W182 2152409-1•BVwG W182 2152409-1
W182 2152409-1Bundesverwaltungsgericht13.04.2017
Behebung der Entscheidung, Einreiseverbot, ersatzlose Behebung,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Rückkehrentscheidung
W182 2152409-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2017, Zl. 1145165500-170304872 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, wurde am 07.03.2017 im Bundesgebiet während eines illegalen Aufenthaltes bei einer Beschäftigung – Küchenarbeiten in einem chinesischen Speiselokal – von Organen der Finanzpolizei betreten, welche er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Er hat sich dabei mit einer Kopie eines slowakischen Personalausweises lautend auf XXXX ausgewiesen. Infolge einer Personenanfrage durch eine Landespolizeidirektion bei den slowakischen Behörden konnte festgestellt werden, dass die zuletzt genannte Person in der slowakischen Personenevidenz nicht gefunden werden konnte und die Nummer des Personalausweises auf eine andere Person sowie mit einem anderen Ausstellungsdatum ausgestellt und im Jahr 2009 skartiert wurde.
Im Zuge einer Einvernahme bei einer Polizeiinspektion am 09.03.2017 gab der BF im Beisein eines Dolmetschers der chinesischen Sprache u. a. an, dass er im Jahr 2007 im Besitz eines gültigen chinesischen Reisepasses mit einem Visum in die Slowakei eingereist sei und nach Ablauf dieses Visums im Jahr 2008 weiter illegal in der Slowakei verblieben sei und dort auch illegal gearbeitet habe. Den gegenständlichen Ausweis habe ihm im Jänner 2017 ein chinesischer Landsmann, der bereits slowakischer Staatsbürger sei, gegen Entgelt überlassen, da sich dieser wieder in China befinde und keine Verwendung mehr für den Ausweis habe. Den Personalausweis habe der BF glaublich Anfang März 2017 in Österreich verloren. Der BF sei glaublich bereits Mitte Dezember 2016 nach Österreich eingereist und habe hier über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügt. Er sei illegal als Koch in einem China Restaurant beschäftigt gewesen und habe unangemeldet in einer vom Lokalbesitzer zur Verfügung gestellten Personalunterkunft genächtigt.
Der BF wurde am 09.03.2017 in Vollziehung eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) erlassenen schriftlichen Festnahmeauftrage gemäß § 34 Abs. 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, und am 10.03.2017 vom Bundesamt zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. In der Einvernahme brachte der BF im Beisein einer Dolmetscherin der chinesischen Sprache im Wesentlichen wie bisher vor, wobei er in weiterer Folge auf Nachfragen u.a. ausdrücklich angab, in Österreich weder über familiäre noch – mit Ausnahme seines Arbeitgebers – über private soziale Kontakte zu verfügen. Er sei ledig und bereits in China als Koch tätig gewesen. Sein chinesischer Reisepass sei ihm von den slowakischen Behörden abgenommen worden.
Dem BF wurde nach Ausfolgung von Länderinformationen betreffend China eine 7-tätige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme betreffend die geplante Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem befristeten Einreiseverbot gewährt, von der seitens des BF jedoch kein Gebrauch gemacht wurde.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.03.2017 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und seiner Abschiebung angeordnet.
Laut einer Anfragebeantwortung der slowakischen Behörden vom 15.03.2017 sei der BF unter der von ihm im Spruch angegebenen Identität in der Slowakei nicht in Erscheinung getreten und unbekannt. Einer Person mit der angefragten Identität sei in der Slowakei niemals ein Visum erteilt worden und sei man auch nicht im Besitz eines entsprechenden Reisepasses.
Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Den Feststellungen des Bundesamtes lag im Wesentlichen der bisher dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt zugrunde.
Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen bemängelt, dass die Behörde keine Ermittlungen zum Fehlen eines Familienlebens oder zu den nicht vorhandenen sozialen Anknüpfungspunkten in der VR China angestellt habe, wobei auch die herangezogenen Länderberichte veraltete gewesen wären. Der BF verfüge zudem aufgrund seiner sozialen Kontakte (zu seinem Arbeitgeber und Freund) zweifellos über ein schützenswertes Privatleben in Österreich. Weiters wurde gerügt, dass die rechtliche Beurteilung zum Einreiseverbot und seiner Dauer nicht nachvollziehbar und unschlüssig sei. Zusätzlich wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Der BF stellte am 24.03.2017 in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher laut Eintrag im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister am 26.03.2017 beim Bundesamt eingebracht wurde. Der BF wurde aufgrund der Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz am 28.03.2017 aus der Schubhaft entlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen, die sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akt des Bundesamtes, der gegenständlichen Beschwerde sowie einer Anfrage an das Informationssystem Zentrales Fremdenregister zum Stichtag ergeben, werden als relevanter Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Laut § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
2.2. Bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung einer (rechtskräftigen) Rückkehrentscheidung nicht zulässig:
"Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zu "verbinden", nach § 52 Abs. 2 FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren -unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. zum Verhältnis der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu einem Abspruch nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 das hg. Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit 01.01.2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101)."
(VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162, Rz 12)
Hinsichtlich des BF wurde am 26.03.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht und ist sohin ein entsprechendes offenes Verfahren beim Bundesamt anhängig. Die Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) ist daher vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig. Laut expliziter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt in einem solchen Fall eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz nicht in Betracht, sondern ist das anhängige Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen und der angefochtene Bescheid nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162, Rz 13 und 15).
Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG auch eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B):
3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den relevanten Rechtsfragen auf eine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen (vgl. dazu VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162).
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