W213 2141843-1•BVwG W213 2141843-1
W213 2141843-1Bundesverwaltungsgericht19.04.2017
Arbeitsplatz, Feststellungsantrag, Feststellungsinteresse,<br/>Parteistellung, Verwendungsänderung, Weisung, Zurückweisung
W 213 2141843-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Michael SUBARSKY, 1010 Wien, Tuchlauben 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25.11.2016, GZ. 646424/007-I/1/b/2016, betreffend Zurückweisung von Feststellungsbegehren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 DVG i.V.m. § 8 AVG und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist im Bundesministerium für Inneres der Abteilung II/BK/7, zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit als "Fristsetzungsantrag" bezeichneten Schreiben vom 13.09.2016 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf
1. Feststellung und genaue Definition, mit welchem Arbeitsplatz er seit 04.10.2010 bis auf weiteres betraut sei, und
2. genaue Festlegung seiner Aufgaben (=Arbeitsplatzbeschreibung).
Unter einem brachte er unter Vorlage des entsprechenden Auszugs aus dem Datenanwendungsprogramm ESS („Employee Self Service") zusammengefasst vor, dass auf Seite 4 seiner ESS-Stammdatenauswertung im elektronischen Personalakt sowie auch auf seinem Monatsbezugsnachweis die Planstellen-Nummer 70527925 als vorübergehende Verwendung aufscheine. Auf derselben Seite sei in Kongruenz mit dem elektronischen Personalakt auch unwiderlegbar ersichtlich, dass er seit 01.12.2007 dauernd mit dem Arbeitsplatz mit der Planstellen-Nummer 11000032 betraut sei, was auch mit den Aufzeichnungen in seinem Personalakt im Einklang stehe. Als diesbezüglicher Nachweis sei dort eine Kopie des Bescheides seiner Versetzung vom (damaligen) UBAS in das BMI, Abt. IV/IR abgelegt, der vom damaligen Leiter der Abteilung I/1,XXXX, unterschrieben sei.
Weder der Beschwerdeführer noch eine von ihm beigezogene Vertrauensperson hätte, abgesehen von den beiden im Oktober und Dezember 2010 verfügten, ihn betreffenden Dienstzuteilungen an die Abteilung 7 des Bundeskriminalamtes (BK.), eine § 40 Abs. 1 BDG Verfügung (Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz) oder eine (innerhalb von 3 Monaten ex lege explizit geforderte) Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes finden können.
Besonders befremdlich sei die Weigerung der Leiterin des Referates 1/1/b - in Anwesenheit des Leiters des Referates I/1/f gewesen - die Organisationseinheit bekanntzugeben, in welcher sich die Planstellen-Nummer 70527925 befinde, wurde ihm diese, wie aus seinem Personalakt ersichtlich sei, doch niemals zugewiesen (auch im BK. Stellenplan scheine sie nicht auf).
Der Nachweis sowie die de facto Abberufung in Verbindung mit der spätestens nach 3 Monaten zu erfolgenden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes seien aber "condictio sine qua non" für eine Verwendungsänderung gemäß § 40 Abs. 1 BDG. "E contrario" gäbe es nachweislich keine Verwendungsänderung. Daran vermöge auch der von der Behörde zitierte Bescheid aus 2014 nichts zu ändern, ganz abgesehen davon, dass er von einem befangenen Verwaltungsorgan zu verantworten sei und an Nichtigkeit leide.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20. 5. 2009, 2008/12/0082) betreffend die Erfordernisse des § 36 BOG 1979, fordere, dass die Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen eines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollten, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht derart zu präzisieren seien, dass einerseits in Bezug auf die dem Beamten auferlegten Dienstpflichten die erforderliche Transparenz sichergestellt, und andererseits die volle Normalarbeitskraft iSd § 36 BDG nicht überschritten werde. Nach § 36 Abs. 1 BDG sei jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben sei, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitslatzes zu betrauen. Die Dienstbehörde hätte daher festzulegen, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen habe. Dienstliche Aufgaben seien alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundene Aufgaben und erfolge ihre Festlegung durch generelle bzw. individuelle Weisungen. Sei hingegen mit der Zuweisung eines veränderten Aufgabenbereiches ein Dienststellenwechsel oder eine Verschlechterung der Dienstzulagengruppenwertigkeit des Arbeitsplatzes verbunden, hätte diese bei sonstiger Unwirksamkeit der Personalmaßnahme mittels Bescheides zu erfolgen.
