BVwG W118 2110612-1

W118 2110612-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2017

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beweislast, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unterdeklaration, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W118 2110612-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2110612.1.00

Spruch

W118 2110612-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123046731, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 06.04.2011 stellten die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Der Antrag der BF umfasste auch Flächen der Alm mit der BNr. XXXX.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115954569, wurde den BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.027,49 gewährt. Dabei wurden 16,37 Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 17,27 ha, davon 7,69 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 16,37 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 16,37 ha zugrunde gelegt.

3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.07.2013, AZ II/7-EBP/11-119725412, wurde den BF für das Antragsjahr 2011 neuerlich eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.027,49 gewährt. Dabei wurden erneut 16,37 Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 17,27 ha, davon 7,69 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 16,37 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 16,37 ha zugrunde gelegt.

Der Bescheid wurde erlassen, da sich eine Änderung im Rahmen der Zahlungsanspruchsverwaltung ergeben hatte.

4. Mit Korrekturen vom 29.10.2012 und vom 10.06.2013 korrigierten die BF die ursprünglich beantragte Fläche der o.a. Alm zuerst auf 5,63 und in der Folge auf 5 ha.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120846163, gewährte die AMA den BF unter Berücksichtigung der o.a. Korrekturen einen Betrag in Höhe von EUR 6.308,26 und forderte den Differenzbetrag in Höhe von EUR 719,23 zurück. Dabei wurden 16,37 Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 14,58 ha, davon 5,00 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 14,58 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 14,58 ha zugrunde gelegt.

6. Mit Datum vom 06.10.2014 fand auf der o.a. Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche u.a. für das Antragsjahr 2011 festgestellt.

7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123046731, gewährte die AMA den BF einen Betrag in Höhe von EUR 5.593,36 und forderte den Differenzbetrag in Höhe von EUR 714,90 zurück. Dabei wurden 16,37 Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 14,58 ha, davon 5,00 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 14,58 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 14,03 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,55 ha.

Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor - Ort - Kontrolle am 06.10.2014 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, deshalb sei der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt worden.

Darüber hinaus sei eine Unterdeklaration im Ausmaß von 1,14 ha festgestellt worden, weshalb der Auszahlungsbetrag – zusätzlich – um 1 % zu kürzen sei.

8. Mit Schreiben vom 23.02.2015 erhoben die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führten darin im Wesentlichen aus, die Futterfläche der Alm sei in Wahrung der Sorgfaltspflicht beantragt worden. Die BF würden die Alm seit vielen Jahren bewirtschaften und sei ihnen die Alm durch wiederholte persönliche Begehung bekannt. Auch bei der Digitalisierung zum Mehrfachantrag-Flächen habe es für die BF keinen Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben gegeben. Als Almbewirtschafter hätten die BF die Futterfläche nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen beantragt. Aufgrund der Flächenverringerung und der Unterdeklaration ersuchten die BF, die Flächen gegenzurechnen, zumal nach dem Erwägungsgrund 79 der Verordnung (EG) 1122/2009 Übererklärungen in Bezug auf eine Parzelle mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle derselben Kulturgruppe zu verrechnen seien. Die Behörde habe eine Übererklärung auf den Parzellen 1355, 1358 und 1361, eine Untererklärung auf der Parzelle 1347 festgestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 06.04.2011 stellten die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Der Antrag der BF umfasste auch Flächen der Alm mit der BNr. XXXX.

Nach zwei Korrekturen der Almfläche beantragten die BF letztlich eine Fläche im Ausmaß von 14,58 ha, davon 5,00 ha Almfutterfläche. Für das Antragsjahr 2011 standen den BF 16,37 ZA zur Verfügung.

Mit Datum vom 06.10.2014 fand eine Vor-Ort-Kontrolle der Flächen der o. a. Alm statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde lediglich eine Almfutterfläche im Ausmaß von 4,44 ha ermittelt.

