projekte
W236 2116079-1•BVwG W236 2116079-1
W236 2116079-1Bundesverwaltungsgericht19.04.2017
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliche Interessen,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung
W236 2142962-1/3E
W236 2142969-1/3E
W236 2142967-1/3E
W236 2116082-1/16E
W236 2116079-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden von
W236 2116079: XXXX , geb. XXXX ,
W236 2116082: XXXX , geb. XXXX
W236 2142967: XXXX , geb. XXXX ,
W236 2142969: XXXX , geb. XXXX ,
W236 2142962: XXXX , geb. XXXX
alle StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin Sauseng, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
14.09.2015, Zl. 831885107/1773202,
14.09.2015, Zl. 831885009/1773215,
07.11.2016, Zl. 1112630602/1395666
07.11.2016, Zl. 791258207/1395658
07.11.2016, Zl. 1112630700/1415179
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.03.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 55 und § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sowie der mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (alle gemeinsam als Beschwerdeführer bezeichnet). Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.
1. Erste Anträge auf internationalen Schutz:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit der damals minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (sowie mit seiner Ehefrau und einer weiteren minderjährigen Tochter) erstmals am 25.06.2007 von Polen aus, wo sie zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juni 2007 über Weißrussland eingereist waren und am 21.06.2007 Asylanträge gestellt hatten, in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten.
1.2. Diese Asylanträge wurden nach Konsultationen mit Polen und der erfolgten Zustimmung seitens Polen zur Übernahme der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zunächst mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 08.10.2007 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Erst- und Zweitbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
1.3. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 06.12.2007 abgewiesen.
1.4. Die Behandlung der gegen die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Bescheidbeschwerden wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2009, Zlen. 2008/19/0066 bis 0069-10, abgelehnt.
1.5. Am XXXX wurde der mj. Drittbeschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet geboren. Er stellte vertreten durch seine Eltern am 17.10.2008 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2008 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Drittbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2009 abgewiesen.
1.6. Am XXXX wurde der mj. Viertbeschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet geboren. Er stellte vertreten durch seine Eltern am 12.10.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Viertbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.12.2009 abgewiesen.
2. Zweite Anträge auf internationalen Schutz:
Am 05.05.2010 stellten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer (gemeinsam mit der Ehefrau bzw. Mutter und Tochter bzw. Schwester) zweite Anträge auf internationalen Schutz. Das österreichische Bundesgebiet hatten diese seit ihrer erstmaligen Asylantragstellung in Österreich nicht verlassen. Am 19.05.2010 wurde die gesamte Familie nach Polen überstellt. Die Asylanträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.06.2010 zurückgewiesen.
3. Dritte Anträge auf internationalen Schutz:
3.1. Nachdem die Erst- bis Viertbeschwerdeführer laut eigenen Angaben am 19.05.2011 in die Russische Föderation zurückgekehrt waren, am 19.08.2011 neuerlich die Reise nach Europa antraten und wieder in das österreichische Bundesgebiet einreisten, stellten sie (erneut gemeinsam mit der Ehefrau bzw. Mutter und Tochter bzw. Schwester) am 30.08.2011 die dritten Anträge auf internationalen Schutz.
3.2. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2011 gab der Erstbeschwerdeführer für das gegenständliche Verfahren wesentlich an, dass sein Vater 2009 in Tschetschenien Opfer von Kadyrow-Leuten geworden sei und sein Bruder 2003 entführt worden und seither verschwunden sei.
3.3. Der mj. Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren. Er stellte vertreten durch seine Eltern am 14.10.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
3.4. Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden nach Konsultationen mit Polen und der erfolgten Zustimmung seitens Polen zur Übernahme der Erst- bis Viertbeschwerdeführer mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 06.12.2011, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
3.5. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 13.01.2012 abgewiesen.
3.6. Die Beschwerdeführer reisten hierauf am 03.05.2012 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
4. Vierte (bzw. hinsichtlich des mj. Fünftbeschwerdeführers zweiter), gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz:
4.1. Am 21.12.2013 reisten der Erstbeschwerdeführer und die damals noch minderjährige Zweitbeschwerdeführerin erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag ihren vierten Antrag auf internationalen Schutz.
4.2. Hiezu wurden die Erst- und Zweitbeschwerdeführer am 22.12.2013 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen.
Der Erstbeschwerdeführer gab im Zuge dieser Ersteinvernahme auf die Frage nach dem Grund seiner neuerlichen Asylantragstellung im Wesentlichen an, dass er nach der Ausreise aus Österreich nur ein einziges Mal in Tschetschenien gewesen sei. Ansonsten habe er in Sotschi unter einer anderen Identität auf Baustellen gearbeitet. Freunde seien ihm behilflich gewesen einen neuen Reisepass zu bekommen und in die Ukraine auszureisen.
Irgendjemand habe damals erfahren, dass sie von Österreich nach Tschetschenien zurückkehren und habe das verraten. In weiterer Folge sei ihr Haus angezündet worden, das sie gemietet hätten. Er selbst habe nie in dem Haus gewohnt, da er gewusst habe, dass er dort gefunden werde. Seine Kinder werden nicht in die Schule aufgenommen. Seine Ehefrau sei in drei oder vier Ortschaften zur Schulleitung gegangen und habe die Kinder anmelden wollen. Als man von der Identität ihrer Kinder erfahren habe, habe man die Einschreibung verweigert. Auch die beiden Söhne seien nicht in den Kindergarten aufgenommen worden. Sie hätten die Gründe dafür ihren Kindern aber nicht erzählen wollen. Seine Familie habe keinen Anspruch auf medizinische Hilfe oder Sozialhilfe. Sein ältester Sohn sei im Spital nicht einmal untersucht worden. Man habe ihnen gesagt, er sei nicht russischer Staatsbürger. Er selbst sei nach der Rückkehr nur kurz in Tschetschenien gewesen, habe das Haus angemietet und sei dann in die Ukraine ausgereist.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge dieser Ersteinvernahme auf die Frage nach dem Grund ihrer neuerlichen Asylantragstellung im Wesentlichen an, dass sie in Tschetschenien keine Schule besuchen können und keine Schuldbildung bekämen. Sie sehen ihren Vater kaum und haben dort keine Unterkunft. Sie wohnen manchmal bei der Großmutter oder bei anderen Verwandten. Sie haben dort nichts. Das seien ihre Probleme. Sie wisse auch, dass ihr ihre Eltern nicht alles erzählen, was ihre Familie betreffe, damit sie sich keine Sorgen machen müsse. Sie seien damals direkt von Österreich nach Tschetschenien zurückgekehrt. Dort habe sie mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern zusammengelebt. Ihr Vater sei nicht bei ihnen gewesen. Die genaue Adresse in Tschetschenien könne sie nicht angeben, da sie diese nicht wisse. Sie könne in Tschetschenien keine Schule besuche, wolle jedoch eine Schulbildung erhalten. Sie wolle einer Beschäftigung nachgehen und selber Geld verdienen, um sich eines Tages eine Wohnung kaufen zu können. Zudem gebe es auch noch die Probleme ihrer Eltern, diese hätten ihr davon aber nichts erzählt. Ihr Vater habe schon lange in der Ukraine gelebt. Nachdem dieser bei ihrer Mutter angerufen habe und dieser mitgeteilt habe, sie solle in die Ukraine kommen, sei sie von einem Fahrzeug abgeholt worden. Danach sei sie gemeinsam mit ihrem Vater nach Österreich gekommen.
4.3. Am 06.05.2014 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und legten dabei folgende Unterlagen vor:
4.3.1. Der Erstbeschwerdeführer gab im Zuge dieser Einvernahme im Wesentlichen Folgendes an:
In Österreich leben sein Onkel mütterlicherseits und ein Cousin väterlicherseits sowie die Schwester seine Ehefrau. Ansonsten verfüge er noch über entfernte Verwandte und Freunde. Er mache einen Deutschkurs und habe – da er eine Ausbildung als LKW-Fahrer gemacht habe – eine Einstellungszusage einer LKW Firma. Er habe ständig Kopfschmerzen und müsse deswegen einen Operationstermin ausmachen. Er habe bereits eine CT-untersuchung seines Kopfes vornehmen lassen, da er Medikamente nehme und die Kopfschmerzen davon nicht besser würden. Die Ärzte sagen, seinen Venen im Kopf seien verengt und dass er eine Operation brauche, welche wisse er nicht.
Er sei in Gudermes geboren. Er sei verheiratet und habe zwei Töchter und die Söhne. Abgesehen von der Zweitbeschwerdeführerin halte sich seine gesamte Familie in Tschetschenien auf. Er stehe mit seiner Familie via WhatsApp in Kontakt, da telefonieren zu gefährlich sei, es werde abgehört. Am 04.04.2014 habe er mit seiner Familie telefoniert und in derselben Nacht seien Leute (auf spätere Nachfrage: "Es handelt sich aber um militärische Behörden. Sind aber keine wirklichen Militärs sondern Banditen. Militärleute würden sowas nie tun.") bei ihnen eingedrungen. In dieser Nacht sei die Türe aufgebrochen und seine Frau verhört worden. Man habe ihr gesagt, dass man wisse, dass sie mit ihm telefoniert habe und habe Informationen gewollt. Die Kinder seien deswegen sehr verschreckt gewesen und man habe ihm gesagt, dass die Kleinen geschlagen worden seien, damit sie nicht ständig weinen. Jeden zweiten oder dritten Tag würden dort Autos stehen, die beobachten, ob er komme oder nicht. Deshalb befinde sich seine Familie immer an anderen Orten, bei seiner Mutter oder Verwandten. Sie sollen sich nicht lange an einem Ort aufhalten. Auf spätere Nachfrage führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass diese Autos an der Adresse in XXXX stehen, wo die Wohnung gemietet worden sei. Er selbst sei nur einmal im Leben dort gewesen. Seine Frau habe ihm auch erzählt, dass die Leute aus diesem Auto die Kinder nach seinem Aufenthaltsort fragen und diesen Geld anbieten würden.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass seine Schwester, nachdem sie den Antrag in Österreich zurückgezogen hätten und wieder in die Russische Föderation zurückkehren wollten, ein Haus für sie in XXXX gemietet habe. Noch bevor sie aus Österreich ausgereist seien, sei zu Hause schon die Information bekannt geworden, dass sie Österreich verlassen würden. Woher wisse er nicht. Man habe das Haus umstellt, durchsucht und in Brand gesteckt. Seine Schwester habe ihn daraufhin angerufen und gesagt, dass er auf keinen Fall nach Hause zurückkommen solle. Nach ihrer Landung in Moskau sei er nach Inguschetien und dann weiter nach Sotschi gefahren, um dort zu arbeiten. Seine Familie hingegen sei von Moskau nach Hause nach XXXX gefahren. Gleich am ersten Tag sei seine Frau verhört worden, man habe Einzelheiten über seinen Aufenthaltsort wissen wollen. Später seien in Sotschi Leute zu ihm gekommen und hätten ihm gesagt, dass nach ihm gefragt werde. Seine Frau sei in ständigem Kontakt mit ihm gestanden. Sie habe ständig Vorladungen bekommen (auf spätere Nachfrage führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass seine Frau diesen Ladungen auch Folge geleistet habe und jedes Mal darüber befragt worden sei, wo er sich aufhalte und wann er zurückkomme) und es seien auch Leute zu ihr gekommen (auf spätere Nachfrage: "Es waren Militärs. Sie waren jedenfalls uniformiert und trugen Waffen."). Die Kinder seien nicht in der Schule und im Kindergarten aufgenommen worden; im Spital sei sein ältester Sohn nicht behandelt worden als er medizinische Hilfe benötig habe. Als sie den Namen XXXX gesehen hätten, hätten sie eine Behandlung verweigert. Seine Frau habe sich auch an den Bezirksvorstand gewandt und sich beschwert, doch habe man ihr nur geantwortet, dass man ihr nicht helfen werde, bevor man ihn finde (auf spätere Nachfrage gab der Erstbeschwerdeführer an, dass man seiner Frau nur die in Vorlage gebrachte Bestätigung gegeben habe). Als er in Sotschi erfahren habe, dass sein Aufenthaltsort bekannt geworden sei, habe ihm ein ukrainischer Arbeitskollege geholfen, in die Ukraine zu gelangen und bei diesem zu wohnen. Dorthin habe er dann die Zweitbeschwerdeführerin kommen lassen – ein Freund habe sie gebracht –, damit ihr niemand etwas antue. Man drohe seiner Familie immer, dass er das gleiche Schicksal wie sein Vater haben werde, der im Jahr 2009 ermordet worden sei, falls er sich nicht stelle und erscheine. Seine Kinder und auch die Zweitbeschwerdeführerin wissen nichts von diesen Problemen, um sie zu schonen. Sobald sich die Möglichkeit biete, möchte er auch seine anderen Familienmitglieder in Sicherheit bringen. Es sei nicht so leicht für ihn, seine Familie dort zurück zu lassen. Von den Vorfällen habe ihm seine Frau via Whatsapp erzählt; er stehe mit ihr in täglichem Kontakt, um Neuigkeiten von Ihr zu erfahren – aber nicht nur mit Ihr, sondern auch mit anderen Verwandten, wie mit dem Cousin und Neffen. Diese bewaffneten Leute hätten zu seiner Frau gesagt, dass sie ihre Sim-Karte des Telefons nicht auswechseln dürfe. Sie hätten irgendeinen Code abgeschrieben und seiner Frau verboten die Karte zu wechseln. Dies habe sie auch nicht getan. Sie müsse sich auch jeden Montag im Büro des Gemeinderates melden, um nachzuweisen, dass sie dort aufhältig sei. Man wolle damit verhindern, dass seine Familie – genauso wie er selbst – verschwinde.