Mit ebenfalls als "Fristsetzungsantrag" bezeichneten Schreiben vom 27.09.2016 der Beschwerdeführer den Antrag auf Feststellung,
3. dass ihm das Recht auf einen geschützten Arbeitsplatz zugesprochen werde,
4. dass ihm die durch Bescheid (von XXXX) verfügte Versetzung mit 1. Dezember 2007 verliehene Planstelle Nr. 11000032 (der OrgEinheit IV/IR) nach wie vor verliehen sei und er auf dieser dauernd verwendet werde;
5. dass die Planstelle 70527925 (laufendes Feststellungsverfahren bezüglich OrgEinheit) ihm niemals zugeteilt bzw. verliehen worden sei und per se ein iure nihil bzw. einen error essentialis darstelle Begründend wurden im Zusammenhang mit dem unter Punkt 3) wiedergegebenen Antrag zunächst die §§ 2 und 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zitiert, in welchem die Begriffe der "Begünstigten Behinderten" (§ 2) sowie der "Behinderung" (§ 3) definiert würden. Zum Beweis dafür, dass er zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre würden, verweise er auf ein ärztliches Gutachten vom 10.04.2016 sowie einen Bescheid vom 11.04.2016, GZ OB 9539266100018, des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Sozialministeriumservice.
In Bezug auf die in den Punkten 4) und 5) dargestellten Anträge legte der Beschwerdeführer Stammdaten Auszüge aus dem ESS und SAP, in welchen seine Erwerbsminderung, seine dauernde Verwendung und seine Stammdienststelle in der IV/IR sowie seine vorübergehende Verwendung in der Abt 7 angegeben würden, vor. Ferner legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des Referates 1/1/b, GZ BMI-PA2100/0069- l/1/b/2016, an den Dienststellenausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens (SV) beim Bundeskriminalamt vom 23.06.2016 vor. In dieser Stellungnahme sei (in Erwiderung auf eine Anfrage betreffend die organisatorische Zuordnung des Beschwerdeführers) mitgeteilt worden, dass er aufgrund einer schriftlichen Weisung vom 13.12.2010 zu GZ. 255.194/20-I/1/b/10, die eine einfache Verwendungsänderung iSd § 40 Absatz 1 BDG 1979 darstelle, dauerhaft der Abteilung 11/BK/7 zugewiesen sei und diese seine Stammdienststelle darstelle. Dies sei nach entsprechendem Feststellungsantrag des Beschwerdeführers auch mit nunmehr rechtskräftigem Bescheid vom 27.01.2014 (GZ. 255 194/35-1/1 /b/14) von Seiten der Dienstbehörde festgestellt worden. Es sei auch festgehalten worden, dass Auszüge aus elektronischen Programmen der Personalabteilung, insbesondere was die Angehörigkeit zu Dienststellenbetrifft, keinen verbindlichen Aufschluss über die tatsächlichen Gegebenheiten geben könnten, zumal es sich bei diesen Programmen teils um nicht umfassend aktuell gehaltene, interne Systeme handle.
Ferner wurde ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte SAP-Auszug, der seine 70% körperliche Erwerbsminderung anführe, besondere Beachtung finden sollte. Gerade die Eintragung seiner körperlichen Behinderung, die mit Bescheid von April 2016 festgestellt worden sei, würde einen unwiderruflichen Beleg für die "Aktuell-Haltung" der SAP und der ESS - Stammdaten darstellen. Somit führe sich die Behauptung der Dienstbehörde gegenüber der Vorsitzenden des DA SV/BK in ihrer Stellungnahme selbst ad absurdum und decke sich mit den durch den Beschwerdeführer bei der Akteneinsicht vom 13.09.2016 im Referat I/1/b gewonnenen Erkenntnissen "in absoluter Kongruenz".
Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 13.12.2010 sei der Beschwerdeführer bis "auf Weiteres" der Abt. 7 zur Dienstleistung zugewiesen worden, jedoch könne daraus schon alleine aufgrund der Wortinterpretation nicht auf eine dauerhafte Verfügung iSd § 40 Abs 1 BDG geschlossen werden.
Mit Schreiben vom 10.10.2016 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Verbesserung der in den Punkten 1) bis 5) wiedergegebenen Anträge aufgetragen, da es für die Behörde zunächst nicht ersichtlich sei, ob es sich bei diesen beiden Anträgen um von bestehenden Verfahren unabhängige, „neuerliche "Feststellungsanträge oder aber um - das Beschwerdeverfahren iZm dem aufgrund seines Antrag vom 3.11.2015 ergangenen Bescheides zu GZ 255.194/42-I/1/b/16 betreffende - Fristsetzungsanträge iSd § 38 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 VwGG handeln würde. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass Letztere an das Bundesverwaltungsgericht und nicht an die belangte Behörde zu richten wären.
Für den Fall, dass es sich um neuerliche Anträge auf Feststellung handeln sollte, sei begründet ausgeführt worden, dass die Anträge in der gestellten Form einem dienstrechtlichen Feststellungsverfahren nicht zugrunde gelegt werden könnten.
