W106 2146450-1•BVwG W106 2146450-1
W106 2146450-1Bundesverwaltungsgericht12.04.2017
Auslandseinsatzbereitschaft, Bereitstellungsprämie, Eignung -<br/>Auslandseinsatz, Einstellung, Gesundheitsschädigung,<br/>Rückersatzanspruch - Bund, Rückforderung, vorzeitige Beendigung
W106 2146450-1/2E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Ingrid SCHWARZINGER, Stiftgasse 21/20, 1070 Wien, gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2017, GZ P1048248/17-HPA/2016, bestätigten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 11.10.2016, GZ P1048248/15-HPA/2016, betreffend Rückerstattung von Bereitstellungsprämien nach dem AZHG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 25 Abs. 4 Z 2 und § 29 Abs. 1 AZHG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(12.04.2017)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 11.10.2016, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (BF) der Republik Österreich Bereitstellungsprämien in Höhe von € 7.259,49 zu ersetzen hat. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des BF rechtskräftig mit Bescheid vom 04.12.2015 mit Ablauf des 29.10.2015 vorzeitig geendet habe, weil der BF mittels ärztlichen Sachverständigenbeweises vom 29.10.2015 als für eine Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KPE als "nicht geeignet" eingestuft worden sei. Die diagnostizierten Gesundheitsstörungen seien nicht auf die dienstliche Verwendung zurückzuführen. Da langfristige Behandlungsmaßnahmen mit der Verfügbarkeit und Zielsetzung der Verwendung in einer Kaderpräsenzeinheit nicht vereinbar seien, sei ein Weiterverbleib in der Auslandseinsatzbereitschaft nicht möglich. Aus diesem Grund seien die für den Zeitraum vom 02.12.2013 bis 29.10.2015 erhaltenen Bereitstellungsprämien (ausgenommen Zeiten einer Krankheit über 30 Kalendertagen) in Höhe von brutto € 8.988,89 abzüglich der Rückrechnung KV/SV/PB/WFB, somit insgesamt € 7.259,49 rückzuerstatten.
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in welcher er die errechneten Beträge als richtig feststellte und weiter ausführte, dass das Gesetz ausdrücklich die Pflicht des Dienstgebers festlege, dass im Zuge der Annahme auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu prüfen sei. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht geschehen, weil die Eignungsprüfung erst am 28.10.2015, sohin zwei Jahre nach Beginn des Einsatzes durchgeführt worden sei. Eine rückwirkende Feststellung der Nichteignung sei nicht zulässig und daher auch der Rückforderungsanspruch unzulässig. Im Übrigen wäre die psychische Erkrankung des BF wie ein Dienstunfall zu behandeln, da die Tätigkeit beim Bundesheer erkrankungskausal gewesen sei. Diese Kausalität hätte die Behörde festzustellen gehabt. Unabhängig davon kollidiere das Vorgehen der Behörde mit dem Anspruch des BF gemäß § 28 AZHG, wonach die Bereitstellungsprämie für die Dauer einer mehr als einmonatigen Abwesenheit einzustellen sei. Der BF sei aber nicht einmal länger als ein Monat vom Dienst abwesend gewesen. Darüber hinaus wurde gutgläubiger Verbrauch geltend gemacht, da der BF nicht damit rechnen habe können, dass er nach zweijähriger Bereitschaftszeit und bei ordnungsgemäßer Bestellung plötzlich seine Zulagen rückerstatten müsse.
I.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2017 wurde die Beschwerde abgewiesen und hiezu begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Erkrankung des BF und den dienstlichen Tätigkeit aufgrund der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nicht festgestellt habe werden können. Aufgrund mangelnder Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen habe die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig geendet. Der BF habe während seiner Auslandseinsatzbereitschaft keinen Auslandseinsatz geleistet. Der festgestellte Betrag sei daher bei sonstiger Exekution einzuzahlen.
I.4. Mit Schreiben vom 25.01.2017 brachte die Beschwerdevertretung rechtzeitig einen Vorlageantrag ein. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.02.2017 wurde die Beschwerdesache samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF meldete sich freiwillig für die Entsendung zu Auslandseinsätzen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren in der Dauer von insgesamt sechs Monaten. Diese Meldung wurde mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 02.12.2013 angenommen und festgehalten, dass der Anspruch des BF auf Bereitstellungsprämie mit 02.12.2013 beginnt.
Nach der am 05.08.2013 stattgefundenen Eignungsprüfung wurde der BF für die vorgesehene Verwendung in medizinischer Hinsicht für geeignet befunden.
Eine (weitere) Eignungsprüfung am 28.10.2015 ergab, dass der BF für eine Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KPE wegen einer psychischen Erkrankung nicht mehr geeignet ist.
Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 04.11.2015 wurde gemäß § 25 Abs. 5 AZHG festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des BF aus dem Grunde des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG wegen mangelnder Eignung seiner Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des 29.10.2015 vorzeitig endet. Festgestellt wurde dabei, dass die Gesundheitsschädigungen nicht auf die dienstliche Verwendung des BF zurückzuführen sind. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Der BF leistete während seiner Auslandseinsatzbereitschaft keinen Auslandseinsatz.
Die Höhe des Rückerstattungsbetrages wird in der Beschwerde nicht bestritten.
II.2. Beweiswürdigung:
Die entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt sowie dem Beschwerdevorbringen. Diese sind soweit unstrittig.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Da sich im vorliegenden Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu A)
Gemäß § 25 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) können Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen in Betracht kommen, durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft). Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt. Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
Gemäß § 27 AZHG gebührt Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft eine Bereitstellungsprämie in Höhe von vier Werteinheiten pro Kalendermonat, die monatlich auszuzahlen ist.