Die Bedrohungen der Verwandten haben schon an dem Tag als sie Österreich verlassen haben, begonnen. Seither habe man seine Frau und alle anderen Verwandten sehr oft aufgesucht und gedroht, dass man jemanden verschleppen werde, damit er sich stelle. Man suche ihn, da er in den Jahren 1999/2000 Dieselöl von Tschetschenien nach Dagestan transportiert habe. Da damals die Grenzen geschlossen und von russischen Soldaten bewacht gewesen seien, habe er diesen Geld gegeben, weswegen sie ihn passieren lassen hätten lassen. Bereits damals haben ihn Tschetschenen beobachtet. Die tschetschenischen Behörden hätten ihm in weiterer Folge vorgeworfen, illegal Waffen aus Dagestan nach Tschetschenien zu bringen. Obwohl er immer beteuert habe, nur Dieselöl transportiert zu haben, habe ihm niemand geglaubt. Er habe sich deswegen ab 2003 versteckt halten müssen und sich entweder im Wald oder in einem verlassenen Bauernhof aufgehalten. Man habe nach ihm gesucht und seine Frau sei sogar einmal zu Hause so heftig geschlagen worden, dass sie eine Totgeburt erlitten habe. Sein Bruder sei seit dem Jahr 2003 verschwunden und hätte ihn sicher schon dasselbe Schicksal ereilt, wenn er nicht geflohen wäre.
Sein Vater sei 2009 ermordet worden. Er habe damals einen Anruf von seinem Vater erhalten, der ihm gesagt habe, dass "sie" zu ihm gekommen seien und zu einem bestimmten Datum noch einmal kommen würden und zu diesem Datum solle der Erstbeschwerdeführer seinen Vater kontaktieren. Er sei damals in Österreich gewesen. An diesem Tag habe er seinen Vater angerufen. Er habe "diese Leute" am Telefon beschimpft und ihnen gesagt, dass er nicht zurückkehren werde. Daraufhin hätten diese geantwortet, dass man ihn zurückholen werde. Seinen Vater hätten sie mitgenommen. Vier Tage später habe man dessen Leiche auf der Straße liegend gefunden. Diese Leute hätten wohl gehofft, dass er nach dem Tod seines Vaters zurückkehren werde.
Auf konkrete Nachfrage, wie lang sich der Erstbeschwerdeführer in Sotschi aufgehalten habe, führte dieser aus, dass er in Sotschi und danach in der Ukraine in der Stadt Belazerkov gewesen sei. In Sotschi sei er sechs bis sieben Monate und in der Ukraine ungefähr eine Woche lang – bis zur Abreise nach Österreich – gewesen. Auf Nachfrage, wo er sich dann im Jahr 2013 aufgehalten habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er im Jahr 2013 in Sotschi gearbeitet habe. Ganz sicher sei er über Neujahr auf 2014 dort gewesen, da er sich noch an das Feuerwerk erinnern könne. Auf Vorhalt, dass er zu Neujahr 2014 bereits in Österreich gewesen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, nunmehr ganz verwirrt zu sein.
Auf Nachfrage, wo er einen Antrag für einen neuen Reisepass gestellt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies sein Cousin gemacht habe. Für Geld bekomme man alles. Auch den Reisepass seiner Tochter habe sein Cousin besorgt.
4.3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge der Einvernahme am 06.05.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen Folgendes an:
In Österreich leben ihre Tante mütterlicherseits und drei Cousinen. In Tschetschenien leben noch ihre Mutter, ihre Schwester und ihre drei Brüder. Sie stehe in regelmäßigem Kontakt mit ihrer Mutter via WhatsApp. In Österreich mache sie gerade einen Deutschkurs.
Im Jahr 2011 seien sie über Moskau nach Tschetschenien zurückgekehrt. Ihr Vater sei nur bis Moskau mit ihnen gereist, wobei sie nicht wisse, wohin dieser gefahren sei. Sie seien mit der Mutter weiter zu Verwandten in XXXX gereist. Die Adresse wisse sie nicht mehr. Sie hätten auch immer an verschiedenen Adressen gewohnt, in XXXX , in XXXX und in XXXX . Sie wisse nicht, warum sie so oft die Orte gewechselt hätten, ihre Mutter habe ihr das nicht erzählt. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe könne sie vorbringen, dass sie nicht in die Schule gehen habe können. Man habe sie nicht genommen. Sie wisse aber nicht weswegen. Man habe ihnen nur gesagt, dass es keinen Platz gebe. Es habe auch noch Probleme gegeben, ihre Mutter habe ihnen nichts Genaues darüber erzählt. Über sonstige Probleme könne sie – auch nach mehrmaliger Nachfrage – keine Angaben machen. Zu Hause habe es jedenfalls keine Vorfälle gegeben. Auf Nachfrage, ob es jemals eine Bedrohung oder einen Angriff gegen sie selbst gegeben habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie sich noch erinnern könne, dass ihr Vater, als sie klein gewesen sei, mitten in der Nacht mitgenommen worden sei. Genaues wisse sie aber nicht. Man habe sie damals nicht hinaus gelassen. In der Nacht seien viele Leute in Militäruniform gekommen. Sie sei noch klein gewesen und wisse nicht, was da passiert sei. Sie wisse auch nicht mehr, in welchem Jahr das gewesen sei, es sei aber schon lange her. Sie sei damals ungefähr acht Jahre alt gewesen. Auf Nachfrage, ob sie sich an einen Vorfall erinnern könne, wo ein Haus ihres Vaters angezündet worden sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sich an so einen Vorfall nicht erinnern zu können. Sie habe nur damals, als sie ihre Asylanträge zurückgezogen hätten und nach Tschetschenien zurückgefahren seien, von einem Vorfall gehört, bei dem ein Haus abgebrannt sei. Sie glaube, das sei damals gewesen als sie in XXXX gewesen seien. Sie habe das nur gehört als andere Frauen, Verwandte, darüber gesprochen hätten. Von Bedrohungen gegen ihre Mutter habe sie nichts mitbekommen.
4.4. Mit Bescheiden vom 14.09.2015, Zlen. 831885107/1773202 (Erstbeschwerdeführer) und 831885009/1773215 (Zweitbeschwerdeführerin), wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkte II.) und erteilte den Erst- und Zweitbeschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Erst- und Zweitbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte IV.). Begründend wird darin ausgeführt, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers in sich widersprüchlich gewesen seien. Der Erstbeschwerdeführer habe im Jahr 2007 im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.06.2007 hinsichtlich seiner Fluchtgründe ausgeführt, im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft zu haben, weshalb er von tschetschenischen Behörden verfolgt würde. Im gegenständlichen Verfahren habe der Erstbeschwerdeführer völlig widersprüchlich dazu ausgeführt, dass er Dieselöl von Tschetschenien nach Dagestan transportiert habe und ihm von den tschetschenischen Behörden vorgeworfen werde, Waffen geschmuggelt zu haben. Schon der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, das Interesse an seiner Person gleichlautend anzugeben, deute darauf hin, dass sein Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Zudem müsse im Hinblick auf die Länderberichte hingewiesen werden, dass Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie im Jahr 2006 unterstützt oder selbst gekämpft hätten, weder in den letzten Jahren noch gegenwärtig einer Verfolgung ausgesetzt seien. Bemerkenswert sei weiters, dass der Erstbeschwerdeführer in seinen Asylverfahren in den Jahren 2007, 2010 und 2011 angeführt habe, von 1996 bis 2006 als Kraftfahrer tätig gewesen zu sein. Nunmehr gebe er an, er habe sich seit dem Jahr 2003 versteckt gehalten. Widersprüchlich seien zudem die Angaben des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der Anmietung eines Hauses und dessen angeblicher Anzündung sowie jene hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien (Grosny, Sotschi, Ukraine) gewesen.
Nicht nachvollziehbar seien zudem die Angaben des Erstbeschwerdeführers, seine Familie müsse einerseits ständig ihren Wohnsitz wechseln, andererseits habe sich seine Frau wöchentlich bei der Behörde zu melden. Den angeblichen Wohnsitzwechseln wäre damit deren Begründung – nämlich der Versuch sich einer Bedrohung durch Behördenvertreter zu entziehen – völlig entzogen. Nicht nachvollziehbar sei weiters, dass Behördenvertreter der Familie der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Verfolgung durch die Behörden oder über den Schulbesuch der Kinder ausstellen sollten. Es sei davon auszugehen, dass diese "Beweismittel" lediglich für das Asylverfahren ausgestellt worden seien und es sich dabei um einen Freundschaftsdienst handle. Auch lasse sich aus der Schulbesuchsbestätigung nicht erkenne, aus welchem Grund ein Schulbesuch nicht möglich sei.
Weiters seien die Angaben des Erstbeschwerdeführers widersprüchlich zu jenen der Zweitbeschwerdeführerin gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, seine Familie sei seit der Rückkehr aus Österreich bedroht worden und seien oft Militärangehörige gekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe hingegen mit keinem Wort erwähnt, dass die Familie aufgesucht und bedroht worden sei. Selbst wenn sich diese damit rechtfertige, man habe ihr nichts erzählt, so sei dem entgegen zu halten, dass die Zweitbeschwerdeführerin die mehrmaligen Verhöre ihrer Mutter zumindest mitbekommen hätte müssen.
Hinsichtlich der vorgelegten Ladungen sei auszuführen, dass es diesen an jeglichem Beweischarakter fehle, da diese auch die in der Russischen Föderation geltenden Formalvorschriften nicht gerecht werden (Briefkopf; Rechtsbelehrung; Folgen des Fernbleibens; konkrete Nennung, in welcher Eigenschaft man geladen werde; nicht das übliche Rundsiegel mit russischem Adler, sondern ein Stempel mit der Aufschrift "Städtisches Gericht Gudermes"). In Zusammenschau mit der unglaubwürdigen Fluchtgeschichte sei diesen Ladungen die Beweiskraft zu versagen. Auffällig sei zudem, dass die Unterschriften auf den Ladungen ident mit jenen auf der Bestätigung seien. In Summe sei den Angaben des Erstbeschwerdeführers aufgrund der widersprüchlichen und vagen Angaben die Glaubwürdigkeit zu versagen und könne kein asylrelevanter Fluchtgrund festgestellt werden. Ein Sachverhalt, der die Zuerkennung des subsidiären Schutzes rechtfertige, habe ebenso wenig festgestellt werden können, wie eine nachhaltige Integration der Beschwerdeführer, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
4.5. Gegen die oben genannten Bescheide erhoben die Erst- und Zweitbeschwerdeführer am 01.10.2015 fristgerecht Beschwerde, in welcher nach Darstellung des Verfahrensganges und der wesentlichen rechtlichen Grundlagen im Wesentlichen ausgeführt wird, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers keinesfalls vage gewesen sei. Auch sei sein Vorbringen nicht widersprüchlich gewesen. Soweit die belangte Behörde das nunmehrige Vorbringen des Erstbeschwerdeführers jenem in seiner Ersteinvernahme im Jahr 2007 gegenüberstelle, müsse dem entgegen gehalten werden, dass es aufgrund der damaligen Zielsetzung der Befragung im Zulassungsverfahren der Dublin-II VO zu einem gänzlich anderslautenden Frageschema gekommen sei. Somit sei dem allenfalls unvollständigen Fluchtvorbringen in der Erstbefragung vom 21.06.2007 und den darauf gefolgten Erstbefragungen im Zuge der Asylfolgeantragstellung nur untergeordnete Rolle beizumessen, zumal diese ausschließlich der Zulassung des Asylverfahrens gegolten hätten. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin sei zudem deren – zum Zeitpunkt sämtlicher Einvernahmen in den Jahren 2007 bis 2014 bestehende – Minderjährigkeit ins Treffen zu führen; darauf sei die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise eingegangen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des VwGH verwiesen. Hinsichtlich der vorgelegten Ladungen und Bestätigungen sei auszuführen, dass die belangte Behörde eine der Rechtsprechung des VwGH und den Regelungen des AVG widersprechende antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen habe. Die belangte Behörde spreche a priori sämtlichen im Original vorgelegten Urkunden jegliche Glaubwürdigkeit ab und reduziere diese auf "Freundschaftsdienste". Hätte die belangte Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit der Urkunden gehabt, hätte sie diese letztendlich einer kriminaltechnischen Untersuchung zuzuführen gehabt – im Zuge derer als seriöses Beweisergebnis nur zu Tage gekommen wäre, dass die Urkunden sowohl in Form als auch Inhalt echt und richtig seien. Ein von Seiten der nunmehr belangten Behörde im angefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers behauptetes Behördenwissen sei jedenfalls nicht ausreichend, um mit der notwendigen Sicherheit und fachspezifischen Qualifikation die Urkunden als echt oder unecht bzw. richtig oder unrichtig qualifizieren zu können. Hinsichtlich der Spruchteile III. und IV. habe die belangte Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren zu verantworten. Sie habe notwendige Integrationskriterien zur Gänze unberücksichtigt gelassen und diesbezügliche Feststellungen nicht getroffen. Hätte sie eine ordnungsgemäße Würdigung vorgenommen wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführer nachhaltig und umfassend im österreichischen Bundesgebiet integriert seien. Dies zunächst aufgrund der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Darüber hinaus sei der Erstbeschwerdeführer selbsterhaltungsfähig, da er als Zeitungskolporteur auf selbständiger Werkbasis tätig sei. Er bringe ein monatliches Durchschnittsgehalt (schwankend) von zumindest € 850 ins Verdienen. Aufgrund dessen sei er auch umfassend krankenversichert. Die Beschwerdeführer seien unbescholten und verfügen über einen umfassenden österreichischen Freundeskreis. Die den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Feststellungen hinsichtlich des Integrationsgrades entsprechen zudem nicht der geforderten Aktualität, da die letzte Einvernahme der Erst- und Zweitbeschwerdeführer am 06.05.2014 stattgefunden habe, die angefochtenen Bescheide jedoch mit 14.09.2015 datieren. Seither hätten sich die Erst- und Zweitbeschwerdeführer weiter gut integriert und ihre Deutschkenntnisse weiter vertieft. Ebenso hätten sich die Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen weiter ausgedehnt und bestehende Beziehungen intensiviert. Somit liege eine solche Verfestigung jener Kriterien vor, welche die Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Falle der Abschiebung in ihrem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK verletzen würden.