Vielmehr bestehe im gegebenen Zusammenhang für den Beschwerdeführer lediglich die Möglichkeit, im Wege eines Feststellungsbescheides die Gesetzmäßigkeit der Einstufung seines Arbeitsplatzes , von der seine dienst und besoldungsrechtliche Stellung abhänge, unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts einer rechtlichen Klärung zuzuführen.
Der Beschwerdeführer richtete daraufhin mit Schriftsatz vom 17.10.2016 unter Hinweis auf die die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden neuerliche Feststellungsanträge an die belangte Behörde, die folgenden Wortlaut hatten: I. "Ausfertigung eines Feststellungsbescheides in dem mir das Recht auf einen geschützten Arbeitsplatz zugesprochen wird.
II. Ausfertigung eines Feststellungsbescheides in mein Arbeitsplatz (§ 36 BDG) genau definiert wird.
III. Ausfertigung eines Feststellungsbescheides in dem der Arbeitsplatz mit der PlanstellenNR 70527925 als mein mir temporär zugewiesener Arbeitsplatz definiert wird.
IV. Ausfertigung eines Feststellungsbescheides in dem festgestellt wird, inwieweit und inwiefern die Tätigkeit auf dem Arbeitsplatz mit der PlanstellenNR 70527925 mit der Tätigkeit als Hauptreferent der IV/IR, PlanstellenNR 11000032 divergiert."
Begründend wurde zu Punkt I auf die §§ 2 und 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes und diesbezügliche Gutachten und einen Bescheid des Sozialministeriumservice verwiesen.
Zu Pkt. II wurde begründend ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 36 Abs. 1 BDG, der zufolge die Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen eines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht derart zu präzisieren seien, dass einerseits in Bezug auf die dem Beamten auferlegten Dienstpflichten die erforderliche Transparenz sichergestellt, und andererseits die volle Normalarbeitskraft iSd § 36 BDG nicht überschritten werde. Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben sei, sei mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen und habe die Dienstbehörde festzulegen, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen habe. Dienstliche Aufgaben seien alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundene Aufgaben und erfolge ihre Festlegung in der Regel durch generelle bzw. individuelle Weisungen. Sei hingegen mit der Zuweisung eines veränderten Aufgabenbereiches (hierzu werde angemerkt, dass die Tätigkeiten als Hauptprüfer in der internen Revision nicht mit jenen im Bundeskriminalamt ident sein könnten) ein Dienststellenwechsel oder eine Verschlechterung der Dienstzulagengruppenwertigkeit des Arbeitsplatzes verbunden, habe diese bei sonstiger Unwirksamkeit der Personalmaßnahme mittels Bescheides zu erfolgen.
Der Wortlaut des § 36 Abs. 1 BDG lege nahe, dass die Betrauung mit einer Dauerverwendung in der dauernden Übertragung sachlich näher umschriebener Aufgaben bei einer Dienststelle bestehe. Die Materialien hielten auch fest, "dass durch den Begriff des Arbeitsplatzes iSd § 36 BOG die Verwendung des Beamten in mehreren Sektionen, Gruppen oder Abteilungen oder auch an einer anderen Dienststelle (Schule) nicht behindert" würde.
Da die den Beschwerde für betreffenden Verfügungen (Oktober und Dezember 2010) nicht, wie vom VwGH klar gefordert, mit Bescheid erfolgt seien, ergäbe sich die Unwirksamkeit der Personalmaßnahme. Daraus resultiere seine "konsenslose" Verwendung im Bundeskriminalamt (BK). Auch der rechtswidrige Bescheid des Dienstgebers aus 2014 in Zusammenschau mit seiner "irrigen" Stellungnahme an den DA des BK aus 2016 vermöge daran nichts zu ändern.
Zu den Anträgen in den Punkten III und IV wurde vorgebracht, dass sich die vom Beschwerdeführer zitierten Materialien auf einen konkreten, dem Beamten zugewiesenen Arbeitsplatz beziehen würden, welcher der Normalarbeitskraft des Beamten entspreche, was jedenfalls zum einen eine Beschränkung der dem Beamten übertragenen sachlichen Aufgaben, zum anderen eine Präzisierung der in ihrer Zahl auch begrenzten Dienststellen voraussetzte, auf denen der Beamte im Rahmen ein und desselben Arbeitsplatzes allenfalls dauernd verwendet werden solle.
Unter der Annahme, ein Arbeitsplatz könne sich auf mehrere Dienststellen erstrecken, setze jede Änderung in der Kombination dieser Dienststellen jedenfalls eine bescheidförmige Personalmaßnahme (Versetzung) voraus.
