W227 2132524-1•BVwG W227 2132524-1
W227 2132524-1Bundesverwaltungsgericht14.04.2017
Auskunftsbegehren, Ausschreibungskriterien, Bewerbung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, Leitungsfunktion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W227 2132524-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 2. Juni 2016, Zl. BMLFUW-205721/0003-PR/1/2016, den Beschluss:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer steht in einem Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 25. Jänner 2016 bewarb er sich für die zum Referenzcode XXXX ausgeschriebene Funktion des Leiters bzw. der Leiterin des Bundesamtes für Wasserwirtschaft.
2. Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 teilte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Beschwerdeführer mit, dass entsprechend dem Gutachten der Begutachtungskommission ein anderer Bewerber mit der ausgeschriebenen Funktion betraut worden sei und die Bewerbung des Beschwerdeführers daher nicht habe berücksichtigt werden können.
3. Mit Schreiben vom 23. März 2016 ersuchte der Beschwerdeführer den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, gemäß § 14 Ausschreibungsgesetz (AusG) um Bekanntgabe der Namen und der Reihung der Bewerber und gemäß § 1 Auskunftspflichtgesetz (AuskunftspflichtG) sowie im Sinne der dienstrechtlichen Förderungspflichten um Auskunft, wie der Beschwerdeführer aufgrund seiner Bewerbung vom 25. Jänner 2016 im Aufnahmeverfahren bewertet worden sei bzw. welche Qualifikationsmängel er gegenüber dem mit der ausgeschriebenen Stelle betrauten Mitbewerber aufweise.
4. Mit Schreiben vom 7. April 2016 teilte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Beantwortung des Schreibens vom 23. März 2016 zunächst gemäß § 14 AusG die Namen der Bewerber und deren Reihung mit. Weiters führte er Folgendes aus: "Es wird jedoch um Verständnis ersucht, dass gemäß der zitierten Bestimmung der Inhalt und die Auswertung der Bewerbungsgesuche vertraulich zu behandeln sind. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen zu bewahren. Die Auskunft, wie [der Beschwerdeführer] im Aufnahmeverfahren bewertet wurde bzw. welche Qualifikationsmängel er gegenüber dem mit der ausgeschriebenen Stelle betrauten Mitbewerber aufweist, kann daher nicht gegeben werden."
5. Am 13. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 4 AuskunftspflichtG die Erlassung eines Bescheides, weil die begehrte Auskunft nicht erteilt worden sei.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2016 auf Auskunftserteilung, wie er aufgrund seiner Bewerbung vom 25. Jänner 2016 im Aufnahmeverfahren bewertet worden sei bzw. welche Qualifikationsmängel er gegenüber dem mit der ausgeschriebenen Stelle betrauten Mitbewerbers aufweise, gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und § 1 AuskunftspflichtG nicht statt.
Begründend führte er zusammengefasst Folgendes aus: § 14 AusG lege fest, dass der Inhalt und die Auswertung der Bewerbungsgesuche sowie das Bewerbungsgespräch vertraulich zu behandeln seien. Über sie sei gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zur amtlichen Mitteilung bestehe, Stillschweigen zu bewahren. Da das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers auf die Tätigkeit der Begutachtungskommission gerichtet sei, diese jedoch der gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliege, sei dem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattzugeben gewesen.
7. Dagegen richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Der Beschwerdeführer habe sein Auskunftsersuchen auf die dienstrechtlichen Förderungspflichten gestützt, weshalb die begehrte Auskunft ohne Verletzung der gebotenen Verschwiegenheitspflicht möglich sei. Aus § 14 AusG könne nicht entnommen werden, dass auch der Inhalt und die Auswertung des Bewerbungsgesuches (und eines allfälligen Bewerbungsgespräches) eines Bewerbers diesem gegenüber vertraulich zu behandeln wären. Das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers habe sich nicht auf die Tätigkeit der Begutachtungskommission, sondern vielmehr an den Bundesminister als Entscheidungsorgan gerichtet. Darüber hinaus habe der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die nunmehr begehrte Auskunft dem Beschwerdeführer zu einer früheren Bewerbung mit Schreiben vom 26. August 2014 erteilt. In diesem Schreiben sei dem Beschwerdeführer sogar wortwörtlich seine fachliche Beurteilung mitgeteilt worden, insbesondere welche Anforderungen er zur Gänze, welche er teilweise und welche er nicht erfülle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1.2. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; vgl. jüngst VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.).
1.3. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Zunächst ging der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft falsch davon aus, dass das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers an die Begutachtungskommission gerichtet war; es war vielmehr an ihn selbst gerichtet.
Weiters wäre es sinnwidrig, § 14 AusG so zu interpretieren, dass dies auch den Inhalt und die Auswertung des eigenen Bewerbungsgespräches betrifft, weil in diesem Fall keine schutzwürdigen Interessen bestehen, welche einer Auskunftserteilung entgegenstehen könnten (vgl. VwGH 02.07.1997, 95/12/0089).
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat daher (in Verkennung der Rechtslage) bloß ansatzweise ermittelt und den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal insbesondere verwaltungsinterne Vorgänge betroffen sind, bei der die Verwaltung besonders "nahe am Beweis" ist (vgl. dazu wieder VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zurückzuverweisen.
2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt hat, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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