BVwG I411 2142795-1

I411 2142795-1Bundesverwaltungsgericht19.04.2017

Regest

Ausreise, Geheimdienst, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, vage Mutmaßungen, Zeitpunkt

Gesamter Gesetzestext

BVwG I411 2142795-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I411.2142795.1.00

Spruch

I411 2142795-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2016, Zl. 1083241707/151129276, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt III. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste ohne Personaldokumente in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit seiner Tätigkeit als Polizeispitzel begründete. Im Falle der Rückkehr befürchte er Racheakte aus der Bevölkerung. Des Weiteren gäbe es aktuell Terrorismus in seinem Herkunftsstaat.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.02.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Tunesien fest (Spruchpunkt III.). Für seine freiwillige Ausreise gewährt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch die Rechtsberatung mit Schriftsatz vom 09.03.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei er die Beschwerdebegründung in arabischer Sprache beilegte.

4. Das Bundesverwaltungsgericht beauftrage den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.01.2017 mit der Beibringung einer deutschsprachigen Beschwerdebegründung. Diesem Mängelbehebungsauftrag kam der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.01.2017 nach und führte begründend aus, dass er im Falle seiner Rückkehr vom derzeitigen Regime festgenommen werden würde und es eine diesbezügliche Anordnung zur Festnahme bereits gäbe. Zudem werde er im Falle seiner Rückkehr von islamischen Radikalen und Terroristen seines Heimatdorfes bedroht und könne er auch nicht zurückkehren, da er psychisch und physisch beeinträchtigt sei und er in seinem Herkunftsstaat keine Hilfe bekomme.

5. Am 16.02.2017 erfolgte am Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung eine mündliche Beschwerdeverhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, geschieden, Staatsbürger von Tunesien und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.

Er leidet an keiner derartigen physischen oder psychischen Beeinträchtigung, die seiner Rückführung nach Tunesien entgegenstehen.

Seit (mindestens) 19.08.2015 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf; Er besuchte zehn Jahre lang die Schule und absolvierte anschließend eine Ausbildung als Elektriker, womit er auch zuletzt seinen Lebensunterhalt verdiente. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers halten sich nach wie vor in Tunesien auf.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und liegen keine maßgeblichen sozialen und integrativen Verfestigungen vor.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Tunesien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Tunesien:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 28.02.2016 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 09.02.2016) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

Überdies wird darauf hingewiesen, dass Tunesien ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 1 Ziffer 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 47/2016, ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.02.2017 sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien mit Stand 01.08.2016.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Den behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen wird kein Glauben geschenkt. So verneinte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vom 20.08.2015 die Frage nach dem Bestehen von Beschwerden und Krankheiten. Auch in seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 28.02.2016 gab er auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand an: "Ich bin gesund und nehme keine Medikamente."

Erst im Zuge dieser Einvernahme vermeinte der Beschwerdeführer, dass er krank sei und an Probleme mit seinem Bein in Form von Durchblutungsstörungen leide, weswegen er in Österreich bereits operiert worden sei. In seiner Beschwerde legte er eine Ambulanzkarte eines Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Wien sowie einen Arztbrief des Krankenhauses der Elisabethinen in Klagenfurt vor, die bestätigte, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich einer linksseitigen Varizen-OP (Krampfadern) mit Perforanzligatur (Unterbindung defekter Verbindungsvenen) und Seitenastphlebektomie (Seitenastentfernen) unterzogen hat. Bestätigt wurden aus dem Artzbrief der komplikationslose Verlauf der Operation und des postoperativen Verlaufes. Der Ambulanzbrief bestätigte auch, dass der Beschwerdeführer schmerzfrei ist, er keinerlei Beschwerden hat und lediglich im Rahmen eines Kontrolltermines zum Wechseln des Pflasters erschienen war und er für die Nahtentfernung erneut geladen wurde. Erstmals in seiner Beschwerde erwähnte der Beschwerdeführer das Bestehen einer psychischen Beeinträchtigung, die seiner Rückführung nach Tunesien entgegenstehen. Auf Frage des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 16.02.2017 ob er sich diesbezüglich Behandlung befinde, antwortete der Beschwerdeführer: "Nein, ich möchte aber auch keine ärztliche Behandlung, sondern das selbst verarbeiten". Mit dieser Aussage widerspricht sich der Beschwerdeführer, wenn er zuvor noch vermeint, dass er hinsichtlich seiner psychischen Beeinträchtigung keine Hilfe im Herkunftsstaat erhalte und steht somit – ungeachtet des tatsächlichen Bestehens einer psychischen Beeinträchtigung – diese seiner Rückführung nicht im Wege.