Dies läge im Fall des Beschwerdeführers zweifelsohne vor, es sei denn, der Dienstbehörde gelinge der eindeutige Beweis, dass seine Tätigkeit als Prüfer und Hauptreferent in der Internen Revision in der Abt. IV/IR ident mit seiner jetzigen (vorübergehenden) Tätigkeit seit Oktober 2010 in der Sektion II Abt. II/BK/7 wäre. Dies würde nicht nur eine deckungsgleiche konkret definierte Arbeitsplatzbeschreibung erfordern, sondern e contrario die Abt. IV/IR ad absurdum führen, hätten er dann doch dieselben Arbeitsplatzpflichten bzw. - tätigkeiten in der Abteilung II/BK/7 auszuführen, wie in seiner Stammabteilung IV/IR.
Wie die Lehre und die Judikatur zutreffend ausgesprochen hätten, müsste für den auf den neuen Arbeitsplatz verwendeten Beamten erkennbar sein (Arbeitsplatzbeschreibung), mit welchen Pflichten sein neuer Arbeitsplatz verbunden sei. Eine solche Erkennbarkeit sei im konkreten keinesfalls gegeben, hätte es doch die Dienstbehörde unterlassen, dem Beamten einen neuen, klar definierten Arbeitsplatz innerhalb von 2 Monaten zuzuweisen, geschweige denn ihm eine Arbeitsplatzbeschreibung mit genauer umfassender Aufzählung seiner Dienstpflichten nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Bis zu diesem Zeitpunkt würde für den Beamten die Arbeitsplatzbeschreibung seiner Stammdienstelle gelten.
Es stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer e contrario nach wie vor Hauptprüfer sei und seine Tätigkeit weiterhin in der Prüfung des rechtmäßigen Funktionsablaufes in den Organisationseinheiten des BMI bestünde. Durch die bis dato aushaftende Entscheidung der Dienstbehörde, gepaart mit der beharrlichen Weigerung, ihm bekannt zu geben, wo sich der Arbeitsplatz mit der Nr. 70527925 befände (dieser Arbeitsplatz würde sich definitiv nicht im BK-Planstellenverzeichnis finden) herrsche für ihn als einem den §§ 43 BDG Normunterworfenen immer noch Rechtsunsicherheit, welche konkreten Rechte und Dienstpflichten er zu erfüllen hätte, ein Umstand, der per se in der Rechtssphäre der Dienstbehörde falle und jegliche Rechtmäßigkeit vermissen lasse.
Diese Rechtsunsicherheit könne nur durch die bescheidmäßige Feststellung als einziges notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung beendet werden. Es diene dazu, über seine Anträge abzusprechen und würde es ihm als conditio sine qua non erst möglich machen, seine Dienstpflichten iSd BDG zu erfüllen. Weiters würde die belangte Dienstbehörde übersehen, dass auch sie als Vorgesetzter der Doktrin des § 43a BOG in der Pflicht stünde.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:
"Ihre Anträge vom 13. und 27. September 2016 sowie Ihr Antrag vom 17. Oktober 2016 auf Feststellung
1. und genaue Definition, mit welchem Arbeitsplatz Sie seit 4. Oktober 2010 bis auf weiteres betraut seien,
2. und genaue Festlegung Ihrer Aufgaben (=Arbeitsplatzbeschreibung);
3. mit der Ihnen das Recht auf einen geschützten Arbeitsplatz zugesprochen wird;
4. dass Ihnen die durch Bescheid (von XXXX) verfügte Versetzung mit 1. Dezember 2007 verliehene Planstelle Nr. 11000032 (der OrgEinheit IV/IR) nach wie vor verliehen sei und Sie auf dieser dauernd verwendet würden;
5. dass die Planstelle 70527925 (laufendes Feststellungsverfahren bezügilch OrgEinheit) Ihnen niemals zugeteilt bzw. verliehen worden sei und per se ein iure nihil bzw. einen error essentialis darstelle sowie
6. dass der Arbeitsplatz mit der Planstellen-Nummer70527925 Ihnen temporär zugewiesen worden sei;
7. inwieweit und inwiefern die Tätigkeit auf dem Arbeitsplatz mit der Planstellen-Nummer 70527925 mit der Tätigkeit als Hauptreferent der IV/IR, Planstellen-Nummer 11000032 divergiere
werden als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit 01.12.1989 in den Bundesdienst eingetreten sei. Mit Wirksamkeit vom 01.12.2007 sei er vom unabhängigen Bundesasylsenats zum Bundesministerium für Inneres, Abteilung IV/IR, versetzt und mit einem Arbeitsplatz der Wertigkeit der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, betraut worden.
Mit Erlass der belangten Behörde vom 04.10.2010, GZ. 255.194/18-I/1/b/10, sei er zunächst für die Dauer von drei Monaten, danach mit Erlass vom 13.12.2010, GZ. 255.194/20-I/1/b/10, bis auf weiteres der Abteilung II/BK/7 zugewiesen worden.