Es werde daher beantragt: a) die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu b) die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu
c) die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass ausgesprochen werde, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei; in eventu d) die angefochtenen Bescheide zur Gänze aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung, nach vorangegangener Verfahrensergänzung, an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Mit der Beschwerde legten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
Mit der Beschwerde gaben die Erst- und Zweitbeschwerdeführer das im Spruch genannte Vollmachtverhältnis bekannt.
4.6. Mit Beschwerdeergänzungen vom 29.02.2016 und vom 10.03.2016 wird die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
4.7. Mit Beschwerdeergänzung vom 21.04.2016 brachten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer weitere Gutschriften der XXXX betreffend den Erstbeschwerdeführers für die Monate 01/2016 bis 04/2016 in Vorlage. Neuerlich wird auf die gute Integration der Erst- und Zweitbeschwerdeführer verwiesen.
4.8. Im April 2016 reisten die mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter am 25.04.2016 Anträge auf internationalen Schutz. Hiezu wurde der Erstbeschwerdeführer am 25.04.2016 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zu den Fluchtgründen der mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer an, dass seine Kinder in Tschetschenien keine medizinische Versorgung bekämen und nicht in die Schule gehen dürften, da diese einerseits seinen Namen tragen und er nach Österreich geflohen sei und der mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer andererseits in Österreich geboren seien.
Mit Bescheiden vom 07.11.2016, Zlen. 1112630602/1395666 (mj. Drittbeschwerdeführer), 791258207/1395658 (mj. Viertbeschwerdeführer) und 1112630700/1415179 (mj. Fünftbeschwerdeführer), wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkte II.) und erteilte den mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte IV.). Begründend wird darin ausgeführt, dass für die mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Da dem Fluchtvorbringen des Vaters der mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer die Glaubhaftigkeit zu versagen gewesen sei und diesem weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, seien auch die Anträge der mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer abzuweisen gewesen.
Gegen diese Bescheide wurden am 24.11.2016 fristgerecht Beschwerden erhoben.
4.9. Mit Stellungnahme vom 29.03.2017 legten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
? Drei Unterstützungsschreiben;
? Einstellungszusage für den Erstbeschwerdeführer beim Transportunternehmen " XXXX " vom 02.11.2016;
? Volksschulbesuchsbestätigungen für die Dritt- und Viertbeschwerdeführer;
? Kindergartenbesuchsbestätigung für den Fünftbeschwerdeführer.
4.10. Am 30.03.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin statt, in welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen und ihrer Integration in Österreich befragt wurden. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer legten im Zuge dieser Verhandlung ergänzend folgende Unterlagen vor:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Anträge auf internationalen Schutz vom 22.12.2013 bzw. vom 25.04.2016, den Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.12.2013 bzw. am 25.04.2016 sowie durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.05.2014, aufgrund der abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen, der Bescheide vom 14.09.2015 bzw. vom 07.11.2016, der dagegen erhobenen Beschwerden vom 01.10.2015 bzw. vom 24.11.2016, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakte, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 30.03.2017 werden, die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer, ihren Fluchtgründen und ihrer Integration:
Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sowie der mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Ihre Identitäten stehen fest.
Der Erstbeschwerdeführer reiste (zuletzt) gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin am 21.12.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer reisten gemeinsam im April 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 25.04.2016 Anträge auf internationalen Schutz.
Der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Erstbeschwerdeführer aufgrund von Dieseltransporten von Tschetschenien nach Dagestan in den Jahren 1999 bis 2003 eine Unterstützung von Kämpfern in Tschetschenien unterstellt wurde, er sich deswegen in den Jahren 2003 bis 2007 auf verlassenen Bauernhöfen versteckt halten musste und mehrmals Mitnahmen und Verhören durch die tschetschenische Polizei ausgesetzt war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Erstbeschwerdeführers wegen der dem Erstbeschwerdeführer unterstellten Unterstützung der Kämpfer im Jahr 2009 ermordet wurde. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation im Mai 2012 nicht nach Tschetschenien zurückkehrte, ihm ein Leben in Tschetschenien nach wie vor nicht möglich war und es seiner Ehefrau sowie den Kindern aufgrund der ihm unterstellten Unterstützung des Widerstandes verwehrt war und ist, in Tschetschenien eine Registrierung zu erhalten, die Schule zu besuchen bzw. eine Krankenbehandlung zu erhalten. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass sich die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers jeden Montag beim Gemeindeamt melden muss sowie deren Wohnung beschattet wird.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Alle Beschwerdeführer sind gesund und leiden an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen.
Die Beschwerdeführer lebten vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien in XXXX , nahe der dagestanischen Grenze. In diesem Ort verfügen die Beschwerdeführer nach wie vor über ein Haus. In Tschetschenien leben nach wie vor die Ehefrau und die Tochter des Erstbeschwerdeführers bzw. die Mutter und Schwester der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer. Weiters leben dort drei Schwestern, drei Schwägerinnen sowie die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer stehen mit ihren Verwandten in Tschetschenien in regelmäßigem Kontakt via Telefon und Internet.
Zu den in Österreich befindlichen Verwandten der Beschwerdeführer – Schwägerin des Erstbeschwerdeführers, Cousinen und Cousins der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer – besteht Kontakt jedoch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.
Der Erstbeschwerdeführer absolvierte in Tschetschenien die Grundschule sowie eine Bauingenieurausbildung und arbeitete danach in der Landwirtschaft sowie als LKW-Fahrer. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte in Tschetschenien die Grundschule und in Österreich bis zu ihrem 17. Lebensjahr die Schule.
Der Erstbeschwerdeführer arbeitet in Österreich seit dem Jahr 2014 als Zeitungszusteller und verdient monatlich etwa € 800. Die mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführer besuchen in Österreich die Volksschule, der mj. Fünftbeschwerdeführer besucht den Kindergarten. Der Erstbeschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau A1, die Zweitbeschwerdeführerin beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau A2. Die Beschwerdeführer leben von der Grundversorgung.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich traditionell mit XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, verheiratet und lebt mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt. Dieser ist ebenfalls Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und stammt aus Tschetschenien. Dessen Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W182 2114939-1/26E, abgewiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist von ihrem Lebensgefährten schwanger, der Geburtstermin wurde für den 07.09.2017 errechnet.
Alle Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderbericht "Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 01.06.2016" wiedergegeben:
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b).
Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind – wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016).
Das »Kaukasus-Emirat«, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz‘, eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen‘ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat – also Teufelsstaat – übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien – so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015).
Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015).
Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens‘, bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015).
Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016).
Quellen:
Die patriotische Begeisterung, mit der in Russland die Annexion der Krim einherging, rückte die Sicherheitslage im Nordkaukasus in ein trügerisch positives Licht. Dieser Landesteil ragt in der nachsowjetischen Periode aus dem regionalen Gefüge der Russischen Föderation wie kein anderer hervor, bedingt durch die zwei Kriege in Tschetschenien, anhaltende Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und einem bewaffneten islamistischen Untergrund in weiteren Teilen der Region sowie mannigfache sozial-ökonomische Probleme. Bis vor kurzem rangierte der Nordkaukasus in der Gewaltbilanz des gesamten post-sowjetischen Raumes an oberster Stelle, fielen den bewaffneten Auseinandersetzungen doch jährlich mehrere Hundert Menschen zum Opfer – Zivilisten, Sicherheitskräfte und Untergrundkämpfer. 2014 wurde der Nordkaukasus in dieser Hinsicht von der Ostukraine überholt. Zugleich stufen auswärtige Analysen die Sicherheitslage im Nordkaukasus aber weiterhin mit ‚permanent low level insurgency‘ ein. Im Unterschied zum Südkaukasus mit seinen drei unabhängigen Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien) haben externe Akteure und internationale Organisationen kaum Zugang zum Nordkaukasus, dessen Entwicklung als innere Angelegenheit Russlands gilt (SWP 4.2015).
2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016).
Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten.
Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA 5.1.2016).
Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015).
Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Art. 58 StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Art. 205.3 StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Art. 208 StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015).
Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer). 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 8.2.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016).
Quellen:
Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015).
2015 gab es in Tschetschenien 30 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 117), davon 14 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 8.2.2016).
Im Dezember 2014 ist Tschetschenien von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014).
Quellen:
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016).
Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Standard 6.4.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein – der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Standard 7.4.2016).
Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 5.1.2016).
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).
Quellen:
3. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:
Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2014, 14,3% der anhängigen Fälle (10.000 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2014 hat der EGMR 129 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an (gefolgt von 101 Urteilen 2014 gegen die Türkei). Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft: Zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer; in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden. In einem Urteil des russischen Verfassungsgerichts hat sich dieses am 6. Dezember 2013 jedoch die Entscheidung vorbehalten, wie EGMR-Urteile bei einem Widerspruch zur eigenen Auslegung der Grundrechte umgesetzt werden können. Am 14.7.2015 hat das Verfassungsgericht zudem eine grundlegende Entscheidung zum Verhältnis der russischen Verfassung zur EMRK getroffen: Die Umsetzung von Urteilen des EGMR kann danach im Falle eines vermeintlichen Konflikts mit der russischen Verfassung einer weiteren Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterzogen werden. Neu ist dabei, dass künftig auch Präsident und Regierung das Verfassungsgericht mit dem Ziel anrufen können, die Nichtanwendung eines EGMR-Urteils in Russland aufgrund des Vorrangs der russischen Verfassung festzustellen (AA 5.1.2016).
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Am 14.01.2014 urteilte der EGMR zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu (AA 5.1.2016).
Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit waren 2015 weiterhin stark beschnitten. Staatliche Stellen herrschten über Presse, Rundfunk und Fernsehen und weiteten die Kontrolle über das Internet aus. NGOs waren aufgrund des sogenannten Agentengesetzes nach wie vor Schikanen und Repressalien ausgesetzt. Ihre Möglichkeiten, finanzielle Mittel aus dem Ausland zu erhalten, wurden durch ein neues Gesetz zum Verbot "unerwünschter" Organisationen drastisch eingeschränkt. Eine steigende Anzahl von Bürgern wurde inhaftiert und angeklagt, weil man ihnen vorwarf, die offizielle Politik kritisiert oder Materialien besessen bzw. in der Öffentlichkeit verbreitet zu haben, die gemäß vage formulierter Sicherheitsgesetze als extremistisch eingestuft wurden oder aus anderen Gründen als rechtswidrig galten. Auf der Grundlage eines Gesetzes aus dem Jahr 2014, das wiederholte Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Versammlungen als Straftat definiert, sahen sich 2015 vier Personen mit Strafverfolgungsmaßnahmen konfrontiert. In mehreren aufsehenerregenden Prozessen traten einmal mehr die gravierenden Mängel des Justizwesens zutage. Flüchtlinge mussten zahlreiche Hürden überwinden, um anerkannt zu werden (AI 24.2.2016).
Menschenrechtsverteidiger beklagen Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden vor allem die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, zunehmende Einschränkungen von Presse- und Versammlungsfreiheit, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der stetig schwindende Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 3.2016a).
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2016a).
Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt (ÖB Moskau 10.2015).
Quellen:
NGOs beklagen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. So geriet zum Beispiel die sog. "joint mobile defence group", die von der NGO "Komitee gegen Folter" koordiniert wird, in letzter Zeit vermehrt in die Zielscheibe von pro-Kadyrov-Anhängern. 2014 wurde das Büro der Gruppe in Grozny niedergebrannt und im Juni 2015 erneut von einer Gruppe maskierter Personen angegriffen. Der Leiter der NGO "Komitee gegen Folter" Igor Kalyapin wurde von Kadyrov der Zusammenarbeit mit amerikanischen Geheimdiensten und der Kollaboration mit Extremisten beschuldigt. Im Juli 2015 erklärte das Komitee nach Androhung der Eintragung in das Register der ausländischen Agenten durch das Justizministerium seine Auflösung; der Leiter des Komitees Kalyapin kündigte jedoch an, dass man die Arbeit in anderer Form fortsetzen werde (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AI 25.2.2015).
Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Tagesspiegel 19.12.2014, vgl. HRW 28.1.2016).
2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen. Es gab deutlich weniger Informationen über die Menschenrechtslage in dem Gebiet, weil die Behörden mit aller Härte gegen Menschenrechtsverteidiger und unabhängige Journalisten vorgingen. Die Betreffenden wurden ständig schikaniert, bedroht und tätlich angegriffen, zum Teil von Ordnungskräften und regierungstreuen Gruppen. In der tschetschenischen Hauptstadt Grosny wurde am 3. Juni 2015 das Gebäude, in dem die Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group ihren Sitz hat, von einer aggressiven Menschenmenge umstellt. Vermummte Männer drangen gewaltsam in die Büroräume ein, zerstörten das Mobiliar und zwangen die Mitarbeiter, das Gebäude zu verlassen. Bis zum Jahresende war noch kein Tatverdächtiger ermittelt worden (AI 24.2.2016, vgl. HRW 27.1.2016).
