr wenig Deutsch spreche, keine verfahrensrelevanten Freunde oder Verwandte in Österreich habe, er als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden und ledig sei und dass nicht festgestellt werden könne, dass in seinem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehe.

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt des Aktes des Beschwerdeführers sowie aus seiner Einvernahme am 18.03.2017.

Die Schubhaft diene der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten; das Bundesamt hebt Z 1, 3, 8 und 9 hervor.

In seinem Fall treffen die Punkte 1, 3 und 9 voll zu, der Punkte 8 teilweise. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Er sei im Zuge seines Antragsverfahrens nach § 46a FPG am 08.10.2014 mit der Behörde in Kontakt getreten. Anschließend habe er sich seinem Verfahren entzogen und sind spätestens am 09.10.2014, wenn nicht am 07.02.2014, untergetaucht. Dieser Zustand habe bis zu seiner Festnahme am 26.04.2016, also zumindest 1,5 Jahre, angedauert. Er habe regelmäßig bis zum Tag der Schubhaftverhängung trotz mehrfacher Mahnung und Belehrung verabsäumt, sich behördlich anzumelden. Er habe regelmäßig bis zum Tag der Schubhaftverhängung trotz mehrfacher Mahnung und Belehrung seine Mitwirkungsplicht im Rahmen der behördlichen Verfahren verletzt. Er habe vor dem Gericht anlässlich seiner mündlichen Anhörung zugegeben, dass er es bewusst unterlassen habe, seinen Reisepass aus Algerien nachschicken zu lassen, nur um einer Abschiebung zu entgehen. Er habe alle diese Verfehlungen über eine lange Zeit gesetzt, obwohl [gemeint wohl: weil] er sich aufgrund der Gegebenheiten sicher sein habe können, dass die Vertretung seines Landes es unterlassen werde, Heimreisedokumente auszustellen. Im Zuge der Einvernahme am 18.03.2017 sei ihm mitgeteilt worden, dass die Botschaftsdelegation ihn als algerischen Staatsbürger identifiziert habe und dadurch innerhalb kurzer Zeit ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden werde. Trotz dieser Information habe er noch im Zuge der gleichen Einvernahme mehrmals ausgesagt, dass er keineswegs bereit sei, das Bundesgebiet zu verlassen. Nachdem er in der Vergangenheit regelmäßig und wiederholt untergetaucht sei, obwohl er gewusst habe, dass er mangels entsprechender Dokumente nicht abgeschoben werden könne, sei davon auszugehen, dass er nun in dem Wissen, dass ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde, bestimmt untertauchen werde. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Aufgrund seines Verhaltens und seiner Aussagen sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er habe gemäß eigener Angaben zumindest 4 Möglichkeiten zur Verfügung, wo er unangemeldet Unterkunft nehmen könne, der Behörde seien 3 davon unbekannt; er weigere sich trotz mehrfacher Aufforderung, diese Adressen bekanntzugeben. Aus diesem Grund sei eine Greifbarkeit seiner Person durch die Behörde keinesfalls gesichert.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne. Diese Fluchtgefahr sei bei ihm festzustellen.

Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Das habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 09.11.2016 festgestellt. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht: Er gehe der Schwarzarbeit nach. Er verdiene gemäß eigener Angaben ca. 300-400€

im Monat. Zusätzlich erhalte er Unterstützung durch seine Freundin. Nachgefragt habe er ausgesagt, dass er über keinerlei finanziellen Rücklagen verfüge. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden: Er habe der Behörde eine Wohn-Adresse in XXXX bekanntgegeben. Er sei an dieser Adresse nicht gemeldet. Die Adresse sei überprüft, seinen Angaben Glauben geschenkt worden. Er habe weiters ausgesagt, dass er an dieser Adresse jede Woche von Freitag bis Sonntag anzutreffen sei. Gleichzeitig sei ihm vorgehalten worden, dass er am 17.03.2017, an einem Freitag also, nicht in XXXX, sondern in WIEN festgenommen worden sei. Nachgefragt habe er das mit dem Freitagsgebet begründet. Er habe weiters auch ausgesagt, dass er freitags nicht nur in WIEN, sondern manchmal auch in XXXX anzutreffen sei und zusätzlich zu unbestimmten Zeiten am Wochenende sehr wohl auch in WIEN der Schwarzarbeit nachgehe. Seiner Behauptung, dass er von Freitag bis am Sonntag immer in XXXX erreichbar sei, könne also kein Glauben geschenkt werden. Weitere 3 Adressen, wo er sich in WIEN abwechselnd aufhalte, habe er der Behörde trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bekanntgegeben. Durch seine unkontrollierbaren und für die Behörde nicht nachvollziehbaren Reisebewegungen sei eine Durchführung einer engmaschigen Kontrolle die zur Erreichung des Zieles notwendig wäre, nicht möglich. Im Jahre 2013 sei das gelindere Mittel über ihn verhängt worden und er sei nachgewiesener Weise dem nachgekommen. Das sei jedoch zu einem Zeitpunkt geschehen, zu dem er keinesfalls eine Abschiebung fürchten habe müssen, da er gemäß eigener Angaben gewusst habe, dass sein Konsulat keine Reisedokumente ohne Einreichung von Unterlagen ausstellen würde. Es sei jedoch aufgrund seiner späteren Verhaltensweise, seines Untertauchens und seiner Missachtung der Mitwirkungspflicht, vor allem im Angesicht des neu geschaffenen Szenarios der realistischen und in Kürze bevorstehenden Abschiebung anzunehmen, dass er mit Bestimmtheit untertauchen werde, vor allem, nachdem er nachweislich am 18.03.2017 mehrmals ausgesagt habe, dass er keinesfalls gewillt sei, Österreich zu verlassen.

Es habe sich seit seiner Ankunft in Österreich gezeigt, dass er in keiner Weise an die gesetzlichen Bestimmungen der Republik Österreich halten wolle. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er im gegenständlichen Fall – sofern eine periodische Meldeverpflichtung verhängt worden wäre – nicht abermals unter Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen auf illegalen Weg auszureisen oder unterzutauchen versuchen würde, wie er es bisher bereits getan haben. Wie bereits ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung, vereitelt. Im Gegensatz zu der bisherigen Situation sei durch die Arbeit der Behörde die Durchführung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung möglich geworden, da durch seine eindeutige Identifizierung erfahrungsgemäß der Ausstellung eines Heimreisezertifikates nichts mehr im Wege stehe. Eine Abschiebung könne mit einer Vorlaufzeit von wenigen Tagen/Wochen realisiert werden. Aufgrund seiner Unzuverlässigkeit und Unwilligkeit der behördlichen Anordnungen Folge zu leisten, liege eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Seine Überstellungsfähigkeit sei attestiert, der zuständige Amtsarzt werde auch seine Haftfähigkeit an sich prüfen.

Dass eine wie bei dem Fremden vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich bei der Prüfung der Notwendigkeit der Schubhaft in Betracht zu ziehen sei, entspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen könne. Im vorliegenden Fall verfüge er über keinerlei Integration in Österreich. Zudem sei bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch das bisherige Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen könne ebenso wie der Umstand, dass sich der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt habe, auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten. Der Verwaltungsgerichtshof habe zwar schon wiederholt judiziert, die Schubhaft könne keinesfalls dazu dienen, den Fremden von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten, weil die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstelle. Daran sei festzuhalten. Der Verurteilung eines Fremden könne aber im Rahmen der bereits angesprochenen Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern könne. In seinem Fall sei eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass er sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werde, die aber in der Gesamtschau sehr wohl einen Sicherungsbedarf ergeben: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass er in Österreich keinen Wohnsitz habe, keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgehe und weder Verwandte noch Bekannte in Österreich habe. Auch sonst seine von seiner Seite keine relevanten Anknüpfungspunkte mit Österreich namhaft gemacht worden bzw. seien keine solchen entdeckt worden. Er verfüge über keinerlei Barmittel. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes müsse die Behörde durchaus annehmen, dass er sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werden und somit ein dringender Sicherungsbedarf bestehe.

Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus:

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein."

Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle nicht gegeben seien und nicht behauptet worden seien.

Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltes komme die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei. Die Schubhaftverhängung sei daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entspreche den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes.

1.7. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, dem Beschwerdeführer ebenfalls zugestellt durch persönliche Übergabe am 18.03.2017, wurde dem Beschwerdeführer XXXX als Rechtsberater beigegeben.

Am 20.03.2017 wurde für den Beschwerdeführer das Flugticket gebucht und die Fluglinie informiert. Am selben Tag suchte sein Rechtsberater, dem er am selben Tag Vollmacht erteilt hatte, um Akteneinsicht an.

Der Beschwerdeführer trat noch am selben Tag in den Hungerstreik, brach ihn aber bereits am folgenden Tag wieder ab.

Am 21.03.2017 wurde der Beschwerdeführer über die bevorstehende Abschiebung informiert.

Am 22.03.2017 stellte die algerische Botschaft ein Laissez-passer für den 05.04.2017 aus.