Mit Schriftsatz vom 22.11.2012 bzw. 12.11.2013 habe er beantragt bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob es sich bei seiner Dienstzuteilung zur Abteilung II/BK/7, welche mit Dezember 2010 unbefristet verlängert worden sei, um eine Versetzung oder eine qualifizierte Verwendungsänderung handle, so dass es bejahendenfalls der Erlassung eines Bescheides auf Basis eines ordentlichen Versetzungsverfahrens gemäß § 38 BDG i.V.m. § 40 BDG bedürfe.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2014, GZ. 255.194/38-I/1/b/14, sei festgestellt worden, dass es sich bei der "Dienstzuteilung" zur Abteilung II/BK/7 um eine mittels Weisung verfügte schlichte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 1 BDG handle. Es liege daher weder eine Versetzung noch eine qualifizierte Verwendungsänderung vor. Gegen diesen Bescheid sei seitens des Beschwerdeführers kein Rechtsmittel eingebracht worden.
Mit Schriftsatz vom 03.11.2015 habe der Beschwerdeführer die Aufhebung seiner mit Weisung vom 13.12.2010 verfügte Dienstzuteilung zur Abteilung II/BK/7 beantragt. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 01.03.2016, GZ 255.194/42-I/1/b/16, mit der Begründung, dass es sich, wie auch bereits in oben genanntem Bescheid zu GZ 255 194/35-1/1 /b/14 ausgeführt, bei der betreffenden Weisung um eine Änderung seiner bisherigen Verwendung, die eine einfache Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 1 BDG darstellte, gehandelt habe. Durch diese zulässigerweise mit Weisung erfolgte Verwendungsänderung sei dem Beschwerdeführer eine neue Verwendung in der Abteilung II/BK/7 zugewiesen worden. Gleichzeitig sei er von seiner früheren Verwendung in der Abteilung IV/IR abberufen worden, weshalb diese für ihn nicht mehr bestünde.
In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden ausgeführt, dass kein rechtliches Interesse an den vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungen bestehe. Bei diesen Anträgen handle es sich auch nicht um ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Eine jeweilige behördliche Feststellung sei somit unzulässig. Seitens der belangten Behörde sei bereits zwei Bescheide (GZ 255 194/35-I/1/b/14 sowie GZ 255.194 /42-I/1 /b/16) betreffend die Qualifikation seiner mit Weisung vom 13.12.2010 verfügten Dienstzuteilung zur Abteilung II/BK/7 ergangen. Es habe sich dabei um eine einfache Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 1 BDG gehandelt. Eine solche sei nicht mit Bescheid, sondern mit Weisung zu verfügen. Durch diese Verwendungsänderung sei der Beschwerdeführer dauerhaft der Abteilung II/BK/7 zugewiesen worden. Seinen Anträgen hätten somit keine strittigen Rechtsfragen, Rechte oder Rechtsverhältnisse zum Gegenstand und gebe es auch keine gesetzlichen Grundlagen dafür.
Überdies zielten seine Anträge - wörtlich genommen - nicht auf die Erlassung eines dienstrechtlichen Bescheides ab und könnten einem Feststellungsverfahren in der jeweils gestellten Form nicht zugrunde gelegt werden. Insbesondere die in den Punkten 3) bis 7) wiedergegebenen Anträge seien auf die nicht zulässige Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen und abstrakte Fragestellungen und nicht auf strittige Rechtsfragen, Rechte oder Rechtsverhältnisse gerichtet.
In § 137 BDG 1979 sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die (positive) Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes vorgesehen. Der Beamte habe in diesem Zusammenhang somit ausschließlich ein Recht darauf, im Wege eines Verwaltungsverfahrens die Wertigkeit bzw. die Gesetzmäßigkeit der Einstufung seines Arbeitsplatzes überprüfen zu lassen (VwGH 99/12/0281 , 04.07.2001;19.11.2002, 2001/12/0113).
Ein subjektives Recht des Beamten auf Feststellung, mit welchen konkreten Tätigkeiten er betraut sei, gebe es hingegen nicht (VwGH 99/12/0281, 04.07.2001), weshalb sein Antrag hinsichtlich Punkt 2) zurückzuweisen gewesen sei. Dasselbe gelte für eine "genaue Definition" seines Arbeitsplatzes (Punkt 1 des Antrags).
Auf die Möglichkeit, seine Anträge dahingehend zu verbessern, dass im Wege eines Feststellungsbescheides die Gesetzmäßigkeit der Einstufung seines Arbeitsplatzes, von der seine dienst und besoldungsrechtliche Stellung abhänge, einer rechtlichen Klärung zugeführt werde, sei der Beschwerdeführer mit Verbesserungsauftrag vom 10.10.2016 unmissverständlich hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe keine Verbesserung seiner Anträge vorgenommen, sondern diese weiterhin aufrecht erhalten bzw. sie um zwei weitere, einem Feststellungsbescheid ebenfalls nicht zugrunde zu legende Anträge ergänzt.