Quellen:
4. Mutterschaftskapital und Kindergeld
2007 stellte die russische Führung einen Maßnahmenkatalog vor, der mit Zuschüssen und Betreuungsplätzen zum einen den Frauen die Mutterschaft ans Herz legt und zum anderen durch bessere medizinische Infrastruktur die Lebensdauer der Russen verlängern soll. Für Mütter ist seither ab dem zweiten Kind das sogenannte Mutterschaftskapital vorgesehen. Umgerechnet rund 7500 € erhalten die Frauen, Mittel die zweckgebunden vom vierten bis zum 25. Geburtstag des Kindes eingesetzt werden müssen. Mit den nicht bar auslösbaren Zertifikaten können Familien in die Ausbildung des Nachwuchses investieren, die eigene Wohnsituation verbessern oder medizinische Versorgung in Anspruch nehmen. Mit den Zertifikaten kann auch die Altersvorsorge der Mutter aufgestockt werden. Darüber hinaus bezahlt der Staat Geburtsprämien, bezuschusst Kindergartenplätze und hat das Elterngeld erhöht. Flankierend hat Moskau den Mutterschutz im Arbeitsmarkt ausgebaut (Wirtschaftsblatt 8.9.2014, vgl. IOM 6.2014; MDZ 17.8.2013). Mütter bekommen eine Zusatzzahlung, das sogenannte Mütterkapital. Dieses Geld ist für bestimmte Zwecke bestimmt, z.B. für die medizinische Behandlung oder die Versorgung von Kindern. Dieses Geld ist vor allem für kinderreiche Frauen, in Tschetschenien gibt es viele davon. Um dieses Geld zu bekommen, müssen tschetschenische Frauen ungefähr Drei Viertel des Geldes als Bestechungsgeld zahlen. Es gibt aber auch Frauen, die überhaupt nichts von diesem Mütterkapital sehen (Gannuschkina 3.12.2014). Das Mutterschaftskapital war zunächst bis Ende 2016 geplant, aufgrund des Erfolgs wird jetzt darüber diskutiert, die zeitliche Beschränkung ganz aufzuheben. Auch soll das Geld für die Geburt des dritten und weiterer Kinder ausgezahlt, sowie alleinerziehende Väter in gleichem Maße gefördert werden, wie Mütter. Wladimir Putin erklärte zum bisher bestehenden Gesetz, das Programm "Mutterschaftskapital" hätte seine Effektivität bewiesen. Allerdings müsse es nach 2016 runderneuert werden, um zielgerechter wirken zu können (MDZ 17.8.2013, vgl. Pension Fund o.D.).
Mutter, Vater oder ein anderer Erziehungsberechtigter kann monatliches Kindergeld erhalten. Kindergeld berechnet sich aus 40% des durchschnittlichen Elterngehaltes, sollte aber nicht unter dem festgesetzten Mindestwert liegen. Seit Januar 2014 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.576 RUB (ca. USD 75) und 5.153 RUB (ca. USD 150) für weitere Kinder. Für arbeitslose Eltern beträgt das monatliche Kindergeld das festgesetzte Minimum. Im September 2013 ist ein neues Bildungsgesetz in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz ist die Regelung außer Kraft getreten, dass die Kindergartengebühren nicht 20% der laufenden Kosten pro Kind überschreiten dürfen. Dies führte zu einem Anstieg der Kindergartengebühren. In unterschiedlichen Regionen kosten städtische oder staatliche Kindergärten zwischen 3.500 RUB und 9.000 RUB (ca. 102-262 USD). Familien mit einem Kind erhalten mindestens 20% Ausgleich, Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von mindestens 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen oder städtischen Kindergartens (IOM 6.2014).
Mutterschaft:
Quellen:
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 5.1.2016, vgl. US DOS 13.4.2016, FH 27.1.2016).
Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen (US DOS 13.4.2016).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 5.1.2016).
Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 5.1.2016).
Quellen:
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:
?????????). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 5.1.2016).
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).
Quellen:
Im August 2015 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland 75,9 Millionen, somit ungefähr 53 % der Gesamtbevölkerung. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3%. Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425) (IOM 8.2015).
Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 51 in 2016. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2016 den 153. Platz unter 178 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca 15%. 2015 gerät die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,7% 2015 prognostiziert die russische Zentralbank für 2016 einen weiteren BIP-Rückgang um 1,0%. (GIZ 4.2016b).
Quellen:
Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 4.2016a).
Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt (ÖB Moskau 10.2015).
Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus – allen voran Tschetschenien – haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt. Die schlechte Sicherheitslage und ein weit gestricktes Netzwerk aus Korruption, die zu einem wesentlichen Teil von den Geldern des russischen Zentralstaats lebt, blockieren aber eine umfassende und nachhaltige Entwicklung des Nordkaukasus. Das grundlegende Problem liegt in der russischen Strategie, den Konflikt durch die Übertragung der Verantwortung an lokale Machtpersonen mit zweifelhaftem Ruf zu entmilitarisieren. Deren Loyalität zu Moskau aber basiert fast ausschließlich auf erheblichen finanziellen Zuwendungen und dem Versprechen der russischen Behörden, angesichts massiver Verstrickungen in Strukturen organisierter Kriminalität beide Augen zuzudrücken. Ein wirksames Aufbrechen dieses Bereicherungssystems jedoch würde wiederum die relative Stabilität gefährden. Nachhaltige Entwicklungsfortschritte bleiben deshalb bislang weitgehend aus und insbesondere die hohe regionale Arbeitslosigkeit bildet einen Nährboden für neue Radikalisierung. Um dem zu begegnen und den islamistischen Militanten den ideologischen Nährboden zu entziehen, hat die russische Regierung Initiativen in Medien gestartet und in Zusammenarbeit mit lokalen Behörden Programme zur De-Radikalisierung und zum interkulturellen Dialog entwickelt. Der langfristige Erfolg solcher Maßnahmen bleibt dabei abzuwarten, in jedem Fall aber wird seitens Moskau versucht dem Nordkaukasus eine Perspektive zu schaffen (Zenithonline 10.2.2014).
Quellen:
Die wirtschaftliche Situation in Tschetschenien hat sich aufgrund massiver Transferzahlungen aus dem föderalen Budget in den letzten Jahren stabilisiert. Laut der Zeitung RBK Daily wurden seit 2001 rund 464 Mrd. Rubel (ca. 14 Mrd. USD) in den Wiederaufbau der Republik investiert. Obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind, bestehen noch immer über 85% des Budgets der Republik aus Direktzahlungen aus Moskau. Offiziell vermeldete Tschetschenien 2014 ein Wachstum von 7.8%, eine Steigerung von über 23% der Industrieproduktion sowie eine Erhöhung der Landwirtschaftsproduktion von 2.2%. Die Arbeitslosenquote betrug laut offiziellen Statistiken der Republik in der 1. Hälfte 2015 rund 15.2%, was von Experten jedoch als zu niedrig angezweifelt wird. Der monatliche Durchschnittslohn in Tschetschenien liegt bei 21.703 Rubel (landesweit: 31.200 Rubel), die durchschnittliche Rentenhöhe bei 10.460 Rubel (landesweit: 10.919 Rubel). Die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung ist mit 7.471 Rubel pro Monat festgelegt (landesweit: 8.900 Rubel), für Rentner mit 5.799 Rubel (landesweit: 6.800 Rubel) und für Kinder mit 5.949 Rubel (landesweit: 7.800 Rubel). Korruption ist nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Laut einem rezenten Bericht der International Crisis Group gibt es glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrovs und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 10.2015).
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 verbessert – ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleiben Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend. Wohnraum bleibt ein Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (es wird davon ausgegangen, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen) (AA 5.1.2016).
Quellen:
Russland hat ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt (IOM 8.2015). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 3.2016c).
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:
Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges;
Invaliden und Veteranen militärischer Operationen
Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades
Ehemalige minderjährige Insassen von Konzentrationslagern
Kinder mit Behinderung
Arbeitsveteranen
Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg)
Invaliden als Folge der Tschernobyl-Katastrophe
Menschen, die unter gesundheitlichen Folgen von Verstrahlung leiden
Menschen die aus der Evakuierungszone der Tschernobyl-Katastrophe evakuiert wurden
Kinder deren Eltern unter der Verstrahlung der Tschernobyl-Katastrophe leiden
Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung
Opfer politischer Repressionen
Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.) (IOM 6.2014)
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
ärztlich verschriebene Medikamente
Sanatoriumsaufenthalt
Ausgaben im Nahverkehr (kostenfreie Fahrten im Nahverkehr am Wohnort (nicht in allen Regionen); Schienenverkehr in Vororte, Langstreckenreisen zu und von der Behandlungsstätte) (IOM 6.2014)
Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).
MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt wird:
Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);
Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten (Wasser, Gas, Elektrizität, etc.);
Familien mit geringem Einkommen;
Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015).
Renten
Personen im Rentenalter (55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer) mit mindestens fünfjährigem Versicherungseintrag haben Recht auf Altersrente
Frühzeitige Rente ist offen im Falle von gefährlicher oder beschwerlicher Arbeit, Arbeit in nördlichen Gebieten, für Mütter von fünf Kindern oder mehr
Hinterbliebene eines verstorbenen Arbeiters haben Recht auf Hinterbliebenenrente
Begünstigte sind behinderte Witwen, Witwen älter als 55, Arbeitslose, die sich um Kinder unter 14 Jahren kümmern oder behinderte Kinder bis zu 18 Jahren, sowie weitere Angehörige eines verstorbenen Hauptverdieners
Rente unabhängig von Todesursache oder Beitragszeit gewährt (IOM 8.2015).
Familienhilfe:
Die Regierung will die Bevölkerungszahl erhöhen. Daher erhalten
Familien mit drei oder mehr Kindern folgende Begünstigungen:
Rabatt für Betriebskosten in Höhe von maximal 30% (Heizung, Wasser, Abwasser Gas, Strom)
Großfamilien mit Kindern unter 6 Jahren erhalten kostenlose, verschreibungspflichtige Medikamente, sowie Behandlung in Kliniken und Vorrang in Sanatorien/Gesundheitszentren
Großfamilien mit Bedarf für eine bessere Wohnsituation können kostenlose Unterkunft beantragen
Großfamilien können Kredite für Hausbau/kauf erhalten
Großfamilien, die einen Bauernhof führen wollen, erhalten steuerliche Vorzüge, sowie materielle Hilfe oder zinsfreie Darlehen
Arbeitgeber gewähren Großfamilien Vorzüge
Frauen mit fünf oder mehr Kindern, die diese bis zum Alter von acht Jahren aufgezogen haben, können frühzeitig im Alter von 50 Jahren in Rente gehen, sofern sie über 15 Jahre versichert waren
Frauen mit zwei oder mehr Kindern, können mit 50 in Rente gehen, wenn sie für mindestens 20 Jahre versichert waren und mindestens zwölf Jahre im Norden oder 17 Jahre in vergleichbaren Regionen gearbeitet haben
Zahlungen an Großfamilien zur Geburt, Zuschuss für zweites Kind und die folgenden liegt monatlich bei 4907 RUB 85 Kopeke im Jahr 2003
Kompensationszahlungen im Zusammenhang mit den Kosten für die Erziehung:
3-4 Kinder - 600 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist)
fünf oder mehr Kinder - 750 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist)
Für Großfamilien mit fünf oder mehr Kindern 900 RUB für die ganze Familien zum Kauf von Sachen
Monatliche Kompensationszahlungen für Essenskosten für Kinder unter drei Jahren in Höhe von 675 RUB (IOM 8.2015).
Behinderung
Arbeitnehmer mit Behindertenstatus haben Recht auf Behindertenrente
Unabhängig von Schwere der Behinderung, Beitragsdauer und Arbeitsstatus
Bezahlt für die Dauer der Behinderung oder bis zum Erreichen des normalen Rentenalters (IOM 8.2015).
Wohnungswesen
Bürger ohne Unterkunft oder mit unzumutbarer Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Apartments beantragen
Wartezeit von mehreren Jahre oder Dekaden
Lokale Behörden bestimmen die Voraussetzungen und notwendigen Unterlagen (IOM 8.2015).
Arbeitslosenhilfe
Im Nordkaukasus besteht die höchste Arbeitslosenquote des Landes. Arbeitslose (mit Ausnahme von Schülern, Studenten und Rentnern) können sich bei den Arbeitsagenturen arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Arbeitsagentur wird innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Lehnt der Bewerber die Stellen ab, wird er als arbeitslos eingetragen. Die Arbeitslosenhilfe basiert auf Durchschnittslohn der letzten Arbeit und ist auf ein Minimum und Maximum von der russischen Gesetzgebung begrenzt. Seit 2009 ist das Minimum RUB 850 (USD 15) pro Monat und das Maximum RUB 4.900 (USD 82). Die Förderung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Begünstigte die notwendigen Verfahren der Neubewerbung (gewöhnlich zweimal im Monat) nach den Bedingungen der Arbeitsagentur durchläuft. Notwendige Unterlagen und Dokumente sind ein Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument und ein Arbeitsbuch oder eine Kopie, die Lohnbescheinigung des letzten Jahres, die Steueridentifikationsnummer (INN certificate), der Rentenversicherungsausweis und Dokumente zum Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung (IOM 8.2015).
Unterbrechung der Arbeitslosenhilfe in folgenden Fällen:
Zwei vorgeschlagene, passende Arbeitsangebote abgelehnt
Bezahlter Staatsdienst nach drei Monaten abgelehnt
Vorgeschlagene Trainings der Arbeitsagentur abgelehnt
Beendigung der Arbeit aufgrund von disziplinarischen Verstößen
Abbrechen von vorgeschlagenen Trainings
Neubewerbungsverfahren nicht durchlaufen (IOM 8.2015).
Quellen:
Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 10.2015).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 5.1.2016).
Zahlreiche russische Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, stehen in Opposition zur russischen Führung. Im Jahr 2013 hat etwa der ehemalige Schachweltmeister und Regimekritiker Garri Kasparow Russland vorerst verlassen. Der Ende 2013 nach zehnjähriger Haft amnestierte ehemalige Jukos-Eigner Michail Chodorkowskij lebt ebenfalls außerhalb Russlands. Auslieferungsersuchen der russischen Regierung in Bezug auf asylberechtigte Tschetschenen, wie z.B. den "Exilaußenminister" Achmed Sakajew, sind von der britischen Justiz abgelehnt worden. Apti Bisultanow, der ehemalige "Sozialminister" der tschetschenischen Separatistenregierung, sowie der ehemalige "Präsidentenberater" der Separatistenregierung Said-Hassan Abumuslimow leben in Deutschland. Russische Behörden werfen ihnen vor, Terrorismus zu propagieren oder zu verharmlosen. Es ist jedoch nach Kenntnis des Auswärtigen Amts zu keiner Anklageerhebung gegen diese Personen gekommen (AA 5.1.2016).
Quellen:
2.1. Die Feststellungen zur Identität und der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer gründen sich auf die vorgelegten russischen Inlandsreisepässe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie auf die vorgelegten österreichischen Geburtsurkunden der mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.
Die Feststellungen zu den Verfahren der Beschwerdeführer sowie der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer gesund sind und an keinerlei Krankheiten leiden, ergibt sich aus den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen über den Wohnort der Beschwerdeführer in Tschetschenien und das in Tschetschenien nach wie vor bestehende Haus ergeben sich ebenso aus den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung wie jene zu den im Herkunftsstaat und in Österreich lebenden Familienangehörigen.