Am 23.03.2017 wurde die Akteneinsicht durchgeführt.

2. Mit Schriftsatz vom 27.03.2017, eingebacht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.03.2017 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, in eventu, die ordentliche Revision zulassen, dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde dem Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatz-VO befreien, in eventu die ordentliche Revision zulassen.

Zum Sachverhalt verweist die Beschwerde zur Darstellung des asylrechtlichen Verfahrens auf den angefochtenen Bescheid und führt aus, der Beschwerdeführer sei bereits am 26.04.2016 im Zuge einer polizeilichen Intervention festgenommen in der Folge Schubhaft verhängt worden. Der dagegen erhobenen Schubhaftbeschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2016 stattgegeben worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Anhaltung in Schubhaft nicht als ultima ratio qualifiziert. Das Sicherungsziel hätte mit der Verhängung gelinderer Mittel erreicht werden können:

"Der Gesetzgeber sehe die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das BFA Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall werde dies nach Ansicht des Gerichtes zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers als ausreichend erachtet Die in § 77 Abs. 3 Z 1-3 FPG vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für den Beschwerdeführer eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Beschränkung dar und bieten andererseits der Behörde eine taugliche Möglichkeit, zur Sicherung der Abschiebung des BF durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des BF zu organisieren. Aus dem bisherigen Verfahren ist nicht zu erkennen, weshalb die Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht gezogen hat Die diesbezüglich enthaltenen Ausführungen blieben inhaltsleer. Zentraler, und entscheidender Punkt war im gegenständlichen Fall, dass der BF nach dem Erhalt seiner negativen Asylentscheidung im Jahr 2013 der seinerzeitigen behördlichen Anordnung eines gelinderen Mittels durch eine zweitägig-periodische Meldeverpflichtung und eine konkret aufgetragenen Unterkunftnahme zufriedenstellend nachgekommen ist."

Nach der Aufhebung des rechtswidrigen Schubhaftbescheids und der Entlassung aus der Schubhaft sei gegen den Beschwerdeführer kein gelinderes Mittel verhängt worden. Am 17.03.2017 sei der Beschwerdeführer von Beamten der Landespolizeidirektion WIEN angehalten und festgenommen worden. Am 18.03.2017 sei der Beschwerdeführer vom belangten Organ niederschriftlich befragt worden. In der Folge sei über den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden. Zum Bestehen von Fluchtgefahr habe die Behörde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer dem damaligen Verfahren nach der Antragstellung nach § 46a FPG entzogen trotz mehrfacher Mahnung und Belehrung keine Meldung nach dem MeldeG vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe mehrfach seine Mitwirkungspflicht verletzt. Dem Beschwerdeführer sei zur Kenntnis gebracht worden, dass ein Heimreisezertifikat von Seiten der algerischen Vertretungsbehörde ausgestellt werde. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit das Bundesgebiet zu verlassen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei für den 05.04.2017 geplant.

Die Beschwerde führt zur relevierten Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheids, der Anordnung von Schubhaft und der andauernden Anhaltung in Schubhaft aus, dass die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 !it. f EMRK nur dann zulässig sei, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liege und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sei. Dabei seien das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Könne der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), sei die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Im gegenständlichen Fall liege keine ultima-ratio Situation vor, welche die Verhängung von Schubhaft notwendig gemacht hätte. Das Bundesamt führe in der Bescheidbegründung aus, dass der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse verfüge. Darüber hinaus werde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig in WIEN aufhalte. Die Adressen in WIEN wolle der Beschwerdeführer nicht bekannt geben. Eine engmaschige Kontrolle, die zur Erreichung des Zieles notwendig sei, sei nicht möglich. Im Jahr 2013 sei der Beschwerdeführer dem über ihn angeordneten gelinderen Mittel nachgekommen. Dies sei jedoch zu einem Zeitpunkt geschehen, in dem der Beschwerdeführer keinesfalls eine Abschiebung fürchten habe müssen, da er nach eigenen Angaben gewusst habe, dass das algerische Konsulat keine Reisedokumente ausstellen werde. Die Behörde gehe aufgrund der späteren Verhaltensweise, seines Untertauchens und seiner Missachtung der Mitwirkungspflicht, vor allem im Angesicht des neu geschaffenen Szenarios der realistischen und in Kürze bevorstehenden Abschiebung davon aus, dass der Beschwerdeführer mit Bestimmtheit untertauchen werde. Dem sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zuge des Beschwerdeverfahrens und der in diesem Rahmen durchgeführten mündlichen Verhandlung gleichlautende Angaben getätigt habe. So habe er auch vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, dass er bei seiner Lebensgefährtin in XXXX wohne und eine behördliche Meldung mangels Identitätsdokumenten nicht möglich sei. Bereits vor zirka einem Jahr habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich mehrmals die Woche in WIEN bei Freunden aufhalte, er diese jedoch nicht in Schwierigkeiten bringen wolle, weshalb er keine konkreten Angaben tätigen wolle. Wenn das Bundesamt vorbringe, dass eine engmaschige Kontrolle nicht möglich sei, so müsse die Frage gestellt werden, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich geladen worden sei. Der faktische Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei unverändert die Wohnung seiner Lebensgefährtin in XXXX. An dieser Tatsache habe auch das Bundesamt nicht gezweifelt. Es sei leicht möglich gewesen, den Beschwerdeführer an dieser Adresse zu laden bzw. eine Ladung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zuzustellen. Dass sich der Beschwerdeführer den Auflagen im Rahmen eines gelinderen Mittel widersetzen würde, könne aus dem bisherigen Verhalten gerade nicht abgeleitet werden: Der Beschwerdeführer sei den Auflagen eines 2013 erlassenen gelinderen Mittels nachgekommen. Er mache im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor der Erlassung des Schubhaftbescheids 2016, im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anlässlich des Schubhaftbeschwerdeverfahrens am 04.05.2016 und bei der nunmehrigen niederschriftlichen Befragung gleichlautende Angaben. Die fehlende behördliche Meldung sei im Fehlen jeglicher Identitätsdokumente begründet. Eine in diesem Zusammenhang vorgeworfene Missachtung der Mitwirkungspflichten müsse diesen Umstand berücksichtigen. Die fehlende Meldung begründe für sich genommen keinen Sicherungsbedarf. Die Behörde habe zweifelsfrei Kenntnis vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und hätte, um eine Festnahme und die Verhängung von Schubhaft zu vermeiden, den Beschwerdeführer laden können. Dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig in WIEN aufhalte, bedeute keineswegs, dass er den Auflagen eines gelinderen Mittels, etwa einer periodischen Meldeverpflichtung, nicht nachkommen würde. Eine engmaschige Kontrolle des Beschwerdeführers wäre letztlich durch eine solche Anordnung gewährleistet. Dass sich der Beschwerdeführer frei zwischen XXXX und WIEN bewege, könne ihm, mangels jeglicher Einschränkungen der persönlichen Freiheit, nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, die Adressen seiner in WIEN lebenden Freunde zu nennen, sei keineswegs neu. Der Beschwerdeführer habe diese bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.05.2016 nicht nennen wollen. Dieser Umstand habe für das Bundesverwaltungsgericht nicht die Verhängung von Schubhaft gerechtfertigt. Der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei gewesen und sei nach wie vor die Wohnung seiner Lebensgefährtin. Diese Wohnung wäre auch im Rahmen eines gelinderen Mittels als Unterkunft geeignet. Dass der Beschwerdeführer regelmäßig Freunde in WIEN besuche, ändere nichts an seiner grundsätzlichen Bereitschaft, einer periodischen behördlichen Meldeverpflichtung nachzukommen. Die fehlende Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers, die er im Rahmen der niederschriftlichen Befragung selbst eingeräumt habe, rechtfertige für sich genommen nicht die Verhängung von Schubhaft. Zusammengefasst müsse dem Bundesamt vorgehalten werden, dass vor der nunmehrigen Festnahme keinerlei Versuche unternommen worden seien, den Beschwerdeführer zu laden. Insbesondere mit dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer vorherigen behördlichen Anordnungen Folge geleistet habe und sein Aufenthaltsort dem Bundesamt bekannt gewesen sei, könne keine ultima-ratio Situation erkannt werden. Selbst in Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Notwendigkeit der Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel sinke, je höher das Erfordernis – die Effektivität der Abschiebung zu sichern – bewertet werde, hätte im gegenständlichen Fall jedenfalls die Verhängung gelinderer Mittel für die Verfahrenssicherung ausgereicht. Zwischen der niederschriftlichen Befragung am 18.03.2017 und der geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers am 05.04.2017 lägen 18 Tage. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei demnach nicht unmittelbar bevorgestanden und es hätte mit der in § 77 FPG eingeräumten Möglichkeit einer periodischen Meldeverpflichtung, das Auslangen gefunden werden können. Die Verhängung von Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft erweisen sich daher als unverhältnismäßig und rechtswidrig.

Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung führt die Beschwerde aus, dass, sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers – beantragt werde. Im konkreten Fall sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gern § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt erscheine: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt müsse von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die fragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. Eine wesentliche Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt werde. Dies sei im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränkt sich lediglich auf einen Hinweis auf den Akt sowie die Einvernahme). Es sei also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

Zum Antrag auf Ersatz etwaiger Dolmetschkosten wird ausgeführt, dass die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG beziehe. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin eine Verfahrenshandlung gemäß § 22a BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzt. In den Materialien zu § 53 Abs. 1 BFA-VG werde diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem 7. und 8, Hauptstück des FPG anzuwenden sei (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheidet somit aus. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung 2014/21/0071-7 vom 19.05.2015 angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof komme hinsichtlich der genannten Bestimmung ebenso wie zur Bestimmung des § 113 Abs 1 FPG zum Schluss:

"Damit erweisen sich die vom BVwG im Spruch und in der Begründung herangezogenen Bestimmungen – deren sinngemäße Anwendung (wie zur Vollständigkeit noch klarzustellen ist) aufgrund ihrer dargestellten besonderen Struktur auch nicht im Wege des § 17 VwGVG in Betracht gekommen wäre – als nicht geeignet, die gegenüber dem Revisionswerber dem Grunde nach vorgenommene Auferlegung der Kosten des in der Beschwerdeverhandlung vom BVwG beigezogenen Dolmetschers zu rechtfertigen."

Die Auferlegung der Dolmetschkosten komme auch nicht als Barauslage iSd § 76 AVG in Betracht, da § 53 Abs. 1 BFA-VG und § 113 Abs. 1 FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien.

Gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.

3. Mit Schriftsatz vom 27.03.2017 legte die belangte Behörde die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der sie ausführt, dass der Beschwerdeführer am 12.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, wobei er angegeben habe, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Algerien und am XXXX geboren zu sein. Dieser Antrag sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2012 abgewiesen, der Status des Asylberechtigten und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und eine Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien verfügt worden. Dieser Bescheid sei am 28.02.2013 "in zweiter Instanz" in Rechtskraft erwachsen. Am 19.03.2013 sei über den Beschwerdeführer mittels Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel verhängt worden. Diesem sei der Beschwerdeführer bis zur Aufhebung nachgekommen. Am 23.10.2013 habe der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt einen Antrag gem. § 46 Abs. 2 FPG auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gestellt. Er habe sich diesem Verfahren nicht gestellt sondern sei untergetaucht. Am 26.04.2016 sei der Beschwerdeführer festgenommen und gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG die Schubhaft über ihn verhängt worden. Der Beschwerdeführer habe dagegen Beschwerde erhoben, dieser sei stattgegeben worden. Die Behörde habe bei der Algerischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt, am 08.02.2017 sei von der Botschaft die positive Identifizierung des Beschwerdeführers bestätigt und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt worden. Der Beschwerdeführer sei am 17.3.2017 in WIEN XXXX, bei illegalem Aufenthalt betreten, festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert worden. Der Beschwerdeführer sei am 18.3.2017 zur Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs zur Verhängung der Schubhaft einvernommen worden. Befragt zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich bei einer Freundin, deren Namen und genaue Adresse allerdings nicht korrekt angeben könne, obwohl er sie bereits seit drei Jahren kenne, aufhalte. Zu seinem Aufenthalt bei seiner Freundin, welche in XXXX wohne, habe er widersprüchlich angegeben, dass er sich jedes Wochenende von Freitag bis Sonntag bei ihr aufhalte. Dazu werde angemerkt, dass der Beschwerdeführer am 17.03.2017, einem Freitag, in WIEN aufgegriffen worden sei. Zu seinem Aufgriff habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er in WIEN die Moschee besucht habe. Manchmal besuche er die Moschee auch in XXXX. Unter der Woche nehme der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben stets bei verschiedenen Bekannten in WIEN Unterkunft, die Namen dieser Freunde und etwaige Adresse könne bzw. wolle der Beschwerdeführer nicht nennen. Dem Beschwerdeführer stehen mehrere Adressen zur Verfügung, an welchen er Unterkunft nehmen könne, bis auf die Adresse in XXXX weigere sich der Beschwerdeführer, diese der Behörde bekanntzugeben. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bereit sei, der Behörde bekanntzugeben, wo er während der Woche erreichbar sei, habe er angegeben, dass er dazu nicht bereit sei. Dazu und zu den Zeiten, an welchen er einer Beschäftigung als Werbezettelverteiler nachgehe, habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. Er habe ebenso bekanntgegeben, dass er nicht bereit sei, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.

Gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG sei mit Bescheid vom 18.03.2017 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet worden. Der Sicherungsbedarf begründe sich auf mehrere Punkte gemäß § 76 Abs. 3 FPG:

unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet, der Beschwerdeführer verfüge über kein gültiges Reisedokument, der Beschwerdeführer sei unbekannten Aufenthaltes, sei seit 07.02.2014 nicht mehr behördlich gemeldet und sei somit mangels einer Wohnsitzmeldung für die Behörde nicht greifbar, der derzeitige Aufenthalt des Beschwerdeführers sei nicht feststellbar, Punkt 9 treffe in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel). Der Beschwerdeführer sei mittellos und bisher keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeit als Werbezettelverteiler und durch Unterstützung von Seiten seiner Freundin. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise sozial integriert. Das Risiko des Untertauchens in Österreich ergebe sich zwingend aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nunmehr von der Zusage zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes und seiner bevorstehenden Abschiebung in Kenntnis sei. Der Beschwerdeführer habe wiederholt die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er sich illegal hier aufgehalten habe und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister scheine keine behördliche Anmeldung des Beschwerdeführers unter den von ihm bekanntgegebenen Personalien auf. Er sei somit ohne ordentlichen Wohnsitz und für die Behörde nicht greifbar und habe angegeben, an diversen Adressen unangemeldet Unterkunft genommen zu haben. Er zeig keine Bereitschaft, sich der geltenden Rechtsordnung unterzuordnen.

Die Schubhaft sei nicht als Standard-Maßnahme angewendet worden, sondern es haben aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden können, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen sei. Der Beschwerdeführer halte sich ohne gültige Aufenthaltsberechtigung im österreichischen Bundesgebiet auf. Es bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer, auf freiem Fuß belassen, sich angesichts der drohenden Abschiebung in sein Heimatland dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren zu entziehen suchen werde. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheine aus diesen Aspekten als nicht verfahrenssichernd.

Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Angesichts der Tatsache, dass zur Freundin des Beschwerdeführers ein Altersunterschied von mehr als 22 Jahren bestehe und diese angeblich unter der Woche in WIEN arbeite, wo sie nicht behördlich gemeldet sei, erscheinen die ungenauen Angaben des Beschwerdeführers äußerst unglaubwürdig.

Algerien zähle seit 18.2.2016 zu den sicheren Herkunftsstaaten. Es gelte daher, einen gesetzlichen Auftrag von asylrechtlichen Rückkehrentscheidungen verbindlich durch-zusetzen. Da der Beschwerdeführer aus einem nunmehr sicheren Drittstaat stamme und bisher keine Verfolgungsgründe anführen habe können, sehe die Behörde aufgrund des bisherigen Verhaltens keine verfahrenssichernde Eigenschaft einer periodischen Meldeverpflichtung und daher die Rechtmäßigkeit und der angeordneten Schubhaft und deren Verhältnismäßigkeit.

Zudem liege nunmehr ein besonders starkes öffentliches Interesse zur Außerlandesbringung von abgewiesenen Asylwerbern im Hinblick auf die aktuelle BMI-Strategie "GEMEINSAM.SICHER in Österreich" im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit [vor]. Somit erscheine auch aus diesem Blickwinkel die getroffene Maßnahme als verhältnismäßig.

Am 27.2.2017 sei bei der belangten Behörde per TELEFAX die Beschwerde eingelangt. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft werde insofern entgegengetreten, als der Beschwerdeführer für die Behörde nicht greifbar gewesen sei und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gemäß § 76 Abs. 3 vorliegen und die Ergreifung eines gelinderen Mittels als nicht verfahrenssichernd angesehen werde. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht. Aufgrund der Zusage der Algerischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei ein Flug zwecks Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien für den 5.4.2017 in Begleitung von drei Sicherheitsbeamten gebucht worden. Dieser Termin sei der BFA-Direktion am 21.3.2017 bekanntgegeben worden. Ebenso sei der Beschwerdeführer bereits von diesem Termin in Kenntnis gesetzt worden. Von Seiten der Algerischen Botschaft sei die Ausstellung des Heimreisezertifikates für die 12. Kalenderwoche zugesagt worden.

Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. Die belangte Behörde verzeichnet als Ersatz für den Vorlageaufwand € 57,40 und als Ersatz für den Schriftsatzaufwand € 368,80, sohin in Summe €

426,20.