Zumal er die - zulässige - bescheidmäßige Absprache über die Wertigkeit des von ihm bekleideten Arbeitsplatzes bzw. seiner besoldungsrechtlichen Stellung offensichtlich nicht begehrte, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid seinem gesamten lnhalt wegen materieller und formeller Unrichtigkeit nach angefochten wurde.
Unter dem Gesichtspunkt der formellen Unrichtigkeit wurde gerügt, dass durch die Mitwirkung eines befangenen Organwalters, in concrcto dem AL I/1 (Personalabteilung) des BMI, XXXX, der bekämpfte Bescheid nichtig sei.
Das formell gültige Zustandekommen einer behördlichen Erledigung erfordere die Erfüllung von Formvorschriften, die zwingend einzuhalten seien. Jedwede Abweichung sei mit Nichtigkeit bedroht, die die Kassation durch die zuständige Oberbehörde zur Folge habe. Im gegenständlichen Fall sei der Bescheid von einem Verwandten des Beschwerdeführers unter wiederholter Negation als befangenes Verwaltungsorgan genehmigt worden, obwohl aufgrund der Familiengeschichte (der Vater des Beschwerdeführers, XXXX, sei ein alkoholkranker gewalttätiger Versager gewesen, der aufgrund seiner Trunk- und Spielsucht die Mutter des Beschwerdeführers systematisch zerstört habe, sodass sie nach langem schmerzhaften Krebsleiden viel zu verstorben sei) ein mehr als sehr schlechtes Verwandtschaftsverhältnis bestehe. Per se könne von einem leider Verwandten, der als AL der Personalabteilung der Genehmiger all seiner ausgefertigten behördlichen Erledigungen sei, nicht von einem unbefangenen, am Verfahren Beteiligten ausgegangen werden, sodass der angefochtene Bescheid an Nichtigkeit leide.
Hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde vorgebracht, dass die bbelangte Behörde im gegenständlichen Bescheid durch Außerachtlassung der tangierten Verfahrensvorschriften iVm der Negation der ständigen Rechtsprechung des VwGH ihrer Entscheidung einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der
1. auf Basis der aktenkundigen Beweismittel (SAP/ESS Personaldateien) den logischen Denkgesetzen bzw. der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche,
2. weiters habe sie übersehen, das in einer zurückweisenden Erledigung de iure kein Raum für eine meritorische Prüfung verbleibe.
Die Vermeidung dieser Verfahrensmängel hätte aufgrund der gerügten Ergebnisrelevanz zu einem anderen Bescheid geführt. Ein rechtliches Interesse werde damit begründet, dass es einer nachvollziehbaren, schlüssigen Erklärung bedürfe, mit welchem Arbeitsplatz der Beamte in concreto betraut sei; gehöre er doch bescheidmäßig zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Eine Verletzung des materiellen Rechts liege vor, da die belangte Behörde verkenne, dass die Erlassung von Feststellungsbescheiden auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage dann zulässig sei, wenn die Erlassung für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung sei. Die werde insbesondere dann angenommen, wenn der Feststellungsbescheid eine Rechtsgefährdung beseitigen könne.
Festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits über die gesetzliche Dauer hinaus gegen seinen Willen dienstzugeteilt sei. Eine Änderung der Verwendung aufgrund einer Bewerbung im Rahmen der behaupteten Qualifikation würde die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes der Dienstzuteilung jedenfalls beseitigen.
Ferner negiere die Behörde, dass dem Beschwerdeführer (bescheidmäßig) das Recht auf einen geschützten Arbeitsplatz zukomme, dies wiederum impliziere das rechtlich unumstößliche Faktum auf einen genau definierten Arbeitsplatz. Die Menschenwürde und der Respekt gegenüber behinderten Menschen sei eine der Leitlinien der Grundrechtscharta der EU, die auch für das BMI im Zuge der verfassungskonformen Interpretation ihres jeweiligen staatlichen Handelns zu beachten sei. Die letzte Arbeitsplatzbeschreibung sei dem Beschwerdeführer im Zuge seiner bescheidmäßigen Ernennung/Versetzung vom UBAS auf den Arbeitsplatz in der Abteilung IV/IR, NR. 11000032 per 01.12.2007 vom damals verfügenden Organ, XXXX (zu dieser Zeit AL I/1 im BMI) in seinem Büro zur Kenntnis gebracht worden.