Gemäß § 28 AZHG beginnt der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie mit der Annahme der schriftlichen Meldung oder im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.
Gemäß § 29 AZHG haben Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft 1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder 2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten. Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen. Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, anzuwenden. Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.
Wie sich aus den Erläuterungen zu diesen Gesetzesbestimmungen ergibt (ErläutRV 283 BlgNR 22. GP, 37 f.) ist die Rückzahlungspflicht keinesfalls als "Straf- oder Bußzahlung" anzusehen, sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen "Vorschusses" dar. Sie steht daher in keinem Spannungsverhältnis zur verfassungsrechtlich normierten absoluten Freiwilligkeit von Auslandseinsätzen (§ 4 Abs. 2 KSE-BVG). Endet die Auslandseinsatzbereitschaft aus den im § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 genannten Gründen vorzeitig und hat die betreffende Person in ihrer Auslandseinsatzbereitschaft an keinem Auslandseinsatz teilgenommen, so sind alle seit Beginn der Auslandseinsatzbereitschaft bezogenen Bereitstellungsprämien zurückzuerstatten. Die Rückerstattungspflicht besteht zwar unabhängig vom Verschulden des Betroffenen am vorzeitigen Ende der Auslandseinsatzbereitschaft, jedoch ist die Rückerstattung gemäß § 29 Abs. 3 wie ein Übergenuss nach dem Heeresgebührengesetz 2001 hereinzubringen. Dies ermöglicht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen die Festsetzung von Ratenzahlungen und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Stundung der Rückzahlung.
Im vorliegenden Fall wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Heerespersonalamtes vom 04.11.2015 gemäß § 25 Abs. 5 AZHG festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des BF aus dem Grunde des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG wegen mangelnder Eignung seiner Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des 29.10.2015 vorzeitig geendet hat. Festgestellt wurde darin auch, dass die Gesundheitsschädigungen nicht auf die dienstliche Verwendung des BF zurückzuführen sind.
Mit Bescheid vom 11.10.2016 wurde verfügt, dass der BF die empfangenen Bereitstellungsprämien iHv € 7.259,49 für den Zeitraum vom 02.12.2013 bis 29.10.2015 rückzuerstatten hat.
Soweit der BF geltend macht, dass er die Bereitstellungsprämie im guten Glauben verbraucht habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Bestimmung des § 29 Abs. 2 AZHG lediglich den allgemeinen Rückforderungsanspruch betreffend (ursprünglich) zu Unrecht empfangene Beträge, nicht aber den in § 29 Abs. 1 AZHG eigenständig geregelten Rückforderungsanspruch betreffend ursprünglich zu Recht ausbezahlte Bereitstellungsprämien regelt. Auch aus dem Verweis auf § 55 HGG 2001 in § 29 Abs. 3 AZHG folgt nichts Gegenteiliges, zumal sich dieser Verweis nicht auf die Umschreibung der Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch, sondern lediglich auf die Bestimmungen des verwiesenen Gesetzes betreffend die Hereinbringung des Anspruches bezieht. Dieser Verweis bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt (vgl. VwGH 16.09.2013, 2013/12/0072 mwH).
Wenn der BF meint, dass eine rückwirkende Feststellung der Nichteignung und so auch der Rückforderungsanspruch unzulässig sei, ist ihm zu entgegnen, dass die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AZHG hinsichtlich des Zeitraums der Rückerstattungspflicht allein darauf abstellt, ob während der jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft ein Auslandseinsatz geleistet wurde oder nicht und verlangt widrigenfalls die Rückerstattung der Bereitstellungsprämie ab Beginn des jeweiligen Verpflichtungszeitraums oder ab Beendigung des letzten (nicht mindestens sechs Monate dauernden) Auslandseinsatzes. Damit wollte der Gesetzgeber gerade einen Fall wie den vorliegenden regeln, dass während der Auslandseinsatzbereitschaft festgestellt wird, dass die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen nicht mehr gegeben ist. Eine Unsachlichkeit kann in dieser Bestimmung vor dem Hintergrund der zitierten Erläuterungen, wonach die Rückzahlungspflicht keinesfalls als "Straf- oder Bußzahlung" anzusehen ist, sondern vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen "Vorschusses" darstellt, nicht erkannt werden.
Soweit der BF moniert, dass seine psychische Erkrankung wie ein Dienstunfall zu behandeln gewesen wäre und er damit der Sache nach der Annahme der Behörde entgegentritt, dass die Gesundheitsschädigungen nicht auf seine dienstliche Verwendung zurückzuführen sind, fehlt diesem Vorbringen im Hinblick auf den bereits erwähnten rechtskräftigen (weil vom BF unbekämpft gebliebenen) Bescheid vom 04.11.2015, nach dem die Gesundheitsschädigung nicht auf die dienstliche Verwendung zurückzuführen ist, die Relevanz (vgl. VwGH 24.04.2012, 2009/11/0179).
Schließlich kann auch der Rechtsauffassung des BF nicht beigepflichtet werden, dass die Bestimmungen des § 28 AZHG mit jener des § 29 AZHG kollidieren, weil diese Bestimmungen völlig unterschiedliche Tatbestände regeln. Während § 28 Abs. 2 die Einstellung der Bereitstellungsprämie für die Dauer der dort aufgezählten Fallkonstellationen normiert und damit einen vorübergehenden Zeitraum im Auge hat, hat die in § 29 normierte Rückerstattungspflicht die vorzeitige Beendigung der Auslandsbereitschaft aus den in § 25 Abs. 4 angeführten Gründen zur Voraussetzung.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im Spruchteil A angeführte Rechtsprechung des VwGH ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
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