Die Feststellungen über die (Schul)Ausbildung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie jener der mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus den eigenen Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der in Vorlage gebrachten Schul- bzw. Kindergartenbesuchsbestätigungen der mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.
Die Feststellungen zur Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers als Zeitungszusteller und zu den weiteren Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer gründen sich auf die im Verfahren und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Bestätigungen und Unterlagen. Die Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Kursbestätigungen sowie aus dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen Eindruck. Dass die Beschwerdeführer derzeit von der Grundversorgung des Bundes unterstützt werden, ergibt sich aus den aktuell eingeholten GVS-Auszügen und den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers.
Die Feststellungen zum Lebensgefährten der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus einer Einsichtnahme in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W182 2114939-1. Die Feststellung zum gemeinsamen Wohnsitz der Zweitbeschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten ergibt sich aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft. Die Feststellungen zur Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin und zum errechneten Geburtstermin am 07.09.2017 ergeben sich aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergeben sich aus den aktuell eingeholten Strafregisterauszügen bzw. der Strafunmündigkeit der mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen:
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).
Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und nicht zuletzt aufgrund ihres persönlichen Eindruckes von dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin davon aus, dass diesen hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Ihre Angaben mit glaubhaften und echten Belegen zu untermauern, waren die Beschwerdeführer nicht imstande, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, ihr Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jedoch nicht gerecht geworden:
Das angeblich fluchtauslösende Vorbringen des Erstbeschwerdeführers war derart inkonsistent, widersprüchlich, vage und nicht nachvollziehbar, dass diesem weder geglaubt noch dieses einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden konnte.
Zunächst ist auszuführen, dass der Erstbeschwerdeführer seine bis zum heutigen Tag in Tschetschenien bestehende Verfolgungsgefahr auf Dieseltransporte von Tschetschenien nach Dagestan in den Jahren 1999 bis 2003 bezieht, da ihm seitens der Behörden eine Unterstützung der Kämpfer unterstellt wird. Das diesbezügliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers erwies sich in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.05.2014 aber insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.03.2017 derart widersprüchlich, dass diesem jegliche Glaubhaftigkeit zu versagen war. So machte der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt geltend, ihm sei seitens der Behörden unterstellt worden, er habe "Waffen" für die Kämpfer transportiert, wobei der Erstbeschwerdeführer dies nicht nur einmal, sondern mehrmals betonte (vgl. AS 155 Erstbeschwerdeführer). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung machte er hingegen geltend, ihm sei unterstellt worden, er habe "Lebensmittel" für die Kämpfer transportiert und diese damit versorgt (vgl. Seite 21 und 23 der Verhandlungsschrift). Auch wenn dies auf den ersten Blick nur als unwichtiger Widerspruch erscheinen mag, so wäre doch zu erwarten, dass der Erstbeschwerdeführer die seiner seit dem Jahr 2003 bestehenden Flucht zugrundeliegenden Vorwürfe seitens der tschetschenischen Behörden gleichbleibend zu schildern vermag. Widersprüchlich erwiesen sich auch seine Angaben hinsichtlich des Beginns seiner Verfolgung und der Verhöre durch die tschetschenischen Behörden. So machte er vor dem Bundesamt geltend, dass er bereits seit dem Jahr 1999/2000 von den Behörden beschuldigt worden sei, Waffen transportiert zu haben (vgl. AS 155 Erstbeschwerdeführer). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte der Erstbeschwerdeführer zum Beginn und Ende dieser Behördenverfolgung hingegen keinerlei einheitlichen Angaben machen. So gab er zunächst an, ab dem zweiten Tschetschenienkrieg im Jahr 1999 mit den Dieseltransporten begonnen und diese bis zum Jahr 2003 durchgeführt zu haben (vgl. Seite 14 und 15 der Verhandlungsschrift). Auf die konkrete Frage, warum er 2003 mit den Transporten aufgehört habe, gab der Beschwerdeführer an, weil man begonnen habe, ihn zu verhören. Auf die weitere Frage, wann diese Verhöre begonnen hätten, gab er jedoch umgekehrt wieder an, als er mit den Dieseltransporten aufgehört habe. Auf die konkrete Frage, von wann bis wann diese Verhöre dann stattgefunden hätten, gab der Beschwerdeführer dann überhaupt an, dass das letzte Mal im Jahr 2013 gewesen sei, um dies erst auf zweimalige Nachfrage auf das Jahr 2003 zu korrigieren, und auf Nachfrage, ob dann zwischen 2003 und seiner Ausreise im Jahr 2007 keine weiteren Verhöre stattgefunden hätten, anzugeben, dass es solche auch in diesem Zeitraum gegeben hätten (vgl. Seite 22 und 23 der Verhandlungsschrift: "R: Wann haben Sie diese Dieseltransporte gemacht? BF1: Bis zum Jahr 2003. Bis Mitte 2003. Nachher habe ich nichts mehr transportiert, ich habe begonnen, mich zu verstecken. Man hat im Dorf gefragt, was ich gebracht habe und wem ich was gebracht habe. R: Das heißt, die Lebensmittel haben
Sie von Dagestan nach Tschetschenien gebracht. BF1: Ja, damals war die Lage so schwer, die Grenze war zu. Man hat am Markt sehr hohe
Preise verlangt. R: Wurden Sie auch beim Grenzübertritt von Dagestan nach Tschetschenien kontrolliert? BF1: Ja, sicher. Wenn ein Mehlsack z. B. geschlossen war, wurde der Sack geöffnet und es wurde überprüft was drinnen ist. R: Wann und von wem wurden Sie dann erstmals mitgenommen? BF1: Ich wurde von Tschetschenen mitgenommen. Dann wurde ich von Tschetschenen und Russen gemeinsam mitgenommen. Jetzt herrschen sie ja in Tschetschenien. R: Wann fand die erste Mitnahme statt? BF1: Ich kann mich nicht mehr erinnern, ich kann kein Datum nennen. R: Warum haben Sie Mitte 2003 mit den Transporten aufgehört?
BF1: Weil man mir gesagt hat, dass man nach mir fragt und mich sucht und ich auch selbst verhört wurde, was ich wo hin bringe. Was ich nach Dagestan bringe und was ich zurück bringe. Ich sagte, dass ich Lebensmittel für die anderen Menschen bringe. Man hat mir gesagt, dass ich Fässer habe, also kann ich gar keine Lebensmittel transportieren. Aber ich habe in der Fahrerkabine die Lebensmittel transportiert. Das ist die Dankbarkeit. R: Wann haben die Verhöre begonnen? BF1: Das war damals, als ich mit dem Dieseltransport aufgehört habe. Ich wurde mehrmals verhört. Zuerst wurde ich nur bedroht und freigelassen. Man hat mir damals gesagt, dass man mich beschattet, mich unter Kontrolle behält. Aber das letzte Mal wurde ich grob verhört. Man hat mich damals offen mit dem Vorwurf konfrontiert, dass ich Kämpfer mit Lebensmittel versorge. Dann habe ich aufgehört. R: Von wann bis wann fanden diese Verhöre statt? BF1:
Das letzte Mal war es 2013. Aber an den Monat kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich habe das Auto zurückgelassen und mich versteckt.
R: Meinten Sie 2013 oder 2003? BF1: 2013. R wiederholt die Frage.
BF1: Nein, 2003. R: Nach 2003 bis 2007 fanden keine Verhöre mehr statt? BF1: Es gab Verhöre. Das letzte Mal habe ich den Leuten gesagt, dass ich mit ihnen zusammenarbeiten werde. Ich wurde freigelassen und dann bin ich weggegangen. R: Sie widersprechen sich in jedem dritten Satz. BF1: Was stimmt nicht überein? R: Einmal sagen Sie, Sie haben aufgehört zu arbeiten, weil die Verhöre begonnen haben. Dann sagen Sie, Sie haben aufgehört zu arbeiten, nachdem Sie mehrmals verhört worden sind und Sie letztmals bedroht wurden. Dann frage ich Sie, wann die Verhöre aufgehört haben und Sie sagen "Im Jahr 2003." Dann frage ich Sie: "Nach 2003 fanden keine Verhöre mehr statt?" und Sie sagen: "Doch, bis ich gesagt habe, ich arbeite mit ihnen zusammen." BF1: Ich habe gesagt, dass ich mich versteckt gehalten habe und mehrmals aufgegriffen wurde. Bis zum Jahre 2007 war ich auf der Flucht. Aber ich wurde aufgegriffen."). Auch konnte der Erstbeschwerdeführer keinerlei konkrete Angaben machen, wie oft diese Verhöre stattgefunden hätten, wie es zu diesen Verhören gekommen sei (Ladungen, gewaltsame Mitnahmen, etc.), von welchen Personen er verhört worden sei, wie diese ausgesehen hätten, etc. Zudem brachte er erst auf konkrete Nachfrage vor, dass er im Zuge dieser Verhöre auch misshandelt worden sei, wobei er auch diese angeblichen Misshandlungen nur sehr rudimentär in den Raum stellte (vgl. Seite 29 der Verhandlungsschrift: "R: Wurden Sie im Rahmen Ihrer Verhöre jemals misshandelt? BF1: Ja. Ich wurde zusammengeschlagen. Ich wurde auch zusammengeschlagen, bevor ich freigelassen wurde. Man hat mir auch gedroht, dass man mich erschießen wird. Aber dann wurde ich freigelassen."). Übereinstimmend machte der Erstbeschwerdeführer zwar sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung geltend, dass er sich ab dem Jahr 2003 versteckt halten habe müssen, auf genauere Nachfragen verstrickte er sich in der Verhandlung dann jedoch auch diesbezüglich in Widersprüche. So machte er zunächst geltend, er habe sich auf verlassenen Landwirtschaften aufgehalten und seine Cousins hätten ihm Essen gebracht. Auf weitere Befragung gab der Erstbeschwerdeführer dann an, er habe sich auch zu Hause und bei seiner Schwester aufgehalten, um auf Vorhalt dieses Widerspruchs plötzlich anzugeben, er habe sich auch beim See aufgehalten (vgl. Seite 9 und 10 der Verhandlungsschrift). Diesen Aussagen sind darüber hinaus die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin entgegen zu halten. Diese gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zwar auch an, dass ihr Vater in den Jahren vor der Ausreise 2007 nicht immer bei ihnen gemeinsam gewohnt habe. Sie brachte auf konkrete Nachfrage aber vor, dass der Erstbeschwerdeführer vorwiegend zu Hause gewesen und nicht oft weggegangen sei (vgl. Seite 37 und 38 der Verhandlungsschrift: "R: Können Sie sich noch erinnern, wo sie vor Ihrer Ausreise aus Tschetschenien im Jahr 2007 gelebt haben? BF2: In XXXX R: Hat Ihr Vater damals mit Ihnen gemeinsam gewohnt? BF2: Ja, aber nicht immer. R: Wo war er, wenn er nicht bei Ihnen zu Hause war? BF2: Ich weiß nicht, ich war noch klein. R: Wissen Sie, warum er nicht zu Hause war? BF2: Ich weiß, dass er irgendwelche Probleme zu Hause hat. Aber man hat uns keine Details gesagt. R: Sie haben vorhin gesagt, dass Ihr Vater nicht immer bei Ihnen gewohnt hat. Wie oft war er zu Hause bei Ihnen? BF2: Er war vorwiegend zu Hause, er ist nicht oft weggegangen. R: Hatten Sie damals das Gefühl, dass Ihr Vater zum Arbeiten weggegangen ist oder dass er sich verstecken musste weil er Probleme hatte? BF2: Ich weiß nichts darüber, dass er sich versteckt hat, aber er hat gearbeitet."). Die entscheidende Richterin übersieht bei all diesen Oberflächlichkeiten und Widersprüchen nicht, dass diese Ereignisse bereits über fünfzehn Jahre zurückliegen und insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin damals noch ein Kind war. Dennoch erwiesen sich die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu der ihm unterstellten Unterstützung der Kämpfer in Summe als derart oberflächlich, vage, widersprüchlich und unzusammenhängend, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei diesen Schilderungen um Selbsterlebtes handelt, das insbesondere auch die Grundlage für ein jahrelanges Untertauchen und eine Flucht durch halb Europa bilden soll.
Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der dem Erstbeschwerdeführer angeblich drohenden Verfolgung in Tschetschenien, erweist sich auch dessen Vorbringen, sein Vater sei im Jahr 2009 umgebracht worden, um der Person des Erstbeschwerdeführers habhaft zu werden, als unglaubhaft. Zudem stellten sich auch die diesbezüglichen Angaben des Erstbeschwerdeführers als widersprüchlich dar. So brachte der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt vor, sein Vater habe ihn 2009 angerufen und ihm erzählt, "sie" seien zu ihm gekommen und würden zu einem bestimmten Datum wieder kommen, an welchem der Erstbeschwerdeführer seinen Vater dann anrufen solle, was er auch getan habe; dennoch hätten "diese Leute" seinen Vater mitgenommen und man habe vier Tage später die Leiche seines Vaters gefunden (vgl. AS 167 Erstbeschwerdeführer). In der Beschwerdeverhandlung machte der Erstbeschwerdeführer hingegen geltend, dass sein Vater ihn angerufen und dann den Hörer an "die Leute" übergeben habe. Von einem ausgemachten Rückruf zu einem bestimmten Datum war in der Beschwerdeverhandlung gar keine Rede mehr. Auch konnte der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung das Jahr der Ermordung seines Vaters nicht mehr angeben und gab widersprüchlich zu seinen Angaben vor dem Bundesamt an, dass dieser im Jahr 2010 oder 2011 ermordet worden sei (vgl. Seite 18 und 19 der Verhandlungsschrift). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Erstbeschwerdeführer von 19.05.2010 bis 30.08.2011 gar nicht in Österreich sondern in der Russischen Föderation befand und es deshalb umso verwunderlicher ist, dass der Erstbeschwerdeführer den Tod seines Vaters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht näher einordnen konnte.
Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers erwies sich aber auch im Hinblick auf die seiner Rückkehr im Jahr 2012 anschließende Zeit und unabhängig von der seiner Flucht angeblich zugrunde liegenden Verfolgung in Tschetschenien aufgrund massiver Widersprüche und vager Angaben als nicht glaubhaft. Der Erstbeschwerdeführer machte diesbezüglich vor dem Bundesamt und auch in der Beschwerdeverhandlung geltend, dass er nach der Rückkehr aus Österreich im Mai 2012 nicht in Tschetschenien leben habe können, sondern nach Sotschi flüchten habe müssen, um von dort weiter über die Ukraine im Dezember 2013 wieder nach Österreich zu gelangen. Seine diesbezüglichen Angaben erwiesen sich jedoch in mehrfacher Hinsicht als widersprüchlich. So gab der Erstbeschwerdeführer in seiner Ersteinvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.12.2013 an, er sei nach seiner Ausreise aus Österreich nur ein einziges Mal in Tschetschenien gewesen. Er sei mit dem Flugzeug über Moskau nach Grosny geflogen und von dort sofort weiter in die Ukraine gereist (vgl. AS 21 Erstbeschwerdeführer). In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.05.2014 gab der Erstbeschwerdeführer hingegen an, er sei von Österreich nach Moskau und von dort direkt weiter nach Inguschetien gereist (vgl. AS 151 Erstbeschwerdeführer). Zu diesem Zwecke legte der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt ein Bahnticket von Nasran, Inguschetien, nach Adler, bei Sotschi, vom 04.05. (keine Jahreszahl) lautend auf seinen Namen, ausgewiesen mit dem Inlandsreisepass, vor. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.03.2017 brachte der Erstbeschwerdeführer dann im völligen Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben vor, er sei von Moskau im Mai 2012 überhaupt nicht nach Tschetschenien oder Inguschetien zurückgekehrt. Er habe sich vielmehr ein paar Monate in Moskau aufgehalten, sei von dort dann direkt nach Sotschi, wo er ca. ein Jahr gelebt habe und von wo er dann in die Ukraine gereist sei. Eine Rückkehr von Moskau nach Inguschetien oder Tschetschenien schloss der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung dezidiert aus (vgl. Seite 11 und 12 der Verhandlungsschrift: "R: Das heißt, Sie sind seit dem Jahr 2007 nie wieder in Tschetschenien oder dem Nordkaukasus gewesen. BF1: Ich war in Sotschi, das ist auch der Nordkaukasus. Aber ich war nicht in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien etc. R: Sie haben vor dem BFA und auch in Ihrer Erstbefragung angegeben, dass Sie von Moskau nach Grosny sind, aber dann sofort in die Ukraine. BF1: Nein. Nur meine Familie ist nach Grosny gefahren. Meine Freunde haben schon auf mich in Moskau gewartet. ( ) R: Sie haben in Ihrer Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass Sie sofort von Moskau nach Inguschetien gefahren sind (AS 151). BF1: Nein, niemals. Ich hatte das auch nicht vor. Von Moskau bin ich nach Sotschi gefahren. ( ) R: Ich fasse nochmal zusammen: Sie sind im Mai 2012 nach Moskau, haben sich dort einige Monate aufgehalten, sind dann von Moskau direkt nach Sotschi, haben sich dort ca. ein Jahr aufgehalten und gearbeitet und sind von dort dann weiter in die Ukraine, wo Sie sich ca. bis Dezember 2013 aufgehalten haben. BF1: Ja, das stimmt. In der Ukraine habe ich mich in Bela-Cerkov aufgehalten."). Auf Nachfrage, weshalb er dann vor der belangten Behörde ein Bahnticket von Nasran nach Adler am 04.05. (Jahr unbekannt) in Vorlage gebracht hat, bzw. was er damit beweisen habe wollen, gab der Erstbeschwerdeführer überzeugend an, dass er sich an so ein Ticket nicht einmal erinnern könne und ein solches auch nie gekauft habe (zur Veranschaulichung dieser Widersprüche des Erstbeschwerdeführers, muss auch diese Passage der Verhandlungsschrift wörtlich wiedergegeben werden; vgl. Seite 12 und 14 der Verhandlungsschrift: "R: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie nie in Tschetschenien, Dagestan, Inguschetien gewesen sind, nach Ihrer Rückkehr im Jahr 2012. Sie haben in der Einvernahme am 06.05.2014 eine Bahnkarte von Nasran nach Adler vorgelegt. Wozu hätten Sie diese Bahnkarten benötigen sollen? BF1: Ich bin von Moskau nach Adler gefahren. Vielleicht war das mit Umsteigen. Aber ich bin in Wirklichkeit nicht umgestiegen. R: Sind Sie mit der Bahn von Moskau nach Adler gereist? BF1: Bis nach Sotschi mit dem Zug und von Sotschi nach Adler mit einem Auto. Dort gab es Kleinbusse und ich bin mit so einem Kleinbus gefahren. R: Können Sie ca. sagen, wann Sie diese Reise nach Sotschi oder Adler gemacht haben? BF1: In Moskau war ich vier oder fünf Monate. Genau kann ich es nicht sagen. Ich habe eine Möglichkeit gesucht und man hat mir diese Möglichkeit vorgeschlagen. R: Das heißt, Sie sind ca. im Oktober 2012 nach Sotschi gefahren? BF1: Ungefähr, ja. Aber genau kann ich es wirklich nicht sagen. R: Auf dem Bahnticket ist das Datum 04.05. vermerkt.
BF1: Ist das das Kaufdatum? R: Nein, das Reisedatum. BF1: Ich bin mit dieser Fahrkarte nicht gefahren. Ich bin nicht Richtung Tschetschenien oder Inguschetien gefahren. Ich bin in die Ukraine gefahren, als ich erfahren habe, dass man weiß, dass ich in Sotschi bin. R: Dieses Bahnticket ist auf Ihren Namen ausgestellt und Sie haben sich für das Bahnticket mit dem Inlandsreisepass ausgewiesen.
BF1: Wann habe ich mich mit meinem Inlandsreisepass ausgewiesen? R:
Beim Kauf des Bahntickets. BF1: Nein, ich habe kein Bahnticket gekauft, meine Freunde haben das Ticket gekauft. Ich habe diese Fahrkarte auch nirgends gezeigt, weder den Pass, noch die Fahrkarte.
R: Wenn Sie nie von Nazrar nach Adler gefahren sind, wieso haben Sie das Ticket beim BFA vorgelegt? BF1: Ich kann mich nicht erinnern, ob ich das Ticket gezeigt habe, aber ich war dort sicher nicht. Ich weiß wirklich nicht, ob ich die Fahrkarte vorgelegt habe, vielleicht dass man glaubt, dass ich von zu Hause gekommen bin. Aber ich war nicht dort. R: Aber wenn Sie nie zu Hause gewesen sind, warum wollen Sie dann beweisen, dass Sie zuhause waren? BF1: Das weiß ich nicht, ich habe keine Fahrkarte gesehen. BF1 wird Originalfahrkarte gezeigt. BF1: Wahrscheinlich habe ich die Fahrkarte gehabt, als ich das erste Mal nach Moskau gefahren bin. R: Ich frage mich nur, warum Sie die Fahrkarte vorlegen, wenn das gar nicht den tatsächlichen
Gegebenheiten entspricht. BF1: Ich schwöre, dass ich mich nicht einmal erinnere, dass ich die Fahrkarte gezeigt habe. Ich habe diese Fahrkarte nicht gekauft. Ich weiß, dass es für mich gefährlich wäre, weil ich durch den Kauf registriert würde. Vielleicht hat es jemand anderer gekauft, ich weiß es nicht. R: Deswegen haben noch immer Sie es dem BFA vorgelegt. BF1: Ich schwöre, dass ich mich nicht erinnere. Aber wenn die Fahrkarte da ist, muss ich sie vorgelegt haben. Ich bin selbst verwundert. Ich habe diese Fahrkarte niemals gekauft."). In Anbetracht dieser eklatanten Widersprüche in Bezug auf die angeblichen Aufenthaltsorte des Erstbeschwerdeführers und des Umstands, dass sich dieser nicht einmal mehr an die in Vorlage gebrachte Bahnkarte erinnern kann, die unabhängig davon zum Beweis einer Reisebewegung vorgelegt wurde, die auf Grundlage der nunmehrigen Aussagen des Erstbeschwerdeführers nie stattgefunden haben soll, ist nicht nur das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte in den Jahren 2012 und 2013 jegliche Glaubhaftigkeit abzusprechen, es wird damit auch die gesamte Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers als auch die Echtheit sämtlicher in Vorlage gebrachten Bestätigungen und Ladungen massiv in Zweifel gezogen. Zudem sind all diesen Angaben des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich seines Aufenthaltes in Moskau und der anschließenden direkten Weiterreise nach Sotschi, die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung entgegen zu halten. Diese gab zwar auf Nachfrage zunächst an, dass ihr Vater die Familie im Jahr 2012 nicht nach Tschetschenien zurückbegleitet habe; auf konkrete Nachfrage, ob ihr Vater im Flug von Moskau nach Tschetschenien dabei gewesen sei, gab sie hingegen – sehr zögerlich – an, dass sie das schon glaube (vgl. Seite 38und 39 der Verhandlungsschrift: "R: Als sie im Jahr 2012 nach Tschetschenien zurückkehrten, hat Ihr Vater Sie damals nach Tschetschenien begleitet? BF2: Nein. R: Wo hat sich die Familie von Ihrem Vater getrennt? BF2: Ich weiß es nicht. Aber das war nicht in Tschetschenien. Ich weiß nicht, wo das war. R: Wie kamen Sie damals von Österreich bis nach Tschetschenien? BF2: Mit dem Flugzeug. R:
Direkt von Österreich nach Tschetschenien? BF2: Ja. Wir haben das Asylverfahren eingestellt und sind zurückgefahren. R: Kann es nicht sein, dass Sie über Moskau geflogen sind? BF2: Ja, von Wien nach Moskau und dann nach Tschetschenien. Ich hab Ihnen gesagt, dass ich mich da nicht auskenne. R: War Ihr Vater im Flug von Moskau nach Tschetschenien dabei? BF2: Von Moskau nach Tschetschenien ich glaube schon.").
Zu den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin ist darüber hinaus prinzipiell anzumerken, dass diese über die gesamte Verhandlung äußerst einsilbig und vorsichtig war und fast den Eindruck erweckte, möglichst wenig, um nichts Falsches zu sagen. Die diesbezügliche Rechtfertigung, man habe ihr über die Probleme der Familie nichts erzählt, weswegen sie dazu auch nichts sagen könne, stellt insbesondere hinsichtlich jener Ereignisse – wie es auch die Rückreise nach Tschetschenien im Mai 2012 war –, zu denen die Zweitbeschwerdeführerin eigene Wahrnehmungen haben muss, keine Erklärung dar.
Unglaubhaft, weil widersprüchlich, unplausibel, nicht nachvollziehbar und – wie oben bereits ausgeführt – auf einem als unglaubhaft befundenen Vorbringen aufbauend, erwiesen sich auch die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers, seiner Familie in Tschetschenien sei es verwehrt, ein geordnetes Leben zu führen, sie müsse ständig den Aufenthaltsort wechseln, seine Frau müsse sich jeden Montag beim Gemeindeamt melden und seine Kinder könnten in Tschetschenien nicht zur Schule gehen. Der Erstbeschwerdeführer gab diesbezüglich bereits vor dem Bundesamt an, seine Schwester habe, als sich die Rückkehr nach Tschetschenien im Jahr 2012 abgezeichnet habe, für die Familie ein Haus gemietet. Irgendjemand müsse von der Rückkehr jedoch erfahren haben, weswegen das Haus in Brand gesteckt worden sei (vgl. AS 151 Erstbeschwerdeführer). Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weswegen die Schwester des Erstbeschwerdeführers für die Familie überhaupt ein Haus angemietet haben soll, da der Erstbeschwerdeführer am Ende der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht plötzlich anmerkte, dass sein Elternhaus nach wie vor leer stehe und seine gesamte Familie – und auch er selbst – immer, das heißt auch in den Jahren 2007 bis 2012, bis zum heutigen Tag dort gemeldet war (vgl. Seite 33 der Verhandlungsschrift). Nicht klar ist auch, ob das angemietete Haus bereits vor der Rückkehr der Familie angezündet worden sein soll, oder ob die Familie in diesem Haus (bzw. dieser Wohnung) noch gelebt haben soll. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich an, die Familie sei zu diesem Zeitpunkt schon in Tschetschenien gewesen, habe jedoch nicht in dem Haus gelebt (vgl. Seite 20 der Verhandlungsschrift). Vor dem Bundesamt gab der Erstbeschwerdeführer dazu hingegen an: " mietete meine Schwester zu Hause für mich ein Haus, in XXXX . Da waren wir noch nicht weg von hier, als zu Hause schon die Information bekannt wurde, dass wir Österreich verlassen würden. Man umstellte das Haus, durchsuchte es und steckte es in Brand. Meine Schwester rief mich an und sagte, dass ich auf keinen Fall nach Hause zurückkommen soll."
(vgl. AS 151 Erstbeschwerdeführer). Diese Angaben lassen eher darauf schließen, dass das Haus bereits vor der Abreise aus Österreich angezündet worden sei. Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, wo sich das angeblich angemietete Haus befunden haben soll bzw. ob es sich dabei nicht sogar um eine Wohnung gehandelt hat. Diesbezüglich ist auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.05.2014 zu verweisen, in welcher er im Zusammenhang mit den "die Wohnung" beobachtenden Autos geltend machte, dass diese in Novogrosny gewesen sei, "es war dort, wo die Wohnung angemietet wurde" (vgl. AS 157 Erstbeschwerdeführer). Auf konkrete Nachfrage, wo sich dieses angemietete Haus befand, gab der Erstbeschwerdeführer jedoch widersprüchlich dazu sowohl vor dem Bundesamt als auch in der Beschwerdeverhandlung an, dass das Haus in XXXX angemietet worden sei (vgl. AS 151 und 161 Erstbeschwerdeführer bzw. Seite 20 der Verhandlungsschrift).