Wenn dem angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, dass dem Beschwerdeführer im Ernennungsverfahren keine Parteistellung zukäme, begründe dies im Zusammenhang mit dem Behindertenrecht geradezu zwingend die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Denn die von der belangten Behörde behauptete Verfügung gemäß § 40 Abs. 1 BDG sei nie erfolgt. Die Tatsache, dass nur eine Dienstzuteilung "bis auf weiteres" vorliege, vermöge die beharrliche Negierung dessen i.V.m. der rechtswidrigen Behauptung des Vorliegens einer einfachen Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 1 BDG auch nicht zu ändern.
Hätte doch, wie im § 40 Abs. 1 BDG ausdrücklich determiniert, vor der Verwendungsverfügung (die nachweislich auch nie erfolgt sei) eine Benachrichtigung der geplanten Abberufung und dann eine Abberufung iVm der Zuweisung eines neuen, beschriebenen Arbeitsplatzes erfolgen müssen. All diese stringent durchzuführenden Faktoren fehlten.
Stattdessen werde eine Verlängerung der Dienstzuteilung vom 10.12.2010 mit der Diktion "bis auf weiteres" von der Dienstbehörde in völliger Verkennung der Grundsätze des geltenden Rechts und der primären Auslegungsmethode der "Wortinterpretation" als Verfügung nach § 40 Abs. 1 BDG ausgelegt. Bedenklich erscheine in diesem Zusammenhang auch das Faktum, dass die belangte Behörde ihre eigenen elektronischen Personaldatensysteme (ESS, SAP) in Frage stelle (Übrigen sei seine 70 % Einschränkung der Erwerbsfähigkeit - im April 2016 vom BMS bescheidmäßig festgestellt - sehr wohl aktuell angeführt). Das stelle ein weiteres unumstößliches Indiz für die Aktenwidrigkeit des gerügten Verfahrens dar. Demnach sei ein Feststellungsbescheid das einzige Mittel als ultima ratio einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung bzw. - verfolgung.
Auch die Tatsache, dass, sich die RL XXXX am 13.09.2016 beharrlich geweigert habe, die Dienststelle bekanntzugeben, in der sich die Planstelle 70527925 befinde (diese scheine im ESS und im SAP als Planstelle der vorübergehenden Verwendung des Beschwerdeführers auf) , zeige ein Bild der rechtswidrigen Vorgangsweise der belangten Behörde und stelle die Frage der Rechtmäßigkeit des Gesamtvorgehens in den Causen (Planstelle, Bewerbung, Mobbing, Diskriminierung) des Beschwerdeführers.
Es werde daher beantragt,
den angefochtenen Bescheid beheben und der Behörde 1. Instanz die Erlassung eines neuen Bescheides auftragen; inventu möge der angefochtene Bescheid behoben und in der Sache selbst entschieden werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist mit 01.12.1989 in den Bundesdienst eingetreten. Mit Wirksamkeit vom 01.12.2007 wurde er vom Unabhängigen Bundesasylsenat zum Bundesministerium für Inneres, Abteilung IV/IR, versetzt und mit einem Arbeitsplatz der Wertigkeit der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, betraut. Mit Erlass der belangten Behörde vom 4. Oktober 2010, GZ. 255.194/18-I/1/b/10, wurde er zunächst für die Dauer von drei Monaten, danach mit Erlass vom 13.12.2010, GZ. 255.194/20-I/1/b/10, bis auf weiteres der Abteilung II/BK/7 zugewiesen, wo er seither seinen Dienst versieht.
Mit Schriftsatz vom 22.11.2012 bzw. 12.11.2013 beantragte der Beschwerdeführer bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob es sich bei seiner Dienstzuteilung zur Abteilung II/BK/7, welche mit Dezember 2010 unbefristet verlängert worden sei, um eine Versetzung oder eine qualifizierte Verwendungsänderung handle, so dass es bejahendenfalls der Erlassung eines Bescheides auf Basis eines ordentlichen Versetzungsverfahrens gemäß § 38 BDG i.V.m. § 40 BDG bedürfe.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2014, GZ. 255.194/38-I/1/b/14, wurde festgestellt, dass es sich bei der "Dienstzuteilung" zur Abteilung II/BK/7 um eine mittels Weisung verfügte schlichte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 1 BDG handelt. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers kein Rechtsmittel eingebracht.
Mit Schriftsatz vom 03.11.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung seiner mit Weisung vom 13.12.2010 verfügte Dienstzuteilung zur Abteilung II/BK/7. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 01.03.2016, GZ 255.194/42-I/1/b/16, mit der Begründung, dass es sich, wie auch bereits in oben genanntem Bescheid zu GZ 255 194/35-1/1 /b/14 ausgeführt, bei der betreffenden Weisung um eine Änderung seiner bisherigen Verwendung, die eine einfache Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 1 BDG darstellte, gehandelt hat, abgewiesen. Eine dagegen an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 23.02.2017, GZ. W 213 2123538-1/9E, als unbegründet abgewiesen.