4. Am 31.03.2017 wurde der Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, dass er Österreich nicht verlassen habe, weil er nicht nach Algerien wolle. Er habe keinen Reisepass. Er sei mit seinem Reisepass ausgereist, als er in der Türkei gewesen sei, habe er seinen Reisepass über einen Freund nach Algerien zurück geschickt. Auf den Vorhalt, dass er sich bislang entgegen der Einvernahme vom 08.10.2014 den Reisepass nicht zuschicken habe lassen, gab er an, dass das logisch sei; wenn er sich den Reisepass hierher schicken lasse, dann werde man ihn nach Algerien schicken. Das wolle er nicht. Er bestreite seinen Lebensunterhalt als Werbezettelverteiler. Ein Ägypter gebe ihnen die Flyer, sage ihnen, sie sollen sie verteilen und gebe ihnen dafür Geld. Einen Gewerbeschein habe er nicht, über ein arbeitsmarktrechtliches Dokument verfüge er nicht und er wisse, dass er das nicht tun dürfe. Er wisse, dass es sich hiebei um eine illegale Beschäftigung handle. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er habe keine Angehörigen in Österreich, in Algerien lebten seine Eltern, seine Schwestern und Brüder. Zu ihnen habe er keinen Kontakt, es wäre aber möglich, Kontakt mit ihnen aufzunehmen. In Österreich habe er eine Lebensgefährtin, er sei sich betreffend ihres Geburtsdatums nicht sicher. Er kenne sie seit drei Jahren, es bestehe ein gemeinsamer Haushalt in XXXX. Er wohne nicht ständig dort, normalerweise freitags bis sonntags, unter der Woche sei er in WIEN bei Freunden. Er sei nicht bei ihr gemeldet, weil er keine Karte habe und sich nicht anmelden könne. Auf den Vorhalt, dass er sich einen Ausweis ausstellen lassen könne, gab er an, dass er nach Algerien gebracht werde, wenn er sich einen Ausweis ausstellen lasse, und das wolle er nicht. Er sei nicht Mitglied eines Vereins, habe keinen Deutschkurs absolviert und einen Freundeskreis in XXXX. Er habe nicht viel Kontakt und kenne nur die Vornamen. Gegen eine Rückkehr nach Algerien spreche, dass er dort nicht leben könne, weil er sich an das Leben in Österreich gewöhnt habe. Das seien alle seine Gründe, die, die er im Asylverfahren vorgebracht habe, habe er bereits gestrichen. Damit meine er, dass sein Antrag abgelehnt worden sei. Due den Länderfeststellungen wolle er sich nicht äußern, er kenne sich schon aus.

Mit Bescheid vom 31.03.2017, dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter zugestellt am selben Tag, erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Am 03.04.2016 teilte die Unterkunft XXXX mit, dass der Beschwerdeführer dort bis 01.06.2016 gemeldet gewesen sei. Wenn sich der Klient ab 29.05. nicht mehr melde, werde der 29.05. auch als Abgangsdatum vermerkt. In der XXXX würden Klienten nach dreitätiger Abwesenheit abgemeldet werden.

5. Am 03.04.2017 fand eine mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm und die sich wie folgt gestaltete:

"R prüft nach Aufruf der Sache die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse wie oben eingetragen. Durch ein Kanzleiversehen war die Verhandlung fälschlich ab 8:00 [statt] ab 10:00 Uhr anberaumt.

R befragt die Partei, ob sie physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hinderungsgründe vorliegen.

BF: Ja, ich bin nur etwas nervös.

R: Sie beantragen die Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Klärung der Kooperationswilligkeit des Beschwerdeführers und zum hinreichen des gelinderten Mittels, möchten Sie vorab eine Stellungnahme abgeben?

BFV: Das Bundesamt hätte die Möglichkeit gehabt, dem Beschwerdeführer an der im Akt befindlichen Adresse schriftlich zu laden oder ihn gegebenenfalls durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine solche Ladung zuzustellen. Bis zur Zustellung der Rückkehrentscheidung war mir nicht bekannt, dass im Jahr 2016 ein gelindertes Mittel verhängt wurde.

Anmerkung: Es wird eine Akteneinsicht in den betreffenden Teil des vorliegenden Verwaltungsaktes durchgeführt.

BFV: Ich bleibe nach der Akteinsicht dabei, dass der Beschwerdeführer schriftlich vorgeladen hätte werden sollen.

[ ]

R: Wohin waren Sie unterwegs, als Sie am 12.04.2012 bei der XXXX festgenommen wurden und in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz stellten?

BF: Ich wollte nach TRAISKIRCHEN fahren und dort einen Asylantrag stellen.

R: Ich frage Sie deshalb, weil sie in der niederschriftlichen Einvernahme am 26.04.2016 angegeben haben, Sie wären am Weg nach Deutschland gewesen. Was sagen Sie dazu?

BF: Der LKW sollte uns nach Deutschland bringen, aber er hat uns in Österreich aussteigen lassen.

R: Waren Sie jetzt, als Sie festgenommen wurden, auf den Weg nach Deutschland[, ja oder nein]?

BF: Als ich und die anderen ausgestiegen sind, dachten wir, dass wir in Deutschland sind, und wir wussten nicht, dass wir in Österreich sind.

R: Wie oft waren Sie am Konsulat von Algerien, um einen Reisepass ausgestellt zu erhalten?

BF: Ich bin nur einmal dort hin gegangen, ich sollte weitere Dokumente hinbringen, aber ich habe das nicht gemacht, ich hatte Angst, zurück nach Algerien geschickt zu werden.

R. Im Duldungserfahren haben Sie der belangten Behörde gegenüber widersprüchlich angegeben, nur einmal am Konsulat gewesen zu sein, aber nicht hinein gelassen worden zu sein, bzw. nur einmal am Konsulat gewesen zu sein und sich mit dem Konsul unterhalten zu haben.

BF: Ich war zweimal dort, das erste Mal war die Tür geschlossen, niemand hat die Tür aufgemacht. Das zweite Mal habe ich mit einem Mitarbeiter darüber geredet, was ich brauche, aber ich habe nicht gewusst, ob er der Konsul ist oder nicht.

R: Sie haben der belangten Behörde gegenüber in der Einvernahme am 08.10.2014 gegenüber zugesagt, sich Ihre Dokumente oder zumindest Kopien davon nachschicken zu lassen und der belangten Behörde vorzulegen. Das ist dem Akt zufolge nicht erfolgt. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich habe das angegeben, damit ich entlassen werde, aber ich habe das nicht getan.

R: Sie waren zur Ausreise verpflichtet und unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Wie haben Sie sich Ihren weiteren Aufenthalt in Österreich vorgestellt?

BF: In TRAISKIRCHEN bei der letzten Einvernahme haben sie mir mitgeteilt, dass ich Österreich verlassen muss, aber meine Fingerabdrücke wurden hier abgenommen und ich weiß, dass ich woanders keinen Aufenthaltstitel bekomme und zurück nach Österreich geschickt werde.

R: Fragewiederholung.

BF: Ich war bei einem Anwalt, er hat versucht mir die Duldungskarte zu beantragen, aber er hat mir mitgeteilt, dass das nicht möglich wäre und ich versuchte danach, meine Freundin zu heiraten.

R: Was meinen Sie mit "Sie versuchen Ihre Freundin zu heiraten"?

BF: Wir wollen zusammen leben und zusammen bleiben. Ich war jung, als ich in Österreich eingereist bin, und möchte in Österreich bleiben. Ich hoffe, ich kann nach der Eheschließung hier bleiben.

R: Ihre Freundin hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass sie mit einem anderen Mann verheiratet ist. Hat sich daran etwas geändert?

BF: Sie haben die Scheidung beantragt. Offiziell haben sie sich noch nicht scheiden lassen.

R: Aus dem Verhalten, dass Sie Ihren Reisepass nach Algerien zurückgeschickt haben, leitet das Gericht ab, dass Sie absichtlich versucht haben, durch Ihre Nichtabschiebbarkeit Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Seit 2012 habe ich keinen Kontakt mit meiner Familie und meinen Freunden. Außerdem möchte ich den Reisepass nicht wieder haben, damit ich nicht nach Algerien zurück geschickt werden kann.

R: Ihr rechtsfreundlicher Vertreter legte die Vollmacht in Ihrem Verfahren am 16.03.2016 zurück, weil er Sie nicht erreichen konnte. Am 29.12.2016 legte Ihr Rechtsberater als gewillkürter Vertreter die Vollmacht in Ihrem Verfahren zurück, weil kein Kontakt mehr zu Ihnen bestand. Dies war jeweils während offener Verfahren. Das Gericht kann daher nicht sehen, dass Sie über Ihre Vertreter dem Verfahren zur Verfügung stehen. Was möchten Sie dazu sagen?

BF: Nach meiner Entlassung der Schubhaft ging ich zu meiner Freundin. Ich habe die Nummer auch den Behörden gegeben. Nach 3 Tagen bekam ich einen Termin in TRAISKICHEN. Dort haben sie mir mitgeteilt, dass ich an der Adresse XXXX Unterkunft nehmen solle und dort dürfte ich nur ein paar Nächte nicht übernachten, aber ich habe das [ü]berschritten, weil ich bei meiner Freundin war. Deshalb hatte ich Angst dorthin zurückzugehen, weil ich weiß, dass sie mich dann wieder in die Schubhaft bringen werde.

