BVwG W145 2129923-2

W145 2129923-2Bundesverwaltungsgericht19.04.2017

Regest

Pensionsversicherung, Rechtslage, Selbstversicherung,<br/>Zeitraumbezogenheit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W145 2129923-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W145.2129923.2.00

Spruch

W145 2129923-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, SVNR XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.06.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit bei der Pensionsversicherungsanstalt am 06.08.2015 einlangendem Antrag hat XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (Tochter: XXXX, geboren am XXXX1986) ab 01.01.1988 gestellt.

2. Aktenkundig ist eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für XXXX, geboren am XXXX1986, seit der Geburt des Kindes bis laufend des Finanzamtes

XXXX vom 14.04.2016.

3. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde der Chefärztliche Bereich der Pensionsversicherungsanstalt miteinbezogen. In der Stellungnahme des Chefärztlichen Bereiches vom 20.05.2016, in der zunächst die Erkrankung Spastische Diplegie – occulös bedingter Entwicklungsrückstand, ICD-10: G82.9, genannt wurde, stellte dieser fest, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes in der Zeit von 01.01.1999 bis 31.10.2009 und ab 01.01.2015 gerechtfertigt sei. Aufgrund der Beurteilung der vorliegenden Befunde und der gesamten Aktenlage wären einem Kind mit gleicher oder ähnlicher Behinderung bzw. Erkrankung, welches die Betreuung durch die Mutter nicht erfahren hätte Nachteile in der Entwicklung bzw. Heilungsverlauf erwachsen. Die Betreuungsnotwendigkeit bestehe bis zum 40. Lebensjahres des Kinders, bzw. bis zum Zeitpunkt der Unterbringung in einer institutionellen Betreuung/Pflegeeinrichtung bzw. Aufnahme einer Beschäftigung. Die Absprache sei aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses vom 24.03.1992 erfolgt.

4. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.06.2016 wurde dem Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes, XXXX, geboren amXXXX1986, vom 01.11.1999 bis 31.10.2009 und ab 01.01.2015 stattgegeben. Unter einem wurde ausgesprochen, dass für die Zeit vom 01.12.1986 bis 31.10.1999 und vom 01.11.2009 bis 31.12.2014 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben ist und damit begründet, dass die Beschwerdeführerin der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung unterliege. Es kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, vorliege. Da die Beschwerdeführerin ihr am XXXX1986 geborenes Kind XXXX laut der von ihr abgegebenen Erklärung überwiegend erziehe, erwerbe sie ab dem Monatsersten nach der Geburt des Kindes bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten (im Falle von Mehrlingsgeburten 60 Kalendermonate) Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung. Beiträge zur Selbstversicherung nur für Beitragszeiträume entrichtet werden könnten, welche nicht mehr als zwölf Monate vor Antragstellung liegen würden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.07.2016 fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass im Bescheid angeführt werde, dass kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, vorliege. Sie ersuche um Anrechnung der gesamten Versicherungszeiten und lege den Nachweis über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe seit Geburt ihrer Tochter, das ist vom XXXX.1986 bis laufend, bei.

6. Aktenkundig ist ein verdichteter Versicherungsverlauf (Stand: 28.07.2016) der Beschwerdeführerin.

7. Die gegenständliche Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt und einer Stellungnahme wurden von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, einlangend am 10.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 06.08.2015 einen Antrag auf Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (Tochter: XXXX, geboren am XXXX1986) rückwirkend ab 01.01.1988 gestellt.

Mit Bescheid vom 17.06.2016 anerkannte die Pensionsversicherungsanstalt den Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der behinderten Tochter gemäß §§ 18a, 76b Abs. 4. § 77 Abs. 2 und Abs. 5, 225 Abs. 1 Z3 und 669 Abs. 3 ASVG vom 01.11.1999 bis 31.10.2009 (= 120 Monate) und ab 01.01.2015.

Für die Zeit vom 01.12.1986 bis 31.10.1999 und vom 01.11.2009 bis 31.12.2014 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird nunmehr die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes auch für die Zeit vom 01.12.1986 bis 31.10.1999 und vom 01.11.2009 bis 31.12.2014 geltend gemacht.

