BVwG W198 2131688-1

W198 2131688-1Bundesverwaltungsgericht13.04.2017

Regest

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Meldepflicht, Rückforderung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W198 2131688-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W198.2131688.1.00

Spruch

W198 2131688-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des AMS Wien Laxenburger Straße vom 19.04.2016, bestätigt durch die Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2016, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 14.12.2015 wurde XXXX(im Folgenden. Beschwerdeführer) mitgeteilt, dass aufgrund einer Mitteilung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer von 24.01.2014 bis 01.03.2014 in einem Dienstverhältnis stand und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen habe. Er wurde gebeten, bis 12.01.2016 dazu Stellung zu nehmen.

2. In einem Schreiben des Beschwerdeführers, eingelangt beim AMS am 04.01.2016, wurde ausgeführt, dass er im gegenständlichen Zeitraum immer nur aushilfsweise und geringfügig beim Dienstgeber XXXX gearbeitet habe.

3. Am 21.01.2016 erging ein Schreiben des AMS an den Beschwerdeführer mit dem Inhalt, dass er die Möglichkeit habe, eine Richtigstellung der Anmeldung bei der WGKK zu beantragen.

Eine Änderung des Versicherungsverlaufes erfolgte nicht.

4. Ein Telefonat des AMS am 05.07.2016 mit der WGKK hat ergeben, dass der Beschwerdeführer am 13.02.2014 vollversicherungspflichtig beim Dienstgeber XXXX angemeldet worden sei; eine geringfügige Meldung davor sei nicht erfolgt.

5. Ein Telefonat des AMS mit der Umgeher Wirtschaftstreuhandgesellschaft, die auf den Gehaltsabrechnungen aufscheint, hat ergeben, dass es bei den Pizzaköchen eine große Fluktuation gebe und daher manchmal die Meldungen verspätet erfolgen. Der Steuerberater rate aber immer den jeweiligen Dienstgebern, nicht fälschlich aus Gefälligkeit ein geringfügiges Dienstverhältnis zu melden. Die Pizzaköche würden pro Einsatz €

60,00 pro Abend erhalten, das seien fünf Stunden. Er sei sich sicher, dass der Beschwerdeführer am 24.01.2014, 25.01.2014 und 31.01.2014 gearbeitet habe, das stimme auch mit dem ausbezahlten Betrag überein. Frau XXXX zahle nach jedem Abend den Betrag in bar aus.

6. Mit Bescheid des AMS vom 19.04.2016 wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 24.01.2014 bis 01.03.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde der Beschwerdeführer gemäß

§ 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.128,43 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 24.01.2016 (gemeint: 2014) bis 01.03.2014 zu Unrecht bezogen habe, da er bereits ab 24.01.2014 in Beschäftigung bei der Firma XXXX gestanden sei und er diesen Umstand dem AMS nicht ordnungsgemäß gemeldet habe.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.05.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass er am 24.01.2016 (gemeint: 2014) ein Dienstverhältnis bei XXXX begonnen und vereinbart habe, dass dieses geringfügig sei. Er habe am 24.01.2014 und am 28.01.2014, sohin nur zwei Tage, gearbeitet. Da er am 28.01.2014 einen Deutschkurs gehabt hätte, habe er beim AMS angerufen und mitgeteilt, dass er nicht zum Kurs kommen könne, da er ein geringfügiges Dienstverhältnis habe. Somit habe er rechtzeitig und ordnungsgemäß sein Dienstverhältnis gemeldet. Im Februar habe er nur zwei Tage pro Woche gearbeitet. Ab März habe er mehr gearbeitet und sich ordnungsgemäß per 01.03.2014 vom AMS abgemeldet.

8. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG eine mit 07.07.2016 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund einer Übergenussmeldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dem AMS bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer ab 24.01.2016 (gemeint: 2014) vollversichert beschäftigt gewesen sei. Eine Abmeldung vom Bezug des Arbeitslosengeldes sei erst mit 02.03.2014 erfolgt. Anhand der vorgelegten Gehaltsabrechnungen für die Monate Jänner bis März 2014 sei festgestellt worden, dass eine Anmeldung für fünf Tage in der Woche und 20 Wochenstunden erfolgt sei und die entsprechenden an den Beschwerdeführer geleisteten Lohnzahlungen einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung entsprechen. Der Leistungsbezug für den Zeitraum 24.01.2014 bis 01.03.2014 sei daher widerrufen und wegen des Rückforderungstatbestandes des Erkennen Müssens rückgefordert worden.

