W108 2116636-1•BVwG W108 2116636-1
W108 2116636-1Bundesverwaltungsgericht13.04.2017
Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr, Enteignungsentschädigung,<br/>Gebührenfestsetzung, Gerichtsgebühren - Bemessungsgrundlage,<br/>Pauschalgebühren, Pauschalgebührenauferlegung, Rechtslage,<br/>Rechtsmittelgebühr, Revisionsrekurs
W108 2116636-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul DELAZER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.09.2015, Zl. 1 Jv 3830-33/15v (819 818 Rev 6933/15b), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.02.2012 wurde ein (Mitwohnungseigentümern gehörender) Liegenschaftsteil zu Gunsten eines Verkehrs- und Bahnunternehmens (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) enteignet und die Enteignungsentschädigung mit EUR 63.390,00 festgesetzt.
Dieser verwaltungsbehördlich festgesetzte Entschädigungsbetrag wurde von der Beschwerdeführerin bezahlt, wobei ein Betrag in der Höhe von EUR 51.422,78 an die Enteigneten überwiesen wurde.
2. Mit Schriftsatz vom 06.06.2011 beantragten die Enteigneten beim Landesgericht Innsbruck für diese Enteignung die Festsetzung der Entschädigung gemäß §§ 4 ff, 22 ff Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG) mit EUR 184.431,48.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 31.05.2013 wurde die Höhe der den Enteigneten zustehenden Entschädigung mit EUR 53.410,25 festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss erhoben die Enteigneten am 01.07.2013 Rekurs an das Oberlandesgericht Innsbruck.
Mit Beschluss vom 12.09.2013 verwies das Oberlandesgericht Innsbruck – in Stattgabe des Rekurses der Enteigneten - die Rechtssache an das Landesgericht zurück.
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 12.09.2013 erhob die Beschwerdeführerin am 04.10.2013 Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof, der mit Beschluss vom 17.12.2013 zurückgewiesen wurde.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 07.07.2014 wurde die Entschädigung mit EUR 149.587,64 festgesetzt (Spruchpunkt 1) und die Beschwerdeführerin verpflichtet, den Betrag von EUR 149.587,64 den Enteigneten entsprechend deren jeweiligen Miteigentumsanteilen zu bezahlen sowie die mit EUR 23.115,75 bestimmten Kosten des Verfahrens zu entrichten (Spruchpunkt 2).
Über Berichtigungsantrag der Enteigneten vom 23.07.2014 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.08.2014 die Leistungsverpflichtung in Spruchpunkt 2 des Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck vom 07.07.2014 dahingehend berichtigt, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, den Enteigneten den Entschädigungsbetrag von EUR 98.164,86 zu bezahlen, weil – so die Begründung des Berichtigungsbeschlusses - sich aus den Entscheidungsgründen eindeutig ergebe, dass die Enteigneten aufgrund der unstrittig bereits erfolgten Zahlung von EUR 51.422,78 diesen Teil des festgesetzten Entschädigungsbetrages bereits erhalten hätten.
Über Rekurs der Beschwerdeführerin und "Eventualrekurs" der Enteigneten erging schließlich der Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 28.10.2014, mit welchem die Kostenentscheidung in Spruchpunkt 2 des Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck vom 07.07.2014 in der mit Beschluss vom 18.08.2014 berichtigten Fassung dahingehend abgeändert wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Kosten in der Höhe von EUR 20.657,49 verpflichtet wurde.
Der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 07.07.2014 in der mit Beschluss vom 18.08.2014 berichtigten Fassung in Abänderung laut Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 28.10.2014 erwuchs mit 12.12.2014 in Rechtskraft.
3. In der Folge erließ die Kostenbeamtin (für den Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck) im Verfahren zur Einbringung der Gerichtsgebühren mit Mandatsbescheiden vom 19.08.2015 Zahlungsaufträge (gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG) mit denen die Beschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, ausgehend von der Bemessungsgrundlage EUR 149.587,64 Pauschalgebühren nach TP 12 lit. d Z 2 Gerichtsgebührengesetz, GGG, in der Höhe von EUR 2.244,00 (für das Verfahren erster Instanz) und nach TP 12a lit. b GGG in der Höhe von 6.732,00 (für den Revisionsrekurs der Beschwerdeführerin vom 04.10.2013) jeweils zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,00 binnen Frist bei sonstiger Exekution zu zahlen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, wobei binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung von der Behörde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. In der Vorstellung wurden Einwände gegen die Höhe der Pauschalgebühren erhoben, weil die Behörde zu Unrecht als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pauschalgebühren den Betrag von EUR 149.587,64 herangezogen hätte.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde die Beschwerdeführerin neuerlich mit Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet, die im Verfahren des Landesgerichtes Innsbruck für das Verfahren auf Festsetzung einer Enteignungsentschädigung entstandene Gebühr gemäß TP 12 lit. d
Z 2 GGG in der Höhe von EUR 2.244,00 sowie die Rechtsmittelgebühr gemäß TP 12a lit. b GGG in der Höhe von EUR 6.732,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von EUR 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG zu zahlen.