Tatsächlich handelte es sich bei Flächen im Ausmaß von 1,04 ha um Flächen, die von den BF nicht in ihren Antrag aufgenommen wurden. Diese Flächen kamen auf der Grdst.-Nr. 1347 zu liegen. Dieses Grundstück war im Antrag der BF nicht enthalten und nicht Teil der festgelegten Referenzfläche. Umgekehrt wurden die beantragten Flächen im Ausmaß von 0,56 ha übererklärt. (Die Differenz von 0,01 ha zur Differenzfläche beruht offensichtlich auf einer Rundungsdifferenz.) Bei der Differenzfläche handelte es sich um Flächenteile, die aufgrund von Überschirmung bzw. wegen des Vorhandenseins nicht beihilfefähiger Elemente (Steine, Sträucher etc.) nicht beihilfefähig waren.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Diese haben sich als unstrittig erwiesen. Zur Veranschaulichung werden unten die betroffenen Flächen abgebildet.

Beantragte Fläche 2011 (ursprünglich gesamte Fläche als beihilfefähige Fläche beantragt, in der Folge reduziert):

Bild kann nicht dargestellt werden

Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Fläche 2011:

Bild kann nicht dargestellt werden

Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle wurden die beantragten Flächen nach Maßgabe des Almleitfadens sowie des Ödland-Faktors bewertet. Dabei wurde im Wesentlichen eine zentral gelegene, überwiegend überschirmte Fläche mit 0 bewertet. Zwei große Teilflächen im Nordosten und im Nordwesten des Feldstücks wurden mit dem Faktor 70/70 (70 % beihilfefähige Fläche nach Berücksichtigung der Überschirmung, 70 % beihilfefähige Fläche nach Berücksichtigung der nicht beihilfefähigen Elemente wie Steine, Sträucher etc. = Ödlandfaktor) bewertet. Die zentral im Norden gelegene Fläche wurde mit 70/90 bewertet. Die größeren freien Flächen wurden mit 100/90 bzw. 100/80 bewertet. Diese Feststellungen erweisen sich auf Basis der zur Verfügung stehenden Luftbilder als nachvollziehbar und wurden von den BF auch nicht bestritten.

Vielmehr begehren die BF eine Verrechnung der beantragten, nicht beihilfefähigen Flächen mit den vorgefundenen, nicht beantragten Flächen. Diesbezüglich zeigt sich bei näherer Betrachtung, dass seitens der BF offensichtlich insbesondere an der nördlichen FS-Grenze nicht entsprechend den Verhältnissen in der Natur, sondern entlang der Katastergrenze beantragt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[ ],

erhalten haben.

[ ].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[ ].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

[ ]."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[ ];

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[ ]."

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[ ].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[ ].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 55

Nichtanmeldung aller Flächen

(1) Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.

[ ]."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

? ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

? liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[ ].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[ ]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[ ]."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[ ].

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009:

"Sammelantrag

§ 2. Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;

[ ];

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird;

[ ]."

Flächenidentifizierung

§ 4. (1) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlicher Flächen zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.

(2) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes der Referenzparzelle gemäß § 8 bilden die digitalen Grundstücksdaten gem. Abs. 1 und die durch Orthobilder (Hofkarte) graphisch und digital abgebildeten und mit einer individuellen im geographischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer gekennzeichneten Feldstücke die Grundlage.

[ ].

Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag

§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

[ ]."

"Mitwirkung des Antragstellers

§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.

(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft."

b) Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall hat die AMA den Auszahlungsbetrag im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 im nachhinein gekürzt, da im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle der von den BF bewirtschafteten Alm Flächenabweichungen festgestellt wurden.

Zum einen wurde im Hinblick auf die beantragten Flächen eine Übererklärung festgestellt, zum anderen wurden Flächen vorgefunden, die nicht beantragt wurden. Diesbezüglich begehren die BF eine Verrechnung und berufen sich in diesem Zusammenhang auf den Erwägungsgrund Nr. 79 der VO (EG) 1122/2009. Dieser lautet:

"(79) Was die Beihilfeanträge für die flächenbezogenen Beihilferegelungen angeht, so betreffen Unregelmäßigkeiten in der Regel Teile von Flächen. Übererklärungen in Bezug auf eine Parzelle können daher mit Untererklärungen in Bezug auf andere Parzellen derselben Kulturgruppe verrechnet werden. Innerhalb einer bestimmten Toleranzmarge sollte daher vorgesehen sein, dass die Beihilfeanträge lediglich an die tatsächlich ermittelte Fläche angepasst und Kürzungen erst ab Überschreitung dieser Marge vorgenommen werden."