9. Mit Schreiben vom 18.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. Darin wurde ausgeführt, dass der Widerruf und die Rückforderung zu Unrecht erfolgt seien, da er die Leistung nicht unberechtigt empfangen habe.

10. Mit Schreiben vom 28.07.2016 tätigte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zum Vorlagenantrag. Darin wiederholte er sein Beschwerdevorbringen und führte ergänzend aus, dass ihm das Vorliegen eines vollversicherten Dienstverhältnisses nicht erkennbar gewesen sei. Erst ab 02.03.2014, als sich seine Arbeitszeiten änderten, sei ihm klar gewesen, dass er ab diesem Tag keinen Anspruch mehr beim AMS habe. Er habe sich daher ab 02.03.2014 beim AMS abgemeldet. Er habe bereits in seiner Beschwerde die Einvernahme von Frau XXXX beantragt, als Beweis dafür, dass mit ihr ein geringfügiges Dienstverhältnis vereinbart worden sei. Diese Zeugeneinvernahme sei jedoch unterblieben.

11. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 04.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2016 wurde dem AMS unter anderem aufgetragen, die Übergenussmeldung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 20.01.2016 vorzulegen.

13. Mit Schreiben des AMS vom 09.08.2016 wurde die Übergenussmeldung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 20.01.2016 nachgereicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stand seit 16.01.2014 im Bezug von Arbeitslosengeld.

Der Beschwerdeführer war ab dem 24.01.2014 bei der Firma XXXX vollversichert beschäftigt. Eine Abmeldung vom Bezug des Arbeitslosengeldes erfolgte erst mit 02.03.2014.

Der Beschwerdeführer hat im Jänner 2014 ein Bruttogehalt in Höhe von € 176,00 lukriert, im Februar und März 2014 hat er jeweils ein Bruttogehalt in Höhe von € 660,00 lukriert.

Der Beschwerdeführer hat trotz der ihm bekannten Meldeverpflichtung dem AMS die Aufnahme des vollversicherten Dienstverhältnisses nicht gemeldet.

Der Beschwerdeführer hat sohin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 24.01.2014 bis 01.03.2014 Arbeitslosengeld in der Höhe von € 1.128,43 zu Unrecht bezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes des AMS und des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer ab 24.01.2014 bei der Firma XXXX vollversichert beschäftigt war, ergibt sich aus der Übergenussmeldung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 20.01.2016.

Die Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer lukrierten Bruttogehalt ergeben sich aus den vorliegenden Gehaltsabrechnungen von Jänner, Februar und März 2014. Die Gehaltsabrechnungen wurden vom Beschwerdeführer selbst vorgelegt und kann er daher nicht behaupten, die Beträge nicht erhalten zu haben. Der Erhalt der Beträge wurde auch vom Steuerberater der Dienstgeberin bestätigt, indem dieser angab, dass die von der Dienstgeberin ausbezahlten Beträge "immer stimmen" (aufgrund eines Vergleichs der Belege mit den Aufzeichnungen), diese "immer korrekt auszahle" und "immer die jeweiligen verrechneten Belege habe".

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der beantragten Zeugeneinvernahme der Zeugin XXXX konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Gehaltsabrechnungen belegen eindeutig ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:

Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) - (8) Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) bis (7) Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Den oben getroffenen Feststellungen folgend stand der Beschwerdeführer von 24.01.2014 bis 01.03.2014 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und hat gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen. Der Beschwerdeführer war sohin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG.

Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 24.01.2014 bis 01.03.2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld) bezogen. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes war in diesem Zeitraum mangels Arbeitslosigkeit nicht begründet.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 24.01.2014 bis 01.03.2014 zu Recht widerrufen, zumal sie zu Recht das Vorliegen der Arbeitslosigkeit mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 AlVG verneinte.

Gemäß § 25 Abs. 1 ist bei Widerruf einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die Aufnahme des vollversicherten Dienstverhältnisses beim Dienstgeber XXXX dem AMS nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer ist daher zum Ersatz des Arbeitslosengeldes verpflichtet.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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