BVwG G311 2135082-1

G311 2135082-1Bundesverwaltungsgericht13.04.2017

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G311 2135082-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G311.2135082.1.00

Spruch

G311 2135082-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 14.07.2016, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 BBG sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 11.05.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.

Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 04.07.2016, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.07.2016, zusammengefasst Folgendes festgehalten:

"Ergebnis der durchgeführten Untersuchung und Beurteilung des Zusatzes ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' vom 04.07.2016:

Diagnosen: Koronare Herzkrankheit, Zuckerkrankheit, arterielle Durchblutungsstörung, degenerative Wirbelsäulenveränderungen

[...]

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Es bestehen keine erheblichen Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten (arterielle Verschlusskrankheit, Amputation der Zehen 1 und 2 links) oder cardiopulmonale Funktionseinschränkungen, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe, ohne Unterbrechung, unter zeitweiser Verwendung eines Hilfsmittels unmöglich machen.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein.

[...]"

Mit dem oben angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2016 wurde der Antrag vom 11.05.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte ärztliche Sachverständigengutachten vom 04.07.2016. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.

Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.08.2016, bei der belangten Behörde am 25.08.2016 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer nicht verständlich sei, weshalb die belangte Behörde die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung geprüft habe, da der Beschwerdeführer eine Befreiung von der Parkgebühr gemäß § 29b StVO beantragt habe. Er ersuche daher noch einmal zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Parkgebühr vorliegen und gegebenenfalls die erforderliche Eintragung in den Behindertenpass vorzunehmen. Weiters beantrage der Beschwerdeführer die Erhöhung seines Grades der Behinderung von 70 % auf 80 %. Eine neuerliche Begutachtung durch Dr. XXXX lehne der Beschwerdeführer allerdings ab. Jeder andere Arzt sei jedoch möglich.

Mit der Beschwerde gemeinsam brachte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO vom 25.08.2016 bei der belangten Behörde ein.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 19.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.01.2017, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.01.2017 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Diagnosen ab Antragstellung:

Großgefäßerkrankung im Rahmen der Zuckerkrankheit, wobei es sich um eine koronare Herzerkrankung mit Herz-Lungenfunktionsminderung und Belastungseinschränkung schon in Ruhe handelt.

Arterielle Durchblutungsstörung der Beine mit Gangleistungsminderung bei bestehender Zuckerkrankheit und stattgehabter Amputation der ersten und zweiten Zehe linksseitig.

Abnützung der gesamten Wirbelsäule mit punktum maximum der Lendenwirbelsäule und Gleitwirbelbildung eben dort.

Beginnende Abnützung der Großgelenke der unteren Extremität ohne schwerwiegende Funktionseinschränkung.

Insulinpflichtige Zuckerkrankehit.

Stellungnahme/Beurteilung:

Aktuell aufgrund der heutigen Untersuchung ist im Gegensatz zum Vorgutachten festzuhalten, dass aufgrund der Herzlungenfunktionsminderung aber auch der peripheren Arterienverschlusskrankheit mit Abschwächung der Fußpulse sowie auch der Abnützung des Stütz- und Bewegungsapparat in erster Linie der Lendenwirbelsäule mit entsprechender teilweise Nervenwurzelreizsymptomatik die öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar sind, da glaubhaft eine Wegstrecke von über 300 Meter nicht zumutbar ist und auch ein relevanter sicherer Niveauunterschied nicht gewährleistet ist, zumal unter Verwendung zweier Unterarmstützkrücken dies nicht umsetzbar erscheint.

Bei dem Beschwerdeführer liegen

Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 20.01.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung wurde dazu weder seitens der belangten Behörde noch seitens des Beschwerdeführers erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Der Beschwerdeführer leidet insbesondere an einer insulinpflichtigen Zuckerkrankheit und den daraus entstehenden Folgen, nämlich einer koronaren Herzerkrankung mit Herz-Lungenfunktionsminderung und Belastungseinschränkung schon in Ruhe, arteriellen Durchblutungsstörungen der Beine mit Gangleistungsminderungen samt Amputation der ersten und zweiten Zehe links sowie Abnützungen der gesamten Wirbelsäule, insbesondere der Lendenwirbelsäule und einem Gleitwirbel, sowie beginnenden Abnützungen der Großgelenke der unteren Extremitäten ohne schwerwiegende Funktionseinschränkung, sodass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist, eine Wegstrecke von 300 Metern zurückzulegen und eine Überwindung eines relevanten Niveauunterschiedes nicht gewährleistet ist, zumal dies unter Verwendung zweier Unterarmstützkrücken nicht umsetzbar ist.

Zum Entscheidungszeitpunkt ist dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

In dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX vom 16.01.2017, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierte, wurde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen.

Der Inhalt dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde seitens des erkennenden Gerichts den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu von den Verfahrensparteien nicht erstattet.

Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.

Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird vom Gutachter nachvollziehbar ausgeführt, dass es durch die durch den insulinpflichtigen Diabetes ausgelösten schwerwiegenden Herzlungenfunktionsstörungen und die periphere arterielle Verschlusskrankheit in Zusammenschau mit den Abnützungen der gesamten Wirbelsäule und beginnenden Abnützungen der Großgelenke der unteren Extremitäten dem Beschwerdeführer trotz der Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken glaubhaft nicht möglich ist, eine zumutbare Gehstrecke von 300 Metern zurückzulegen. Das Überwinden der relevanten Niveauunterschiede und damit das sichere Ein- und Aussteigen ist durch die Verwendung der Unterarmkrücken und die stark eingeschränkte körperliche Belastbarkeit nicht gewährleistet.

Das oben angeführte aktuelle Sachverständigengutachten von XXXX vom 16.01.2017 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des Beschwerdeführers geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

Nachdem der Beschwerdeführer noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" war, wurde sein Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) - entsprechend der auf dem Antragsformular abgedruckten Information - als Antrag auf Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass umgedeutet, da die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine notwendige Voraussetzung für die Genehmigung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO darstellt.

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Gemäß den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind unter erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenkfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Verfahrensgegenstand ist der seitens der belangten Behörde in einem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass umgedeutete Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960.

Nicht Verfahrensgegenstand ist dagegen der vom Beschwerdeführer erst im Rahmen seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhobene (unbegründete) "Antrag auf Neufestsetzung seines Grades der Behinderung", indem er ausführte, er beantrage, sein Grad der Behinderung von 70 % solle auf 80 % erhöht werden. Einen solchen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung hätte der Beschwerdeführer bereits gemeinsam mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag bei der belangten Behörde einbringen müssen und steht es ihm immer noch frei, dies jederzeit zu tun (vgl. § 45 Abs. 1 BBG).

Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Beschwerdeverfahren jedoch auf die Überprüfung des angefochtenen Bescheides aufgrund der Beschwerde gebunden (§ 27 VwGVG iVm. § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG). Eine Überprüfung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren hat daher zu unterbleiben.

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXXvom 16.01.2017 zu Grunde gelegt.

Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden gegen das Gutachten keine Einwendungen erhoben, welche diesem widersprechen.

Aufgrund der beim Beschwerdeführer festgestellten Leiden ist der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel im Sinne der Verordnung selbstständig nicht möglich.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen aufgrund dessen, wie unter Punkt II.1. festgestellt wurde, vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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