Im Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin scheinen im verfahrensrelevanten Zeitraum von Juni 1986 bis November 1990 Zeiten der Kindererziehung als Versicherungszeiten (Ersatzzeit) auf. Von Dezember 1990 bis Oktober 2009 liegen keine Versicherungszeiten vor. Seit November 2009 unterliegt die Beschwerdeführerin als Angestellte der Pflichtversicherung nach dem ASVG (Beitragszeit).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich eindeutig aus dem Akteninhalt. Verfahrensgegenständlich liegt eine reine Rechtsfragenbeurteilung vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer Antragstellung gemäß § 414 Abs. 2 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bilden Abs. 1 und 2 des § 28 VwGVG.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt:

3.4.1. BGBl. Nr. 189/1955 (Außerkrafttretensdatum 31.12.2001):

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen. (BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 7 und Ü. Art. VI Abs. 2) - 1.7.1990.

(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der

1. 2. 3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 6 u. § 553 Abs. 1 Z 2) - 1.7.1993.

(3) bis (7) 3.4.2. BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005 (Inkrafttretensdatum 01.01.2006/Außerkrafttretensdatum 31.12.2014):

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der

1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder

2. 3. ...

(3) bis (7) 3.4.3. BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015 (Inkrafttretensdatum 01.01.2015):

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der

1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2015)

2. 3. (3) und (4) (5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

(6) und (7) 3.4.4. BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013:

Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955

§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:

1. und 2. 3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;

4. bis 8. (2) bis (5) 3.4.5.:

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)

§ 669. (1) und (2) (3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(4)ff 3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.5.1. Zeitraum 29.11.1986 bis 30.11.1990:

Die Selbstversicherung ist im Sinne des § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG idF BGBl. Nr. 189/1955 für eine Zeit ausgeschlossen, während eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.

Da die Beschwerdeführerin ihr amXXXX.1986 geborenes Kind laut eigenen Angaben überwiegend erzogen hat, erwirbt sie ab dem Monatsersten nach der Geburt des Kindes bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonate sohin bis 30.11.1990 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung.

3.5.2. Zeitraum 01.11.2009 bis 31.12.2014:

Die Selbstversicherung ist im Sinne des § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG idF BGBl. I Nr. 132/2005 für eine Zeit ausgeschlossen, während eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung vorliegt.

Da die Beschwerdeführerin seit 01.11.2009 als Angestellte der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung überliegt, ist für diesen Zeitraum – jedenfalls bis 31.12.2014 - eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a ASVG ausgeschlossen.

Zeit ab 01.01.2015:

Wie soeben dargestellt, war bis zum 31.12.2014 das Bestehen einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes neben einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 ASVG ausgeschlossen. Mit BGBl. I Nr. 2/2015 (Inkrafttreten 01.01.2015) wurde die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 ASVG aufgeboben.

Gemäß § 18 Abs. 5 ASVG setzte die Pensionsversicherungsanstalt sohin vorliegend zu Recht den Beginn für die laufende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der behinderten Tochter der Beschwerdeführerin mit dem frühestmöglichen Datum, dem 01.01.2015, fest.

3.5.3. Zeitraum 01.12.1990 bis 31.10.1999:

Gemäß § 669 Abs. 3 ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, auch nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung vom 06.07.2016, Zl. Ro 2015/08/0012 judiziert, wird in § 669 Abs. 3 ASVG lediglich das Ausmaß der Versicherungsmonate, das rückwirkend Berücksichtigung finden kann, mit 120 begrenzt. Dabei ist vom Zeitpunkt der Antragstellung "rückzurechnen", woraus folgt, dass vorrangig die zeitlich näher liegenden Monate Berücksichtigung zu finden haben.

Die Pensionsversicherungsanstalt hat mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes vom 01.01.1999 bis 31.10.2009 stattgegeben; dies entspricht 120 Kalendermonaten, sodass damit das in der oben angeführten gesetzlichen Bestimmung und im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgegebene Höchstausmaß erreicht wird. Eine Überschreitung dieses Höchstausmaßes ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Für die Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass die Pensionsversicherungsanstalt im Bescheid vom 17.06.2016 dem Antrag der Beschwerdeführerin auf (rückwirkende § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG und laufende § 18a ASVG) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege ihrer behinderten Tochter entsprechend der Sach- und Rechtslage vollinhaltlich nachgekommen ist.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Der Sachverhalt erschien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff).

3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung erging ua in Anlehnung an die oben zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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