Völlig konstruiert, in sich widersprüchlich und unplausibel stellen sich die Angaben des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der wöchentlichen Meldeverpflichtung seiner Frau beim Gemeindeamt in Zusammenschau mit den ständigen Wohnsitzwechseln dar. Der Erstbeschwerdeführer machte diesbezüglich sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung geltend, dass sich seine Frau jeden Montag beim Gemeindeamt zu melden haben, um zu beweisen, dass die Familie nach wie vor in Tschetschenien sei. Dies sei auch er Grund, warum er ohne seine Frau und – abgesehen von seiner ältesten Tochter – ohne die Kinder ausgereist sei. Es müsse gesichert sein, dass sich die Familie für die Behörden nach wie vor zur Verfügung halte. Diesem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sind jedoch seine Ausführungen entgegen zu halten, seine Familie müsse in Tschetschenien dauernd ihren Wohnsitz wechseln, da sie von den Behörden beschattet würden, um zu sehen, ob der Erstbeschwerdeführer vielleicht doch wieder zu Hause auftauche. Wenn die Frau und die Tochter des Erstbeschwerdeführers nach wie vor unter ständiger Beobachtung der Behörden stehen und diese ohnehin eine wöchentliche Meldeverpflichtung haben, machen ständige Wohnsitzwechsel und der Versuch sich vor den Behörden zu verstecken wenig Sinn. Auf Vorhalt dieses nicht nachvollziehbaren Verhaltens fand auch der Erstbeschwerdeführer keine plausible Erklärung (vgl. Seite 17 und 26 der Verhandlungsschrift). Dem ist auch entgegen zu halten, dass den Behörden laut Angaben des Erstbeschwerdeführers die wechselnden Aufenthaltsorte seiner Frau und seiner Tochter offensichtlich ohnehin bekannt sind bzw. die Behördenvertreter in der Lage sind, die Aufenthaltsorte problemlos in Erfahrung zu bringen. In diesem Zusammenhang ist auf das vom Erstbeschwerdeführer geltend gemachte Vorbringen zu verweisen, seine Ehefrau bekäme ständig Vorladungen, um ihrer wöchentlichen Meldeverpflichtung nachzukommen (vgl. AS 151 Erstbeschwerdeführer). Auf Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, an welche Adresse diese Vorladungen überhaupt zugestellt würden, wenn seine Frau doch ständig den Wohnort wechsle, gab der Erstbeschwerdeführer plötzlich an, sie werde angerufen und der Bezirksinspektor bringe dann die Ladung dorthin (vgl. Seite 28 und 29 der Verhandlungsschrift). Soweit der Erstbeschwerdeführer mit dem Vorbringen zur wöchentlichen Meldeverpflichtung seiner Ehefrau beim Gemeindeamt darzulegen versuchte, man wolle damit verhindern, dass seine Familie auch fliehe bzw. solle darüber gesichert werden, dass man seiner doch noch habhaft werde, erweist sich auch diese Erklärung als völlig unplausibel. Wäre die gesamte Familie tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt und hätte damit Anspruch auf die Zuerkennung des Asylstatus in Europa, womit ihr ein dauerhaftes Leben im Ausland gesichert wäre, wäre es völlig gleichgültig, wenn die Behörden plötzlich feststellen müssten, dass kein Familienmitglied mehr in Tschetschenien wäre, weil die gesamte Familie dann ohnehin in Sicherheit wäre. Zudem ist dieser Erklärung des Erstbeschwerdeführers auch entgegen zu halten, dass er auf die konkrete Frage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, weswegen er ohne seine Frau und die vier anderen Kinder ausgereist sei – offensichtlich wahrheitsgetreu – angab, sie hätten dafür nicht genug Geld gehabt (vgl. Seite 30 der Verhandlungsschrift). Vor diesem Hintergrund kann das gesamte Vorbringen über die angebliche wöchentliche Meldeverpflichtung seiner Ehefrau beim Gemeindeamt und die ständig notwendigen Wohnsitzwechsel nur als eine konstruierte Geschichte gewertet werden.
Unter einem ähnlichen Licht sind die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu werten, die Wohnorte seiner Frau und der Tochter werden ständig von Autos mit bewaffneten, uniformierten Männern beobachtet. Unabhängig davon, dass der Erstbeschwerdeführer auch diesbezüglich äußerst widersprüchliche Angaben machte (vgl. Seite 26 und 27 der Verhandlungsschrift: "R: Sprechen diese Leute aus den Autos jemals mit Ihrer Familie? BF1: Nein. Aber sie fragen die Kinder und die Jugendlichen, ob irgendwer wen gesehen hat. Ob jemand dorthin gekommen ist oder man dort jemanden gesehen hat. R:
Welche Kinder und Jugendliche meinen Sie damit? BF1: Runderhum. Die, die die Leute sehen. R: Also Leute die an dem Auto vorbeigehen? BF1:
Ja. R: Vor dem BFA haben Sie angegeben, dass diese Leute Ihre Kinder gefragt hätten und ihnen auch Geld gegeben hätten. BF1: Ja, auch meine Kinder wurden gefragt und das war nicht einmal so. Die Mutter hat ihnen dann gesagt, dass sie mit niemanden sprechen sollen und auch kein Geld nehmen sollen. Man hat ihnen Geld gegeben und sie gefragt, ob sie mich gesehen haben und ob ich noch ins Haus komme.
R: Warum haben Sie das nicht von sich aus angegeben, sondern erst auf Vorhalt? BF1: Wann, jetzt? R: Ja. BF1: Sie haben mich nicht danach gefragt. Ich habe gesagt, dass andere Leute gefragt wurden.
R: Ich habe Sie konkret gefragt, ob diese Leute jemals mit Ihrer
Familie gesprochen haben. BF1: Sie haben mit meinen Kindern gesprochen. Als sie im Haus waren, haben sie mit meiner Frau gesprochen. Sie haben gefragt, wo ich bin, wie man mich kontaktieren kann." Oder auch dahingehend, ob diese Leute uniformiert oder bewaffnet sind, vgl. Seite 28 der Verhandlungsschrift) – wobei nicht übersehen wird, dass der Erstbeschwerdeführer hier nicht von Selbsterlebtem berichten kann –, ist neuerlich nicht nachvollziehbar, weshalb es überhaupt einer Beobachtung der Wohnung bedarf, wenn sowohl eine wöchentliche Meldeverpflichtung der Ehefrau beim Gemeindeamt besteht, als auch ein Inkontakttreten mit der Familie über Anrufe ohne weiteres möglich ist. Der Erstbeschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang vor dem Bundesamt zudem weiters aus, dass diese Leute am 04.04.2014 die Wohnungstüre aufgebrochen hätten, in die Wohnung eingedrungen seien, seine Kinder geschlagen und seine Frau verhört hätten. Dem ist entgegen zu halten, dass der Erstbeschwerdeführer auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, was an diesem Datum passiert sei, sich zunächst an keinen Vorfall erinnern konnte und diesen Vorfall auch nicht von sich aus zur Sprache brachte (vgl. Seite 25 der Verhandlungsschrift). Auch gab er auf Nachfrage an, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei diesem Vorfall zu Hause anwesend gewesen sei. Unabhängig davon, dass die Zweitbeschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt – ebenso wie der Erstbeschwerdeführer – bereits fast ein halbes Jahr in Österreich war, stellte diese den vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Vorfall des Einbruchs in die Wohnung völlig anders dar. Die Zweitbeschwerdeführerin führte diesbezüglich aus, dass das Schloss der Wohnungstüre kaputtgemacht worden und jemand eingebrochen sei. Es sei aber nichts gestohlen, sondern nur eine große Unordnung gemacht worden. Zudem sei die Familie damals nicht zu Hause gewesen, diese sei bei der Großmutter gewesen (vgl. Seite 42 der Verhandlungsschrift). Auch in diesem Zusammenhang wird nicht übersehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin hier ebenfalls nicht von Selbsterlebtem berichten kann. Dennoch widersprechen sich die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin derart gravierend, dass dem Vorbringen hinsichtlich des Einbruchs in die Wohnung und eines Verhörs der Ehefrau bzw. Mutter keinerlei Glaubhaftigkeit beigemessen werden kann.
Widersprüchlich erwiesen sich auch die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich des Kontaktes mit der Ehefrau bzw. Mutter. Der Erstbeschwerdeführer führte diesbezüglich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, er telefoniere schon seit dem Jahr 2014 nicht mehr direkt mit seiner Ehefrau sondern lediglich über seine Schwägerin, da ein direkter Kontakt zu gefährlich sei (vgl. Seite 15 und 16 der Verhandlungsschrift). Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen des Erstbeschwerdeführers völlig konstruiert wirkte und auch im Widerspruch zu seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.05.2014 steht, vor welchem er geltend machte, mit seiner Frau "täglich" in Kontakt zu stehen (vgl. AS 153 Erstbeschwerdeführer), machte auch die Zweitbeschwerdeführerin dazu widersprüchlich geltend, dass ihr Vater mit der Mutter offensichtlich in Kontakt stehe (vgl. Seite 40 der Verhandlungsschrift).
Zu den vom Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt in Vorlage gebrachten Bestätigungen (Schulbesuchsverweigerung, Nachweis, dass sich der Erstbeschwerdeführer verbergen müsse) ist unter Verweis auf die obigen Ausführungen zu dem vorgelegten Bahnticket zum einen darauf hinzuweisen, dass der Beweiswert der vorgelegten Bestätigungen massiv in Zweifel zu ziehen ist. Zum anderen stellt es sich als völlig unplausibel und unglaubhaft dar, dass seitens jener Behörden, die den Erstbeschwerdeführer verfolgen und den Kindern den Schulbesuch verwehren, Bestätigungen über diese Sachverhalte ausgestellt werden sollen. Der Erstbeschwerdeführer vermochte auf diesen Vorhalt zudem weder vor dem Bundesamt (vgl. AS 159 Erstbeschwerdeführer) noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Seite 31 der Verhandlungsschrift) eine plausible Erklärung abgeben. Zudem machte der Erstbeschwerdeführer geltend, dass ihm diese Bestätigungen von seiner Tochter aus Tschetschenien mitgebracht worden seien. Die Zweitbeschwerdeführerin wusste auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hingegen nicht, wie ihr Vater an diese Bestätigungen gekommen sein soll (vgl. Seite 43 und 44 der Verhandlungsschrift: "R: Wissen Sie, wie Ihr Vater an diese Bestätigungen gekommen ist? BF2: Nein. R: Haben Sie ihm diese Bestätigungen aus Tschetschenien mitgenommen? BF2: Ich weiß es nicht. Ich habe diese Bestätigungen nicht gesehen.").
Zu den vom Erstbeschwerdeführer in Vorlage gebrachten Ladungen seiner Person zum städtischen Gericht in Gudermes ist zunächst anzumerken, dass dem Erstbeschwerdeführer – ähnlich wie bei der Bahnkarte, aber auch den eben genannten Bestätigungen – auf Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht einmal mehr bewusst war, dass er diese beim Bundesamt vorgelegt hatte (vgl. Seite 31 der Verhandlungsschrift: "R: Was wollen Sie mit den vorgelegten Ladungen beweisen? BF1: Welche Ladungen? R: Sie haben Ladungen zu einem Gericht vor dem BFA vorgelegt. BF1: Ladungen für mich? R: Auf den Ladungen befindet sich zumindest Ihr Name. BF1: Das waren Bestätigungen für die Kinder. R: Nein, das sind Ladungen zu einem Gericht."). Bei genauerer Betrachtung erweisen sich diese Ladungen aber auch für sich als völlig wertloser Beweis des vom Erstbeschwerdeführer geltend gemachten Vorbringens. Diese Ladungen beziehen sich auf Zivilrechtssachen, wobei anzumerken ist, dass die Nummer der Zivilrechtssache nicht einmal ausgefüllt ist. Außerdem wird der Erstbeschwerdeführer dort in der Eigenschaft als "Kläger, Beklagter (Antragsteller)" geladen, was augenscheinlich widersprüchlich wäre. Zudem handelt es sich bei Zivilrechtssachen um Privatsachen, die nicht von staatlichen Behörden aus eingeleitet werden. Die vorgelegten Ladungen können somit keinen Beweis dafür darstellen, dass der Erstbeschwerdeführer in Tschetschenien einer Verfolgung seitens der staatlichen Behörden oder diesen nahestehenden Personen ausgesetzt ist.
Dass der Erstbeschwerdeführer und seine Familie in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation keiner Verfolgung ausgesetzt sind, wird letztlich auch dadurch deutlich, dass diesem und der Zweitbeschwerdeführerin im Februar 2013 russische Auslandsreisepässe ausgestellt wurden. Soweit der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich ausführte, dass die Reisepässe illegal von einem Freund sowie seinem Cousin besorgt worden seien, ist dem entgegen zu halten, dass der Reisepass sowohl vom Erstbeschwerdeführer als auch von der Zweitbeschwerdeführerin unterhalb der Folie unterschrieben wurden. Dazu ist jedenfalls ein persönliches Erscheinen bei der Passbehörde erforderlich. In diesem Zusammenhang ist zudem erneut auf das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin zu verweisen, die nach entsprechendem Vorhalt – unter neuerlich sehr vagen Angaben – einräumte, den Pass in Grosny auf einem Amt bekommen zu haben (vgl. Seite 44 der Verhandlungsschrift).
Zusammenfassend war daher dem gesamten Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund zahlreicher gravierender Widersprüche, der oberflächlichen, vagen und detailarmen Schilderungen sowie aufgrund massiver Unplausibilität der Fluchtgeschichte die Glaubhaftigkeit zu versagen.