Der bekämpfte Bescheid wurde von XXXX genehmigt. Dessen Vater ist ein Cousin des Vaters des Beschwerdeführers (XXXX).
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grundlage der vorgelegten Akten sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die tatsächliche Dienstverrichtung des Beschwerdeführers in der Abteilung II/BK/7 unstrittig ist. Der Beschwerdeführer weist lediglich daraufhin, dass in den Personaladministrationsapplikationen der belangten Behörde vom tatsächlichen Zustand abweichende Eintragungen aufscheinen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides, dann zulässig, wenn darin über das Bestehen von Rechten oder Rechtsverhältnissen abgesprochen wird, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt oder wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung handelt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht. Generell sind Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl., Wien 2014, Rz 406 ff. Und die dort zitierte Judikatur).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich das dem Pkt. 1 des Spruches des bekämpften Bescheides zu Grunde liegende Feststellungsbegehren als unzulässig. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf bescheidförmige Feststellung und genaue Definition, mit welchem Arbeitsplatz erst seit 04.10.2010 bis auf weiteres betraut sei. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer seit 13.12.2010 bei der Abteilung II/BK/7 des Bundesministeriums für Inneres Dienst auf Dauer zur Dienstleistung zugewiesen wurde. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2014, GZ. 255.194/38-I/1/b/14, wurde festgestellt, dass es sich bei der Zuweisung des Beschwerdeführers zur Abteilung II/BK/7 um eine mittels Weisung verfügte schlichte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 1 BDG handelte.
Soweit der Beschwerdeführer eine genaue Definition seines Arbeitsplatzes begehrt, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer allenfalls berechtigt gewesen wäre, einen Feststellungsantrag zu stellen, ob die Besorgung der dort auferlegten Tätigkeiten zu seinen Dienstpflichten zählen. Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159). Einen derartigen Antrag hat der Beschwerdeführer aber nicht gestellt, weshalb die belangte Behörde zu Recht dieses Feststellungsbegehren unter Pkt.1 des Spruches des bekämpften Bescheides zurückgewiesen hat.
Das oben Gesagte gilt auch für das mit Pkt. 2 des Spruches des bekämpften Bescheides zurückgewiesene Feststellungsbegehren ab genaue Festlegung der Aufgaben des Beschwerdeführers (= Arbeitsplatzbeschreibung). Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer frei gestanden, gemäß § 137 BDG einen Feststellungsbescheid hinsichtlich der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu beantragen. Mangels eines derartigen Antrages hat die belangte Behörde daher auch dieses Festellungsbegehren zu Recht zurückgewiesen.
Soweit der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung begehrt, dass er das Recht auf einen geschützten Arbeitsplatz habe (Pkt.3 des Spruches des angefochtenen Bescheides), wird bemerkt, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen als begünstigter behinderter im Sinne des § 2 BEinstG zu betrachten ist, da er einen Grad der Behinderung von mehr als 50 % aufweist. Wie oben dargestellt hätte der Beschwerdeführer allenfalls im Rahmen eines Feststellungsverfahrens über die Befolgungspflicht der ihm aufgetragenen Aufgaben geltend machen können, dass diese den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes widersprechen. Die belangte Behörde hat daher auch dieses Feststellungsbegehren zu Recht zurückgewiesen.
Bei den den Punkten 4 bis 7 des bekämpften Bescheides zu Grunde liegenden Feststellungsbegehren handelt es sich um solche, die auf die Feststellung von Tatsachen gerichtet sind. Derartige Feststellungsbegehren sind aber vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unzulässig.
Soweit der Beschwerdeführer eine Befangenheit des Genehmigers des bekämpften Bescheides einwendet, ist zu bemerken, dass der Vater des Beschwerdeführers und der Vater des Genehmigers Cousins sind. Es liegt daher keine Mitwirkung eines gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AVG ausgeschlossenen Organwalters vor. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Ausführungen gemacht, warum dieser ihm gegenüber voreingenommen sein sollte. Sein Vorbringen lässt allenfalls darauf schließen, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Vater belastet war. Daraus ergibt sich aber keinesfalls zwingend, dass der Sohn eines Cousins des Vaters des Beschwerdeführers (Genehmiger des bekämpften Bescheides) befangen sein könnte. Darüber hinaus waren die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers schon von ihrer Ausgestaltung her einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich, weshalb auch die Genehmigung des bekämpften Bescheides durch einen anderen Organwalter, der mit dem Beschwerdeführer nicht verwandt ist, zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 3 DVG i.V.m. § 8 AVG und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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