BVwG W176 2000858-1

W176 2000858-1Bundesverwaltungsgericht19.04.2017

Regest

Parteistellung, Unterschutzstellung (hier: Hoftrakt),<br/>Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der Beschwerde

Gesamter Gesetzestext

BVwG W176 2000858-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2000858.1.00

Spruch

W176 2000858-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.)

XXXX , 6.) XXXX , 7.) XXXX , 8.) XXXX , 9.) XXXX , 10.) XXXX , 11.)

XXXX , 12.) XXXX , 13.) XXXX , 14.) XXXX ., 15.) XXXX , 16.) XXXX sowie 17.) XXXX , alle vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 20.11.2013, Zl. 12.352/2/2013, beschlossen:

A) Das Verfahren wird § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 02.08.2013, Zl. 20.11.2013, Zl. 12.352/2/2013, stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des

Postgebäudes XXXX , Gst. Nr. . XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , gemäß §§ 1

und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen ist.

2. Dagegen erhob XXXX als damalige Eigentümerin des betroffenen Grundstückes das Rechtsmittel der Berufung an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur.

3. Mit 01.01.2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die – nunmehr als Beschwerde zu wertende – Berufung zuständig.

4. Mit im Oktober bzw. November 2016 geschlossenen Kaufverträgen erwarben die im Spruch genannten (natürlichen) Personen (Mit)Eigentum am gegenständlichen Grundstück. In Hinblick darauf erteilten sie im Zeitraum September bis November 2016 der XXXX jeweils "in Zusammenhang mit dem Erwerb von Miteigentumsanteilen" und ihrem "anschließenden Eigentum" Vollmacht zur Vertretung in allen außerbehördlichen und behördlichen Angelegenheiten, insbesondere auch vor Gerichten, durch die die XXXX u.a. ermächtigt wird, Anträge aller Art zu stellen und Erklärungen abzugeben, insbesondere Vergleiche aller Art abzuschließen, und überhaupt alles vorzukehren, was sie für nützlich erachte.

5. In der Folge wurden die zuvor genannten Personen im Grundbuch als (Mit)Eigentümer eingetragen.

6. Mit einem am 13.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Schriftsatz vom 11.04.2017 teilte die XXXX unter Hinweis auf die zuvor dargestellten Vollmachten und Vorlage derselben mit, dass der "Einspruch" gegen die Unterschutzstellung des Postgebäudes (ehemalige Villa Liebenau) in Graz, Liebenauer Hauptstraße 91, zurückgezogen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1.1. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

2.1.2. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen ist die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig.

2.2. Aufgrund der dinglichen Wirkung einer Unterschutzstellung ist die Parteistellung auf die nunmehrigen bücherlichen Eigentümer des betroffenen Grundstücks übergegangen, sodass diese in der Lage sind, die Beschwerde rechtswirksam zurückzuziehen.

2.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Hinblick auf den hinreichend engen Zusammenhang, den das gegenständliche Verfahren zum Kontext der Erteilung der oben dargestellten Vollmachten aufweist, davon aus, dass XXXX dadurch (auch) zur Zurückziehung des unter Punkt I.2. genannten Rechtsmittels ermächtigt wurde.

2.3.3. Daher ist mit Einlangen der Zurückziehung des "Einspruchs" (richtig: Beschwerde) beim Bundesverwaltungsgericht am 13.04.2017 der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen.

2.4. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war somit einzustellen.

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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