W226 2148415-1•BVwG W226 2148415-1
W226 2148415-1Bundesverwaltungsgericht19.04.2017
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W226 2148415-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, gegen Spruchpunkt III. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. 1031323007-14960730, beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 11.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehörige der Ukraine zu sein. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 30.01.2017, zugestellt durch Hinterlegung am 03.02.2017, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zu (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und wurde eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG erteilt.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 01.02.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
3. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihren ausgewiesenen Vertreter gegen Spruchpunkt III. des angeführten Bescheids Beschwerde, welche am 16.02.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.
3.1. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.02.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin zog mit Schreiben vom 11.04.2017 ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017 explizit zurück. Vorgehend wurde durch die belangte Behörde eine "Aufenthaltsberechtigung plus", gültig ab XXXX bis XXXX, ausgefolgt.
Zu A)
2.1. § 7 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
2.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Beschwerdeführerin die Zurückziehung ihrer Beschwerde aus freien Stücken klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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