2.3. Zu den Länderfeststellungen:
Die entscheidende Richterin stützt ihre Beurteilung der gegenständlichen Beschwerden auf aktuelle Länderberichte, die in Auszügen unter Punkt II.1.2. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für die zuständige Richterin kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich nach Recherche in der Staatendokumentation sowie unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat wurden den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme vorgelegt; auf eine Stellungnahme wurde jedoch verzichtet.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Gegenständlich liegt unbestritten ein Familienverfahren vor: Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der Zweitbeschwerdeführerin, die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig und ledig war, sowie der nach wie vor minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.
Zu A)
3.2. Zur Abweisung der Beschwerden in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Darüber hinaus ist der Antrag gemäß § 11 AsylG 2005 abzuweisen, wenn der Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat Schutz gewährleistet werden kann und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind. Darüber hinaus ist nach Art. 8 der Statusrichtlinie zu prüfen, ob der Antragsteller in diesen Landesteil sicher und legal reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
3.2.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion der Beschwerdeführer erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Abweisung der Beschwerden in Bezug auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist der Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht. Dies ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 dann der Fall, wenn Asylwerberinnen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG – welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen ist – ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Fremde betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jede, die in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung einer Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den eine Fremde abgeschoben wird, genügt nicht, um ihre Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht, und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
3.3.3. Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, wobei dies auch nicht vorgebracht wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist. In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174).
Der Erstbeschwerdeführer brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, dass er in Tschetschenien eine Ausbildung zum Bauingenieur gemacht habe und später auch als LKW-Fahrer tätig gewesen sei. Auch in Österreich war es dem Erstbeschwerdeführer möglich, als Zeitungszusteller ein monatliches Einkommen zu erwirtschaften. Der Erstbeschwerdeführer kann daher als arbeitsfähig angesehen und davon ausgegangen werden, dass dieser auch in Tschetschenien zum Einkommen seiner Familie entsprechend beitragen können wird.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat bis zu ihrem 17. Lebensjahr eine Schulbildung genossen und in Tschetschenien zudem eine Ausbildung zur Friseurin begonnen. Es sprechen keine nachvollziehbaren Gründe dagegen, dass die Zweitbeschwerdeführerin diese Ausbildung im Anschluss an ihren Mutterschutz nicht fortsetzen könnte, um so den notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihr Kind aufbringen zu können. Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Lebensgefährte der Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls aus Tschetschenien stammt und dessen Asylverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W182 2114939-1/26E, ebenfalls abgewiesen wurde. Die Zweitbeschwerdeführerin wird daher gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten nach Tschetschenien zurückkehren können und werden diese gemeinsam für den Unterhalt des noch ungeborenen Kindes und jener der jungen Familie aufkommen können. Darüber hinaus ist auf die oben unter Punkt II.1.2. wiedergegebenen Länderberichte zum Mutterschaftskapital und Kindergeld zu verweisen und anzumerken, dass auch von staatlicher Stelle in der Russischen Föderation gesichert erscheint, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in keine existenzbedrohende Notlage geraten wird.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin an keinen Erkrankungen leiden, weswegen auch diesbezüglich kein Hindernis gesehen werden kann, dass diese einer Arbeit nachgehen können.
Weiters verfügen die Beschwerdeführer in der Heimat noch über Kernfamilie; in Tschetschenien leben nach wie vor die Ehefrau und die Tochter des Erstbeschwerdeführers bzw. die Mutter und Schwester der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, weiters befinden sich dort die Schwiegermutter bzw. Großmutter mütterlicherseits, zahlreiche Schwestern und Schwägerinnen des Erstbeschwerdeführers bzw. Tanten der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sowie Cousins und Cousinen. All diese Familienangehörigen können den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft behilflich sein. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführer laut Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Heimatort nach wie vor über das momentan leerstehende Elternhaus, an dessen Adresse die Beschwerdeführer nach wie vor gemeldet sind.
Die Beschwerdeführer sind zudem alle gesund, weswegen sich auch aus diesem Blickwinkel kein Art. 3 EMRK widersprechender Nachteil ergibt.
Aus den Angaben der Beschwerdeführer ergeben sich somit in Zusammenschau mit den relevanten Länderberichten keine Hinweise darauf, dass diese im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würden, sich einen notdürftigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt jedenfalls nicht vor.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und sind daher die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.
3.4. Zur Abweisung der Beschwerden in Bezug auf die Rückkehrentscheidungen:
3.4.1. Das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, lautet auszugsweise:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt. [ ]"
"Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. [ ]"
Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, lautet auszugsweise:
"Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. [ ]"
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."
"Rückkehrentscheidung
§ 52 (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."
"Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 lautet auszugsweise:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. [ ]"
3.4.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
3.4.3. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.4.4. Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Die Beziehung der Beschwerdeführer zueinander fällt als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Die Beschwerdeführer sind als Kernfamilie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über ihre Kernfamilie hinaus über keine Familienangehörigen im Sinne von Eltern, Geschwistern oder weiteren abhängigen Kindern, die in Österreich bleiben würden. Die gegenständliche Entscheidung betrifft alle fünf Beschwerdeführer somit gemeinsam. Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen, weil alle Familienmitglieder von derselben aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind (VwGH 18.3.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99); dies gilt auch für den Fall, dass sich ein oder mehrere Familienmitglieder durch Untertauchen der Effektuierung der Rückkehrentscheidung entziehen.
Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ist zudem zu berücksichtigen, dass diese laut eigenen Angaben – die durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister Bestätigung fanden – seit Mitte 2016 im Bundesgebiet mit einem tschetschenischen Asylwerber in einem gemeinsamen Haushalt lebt, mit diesem nach traditionellem Ritus verheiratet ist und von diesem am 07.09.2017 ein Kind erwartet. Es liegt zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten daher unbestrittener Weise ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Der Antrag des Lebensgefährten der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde jedoch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W182 2114939-1/26E, als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien zulässig ist. Die Zweitbeschwerdeführerin wird daher gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten nach Tschetschenien zurückkehren können, weswegen – wie bereits oben ausgeführt – nicht in ihr Familienleben eingegriffen wird.
Zu den übrigen in Österreich aufhältigen Verwandten (Schwägerin des Erstbeschwerdeführers bzw. Tante der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, Onkel des Erstbeschwerdeführers, Nichten bzw. Cousinen) besteht kein Familienleben, da diese weder in einem gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführern leben, noch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder ein sonstiges, über einen normalen großfamiliären Kontakt hinausgehendes, enges Bindungsverhältnis vorliegt. Von einem unter dieser Überschrift zu berücksichtigenden Familienleben mit Personen, die in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt sind, kann daher nicht gesprochen werden.
Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens der Beschwerdeführer dar.
3.4.5. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch kann in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer
Im vorliegenden Fall halten sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seit der vierten Asylantragstellung am 21.12.2013 – mithin insgesamt etwa dreieinhalb Jahre – durchgehend im Bundesgebiet auf. Die mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer halten sich seit ihrer Antragstellung am 25.04.2016 – sohin genau ein Jahr – durchgehend im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführer verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Sie sind illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellten in weiterer Folge Anträge auf internationalen Schutz, die sich als unberechtigt erwiesen haben. Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Hinsichtlich des Umstandes, dass die Beschwerdeführer bereits von Juni 2007 bis Mai 2010 fast drei Jahre und von August 2011 bis Mai 2012 in Österreich aufhältig waren und die mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer auch in Österreich geboren wurden ist auszuführen, dass die Dauer dieser Aufenthalte nur möglich war, da die Beschwerdeführer immer wieder (in Summe waren es bei den Erstbis Viertbeschwerdeführern drei) Anträge auf internationalen Schutz stellten, die allesamt wegen der Zuständigkeit Polens zurückzuweisen waren. Die Dauer dieser Aufenthalte in den Jahren 2007 bis 2012 ist letztlich nur darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführer zwei rechtskräftige Ausweisungen missachteten, nach einer Überstellung nach Polen im Mai 2010 im August 2011 neuerlich in das österreichische Bundesgebiet einreisten und erst bei ihrer dritten rechtskräftigen Ausweisung im Mai 2012 freiwillig in die Russische Föderation zurückkehrten. Das allfällige Gewicht einer aus diesen langjährigen Aufenthalten in Österreich abzuleitenden Integration erscheint hier unter Verweise der oben bereits genannten Judikatur (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN) mehr als gemindert. Zudem verweist auch der Verfassungsgerichtshof darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).
Dass insbesondere der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Die Beschwerdeführer verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: So halten sich in Tschetschenien nach wie vor die Ehefrau und die Tochter des Erstbeschwerdeführers bzw. die Mutter und Schwester der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer auf. Weiters befinden sich dort die Schwiegermutter bzw. Großmutter mütterlicherseits, zahlreiche Schwestern und Schwägerinnen des Erstbeschwerdeführers bzw. Tanten der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sowie Cousins und Cousinen. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführer laut Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Heimatort nach wie vor über das momentan leerstehende Elternhaus, an dessen Adresse die Beschwerdeführer nach wie vor gemeldet sind. Der Erstbeschwerdeführer, der im Alter von knapp 32 Jahren erstmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise im Jahr 2007 in der Russischen Föderation verbracht. Er beherrscht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache, erfuhr dort seine Schulbildung und ging dort seiner Arbeit nach. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte in Tschetschenien ebenfalls einige Jahre die Grundschule, weswegen davon auszugehen ist, dass sie sowohl die tschetschenische als auch die russische Sprache beherrscht. Da sie zudem eine Ausbildung als Friseurin begonnen hat, ist davon auszugehen, dass sich sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin nach einer Ortsabwesenheit von lediglich dreieinhalb Jahren – vor allem mit Hilfe ihrer nach wie vor vor Ort anwesenden Familien – wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern werden können.
Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 6.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).
Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern der objektiv unrechtmäßiger Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.).
Der achtjährige Drittbeschwerdeführer, der siebenjährige Viertbeschwerdeführer und der fünfjährige Fünftbeschwerdeführer wurden im österreichischen Bundesgebiet geboren. Sie verbrachten allerdings von Mai 2012 bis April 2016 fast vier Jahre in Tschetschenien. Darüber hinaus sind die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer im Familienverband mit den Eltern und den beiden Schwestern aufgewachsen, weshalb noch mehr davon auszugehen ist, dass sie mit den kulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes und ihrer Muttersprache vertraut gemacht wurden. Auch bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass sie zu Hause mit den mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern Tschetschenisch spreche.
Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer besuchen die erste Klasse Volksschule, der Fünftbeschwerdeführer besucht den Kindergarten. Alle drei minderjährigen Beschwerdeführer befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.), sodass ihnen die Anpassung an jene Lebensverhältnisse, in denen sie schon vor der Ausreise gelebt haben, bei einer Rückkehr im Verbund mit ihrer gesamten Kernfamilie und auch angesichts der in der Russischen Föderation noch lebenden weiteren Verwandten zumutbar ist.
In der hier vorgenommenen Interessenabwägung ist zugunsten der Beschwerdeführer zwar zu berücksichtigen, dass sich der Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin in der Zeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet um ihre Integration in Österreich bemüht zeigten. Dies äußert sich zunächst in ihrem Bemühen um das Erlernen der deutschen Sprache, welches beim Erstbeschwerdeführer zu Deutschkenntnissen auf dem Niveau A1 und bei der Zweitbeschwerdeführerin zu Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2 führte. Ebenso ist hervorzuheben, dass der Erstbeschwerdeführer seit dem Jahr 2014 einer Beschäftigung als Zeitungszusteller nachgeht und dabei monatlich etwa € 800 verdient. Hinsichtlich der vom Erstbeschwerdeführer in Vorlage gebrachten Einstellungsvereinbarung von einem Transportunternehmen ist auszuführen, dass daraus nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar ist, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN).
Zudem ist relativierend festzuhalten, dass der Zeitraum des Aufenthalts der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, in dem sie die angeführten Integrationsschritte setzten, mit etwa dreieinhalb Jahren als nicht auffällig lang zu bewerten ist. Für diesen Zeitraum haben die Beschwerdeführer zwar einige, jedoch nicht solch außergewöhnliche Integrationsleistungen erbracht, die in Anbetracht der relativ kurzen Zeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet für ihren Verbleib in Österreich ausschlagen würden. So besuchten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zwar Deutschkurse, nahmen aber darüber hinaus keine weiteren Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Die sozialen Bindungen in Österreich wurden zu Zeitpunkten eingegangen, in denen sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Den minderjährigen Kindern kann auch dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie ihren Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013). Dennoch überwiegen aufgrund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, denn die von den Beschwerdeführern insgesamt dargelegten integrationsbegründenden Umstände stellen sich vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer nicht als derart außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung hätte Abstand genommen werden müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer in Österreich mit jenen in der Russischen Föderation, genauer Tschetschenien, zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat, in welchem zumindest der Erstbeschwerdeführer über Jahrzehnte, aber auch die Zweitbeschwerdeführerin einen prägenden und weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, über eine wesentlich gesichertere wirtschaftliche Existenz und über weit mehr familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügen, als dies in Österreich der Fall ist.
Diesen im Vergleich schwächer ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig wären.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
3.4.6. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, sind die Rückkehrentscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es sind auch – wie bereits ausgeführt – keine Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der § 8 Abs. 3a oder § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil die Anträge der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurden, liegen weder Fälle des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführer gaben weiter nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
3.4.7. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit dieser Entscheidung verneint.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit dieser Entscheidung verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht gegenständlich nicht.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Födration ist daher zulässig.
3.4.8. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände von den Beschwerdeführern nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Es wurde auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht dargetan, dass die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin allenfalls mit Komplikationen verbunden wäre. Vielmehr machte diese geltend, dass es ihr in der Schwangerschaft gut gehe (vgl. Seite 35 und 36 der Verhandlungsschrift). Ohne diesbezügliches Vorbringen kann daher in der ca. 20. Schwangerschaftswoche nicht ohne weiteres von einer medizinisch indizierten Unmöglichkeit der Rückbringung ausgegangen werden. Sollten im Falle der Zweitbeschwerdeführerin besondere Umstände der Schwangerschaft es erfordern, könnte diese zudem die Erstreckung der Frist für die freiwillige Ausreise beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragen (§ 55 Abs. 3 FPG).
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Rückkehrentscheidungen und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 55 und § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.