BVwG I410 2153343-1

I410 2153343-1Bundesverwaltungsgericht21.04.2017

Regest

aufschiebende Wirkung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I410 2153343-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I410.2153343.1.00

Spruch

I410 2153343-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH" und "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH", beide Mitglied der "ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe" mit der gemeinsamen Zustelladresse, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2017, Zahl:

IFA:72457404 Verfahren: 160595055, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA – VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid hat das Bundesamt für

Fremdenwesen und Asyl entschieden:

"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 26.04.2016 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.

Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist.

IV. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

V. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise."

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 31.03.2017, erhob die Beschwerdeführerin mit bei der belangten Behörde per Email am 12.04.2017 eingebrachten Schriftsatz Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und falscher und unvollständiger Sachverhaltserhebung. Begründend wird dabei zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von systematisch organisiertem Frauenhandel drohe. Aufgrund zahlreicher Hinweise hätte die belangte Behörde bei einem ordnungsgemäß geführten Verfahren erkennen müssen, dass die Beschwerdeführerin dem einschlägigen Profil von Opfern des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung entspreche.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2016, kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Z 2), der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Z 3) oder der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4).

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Im vorliegenden Fall kann auf Grund der Aktenlage in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 4 Z 1 BFA-VG (auf diesen Tatbestand stützt sich die belangte Behörde in Spruchpunkt IV des bekämpften Bescheides) bzw. gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 BFA-VG (auf diesen Tatbestand stützt sich die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides) zu Recht aberkannte, ist nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 BFA-VG übrigens hier nicht zu prüfen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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