Nach dem Hinweis, dass die Mandatsbescheide gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten seien, führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges/Sachverhaltes begründend aus, dass die gesetzliche Formulierung "ermittelter Betrag" eindeutig auf den Gesamtbetrag des im Enteignungsverfahren bestimmten Entschädigungsbetrages abstelle. Zwischenzeitlich geleistete Zahlungen seien dabei nicht zu berücksichtigen. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der jeweiligen Pauschalgebühr werde somit von Spruchpunkt 1 des rechtskräftigen Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck, mit dem eine Entschädigung in der Höhe von EUR 149.587,64 festgesetzt worden sei, bestimmt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
Strittig sei lediglich die Frage der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschalgebühren. Die belangte Behörde habe diesbezüglich zu Unrecht den Betrag von EUR 149.587,64 (Entschädigungsbetrag laut Punkt 1 des Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck vom 07.07.2014) herangezogen, vielmehr bilde der Betrag von EUR 98.164,84, das sei der Betrag, zu dessen Leistung die Beschwerdeführerin verpflichtet worden sei, die Bemessungsgrundlage. Es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin den von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Entschädigungsbetrag von EUR 63.390,00 noch vor der ersten gerichtlichen Entscheidung über die Höhe der Entschädigung gezahlt habe. Von diesem Betrag seien EUR 51.422,78 auf die Enteigneten entfallen. Der bereits erfolgen Zahlung entsprechend sei die Beschwerdeführerin auch "nur mehr" zur Zahlung von EUR 98.164,84 verpflichtet worden. Somit sei mit Beschluss des Landesgerichtes vom 07.07.2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18.08.2014 in Spruchpunkt 1 der Verkehrswert der enteigneten Fläche festgelegt worden, während in Spruchpunkt 2 die Beschwerdeführerin noch zur Leistung einer weiteren Entschädigung von EUR 98.164,84 verpflichtet worden sei. Unter dem "ermittelten oder verglichenen" Entschädigungsbetrag sei nur jener Betrag zu verstehen, zu dessen Leistung der von der Enteignung Begünstigte verpflichtet werde und nicht der Entschädigungsbetrag unter Einbeziehung nicht strittiger oder bereits geleisteter Beträge. Diese Auslegung werde durch den zweiten Fall des § 29 GGG gestützt: Im Fall eines Vergleiches richte sich die Bemessungsgrundlage lediglich nach dem Betrag, auf dessen Zahlung sich die Streitteile schlussendlich einigen würden. Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 11.12.2014, G 157/2014, TP 12a GGG als verfassungswidrig aufgehoben. Für die Beschwerdeführerin sei es genauso unsachlich, in die Bemessungsgrundlage für Gebühren zwischen den Streitteilen vollkommen unstrittige oder sogar bereits geleistete Zahlungen miteinzubeziehen. Die Pauschalgebühr gemäß TP 12 lit. d Z 2 GGG sei daher mit EUR 1.472,00 und die Pauschalgebühr gemäß TP 12a lit. b GGG mit EUR 4.417,00 festzusetzen; eventualiter werde die Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt.
5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt ausgegangen. Es steht somit insbesondere fest, dass die Enteignungsentschädigung im gerichtlichen Verfahren mit Spruchpunkt 1 des Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck vom 07.07.2014 mit EUR 149.587,64 festgesetzt wurde.
Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem dort einliegenden Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 07.07.2014. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Verfahrensgang und Sachverhalt wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt bzw. damit übereinstimmend von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Die Beschwerde bekämpft nicht die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung der belangten Behörde, sondern nur die rechtliche Beurteilung. Die (fristgerechte) Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach Einlangen der Vorstellung ist nicht aktenkundig. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.1.3. Ihr kommt jedoch inhaltlich keine Berechtigung zu:
3.1.3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Gemäß § 32 Tarifpost (TP) 12 lit. d Z 2 GGG beträgt in Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen die Pauschalgebühr 1,5 % vom ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag.
In der TP 12a lit. b GGG sind Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren) in der Höhe des Dreifachen der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren festgelegt.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird begründet für die in der TP 12 lit. d GGG angeführten außerstreitigen Verfahren gemäß § 2 Z 1 lit. i GGG mit Verfahrensbeendigung und für die in der TP 12a GGG angeführten Rechtsmittelgebühren gemäß § 2 Abs. 1 lit. j GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift.