Seine bisherige Aufenthaltsdauer in Österreich ist durch den Verwaltungsakt und durch eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister belegt. Glaubhaft sind auch die Angaben des Beschwerdeführers in seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach er über eine zehnjährige Schulausbildung und eine Ausbildung als Elektriker verfügt und er zuletzt seinen Lebensunterhalt als Elektriker und durch Gelegenheitsarbeiten verdiente. Die Feststellungen über seine Familienangehörigen ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben in der Erstbefragung – wo er glaubhaft vorbrachte, dass sich seine Mutter und seine drei Brüder und vier Schwestern nach wie vor in Tunesien aufhalten und seinen diesbezüglichen Äußerungen in der Beschwerdeverhandlung vom 16.02.2017.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und keine maßgeblichen sozialen und integrativen Verfestigungen verfügt, resultiert ebenfalls aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in seiner Beschwerdeverhandlung vom 16.02.2017. Zum Nachweis seiner sozialen Verfestigung legte der Beschwerdeführer der Beschwerde ein allgemeines Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 24.11.2015; einen Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 17.12.2015, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgelehnt wurde; eine Inkassomahnung der Intrum Justitia vom 13.10.2016; einen undatierten und handgeschriebenen Zettel auf dem die Worte "MA 48 Schneeräumung", "Mitte Jänner", eine Auflistung diverser Unterlagen, "Mo bis Fr 7 – 12:00" sowie eine Wiener Adresse und die Worte "U3 – Wien Mitte-Landstraße", "U4 – Margaretengürtel" und eine Wiener Adresse notiert waren; sowie einen handschriftlich ausgefüllten und angekreuzten Vordruck eines Deutschkurses; vor.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 11.04.2017.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Den vom Beschwerdeführer bei der Erstbefragung von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgebrachten Gründen für das Verlassen seiner Heimat – so befürchte er aufgrund seiner Spitzeltätigkeit eine Verfolgung durch die tunesische Bevölkerung – sind – wie die belangte Behörde bereits schlüssig und ausführlich aufzeigte – nicht nachvollziehbar und unglaubhaft. Dies bestätigte sich dem erkennenden Richter zuletzt auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo der Beschwerdeführer angab, dass ihn vor allem die Armut, die Erniedrigung und die Unterdrückung zum Verlassen des Landes bewogen hätten. Auch auf die konkrete Frage, ob er von staatlicher Seite oder mit der Polizei oder dem Gesetzt Probleme gehabt habe, äußert sich der Beschwerdeführer nur sehr ausweichen und vage. Auch auf konkrete Nachfrage bringt er wiederum abweichend und lediglich unsubstantiiert vor, dass die Armee mehrfach in sein Heimatdorf eingedrungen sei, Menschen grundlos verhaftet und die Dorfbewohner als Terroristen bezeichnete hätten. Eine konkrete Verfolgung daraus machte der Beschwerdeführer allerdings daraus nicht geltend. Auch auf die konkrete Nachfrage nach seiner Spitzeltätigkeit, vermeinte der Beschwerdeführer nunmehr, dass er in den 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts für die Polizei gearbeitet hätte. Eine ihn daraus treffende unmittelbare Verfolgungsproblematik machte er jedoch auch in der Beschwerdeverhandlung nicht geltend.

Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten "wirtschaftlichen Fluchtgründen" sind demgegenüber insgesamt als glaubhaft zu werten. Allerdings kommt das Bundesverwaltungsgericht - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

2.4. Zu den Länderfeststellungen:

Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer die Länderinformationsblätter zu seinem Herkunftsstaat Tunesien zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme hiezu ein. Die Stellungnahme des Beschwerdeführer hiezu lautete: "Ich möchte hierbleiben."

Nach Ansicht des erkennenden Richters handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zum Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 09.02.2016) zu entnehmen.

Ein Abgleich dieser Länderfeststellungen (mit dem aktuellen Stand 01.08.2016) mit jenen im Bescheiden der belangten Behörde vom 28.02.2016 ergibt, dass sich die Situation im Herkunftsstaat seit der Bescheiderlassung nicht verschlechtert hat und keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhalts in Bezug auf den Herkunftsstaat eingetreten ist.

Die Feststellung, dass es sich bei Tunesien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, gründet auf der Einsichtnahme in die Herkunfsstaaten-Verordnung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das AsylG 2005, noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und Abs. 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. -dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. -der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. -dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3. -der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. -wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. -zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. -wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

2. -dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) (9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.3. 1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschwerdeführer kein ein asylrelevantes Vorbringen erstattet und war somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben. Die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Dem Beschwerdeführer droht in Tunesien keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulbildung und eine Berufsausbildung als Elektriker auf. Durch diese Tätigkeit und durch die Ausübung von Hilfstätigkeiten war ihm bis zu seiner Ausreise die Sicherung seines Lebensunterhaltes möglich. Durch die (Wieder)Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Zudem leben seine Mutter sowie seine drei Brüder und vier Schwestern nach wie vor in seinem Herkunftsstaat, sodass nicht auf sich alleine gestellt ist.

Außerdem besteht ganz allgemein in Tunesien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Tunesien in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Tunesien besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Tunesien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 und § 55 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):

Im ersten Spruchteil, erster Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass der Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt wird.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise.

Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005.

Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asylgesetz 2005 abzusprechen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz nicht abgesprochen werden durfte, war der erste Satz des ersten Spruchteil des Spruchpunkt III. entsprechend abzuändern.

3.3.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):

Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 19.08.2015 rund ein Jahr und acht Monate gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Spätestens mit der negativen Entscheidung seines Antrages auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde, musste sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, was jedoch dahingehen relativiert wird, dass er in Österreich – wie er selbst angibt – kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt.

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. So war er bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen und erschöpfen sich seine Integrationsbemühungen in einem negativ entschiedenen Ansuchen um Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, seiner Aussage über den Besuch eines Deutschvorbereitungskurses und der Gesellschaft von Griechen und Serben, mit denen er gelegentlich gemeinsam Kaffee trinke.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

Ebenso wenig vermag die geltend gemachte strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken. (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Tunesien zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.3.2. zu verweisen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.3.4. Zur Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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