Die AMA vertritt offensichtlich den Standpunkt, dass nur solche Flächen miteinander verrechnet werden können, die im jeweiligen Mehrfachantrag-Flächen beantragt wurden. Dem ist insofern zuzustimmen, als nach der Definition der ermittelten Fläche i.S.d. Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 neben den materiellen Voraussetzungen für das Vorliegen einer beihilfefähigen Fläche auch die formellen Voraussetzungen einer korrekten Antragstellung vorliegen müssen, damit eine Fläche als ermittelt gelten kann.

Gemäß Art. 12 lit. d) VO (EG) 1122/2009 muss der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird, enthalten.

Die Beantragung der Flächen erfolgte in Österreich in der Vergangenheit gemäß § 2 iVm § 3 INVEKOS-GIS-V 2009 auf Basis von Feldstücken und Schlägen. Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen gemäß § 5 Abs. 1 INVEKOS-GIS-V 2009 ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

Die Identifizierung der Flächen sowie die Festlegung der Referenzparzelle erfolgt seit dem Antragsjahr 2010 verpflichtend im Rahmen der Digitalisierung der Flächen im INVEKOS-GIS; vgl. § 4 INVEKOS-GIS-V 2009.

Der angeführte Erwägungsgrund 79 hat - soweit ersichtlich – in der Textierung der für die Falllösung einschlägigen Art. 57 und 58 VO (EG) 1122/2009 keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr statuiert Art. 57 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 den Grundsatz, dass nicht mehr an Prämie gewährt werden darf als beantragt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine Saldierung von Flächen grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen möglich sein wird.

Im vorliegenden Fall wurden die strittigen unterdeklarierten Flächen weder im alphanumerischen Antrag anhand der Grundstücksnummer identifiziert, noch wurden sie im Rahmen der Festlegung der Referenzparzelle unter verpflichtender Mitwirkung der Antragsteller digitalisiert.

Eine korrekte Identifizierung der Flächen stellt jedoch die Voraussetzung dafür dar, dass bei den im Rahmen des INVEKOS verpflichtend durchzuführenden Verwaltungskontrollen festgestellt werden kann, dass eine beantragte Fläche a) tatsächlich existiert und b) nicht von mehreren Antragstellern beantragt wurde. Würde man vom Erfordernis der exakten Identifizierung von Flächen Abstand nehmen, würde man diese Kontrollen unterlaufen.

Vor dem angeführten Hintergrund ist davon auszugehen, dass seitens der AMA im vorliegenden Fall zu Recht keine Verrechnung von Über- und Unterdeklarationen vorgenommen wurde.

Da die festgestellte Überdeklaration mehr als 3 % bzw. 2 ha betrug, hat die AMA gemäß Art. 58 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 zu Recht den Auszahlungsbetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt. Ferner hat die AMA auf Basis der festgestellten Unterdeklaration im Ausmaß von mehr als 3 % der angemeldeten Fläche zu Recht den Auszahlungsbetrag um 1 % gekürzt; vgl. Art. 55 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009.

Soweit die BF mit ihrer Argumentation darauf abzielen, es treffe sie kein Verschulden an der Antragstellung, ist darauf hinzuweisen, dass die BF, obwohl sie gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 die Beweislast trifft, keinerlei Gründe vorgebracht haben, die eine Abstandnahme von der Verhängung von Sanktionen rechtfertigen könnte. Gegebenenfalls hätten sich die BF zur korrekten Ermittlung der Flächen eines Sachverständigen bedienen müssen; vgl. zur Flächenermittlung auf Almen zusammenfassend für viele VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215 sowie aus der jüngeren Vergangenheit VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025-16.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Die beschwerdeführende Partei ist den Feststellungen der belangten Behörde nicht konkret entgegengetreten und auch bei einer Einschau in das INVEKOS-GIS haben sich keine Zweifel an dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt ergeben. Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urt. v. 27.06.2013, Rs. C-93/12, Agrokonsulting).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215 sowie aus der jüngeren Vergangenheit VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025-16. Im Hinblick auf die beschriebene Saldierungs-Problematik erscheint die Rechtslage für den vorliegenden Sachverhalt so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

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