R: Fragewiederholung.

BF: Ich hatte keine Ahnung und in der XXXX sollte ich nur warten. Ich bekam keine Karte, damit ich auch meine Meldeadresse wo anders melden konnte.

R: Wo haben Sie sich nach der Entlassung aus dem gelinderen Mittel am 04.06.2013 bis zu Ihrer Festnahme am 26.04.2016 aufgehalten?

BF: Ich war einerseits bei meiner Freundin in XXXX und andererseits in WIEN bei meinen Freunden.

R: In Ihrer Einvernahme am 26.04.2016 haben Sie angegeben, dass Sie auf der Rückreise aus [korrekt: nach] Deutschland waren!

BF: Nein, das habe ich nicht angegeben.

R: Das steht von Ihnen unterschriebenen Protokoll.

BF: Ich schwöre, das stimmt nicht, sie haben mich gefragt, ich habe gesagt, dass ich bei meiner Freundin war, ich habe ihnen sogar die Nummer und die Adresse meiner Freundin gegeben.

R: Während Ihrer Schubhaft im April/Mai 2016 sind Sie in den Hungerstreik getreten. Dieses Verhalten spricht gegen eine Kooperationsbereitschaft mit den Behörden. Was möchten Sie dazu sagen?

BF: Ich habe das gemacht, damit ich entlassen werde.

R: In Ihrer letzten Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht sagten Sie, es sei für Sie kein Problem, sich regelmäßig zu melden. Sie kamen der Meldeauflage aus dem mit Bescheid vom 09.05.2016 verhängten gelinderen Mittel weniger als einen Monat lang nach. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Ja das stimmt, aber ich habe auf einen Zettel gewartet, wo die Adresse steht, wohin ich gehen sollte und unterschreiben soll.

R: Was meinen Sie damit?

BF: Sie haben mir mitgeteilt, dass Ich die Polizeiadresse bekommen sollte, wohin ich hingehen sollte und ich habe der Polizei die Adresse meiner Freundin gegeben. Damit sie die Adresse, wo ich mich melden soll, zugeschickt bekommt.

BFV: Gab es eine Änderung im gelinderen Mittel?

R: Die Unterkunft XXXX teilte mit, dass sich der Beschwerdeführer in der XXXX seit 29.05.2016 nicht mehr meldete und daher abgemeldet wurde. Das war die Unterkunft, wo der Aufenthalt angeordnet wurde.

BFV: Haben Sie mit dem BFA Rücksprache gehalten über eine Änderung der periodischen Meldeverpflichtung?

BF: Nein.

R: Es liegt kein Abänderungsbescheid vor.

R: Sie sind seit vier Tagen nach dem Termin vor der Delegation der Algerischen Botschaft, bei dem Sie als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden sind, untergetaucht und unbekannten Aufenthalts gewesen, obwohl zu diesem Zeitpunkt das gelindere Mittel über Sie verhängt war. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich hatte Angst nach Algerien geschickt zu werden.

R: Wo haben Sie sich aufgehalten, seit Sie sich dem gelinderen Mittel am 28/29.05.2016 entzogen haben?

BF: Ich war bei meiner Freundin in NIEDERÖSTERREICH, aber dazwischen war ich auch in WIEN, weil ich dort gearbeitet habe um meinen Lebensunterhalt zu verdienen.

R: Sowohl in der Einvernahmen vor dem Bundesamt 2016 und 2017, als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht 2016 erklärten Sie ausdrücklich, nicht bereit dazu zu sein, bekannt zu geben, wo Sie sich während der Woche aufhalten. Auf Grund dieses Verhaltens geht das Gericht davon aus, dass Sie beabsichtigen, Ihren Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Ich konnte keine Adresse angeben, weil ich nicht oft dort übernachten darf und mich nicht regelmäßig bei meinen Freunden in WIEN befinde. Meine Freunde in Wien haben mir nur geholfen, aber ich war sehr regelmäßig bei meiner Freundin in NIEDERÖSTERREICH und diese Adresse habe ich den Behörden gegeben.

R: Bisher haben Sie angegeben, es seien immer die gleichen 3 bis 4 Freunden, bei denen Sie übernachten haben und dies zumindest immer montags bis donnerstags. Das widerspricht Ihrer heutigen Aussage, nur manchmal irgendwo übernachtet zu haben. Was sagen Sie dazu?

BF: Das stimmt, aber ich war jeden Tag bei einem anderen Freund und deswegen konnte ich keine Adresse bekannt geben.

R: Ihren Angaben zufolge haben Sie seit drei Jahren eine Affäre mit einer verheirateten Frau. Sowohl aus Ihren Angaben in der Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft, als auch aus Ihren Angaben zur Verhängung einer Rückkehrentscheidung ergibt sich, dass Sie nicht regelmäßig am Wochenende bei Ihrer Affäre aufhältig sind. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Ja das stimmt, das ist von der Arbeit abhängig. Manchmal bin ich auch am Wochenende hier oder wo anders (D: Damit meint der BF XXXX).

BFV: Wo befindet sich Ihr Lebensmittelpunkt. In XXXX oder in XXXX?

BF: In XXXX. Hier habe ich nicht mal Freunde. Ich bin hier nur zum Arbeiten.

R: Das widerspricht sich mit allen Ihren Angaben, dass sich Ihre Freunde in XXXX und XXXX befinden. Ebenso Ihrer Freundin als Zeugin in der letzten mündlichen Verhandlung, dass Ihre Freundin, die die Namen Ihrer Freunde nicht kennt und sich nicht mit ihnen unterhalten kann, weil sie nur arabisch sprechen. Was sagen Sie dazu?

BF: Die Freunde in XXXX sind meine Arbeitskollegen. Diese haben mir geholfen und ich durfte bei ihnen übernachten. Aber wir sind nicht eng befreundet. Das meinte ich damit, dass ich keine Freunde in WIEN habe.

BFV: Zwischen XXXX und XXXX sind es ca. 74 km. Für jemanden, der kein großes Einkommen erwirtschaften kann, handelt es sich um erhebliche Kosten, nach WIEN zu fahren. Der Hauptwohnsitz im Sinne eines Lebensmittelpunktes liegt, auch wenn kein gemeldeter Wohnsitz vorliegt, in XXXX. Von diesem Umstand ist auch das Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Schubhaftverfahren ausgegangen. Der Beschwerdeführer befindet sich in WIEN, wenn seine Freundin auf einer Baustelle in WIEN arbeitet, dann nutzt auch er die Gelegenheit und arbeitet selbstständig als Werbemittelverteiler in WIEN.

R: Leben Sie montags bis donnerstags, wo Ihre Freundin in WIEN auf Baustelle arbeitet, in WIEN bei ihr?

BF: Montags bis donnerstags übernachte ich nicht bei ihr, wenn sie arbeitet. Ich bin bei ihr nur am Wochenende freitags bis sonntags.

R: Wo übernachtet Ihre Freundin montags bis donnerstags?

BF: In Ihrer Wohnung. Am Ende des Tages, wenn sie mit der Arbeit fertig ist, f[ä]hrt sie mit dem Dienstauto nach Hause. Sie wird mit dem Auto nach Hause gebracht.

R: Aus Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 31.03.2017 ergibt sich, dass Ihnen bewusst ist, dass Ihre Arbeit als Flyerverteiler seit 2013 Schwarzarbeit darstellt und nicht legal ist. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Was kann ich dazu sagen?

R: In der Einvernahme am 08.10.2014 im Duldungsverfahren gaben Sie an, Ihre Affäre habe Ihnen dabei geholfen, eine Karte zu bekommen, hier Reklame zu verteilen und stundenweise woanders arbeiten zu können. Beim Erwerb welcher Karte war Ihnen Ihre Freundin behilflich und welche weitere Tätigkeit üben Sie aus?

BF: Nein das stimmt nicht, das habe ich nicht angegeben, welche Karte meinen Sie damit?

R: Das ist meine Frage an Sie, welche Karte Sie damit meinen!

BF: Nein das habe ich nicht angegeben, meine Freundin hat mir gar nicht geholfen.

R: Aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht 2016 ergibt sich, dass sich Ihre Affäre Ihres unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst ist. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Meine Freundin wollte mich unterstützen, deswegen ist sie hier her gekommen und hat gehofft ich würde eine Karte bekommen, damit ich hier arbeiten und leben kann.

R: Verfügen Sie über Barmittel oder ein Konto?

BF: Nein.

R: Möchten Sie Fragen an den Beschwerdeführer stellen?

BFV: In der Beschwerde zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass es sich um keine Tätigkeit [handelt], die unter das Ausländerbeschäftigungsgeset[z] fällt. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht von einer Tätigkeit nach dem Ausländerbeschäftigungsgeset[z] ausgegangen. Es handelt sich somit eine selbständige Tätigkeit, die nicht per se unrechtmäßig ist. Die Feststellung der Behörde, dass der Beschwerdeführer einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, wird bestritten. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer keiner dem Ausländerbeschäftigungsgeset[z] unterliegenden Tätigkeit nachgegangen ist.

