W138 2152399-1•BVwG W138 2152399-1
W138 2152399-1Bundesverwaltungsgericht19.04.2017
Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,<br/>einstweilige Verfügung, formlose Einstellung, Nachprüfungsantrag,<br/>Nachprüfungsverfahren, Pauschalgebührenersatz, Provisorialverfahren,<br/>Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren, Zurückziehung,<br/>Zurückziehung Antrag, Zurückziehung der Beschwerde
W138 2152399-1/2E
W138 2152399-2/11E
W138 2152399-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag der XXXX , vertreten durch Dr. Peter Lindinger Dr. Andreas Pramer GesbR, Rechtsanwälte, Graben 18, 4020 Linz betreffend das Vergabeverfahren "A07 IN Sanierung Entwässerung WSG Scharlinz, km 3,19 – 4,96, L1 – Kanalsanierung Hauptfahrbahn 2017" der Auftraggeberin ASFINAG Autobahnen- und Schnellstrassen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch ASFINAG Baumanagement GmbH, Modecenterstr. 16, 1030 Wien vom 06.04.2017 wie folgt beschlossen:
A)
Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Nachprüfung, des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung sowie des Antrages auf Ersatz der entrichteten Gebühren durch die XXXX , vertreten durch Dr. Peter Lindinger Dr. Andreas Pramer GesbR, Rechtsanwälte, Graben 18, 4020 Linz mit Schriftsatz vom 14.04.2017 wird das Nachprüfungsverfahren W138 2152399-2, das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung W138 2152399-1 und das Verfahren über den Antrag auf Ersatz der entrichteten Gebühren W138 2152399-3 gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag, Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung samt Antrag auf Kostenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 14.04.2017 vor Erlassung des Beschlusses über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung und vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung die verfahrensgegenständlichen Anträge zurückgezogen.
Die Verfahren sind somit beendet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
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