Gemäß § 28 Z 4 GGG ist zahlungspflichtig bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet.
Gemäß § 29 GGG ist die Gebühr für die Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen sowie für die Ermittlung des Kostenersatzes nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 vom ermittelten Entschädigungs- bzw. Ersatzbetrag ohne Abzug der mit der Ermittlung der Entschädigung bzw. des Ersatzes verbundenen Kosten zu bemessen.
Gemäß § 22 Abs. 1 EisbEG hat, sofern sich das Eisenbahnunternehmen und der Enteignete über die Entschädigung nicht einigen können, diese das Gericht festzusetzen.
Gemäß § 23 Abs. 2 EisbEG gilt die im Bescheid festgesetzte Entschädigung als vom Eisenbahnunternehmen anerkannt, wenn das Eisenbahnunternehmen die Entschädigung vorbehaltlos gezahlt hat.
Gemäß § 24 Abs. 1 EisbEG richtet sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, das gerichtliche Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.
Gemäß § 30 Abs. 1 EisbEG hat das Gericht die Entschädigung mit Beschluss unter Hinweis auf die Leistungsfrist (§ 33) festzusetzen.
Gemäß § 33 Abs. 1 EisbEG beträgt die Leistungsfrist für die vom Eisenbahnunternehmen zu leistende Entschädigung (§§ 8 und 9) 14 Tage. Die Frist beginnt mit dem ungenützten Ablauf der dreimonatigen Frist zur Anrufung des Gerichtes (§ 18 Abs. 1), mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Entschädigung oder - sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben - mit dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Kommt das Eisenbahnunternehmen seiner Verpflichtung nicht innerhalb der Leistungsfrist nach, so hat es die gesetzlichen Verzugszinsen vom Beginn der Leistungsfrist an zu vergüten.
Gemäß § 44 EisbEG sind die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten (Abs. 1 leg.cit.). Im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Entschädigung hat der Enteignete auf der Grundlage des von ihm ersiegten Entschädigungsbetrages Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen, durch das Gerichtsverfahren verursachten Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Als ersiegter Entschädigungsbetrag ist die Differenz zwischen dem gerichtlich zugesprochenen Entschädigungsbetrag und jenem Betrag anzusehen, den der Enteignungswerber zu leisten offenkundig bereit war. § 41 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 ZPO ist anzuwenden (Abs. 2 leg.cit.).
Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG kann die nach § 6 Abs. 1 GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Gemäß § 6b Abs. 1 GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG als rechtzeitig.
Gemäß der Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG, die auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG anzuwenden ist (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075), hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.
[Die mit 01.01.2016 in Kraft getretene Bestimmung des § 7 Abs. 2 GEG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 156/2015, wonach mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet, ist hier nicht anzuwenden, weil sich diese gemäß § 19a GEG auf Vorschreibungsverfahren bezieht, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird, was vorliegend nicht der Fall ist.]
3.1.3.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich für das Beschwerdeverfahren Folgendes:
Es ist der belangten Behörde zu folgen, dass hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die gegenständlichen Pauschalgebühren auf den Entschädigungsbetrag, der im gerichtlichen Verfahren vom Gericht insgesamt festgesetzt wurde, abzustellen ist. Denn nach dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen der TP 12 lit. d Z 2 GGG und des § 29 GGG ist die Gerichtsgebühr nach der im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens (gemäß § 22 EisbEG) zur Ermittlung der Entschädigung für die Enteignung vom Gericht ermittelten (festgesetzten) Entschädigungsbetrag zu errechnen. Dies ist im vorliegenden Fall – auch von der Beschwerdeführerin unbestritten - der Betrag von EUR 149.587,64, der das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Ermittlung der (Höhe der) Entschädigung ist und mit Spruchpunkt 1 des in Rede stehenden Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck als Enteignungsentschädigung rechtskräftig festgesetzt wurde.
Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass bei der Bemessung der Gebühr (bloß) auf die gerichtlich ausgesprochene Leistungsverpflichtung (EUR 98.164,86 laut Spruchpunkt 2 des landesgerichtlichen Beschlusses), also auf den Betrag, der unter Abzug des bereits entrichteten Betrages von EUR 51.422,78 vom gerichtlich festgesetzten Entschädigungsbetrag noch zu leisten war, abzustellen wäre, findet demgegenüber keine Deckung im Gesetz. Wenn in den angeführten Gesetzesstellen vom "ermittelten" Entschädigungsbetrag die Rede ist, kann darunter nur die im gerichtlichen Verfahren vom Gericht festgesetzte Entschädigung (im vorliegenden Fall: EUR 149.587,64) verstanden werden, und nicht der Betrag, der hiervon noch zu leisten ist. Anders als in § 44 Abs. 2 EisbEG (hinsichtlich der Kosten) ist für die Berechnung der Gerichtsgebühren auch nicht der "ersiegte" Entschädigungsbetrag (Differenz zwischen dem gerichtlich zugesprochenen Entschädigungsbetrag und jenem Betrag, den der Enteignungswerber zu leisten offenkundig bereit war) relevant.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, weshalb es unsachlich sein sollte, für die Berechnung der Gerichtsgebühren auf die vom Gericht insgesamt festgesetzte Höhe der Enteignungsentschädigung (die im vorliegenden Fall die Summe aller von der Beschwerdeführerin als Entschädigung geleisteten bzw. zu leistenden Beträge [EUR 51.422,78 und EUR 98.164,86; zusammen: EUR 149.587,64] darstellt) abzustellen. Soweit vorgebracht wird, es liege (sachlich) eine Gleichartigkeit der vorliegenden Fallkonstellation mit einem Vergleich vor, bei dem vom "verglichenen" Entschädigungsbetrag auszugehen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass ein (gerichtlicher) Vergleich über den Entschädigungsbetrag mit gerichtsgebührenrelevanter Wirkung im vorliegenden Fall (durch die Bezahlung eines Teiles des von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Entschädigungsbetrages an die Enteigneten vor dem gerichtlichen Verfahren zur Ermittlung der Enteignungsentschädigung) nicht zustande kam, vielmehr wurde der Entschädigungsbetrag nach der Bestimmung des § 22 Abs. 1 EisbEG mangels Einigung der Parteien darüber im Verwaltungsverfahren mit gerichtlicher Entscheidung in der Höhe von EUR 149.587,64 ermittelt, wovon die Pauschalgebühr nach TP 12 lit. d Z 2 GGG zu entrichten ist. Auch die Höhe der Pauschalgebühr nach TP 12a GGG für den am 04.10.2013 erhobenen Revisionsrekurs errechnet sich daher von der Bemessungsgrundlage EUR 149.587,64.
Die belangte Behörde legte der Gebührenbemessung sohin die richtige Bemessungsgrundlage zu Grunde. Dass ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage die Pauschalgebühren (die einzubringenden Beträge) im angefochtenen Bescheid nicht in korrekter Höhe bestimmt worden wären, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.
Hinsichtlich der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken ist überdies festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.12.2014, G 157/2014-24, die (oben zitierte) TP 12a GGG (BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 111/2010) - im Wesentlichen mit der Begründung, die Regelung der TP 12a GGG lasse keine Berücksichtigung des Rechtsmittelinteresses zu und verstoße daher gegen den Gleichheitsgrundsatz - als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hat, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2015 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Mit BGBl. I 156/2015 wurden die Rechtsmittelgebühren u. a. betreffend die Tarifpost 12 lit. d Z 2 GGG in der TP 12 Anmerkung 6 GGG neu geregelt. Diese Neuregelung ist jedoch gemäß Art. VI Z 62 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil sie mit 1. Jänner 2016 in Kraft trat und auf Fälle anzuwenden ist, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31. Dezember 2015 abschließend verwirklicht wird. Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof nach Art. 140 Abs. 4 B-VG ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind nach Abs. 7 alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist nach Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden (vgl. auch VwGH 17.12.2009, 2009/16/0196). Daraus folgt, dass die aufgehobene Bestimmung der TP 12a GGG im vorliegenden Fall anzuwenden ist, weil der vorliegende Fall kein Anlassfall ist und sich der maßgebliche Sachverhalt für das Entstehen der Zahlungspflicht vor dem In-Kraft-Treten der Aufhebung der TP 12a GGG bzw. vor Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof festgesetzten Frist für die Aufhebung dieser Bestimmung ereignet hat und auch die Neuregelung nicht anzuwenden ist.
Der Vollständigkeit halber ist weiters festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst - zu Recht (vgl. § 28 Z 4 GGG) – von ihrer Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach ausgeht und dass unbestritten die Mandatsbescheide aufgrund nicht fristgerechter Einleitung des Ermittlungsverfahrens nach fristgerechter Erhebung der Vorstellung gemäß § 57 Abs. 3 AVG ex lege außer Kraft traten, was zur Folge hatte, dass die geschuldeten Gerichtsgebühren im ordentlichen Verfahren neuerlich mit Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 GEG (in Form eines Bescheides im Sinne des § 56 AVG) vorzuschreiben waren.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht an. Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen. Für die in eventu begehrte bloß kassatorische Entscheidung unter Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde bestand aufgrund des feststehenden Sachverhaltes kein Raum.
3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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