W234 1225866-5•BVwG W234 1225866-5
W234 1225866-5Bundesverwaltungsgericht20.04.2017
Fristablauf, Rechtzeitigkeit, Verbesserungsauftrag, Verfahrenshilfe,<br/>Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag, Zurückweisung
W234 1225866-5/35E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Anträge des XXXX (geb. XXXX1977), StA Kamerun alias Elfenbeinküste auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009, Zl. A5 225.866-4/2008/2E, abgeschlossenen Verfahrens und auf Gewährung von Verfahrenshilfe:
A)
Die Anträge werden zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Nach einer Reihe vorangegangener Verfahren aufgrund von Asylanträgen des Antragstellers stellte er am 18.02.2009 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass er der Oppositionspartei SDF sowie der Gruppierung SCNC angehört habe, welche sich für die Rechte der englischsprachigen Bevölkerung Kameruns einsetze. Im Jahr 1999 hätte die Unabhängigkeit der englischsprachigen Gebiete erreicht werden sollen, weswegen die Anhänger des SCNC Probleme mit der Regierung bekommen hätten. Müsste der Antragsteller nach Kamerun zurückkehren, befürchte er, von der Regierung getötet zu werden. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 09.03.2009 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; unter einem wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.
2. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes Zl. A5 225.866-4/2008/2E vom 02.04.2009 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
3. Mit Schriftsatz vom 22.06.2009 stellte der Einschreiter einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens. Denn eine Reihe näher bezeichneter Urkunden seien am 15.06.2009 von Kamerun aus versandt worden und am 19.06.2009 beim Vertreter des Antragstellers eingelangt. Bei diesen Urkunden handle es sich um Beweismittel, welche belegen würden, dass der Beschwerdeführer in Kamerun verfolgt werde. Bislang habe der Beschwerdeführer diese Beweismittel aufgrund seiner Situation nicht beischaffen können. Die genannten Urkunden lagen dem Schriftsatz weder in Kopie noch im Original bei. Unter einem wurde auch beantragt, dem Antragsteller Verfahrenshilfe zu gewähren.
4. Am 24.08.2009 erteilte der Asylgerichtshof dem Antragsteller gemäß § 13 Abs. 3 AVG den Auftrag, jene neuen Beweismittel, die er für die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens ins Treffen führte, in Kopie oder im Original binnen 14 Tagen nachzureichen.
5. Mit Brief vom 14.09.2009 übersandte der Antragsteller dem Asylgerichtshof jene Dokumente, die er als neue Beweismittel für eine Wiederaufnahme seines Asylverfahrens ins Treffen führt.
6. Mit Verfügung vom 02.03.2011 – zugestellt am 09.03.2011 – erteilte der Asylgerichtshof dem Antragsteller den Auftrag, binnen 2 Wochen präzisere Angaben dazu zu machen, wann er Kenntnis vom Vorliegen des ins Treffen geführten Wiederaufnahmegrundes erlangt habe; unter einem erging der Hinweis, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen würde, sollte diesem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen werden.
7. Am 23.03.2011 langten beim Asylgerichtshof Anträge auf Verlängerung der Verbesserungsfrist um zwei Wochen sowie auf Beigebung eines Rechtsberaters ein.
8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.03.2011 wurde eine Rechtsberaterin für den Antragsteller bestellt. Über den Antrag auf Verlängerung der Verbesserungsfrist wurde nicht abgesprochen.
Wegen einer beruflichen Veränderung der zunächst bestellten Rechtsberaterin wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 09.05.2011 ein neuer Rechtsberater für den Antragsteller bestellt.
Über den Antrag auf Verlängerung der Verbesserungsfrist vom 23.03.2011 wurde in den genannten Beschlüssen nicht abgesprochen.
9. Mit Schriftsatz vom 28.10.2011 ersuchte der Antragsteller um die Beigebung eines neuen Rechtsberaters, weil er nicht mehr von der Caritas betreut werde.
10. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 13.01.2012 wurde ein neuer Rechtsberater für den Antragsteller bestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrenshergang wird wie unter Punkt I. beschrieben festgestellt.
Der Verfahrenshergang ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2015/82, geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (sowie auf hier nicht maßgebliche Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl 29/1984) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes, sodass über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 22.06.2009 durch das Bundesverwaltungsgericht zu erkennen ist.
3.2. Anträge auf Wiederaufnahme von Verfahren sind binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes einzubringen (vgl. § 32 Abs. 2 VwGVG sowie § 69 Abs. 2 AVG). Der Antrag auf Wiederaufnahme muss alle für die Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben enthalten (VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003).
Zudem ist Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen neu hervorgekommener Beweismittel nur dann stattzugeben, wenn die Beweismittel im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten (vgl. § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG und § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG). Wiederum ist es Sache des Wiederaufnahmewerber darzutun, dass die neu ins Treffen geführten Beweismittel im Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (VwGH 23.03.1977, 1341/75).
Sowohl für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages sowie für die Frage, inwieweit den Antragsteller daran ein Verschulden trifft, dass die nunmehr ins Treffen geführten Beweismittel im abgeschlossenen Asylverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, ist die Angabe erforderlich, wann er von der Existenz dieser Beweismittel erfuhr und ihre Übersendung nach Österreich veranlassen konnte und veranlasste. Der Antrag auf Aufnahme vom 22.06.2009 enthielt dazu keine konkreten Angaben, sodass er sich mit Blick auf die dargelegten Inhaltserfordernisse als mangelhaft darstellt.
3.3. Deswegen wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 02.03.2011 – zugestellt am 09.03.2011 – aufgetragen, präzisere Angaben zur Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrags dazu zu machen; unter einem wurde er darauf hingewiesen, der Antrag auf Wiederaufnahme werde zurückzuweisen sein, sollte er dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachkommen. Bis heute kam der Beschwerdeführer diesem Verbesserungsauftrag nicht nach, sodass der Antrag auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens vom 22.06.2009 zurückzuweisen ist.
3.4. Daran ändert der Umstand nichts, dass über den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.03.2011 auf Verlängerung der Frist zur Verbesserung des Wideraufnahmeantrages um zwei Wochen nicht formell abgesprochen wurde. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde nicht verpflichtet, über Anträge auf solche Fristverlängerungen formell abzusprechen, sondern darf diesem auch durch faktisches Zuwarten entsprechen (VwGH 23.05.1979, 378/79; 29.03.2006, 2005/04/0118); letzteres war hier der Fall. Die Frist zur Verbesserung stellt sich jedenfalls als angemessen dar, wäre es dem Antragsteller doch bis zuletzt freigestanden, nähere zeitliche Angaben zum Bekanntwerden und zur Beschaffung der ins Treffen geführten neuen Beweismittel zu machen.
3.5. Schließlich war auch der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe für das wieder aufzunehmende Asylverfahren zurückzuweisen, scheidet doch die Gewährung von Verfahrenshilfe aus, wenn dem Verfahren, für welches sie begehrt wird, ein Prozesshindernis – hier der rechtskräftige Abschluss des Asylverfahrens, welches wie ausgeführt nicht wieder aufzunehmen ist – entgegensteht.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch nicht an Rechtsprechung (vgl. die unter Pkt. II.3.1. ff zitierte Rechtsprechung) und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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