R: Haben Sie Sozialversicherungsbeiträge und Einkommensteuer abgeführt?

BF: Nein.

BFV: Wo befinden sich Ihre persönlichen Gegenstände?

BF: Bei meiner Freundin.

BFV: In welcher Weise unterstützt Sie Ihre Freundin und ist darin auch eine finanzielle Unterstützung enthalten?

BF: Ja. Sie unterstützt mich regelmäßig, sie unterstützt mich auch finanziell. Wenn ich Medikamente brauche, besorgt sie sich für mich.

[ ]

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BF: Ich bitte nur um Verständnis, dass Sie mir helfen.

R: Was meinen Sie damit?

BF: Geben Sie mir bitte eine Chance, ich möchte hier bei meiner Freundin bleiben. Hier in Österreich einen Deutschkurs besuchen und einer Beschäftigung nachgehen.

R: In diesem Verfahren geht es nur um die Aufrechterhaltung der Schubhaft und die Frage ist, ob Sie freiwillig nach Algerien zurückkehren würden bzw. eine Abschiebung nach Algerien auf freien Fuß zur Verfügung halten würden oder nicht.

BF: Ich möchte nicht in Schubhaft bleiben.

R: Würden Sie freiwillig bei der Rückkehr nach Algerien [bzw. Ihrer Abschiebung auf freiem Fuß] mitwirken?

BF: Ich möchte nicht zurück nach Algerien, ich bitte nur um eine Chance, eine letzte Chance.

BFV: Ergänzend zur Beschwerde wird angeführt, dass das zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides Sicherungszweck die Abschiebung des Beschwerdeführers war, der mangels Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nicht erreichbar war. Die belangte Behörde ging in der Bescheid Begründung von der Effektuierung von der Ausweisung von 2013 aus. Seit diesem Zeitpunkt kam es aber zu wesentlichen Änderungen in Privat und Familienleben des Beschwerdeführers."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige und unbescholtene Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichsicher Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.04.2012 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.02.2013 rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Algerien ausgewiesen. Diesem Erkenntnis kam der Beschwerdeführer nicht nach. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit 21.02.2013 das Bundesgebiet verlassen hat.

Der Beschwerdeführer kam dem 19.03.2013-04.06.2013 über ihn verhängten gelinderen Mittel der angeordneten Unterkunftnahme und periodischen Meldeverpflichtung nach, ging in diesem Zeitraum jedoch davon aus, dass Algerien kein Heimreisezertifikat für ihn ausstellen werde. Dies war bis 2016 auch der Fall.

Nach der Entlassung aus dem gelinderen Mittel begann der Beschwerdeführer, sich den Behörden zu entziehen: Er begründete zwar am 18.10.2013 eine Meldeadresse, diese wurde jedoch mit 02.07.2014 wieder abgemeldet und der Beschwerdeführer verfügt seither über keine Meldeadresse mehr. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, kam der schriftlichen Aufforderung des Bundesamtes vom 02.07.2014 nicht nach. Er erschien zu niederschriftlichen Einvernahme am 08.10.2014 und gab an, er werde sich identitätsbezeugende Dokumente oder zumindest Kopien in Vorlage bringen, kam aber dieser Ankündigung nicht nach. Er erteilte seinem rechtsfreundlichen Vertreter Vollmacht, dieser legte sie jedoch am 16.03.2016 zurück, da er den Beschwerdeführer nicht mehr erreich konnte. Das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Duldungskarte wurde mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers eingestellt.

Der Beschwerdeführer war unbekannten Aufenthalts im Bundesgebiet, bis er am 26.04.2016 fest- und in Schubhaft genommen wurde. Im Stande der Schubhaft trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik, um seine Freilassung zu erzwingen. Nach seiner Enthaftung aus der Schubhaft kam der Beschwerdeführer dem mit Bescheid vom 09.05.2016 verhängten gelinderen Mittel der angeordneten Unterkunftnahme und periodischen Meldeverpflichtung sowie der Vorladung vor die Delegation der algerischen Botschaft am 24.05.2016 nach, binnen vier Tagen nach der Identifizierung des Beschwerdeführers als algerischen Staatsangehörigen durch die Delegation der algerischen Botschaft entzog sich der Beschwerdeführer dem gelinderen Mittel und war unbekannten Aufenthalts. Sein auch im hg. Verfahren einschreitender gewillkürter Vertreter legte die Vollmacht zurück, da kein Kontakt zum Beschwerdeführer bestehand. Seit der Identifizierung durch die algerische Vertretungsbehörde nahm der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr mit den Behörden auf und war unbekannten Aufenthalts, bis er am 17.03.2017 bei einer Kontrolle im öffentlichen Raum polizeilich betreten wurde. Auch in der verfahrensgegenständlichen Schubhaft trat der Beschwerdeführer in Hungerstreik, den er jedoch nach einem Tag abbrach.

Der Beschwerdeführer ist nicht nur nicht ausreisewillig, er verhinderte vier Jahre lang die Durchführung der gerichtlich angeordneten Ausweisung dadurch, dass er seinen Reisepass nach Algerien zurückschickt hatte. Er bemühte sich weder um die Rückmittlung seines Reisepasses oder seiner anderen Dokumente nach Österreich, noch um die Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises in Österreich, um nicht abgeschoben werden zu können.

Seit Mitte 2013 bezieht der Beschwerdeführer keine Grundversorgung mehr, bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit und hat eine Affäre mit einer tailändischen Staatsangehörigen, die über einen Daueraufenthaltstitel – Familie im Hinblick auf ihren österreichischen Gatten zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Diese ist weiterhin mit ihrem Gatten verheiratet. Der Beschwerdeführer besucht seine Affäre regelmäßig, wofür sie die Fahrtkosten übernimmt, die übrige Zeit wohnt der Beschwerdeführer bei Personen im Bundesgebiet, deren Wohnort und Namen er sich weigert, der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber offenzulegen. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos, verfügt über keinen festen Wohnsitz, über kein legales Einkommen oder Vermögen zur Finanzierung seines Aufenthalts, grundlegende Deutschkenntnisse aber keine Deutschkurszertifikate.

Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in Begleitung dreier Exekutivorgane wurde am 20.03.2017 für den 05.04.2017 organisiert, dem Beschwerdeführer wurde der Termin der Abschiebung am 21.03.2017 mitgeteilt. Die algerische Vertretungsbehörde stellte am 22.03.2017 das Laissez-passer für den 05.04.2017 aus.

Der Bescheid vom 25.04.2016, mit dem eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer verhängt worden war, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2016 behoben und das Verfahren wegen Ermittlungsmängeln zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Mit Bescheid vom 31.03.2017, zugestellt dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter am selben Tag, wurde gegen den Beschwerdeführer eine in Folge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist.

Es steht fest, dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung nach Algerien bei Entlassung aus der Schubhaft durch Untertauchen entziehen würde.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 18.03.2017 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität und Volljährigkeit des Beschwerdeführers steht auf Grund des algerischen Heimreisezertifikats, das mit seinen Angaben übereinstimmt, fest. Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den beigeschafften Akten, ebenso die Angaben betreffend die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdeführer weder über ein Aufenthaltsrecht für Österreich, noch für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, die mit dem IZR in Einklang stehen.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, steht auf Grund des Strafregisterauszuges fest. Dass der Beschwerdeführer Österreich seit dem 21.02.2013 nicht verlassen hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung. Die Angaben zum ersten Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem beigeschafften Akt.

Die Angaben zu den über den Beschwerdeführer 2013 und 2016 verhängten gelinderen Mitteln ergeben sich aus den beigeschafften Akten. Dass sich der Beschwerdeführer während des ersten gelinderen Mittels sicher sein konnte, dass die algerische Botschaft kein Heimreisezertifikat für ihn ausstellen werde, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid; dem trat der Beschwerdeführer auch nicht entgegen.

Die Angaben zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem ZMR, die mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang stehen. Die Angaben zum Bezug von Grundversorgung durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem GVS.

Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde mehrfach falsch die Adresse seiner Affäre mit (XXXX statt XXXX), weigerte sich jedoch beharrlich, seine übrigen Aufenthaltsorte bekannt zu geben, dies trotz ausführlicher Belehrung über die Konsequenzen. Dass der Beschwerdeführer dies nur getan habe, weil er immer bei unterschiedlichen Personen genächtigt habe und es sich bei diesen Personen nur um Arbeitskollegen, nicht aber Freunde gehandelt habe, wie der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung angibt, widerspricht seinen bisherigen Angaben und ist unglaubwürdig. So gab der Beschwerdeführer im Duldungsverfahren an, er sei manchmal bei seiner Freundin, manchmal bei Freunden. In der niederschriftlichen Einvernahme am 26.04.2016 gab er an, er lebe in WIEN bei einem ägyptischen Freund namens XXXX, Nachname unbekannt, in WIEN XXXX. Dies bestritt er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2016 unsubstantiiert. In dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer hingegen an, er übernachte Freitag, Samstag und Sonntag bei seiner Freundin, die restlichen Tage sei er in WIEN und übernachte bei Freunden, dies im Widerspruch zu seiner als Zeugin unter Wahrheitspflicht einvernommenen Freundin, die angab, der Beschwerdeführer komme jede Woche drei Mal, die Tage seien immer verschieden. Der Beschwerdeführer gab seiner Freundin widersprechend in der Einvernahme am 18.03.2017 wiederum an, er halte sich Freitag, Samstag und Sonntag bei seiner Freundin auf. Dem widerspricht wiederum, dass der Beschwerdeführer an einem Freitag in WIEN festgenommen wurde. Als Begründung hiefür gab er an, dass er in WIEN beim Freitagsgebet gewesen sei. Er sei manchmal auch in XXXX beim Freitagsgebet. Der Beschwerdeführer wurde vor seiner ersten Schubhaft zwar in XXXX festgenommen, aber nicht an einem Freitag, sondern einem Dienstag. Manchmal, ca. einmal pro Monat, arbeite er auch am Wochenende, gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 18.03.2017 weiters an. Seiner Freundin in ihrer Zeugeneinvernahme zufolge hält sich der Beschwerdeführer im Übrigen bei Freunden in WIEN oder XXXX auf. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er bei vier Freunden, die er in WIEN kennengelernt habe, schlafe; er gebe deren Namen nicht an, damit sie keine Probleme bekommen. In der niederschriftlichen Einvernahme am 09.05.2016 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er unterschiedliche Wohnsitze habe und der Behörde gegenüber nicht preisgeben wolle. Auch in der niederschriftlichen Einvernahme am 18.03.2017 sprach der Beschwerdeführer im Widerspruch zur hg. mündlichen Verhandlung davon, bei drei verschiedenen Freunden zu wohnen, deren Namen er nicht bekannt geben wolle.

Auf Grund dieser Widersprüche – ob der Beschwerdeführer jeweils Freitag bis Sonntag bei seiner Affäre verbringt, drei Tage pro Woche aber jeweils an unterschiedlichen Tagen, ob er wochenends in WIEN arbeitet oder freitags zwecks Moscheebesuch in WIEN oder XXXX aufhältig ist – kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig im Haushalt seiner Affäre aufhält und so für die Polizei an dieser Adresse greifbar wäre. Vor diesem Hintergrund trifft auch das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe seinen Aufenthaltsort gekannt, nicht zu. Ebensowenig vermag die Beschwerde das Verhalten des Beschwerdeführers dadurch zu entkräften, der Beschwerdeführer habe sich in Ermangelung eines Ausweises nicht anmelden können, da er erstens auch angegeben hat, er habe sich selbst gar nicht versucht anzumelden, zweitens er die Unmöglichkeit der Meldung durch Rückmittlung seines Reisepasses selbst zu vertreten hat und drittens der Beschwerdeführer angab, er hätte sich bei seiner Freundin, bei der er sich nur tageweise aufhält – melden wollen. Es kann aber festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer die übrige Zeit aufhält. Aus seinen bisher gleichbleibenden Angaben ergibt sich im Gegensatz zu seinen Ausführungen in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe keine Freunde in WIEN, sondern nur Arbeitskollegen und er schlafe jede Nacht bei jemand anderen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netz an Freunden in WIEN und XXXX verfügt, das ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht und das er vor den Behörden verheimlicht, auch wenn er damit die Verhängung der Schubhaft (s. Einvernahme vom 18.03.2017, mündliche Verhandlung vom 05.04.2016) oder Festnahme (s. Meldung der Landespolizeidirektion WIEN vom 17.03.2017) riskiert. Daher steht für das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort den Behörden gegenüber verheimlicht, um seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen zu können und sich dem Zugriff der Behörden sowie der Abschiebung zu entziehen.

Die Angaben zu den Hungerstreiks des Beschwerdeführers sowie seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den amtsärztlichen Unterlagen.

Dass sich der Beschwerdeführer nach der Identifizierung durch die algerischen Vertretungsbehörden absichtlich dem gelinderen Mittel entzog und untertauchte, um einer Abschiebung zu entgehen, ergibt sich aus der hg. mündlichen Verhandlung: Der Beschwerdeführer gab in der hg. mündlichen Verhandlung zunächst an, er habe die zulässige Abwesenheit aus dem gelinderen Mittel überschritten, weil er bei seiner Freundin gewesen sei und aus Angst, wieder in Schubhaft genommen zu werden, nicht in das gelindere Mittel zurückgekehrt sei. Dem widersprechen aber seinen in derselben mündlichen Verhandlung gemachten Angaben, dass er die Tage Freitag, Samstag und Sonntag mit seiner Affäre verbringe. Der Beschwerdeführer kam aber bis Samstag, 28.05.2016, abends seiner Meldeverpflichtung nach und verletzte seine Anwesenheitspflicht erst nach Wochenbeginn, wo sich der Beschwerdeführer seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge aber nicht mehr bei seiner Affäre aufhält, weil sie Montag-Donnerstag in WIEN arbeite. Das Gericht erachtet daher vielmehr die spätere Aussage des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung für glaubwürdig, er habe sich dem gelinderen Mittel entzogen, weil er Angst gehabt habe, nach Algerien geschickt zu werden. Dass der Beschwerdeführer auch mit seinem im ersten Schubhaftverfahren einschreitenden Vertreter nicht mehr in Kontakt trat, ergibt sich aus der im ersten Gerichtsakt zur Schubhaft erliegenden Vollmachtszurücklegung.

Dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass nach Algerien zurückschickte, um seine Abschiebung zu verhindern, und sich aus diesem Grund keinen Pass oder Ausweis nachschicken oder ausstellen ließ, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Aussagen.

Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit als Flyer- bzw. Reklameverteiler bestreitet, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben, ebenso, dass er dies im Wissen tat, dass diese Beschäftigung nicht legal ist; so gab er in der hg. mündlichen Verhandlung an, keine Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen und keine Einkommenssteuer abzuführen. Ob die Tätigkeit, wäre sie angemeldet, dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterfallen würde oder nicht, ändert an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch nicht gemeldete Schwarzarbeit finanziert, nichts. Dass der Beschwerdeführer eine weitere Tätigkeit ausübt, die ihm seine Affäre vermittelte, ergibt sich aus seinen – in der hg. mündlichen Verhandlung unsubstantiiert bestrittenen – Angaben in der Einvernahme am 08.10.2014.

Dass der Beschwerdeführer seit Mitte 2013 eine Affäre hat, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben und deren Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung am 05.04.2016. Dass seine Affäre weiterhin verheiratet und als Familienangehörige ihres Gatten in Österreich aufenthaltsberechtigt ist, ergibt sich ungeachtet des Vorbringens in der hg. mündlichen Verhandlung, die Scheidung sei eingereicht worden, aber die Ehe nicht geschieden, welches der Beschwerdeführer bemerkenswerterweise in der drei Tage zuvor erfolgten Einvernahme im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht erstattete, aus seinen Angaben und dem IZR. Auf Grund der Angaben seiner Freundin steht fest, dass der Beschwerdeführer regelmäßig Zeit mit ihr verbringt, auf Grund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und der als Zeugin befragten Freundin kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer regelmäßig die Wochenenden mit ihr verbringt. Auf Grund ihrer Aussage als Zeugin steht fest, dass sie über den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kenntnis ist. Sie bezahlt die Fahrtkosten des Beschwerdeführers, wenn er sie besucht. Dass ein dauerndes Zusammenleben daran scheitere, dass sie – wie auch der Beschwerdeführer – wochentags in WIEN arbeite, wie in der hg. mündlichen Verhandlung vorgebracht wird, ist unplausibel. Gleiches gilt für das Vorbringen, der Beschwerdeführer müsse nur deshalb in WIEN nächtigen, weil die Fahrtkosten nach XXXX so hoch seien, zumal feststeht, dass sich der Beschwerdeführer auch regelmäßig in dem mit dem Zug nur 15 min weniger weit entfernten XXXX aufhält. Auf Grund der gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers steht fest, dass er ledig und kinderlos ist.

Dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netz an Freunden verfügt, die ihm ein Leben im Verborgenen ermöglichen und das er der belangten Behörde, der Polizei und dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber verschleiert, ergibt sich im Widerspruch zu seiner Einlassung in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe keine engen Freunde, sondern nur Arbeitskollegen und aus seinen bisher gleichbleibenden Aussagen zu dieser Frage, die auch in der Zeugenaussage seiner Freundin Deckung finden. Auf Grund des Verschleierns seines Aufenthaltsortes kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über einen festen Wohnsitz verfügt. Dass der Beschwerdeführer über grundlegende Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus dem Akt, dass er über kein Deutschzertifikat verfügt, aus seinen Angaben in der Einvernahme am 31.03.2017. Eine wesentliche Änderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, die die Beschwerde releviert, kann sohin nicht festgestellt werden.

