BVwG I410 2125219-1

I410 2125219-1Bundesverwaltungsgericht18.04.2017

Regest

Bescheidqualität, Beschwerdelegimitation, Identität,<br/>Identitätsfeststellung, Ladungsbescheid, Mitwirkungspflicht,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I410 2125219-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I410.2125219.1.00

Spruch

I410 2125219-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien alias Marokko, gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2016, Zl. 612567607, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2016, Zl. 612567607, zugestellt am 18.04.2016, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX, als Partei am 20.04.2016, 13:45 Uhr, persönlich für eine Amtshandlung zu erscheinen, deren Gegenstand eine Identitätsprüfung durch eine algerische Delegation sein sollte.

Gegen diesen Ladungsbescheid richtet sich die gegenständliche, am 20.04.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde vom 19.04.2016, in welcher dieser seinem vollen Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird. Begründend wird vorgebracht, dass dem in XXXX aufhältigen Beschwerdeführer aufgrund der großen Entfernung nach XXXX und seiner psychischen Erkrankung die – kurzfristige – Anreise nach XXXX nicht zumutbar sei; insbesondere könne er so kurzfristig so lange und so stressige Reisen nicht auf sich nehmen.

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 21.04.2016, einlangend am 25.04.2016, dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Aktes vorgelegt.

Mit Eingabe vom 21.04.2016, dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 25.04.2016 übermittelt, erstattete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung und brachte vor, dass er am 20.04.2016 einen Arzt aufsuchen musste, weil es ihm nicht gut ging; eine ärztliche Bestätigung ist der Beschwerdeergänzung angeschlossen.

In Entsprechung einer Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2016 legte der Beschwerdeführer mit weiterem Schriftsatz vom 30.06.2016, einlangend am 04.07.2016, eine zweiseitige Kopie des (im Akt nur hinsichtlich der ersten Seite in Kopie erliegenden) angefochtenen Ladungsbescheides vor; dieser ist auf seiner zweiten Seite unter der Anführung des Namens des Genehmigenden amtssigniert.

Am 28.03.2017 teilte die belangte Behörde über entsprechende Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht zum Verfahrensstand mit, dass sich der Beschwerdeführer seit 05.09.2016 in der Justizanstalt XXXX in Haft befinde und am XXXX der algerischen Delegation vorgeführt worden sei. Die Identifizierung sei negativ verlaufen. Da der Beschwerdeführer wahrscheinlich marokkanischer Staatsangehöriger sei, werde gegenwärtig versucht, ein Heimreisezertifikat für Marokko zu erwirken.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der in Punkt I dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Er ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die vorliegend maßgeblichen § 19 Abs. 1 bis 3 AVG lauten:

"(1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden."

Vorweg ist festzuhalten, dass der angefochtene Ladungsbescheid allen gesetzlichen Anforderungen des § 19 Abs. 1 und 2 AVG entspricht (vgl. dazu nur Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 186 mwN) und sich insofern als rechtmäßig und grundsätzlich auch mit Zwangsmitteln durchsetzbar erweist.

Ungeachtet dessen besteht durch den angefochtenen Ladungsbescheid keine Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, ist die Ladung doch durch die mittlerweile erfolgte Vorführung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft vor die algerische Delegation zum Zweck der Identitätsfeststellung gegenstandslos und damit auch die darin ausgesprochene Androhung eines Zwangsmittels rechtlich bedeutungslos geworden, weil das Ziel jener Amtshandlung, auf deren Durchführung der angefochtene Ladungsbescheid ursprünglich gerichtet war, mittlerweile anderweitig erreicht wurde (vgl. zu solchen Konstellationen etwa Hengstschläger/Leeb, § 19 AVG Rz 25 [Stand 01.01.2014] mwN auf die Judikatur).

Zudem ist nach der Rsp des VwGH der Geladene von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, gemäß § 19 Abs 3 AVG entbunden, wenn er durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen bei der Behörde abgehalten wurde. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut genügt bereits das Vorliegen eines solchen Hinderungsgrundes, dh dieser entpflichtet ex lege, wobei es keiner vorhergehenden Entschuldigung bedarf (vgl wiederum nur Hengstschläger/Leeb, § 19 AVG Rz 19 [Stand 01.01.2014] mwN auf die Judikatur). Folglich wäre der Beschwerdeführer (siehe die vom ihm vorgelegte Bestätigung über einen Arztbesuch am Tag jener Amtshandlung, zu welcher der Ladungsbescheid erging) als von seiner Verpflichtung wegen Krankheit entbunden anzusehen gewesen, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt die Androhung von Zwangsmaßnahmen durch den angefochtenen Ladungsbescheid ins Leere geht und ihre Vollstreckung als nicht (mehr) zulässig anzusehen ist.

Ist aber eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten durch den angefochtenen Bescheid – wie hier – gar nicht möglich, so ist die Beschwerde mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen (vgl. mwN nur Hengstschläger/Leeb, § 7 VwGVG Rz 19 [Stand 15.02.2017]).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab – vielmehr stützt sie sich wie dargeleg auf diese – noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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