BVwG I412 2147405-1

I412 2147405-1Bundesverwaltungsgericht21.04.2017

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG I412 2147405-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I412.2147405.1.00

Spruch

I412 2147405-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard AUER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Paso ZENGIN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol vom 02.01.2017, Zl. 95034893700019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Antrag vom 13.10.2016, eingelangt beim Sozialministeriumservice Landesstelle Tirol am 14.10.2016, beantragte Herr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung. Dem Antrag wurden mehrere ärztliche Befunde, Atteste und Krankenberichte beigelegt.

2. In der Folge wurde vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde) ein Gutachten eingeholt. Frau Dr. S., Ärztin für Allgemeinmedizin, stellte in ihrem Sachverständigengutachten vom 19.12.2016 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.12.2016 einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. fest.

Bild kann nicht dargestellt werden

Das Ergebnis der Begutachtung wurde im bezeichneten Gutachten wie folgt ausgeführt:

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:

"Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 3 erhöht die früheren funktionellen Einschränkungen nicht, da keine ursächliche negative Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 4 und 5 erhöhen aufgrund der Geringfügigkeit nicht weiter."

3. Mit Bescheid vom 02.01.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. zum Kreis der begünstigten Behinderten zählen würden. Der Grad der Behinderung sei auf Antrag eines Menschen mit Behinderung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen und festzustellen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden, in welchem die Sachverständige Dr. S. eine Einschätzung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) vorgenommen habe und sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.

H. ergeben habe. Das Gutachten sei schlüssig und bilde einen Bestandteil der Bescheidbegründung. Es wurde als Beilage dem Bescheid angeschlossen.

4. Am 05.02.2017 erhob der Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.01.2017 und monierte, dass seine Behinderung durch die chronische Darmstörung nur mit 20% anerkannt worden sei. Auf die wechselnde Stuhlfrequenz sei nicht eingegangen worden, obwohl ihn dieser Umstand vor allem in seinem Beruf erheblich belaste und beeinträchtige. Die Benützung von Baustellen-WCs sei wegen der Rücksichtnahme auf seine Kollegen nahezu unmöglich. Er arbeite im hochalpinen und unwegsamen Gelände und der Umstand stelle eine gravierende Beeinträchtigung seiner Lebensqualität dar. Er meine, dass ein höherer Grad der Behinderung deshalb vorliege und ersuche um neuerliche Feststellung.

5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.02.2017 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist Beschäftigter der XXXX. Der Beschwerdeführer steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Mit Formularvordruck vom 13.10.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.10.2016, beantragte der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Feststellung auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

1.3. Der Beschwerdeführer leidet an einer "Sprunggelenk-Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig mit einem Grad der Behinderung von 30%" (Leiden 1), sowie an einer "Generalisierten Erkrankung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades Wirbelsäulenleiden (LWS), Gelenksleiden (Schulter und Knie rechts) mit einem Grad der Behinderung von 20%" (Leiden 2), sowie einer "Chronischen Darmstörung leichten Grades ohne chronische Schleimhautveränderung mit einem Grad der Behinderung 20%" (Leiden 3). Des weiteren liegt beim Beschwerdeführer eine "Endokrine Störung leichten Grades mit einem Grad der Behinderung von 10%" (Leiden 4) und eine "Funktionelle Störung der Gallenwege mit einem Grad der Behinderung von 10%" (Leiden 5) vor.

1.4. Bei Leiden 1 und 2 besteht eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung.

1.5. Leiden 3 erhöht die führenden funktionellen Einschränkungen der Leiden 1 und Leiden 2 nicht. Es besteht keine ursächliche negative Leidensbeeinflussung.

1.6. Beim Beschwerdeführer liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers wurden aus dem Akt der belangten Behörde bzw. insbesondere dem von ihm selbst eingebrachten Antrag entnommen.

2.2. Die festgestellten Leiden mit dem Grad der Behinderung und der sich daraus ergebende Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. S. vom 19.12.2016.

Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.

Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wurde unter Einbeziehung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde und nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstellt.

Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, dass auf die wechselnde Stuhlfrequenz nicht eingegangen worden sei, obwohl ihn dieser Umstand bei seiner beruflichen Tätigkeit erheblich belaste. Unter Punkt "Derzeitige Beschwerde" auf Seite 2 des Sachverständigengutachtens ist die wechselnde Stuhlfrequenz angeführt und wurde dies auch zusammen mit den vorgelegten ärztlichen Befunden und Attesten im Ergebnis in die Beurteilung der Leiden und des Grades der Behinderung miteinbezogen.

Das Vorbringen ist nicht geeignet, die Feststellungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen oder eine höhere Einstufung der Funktionseinschränkung betreffend "chronische Darmstörung" nach der Einschätzungsverordnung zu bewirken.

Da keine weiteren Umstände in der Beschwerde vorgebracht wurden, die die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens als erforderlich erscheinen ließen, hat das erkennende Gericht von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgesehen.

Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer frei gestanden, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften bzw. zu widerlegen zu versuchen. Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt (vgl. VwGH vom 26.02.2008, Zl. 2005/11/0210).

2.3. Die vorgebrachten Leiden des Beschwerdeführers wurden von der Sachverständigen Dr. S. in ihrem Gutachten vom 19.12.2016 beurteilt und entsprechend der Einschätzungsverordnung eingestuft. Auch die Feststellung zur nicht bestehenden negativen Leidensbeeinflussung betreffend Leiden 3 und Leiden 1 ergibt sich aus dem schlüssigen Sachverständigengutachten.

Dass der Grad der Behinderung betreffend Leiden 3 mit höchstens 20 % einzustufen ist, ergibt sich aus der Positionsnummer 07.04.04 der Anlage zur EinschätzungsVO und den Ausführungen im Sachverständigengutachten. Vom Beschwerdeführer wurde auch kein Vorbringen erstattet, welches Zweifel an der richtigen Einordnung im Rahmen der Einschätzungsverordnung aufkommen ließe.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§§ 6 und 7 Abs 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetztes (BVwGG) lauten wie folgt:

"Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."

§ 19 Abs 1, 6 und 7 BEinstG lautet wie folgt:

"§ 19b. (1) In Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

(6) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

(7) Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen."

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Die §§ 1, 17 und 58 Abs 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

"§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt."

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A):

3.2. Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten:

Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. [...]

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Die maßgeblichen Positionsnummern 07.04.04, 07.04.05 und 07.04.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung lauten wie folgt:

Bild kann nicht dargestellt werden

3.2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt, wurden im Sachverständigengutachten vom 19.12.2016 die Leiden des Beschwerdeführers, somit auch das in der Beschwerde angesprochene, nachvollziehbar und widerspruchsfrei unter die Positionsnummer 07.04.04 mit einem Grad der Behinderung von 20 v. H. eingestuft. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass für die unter die Positionsnummer 07.04.04 einzustufenden Funktionseinschränkungen laut Einschätzungsverordnung ein Grad der Behinderung von höchsten 20 % vorgesehen ist. Die festgestellte Funktionseinschränkung des Beschwerdeführers ist somit, unabhängig von dem festgestellten Ausmaß (10 – 20 %), schon aufgrund ihrer Art jedenfalls nicht dazu geeignet, eine Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu begründen, zumal dafür zumindest ein Grad der Behinderung von 50 v. H. vorliegen muss.

Um 50 v. H. zu erreichen, müsste ein Leiden festgestellt werden, das unter die Positionsnummer 07.04.06 zu subsumieren wäre. Diesbezüglich wurde nichts vorgebracht.

Zudem erhöht das in der Beschwerde angesprochene und im Gutachten als "Leiden 3" angeführte Leiden nicht die führenden funktionellen Einschränkungen (Leiden 1 und Leiden 2), da, wie festzustellen war, keine ursächliche negative Leidensbeeinflussung besteht.

Die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten liegen somit nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.3. Hinsichtlich des Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173).

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten herangezogen. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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