Die Angaben zur Organisation der Abschiebung und zum Heimreisezertifikat ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung im Falle der Enthaftung durch Untertauchen entziehen würde, ergibt sich nicht nur auf Grund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, sondern auch aus dem beharrlichen Verschleiern seines Aufenthaltsortes sowie der Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe der belangten Behörde gegenüber absichtlich falsche Angaben gemacht, um nicht in Schubhaft genommen zu werden; dem entspricht auch seine mangelnde Mitwirkung seit dem Ende des ersten gelinderen Mittels, dies, noch ohne dass ein Heimreisezertifikat vorgelegen wäre. Auf Grund dieses Heimreisezertifikats muss der Beschwerdeführer im Gegensatz zum bisherigen Verfahren mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen.

Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Schubhaftbescheid vom 18.03.2017 und Anhaltung in Schubhaft bis 03.04.2017

1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

2. Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und algerischer Staatsangehöriger; sohin ist er Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Er wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

3. Ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides, die im vorgelegten Verwaltungsakt ihre Deckung findet, wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zur Vollstreckung der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.02.2013 erlassenen Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen war, und der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung vom 26.04.2017 verhängt.

3.1. Die Rückkehrentscheidung vom 26.04.2017 war im IZR tatsächlich mit dem Vermerk "Rechtskraft 1. Instanz" eingetragen. Dabei handelt es sich jedoch um eine – mutmaßlich infolge des falsch einjournalisierten Beschwerdeverzichts – erfolgte Fehlprotokollierung. Die Rückkehrentscheidung vom 26.04.2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 01.06.2017 behoben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Die Erlassung eines neuen Bescheides erfolgte jedoch erst am 31.03.2017, bis zu diesem Tag sind keine Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung ersichtlich. Sohin ging die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zur Durchsetzung der Rückkehrentscheidung vom 26.04.2017 mangels Vorliegen einer Rückkehrentscheidung bei Erlassung des Schubhaftbescheides ins Leere.

3.2. Auch die Ausweisung vom 21.02.2013 vermag jedoch die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht zu tragen: Das Bundesamt selbst erachtete auf Grund der Einlassungen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 26.04.2016 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung trotz Vorliegens der Ausweisung vom 21.02.2013 für notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht verwies das Verfahren mit Beschluss vom 01.06.2013 zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens insbesondere im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer relevierte Erwerbstätigkeit an die belangte Behörde zurück. Vor diesem Hintergrund war es der belangten Behörde verwehrt (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0251), die Schubhaft ohne Durchführung des Ermittlungsverfahrens in Bindung an den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2016 und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen.

4. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.03.2017 war sohin rechtswidrig.

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388).

Aus diesem Grund ist der angefochtene Schubhaftbescheid vom 18.03.2017 sowie die auf Grund dessen erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers bis 03.04.2017 rechtswidrig.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen vor:

Der Beschwerdeführer ist weiterhin Fremder und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 31.03.2017 eine – infolge Aberkennung der aufschiebenden Wirkung – durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Er wird zur Sicherung der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat in Schubhaft angehalten; die Zulässigkeit der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat wird im Bescheid vom 31.03.2017 (im Einklang mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.02.2013) festgestellt.

2. Im Falle des Beschwerdeführers liegt aus folgenden Gründen Fluchtgefahr vor:

2.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht – wie bereits ausgeführt – eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme iSd § 76 Abs. 3 Z 3

1. Fall FPG.

2.2. Der Beschwerdeführer hat sich iSd § 76 Abs. 3 Z 7 FPG dem mit Bescheid vom 09.05.2016 verhängten gelinderen Mittel der angeordneten Unterkunftnahme und periodischen Meldeverpflichtung entzogen, weshalb er am 01.06.2016 zur Festnahme ausgeschrieben wurde.

2.3. Weiters ist bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu bedenken, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG). Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu: Der Beschwerdeführer schickte seinen Reisepass nach Algerien zurück, um nicht abgeschoben werden zu können. Er begann mit der Entlassung aus dem gelinderen Mittel 2013, sich dem Verfahren zu entziehen, indem er seit 02.07.2014 über keine Meldeadresse mehr verfügt, sich beharrlich weigerte, seine Aufenthaltsorte und Unterkunftgeber abgesehen von seiner Affäre bekannt zu geben, kam dem Aufforderungsschreiben vom 02.07.2014 nicht nach, hielt weder Kontakt mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter, noch mit seinem Rechtsberater, dem er Vollmacht erteilt hatte, weshalb beide ihre Vollmacht zurücklegten, legte die angekündigten algerischen Dokumente bzw. Kopien hievon nicht vor, um nicht abgeschoben werden zu können, und tauchte nach dem Verlassen des gelinderen Mittels bis zur Festnahme am 17.03.2017 im Zuge einer Personenkontrolle im öffentlichen Raum unter. Er trat in beiden Schubhaften in den Hungerstreik, um seine Freilassung zu erwirken. Dieses Verhalten ist geeignet, sich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung zu entziehen.

2.4. Schließlich ist beachtlich, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr entgegenstehen (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG): Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit, einer legalen Erwerbstätigkeit geht er nicht nach. Er verfügt weder über ausreichende Existenzmittel, noch einen gesicherten Wohnsitz, sondern verschleiert seine Aufenthaltsorte im Bundesgebiet. Er verfügt über kein Familienleben im Bundesgebiet. Er hat seit 3 Jahren eine Affäre mit einer verheirateten Frau, bei der er sich regelmäßig aufhält und von der er angibt, sie ehelichen zu wollen, um einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu erwirken. Dem stehen die immer noch aufrechte Ehe seiner Affäre und der Mangel an Dokumenten beim Beschwerdeführer jedoch entgegen. Die Beziehung zu seiner Affäre bewirkte auch bisher nicht die Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren, vielmehr gibt der Beschwerdeführer diese in der hg. mündlichen Verhandlung zunächst sogar als Grund dafür an, dass er sich dem gelinderen Mittel entzogen habe. Im Übrigen verfügt er über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das er verheimlicht, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen und die Bestreitung des Lebensunterhalts durch Schwarzarbeit ermöglichte und weiterhin ermöglichen wird. Der Beschwerdeführer verfügt sohin über keine sozialen Bindungen im Bundesgebiet, die die Annahme tragen würden, er werde sich der Abschiebung nicht entziehen.

2.5. Vor dem Hintergrund der mehrfach artikulierten Ausreiseunwilligkeit und dem Vorverhalten des Beschwerdeführers besteht nun auf Grund der durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Identifizierung des Beschwerdeführers durch die algerischen Behörden und des ausgestellten Heimreisezertifikats, auf Grund dessen der Beschwerdeführer nun – im Gegensatz zur ersten Verhängung des gelinderen Mittels 2013 – tatsächlich mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechnen muss, im Falle des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr.

3. Die im Falle des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr schließt aus, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann:

§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Der Beschwerdeführer entzog sich nach der Identifizierung durch die algerische Vertretungsbehörde dem gelinderen Mittel der angeordneten Unterkunftnahme und periodischen Meldeverpflichtung. Daher kann mit der Verhängung gelinderer Mittel nunmehr, da auch das Heimreisezertifikat vorliegt und die Abschiebung organisiert wurde, nicht das Auslangen gefunden werden. Es steht auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und der bereits organisierten Abschiebung vor dem Hintergrund der Einlassungen des Beschwerdeführers fest, dass er sich diesem entziehen wird.

4. Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig:

4.1. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig, den Hungerstreik brach der Beschwerdeführer ab.

4.2. Mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen:

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung liegt vor, ebenso ein Heimreisezertifikat; die Abschiebung ist für den 05.04.2017 organisiert. Mit der Durchführung der Abschiebung ist sohin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen.

4.3. Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 18.03.2017 in Schubhaft. In dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen, die durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen, das Heimreisezertifikat ausgestellt und die begleitete Flugabschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat organisiert. Die gesamte Anhaltung wird bis zur geplanten Abschiebung weniger als drei Wochen gedauert haben, ab dem Fortsetzungsausspruch weniger als drei Tage. Die Dauer der Anhaltung ist sohin nicht unverhältnismäßig.

4.4. Bei der Interessenabwägung ist auf Seiten der öffentlichen Interessen auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt mehrere Jahre hindurch durch Schwarzarbeit bestritt, wodurch sich das öffentliche Interesse an der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erhöht (vgl. VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088, wonach das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit durch Organe des Arbeitsinspektorates bereits ausreicht, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen weil an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" ein großes öffentliches Interesse besteht [vgl. dazu auch VwGH 05.09.1997, 96/02/0306, 96/02/0308]).

5. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr infolge der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und dem Vorliegen des Heimreisezertifikats, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden lässt, sowie der Gesundheit des Beschwerdeführers, der zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen und der voraussichtlich sehr kurzen Anhaltung bis zu der bereits organisierten Abschiebung ist die Fortsetzung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig.

6. Die Absprüche über die Kostenersatzanträge und den Barauslagenersatz werden einer getrennten Entscheidung vorbehalten.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkte A.I und A.II. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FPG mangelt.

Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.04.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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